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4l. Jahrgang. III.

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D un n u es u l att.

Nr. 22.

18. Mai 1889.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Pranken.

Einrückungsgebühr per Zeile 15 Kp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druck und Expedition der Stämpflischen Buchdruckerei in Bern.

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages für die Verbauung des Dorfbaches von Eilten im Kanton Glarus.

(Vom 10. Mai 1889.)

Tit.

Die Regierung des Kantons Glarus hat mit Schreiben vom 25. März 1889 an den Bundesrath zu Händen der Bundesversammlung ein Subventionsgesuch betreffend Verbauungsarbeiten am Dorfbache von Bilten gerichtet. Demselben ist eine technische Vorlage beigefügt, bestehend aus Bericht, Kostenvoranschlag und dem im Situationsplane und Längenprofil dargestellten Projekte.

Auf Wunsch der Regierung ist dieses Gesuch den hohen eidgenössischen Räthen schon in der Märzsession vorgelegt worden, und dieselben haben infolge dessen auch schon damals davon Veranlassung genommen, ihre Kommissionen für dieses Geschäft zu bestellen.

Der erste Anstoß zu dem vorliegenden Verbauungsprojekte und dem darauf bezüglichen Subventionsgesuche war die am 8. September 1886 eingetretene Katastrophe, welche, wie in Niederurnen, so auch in Eilten, große Verheerungen anrichtete. An beiden Orten wurden noch im gleichen Jahre die für eine Projektirung erforderlichen Aufnahmen gemacht.

In Niederurnen sind die Arbeiten schon seit einem Jahre in vollem Gange, in Bilten dagegen waren die Schwierigkeiten, welche Bundesblatt. 41. Jahrg. Bd. III.

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der Ausführung entgegenstunden, weit größer. Die Gemeinde ist viel kleiner und verfügt über geringere Mittel, dann erachtete man »uch den Erfolg der Arbeiten nach stattgehabter Zerslörung von vier Sperren und infolge der Terrainverhältnisse weniger sicher, als im Niederurner-Bache. Die beständige Gefahr nun, welcher das Dorf bei jedem Hochgewitter ausgesetzt ist und wohl auch das Beispiel der Nachbargemeinde, haben die Betheiligten bewegen, diese so nothwendige Verbauung jetzt an Hand zu nehmen.

Das vorliegende Projekt ist unter der Mitwirkung des eidgenössischen Oberbauinspektorates entstanden; letzteres hat auch durch wiederholte Besichtigungen sich nähere Kenntnisse der Ortsverhältnisse verschafft, so daß wir uns in der Lage befinden, folgendes hierüber mitzutheilen.

Der Biltner-Dorfbach nimmt seinen Ursprung in dem engen Bergkessel, welcher vom Melchierlistoek (1385 m. ü. M.), dem Lachnerstock (1423 m. U. M.), dem Melchterli (1490 m. ü. M.), dem Blankenstock (1678 m. ü. M.) und dem Hirzli (1645 m. ü. M.)

gebildet wird. Dieses Gebiet, welches im obersten Theile aus Alpweiden besteht, ist weiter unten reichlich mit Wald bedeckt. Die Seitenborde sind infolge ihrer geologischen Beschaffenheit (abwechselnd Felsen und verwitterbare Mergel schichten) sehr zu Rutschungen geneigt, welche an vielen Stellen schon hoch hinauf reichen.

Der Bachlauf, welcher eine Länge von circa 3,8 km. hat, zerfällt in zwei wesentlich verschiedene Partien : die A b s t u r z p a r t i e und die T h a l p a r t i e .

Die A b s t u r z p a r t i e reicht von Nr. 0 bis Nr. 64 des Planes, nämlich von Untergrunen bis zur Kohlgrube, und ist durch die nach dem Hochgewitter vom 8. September 1886 erfolgte Felsablösung in zwei Abtheilungen getheilt.

Die erste reicht von Untergrunen bis zur genannten Felsablösung bei der Kalbenwand; sie hat eine Länge von 2174,4 m.

und die Gefalle betragen 15,5 °/o bis 31,2 °/o, im Mittel 22,3 °/o.

