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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 11. Juni 1889.)

Auf eine vom Bezirksgericht Zürich mit Bezug auf einen Rechtsstreit, betreffend Haftpflicht und Schadenersatz, an den Bundesrath gerichtete Anfrage hat letzterer seine Ansicht dahin ausgesprochen : Bezüglich der Anwendung des Bundesgesetzes vom 26. April 1887, betreffend Ausdehnung der Haftpflicht, kommt es bei der Ausrechnung der durch dieses Gesetz vorausgesetzten Durchschnittszahl von mindestens mehr als fünf Arbeitern nicht sowohl auf die Zahl der bei dem Bau, wo der Unfall passirt ist, beschäftigten, sondern vielmehr der vom Unternehmer überhaupt beschäftigten Arbeiter an.

,, (Vom 14. Juni 1889.)

Nachdem in der Botschaft betreffend die Rückzölle vom 20. November 1888 auf die Schwierigkeiten hingewiesen worden, welche der Gewährung eines Rückzolles für exportirt Tabakfabrikate dermalen entgegenstehen, sind die schweizerischen Tabakfabrikanten in einer mit circa 130 Unterschriften bedeckten Petition mit dem Gesuche an den Bundesrath gelangt, es möchte anstatt des Rückzolles der gegenwärtige Zoll auf Rohtabak von Fr. 25 auf Fr. 12. 50 per 100 kg. vom 1. Juli an herabgesetzt werden.

Abgesehen von der Unmöglichkeit, auf diesen Zeitpunkt eine Aenderung des Zolltarifgesetzes eintreten zu lassen, hält der Bundesrath dafür, daß diese Petition bei Anlaß der unmittelbar bevorstehenden Tarifrevision ihre weitere Behandlung zu finden habe, einmal weil die Frage selbst einer sehr einläßlichen und allseitigen Prüfung bedarf und sodann auch deßhalb, weil es mit Rücksicht auf unsere Industrieen, die mit ihren Wünschen auf die nächste Tarifrevision angewiesen sind, nicht angehen würde, der allgemeinen Revision vorgreifend den Räthen eine Spezialvorlage einzig für die Tabakindustrie zu unterbreiten. In diesem Sinne wird auf die Petition erwidert.

Mit Eingabe vom 28. Mai hat sich eine Firma an den Bundesrath mit dem Ersuchen um Erlaß, bezw. Reduktion einer wegen Zollübertretung ihr auferlegten Buße und um Freigabe der betreffenden zollamtlich beschlagnahmten Sendungen gewendet, da die stattgefundene falsche Deklaration einem im Geschäftsandrange be-

657 gangenen Versehen eines Angestellten zuzuschreiben sei. Da jede Firma auch für die Verrichtungen ihrer Angestellten verantwortlich ist, und da die Petentin, was die Bußermäßigung betrifft, unterlassen hat, sich rechtzeitig dem Strafentscheide zu unterziehen, so wird das Gesuch abgewiesen.

Drei Arbeitervereine der Uhrmacherbranche haben beim Bundesrath ,,finanzielle Hülfe zur Vollendung der Organisation ihrer Berufsgenossenschaftena nachgesucht. Das Gesuch wurde abgewiesen in der Erwägung, daß der Bundesrath auf Begehren, welche einerseits so allgemein gehalten sind, anderseits jeder Begründung entbehren, nicht eintreten kann, und daß es ihm nicht zusteht, sich an der Organisation von Interessenvertretungen solcher Art zu betheiligen, da diese Angelegenheit als rein private anzusehen ist.

(Vom 17. Juni 1889.)

Der Bundesrath hat dem schweizerischen Minister in Berlin, Herrn Dr. R o t h, als Spezialgesandten an das 25jährige Regierungsjubiläum S. M. des Königs Karl I. von Württemberg abgeordnet.

Vom Bundesrathe sind gewählt worden : als Einnehmer der Hauptzollstätte Laufenburg: Hr. HermannMösch,provisorischer Zolleinnehmer in Laufenburg ; ,, Adjunkt des Postkreises Chur : ,, Meinrad Brütsch, von Rivin (Graubiinden), Sekretär der Oberpostdirektion in Bern; ,, Postbüreauchef in Chur: ,, Stephan Voneschen, von und in Chur.

(Vom 18. Juni 1889.)

Von'Herrn Alphonse Al l a r d , Münzdirektor in B r ü s s e l und Herrn Emile de L a v e l e y e , Professor in L ü t t i c h , ist dem Bundesrath durch Vermittlung der k. belgischen Gesandtschaft das von jenen gemeinschaftlich unter dem Titel ,,La Dépréciation des Richessesa herausgegebene Werk geschenkt worden.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

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1889

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22.06.1889

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656-657

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