#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

41. Jahrgang. IV.

Nr. 42.

5. Oktober 1889.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile 15 Bp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druck und Expedition der StämpflischenBuchdruckereii in Bern.

# S T #

Bericht des

Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend die Geschäftsführung und die Rechnung der Alkoholverwaltung pro 1887/88.

(Vom 17. Juni 1889.)

Tit.

J. Einleitung.

Vorläufiger Bericht des BR vom 25. Juni 1888.

S. 659 u. ff.

B.-B1. 1888, IU,

In unserem vorläufigen Berichte vom 25. Juni 1888 haben wir Ihnen vorgeschlagen, die Rechnungsergebnisse der Alkoholverwaltung im Jahr 1887, welche in den wichtigsten Punkten nicht über die Zeit von 4 Monaten sich erstrecken, mit den Jahresresultaten von 1888 zu verschmelzen. Sie haben unser Vorgehen gutgeheißen.

In Folge dessen haben wir auch davon Umgang genommen, Ihnen über die in Betracht fallenden Bruchtheile des Jahres 1887 einen besondern Geschäftsbericht vorzulegen, da die Gründe, welche für die Zusammenlegung der finanziellen Ergebnisse des Monopols pro 1887 und 1888 sprachen, uns in gleicher Weise für die einheitliche Darstellung der bezüglichen Geschäftsführung zu gelten schienen.

Demgemäß umfaßt der vorliegende Bericht die Periode von Anfang des Monats Juni 1887 bis zum Schluß des Rechnungsjahres 1888.

Bundesblatt. 41. Jahrg. Bd. IV.

9

106

II. Gesetzgebung.

Bundesverfassung, Art. 31, 32, 32bi" und Art. 6 der Uebergangsbestimmungen ; GS n. F. I, S. 10/11; Vili, S. 351/3.

BRB vom 15. Juli 1887.

Ziff. III. B.-B1. 1887, III, S. 676/7.

BRB vom 17. August 1887. B.-B1. 1887, III, S. 814/6.

Bekanntmachung des Finanz-Departements vom 8. September 1887.

B.-B1. 1887, IV, S. 7/8.

Pflichtenheft vom 9. September 1887, Art. 1. B.-B1. 1887, IV, S. 17.

BRB vom 6. Oktober 1887. B.-B1. 1887, IV, S. 86.

Bekanntmachung des Finanzdepartements vom 20. Oktober 1887.

B.-B1. 1887, IV, S. 134/5.

BRB vom 11. November 1887. B.-B1. 1887, IV, S. 481.

Botschaft des BR vom 5. Dezember 1877. B.-B1. 1887, IV, S. 697/9.

Bericht der Minderheit der ständeräthlichen Kommission vom 19. Dezember 1887.

B.-B1. 1887, IV, S. 934/44.

Bundesbeschluß vom 20. Dezember 1887 betreffend Art. 32bi» der Bundesverfassung. G8 n. F. X, S. 420/1.

BRB vorn 4. Mai 1888. B.-B1. 1888, II, 8. 837/8.

Pflichtenheft vom 23. Mai 1888, Art. 1. GS n. F. X, 8. 609 u. ff.

Kreisschreiben des BR an die eidgeu. Stände vom 5. Februar 1889.

ß.-Bl. 1889, I, S. 278.

Die Alkoholgeset/.gebuns beruht im Wesentlichen auf dem am 25. Oktober 1885 von der Mehrheit des Volkes und der Stände angenommenen Artikel 32bi» der Bundesverfassung. Dieser Artikel bestimmt unter Anderm, das Brennen von Wein, Obst und deren, Abfällen, von Enzianwurzeln, Waehholderbeeren und ähnlichen, Stoffen falle betreffend die Fabrikation und Besteuerung nicht unter die Bundesgesetzgebung.

Wie sich aus der Botschaft des Bundesraths vom 20. November 1884 betreffend die Alkoholfrage und aus den Protokollen der zur Begutachtung der Verfassungsrevision und des Gesetzesentwurfs über gebrannte Wasser niedergesetzten Kommissionen ergibt, hatte die erwähnte Bestimmung lediglieh eine den Produzenten inländischer Rohstoffe zu gewährende Erleichterung im Auge.

Trotzdem glaubten wir bei Inkraftsetzung des Alkoholgesetzea auch die aus ausländischen Rohstoffen genannter Art gewonnene»

107

Spirituosen von der Unterstellung unter das Monopol unbedenklich entbinden zu können, weil wir annahmen, daß die aus ausländischem Wein, Obst etc. im In- oder Auslande hergestellten Branntweine im Preise so hoch zu stehen kämen, daß zur Einschränkung des Konsums eine weitere Vertheuerung durch Auflage einer Steuer sich als überflüssig erweise, und so hoch auch, daß die betreffenden Produkte den aus rnehlhaltigen Stoffen gewonnenen,. dein Monopol unterstehenden Destillaten vom fiskalischen Standpunkte aus keine Konkurrenz zu machen im Stande seien.

