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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

Entwurf

(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) (Finanzielle Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 20221, beschliesst: I Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20052 wird wie folgt geändert: Art. 73 Abs. 1 Bst. c und 2 Die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons kann Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung festhalten: 1

c.

zur Sicherstellung ihrer Übergabe an die Behörden eines Nachbarstaates gestützt auf ein Rückübernahmeabkommen.

Die Person darf nur für die Dauer der erforderlichen Mitwirkung oder Befragung sowie des allenfalls erforderlichen Transports oder bis zur Übergabe an die zuständigen Behörden eines Nachbarstaates, höchstens aber drei Tage festgehalten werden.

2

Art. 82 Abs. 3 Der Bund kann sich für einen befristeten Zeitraum mit einer Tagespauschale an den Betriebskosten für die kurzfristige Festhaltung von Personen nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe c beteiligen. Eine finanzielle Beteiligung setzt voraus, dass: 3

a.

1 2

die betreffende Person in einem kantonalen Ausreisezentrum im Grenzraum festgehalten wird;

BBl 2022 1312 SR 142.20

2022-1525

BBl 2022 1313

Ausländer- und Integrationsgesetz (Finanzielle Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze)

BBl 2022 1313

b.

im entsprechenden Grenzraum eine ausserordentlich hohe Zahl von illegalen Grenzübertritten sowie von Personenkontrollen zu verzeichnen ist; und

c.

das kantonale Ausreisezentrum der kurzzeitigen Unterbringung von ausländischen Personen dient, die beim illegalen Übertritt im entsprechenden Grenzraum aufgegriffen und nach Artikel 64c Absatz 1 Buchstabe a formlos weggewiesen wurden.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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