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Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 [VAG; SR 961.01]) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom

12. April 2022

Tarifvorlage der

Swiss Life AG, General-Guisan-Quai 40, 8022 Zürich

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge Mit Schreiben vom 3. März 2022 reichte die Swiss Life AG, General-GuisanQuai 40, 8022 Zürich im Bereich der Risiken der beruflichen Vorsorge eine Eingabe für die Änderung des Kollektivtarifs SL KT 2023 ein.

Die Anpassungen betreffen die Aktualisierung der Todesfall-, Invalidisierungs- und Ausscheidewahrscheinlichkeiten erster Ordnung sowie der Parameter für das Modell der risikogerechten Tarifierung für die Prämien Tod und Invalidität von Bestandeskunden, die Einführung eines neuen Modells der risikogerechten Tarifierung für die Prämien Invalidität von Neukunden, die Anpassung des technischen Zinssatzes im Risikotarif, die Anpassung der Umwandlungssätze für die Vollversicherung sowie für Vorsorgeeinrichtungen mit autonomem Sparprozess sowie die Anpassung der Leistungsgradskala Invalidität.

Die Tarifanpassung betrifft alle Versicherten der bei der Gesuchstellerin versicherten Sammelstiftungen und Vorsorgeeinrichtungen.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Art. 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Art. 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 12. April 2022 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Januar 2023 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

2022-1607

BBl 2022 1268

BBl 2022 1268

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Art. 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, eingesehen werden.

31. Mai 2022

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Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA