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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Erweiterung und Abänderung der Konzession für schmalspurige Straßeneisenbahnen von Genf nach St. Julien, mit Abzweigung nach Bossey, von Genf nach Fernex, Gy (Douvaine) und Châtelaine u. s. w. (Konzession für neue Linien von Châtelaine über Vernier bis zur Landesgrenze bei St. Genis, von Genf nach KleinSaconnex und von Genf über Vézenaz bis St. Maurice; Verzicht auf die Konzession für das Theilstück von Choulex bis St. Maurice.)

(Vom 16. Dezember 1889.)

Tit.

Auf Wunsch der interessirten Ortschaften stellen die Herren J. D u p o n t - B u ë c h e und David A n n e v e l l e , in Genf, B. T r o nc h e t , in Chêne, und F. P e t i t , in Veyrier, welchen die Konzession für eine Anzahl schmalspuriger Straßeneisenbahnen im Kanton Genf s. Z. bereits ertheilt worden ist, mit Eingabe vom 15. Oktober 1889 ein Konzessionsgesuch für zwei weitere Schmalspurbahnen von C h â t e l a i n e über V e r n i e r bis zur L a n d e s g r e n z e bei 8t. G e n i s und von G e n f nach K l e i n - S a c o n n e x . Für diese letztere Linie ist übrigens das Gesuch auch durch eine den Petenten vom Staatsrathe von Genf, anläßlich der Tracegenehmigung für die bereits konzessionirte Linie von Genf nach Fernex, auferlegte Bedingung veranlaßt.

1242 Laut Eingabe vom 20. November 1889 wünschen die obgenannten Petenten ferner, daß die ihnen am 29. April 1887 ertheilte Konzession (E. A. S. IX, 267 ff. und 425) für eine Schmalspurbahn von Genf nach Gy (Douvaine) über Vandoeuvres, Choulex und St. Maurice, mit Abzweigung nach Jussy (und eventuell bis Moniaz), dahin abgeändert, resp. erweitert werde, daß die Strecke Genf-Vandoeuvres-Choulex-Jussy (event. Moniaz) eine Linie für sich bilden könnte, während das Theilstück Choulex-St. Maurice weggelassen und eine besondere Linie von Genf nach der Landesgrenze (Douvaine) über Vézenaz und St. Maurice gebaut würde.

Demgemäß stellen die Petenten das Gesuch um Konzessionirung der neuen Bahnstrecke G e n f - V é z e n a z - S t . M a u r i c e , sowie um Genehmigung des Verzichts auf die ihnen bereits ertheilte Konzession für das Theilstück C h o u l e x - S t . M a u r i c e . Ohne den Interessen der Bevölkerung von Vandoeuvres und Choulex Eintrag zu thun, könnte man, nach Ansicht der Gesuchsteller, durch die neue Vertheilung der konzedirten Strecken die dringenden Wünsche der Einwohner des linken Genlersee-Ufers bis Vézenaz und St. Maurice befriedigen.

Die Hauptelemente der drei neuen Bahnprojekte lassen sich wie folgt resümiren : Die Linie C h a t e l a i n e - V e r n i e r - L a n d e s g r e n z e bei St. G e n i s bildet die direkte Fortsetzung der schon konzessionirten Bahnstrecke von Genf nach Châtelaine. Dieselbe fängt bei der Ausweichung am Ende dieses letzten Dorfes an, folgt dann bis Vernier der Kantonsstraße von Genf nach Peney, zweigt dort von derselben ab und benutzt wiederum die Straße von Vernier nach Unter-Bourdigny. Zwischen diesem letztern Dorf und Ober-Bourdigny steigt die Bahn einer Halde entlang auf eigenem Bahnkörper empor und erreicht bald darauf die Landesgrenze Von dort wird die auf französischem Boden fortzusetzende Linie in die Straße von Genf nach St. Genis einmünden und dieselbe bis zur letztgenannten Ortschaft benutzen. Die Gesammtlänge der Bahnstrecke beträgt ca. 7164 m. Das Längenprofil ist uneben und enthält ziemlich starke Steigungen, wovon eine von 50 °/oo auf 235m.

Lauge. Der Minimalradius der Kurven beträgt 50 m., und ausnahmsweise sogar 35m. Die Tracirung dieser Linie wird übrigens im Laufe der weiteren Studien noch verbessert werden können.

Die Linie von G e
n f n a c h K l e i n - S a c o n n e x benutzt, bei ihrem Ausgangspunkt, gemeinschaftlich mit der Linie nach Châtelaine, die Ausweichung bei der Place des XXII Cantons in Genf.

