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Kreisschreiben des

Bundesrathes an die Kantonsregierungen, betreffend einen Rekurs der Gemeinde Carouge in Bezug auf Octroiersatz.

(Vom 10. Mai 1889.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Die ständeräthliche Kommission, welche in der kommenden Junisession der eidgenössischen Räthe über einen Rekurs der Gemeinde Carouge betreffend den Ersatz von Octroigebühren aus dem Ertrag des Alkoholmonopols Bericht zu erstatten hat, wünscht, um die Tragweite eines bezüglichen Beschlusses genau ermessen zu können, von uns nach verschiedenen Richtungen hin eine Ergänzung der ihr vorliegenden Akten.

Um diesem Begehren Folge geben zu können, ersuchen wir Sie, uns bis spätestens 1. Juni nächsthin über folgende Fragen Aufschluß ertheilen zu wollen : 1) Sind für Rechnung Ihres Kantons oder für Rechnung seiner Bezirke oder Gemeinden während der 5 Jahre von 1880 bis und mit 1884 erhoben worden: a. Steuern oder Gebühren auf der Herstellung von Wein, Kunstwein, Most, Bier oder Branntwein, bejahendenfalls für welche dieser Stoffe, auf Grund welcher Gesetze oder Verordnungen und in welchem jahresdurchschnittlichen Nettobetrage; b. Steuern oder Gebühren auf dem in Quantitäten über zwei Liter betriebenen Handel mit Wein, .Kunstwein, Most oder Bier, bejahendenfalls auf Grund welcher Gesetze oder Verordnungen und in welchem jahresdurchschnittlichen Nettobetrage ?

929 2) Sind seit 1884 Steuern oder Gebühren der in Ziffer l hievor erwähnten Art eingeführt worden, bejahendenfalls welche, auf Grund welcher Gesetze oder Verordnungen und mit welchem jahresd urchschnittlichen Nettoertrage ?

3) Sind die unter Ziffer l und 2 fallenden Steuern oder Gebühren seit 1884 ganz oder theilweise abgeschafft worden, bejahendenfalls wann, auf welche Veranlaßung hin und mit welchem jahresdurchschnittlichen Steuerausfall ?

Die jahresdurchschnittlichen Erträge können, wenn zur Ermittlung der genauen Nettosummen besondere Erhebungen nothwendig würden, auch bloß approximativ oder in ihrem Bruttoergebnisse mitgetheilt werden. Steuern oder Gebühren,' welche in der unter Vorbehalt unserer Genehmigung von unserem Finanzdepartement aufgestellten und von Ihnen gutgeheißenen Abrechnung über den Ertrag der Ohmgelder und Octrois pro 1880/84 figuriren, sind bei Beantwortung der obigen Fragen außer Acht zu lassen.

Ihrer gefalligen Rückäußerung entgegensehend, ergreifen wir den Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 10. Mai 1889.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Kreisschreiben des Bundesrathes an die Kantonsregierungen, betreffend einen Rekurs der Gemeinde Carouge in Bezug auf Octroiersatz. (Vom 10. Mai 1889.)

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Jahr

1889

Année Anno Band

2

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21

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.05.1889

Date Data Seite

928-929

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