Diese Annahme hat sich bald als irrig erwiesen. Einerseits wurden aus dem Auslande Spirituosen, welche sich als Erzeugnisse aus den in Art. 32bis der Verfassung erwähnten Stoffen darstellten (namentlich Tresterbranntweine und ächte oder nur so genannte Cognacs), zu so niedrigen Preisen in die Schweiz eingeführt, daß sie nach Entlastung von der Monopolgebühr billiger zu stehen kamen, als die von der Monopolverwaltung verkauften Sprite.

Anderseits wurden im Inlande gewerbsmäßige Brennereien in Betrieb gesetzt, welche sich mit der Verarbeitung ausländischer Rohstoffe, insbesondere von Feigen, Trockenbeeren und Trockenbeerentrestern befaßten, und dem Monopol ebenfalls fühlbaren Abbruch zu thun begannen.

Angesichts dieser Thatsachen nahmen wir keinen Anstand, schon irn November 1887 eine Vergünstigung als dahiogefallen zu erklären, welche einzig und allein auf unsern eigenen Anordnungen beruhte. Wir sahen uns zu diesem Schritte um so mehr veranlaßt, als die ausländischen Staaten -den Produkten unseres Landes unter analogen Verhältnissen eine Vergünstigung, wie unser erster Beschluß sie bedeutete, nicht einräumen.

Um indessen jeden Zweifel über die Tragweite der in Art. 32bto der Verfassung statuirten Ausnahmen, insbesondere jeden Zweifel darüber zu beseitigen, daß der besagte Verfassungsartikel nicht blos die Einfuhr ausländischer Spirituosen jeder Art, sondern auch die inländische Fabrikation von gebrannten Wassern aus ausländischen Rohstoffen der Bundesgesetzgebung unterstelle, legten wir Ihnen am 5. Dezember 1887 den Entwurf eines jene Ausnahmen genau und ausdrücklich begrenzenden Beschlusses vor. Sie haben unsere Auffassung und unser Vorgehen durch Annahme des Bundesbeschlusses vom 20. Dezember 1887, betreffend Art. 32bls der Bundesverfassung, gutgeheissen.
Dieser Beschluß und Art. 32bia der Verfassung selbst sind nunmehr für die Bestimmung der Monopolpflicht maßgebend. Wir halten es für angemessen, an dieser Stelle den Begriff der letztern,

108

so wie wir denselben aus den beiden genannten Grundlagen abgeleitet hüben, etwas eingehender klar zu legen, da die verwickelte Natur des Breunereigewerbes und des Handels mit Brennereiprodukten an sich einfach seheinende Verhältnisse derart komplizirt, dali ein Zurechtfinden in denselben ohne Orientirung jedem nicht unmittelbar Betheiligteo schwer wird.

Wir unterscheiden dabei zwischen Einfuhr und innerer Produktion.

Bei der Einfuhr werden gebrannte Wasser j e d e r Art als monopolpflichtig behandelt. Diese Monopolpflicht wird in der Weise zur Geltung gebracht, daß der Import von Spiritus oder Sprit jeden Grades den Privaten gänzlich untersagt ist und nur an die Adresse der eidgenössischen Alkoholverwaltung stattfinden darf, während die sogenannten Qualitätsspirituosen, d. h. alle Trink-Branntweine, welche sich nicht als einfache Mischungen von Spiritus oder Sprit mit Wasser, sondern als Produkte eines eigentlichen, besondern Fabrikationsprozesses darstellen, gegen Entrichtung einer festen, für alle Alkoholstärken gleich bleibenden Monopolgebiihr von Fr. 80 per q. Bruttogewicht von Jedermann in die Schweiz eingeführt werden dürfen.

Eine Ausnahme von dieser Regel bildet der zur Kategorie der Sprite gehörende sogenannte Alkohol absolutus; derselbe wird seines speziellen Charakters und seiner beschränken Verwendung wegen vorläufig wie die Qualitätsspirituosen besteuert.

Eine weitere Ausnahme besteht für die zur Denaturirung bestimmten Sprite. Dieselben dürfen bis auf Weiteres, unter Beobachtung der erlassenen Vorschriften über die Denaturiruug, ebenfalls noch von Privatpersonen importirt werden. Das Nähere über diesen Punkt besprechen wir unter ,,Denaturirung a .

Neben Spiritus, Sprit und Qualitätsspirituosen werden Kraft der Handelsverträge und nach den aus ausländischen Gesetzen, wie aus unserer frühern Ohmgeldgesetzgebung geschöpften Analogien auch gewisse Rohstoffe, die zur Bereitung gebrannter Wasser dienen (Weintreber, Drusen, eingestampfte Kirschen, Zwetschgen oder Pflaumen), sowie eine Anzahl von Produkten, die mit Alkohol hergestellt sind, (pharmazeutische Präparate, Parfümerien, cosmetische Mittel, hochgradige Weine, mit Alkohol zubereitete Fruchtund Beerensäfte, Lacke und Firnisse etc.) der Mouopolpflicht unterstellt. Da es aber theils unbillig, theils dem Sinne der Handelsverträge
widersprechend erschien, diese Stoffe und Produkte insgesatnmt ohne Rücksicht auf die mögliehe Alkoholausbeute, bezw. den Alkoholgehalt mit Fr. 80 per q. Bruttogewicht zu besteuern, so wurden

109 da, wo es die Verhältnisse rechtfertigten, rediizirte Monopolgebühren festgesetzt. In Folge dessen zahlen beispielsweise per q. Bratto : Trester Fr. 3. 50 Drusen .

