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Bundesgesetz über die Tonnagesteuer auf Seeschiffen

Entwurf

(Tonnagesteuergesetz) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Mai 20221, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer Art. 18 Abs. 3bis Unterliegt ein Seeschiff der Tonnagesteuer, so sind die Artikel 73­77 sinngemäss anwendbar.

3bis

Art. 58a

Tonnagesteuer

Für die Berechnung des steuerbaren Reingewinns aus dem Betrieb von Seeschiffen sind die Artikel 73­77 anwendbar.

Gliederungstitel vor Art. 73

Dritter Titel: Tonnagesteuer Art. 73

Gegenstand

Der Tonnagesteuer unterstellt werden können auf Antrag der steuerpflichtigen Person ausschliesslich Seeschiffe, die zu folgenden Zwecken betrieben werden: 1

a.

1 2

Gütertransport;

BBl 2022 1252 SR 642.11

2022-1396

BBl 2022 1253

Tonnagesteuergesetz

b.

Personentransport;

c.

Schlepp- und Baggerarbeiten;

d.

Rettungs- und Unterstützungsdienste;

e.

Kabel- und Rohrverlegung;

f.

Errichtung und Unterhalt von Offshore-Bauwerken;

g.

wissenschaftliche Meeresforschung;

h.

seismografische Aktivitäten.

BBl 2022 1253

Steuerpflichtig ist die Person, die das Schiff als Reeder, Charterer, Vercharterer oder Schiffsmanagementgesellschaft betreibt. Der Bundesrat umschreibt den Betrieb näher.

2

3

Der Tonnagesteuer unterliegen: a.

sämtliche Gewinne aus dem Betrieb;

b.

der Gewinn aus der Veräusserung des Schiffs, sofern dieses während mindestens eines Jahres durch die steuerpflichtige Person gehalten wurde;

c.

der Gewinn aus Nebentätigkeiten an Bord, sofern er höchstens 50 Prozent des nach Handelsrecht ermittelten Gewinns aus dem Betrieb des Schiffs beträgt.

Die übrigen Gewinne, insbesondere aus Handelstätigkeiten und Liegenschaften, werden nach den Artikeln 58­72 besteuert.

4

Art. 74

Voraussetzungen

Die Unterstellung eines Seeschiffs unter die Tonnagesteuer setzt voraus, dass es im Register der schweizerischen Seeschiffe oder eines Staates eingetragen ist, der durch Ratifikation folgender Übereinkommen für die Einhaltung der darin festgelegten Verpflichtungen und Mindestnormen Gewähr bietet: 1

a.

Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, in der Fassung des Protokolls vom 17. Februar 19783;

b.

Internationales Übereinkommen vom 1. November 19744, mit Protokoll vom 17. Februar 19785 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See;

c.

Internationales Übereinkommen vom 7. Juli 19786 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Fähigkeitsausweisen und den Wachdienst von Seeleuten;

d.

Seearbeitsübereinkommen vom 23. Februar 20067.

Massgebender Zeitpunkt für die Erfüllung der Voraussetzung ist der letzte Tag der Steuerperiode.

2

3 4 5 6 7

2/8

SR 0.814.288.2 SR 0.747.363.33 SR 0.747.363.331 SR 0.747.341.2 SR 0.822.81

Tonnagesteuergesetz

BBl 2022 1253

Der Antrag auf Unterstellung des Schiffs unter die Tonnagesteuer ist bei der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer einzureichen.

3

Art. 75

Berechnung

Der steuerbare Reingewinn aus dem Betrieb des Seeschiffs berechnet sich auf der Grundlage seiner als Nettoraumzahl (NRZ) im internationalen Schiffsmessbrief nach dem internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 19698 angegebenen Tonnage und der Anzahl Betriebstage in der Steuerperiode.

1

2

Er beträgt pro Betriebstag: a.

pro 100 NRZ bis 1000 NRZ: 1.09 Franken;

b.

pro je weitere 100 NRZ bis 10 000 NRZ: 0.80 Franken;

c.

pro je weitere 100 NRZ bis 25 000 NRZ: 0.52 Franken;

d.

pro je weitere 100 NRZ über 25 000 NRZ: 0.26 Franken.

Der steuerbare Reingewinn von Schiffsmanagementgesellschaften entspricht 25 Prozent des nach Absatz 2 ermittelten Gewinns.

3

Der steuerbare Reingewinn wird um maximal 30 Prozent ermässigt, wenn das Schiff bestimmte ökologische Anforderungen erfüllt, insbesondere bezüglich des Antriebssystems sowie der Luft- und der Wasserverschmutzung. Der Bundesrat legt die Anforderungen und die Höhe der Ermässigung im Einzelnen fest; er berücksichtigt dabei international anerkannte ökologische Standards.

