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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die provisorische Handelskonvention mit Griechenland.

(Vom 11. Juni 1889.)

Tit.

Wir beehren uns, Ihnen aurait die mit Griechenland unter' 10. Juni 1887 vereinbarte provisorische Handelsübereinkuuft zur Ratifikation vorzulegen und Ihnen gleichzeitig

Bericht über die Motion des Herrn Nationalrath P a s c h o u d und Mitunterzeichner betreffend die Verzollung von zur Weinfabrikation bestimmten Weinbeeren in der Schweiz zu erstatten.

Nachdem unterm 9. Juli 1884 zwischen Deutschland und Griechenland ein Handelsvertrag abgeschlossen und dadurch die Rechtsverhältnisse des Handelsverkehrs auf die Dauer von 10 Jahren geregelt worden waren, haben wir uns gefragt, ob es sich nicht auch für die Schweiz empfehlen würde, unsern Verkehr mit Griechenland vertragsmäßig zu regeln.

Es erschien als angezeigt, hierüber vor Allem dea Vorort des schweizerischen Handels- und Industrievereins einzuvernehmen Nachdem dieser die Sektionen des Vereins konsultirt hatte, antwortete derselbe, daß es allerdings rathsam sei, und z war namentlich im Hinblick auf die Möglichkeit häufiger Zolländerungen in Griechenland, einen Handelsvertrag mit diesem Lande abzuschließen,i der sich indessen auf die gegenseitige Zusicherung der Gleichste!O o o O lung mit der meistbegünstigten Nation beschränken dürfte.

lieber unsern Handelsverkehr mit Griechenland haben wir Ihnen bereits im Geschäftsberichte pro 1884, Abtheilung Handel, Industrie und Gewerbe, nähere Mittheilung gemacht. Ein Auszug aus der Statistik der drei darauf folgenden Jahre ergibt :

Ausfuhr aus der Schweiz nach Griechenland.

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1885

Benennung der Waaren.

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Baumwollene Garne, einfach, gebleicht und gefärbt ,, gezwirnt, roh, gebleicht . . . .

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f Baumwollene Gewebe, roh, glatt u n d geköpert . . . .

,, ,, gebleicht .

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,, ,, bunt gewoben . . . . ' . .

gefärbt .

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,, ,, bedruckt Kettenstichstickereien aller Art Maschinenstickereien aller Art .

Leinen- u n d Hanfgewebe .

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Halbseidene Gewebe

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4 2 2 120 75 175 8 4 10 2 4 9 7 2

1,600

Fr.

1

1 2,000 900 1,400 6 4,000 68,000 59 34,000 30.000 28 16000 140,600 212 173,000 6,000 5,500 2 5,000 33,000 8 19,000 1,600 2 800 400 1 77000 9000 1,000 18,000 15000 3000

Wollene Gewebe

3

9,000 --

Müllereimaschinen

15 10 2

5 22,000 9000 1,100 --

Stück «

D ebertrag

2,000

445,500

-- 6000 -- 274,400

?r17 3,200 11 4,300 5 1,600 4,200 16 14 7,000 151 77,000 30500 63 363 295,000 14

500 38,000

3000 2,700 1 000 1 10000 1

3 17

4000 l 3400 13,000 498,400 Öl 00 CR

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Benennung der Waaren.

Wetmtühie

1885

Uebertrag . . . Stück

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Gemeine sehmiedeiserne Waaren Feine ,, ,,

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1

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Musikalische Instrumente Musikdosen .

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. Stück 10 Uhren a u s Nickel .

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. B 150 671 » ,, Silber . . . .

n ,, ,, Gold . . .

228 n Gold- u n d Silbersckmiedwaaren .

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Schreib- und Druckpapier Bücher und Musikahen .

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Holzschnitte, Lithographien u. s. w Butter Käse .

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Chokolade .

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Cigarren und Cigaretten Debrige Artikel (einschließlich gemünztes Geld) .

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4 5 3 3 72 88 19 12 10 12

1886

Pr.

Fr.

445,500

274,400

14,000 115 2 .8,000 11 1,000 3 12,000 2 2,300 2,000 943 16,500 718 16.000 247 1,400 5 1,000 2 2,600 2 4,400 1 6,250 14,000 42 5 16,000 90 2,100 50 7 2,000 3 4,400 6,000 18 38,055 i 615,505 Ì

O5

1887 Fr.

498,400 3,500 14,000 800 2,000 200 5 6,500 1 2,600

4 20,500 106 1,750 1,000 25

4,000 1,000

12,000 1528 14,200 2427 14,800 753 1 5 2,000 1,000 3 1,000 3 3,000 7,200 95 7 2,000 14,900 71 5,000 52 6 1,000 6 1,000 2 9,000 33,994 424,744

19,000 47,000 47,000 1,500 1,000

1,000 4,000 20,000 2,500 , 12,700 5,400 1,000 !