.

.

.

.

.

.

.

,, 7. -- Eingestampfte Kirschen .

.

.

.

.

,, 5. -- ,, Zwetschgen oder Pflaumen .

.

,, 3. 50 Weine mit über 15° Alkohol, für jeden Mehrgrad ,, --. 80 Wermuth T, 20. -- Mit Alkohol bereitete Frucht- und Beerensäfte .

,, 40. -- Spirituslacke und Weingeistfirnisse .

.

.

,, 3. 50 Glycerinseifen .

.

.

.

.

.

.

,, 16. -- Was die innere Produktion anbetrifft, so wird die Monopolpflicht durch Brennverbote, durch Auflage von Monopolgebühren auf die der Brennerei dienenden Rohstoffe oder auf das fertige Produkt und endlich durch Uebernahme des Erzeugnisses Seitens der Alkoholverwaltung zum Ausdruck gebracht. Durch die neuen Verhältnisse sind drei Kategorien von Brennereien geschaffen worden: 1) Brennereien, deren Eigenthümer nach Art. 18 des Alkoholgesetzes für das Aufgeben ihres Gewerbes entschädigt worden sind ( a u f g e h o b e n e B r e n n b e t r i e b e ) ; 2) Brennereien, die von vorneherein auf eine derartige Entschädigung keinen gesetzliehen Anspruch hatten oder auf ihre Ansprüche stillschweigend oder ausdrücklich Verzicht leisteten (freie B r e n n b e t r i e b e ) ; 3) Brennereien, welchen Kraft Art. l und 2 des Alkoholgesetzea vom Bunde Brennloose zugetheilt worden sind ( M o n o p o l betriebe).

Die für das Aufgeben des Gewerbes entschädigten Brenner haben gemäß Gesetz und Verordnung auf j e d e Fabrikation gebräunter Wasser, also auf das Brennen monopolpflichtiger und monopolfreier Rohstoffe, Verzicht zu leisten.

Für die Monopolbetriebe ist das an anderer Stelle besprochene Brennereipflichtenheft und der auf Grund desselben abgeschlossene Brennvertrag maßgebend.

In den freien Brennereien dürfen, unter Vorbehalt allfälliger kantonaler Bestimmungen über die Branntweinfabrikation und -Besteuerung, monopolfreie Stoffe, sowie Stoffe, für welche die darauf entfallenden Monopolgebühren entrichtet worden sind, (gebührenbelastete Rohstoffe) ohne weitere Ingerenz des Bundes gebrannt werden.

110 Als monopolfrei gelten aber blos diejenigen Destillate, welche a u s s c h l i e ß l i c h aus folgenden e i n h e i m i s c h e n Rohstoffen hergestellt sind: Trauben, Wein, Weintrestern (Trebern), Weinhefe (Drusen), Kern-, Stein- oder Beerenobst, Obstabfällen, Wachholderbeeren oder Enzianwurzeln.

Wein (Trauben- oder Obstwein), der aus itnportirten Trauben, Trocken beeren oder Obstsorten in der Schweiz hergestellt wurde und Trester, die aus importirten Trocken beeren oder Obstsorten gewonnen wurden, gelten nicht als einheimische Rohstoffe der Brennerei; dagegen werden Hefen (Drusen), die sieh aus importirtem Trauben- oder Obstwein oder aus Trauben- oder Obstwein von importirten Trauben, Trockenbeeren oder Obstsorten oder endlich aus Mischungen von solchen Weinen mit inländischen Weinen in der Schweiz selbst gebildet haben, vorläufig den nicht monopolptlichtigen einheimischen Rohstoffen gleichgestellt.

Derselben Gleichstellung sind einstweilen unter gewissen Bedingungen diejenigen ausländischen Trauben und Traubentrester theilhaftig, welche als Erzeugnisse von in der Grenzzone gelegenen Grundstücken nach Maßgabe des Zollgesetzes von der Entrichtung des Eingangszolles befreit sind.

Das Mischen der als monopolfrei bezeichneten Rohstoffe, bei der Destillation, mit nicht denaturirten monopolpflichtigen oder mit monopoifreien gebrannten Wassern und das Vermengen der aus derartigen Rohstoffen gewonnenen Spirituosen mit solchen gebrannten Wassern ist gestattet; die Brenner solcher Mischprodukte sind indessen beim Verkauf derselben der Wohlthat von Alinea 4 des Art. 8 des Alkoholgesetzes nicht theilhaftig, dürfen ihre Waare also erst in Quantitäten von 40 Litern an steuerfrei zum Verkauf bringen.