Der Bach ist in den obersten Theilen bis zum sog. Prügelkehr nicht sehr tief eingeschnitten, obschon des mergligen Untergrundes wegen auch hier schon einzelne Rutschungen vorhanden sind. Unterhalb dem Prügelkehr werden die Borde höher; der Bachlauf ist nach abwärts je länger je tiefer eingeschnitten, die beidseitigen Erosionen höher, gefährlicher. Auf dieser ganzen Abtheilung sind 36 Querbauten vorgesehen mit einer Totalhöhe (Fundamente inbegriffen) von 137 m.; Parallelwerke sollen auf einer Länge von 1335 m. erstellt werden.

Von der rechten Thalseite fließt hier ein bedeutender Zufluß dem Hauptbache zu, der sog. Niederen-Alpbach, dessen Verbauung ebenfalls in Aussicht genommen ist.

Die zweite Abtheilung erstreckt sich von der Felsablösung bei der Kalbenwand bis zur Stelle in der Köhlgrube zu oberst am Schuttkegel. Ihre Länge beträgt 672,8 m., mit Gefallen von 31 °/o und 18,17 %, im Mittel 23 °/o. Zu oberst sind ungeheure Massen großer Blöcke abgelagert, mit Schutt vermischt, das Bachbett hoch mit Geröll überdeckt, an den Seitenborden einzelne Abbruche.

Weiter unten treten in der Bachsohle Felsbänder zu Tage, das Bett verbreitet sich, die Borde werden niedriger, man nähert sich dem Ablagerungsgebiete des Baches. Auf dieser Strecke sind 14 Querbauten vorgesehen mit einer Totalhöhe (Fundamente inbegriffen) von 64 m., Parallelwerke sind auf 344 m. Länge projektirt. Außerdem soll durch das Wegsprengen großer Blöcke und Verlegen des Bachbettes auf die felsige Sohle der 'Lauf wo immer thunlich vom Bruchufer entfernt werden.

Die Arbeiten dieser Sektion sind die wichtigsten und dringlichsten, denn nachdem auf dem unmittelbar darauffolgenden Schuttkegel die notwendigsten Ausräumungsarbeiten bereits ausgeführt worden sind, ist vor Allem dafür zu sorgen, daß die hier aufgehäuften Geröll- und Schuttmassen nicht dahin abgeführt werden und eine Beruhigung der Hänge eintrete. Die vorgesehenen Querbauten sind daher diejenigen, welche zuerst auszuführen sind und auf deren Erstellung die meiste Sorgfalt zu verwenden ist.

Die T h a l p a r t i e beginnt mit Anfang des Schuttkegels bei der Kohlgrube und reicht bis zum Ablagerungsplatz oberhalb der Eisenbahnlinie oder eigentlich bis zum Linthkanal herunter, allein von ersterem Punkte abwärts sind keine Bauten mehr vorgesehen.

Auch diese Partie zerfällt in zwei Abtheilungen: Die erste erstreckt sich von der Kohlgrube bis zum Waldschachen und hat eine Länge von 398,4 m. mit einem mittleren Gefalle von 10 °/o.

Hier ist möglichste Geradelegung des Bachläufes mittelst einer kontinuirlichen Einschränkung mit Abstürzen vorgesehen, letztere zur Verminderung des zu starken Gefälles. Durch diese Korrektion soll vermieden werden, daß der Bach, wie bei der letzten Katastrophe, oberhalb Unter-Bilten ausbreche, im Dorfe selbst und bei demselben Alles verwüste und überschwemme.

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Die zweite Abtheilung ist dann die Ableitung des Baches bis zum Ablagerungsplatz oberhalb der Eisenbahnlinie. Dieselbe hat eine Länge von" 542,9 m. mit Gefallen von 7 °/o, 5,3 °/o und 4 %.

Hier ist nun schon eine gemauerte Schale vorhanden, hingegen hat dieselbe sehr wechselnde Form und scharfe Krümmungen, daher beabsichtigt wird, dieselbe durch eine neue zu ersetzen, welche in gerader Richtung vom Waldschachen bis zum Ablagerungsplatze führt, 3 m. Sohlenbreite und bei einer Tiefe von 2,5 m. einmalige Böschungen hat. Mit der Erstellung derselben kann aber zugewartet werden, bis die Querbauten unterhalb der Felsablösung bei der Kalbenwand ausgeführt sein werden und die Wirkung derselben sich fühlbar macht.