2,200 1,000 19,100 712,400 .

Einfuhr in die Schweiz aus Griechenland.

Bezeichnung der Waaren.

lì*85.

Fr.

Weinbeeren u n d Rosinen .

Andere Südfrüchte Wein i n Fässern .

.

Wein in Flaschen Rohe Baumwolle .

.

Waschschwämme .

.

Tabakblätter .

.

.

Cigarren u n d Cigaretten .

Hafer .^ Sortirtes Stroh u. s. w. .

Naturalien .

.

.

Gewöhnliche Seife Goldmünzen .

.

.

Silbermünzen Uebrige Artikel

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4531 203,900 59 6,000 -- -- -- -- 142 21,300 -- 32 1

-- 3,500 3,000

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-- --758

238,458

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K387.

Fr.

947 45,500 1395 50 3,000 111 18 1,000 600 7 -- -- -- 237 33,200 9 2 4,000 4 244 26,900 -- -- -- 100 17 -- --320 24 1 -- 8 -- 6 20,700 -- 50 9,000 2,930 -- -- -- 146,550

Fr.

70,000 8,300 21,000 1,500 -- 18,000 450 -- 1,600 2,500 3,500 500 -- -- 1,007

128,357

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588

Eia Theil des schweizerischen Verkehrs vollzieht sich auf indirektem Wege, durch Vermittlung der Handelsplätze anderer Staaten. Derselbe entzieht sich dadurch der statistischen Darstellung unseres Handels mit Griechenland, und es können demnach die Ziffern über unsere Ausfuhr nicht als durchweg zuverläßig angenommen werden. Der Vorort des schweizerischen Handels- und Industrievereius berechnete an der Hand der eingezogenen nähern Informationen, daß unsere Ausfuhr nach jenem Lande jährlich circa l Million Franken betrage.

Was unsere Einfuhr betrifft, so dürfen vorstehende Angaben ebenfalls nicht als ganz genau angesehen werden. Hinsichtlich der Korinthen, welche den Hauptartikel des griechischen Exports nach der Schweiz bilden, haben wir eine nähere Untersuchung angestellt, und es ergibt sich, daß der Gesammtheti-ag der im Jahre 1888 von der Schweiz bezogenen Korinthen sich auf circa 15,000 bis 16,000 q. beläuft. Wir verweisen auf den beiliegenden Spezialbericht ,,die Verwendung von Korinthen in der Schweiz^.

Im März 1885 haben wir der griechischen Regierung anerboten, eine Handelsübereinkunft auf dem Fuße der Meistbegünstigung abzuschließen.

Wegen inzwischen eingetretener politischer Verhältnisse in Griechenland blieb einstweilen die Angelegenheit auf sich beruhen, und wir hatten um so weniger Grund, mit dem Abschluße einer Uêbereinkunft zu drängen, als de facto die Schweiz in Zollangelegenheiten in Griechenland auf dem Fuße der Meistbegünstigung behandelt wurde.

Im Januar 1887 beauftragte sodann das Handelsdepartemeut unsere Gesandtschaft in Berlin, durch Vermittlung der griechischen Gesandtschaft daselbst eine offizielle Rückäußerung ihrer Regierung auf unser Anerbieten vom März 1885 zu veranlagen und die Gesandtschaft darauf aufmerksam /u machen, daß die Schweiz die aus Griechenland bezogenen Korinthen zu dem Zollansatze von Fr. 3 (mit Spanien gemäß Vertrag vom 14. März 1883 für getrocknete Weintrauben vereinbart) zulasse, während die Taxe unseres Generaltarifs Fr. 12 betrage.

Wir wollen hier sofort beifügen, daß damals von einem Zollansatze von Fr. 25 auf Korinthen noch keine Rede war. Erst später bei der Berathung des Zolltarifs vom 17. Dezember 1687, in Kraft getreten am 1. Mai 1888, kam dieser Ansatz in Vorschlag.

