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Bei diesem Anlaße empfehlen wir Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in den Machtschulz Gottes.

B e r n , dea 7. Dezember 1889.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

# S T #

Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend den Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Erstellung von Telegraphen- und Telephonlinien.

(Vom 7. Dezember

1889.

Getreue liebe Eidgenossen !

Das Bundesgesetz betreffend die Erstellung von Telegraphenund Telephonlinien vom 26. Juni 1889, dessen Inkrafttreten auf den 1. Januar 1890 festgesetzt ist, enthält in seinein Art. 4 folgende Bestimmungen:

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,,Art. 4. Baumäste, durch welche eine vom Bunde errichtete Leitung gefährdet oder gestört wird, sind von dem Eigenthümer des Baumes zu beseitigen.

,,Die Verwaltung läßt ein derartiges Begehren dem Eigenthümer durch die Ortsbehörde eröffnen und ist berechtigt, die Beseitigung selbst vorzunehmen, wenn dem Begehren nicht binnen acht Tagen nach der amtlichen Eröffnung stattgegeben wird.

,,Die Frage, ob und wie viel Entschädigung zu bezahlen sei, wird im Streitfall durch die von der Kantonsregierung zu bezeichnende Lokalbehörde entschieden.a Es erscheint nun vorerst selbstverständlich, daß die Inanspruchnahme der Ortsbehörde nur dann stattzufinden hat, wenn der betreffende Grundeigenthümer sich weigert, die nöthige Ausästung vorzunehmen oder durch die Organe der Verwaltung vornehmen zu lassen, sowie wenn über eine allfällige Entschädigungsleistung eine gütliche Verständigung nicht erzielt werden kann.

Es scheint uns ferner, ohne damit Ihren bezüglichen Schlußnahmen irgendwie vorgreifen zu wollen, naheliegend, daß der Präsident der betreffenden Gemeinde, eventuell u n t e r Beiziehung von andern Mitgliedern des Gemeinderathes, als entscheidende Lokalbehörde bezeichnet werde, weil diese Personen die obwaltenden Verhältnisse am richtigsten zu beurtheilen vermögen. Immerhin kann leicht der Fall eintreten, daß dieselben direkt oder indirekt an der Sache betheiligt oder verhindert sind, und daß in Folge dessen für die nöthige Stellvertretung gesorgt werden müßte.

Auch darüber kann unseres Erachtens kein Zweifel bestehen, daß das gegen die Entscheidungen der betreffenden Behörde gesetzlich bestehende Beschwerderecht auch der Telegraphenverwaltung gewahrt werden muß.

Da im Weitern nach Art. l des nämlichen Gesetzes dem Bunde das Recht zusteht, das öffentliche Eigenthum, namentlich auch Straßen und Wege für die Erstellung von Telegraphen- und Telephonlinien in Anspruch zu nehmen, so kann folgerichtig angenommen werden, daß ihm dieses Recht nicht durch private Anlagen verkümmert werden darf, und daß somit dio auf dem anstoßenden Grundeigentum stehenden Bäume, soweit dieselben über das öffentliche Gebiet hineinragen und der Erstellung von staatlichen Linien hinderlich sind, in der Regel unentgeltlich ausgeästet werden dürfen.

Indem wir Sie nun einladen, die auf den vorliegenden Gegenstand bezüglichen Schlußnahmen zu lassen und uns mit thunlicher Beförderung davon Kenntniß zu gehen, benutzen wir diesen Anlaß,

1075 Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 7. Dezember 1889.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Vereinigte Bundesversammlung, Dieselbe wählte am 10. Dezember 1889: 1) zum Bundespräsidenten für das Jahr 1890 : Hrn. Louis R u c h o n n e t , v. St. Saphorin(Waadt), Vizepräsident irn Jahr 1889; 2) zum Vizepräsidenten des Bundesrathes : Hrn. Bundesrath Emil W e l t i , von Zurzach (Aargau) ; 3) zum Suppleanten des Bundesgerichts, für den Rest der laufenden Amtsperiode: Hrn. Dr. S t r e u l i , Obergerichtspräsident in Zürich.

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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend den Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Erstellung von Telegraphen- und Telephonlinien.

(Vom 7. Dezember 1889.

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Jahr

1889

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4

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52

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14.12.1889

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1073-1075

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