Dagegen ist das kombinirte Brennen von monopoifreien und monopolpflichtigen Rohstoffen als monopolpflichtig anzusehen. Es ist also z. B. das Destilliren inländischer Wein- oder Obsttrester mit Zucker oder Melasse als dem Monopol unterstehend zu betrachten, wie es auch als ein Eingriff in das Monopol anzusehen ist, wenn inländisches Obst mit Bierhefe in Gährung versetzt oder ein aus derartigem Obst und aus Zucker gewonnenes Produkt dem Brennprozeß unterworfen werden will.

Hinsichtlich der monopolpflichtigen Stoffe sind 3 Klassen zu unterscheidet! : A. Stoffe, welche kraft Pflichtenheft und Brennvertrag ausschließlich nur in Monopolbetrieben gebrannt werden dürfen.

Ili Es handelt sich unter dieser Rubrik der Hauptsache nach um Kartoffeln und Körnerfrüchte (Roggen, Mais). Das ganze Erzeugniß an gebrannten Wassern ist unter Verrechnung der kontraktlich jnormirten Uebernahmspreise an die Alkoholverwaltung abzuliefern.

B. Stoffe, welche gegen Entrichtung von Monopolgebühr durch Inhaber freier Brennbetriebe destillirt werden (gebührenbelastete Rohstoffe).

Diese Art von Brennereibetrieben unterscheidet sich von den Monopolbetrieben dadurch, daß die Inhaber der erstem nach Erlegung der Monopolgebühr die Art ihrer Fabrikation, unter Vorbehalt immerhin der kantonalen Gesetzgebung, nach eigenem Ermessen einrichten können, also nicht wie die Inhaber von Monopolbetrieben gehalten sind, bestimmte Betriebseinrichtungen zu führen und ihr Destillat der Alkoholverwaltung abzugeben.

Die Gebühren selbst werden einstweilen in zwei Formen err hoben : a. als Monopolgebilhr bei der Einfuhr der Rohstoffe aus dem Auslande; ~b. als Fabrikationsgebühr auf dem in den inländischen Brennereien gewonnenen fertigen Destillat.

Unter Form a fallen, wie bereits oben erwähnt, importirte Weintrester, Drusen, Kirschen, Zwetschgen etc.

Alle diese Stoffe sind, nachdem sie einmal legaler Weise, d. h.

nach nachgewiesener Entrichtung der Monopolgebühr in's Inland eingetreten sind, mit Bezug auf das Brennen selbst wie die monopolfreien Stoffe zu behandeln.

Die unter o erwähnte Besteuerungsform beruht jeweilen auf einer speziellen, von Fall zu Fall erfolgenden Abmachung zwischen dem eidgenössischen Finanzdepartement und demjenigen BrennereiEigenthiimer, der um eine bezügliche Bewilligung einkommt. Diese Bewilligung wird entweder für einen längere Zeit andauernden fortlaufenden Betrieb oder, was die Regel ist, nur für eine zum Voraus beschränkte Zahl von Betriebsakten ertheilt ; sie wird vorläufig nur in Ausnahrnsfällen ausgestellt (z. B. für das Brennen von verdorbenen ausländischen Weinen oder v.on Trestern, die sich aus der inländischen Trockenbeerweinfabrikation ergeben haben). Brenner, die solche Materialien verarbeiten, haben sich den kontrolirenden Beamten gegenüber jeweilen durch Vorlage einer amtliehen Ermächtigung auszuweisen.

112

C. Stoffe,, deren Brennen bis auf Weiteres, für sich oder in Verbindung mit andern Stoffen, Jedermann des Gänzlichen verboten ist.

Hieher gehören Topinambur, Zucker, Melasse, Rüben, Bier, Brauereiabfälle, seien diese Materialien in- oder ausländischer Herkunft, sowie ferner folgende Stoße, sofern und insoweit dieselbe» aus dem Auslaude stammen: Frische Traubenbeeren, Trockenbeeren, Wein (Trauben-, Obstoder Kunstwein), Obst (mit Ausnahme eingestampfter Kirschen, Zwetschgen oder Pflaumen), Feigen, Orangen, Beeren, Wurzeln und ähnliche Stoffe.

Endlich kommen noch nach zwei Richtungen hin D. Kombinirte Verhältnisse in Betracht, nämlich a. Hinsichtlich der verschiedenen Klassen von Brennern.

Inhaber von Monopolbetrieben können außerhalb der Räume und Apparate, welche zum Brennen auf Rechnung des Bundes bestimmt sind, unter den gleichen Voraussetzungen monopolfreie oder gebührenbelastete Stoffe oder beide Sorten von Stoffen zusammen brennen, unter denen dies den Inhabern freier Brennbetriebe gestattet ist.

b. Hinsichtlich der Rohstoffe.

Hierher rechnen wir das gleichzeitige Brennen monopolfreier und gebührenbelasteter Stoffe in einer und derselben Brennerei oder auch in einem und demselben Apparat, sofern und insoweit in der betreffenden Brennerei oder dem betreffenden Apparat nach den obigen Ausführungen monopolfreie Stoffe gebrannt werden dürfen. Diese Art von kombinirtem Brennereibetrieb wird hinsichtlieh der Stellung zum Fiskus der Destillation monopolfreier Stoffe gleich geachtet. Unter diesem Gesichtspunkte ist beispielsweise da» kombinirte Brennen in- und ausländischer Weintrester zu betrachten.