Unsere Gesandtschaft in Berlin theilte uns am 19. Mai 1887 mit, die griechische Regierung habe ihre Bereitwilligkeit zum Abschluß einer Handelsübereinkuuft erklärt. Wir bevollmächtigten

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sodann Herrn Minister Dr. Roth zu den Unterhandlungen. Das Resultat derselben ist die beiliegende ,,provisorische Handelsübereinkunft'1', die wir anmit Ihrer Genehmigung unterbreiten.

In Art. l ist der Grundsatz aufgestellt, daß die Angehörigen und Waaren eines jeden der kontrahirenden Theile im Gebiete des andern Theils die Vorrechte, Immunitäten und alle Vortheile genießen, welche der meistbegünstigten Nation zugestanden sind.

Art. 2 enthält eine weitere Ausführung dieses Grundsatzes in Bezug auf den gegenseitigen Handelsverkehr.

Art. 3 setzt fest, daß die Angehörigen der beiden vertragschließenden Theile im Gebiete des andern von allem Militärdienst, von allen außerordentlichen Steuern und andern finanziellen Inanspruchnahmen, die infolge außerordentlicher Verhältnisse festgesetzt werden sollten, befreit seien, insofern diese Auf lagen nicht auf das Grundeigentum gelegt werden sollten.

Gemäß Art. 4 geht diese Uebereinkunft jeder Zeit zu Ende, wenn ein Jahr vorher vom einen oder andern Kontrahenten dies verlangt worden ist.

In unserm Geschäftsberichte pro 1887 haben wir Ihnen mitgetheilt, daß diese Uebereiakunft am 10. Juni 1887 abgeschlossen und vom gleichen Tage an gegenseitig provisorisch angewendet worden sei. Wir nahmen um so weniger Anstand, uns damit einverstanden zu erklären, als, wie bemerkt, die Schweiz in Griechenland de facto bereits auf dem Fuße der Meistbegünstigung behandelt worden war.

Am i. Mai 1888 ist der neue schweizerische Zolltarif in Kraft und Anwendung getreten. Derselbe enthält für Korinthen einen Zollansatz von Fr. 25, für Weinbeeren (getrocknete Tafeltrauben) einen solchen von Fr. 12. Im schweizerisch-spanischen Handelsvertrag ist, wie bereits bemerkt, der schweizerische Eingangszoll für getrocknete Trauben ohne Unterschied auf Fr. 3 per 100 kg.

ermäßigt.

Es ist noch darauf hinzuweisen, daß unser Zolltarif vom Jahre 1884 unter Nr. 208 die Position ,,Weinbeeren und Rosinen11 (in der französischen Ausgabe ,,raisins secs et de corinthe") enthielt.

Es ist nach Abschluß der Uebereinkunft mit Griechenland und mit der Inkrafttretung unseres neuen Zolltarifs die Frage entstanden, ob auf Korinthen der Zoll von Fr. 25 oder der Konventionalzoll von Fr. 3 Anwendung zu finden habe. Die griechische Regierung ließ durch ihre Gesandtschaft in Berlin die Erklärung abgeben, daß sie von der am 10. Juni 1887 vereinbarten Ueberein-

590

«

kunft zurücktreten müßte, und auf die schweizerischen Erzeugnisse den griechischen Generaltarif mit erhöhten, selbst prohibitiven Ansätzen anwenden würde, wenn die Schweiz nicht den mit Spanien für getrocknete Weintrauben, raisins secs, vereinbarten Konveutionalansatz von Fr. 3, sondern den Zollansatz von Fr. 25 zur Anwendung brächte.

Unterm -4. Juni 1888 haben wir sodann beschlossen, der mit Spanien für getrocknete Weintrauben vereinbarte Ansatz von Fr. 3 habe auch auf die Korinthen Anwendung zu finden, so lange der citirte Vertrag mit Spanien und die Konvention mit Griechenland in Wirksamkeit bleiben.

Einerseits erachteten wir als billig, daß zwischen getrockneten Weinbeeren, kommen dieselben aus Spanien oder, wie die Korinthen, aus Griechenland, kein Unterschied in der Zollbehandlung gemacht werde; andererseits lag auch in der infolge des erwähnten Schreibens des Handelsdepartements vom Januar 1887, somit schon vor den Unterhandlungen der griechischen Gesandtschaft gemachten Mittheilung eine vorläufige Zusicherung der gleichmäßigen Zollbehandlung von Korinthen aus Griechenland und andern getrockneten Trauben, sofern ein Handelsvertrag vereinbart werde. Sodann mußte in's Auge gefaßt werden, daß die verschiedene Zollbehandlung auf Schwierigkeiten stoßen möchte. Eine neuerliche Untersuchung hierüber hat ergeben, daß der Zoll von Fr. 25 oft eine Sendung von getrockneten Weinbeeren, die nicht aus Griechenland stammten, traf, während hinwieder öfters Waare zu Fr. 3 verzollt wurde, die im Sinne des Gesetzes Fr. 25 hätte zahlen sollen (vide dea citirten Bericht ,,Die Verwendung von Korinthen in der Schweiz1').

