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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom

8. Oktober 1889.)

Der Bundesrath hat der ,,Norddeutschen Versicherungsgesellschaft" in Hamburg am 8. Oktober ds. Js. gegen Erlegung einer Kaution von Fr. 20,000 die Konzession zum Geschäftsbetrieb in der schweizerischen Eidgenossenschaft ertheilt, unter der Bedingung, daß sie in Zukunft die unverdienten Prämienraten für Zeitversicherungen gleich den übrigen Prämien behandle, somit dieselben sowohl im Gewinn- und Verlustkonto als auch in der Bilanz erscheinen lasse.

(Tom 22. Oktober 1889.)

Die von der Bundeskanzlei dem Bundesrath für den Druck des zur Volksabstimmung gelangenden Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vorgelegten Rechnungen belaufen sich auf den Gesammtbetrag von Fr. 47,606. 50. Die Kosten für den Druck der Bundesverfassung vom Jahre 1874 (Vorlagen für die Volksabstimmung) betrugen Fr. .84,473. 15.

Die Untersuchung, welche der Bundesrath am 30. August 1889 gegen die Urheber und Verbreiter des Anarchistenmanifestes angeordnet hat, ist abgeschlossen. Der Untersuchungsrichter, Herr Advokat F a v e y, in Lausanne, und der Bundesanwalt ad hoc, Herr Regierungsrath S t o c k m ä r , kommen beide zu dem Schlüsse, es seien in Anklagezustand zu versetzen und demgemäß den Bundesassisen zur Beurtheilung zu überweisen : 1) Ni c ole t, Albert, von la Ferrière (Bern), wohnhaft in Chauxde-Fonds ; 2) D a r b e l l a y , Felix-Niklaus, von Liddes (Wallis), wohnhaft in Lausanne ; 3) Hänzi Ferdinand, von Günsberg (Solothurn), wohnhaft in Basel, und zwar Nicolet als Urheber des Manifestes, gestutzt auf Art. 45 und 46 des Bundesstrafrechtes und die beiden andern als Gehulfen

299 bei dem Verbrechen des Nicolet im Sinne von Art. 21 des gleichen Bundesstrafgesetzes.

Der Bundesrath erklärt sich mit diesen Anträgen einverstanden.

Art. 12 der Verordnung betreffend die Amtsbürgschaften des Post- und Telegraphenpersonals (A. S. n. F. VII, 271) wird folgendermaßen abgeändert : 1) Die Bürgscheine sollen den Bürgen oder den BUrgschaftssteliern in der Regel erst dann herausgegeben werden, wenn seit dem Tode oder dem Rücktritt des Beamten oder Bediensteten, oder seit der Stellung neuer Bürgschaften fünf Jahre abgelaufen sind und keine unerledigte Klage vorliegt.

Besondern Gesuchen um frühere Herausgabe der Bürgscheine darf entsprochen werden, wenn die Interessen der eidg. Verwaltung durchaus sichergestellt erscheinen.

2) Nach Ablauf der fünfjährigen Frist werden die Bürgscheine den Bürgen oder den Bürgschaftsstellern, ohne besonderes Verlangen, von den Kontroibeamten herausgegeben, sofern nicht eine frühere Rückgabe gemäß Ziffer l, Absatz 2 hievor, stattgefunden hat.

Der Bundesrath hat gewählt : (am 22. Oktober 1889) als Telegraphistin in Hörn: Jgfr. AnnaKeller, von Netstal (Glarus"), Postgehülfin in Hörn (Thurgau) ; (am 25. Oktober 1889) als Zollkontroleur in Basel : Hr. Aug. Wyler, von Tägerweilen (Thurgau), bisher Gehülfe beim NiederlagshausinZürich ; ,, Dienstehef beim Hauptpostbüreau Basel : ,, Jakob Leuzinger, von Bußnang (Thurgau), Postkommis in Basel.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

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1889

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45

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26.10.1889

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298-299

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