Soviel über die gesetzgeberischen Grundlagen des Monopols, über dessen Ausführung wir Ihnen heute Bericht erstatten, und über die Umgrenzung, welche gestützt auf diese Grundlagen der Monopolpflicht der Hauptsache nach zu geben ist.

11* III. Erste Organisation und Personelles.

Alkoholgesetz, Art. 10 und 20. GS n. F. X, 8. 63 u. 66.

BRB vom 27. Mai 1887, B.-B1. 1887, IH, S. 20.

Botschaft des Bundesrathes vom 9. Juni 1887, B.-B1. 1887, III,, S. 310/13.

BRB vom 13. Juni 1887, B.-B1. 1887, III, S. 338/39.

Bundesbeschluß vom 15. Juni 1887, B.-B1. 1887, III, S. 361/2.

BRB vom 15. Juli 1887, B.-B1. 1887, III, S. 675/8.

Kreisschreiben des BR an die eidgen. Stände vom 15. Juli 1887.

B.-B1. 1887, III, S. 679/681.

Bekanntmachung des Fiuanzdepartements vom 15. Juli 1887.

B.-B1. 1887, III, S. 684/6.

BRB vom 22. Juli 1887. B.-B1. 1887, III, S. 706/8.

BRB vom 2. September 1887. B.-B1. 1887, III, S. 876/8.

Bekanntmachung des Finanzdepartements vom 15. Oktober 1887, B.-BI. 1887, IV, S. 104.

Kreisschreiben des BR an die eidgen. Stände vom 17. Januar 1888..

B.-BI. 1888, I, S. 115/7.

Das von Ihnen unterm 22./23. Dezember 1886 beschlossen» Bundesgesetz betreffend gebrannte Wasser -- wir nennen es der Kürze wegen jeweilen bloß ,,Alkoholgesetztt -- wurde auf Begehren vou 52,412 Bürgern am 15. Mai 1887 zur Volksabstimmung gebracht und mit 267,122 gegen 138,496 Stimmen angenommen.

Die Promulgation erfolgte am 27. Mai 1887 mit der Bestimmung, daß der Beginn der Wirksamkeit für die einzelnen Theile des Gesetzes durch spätere Schlußnahmen des Bundesrathes werde festgesetzt werden.

Da das Gesetz sehr einschneidende Reformen auf dem Gebiete der Herstellung und des Verkaufs gebrannter Wasser zur Durchführung zu bringen hatte, und die Monopolform, in welcher esdiese Reformen bewirken sollte, an die Verwaltung des Bundes neue große Aufgaben stellte, .für welche es in vielem Betracht weder im In- noch Auslande Vorbilder gab, so hatte der Bundesrath ursprünglich die Absicht, den eigentlichen Vollzug nicht vor dem Anfang des Jahres 1888 eintreten zu lassen, die Zwischenzeit von der Promulgation aber bis zum Beginn der Wirksamkeit des Ge-

114

setzes zu einer sorgfältigen und eingehenden Vorbereitung aller erforderliehen Maßnahmen zu benutzen.

Diese Absicht wurde indessen durch das Vorgehen desjenigen Staates modifizirt, der im Artikel Sprit den internationalen Markt ausschlaggebend beeinflußt oder wenigstens damals beeinflußte.

Um durch die Räumung der im Lande vorhandenen Spritlager für die Durchführung einer auf Oktober 1887 in Vollzug zu setzenden neuen Branntweinsteuergesetzgebung möglichst tabula rasa zu schaffen, beschloß nämlich die deutsche Reichsregierung die bisher per hl. absoluten Alkohols zirka 16 Mark betragende Exportvergütung vom 1. Juli 1887 an für eia Vierteljahr zu verdreifachen, d. h. auf zirka 48 Mark zu erhöhen. Die Folge war notwendigerweise ein plötzlicher Preissturz des Exportsprits. Statt vieler Beispiele nur eines. Breslauersprit wurde der Alkoholverwaltung, zur Lieferung per Monat Juli 1887, am 11. Juni zu M. 50. 40, am 1. Juli aber bereits zu M. 23. 25 per hl. angeboten.

War ohnedies vorauszusehen gewesen, daß die. Einführung einer neuen bedeutenden Steuer auf Alkohol, wie sie das Bundesgesetz vom 22./23. Dezember 1886 brachte, eine auf Ersparung dieser Steuer gerichtete Vermehrung der Produktion und der Einfuhr von gebrannten Wassern bei uns im Gefolge haben werde, so mußte eine so wesentliche und nach der Natur der betreffenden Steuermaßregel nur als vorübergehend zu betrachtende Preisermäßigung der deutschen Waare zum spekulativen Import in geradezu unabweislicher Weise anreizen.

Die Gefahr lag nahe, daß dieser Anreiz zur Ansammlung bedeutender Vorräthe in unserm Lande Veranlassung geben, dadurch das Monopol auf sehr lange Zeit fiskalisch unergiebig machon und überdiess auch die andern Ziele des Gesetzes, die Beschränkung und Rationalisirung des Konsums und die Sorge für gewisse landwirthschaftliche Interessen, schwer beeinträchtigen werde.

