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Bundesgesetz betreffend

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(Vom 21. Dezember 1888.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung des Art. 25 der Bundesverfassung, und in Abänderung des Bundesgesetzes über die Fischerei, vom 18. September 1875; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 3. Juni 1887, beschließt: Art. 1. Die Verleihung oder Anerkennung des Rechts zum Fischfang steht den Kantonen zu; für Ausübung desselben sind nachstehende Bestimmungen maßgebend : Art. 2. Beim Fischfang ist jede ständige FischereiVorrichtung (Fischwehre, Fach) und jede Anwendung feststehender Netze (Sperrnetze) verboten, welche auf mehr als die Hälfte der Breite des Wasserlaufes beim gewöhnlichen niedrigen Wasserstande, im rechten Winkel vom Ufer aus gemessen, den Zug der Fische versperrt.

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Die Entfernung zwischen den einzelnen Pfählen, welche die zum Lachsfange bestimmten Fischwehre (Fache) bilden, sowie zwischen den Querverbindungen dieser Pfähle, muß mindestens zehn Centimeter im Lichten betragen.

Mehrere solcher ständiger Vorrichtungen, sowie mehrere feststehende Netze dürfen gleichzeitig auf derselben Uferseite oder auf der entgegengesetzten Uferseite nur in einer Entfernung von einander angebracht sein, welche mindestens das Doppelte der Ausdehnung der größeren Vorrichtung beträgt.

Art. 3. Der Fischfang an der Einmündung von Flüssen in Seen ist innert einem leicht sichtbar zu begrenzenden Umfange, seewärts von der Einmündung, verboten. Die Festsetzung dieser Grenze erfolgt von Seite der kantonalen Behörden und unter Zustimmung des Bundesrathes.

Art. 4. Fanggeräthe jeder Art und Benennung dürfen nicht angewendet werden, wenn deren Oeffnungen (d. h.

diejenigen der Maschen im nassen Zustande) nach Höhe und Breite nicht wenigstens folgende "Weiten haben: a. beim Lachsfang : Geflechte (Körbe, Reusen) und Treibnetze mindestens 6 om , das Geflecht des Reusenschluudes 4cm;

b. beim Fange anderer Fischarten 3cm.

Geräthe zum Fang von Köderfischen und von Nährfischen für Fischzuchtanstalten unterliegen dieser Beschränkung nicht.

Der Bundesrath ist ermächtigt, auf Gesuche von Kantonen hin, zum Fange kleiner Fischarten, unter den uöthigen Vorschriften ausnahmsweise eine Verringerung der Maschenweite zu gestatten, wenn der nachhaltige Betrieb dieses Fischfanges dadurch keine Einbuße erleidet.

Art. 5. Es ist beim Fischfango verboten : 1) Die Anwendung betäubender, explodirender oder sonstiger schädlicher Stoffe (insbesondere giftiger Köder, Sprengpatronen und dergleichen).

46 Ebenso das Sammeln und Verkaufen von Fischen, welche mit solchen Mitteln betäubt oder getödtet wurden.

2) Die Anwendung von Fallen mit Schlagfedern, Fischgabeln, Harpunen, Fiocina, Schorpfen, Schießwaffen und anderer derartiger Fanggeräthe, welche eine Verwundung oder Tödtung der Fische herbeiführen können.

3) Die Anlegung neuer sogenannter Selbstfänge. Die bereits rechtlich bestehenden Selbstfänge müssen mit Oeffnungen versehen sein,J deren Weite derjenigen für O J O die Maschenweite der Netze (Art. 4) entspricht.

4) Das Aussetzen oder Befestigen von Treibnetzen in einer Weise, daß sie festsitzen oder hängen bleiben.

Mehrere Treibnetze dürfen nur in einer Entfernung von einander ausgeworfen werden, welche mindestens das Doppelte der Länge des größten Netzes beträgt.

5) Die Anwendung der Smuscia, der Otter (Muckenbrett) und der Juckschnur. Der Gebrauch anderer Angeln und der Zugänge], letzterer jedoch mit nicht mehr ala fünf Seitenschnüren zu je einer Angel, ist mit Vorbehalt der im Gesetze (Art. 9) vorgeschriebenen Schonzeiten gestattet.