Zirka 200 in. weiter zweigt sie von der Chatelaine-Linie ab, folgt zuerst der Servette-Strasse, dann der gleichnamigen Allee, bedient

1243 das starkbevölkerte Vorstadt-Viertel vom Grand-Pré und zieht sich durch den Moillebeau-Weg bis an das untere Ende der Rampe, welche diesen Weg mit dem Dorf Klein-Saconnex verbindet. Diese Bahnstrecke hat eine Länge von 2195m. Die ziemlich starken Steigungen derselben erreichen 45 °/oo und sogar 50 %o bei deiServette auf einer Länge von 123m. Es kommen verhältnißmäßig zahlreiche Kurven vor, deren Minimalradius 50m., resp. ausnahmsweise 40 m. (auf 47,65 m. Länge) beträgt.

Die Linie G e n f - V é z e n a z - S t . M a u r i c e beginnt, wie diejenige nach Vandoeuvres und Jussy, beim Rond-Point de Rive in Genf und bleibt bis auf die Höhe, der Rhone-Straße mit dieser Linie vereinigt. Durch die Pierre Patio - Straße erreicht sie dann den Quai von Eaux-Vives und folgt der Straße am Seeufer bis Vézenaz. Nach Ersteigung der Anhöhe von St. Maurice, unter Benutzung der Kantonsstraße, schließt sich die Bahn an das Trace der bereits konzessionirten Strecke von St. Maurice nach der Landesgrenze, in der Richtung von Douvaine, wieder an. Die Gesammtlänge von Genf bis St. Maurice beträgt 7571 m. Mit Ausnahme der Steigung oberhalb Vézenaz (39.4 °/oo auf 950 m. Länge) bleibt das Längenprofil dieser Linie überaus günstig. Die gleiche Bemerkung gilt auch für die Richtungsverhältnisse des projektirten Traces. Der Minimalradius der Kurven erreicht 80 m. beim Kehr zwischen der Pierre Fatio-Straße und dem Quai des Eaux-Vives.

Mit Ausnahme der bereits erwähnten Strecke auf eigenem Bahnkörper zwischen Unter- und Ober-Bourdigny (zirka l km. Länge} sollen die drei neuen Linien überall auf den bestehenden Straßen erstellt werden. Für den Bau derselben sind die nämlichen technischen Bedingungen, wie für das bestehende Netz der Genfer-Schmalspurbahnen, vorgesehen.

Das Rollmaterial wird ebenfalls dem auf diesem Netz bereits.

verkehrenden entsprechen und soll, je nach Bedürfniß des Betriebs, in genügender Quantität beschafft werden.

Die Baukosten werden auf den durchschnittlichen Preis von Fr. 69,000 pro Kilometer, d. h. auf die Gesammtsumme von zirka Fr. 1,176,000 veranschlagt.

Entsprechend ihrem Zwecke, d. h. Bedienung von zahlreichen Dörfern und Ortschaften und Erleichterung des täglichen Verkehrs von deren Einwohnern mit der Stadt Genf, sollen die neuen Linien nach dem gleichen System wie die bestehenden schmalspurigen Straßenbahnen, d. h. wie Tramways, betrieben werden. Die Haltestellen wird man erst später, je nach den Bedürfnissen des Verkehrs, bestimmen.

1244 Außer dem Reisenden- und Gepäcktransport sehen die Petenten für die Linien Chatelaine-Vernier-Landesgrenze und Genf-VézenazSt. Maurice die Einrichtung eines Güterdienstes, namentlich die Beförderung von Waareii für den Kleinhandel, vor. Dieser Dienst wäre durch das Zugspersonal selbst zu besorgen. Auf der Linie Genf-Klein-Saconnex wird von einem solchen Gütertransport vorläufig Umgang genommeo.

Mit Schreiben an die Konzessionsbewerber vorn 9. Oktober und 16. November abbin hat sich der Staatsrath von Genf betreffend die Benutzung der Kantonsstraßen durch die Schmalspurbahnen einverstanden erklärt und die Ertheilung dieser Bewilligung mit Schreiben vom 22. und 30. November unserm Eisenbahndepartement gegenüber bestätigt. In diesen Zuschriften spricht sieh die Regierung von Genf ferner betreffend die Kouzessionsgesuche in empfehlendem Sinne aus, unter dem üblichen und dem Pflichtenhefte entsprechenden Vorbehalt der Genehmigung der definitiven Tracepläne.