Freilieh hätte Art. 19 des Alkoholgesetzes dem Bunde das Recht gegeben, die im Lande befindlichen Vorräthe an monopolisirten gebrannten Wassern gegen Entschädigung an sich zu ziehen oder, die Einwilligung der Eigenthümer vorausgesetzt, zu besteuern.

Wir werden aber unter einer besondern Rubrik dieses Berichtes zeigen, daß der besagte Gesetzesartikel nur unter den größten Schwierigkeiten hätte durchgeführt werden können, und daß die Durchführung schwerlich günstige
Resultate würde ergeben haben.

So zog es der Bundesrath vor, obschon ein fertiger, in's Detail gehender Plan zur Vollziehung des Gesetzes noch nicht vorlag, diese Vollziehung ungesäumt in's Werk zu setzen. Er erreichte

115 ·dabei in der Hauptsache zweierlei: Erstens verhinderte er die vorzeitige Einfuhr und Produktion bedeutender Spritmengen Seitens der privaten Spekulation ; zweitens kam er in die Lage, unter Benützung der durch die deutsche. Reiehsregierung geschaffenen Situation des Marktes auf Rechnung des Monopols von allem Anfang an gebrannte Wasser zu billigem Preise einzukaufen.

Daß die durch Deutschlands vorübergehende und außerordentliche Maßnahmen bewirkte Baisse für Exportsprit auch nach Aufhebung dieser Maßnahmen weiter andauern werde, wie es thatsächlich bis heute der Fall war, ist eine zu Gunsten des Ertrages unseres Monopols bestehende Erscheinung, welche Mitte des Jahres 1887 Niemand voraussehen konnte und auch Niemand voraussah.

Unterm 15. März 1887 beschloß der Bundesrath, für den Fall des Inkrafttretens des Alkoholgesetzes die Durchführung der Artikel 7, 8, 9 (den Kleinhandel betreffend) und 13 (Verwendung eines Theils des Monopolertrages zur Bekämpfung des Alkoholismus) seinem Departement des Innern, den Vollzug der übrigen Theile des Gesetzes aber dem Finanz- und Zolldepartement zuzuweisen.

Wir berichten an dieser Stelle nur über die Vorkehren, welche das letztere Departement zu treffen hatte, und darauf bezüglich in ausführlicherer Weise bloß über diejenigen Veranstaltungen, welche vom Fiuanzdepartement, beziehungsweise von der neugeschaffenen Alkoholverwaltung ausgingen. Was diejenigen Vollzugshandlungen betrifft, die vom Zolldepartement, angeordnet wurden, so erwähnen wir ihrer nur insoweit, als es der Zusammenhang unserer Darstellung erforderlieh macht, verweisen aber hinsichtlich der Details auf die Geschäftsberichte des Zolldepartements pro 1887 und 1888.

Bevor wir auf die Art und Weise der eigentlichen Durchführung des Monopols eintreten, halten wir es für angezeigt, über das Personelle des zum Vollzug des Gesetzes von uns neu bestellten Organs, der Alkoholverwaltung, sowie über die Zuhülfenahme anderer, früher bestandener Dienststellen des Bundes etc. folgende Mittheilungen zu machen.

Mit der Leitung der neuen Verwaltungsabtheilung, welche seit Juni 1888 in dem mit Ihrer Zustimmung gekauften Hause Nr. 12 der Bundesgasse in Bern untergebracht ist, betrauten wir durch Beschluß vom 6. Juni 1887 den Direktor des eidgenössischen statistischen Büreau's, Herrn B. W. Milliet, der schon
an den Vorarbeiten zur Alkoholgesetzgebung in mehrfacher Hinsicht betheiligt gewesen war. Herr Milliet besorgte die Leitung der Alkohol Verwaltung vom 6. Juni 1887 bis Ende Februar 1889 neben derjenigen des

116 statistischen Büreau's. Vom 1. März 1889 an ist ihm definitiv die ausschließliche Direktion des neugeschaffenen Verwaltungszweiges übertragen worden.

Der Direktion stund im Zeiträume vom 6. Juni 1887 bis 31. Dezember 1888, also während 575 Tagen-, resp. 493 Arbeitstagen (exklusive Sonntage) für die Zentralverwaltung folgende* Personal zur Seite: Arbeitstage. Besoldungsbezüge, Fr. Cts.

Direktor: E. W. Milliet .

493 12,666. -- Techniker: E. Eichholzer 404 6,354. 15 340 2,595. 35 Büreaugehilfe des Technikers: A. Brosy Sekretär: A. Cuttat 408 5,400. -- 374 Kanzlist: E. Ducard 2,673. 35 105V2 622. 25 Kanzleigehilfe: B. Hildebrand .