6) Die Anwendung von Reusen im Rhein zum Lachsfang während der Zeit vom 20. Oktober bis 24. Dezember.

7) Das Trockenlegen von Wasserläufen zum Zwecke des Fischfanges. Falls dasselbe zu ändern Zwecken nothwendig wird, soll den betreffenden Lokalbehörden und den allfälligen Fischerei berechtigten oder Fischpächtern hievon rechtzeitig vorher Kenntniß gegeben werden.

Art. 6. Die Besitzer von Wasserwerken sind verpflichtet, Vorrichtungen zu erstellen, um zu verhindern, daß die Fische in die Triebwerke gerathen.

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Ebenso ist bei größeren Bewässerungs-Anlagen an den Hauptkanälen der Eintritt von Fischen durch Anbringung geeigneter Vorrichtungen an den Schleusen und Fällen zu verhindern.

Die Besitzer von Wasserwerken sind gehalten, da wo Wehre, Schwellen und Schleusen den Durchzug der Fische wesentlich erschweren oder verhindern, Fischwege zu erstellen.

Wo natürliche Hindernisse und bei Flußkorrektionen die Anbringung von Fällen oder Stromschnellen den Zug der Fische unterbrechen oder erschweren, sind die Kantone zur Erstellung von Fischwegen verpflichtet; sie haben gleichfalls an größeren Wasserläufen von besonders starkem Gefäll geeignete Zufluchtsorte (Refugien) für die Fische anzubringen.

Art. 7. Die Anbringung der in Art. 6 vorgeschriebenen Vorrichtungen, Fischwege und Refugien darf nur da unterbleiben, wo die daraus für die Benützung des Wassers entstehenden Hemmnisse oder die Kosten unverhältnismäßig groß sind. Die Entscheidung hierüber steht dem Bundesrathe zu.

Art. 8. Zwischen Flüssen und Altwassern (Gießen) ist die erforderliche Verbindung offen zu erhalten, oder herzustellen, damit Fische, die von Flüssen in Altwasser gerathen, wieder in erstere zurück zu gelangen vermögen.

Art. 9. Für die nachbenannten Fischarten werden folgende Schonzeiten festgesetzt, während welcher sie nicht gefangen werden dürfen : 1) vom 1. Oktober bis 31. Dezember für Seeforellen, Flußund Bachforellen (Trutta lacustris, Trutta fario, L.) ; 2) vom 11. November bis 24. Dezember für die Lachse (Trutta salar, L.) ; 3) vom 1. März bis 30. April für die Aesche (Thymallus vulgaris, Nilss.").

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Art. 10. Sofern in einzelneu Seen oder Flußgebieten die Laichzeiten von den oben für Forellen und Aeschen festgesetzten Schonzeiten wesentlich abweichen, kann der Bundesrath, auf diesbezügliche Gesuche von Kantonsregierungen hin, ausnahmsweise (jedoch ohne Verkürzung der Schondauer) die Schonzeiten verlegen.

Ebenso kann derselbe den Fang der sog. Silber- oder Schwebforellen auch während der in Artikel 9, Ziffer l, festgesetzten Schonzeit gestatten.

Art. 11. Für die Saiblinge (Röthel, Salmo Salvelinus, L.), die Felchen (Coregoni) und die Agoni (Aiosa) werden die Kantone eine jährliche Schonzeit für die Dauer von wenigstens 5 Wochen festsetzen und-diese Festsetzung der Genehmigung des Bundesrathes unterbreiten.

Art. 12. Der Fang der in Art. 9 und 11 genannten Fischarten mit erlaubten Fauggeräthen zur Gewinnung des für die künstliche Fischzucht erforderlichen Brutmaterials kann von der zuständigen kantonalen Behörde -- bei Grenzgewässern im Einverständniß mit den übrigen betheiligten Kantonen -- auch während obiger Schonzeiten unter hinreichender Kontrole bewilligt werden.

Art. 13. Während der in Art. 9 festgesetzten Schonzeiten dürfen Forellen, Lachse und Aeschen -- die drei ersten Tage ausgenommen -- weder verkauft noch gekauft, weder feilgeboten, in Wirtschaften verabreicht, noch versandt werden.

Betreffs derjenigen obbezeichneten Fische, deren Brutmaterial im Sinne von Art. 12 Verwendung gefunden hat, sind indeß die zuständigen kantonalen Behörden ermächtigt, unter hinreichender Kontrole, Ausnahmen von obigem Verbot zu gestatten.

Art. 14. Die nämlichen Behörden können überdies in ' außerordentlichen Fällen, wie bei zeitweisem Eingehen von Fischgewässern in trockenen Zeiten, beim Abschlagen

49 von Bächen und Ablassen von Teichen in Nothfällen, während obiger Schonzeiten unter geeigneter Kontrole, ausnahmsweise Bewilligungen zum Verkauf und Versandt von Fischen ertheilen.

Art. 15. Während der Zeit vom 15. April bis Ende Mai ist der Gebrauch jeglicher Netze und Garne mit Inbegriff der Reusen und Bäären (Wartloff) in den Seen verboten. Eine Ausnahme hievon macht der Gebrauch von Speisnetzen zum Fang von Köderfischen.

Das Fischen mit erlaubten Angelgeräthen ist von diesem Verbote nicht betroffen.

Ebenso dürfen in dieser Zeit Felchen, jedoch nur au tiefen Stelleu der Seen, mit schwebenden Netzen und unter sorgfältiger Vermeidung jeder Berührung der Halden (abfallenden Seeufer), der Reiser und der gestimmten Wasserflora (Kräh) gefangen werden.

Der Bundesrath ist ermächtigt, unter den gleichen Beschränkungen wie für die Felchen, ausnahmsweise auch den Fang anderer Fischarten während derFrühlingsschonzeit! zu bewilligen, wenn Kantone darumeinkommen..

Art. 16. Werden beim Fang von Fischen, weiche der Schonzeit nicht unterliegen, Fische der in Artikel 9 und 11 genannten Arten, oder untermäßige Fische (Art. 19) mitgefangen, so sind dieselben sofort wieder in's Wasser zu setzen.

Art. 17. Das Holzflößen während der Schonzeiten in Flüssen und Bächen ist verboten, wenn wegen ungenügender Wassermenge größere Holzstücke nicht mehr frei treiben.

Art. 18. In Forellenbächen darf während der Schonzeit der Forelle und zwei Monate nachher eine Reinigung O der Bachbette nicht vorgenommen werden.

Art. 19. Nachbenannte Fischarten dürfen weder feilgeboten, verkauft, gekauft, versandt, noch in Wirtschaften Bundesblatt. 41. Jahrg. Bd. I.

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verabreicht werden, wenn die Fische von der Kopfspitze bis zum Schwanzende (Schwanzspitzen) gemessen, nicht wenigstens folgende Längen haben: Lachs (Salm) 50 cm ; Aal 35 cm Seeforelle 30cm; Aesche 25 cm ; Fluß- und Bachforelle . | Saibling (Röthe:i) .

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. 18 cm ; Sämmtliche Feichenarten J Barsch 15 cm Auf die Veräußerung und den Versandt von untermäßigen lebendigen Fischen aus Fischbrutanstalten zum Einsetzen in Fischgewässer findet obige Maßbestimmung keine Anwendung.

Art 20. Vom 1. Oktober bis 30. Juni ist der Fang, Kauf, Verkauf, das Verabreichen in Wirtschaften und der Versandt von einheimischen Krebsen verboten.

Das gleiche Verbot gilt für's ganze Jahr für Krebse unter dem Mindestmaß von 7 c m vorn Stirnschnabel bis zum Sehwanzende gemessen. Unter diesem Maße gefangene Krebse sind sofort wieder in das Wasser einzusetzen.

Art. 21. Es ist verboten, in Fischgewässer Fabrikabgänge oder andere Stoffe von solcher Beschaffenheit und in solchen Mengen einzuwerfen oder einfließen zu lassen, daß dadurch der Fisch- oder Krebsbestand geschädigt wird.

Fabrikabgänge solcher Art sind in einer dem Fischbestand unschädlichen Weise abzuleiten.