Der detaillirte Kostenvoranschlag über sämmtliche Verbauungsund Korrektionsarbeiten weist folgende Beträge auf: I. Absturzpartie Fr. 153,968. 77 II. Thalpartie ,, 65,171. 80 III. Verbauung des Niederen-Alpbaches . V( 20,000. -- . IV. Land- und Gebäude-Entschädigung . ,, 20,000. -- V. Plankosten und Bauleitung ,, 19,000. -- VI. Unvorhergesehenes . ,, 21,860. 43 Total Fr. 300,000. -- Von dieser Summe sind die zwei ersten Beträge mit 218,640 Franken 57 Rappen Rechnungsergebniß : das eidgenössische Oberbauinspektorat findet bezüglich der hier in Rechnung gebrachten Arbeitsmengen und Einheitspreise, keine Bemerkungen machen zu müssen.

Für die Verbauung des Niederen-Alpbaches ist eine Aversalsumme eingesetzt, desgleichen für Land- und Gebäudeentschädigungen; für Plankosten, sowie Bauleitung, sind circa 9 °/o berechnet worden. Für Unvorhergesehenes wurden noch 10 °/o vom Kostenbetrage für die Verbauungsarbeiten in der Absturz- und Thalpartie angesetzt, was bei einem Wildbache, wo so viele Arbeiten vorgenommen werden müssen, die zum Voraus nicht vorgesehen werden können, jedenfalls nicht zu viel ist.

Im Ganzen kann daher der Kosten veranschlag, wie er vorliegt, unverändert angenommen werden, dies um so mehr, als bei Ausbezahlung der Subvention nur die wirklich ergangenen Kosten berücksichtigt werden und nur für den Fall, daß dieselben höher als die Voranschlagssumme sich belaufen, letztere maßgebend wird.

Was nun die Frage anbelangt, ob es sich im vorliegenden Falle um ein öffentliches Interesse handle, wie das eidgenössische

Wasserbaupolizeigesetz es für Bewilligung einer Subvention verlangt, so muß dies unbedingt bejaht werden, indem nur durch Vornahme dieser Verbauungsarbeiten das Dorf Eilten, sowie das um- und unterliegende Gelände, vor weiterem Schaden bewahrt werden kann, wie auch die Landstraße und Eisenbahn zugleich dadurch geschützt werden.

Bezüglich der Bauzeit sieht das Landsgemeindememorial vom Jahre 1887, welches diese, wie auch die Verbauungen in Niederurneu und Haslen, behandelt, hiefür 7 bis 8 Jahre vor. Dem entsprechend würde, unter der Voraussetzung, daß dem Gesuche gemäß das Beitragsverhältniß zu 50 °/o festgesetzt würde, das Jahresmaximum Fr. 20,000 betragen. Nun hat aber die Erfahrung gezeigt, daß in den meisten ähnlichen Fällen in den ersten Jahren weit mehr gebaut wird, als später. Dies liegt auch in der Natur der Sache, indem zuerst in kürzester Zeit und mit Hintansetzung leglicher anderer Rücksicht als derjenigen der vollkommensten Sojidität gewisse Bauten erstellt werden müssen, um dem unterhalb liegenden Gelände Sicherheit zu bieten. Dann aber ist die Ausführung wieder zu verzögern, um die Wirkung der erstellten Bauten auszunützen, was in baulicher und finanzieller Hinsicht angezeigt erscheint. Wir beantragen daher, das Jahresmaximum auf 30,000 Franken zu erhöhen, um, wie schon erwähnt, die Bauausführungmöglichst zu erleichtern.

Bezüglich des Beitragsverhältnisses finden wir, daß dasselbe in Betracht aller Umstände ausnahmsweise zu 50 °,'o festzusetzen ist, wie dies auch bei Niederuvnen und am Eybach bei Lungern geschehen ist.

In solchem Sinne, dem vorliegenden Gesuche der Regierung von Glarus entsprechend, erlauben wir uns, der Bundesversammlung den nachfolgenden Bundesbeschlußentwurf empfehlend zu unterbreiten.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 10. Mai 1889.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

(Entwurf)

fiundesbeschlnß betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages für die Verbauung des Dorfbaches von Bilten, Kantons Glarus.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Schreibens der Regierung des Kantons Glarus vom 25. März 1889; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 10. Mai 1889, auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge, vom 22. Juni 1877, beschließt: Art. 1. Dem Kanton Glarus wird ein Bundesbeitrag zugesichert für Verbauungsarbeiten am Biltnerdorfbach.