4

Art. 76

Beginn, Dauer und Ende der Tonnagebesteuerung

Die Tonnagebesteuerung beginnt am ersten Tag der ersten Steuerperiode, in der das Seeschiff gemäss Antrag der steuerpflichtigen Person der Tonnagesteuer unterliegt.

1

Die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert des Schiffs wird bei Beginn der Tonnagebesteuerung besteuert. Die Besteuerung dieser Differenz kann bis zur Veräusserung des Schiffs aufgeschoben werden.

2

Das Schiff unterliegt während zehn Steuerperioden der Tonnagesteuer. Die Tonnagebesteuerung endet vorzeitig, wenn die steuerpflichtige Person darauf verzichtet oder die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

3

4

Auf Antrag kann die Unterstellung unter die Tonnagesteuer erneuert werden.

Endet die Unterstellung vor Ablauf der zehn Steuerperioden, so kann für dasselbe Schiff frühestens für die sechste Steuerperiode nach dem Ende der Tonnagebesteuerung eine erneute Unterstellung beantragt werden.

5

Nach dem Ende der Tonnagebesteuerung richtet sich die Besteuerung nach den Artikeln 58­72. Als Gewinnsteuerwerte gelten die handelsrechtlichen Buchwerte zu Beginn der ersten Steuerperiode nach dem Ende der Tonnagebesteuerung. Während der Tonnagebesteuerung aus dem Betrieb des Schiffs entstandene Verluste können nicht vorgetragen werden.

6

8

SR 0.747.305.412

3/8

Tonnagesteuergesetz

Art. 77

BBl 2022 1253

Umstrukturierungen

Wird ein der Tonnagesteuer unterstelltes Seeschiff bei einer Umstrukturierung nach Artikel 61 Absatz 1 oder 3 zum handelsrechtlichen Buchwert übertragen, so bleibt die Anwendungsdauer nach Artikel 76 Absatz 3 bestehen. Erfolgt die Übertragung zu einem anderen Wert, dann endet die Unterstellung unter die Tonnagesteuer und es gilt die Sperrfrist nach Artikel 76 Absatz 5.

2. Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dezember 19909 Art. 8 Abs. 5 Unterliegt ein Seeschiff der Tonnagesteuer, so sind die Artikel 28a28e sinngemäss anwendbar.

5

Art. 14 Abs. 3 zweiter Satz ... Die Kantone können für Vermögen, das auf Rechte nach Artikel 8a und auf Seeschiffe nach Artikel 28a Absatz 1 entfällt, eine Steuerermässigung vorsehen.

3

Art. 24 Abs. 1bis Für die Berechnung des steuerbaren Reingewinns aus dem Betrieb von Seeschiffen sind die Artikel 28a­28e anwendbar.

1bis

Gliederungstitel vor Art. 28a

2a. Kapitel: Tonnagesteuer Art. 28a

Gegenstand

Der Tonnagesteuer unterstellt werden können auf Antrag der steuerpflichtigen Person ausschliesslich Seeschiffe, die zu folgenden Zwecken betrieben werden: 1

a.

Gütertransport;

b.

Personentransport;

c.

Schlepp- und Baggerarbeiten;

d.

Rettungs- und Unterstützungsdienste;

e.

Kabel- und Rohrverlegung;

f.

Errichtung und Unterhalt von Offshore-Bauwerken;

g.

wissenschaftliche Meeresforschung;

h.

seismografische Aktivitäten.

9

4/8

SR 642.14

Tonnagesteuergesetz

BBl 2022 1253

Steuerpflichtig ist die Person, die das Schiff als Reeder, Charterer, Vercharterer oder Schiffsmanagementgesellschaft betreibt. Der Bundesrat umschreibt den Betrieb näher.

2

3

Der Tonnagesteuer unterliegen: a.

sämtliche Gewinne aus dem Betrieb;

b.

der Gewinn aus der Veräusserung des Schiffs, sofern dieses während mindestens eines Jahres durch die steuerpflichtige Person gehalten wurde;

c.

der Gewinn aus Nebentätigkeiten an Bord, sofern er höchstens 50 Prozent des nach Handelsrecht ermittelten Gewinns aus dem Betrieb des Schiffs beträgt.

Die übrigen Gewinne, insbesondere aus Handelstätigkeiten und Liegenschaften, werden nach den Artikeln 24­26a, 27 und 28 besteuert.

4

Art. 28b

Voraussetzungen

Die Unterstellung eines Seeschiffs unter die Tonnagesteuer setzt voraus, dass es im Register der schweizerischen Seeschiffe oder eines Staates eingetragen ist, der durch Ratifikation folgender Übereinkommen für die Einhaltung der darin festgelegten Verpflichtungen und Mindestnormen Gewähr bietet: 1

a.

Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, in der Fassung des Protokolls vom 17. Februar 197810;

b.

Internationales Übereinkommen vom 1. November 197411, mit Protokoll vom 17. Februar 197812 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See;

c.

Internationales Übereinkommen vom 7. Juli 197813 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Fähigkeitsausweisen und den Wachdienst von Seeleuten;

d.

Seearbeitsübereinkommen vom 23. Februar 200614.

Massgebender Zeitpunkt für die Erfüllung der Voraussetzung ist der letzte Tag der Steuerperiode.

2

Der Antrag auf Unterstellung des Schiffs unter die Tonnagesteuer ist bei der Veranlagungsbehörde einzureichen.

3

Art. 28c

Berechnung

Der steuerbare Reingewinn aus dem Betrieb des Seeschiffs berechnet sich auf der Grundlage seiner als Nettoraumzahl (NRZ) im internationalen Schiffsmessbrief nach 1

10 11 12 13 14

SR 0.814.288.2 SR 0.747.363.33 SR 0.747.363.331 SR 0.747.341.2 SR 0.822.81

5/8

Tonnagesteuergesetz

BBl 2022 1253

dem internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 196915 angegebenen Tonnage und der Anzahl Betriebstage in der Steuerperiode.

2

Er beträgt pro Betriebstag: a.

pro 100 NRZ bis 1000 NRZ: 1.09 Franken;

b.

pro je weitere 100 NRZ bis 10 000 NRZ: 0.80 Franken;

c.

pro je weitere 100 NRZ bis 25 000 NRZ: 0.52 Franken;

d.

pro je weitere 100 NRZ über 25 000 NRZ: 0.26 Franken.

Der steuerbare Reingewinn von Schiffsmanagementgesellschaften entspricht 25 Prozent des nach Absatz 2 ermittelten Gewinns.

3

Der steuerbare Reingewinn wird um maximal 30 Prozent ermässigt, wenn das Schiff bestimmte ökologische Anforderungen erfüllt, insbesondere bezüglich des Antriebssystems sowie der Luft- und der Wasserverschmutzung. Der Bundesrat legt die Anforderungen und die Höhe der Ermässigung im Einzelnen fest; er berücksichtigt dabei international anerkannte ökologische Standards.

4

Art. 28d

Beginn, Dauer und Ende der Tonnagebesteuerung

Die Tonnagebesteuerung beginnt am ersten Tag der ersten Steuerperiode, in der das Seeschiff gemäss Antrag der steuerpflichtigen Person der Tonnagesteuer unterliegt.

1

Die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert des Schiffs wird bei Beginn der Tonnagebesteuerung besteuert. Die Besteuerung dieser Differenz kann bis zur Veräusserung aufgeschoben werden.

2

Das Schiff unterliegt während zehn Steuerperioden der Tonnagesteuer. Die Tonnagebesteuerung endet vorzeitig, wenn die steuerpflichtige Person darauf verzichtet oder die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

3

4

Auf Antrag kann die Unterstellung unter die Tonnagesteuer erneuert werden.

Endet die Unterstellung vor Ablauf der zehn Steuerperioden, so kann für dasselbe Schiff frühestens für die sechste Steuerperiode nach dem Ende der Tonnagebesteuerung eine erneute Unterstellung beantragt werden.

5

Nach dem Ende der Tonnagebesteuerung richtet sich die Besteuerung nach den Artikeln 24­26a, 27 und 28. Als Gewinnsteuerwerte gelten die handelsrechtlichen Buchwerte zu Beginn der ersten Steuerperiode nach dem Ende der Tonnagebesteuerung.

Während der Tonnagebesteuerung aus dem Betrieb des Schiffs entstandene Verluste können nicht vorgetragen werden.

6

Art. 28e

Umstrukturierungen

Wird ein der Tonnagesteuer unterstelltes Seeschiff bei einer Umstrukturierung nach Artikel 24 Absatz 3 oder 3quater zum handelsrechtlichen Buchwert übertragen, so

15

6/8

SR 0.747.305.412

Tonnagesteuergesetz

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bleibt die Anwendungsdauer nach Artikel 28d Absatz 3 bestehen. Erfolgt die Übertragung zu einem anderen Wert, dann endet die Unterstellung unter die Tonnagesteuer und es gilt die Sperrfrist Artikel 28d Absatz 5.

Art. 29 Abs. 3 Die Kantone können für Eigenkapital, das auf Rechte nach Artikel 24a, auf Beteiligungsrechte nach Artikel 28 Absatz 1, auf Seeschiffe nach Artikel 28a Absatz 1 sowie auf Darlehen an Konzerngesellschaften entfällt, eine Steuerermässigung vorsehen.

3

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

7/8

Tonnagesteuergesetz

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