Ob und in wie weit diese Vorschrift auf die bereits bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 18. September 1875 (1. März 1876) vorhanden gewesenen Ableitungen aus landwirtschaftlichen oder gewerblichen Anlasen Anwendung finden soll,' wird von den KautonsO O regierungen und, falls gegen deren Entscheid Einsprache erfolgt, vom Bundesrath bestimmt werden.

51 Art. 22. Die Ausrottung von Fischottern, Fischreihern und ändern der Fischerei besonders schädlichen Thiereu ist möglichst zu begünstigen.

Art. 23. Auf die Fischerei in künstlich angelegten privaten Gewässern, in welche Fische aus öffentlichen Gewässern nicht gelangen können, finden nur die Bestimmungen in Art. 13 und 19 Anwendung.

Art. 24. Der Fischfang in allen interkantonalen Fischgewässern ist durch Uebereinkommen zwischen den betreffenden Kantonen zu regeln. Ueber Bestimmungen, hinsichtlich welcher die Kantone sich nicht verständigen köunen, fällt der Entscheid dem Bundesrath zu. Demselben bleibt auch die Genehmigung der Uebereinkommen vorbehalten.

Art. 25. Zur Ueberwachung, wenigstens der wichtigeren Fischgewässer, haben die Kantone, allein oder gemeinschaftlich mit angrenzenden Kantonen, sachverständige Fischereiaufseher anzustellen, welchen auch die Kontrole über allfällige Fischbrutanstalten und die Gewinnung des Brutmaterials für dieselben übertragen werden kann.

Der Bundesrath kann anordnen, daß zur Unterstützung der kantonalen Fischereipolizei in den schweizerischen Grenzgewässern die eidg. Grenz Wächter beigezogen werden. Sie erhalten ihre diesbezügliche Instruktion vom eidg. /jolldepartement.

Art. 26. Wenn werthvolle Fischarten, welche in schweizerischen Gewässern gegenwärtig nicht vorkommen, in dieselben eingesetzt werden, so wird der Bundesrath die nöthigen besonderen Vorschriften zu deren Schonung erlassen.

Art. 27. Es ist den Kantonen anheimgestellt, strengere als obige Maßregeln zum Schütze und zur Hebung des Fisch- und Krebsbestandes anzuordnen, welche jedoch der Genehmigung des Bundesrathes zu unterstellen sind.

52 Art. 28. Insofern die in Art. 9 und 20 festgesetzten Schonzeiten und die von den Kantonen gemäß Art. 27 getroffenen Maßregeln zur Erhaltung und Hebung des Fischund Krebsbestandes nicht hinreichen sollten, ist der Bundesrath ermächtigt, die Schonzeiten für einzelne Gewässer oder Flußgebiete zeitweise zu verlängern, oder zu verlangen, daß in denselben der Fisch- und Krebsfang durch Bildung von Schorirevieren streckenweise eingestellt werde. Er kann überdies die Anwendung einzelner, sonst erlaubter, Fanggeräthe unter besondern Umständen zeitweise verbieten.

Art. 29. Der Bund unterstützt Bestrebungen zur Hebung des Fisch- und Krebsbestandes, insbesondere die künstliche Fischzucht, die Errichtung von Fischwegen und Refugien, sowie Maßnahmen, welche zur Ausrottung der für die Fischerei besonders schädlichen Thiere getroffen werden (Art. 22), · durch Beiträge Ms auf die Hälfte der bezüglichen Kosten. Die Kosten für Anstellung von sachverständigen Fischereiaufsehern (Art. 25) werden den Kantonen vom Bunde zur Hälfte ersetzt.

Die hiezu, sowie die zur Ueberwachung und Vollziehung gegenwärtigen Gesetzes im Allgemeinen erforderlichen Kredite sind jährlich auf dem Wege des Budgets festzusetzen.

Art. 30. Der Bundesrath wird bevollmächtigt, über die Fischereipolizei in den Grenzgewässern mit den Nachbarstaaten Konventionen abzuschließen, in welchen soweit möglich die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes zur Anwendung zu bringen sind.

i, Der Bundesrath ist ferner ermächtigt, in den Grenzgewässern, für welche keine solchen Konventionen bestehen, die Anwendung einzelner Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes zu suspendiren.