Unsere Schlußnahme vom 4. Juni 1888 veranlaßte die Interpellation Paschoud und Mitunterzeichnete vom 27. Juni 1888 und hierauf die Motion desselben und Mitunterzeichneten vom 12. Dezember. Diese lautet: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, beförderlich Berieht und Antrag vorzulegen über Anwendung der Bestimmungen des Zolltarifgesetzes vom 17. Dezember 1887 auf die Einfuhr von zur Weinfabrikation bestimmten Weinbeeren nach der Schweiz."1 Die Motion ist vom Nationalrathe am 21. Dezember 1888 als erheblich erklärt und uns zum Berichte überwiesen worden.

Dieses Auftrages entledigen wir uns gleichzeitig mit gegenwärtiger Botschaft betreffend die Handelskonvention mit Griechenland. Mit der Genehmigung dieser Uebereinkunft fände auch die Motion ihre Erledigung; denn unserer Schlußnahme vom 4. Juni

591 1888 gemäß würde von Korinthen der Konventionalansatz von Fr. 3 per 100 kg. bezogen, so lange dieselbe in Kraft bleibt.

Die Motion ist durch die Ansicht veranlaßt worden, daß der Import von Korinthen eine nachtheilige^ illoyale Konkurrenz unserm Weinbau gegenüber, der ohnehin mit großen Schwierigkeiten zu kämpfen habe, ausübe.

Aus einer vorgenommenen eingehenden Untersuchung (vide ·den bereits citirten Bericht: ,,Die Verwendung von Korinthen in der Schweiz*) ergibt sich: 1) daß in der Schweiz das jährlich aus Korinthen produzirte Quantum Wein auf circa 45,000 bis 48,000 Hektoliter sich belaufen mag (3 hl. per l q.) ; 2) daß diese Produktion circa 0,8 °/o der schweizerischen Gesammtproduktion und des Imports geistiger Getränke überhaupt (Wein, Bier, Most, Alkoholika) und circa 2 °/o der schweizerischen Gesammtproduktion und des Imports von Wein und weinartigen Getränken (Wein aus Trauben, Trestern, Trockenbeeren) beträgt; 3) daß der Trockenbeerwein ein beliebtes und auch hygienisch empfehlenswerthes Getränke ist.

Die Produktion von 0,8 °/o, resp. 2 % kann im Ernste kaum als .eine wesentliche Konkurrenz gegenüber dem inländischen Weinbau angesehen werden.

Auch ist bei der Diskussion über die Interpellation vom 27. Juni 1888 vom Interpellanten selbst ausdrücklich bemerkt worden, die Weinbauern fürchten nicht die Konkurrenz ; ihre Klagen beziehen sich einzig auf die Illoyalität der letztern.

Wenn die Produzenten von Naturwein den Schutz des Staates gegen eine illoyale Konkurrenz anrufen, so ist dies vollständig gerechtfertigt. Es darf nicht zugegeben werden, daß unter der Benennung ,,Naturweinu Trockenbeer- oder Kunstwein verkauft und dadurch das Publikum irregeleitet und unser Weinbau durch eine solche Konkurrenz geschadigt wird. In neuerer Zeit sind einige Kantone mit der Aufstellung von gesetzlichen Vorschriften über den Weinhandel vorgegangen ; aber es kann nur durch ein einheitliches Gesetz verhindert werden, daß Trockenbeer- und Kunstwein als Naturwein auf den Markt gelangen, den Produzenten des letztern schädigen und den Konsumenten täuschen. Die Kompetenz zu einem solchen Bundesgesetze liegt in Art. 31, lit. c, und Artikel 64 der Bundesverfassung. Wir halten demnach dafür, daß mit möglichster Beförderung ein einheitliches Gesetz über den.

Weinhandel aufgestellt werden sollte.

592 Wir wollten Ihnen auf die vorige Session (März/April) unsere definitiven Bericht über die Motion Paschoud erstatten und die Handelskonvention zur Ratifikation vorlegen; allein es hatte sich noch ein Anstand ergeben hinsichtlich der Erhebung der Monopolgebühr auf Korinthen, beziehungsweise auf den Tröstern der zur Weinbereitung verwendeten Korinthen, und dies veranlagte die Verschiebung der Vorlage.