· Da die Petenten ihrerseits gegenüber dem Inhalt der ihnen für andere Schmalspurbahnen im Kanton Genf bereits ertheilten Konzession kein neues Begehren stellen, hat das Eisenbahndepartement, im Eiiiverstäudniß mit den Betheìligten, von der Einberufung einer Konferenz behufs-Erörterung der Konzessionsbedingungen Umgang genommen.

Wir beantragen Ihnen, die verlangten Konzessionen nach dem Wortlaut des Bundesbeschlusses vom 29. April 1887 (E. A. 8. IX, 267 ff.) zu ertheilen, d. h. dieselben als eine einfache Erweiterung der oberwähnten Konzession zu betrachten, wie dies bezüglich der Abzweigung von Choulex nach Jussy (E. A. S. IX, 425) bereits gehalten wurde.

Gegen das Gesuch der Petenten um Bewilligung des Verzichtes auf die Konzession des Theilstückes Choulex-St. Maurice (zirka 4 km.)

haben wir nichts einzuwenden, indem diese Strecke infolge des Baues der projektirten direkten Linie von Genf über Vézenaz nach St. Maurice unnütz wird.

Mit dem unten folgenden Beschlußentwurfe haben sich der Staatsrath von Genf sowohl, als die Gesuchsteller einverstanden erklärt.

Nach Genehmigung unserer vorstehenden Anträge würde dann das Netz der konzessionirten schmalspurigen Straßeneisenbahnen im.

Kanton Genf folgende Linien umfassen :

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Genf-Veyrier, Genf-St. Julien (Landesgrenze), mit Abzweigung nach Bossey, Genf-Lancy, Genf-Bernex-Chancy, mit Abzweigung nach St. Georges, Genf-Châtelaine-Vernier-St. Genis (Landesgrenze), Genf - Klein-Saconnex, Genf - Fernex (Landesgrenze), Genf- Vézenaz - St. Maurice - Douvaine (Landesgrenze), Genf- Vandoeuvres- Choulex - Jussy (event. Moniaz).

Genehmigen Sie, Tit., auch bei diesem Anlaß die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 16. Dezember 1889.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

Bundesblatt. 41. Jahrg, Bd. IV.

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1246 (Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

Erweiterung und Abänderung der Konzession für schmalspurige Straßeneisenbahnen von Genf nach St. Julien, mit Abzweigung nach Bossey, von Genf nach Fernex, Gy (Douvaine) und Châtelaine u. s. w. (Konzession für neue Linien von Châtelaine über Vernier bis zur Landesgrenze bei St. Genis, von Genf nach Klein-Saconnex und von Genf über Vézenaz bis St. Maurice; Verzicht auf die Konzession für das Theilstück von Choulex bis St. Maurice).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) von Eingaben der Herren J. Dupont-Buëche in Genf und Genossen, vom 15. Oktober und 20. November 1889; 2) einer Botschaft dea Bundesrathes vom 16. Dezember 1889, beschließt: 1. Die den Herren J. Dupont-Buëche und David Annevelle in Genf, B. Tronchet in Chêne und F. Petit in Veyrier durch Bundesbeschluß vom 29. April 1887 ertheilte Konzession für schmalspurige Straßeneisenbahnen von Genf nach St. Julien, mit Abzweigung nach Bossey, von Genf nach Fernex, Gy (Douvaine) und Châtelaine etc.

(E. A. S. IX, 267 ff.) wird dahin erweitert und beziehungsweise abgeändert, daß den genannten Konzessionären :

1247 a. unter den gleichen Bedingungen die Konzession ertheilt wird für den Bau und Betrieb der Fortsetzung der Linie GenfChâtelaine über Vernier bis zur Landesgrenze bei St. Genis, ferner der Linien von Genf nach Klein-Saconnex und von Genf über Vézenaz bis St. Maurice (zur Fortsetzung bis /ur Landesgrenze [Douvaine]) ; b. gestattet wird, das Theilstück von Choulex bis St. Maurice der früher konzessionirten Linie Genf-Gy fallen zu lassen, beziehungsweise auf die bezügliche Konzession Verzieht zu leisten.

2. Der Bundesrath istJ mit dem Vollzuge dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Erweiterung und Abänderung der Konzession für schmalspurige Straßeneisenbahnen von Genf nach St.

Julien, mit Abzweigung nach Bossey, von Genf nach Fernex, Gy (Douvaine) und Châtelaine u....

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28.12.1889

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