Dieser Beitrag wird festgesetzt zu 50 °/o der wirklichen Kosten bis zum Maximum von Fr. 150,000, als 50 °/o der Voranschlagssumme von Fr. 300,000.

Art. 2. Für die Ausführung dieser Verbauungsarbeiten werden acht Jahre eingeräumt, von dem Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 6) an gerechnet.

Art. 3. Das Ausführungsprojekt und der definitive Kostenvoranschlag bedürfen der Genehmigung des Bundesrathes.

Art. 4. Die Beitragszahlungen erfolgen im Verhältniß des Fortschreitens der Arbeiten gemäß von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidg. Departement des Innern, Abtheilung Bauwesen, verifizirten Kostenausweisen; das jährliche Maximum beträgt Fr. 30,000. Bei Berech-

nung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschließlich Expropriationen, und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten der Anfertigung des Ausführungsprojektes und des speziellen Kostenvoranschlages, sowie die Aufnahme des Perimeters; dagegen sind dabei nicht in Anschlag zu bringen irgend welche andere Präliminarien, die Funktionen von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht Geldbeschaffung und Verzinsung.

Art. 5. Der Bundesrath läßt die planmäßige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise kontroliren. Die Kantonsregierung wird zu obigem Zwecke den Beauftragten des Bundesrathes die nöthige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 6. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt in Kraft, nachdem von Seite des Kantons Glarus die Ausführung dieser Korrektion gesichert sein wird.

Für die Vorlegung der bezüglichen Ausweise wird der Regierung eine Frist von sechs Monaten, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, gesetzt. Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn der geforderte Ausweis nicht rechtzeitig geleistet wird.

Art. 7. Der Unterhalt der subventionirten Arbeiten ist gemäß dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton Glarus zu besorgen und vom Bundesrathe zu überwachen.

Art. 8. Im Gebiete des Biltnerdorfbaehes sind die Aufforstungsarbeiten, welche zur Ergänzung der Wirkung der Verbauung nöthig erscheinen, gemäß einem vom Kanton Glarus mit dem Schweiz. Industrie- und Landwirthschaftsdepartement, Forstabtheilung, zu vereinbarenden Projekte, gegen Bewilligung einer besondern Subvention hiefür, auszuführen.

Art. 9. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 10. Der Bundesrath ist mit Vollziehung desselben beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend eine Nachsubvention für die Binnengewässerkorrektion des Bezirkes Werdenberg.

(Vom 14. Mai 1889.)

Tit.

Die Regierung des Kantons St. Gallen stellt mit Schreiben vom 22. Mai 1888 das Gesuch um Bewilligung einer Nachsubvention für das Unternehmen der Werdenberger Binnengewässerkorrektion.

Zur Begründung desselben macht genannte Regierung die Mittheilung, daß theils durch außerordentliche, nicht vorauszusehende Ereignisse, theils durch im Laufe der Ausführung sich als nothwendig erweisende Mehrarbeiten, eine sehr bedeutende Ueberschreitung des ursprünglichen Kostenvoranschlages stattgefunden hat. Die daraus erfolgende, erhebliche Mehrbelastung des betheiligten Grundeigenthums mache es ihr daher zur Pflicht, sich neuerdings an den Bund zu wenden, mit dem Ansuchen, derselbe möchte auch au diese Mehrkosten einen angemessenen Beitrag bewilligen. Der dem Bundesbeschluß vom 28. Juni 1882 zu Grunde liegende Kostenvoranschlag habe Fr. 374,000 betragen, die Mehrkosten gemäß der nachfolgenden Zusammenstellung Fr. 503,898. 97, so daß sich die Gesammtkosten nun auf Fr. 877,898. 97 belaufen.

Im Einzelnen setzen sich die Mehrkosten folgendermaßen zusammen :

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages für die Verbauung des Dorfbaches von Bilten im Kanton Glarus. (Vom 10.

Mai 1889.)

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1889

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22

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18.05.1889

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1-8

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