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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Eides, Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Schaffhausen, Preiburg, Herisau und Lode, gemeldet vom 20. bis 26. Januar 1889.

(Bei Zürich sind immer auch die Fälle der nenn Ausgemeinden, bei Genf diejenigen von Plainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen.)

Pocken. -- Masern. Basel 2, St. Gallon 3, Locle 1.

Scharlach. Chaux-de Fonds l, Winterthur 1.

Diphteritis und Croup. Zürich 2, Genf l, Basel 6, Lausanne 1, Winterthur 1.

Keuchhusten. Winterthur l, Freiburg 3.

Rothlauf. -- Typhus. Genf l, Basel 1.

Infektiöse Kindbettkrankheiten. Freiburg 1.

Eidg. statistisches BUreau.

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Warnung.

In verschiedenen Ländern, namentlich in Belgien, macht mau sich eine Industrie daraus, Anleihens Loose, insbesondere solche von Städten (Paris, Brüssel, Antwerpen), zu verkaufen, gegen monatliche und auf längere Zeit, z. B. drei Jahre, vertheilte Abzahlungen.

Der Klient, der oft zu den Getäuschten gehört, läßt sieh durch förmlichen Vertrag in die fliesfälligen Geschäftsstipulationen ein, von denen eine oft dahin geht: ,,Falls der Käufer einen Verfalltermin verstreichen läßt ohne die Einzahlung, so gilt der Verkauf als ohne Weiteres annullirt."

Die erst in drei Jahren abzuzahlende Obligation wird exorbitant hoch bezahlt, z. B. Brüsseler Loose, welche Fr. 100 gelten, mit Fr. 180. Als Entgelt für diesen theuren Preis spiegelt man den Käufern Verloosungen vor, aus denen die Obligationen mit Gewinnsten bis auf Fr. 100,000 herauskommen können. Aber hiezu sind die Aussiebten natürlich nur äußerst gering.

Ist die Agentur redlich, so läßt sich nicht viel dagegen sagen.

Jeder bezahle so theuer, als er will, eine Hoffnung, auf die or schließlich doch vielleicht verzichtet, sei es aus Mangel au Mitteln, die Einzahlungen fortzusetzen, sei es aus nachträglich rege gewordenem Mißtrauen, oder aus Versäumniß, abgesehen von Eventualitäten wie Todesfall.

Allein diese Agenturen sind nicht immer von den allerehrlichsten Männern geleitet; oft sind diese Direktoren Fremde, über die sieb amtliche oder vertrauliche Informationen bisweilen sehr ungünstig äußern, indem sie insbesondere jeden Geschäftsverkehr mit denselben abrathen.

Leider erkundigt man sich in der Regel erst dann, wenn es zu spät ist. Da mehrere dieser Industrieritter sich die Schweiz als ein günstiges Ausbeutungsfeld ausgewählt zu haben scheinen, so ist unsern Mitbürgern nicht genug auzurathen, die äußerste Vorsicht walten zu lassen, bevor sie sieh in Geschäftsverkehr mit solchen Agenturen einlassen.

B e r n , den 29. Januar 1889.

Schweizerische Bundeskanzlei.

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Bekanntmachung.

Reproduzirt.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domizilirt waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiemit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikels des italienischen Civilgesetzbuches von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dein Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Consular-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wonnen, eine Erklärung abgeben, daß sie die, Eigenschaft als Fremde annehmen nnd daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- Alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuches.

Ferner werden sie in Kenntniß gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassung- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, bis sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

K o r n , im Februar 1879.

Die schweiz. Gesandtschaft in Italien.

Indem der schweizerische Bundesrath die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregieungen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassung- und Konsularvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche infolge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen A n n a h m e eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optiren. (Siehe Artikel 5 des zitirten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Anstände geboren worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im A r t i k e l 5 des italienischen Civil-Gesetzbuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optiren und im Laufe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

267 Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der Tößthalbahn sucht mit Eingabe vom 18. Dezember 1888 um die Bewilligung nach zur Bestellung eines neuen und einzigen Pfandrechts auf ihre 39,126 km, lange Linie behufs Sicherstellung eines 4 % Auleihens im Betrage von Fr. 500,000, welches zur Ablösung diverser schwelender Schulden, sowie des Defizits der Tößthalbahn verwendet werden soll.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren anmit öffentlich bekannt gemacht, unter Ansetzung einer mit dem 18. Februar 1839 auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die Verpfändung bei dem Bundesrathe einzureichen sind.

B e r n , den 2. Februar 1889.

[3i]

Im N a m e n des S c h w e i z . B u n d e s r a t h es: Die Bundeskanzlei.

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Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes.

No 12, vom 26. Januar 1889.

Abhanden gekommene Werthtitel. Handelsregistereinträge.

Fabrik- und Handelsmarken. Literarisches und künstlerisches Eigenthum. Muster und Modelle. Jahresbilanz 1888 des Crédit agricole et industriel de la Broyé. Bundesrathsverhandlungen Zollwesen: Oesterreich-Ungarn. Strohpapier. Fabrikarbeit. Handelsstatistik.

Markenschutz in Schweden. Obstausfuhr aus der Schweiz.

Xi 13, vom 29. Januar 1889.

Abhanden gekommene Werthtitel.

Handelsregistereinträge.

Kontrolirung von Gold- und Silberwaaren. Emissionsbanken: WochenSituation; Jahresdurchschnitt der Generalmonatsbilanzen von 1883 bis 1888. Jahresbilanz 1888 der Banque cantonale fribourgeoise.

BundesrathsVerhandlungen. Fleischexport aus Argentinien. Exportmusterlager.

Kartelle. Zürcher Seidenwebschule.

a ge

No 14, vom 31. Januar 1889.

Abhanden gekommene Werthtitel.

Handelsregistereinträge.

Handel mit Gold- und Silberabfällen. Emissionsbanken: Spezifikation der gesetzlichen Baarschaft auf den 26. Januar 1889. Bundesrathsverhandlungen.

Schweizerisch - italienischer Handelsvertrag.

Zürcher Seidenwebschule. Verkehr mit Asuncion. Situation ausländischer Banken.

No 15, vom 1. Februar 1889.

Abhanden gekommene Werthtitel.

Handelsregistereinträge.

Fabrik- und Handelsmarken. Transporteinnahmen der schweizerischen Eisenbahnen. Bekanntmachungen. Serbische Weine. Seidenausstellung in Como. Handel mit Schweden. Auswanderung nach Paraguay.

Erfindungen. Telegramme.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1889

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05

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02.02.1889

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264-268

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