404 5,250. -- Hauptbuchhalter: A. Richardet 1,951.-- Buchhaltungsgehilfen : R. Marti 313 144 A. Weber 1,008. -- Büreaugehilfe der Buchhaltung: E. Müll1er 79 180.-- Revisor: r1 r. Stauner 493 4,780. 40 408 3,089. 35 Revisionsgehilfe ; A. Ziegler 493 Registratur: Ch. de Palézieux .

4,679. 75 Chemiker : Dr. Lang 133 1,330.-- 145 Büreaudiener: V. Fässler .

.676. Provisorischer Kauzlei- und Revisionsgehilfe: Th. Schoch 2,009. 50 282 Va 2,382. 50 Provisorischer Kanzleigehilfe: J. Ammon 422 Vorübergehende Aushilfe: 5 Personen 2,697. 50 m i t zusammen .

.

.

. 540

5981

60,345.10

Außerdem wurden bezahlt: Vergütungen an Beamte der eidgen. Staatskasse 1,040. ,, ,, Beamte und Angestellte der Alkohol Verwaltung für Arbeiten außer Büreauzeit und für außerordentliche Inanspruchnahme während derselben, sowie Entschädigungen für vor dem 6. Juni 1887 durchgeführte Vorstudien 7,306. 40 Z u s a m m e n Fr. 68,691.50 Es ergibt sieh aus diesen Zahlen, daß im besprochenen Zeitraum im Zentralamt der Alkoholverwaltung, auf die Werktage berechnet, tagesdurchschnittlich 12 Beamte und Angestellte beschäftigt waren.

117

Außer den Besoldungen veranlaßte die Führung der Centralverwaltung folgende Ausgaben: Miethe, Beleuchtung, Heizung und Reinigung des Verwaltungsgebäudes Fr. 6,823. 30 Reisespesen ,, 3,621.80 Büreaukosten, Drucksachen und Bibliothek .

.

,, 24,480. 9U Inventaranschaffungen .

.

.

.

.

.

. 7,646. 8 5 Fr. 42,572.85 Ab : Uebertragung des Werthes des Inventarbestandes auf das Jahr 18S9 .

Bleiben

,,

7,073. 35

Fr. 35,499.50

Neben dem Zentralamt bedarf die Alkoholverwaltung zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten eines ständigen Personals zur Ueberwachung der Brennereien und zur gleichzeitigen Uebernahme des darin für Rechnung des Monopols erzeugten Spiritus, sowie zur Führung der dem Verkauf des Monopolsprits dienenden Lagerhäuser.

Da die Verwaltung im Berichtjahre noch keine in Regie betriebenen Lagerhäuser besaß, ihren ganzen Verkehr vielmehr durch die Eisenbahnverwaltungen etc., bei denen sie Lager gemiethet hatte, besorgen ließ, so benöthigte sie pro 1887/88 keines eigenen Lagerhauspersonales.

Für die Brennereikoutrole dagegen haben wir durch Beschluß vom 6. Ntfvember 1888 acht Kontroleure und zwei technische Gehülfen ernannt. Vor dem gedachten Beschluß besorgte eine größere Zahl provisorischer Angestellter die nothwendige Kontrole der Brennbetriebe und die Abnahme des produsdrlen Spiritus. Dieser Dienstzweig konnte nämlich für die Brenncampagne 1887/88 noch nicht definitiv organisirt werden, weil in dieser Campagne, wie wir später darstellen werden, ausnahmsweise provisorische, auf l Jahr beschränkte Brennloose vergeben wurden, und es infolge dessen unmöglich war, über den ständigen Bedarf an Kontrolpersoual, über die Eintheilung der bleibenden Kontroibezirke etc. die erforderliche Uebersicht zu gewinnen. Die Vergebung der provisorischen Loose hat auch dazu geführt, daß die Kontroìkosten pro 1887/88 verhältnißmäßig hohe waren. Wir hatten unter diesem Titel, nach Abzug einer Rückvergütung von Fr. 3501.35, Fr. 62,381.80 zu verausgaben, d. h. per q. übernommenen Spiritus ru:id Fr. 2. 50. In späteren Jahren werden die bezüglichen Auslagen relativ erheblich niedriger sein.

Neben diesen ständigen Organen der Alkoholverwaltung waren zur Erledigung vorübergehender Geschäfte temporäre Amtsstellen (zur Liquidation der Brennereientschädigungon nach Art. 18 des

118 Gesetzes und zur Prüfung der Ohmgeld- und Octi'oiabrechuungen) zu schaffen. Wir werden der einschlägigen Verhältnisse bei Besprechung der betreffenden Gesetzesartikel weiter Erwähnung thun.

