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Schweizerisches Bundesblatt.
41. Jahrgang. L
Nr. 8.
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23. Februar 1889.
Reglement für
die schweizerische Pharmakopöekommission.
(Vom 15. Februar 1889.)
Der schweizerische Bundesrath, auf den Antrag seines Departements des Innern, beschließt: Art. 1. Behufs Ausarbeitung und Vorlage einer dem gegenwärtigen Stande der Arzneikunde und den Bedürfnissen der verschiedenen schweizerischen Landesgegenden entsprechenden Pharmakopöe wird eine besondere Fachkommission niedergesetzt.
Art. 2. Diese besteht aus 4 Medizinern, 6 Pharmazeuten, 2 Chemikern, einem Veterinär und eben so vielen Suppleanten.
Art. 3. Die Kommission hat die Aufgabe : a. die Wünsche der verschiedenen Kreise des schweizerischen Medizinalpersonals entgegenzunehmen; b. auf Grund derselben den Gesammtinhalt der Pharmakopöe festzustellen; c. die Redaktion des Textes vorzunehmen; d. das druckfertige Manuskript dem schweizerischen Departement des Innern einzureichen.
Bundesblatt. 41. Jahrg. Bd. I.
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358 Art. 4. Der Kommission werden folgende Kompetenzen: eingeräumt : a. behufs Vorberathung und Feststellung einzelner Fragen Expertenkommissionen aus der Mitte des Medizinalpersonals und der akademischen Lehrer einzuberufen ; b. nach ihrem Ermessen Männer der Wissenschaft und Praxis mit der Ausarbeitung einzelner Theile des Werkes zu betrauen; c. aus ihrer Mitte eine Redaktionskommission zu wählen..
Art. 5. Die Kommissionsmitglieder genießen für ihre offiziellen Korrespondenzen Portofreiheit; sie werden für ihre Sitzungen nach Analogie der übrigen eidg. Kommissionen entschädigt. Im Fernern erhalten die Mitarbeiter an dem Pharmakopöe-Entwurfe : a. Vergütung ihrer effektiven Auslagen an Material und Literatur. Lehrer öffentlicher Anstalten erhalten keine Material Vergütung ; b. für Ausarbeitung des Textes : Fr. 5--10 per Druckseite}, c. für wissenschaftliche Vorarbeiten : Fr. 10 per Tag.
Art. 6. Die Kommission hat dem eidg. Departement des Innern jährlich auf 1. Dezember Bericht über ihre Thätigkeit und eventuelle Verwendung des Kredites zu erstatten.
Art. 7. Das Departement des Innern ist mit der Vollziehung vorstehenden Réglementes beauftragt.
B e r n , den 15. Februar
1889.
Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :
Hammer.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.
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Reglement für die schweizerische Pharmakopöekommission. (Vom 15. Februar 1889.)
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Bundesblatt
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Jahr
1889
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
08
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
23.02.1889
Date Data Seite
357-358
Page Pagina Ref. No
10 014 276
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