Die griechische Regierung verlangte nämlich, daß von Erhebung dieser Gebühr auf den Korinthen, die zur Weinfabrikation verwendet werden, gänzlich abgesehen werde; denn bei Abschluß der Uebereinkunft vom 10. Juni 1887 sei von derselben keine Rede gewesen. Ihr wurde geantwortet, daß in unsern Handelsverträgen , namentlich in den in letzter Zeit abgeschlossenen, diese Gebühr ausdrücklich vorbehalten sei, und daß die Konvention vom 10. Juni 1887 Griechenland keine Ausnahmsstellung, sondern die Gleichstellung mit der meistbegünstigten Nation gewähre ; wir müßten uns auch den Modus des Bezuges vorbehalten. Die griechische Regierung beschränkte sodann ihr Verlangen darauf, daß die Schweiz alle Arten von getrockneten Weinbeeren, abgesehea von ihrer Herkunft, in Bezug auf die Monopolgebühr gleich behandle, daß somit, wenn diese Gebühr von Korinthen bezogen werde, dies auch bei allen andern in die Schweiz importirten getrockneten Weinbeeren der Fall sein müsse.

Durch die seither mit der griechischen Regierung geführten Verhandlungen ist der Anstand gehoben und das gegenseitige Einverständniß des von uns vorbehaltenen Bezuges der Monopolgebühr erzielt worden.

Wir beantragen Ihnen nunmehr: es sei der Handelskonvention 1 mit Griechenland die vorbehaltene Ratifikation zu ertheilen und von dem mit dieser Botschaft verbundenen Berichte über die Motion Paschoud im Protokoll Vormerkung zu nehmen.

Durch die Handelskonvention, werden wir für den Handelsverkehr denjenigen Staaten gleichgestellt, die bereits, wie Deutschland, Italien, Oesterreich-Ungarn, England, Spanien, Portugal, Serbien etc. Handelsverträge mit Griechenland abgeschlossen haben, und die Konkurrenz unserer Industrie ist damit ermöglicht, während die Verweigerung der Ratifikation den Ausschluß unseres Absatzes in jenem Lande zu Gunsten der genannten Vertragsstaaten zur Folge hätte.

Denn auf die Vortheile, die denselben eingeräumt worden sind, müßten
wir selbstverständlich verzichten, und es käme der griechische Generaltarif mit wesentlich höhern Zollaneätzen uns gegenüber zur Anwendung. Wenn unser Absatz in Griechenland auch kein sehr

59£ nennenswerther ist, so ist doch Angesichts des schwierigen Verkehrs mit den Staateo, welche Schutz- und Prohibitivzölle haben, sehr geboten, denselben zu retten und, wenn immer möglich, zu vermehren. Die Handelsübereinkunft bietet hiefür die Basis.

Unsere Gegenleistung besteht in der Zulassung der Korinthen zu dem mit Spanien bereits für getrocknete Weintrauben vereinbarten Ansatz von Fr. 3. Jenes Produkt wird zum größern Theil zu einem beliebten und in hygienischer Beziehung guten Getränke verwendet, das unserer Landesproduktion von geistigen Getränken keine nennenswerthe Konkurrenz verursacht und keinen zutreffenden Grund zu bieten vermöchte, die Uebereinkunft abzulehnen und damit auf den Absatz unserer Tndustrieprodukte in Griechenland zu verzichten.

Die Klagen über illoyale Konkurrenz des Trockenbeer- und Kunstweines gegenüber dem Naturweiu können am besten durch, ein eidgenössisches Gesetz über den Weinhandel berücksichtigt werden.

Wir benutzen gleichzeitig den Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 11. Juni 1889.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes L Der Bundes|präsident:

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

594 (Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

die provisorische HandelsUbereinkunft zwischen der Schweiz und Griechenland.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) der am 10. Juni 1887 mit Griechenland abgeschlossenen provisorischen HandelsUbereinkunft ; 2) der betreffenden Botschaft des Bundesrathes vom 11. Juni 1889, beschließt: Art. 1. Der genannten Uebereinkunft wird die vorgehaltene Genehmigung ertheilt.

Art. 2. Der Bundesrath dieses Beschlusses beauftragt.

wird mit der Vollziehung

595 Uebersetzung.

ProYisorische Handelstibereinkunft . zwischen

der Schweiz und Griechenland.

