BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N2 Kanton Luzern vom 15. Juni 2022
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Artikel 104 Absatz 3 SSV, Artikel 2 Absatz 3bis, Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absatz 1 und Absatz 5, Artikel 108 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 4 und Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Fahrverbot für Lastwagen (Signal 2.07) auf dem linken Fahrstreifen im Kreisel Schlund beim Anschluss Luzern-Horw (Nr.28).
II Die Verkehrsanordnungen gelten ab Juli 2022 und dauern bis ca. Mitte Juni 2023.
III Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
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SR 741.01 SR 741.21
2022-2050
BBl 2022 1644
BBl 2022 1644
IV Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA-Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen, eingesehen werden.
5. Juli 202
Bundesamt für Strassen ASTRA Abteilungschef Strasseninfrastruktur Ost: Guido Biaggio
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