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Bundesrathsbeschluß betreffend
die Ergänzung der Vollziehungsverordnung vom 10. Juli 1888 zum Bundesgesetz über die Auswanderungsagenturen.
(Vom 12. Februar 1889.)
Der s c h w e i z e r i s c h e Bundesrath, im Hinblick auf die Art. 10 und 24 des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen, auf den Antrag des Departements des Auswärtigen, beschließt folgende Zusätze zur Vollziehungsverordnung zu diesem Gesetze : Art. 41. Niemand darf sich an einem Kolonisationsunternehmen betheiligen, welches die Besiedelung einer einzelnen Kolonie oder ganzer Landstrecken zum Zwecke hat, ohne dem Bundesrathe vollständigen Aufschluß über das Unternehmen gegeben zu haben. Insbesondere ist über die Verpflichtungen der zu engagirenden Auswanderer gegenüber den Unternehmern und die Leistungen der letztern eine einläßliche Vorlage zu machen.
Sowohl Veröffentlichungen als Ertheilung von Auskunft über vom Bundesrath nicht als zuläßig anerkannte Kolonisationsunternehmen zum Zwecke der Propaganda sind verboten.
328 Art. 42. Ohne Bewilligung des Bundesrathes darf mit solchen Personen, denen die Ueberfahrtskosten von fremden Gesellschaften, Regierungen, Instituten oder Unternehmungen ganz oder theilweise vorgeschossen oder bezahlt worden sind, kein Auswanderungsvertrag abgeschlossen werden.
Art. 43. Annoncen in öffentlichen Blättern odor andere Publikationen irgend welcher Art (ßülletius und dergleichen), die Versprechungen von Passagevorschüssen enthalten, sind verboten. Personen, welche diesem Verbote zuwiderhandeln, sind in Gemäßheit von Art. 19 des Gesetzes den kantonalen Gerichten zu überweisen.
Art. 41 der Vollziehungsverordnung vom 10. Juli 1888·wird Art. 44.
B e r n , den 12. Februar
1889.
Im Namen des Schweiz, Bundesrathes, Der Bundespräsident: Hammer.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft i Kingier.
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Bundesrathsbeschluß betreffend die Ergänzung der Vollziehungsverordnung vom 10. Juli 1888 zum Bundesgesetz über die Auswanderungsagenturen. (Vom 12. Februar 1889.)
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Bundesblatt
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Feuille fédérale
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Foglio federale
Jahr
1889
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
07
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
16.02.1889
Date Data Seite
327-328
Page Pagina Ref. No
10 014 270
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