Der schweizerische Bundesrath und die Regierung Seiner Majestät des Königs der Griechen, von demselben Wunsche beseelt, ihre freundschaftlichen Beziehungen zu befestigen und die Handelsverbindungen zwischen den beiden Ländern zu fördern, indem sie sich zu diesem Zwecke vorbehalten, in Unterhandlungen über einen vollständigen und endgültigen Handelsvertrag einzutreten, sind übereingekommen, am heutigen Tage eine provisorische Handelskonvention mit einander abzuschließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der schweizerische Bundesrath: Herrn Dr. Arnold R o t h , seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister beim Deutschen Reiche; Seine Majestät der König der Griechen: Herrn Alexander Rizo R a n g a b é, Seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister beim Deutschen Reiche, welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, sich auf nachfolgende Bestimmungen geeinigt haben: Art. I.

Die Angehörigen und Waaren eines jeden der hohen vertragschließenden Theile sollen im Gebiete des andern Theils die Vorrechte, Immunitäten und alle Vortheile genießen, welche der meistbegünstigten Nation zugestanden sind.

596

Art. II.

Alle Gegenstände, welche von der Schweiz herkommen und in Griechenland eingeführt werden, und alle diejenigen, welche von Griechenland herkommen und in die Schweiz eingeführt werden , und die entweder zum inländischen Verbrauch, auf Niederlagen, zur Wiederausfuhr oder zur Durchfuhr bestimmt sind, sollen während der Dauer dieser Uebereinkunft der gleichen Behandlung und weder hohem noch andern Zollansätzen unterworfen " sein, als die Produkte und Waaren der in dieser Beziehung meistbegünstigten Nation.

Bei der Ausfuhr nach Griechenland sollen in der Schweiz und bei der Ausfuhr nach der Schweiz sollen in Griechenland keine andern noch höheren Ausfuhrzölle, erhoben werden als bei der Ausfuhr der nämlichen Artikel nach dem in dieser Hinsicht meistbegünstigten Lande.

Jeder der hohen vertragschließenden Theile verpflichtet sich demgemäß, den andern sofort und ohne jede Gegenleistung jeder Vergünstigung, aller Vorrechte oder Zollermäßigungen, welche er bereits zugestanden hat oder in der Folge in der bezeichneten Richtung einer dritten Macht durch ähnliche Verträge noch zugestehen möchte, theilhaftig werden zu lassen.

Waaren aller Art, welche aus dem Gebiete eines der hohen vertragschließenden Theile kommen oder dahin gehen, sollen im Gebiete des andern von jeder Transitgebühr ausgenommen sein.

Die beiden vertragschließenden Theile gestehen sich überhaupt bezüglich des Transits die Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation zu.

Der Grundsatz der Meistbegünstigung findet keine Anwendung: auf diejenigen Vergünstigungen, welche gegenwärtig Grenzländern zur Erleichterung des Grenzverkehrs bereits zugestanden sind oder später noch zugestanden werden könnten, ebenso nicht auf diejenigen Zoll erra äßigungen und Zollbefreiungen, die für einige bestimmte Grenzstrecken oder Bewohnern bestimmter Bezirke gewährt worden sind.

Art, III.

Die Angehörigen eines jeden der hohen vertragschließenden Theile sollen im Gebiete des andern von allem Militärdienst, von allen außerordentlichen Steuern und andern finanziellen Inanspruchnahmen, die infolge außerordentlicher Verhältnisse festgesetzt werden sollten, befreit sein, insofern diese Auflagen nicht auf das Grundeigenthum gelegt werden sollten.

597 Art. IV.

Die beiden hohen vertragschließenden Theile behalten sich gegenseitig die Befugniß vor, die gegenwärtige Uebereinkunft jederzeit zu kündigen, wenn sie sich ein Jahr vorher davon Mittheilung gemacht haben.

Art. V.

Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt und die Ratifikationsurkunden sollen in Berlin, nachdem die durch die Verfassungen der beiden vertragschließenden Theile vorgeschriebenen Formalitäten erfüllt sein werden, möglichst bald zur Auswechslung gelangen.

Dessen zur Urkunde haben die beidseitigen Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunft unterzeichnet und derselben ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen in doppelter Ausfertigung zu B e r l i n , am 10. Juni 1887.

:(L.

S.) (Gez.) A. Roth.

(L. S.) (Gez.) A. R. Rangabe.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die provisorische Handelskonvention mit Griechenland. (Vom 11. Juni 1889.)

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.06.1889

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584-597

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