Art. 31. Uebertretungen vorstehender Gesetzesbestimmungen sind mit folgenden Bußen zu belegen :

1) bei den nicht unter Ziffer 2 und 3 hienach besonders bezeichneten U Übertretungen Fr. 5--400 2) bei Errichtung verbotener Fangvorrichtungen (Art 2 und Art. 5, Ziffer 3), bei Anwendung der in Art. 5, Ziffern 2 und 4, verbotenen Fanggeräthe und Fangweisen, beim Gebrauch der Otter und Smuscia (Art. 5, Ziffer 5). ferner bei verbotenem Trockenlegen und Verunreinigen von Fischgewässern im Sinne, von Art. 5, Ziffer 7, und Art. 21 -- Fr. 50 bis Fr. 400; 3) bei Verwendung der in Art. 5, Ziffer l, Absatz l, genannten Stoffe Fr. 100--1000.

Art. 32. Die Bußen sind gemäss den in dem betreffenden Kanton für das Polizeistrafverfahren geltenden Vorschriften zu erkennen und zu beziehen unter Anwendung nachfolgender Bestimmungen : 1) Im Wiederholungsfälle ist die Buße zu verdoppeln.

2) Mit. Verbeugung der Buße kann der Entzug der Berechtigung zum Fischen auf bestimmte Zeit verbunden werden ; beim zweiten Rückfalle hat dieser Entzug auf die Dauer von 2--5 Jahren zu erfolgen. Von jedem in Rechtskraft erwachsenen Urtheile, welches den Entzug der Fischereiberechtigung ausspricht, ist dem schweizerischen Landwirthschaftsdepartement Anzeige zu machen.

3) Die unerlaubt gefangenen Fische und Krebse, sowie die zur Verwendung gelangten verbotenen Ganggeräthe sind zu konfisziren.

4) Unerhältliche Bußen sind in Gefängnißstrafe umzuwandeln, wobei der Tag zu Fr. 5 zu berechnen ist.

5) Von den eingehenden Bußen kommt ein Drittel dem Anzeiger zu.

Art. 33. Die Rückfälligkeit fällt nicht mehr in Betracht, wenn von dem letzten rechtskräftigenBußenerkenntnißß an bis zu der Begehung der neuenUebertretungg o O 5 Jahre verflossen sind.

54 Art. 34. Sobald gegenwärtiges Gesetz in Kraft erwachsen ist, wird der Bundesrath die nöthigeu Vollzugsverorduungeii erlassen und gleichzeitig die Kantone anhalten, ihre Gesetze und Verordnungen über die Fischerei ohne Verzug mit denselben in Einklang zu briugeu.

Art. 35. Durch gegenwärtiges Gesetz wird das .Bundesgesetz betreffend die Fischerei, vom 18. September 1875, mit den zudieuenden Vollziehungsverordnuugeu außer Kraft gesetzt.

Art. 36. Der Bundesrath wird beauftragt, auf Oruadlage der Bestimmungen des Buudesgesutzes vom 17. Juni 1874 (Amtl. Samml. n. F. I, 116), betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetw, und Bundeslieschlüsse, die Bekanntmachung dieses Bundesgesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Also beschlossen vom Nationalrathe, B e r n , den 21. Dezember 1888.

Der Präsident: E. Ruffy.

üer Protokollführer: Ringier.

Also besehlossen vom Stäuderathe, K e r n , den 21. Dezember 1888.

Der Präsident: Schoch.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Der s c h w e i z e r i s c h e K u n d e s r a t h b e s c h l i e ß t : Aufnahme des vorstehenden Bundesgesetzes in das Bundesblatt.

B e r n , den 8. Januar 1889.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Hammer.

Der Kan/Jer der Eidgenossenschaft : Riiigier.

N o t e . Datum der Publikation: 12. Januar 1889.

Ablauf der Einspruchsfrist: 12. April 1889.

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Bundesgesetz betreffend die Fischerei. (Vom 21. Dezember 1888.)

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1889

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12.01.1889

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