Hier fuhren wir bloß an, daß die Schaffung der in Frage stehenden Dienstabtheilungen nachstehende Totalausgaben für Verwaltung bedingte : Expropriation (inkl. Fr. 15,898. 75 für Brennereiabbruch) Fr. 122,511. 98 Ohmgeldabrechnung ,, 9,022. 15 zusammen Fr. 131,534. 13 Von andern Diensfabtheilungen der ßundesverwaltung werden dauernd und regelmäßig durch den Vollzug des Monopols iü Anspruch genommen die Zollbehörden. Dasselbe gilt, wenn auch in weit beschränkterem Umfange, für die Postverwaltung (zum Bezug der Monopolgebühren auf steuerpflichtigen Poslgegenständen) und für .

die eidg. Staatskasse (zur Besorgung eines großen Theils des Kassenverkehrs). Obschon für die Alkoholverwaltung durch den Mangel einer eigenen Kasse gewisse Geschäftsverzögerungen entstehen, haben wir mit Rücksicht auf die überwiegenden Vortheile, die bei den gegenwärtigen Verhältnissen aus einer Besorgung des Kassendienstes durch die Staatskasse erwachsen, von der Schaffung einer unter besonderer Verwaltung stehenden Alkoholkasse bis dahin Umgang genommen.

Die der Zollverwaltung geleistete Vergütung für die Besorgung der verschiedenen ihr obliegenden Geschäfte beläuft sich auf Fr. 55,546.80, nämlich: Personalentschädigung und Diverses .

. Fr. 54,040. 45 Anschaffung des Inventars der Grenzwacht . ,, 10,042. 31 Fr. 64,082. 76 Ab: Uebertragung des Werthes des Inventarbestandes auf das Jahr 1889 .

,,

8,535. 96

Bleiben Fr. 55,546. 80 Der Vergütung an Beamte der Staatskasse haben wir oben Erwähnung gethan ; von Entschädigungen an die Postverwaltung haben wir pro 1887/88 abgesehen.

Außer der besprochenen dauernden Inanspruchnahme gewisser Bundesorgane kamen wir in den Fall, das Industriedepartement wegen alkoholometrischer Fragen und wegen der eventuellen Unterstellung der Brennereien unter das Fabrikgesetz, das Departement des Aeußern wegen verschiedener auf die Handelsverträge bezüglicher Punkte, das Justiz- uud Polizeidepartement wegen der Durch-

119 fuhrung der Strafbestimmungen und endlich aas Eisenbahndepartement wegen Gestaltung der Spritfrachtea begrüßen zu müssen.

Die Auslagen für alkoholometrische Arbeiten beliefen sich auf Fr. 6519. 90.

Dieselben vertheilen sich wie folgt: Fr. 4,606.40 Honorare, ,, 704. 40 DrucRkosten der alkoholometrischen Tabellen, ,, 1,209.10 Anschaffinrg von Al kohol o m etera.

Fr. 6,519. 90.

Aus der Inanspruchnahme dei1 übrigen Departemente erwuchsen für die Alkoholverwaltung keine Kosten.

Für die Untersuchung des Spiritus auf alkoholische Verunreinigungen und für verschiedene andere Analysen mußten wir zuerst mehrere außerhalb der Verwaltung stehende Chemiker konsultiren ; seit der Gründung eines Laboratoriums in der Zentralverwaltung und der Anstellung eines eigenen Chemikers können wir dieser Beihülfe in allen Fällen entrathen, in denen sich nicht wegen obwaltender Streitigkeiten eine unparteiische, Untersuchung durch außerhalb der Verwaltung stehende Organe empfiehlt oder unumgänglich aufdrängt. Dagegen hielten wir es für angemessen, wichtige Fragen aller Art stets nicht nur durch die Organe der Alkoholverwaltung allein, sondern auch durch speziell dazu ernannte Kommissionen von Sachverständigen begutachten zu lassen. Solche Kommissionen tagten zur Berathung des Brennereipflichteriheftes, zur Behandlung spezifisch kommerzieller Angelegenheiten, zur Erörterung der auf die Einfuhr von pharmazeutischen Produkten, Parfümerien etc. bezüglichen Punkte, zur Feststellung der Normen für die Ausfuhrvei-gütungen, zur Besprechung der Denaturirungsverfahren etc. Die daherigen Kosten betragen mit Inbegriff der Auslagen für chemische Analysen insgesammt Fr. 14,901. 75, welche sich vertheilen wie folgt: Fr. 8,479.30 Kommerzielles, ,, 2,664.60 Brennerei, ,, 810. -- Denaturirung, ,, 2,947.85 Analysen.

Fr. 14,901.75.

Wir haben das auf das Personal Bezügliche im Vorstehenden einläßlicher dargestellt, weil durch diese Darstellung die Befürchtungen, welche vor Erlaß des Monopolgesetzes hinsichtlich derständigen Notwendigkeit eines ausgedehnten neuen Beamtenapparates auftraten, als unzutreffende erwiesen werden.

120

Kehren wir nach der Behandlung des Personellen zur Betrachtung der ersten Organisation des Monopols zurück. Für diese bildet die Grundlage unser Beschluß vom 15. Juli 1887 betreffend den successiven Vollzug des Alkoholgesetzes. Durch diesen Be.schluß und die daran anschließenden Erlaße vom 2. September, 18. Oktober, 4. November und 31. Dezember 1887 wurden die Einfuhr und die Produktion von Spiritus und Sprit durch Private auf den 20. Juli 1887 verboten, die Einfuhr von Qualitätsspirituosen von demselben Tage an einer Monopolgebühr von Fr. 80 per q. brutto unterworfen, der Verkauf von Sprit zu Monopolpreisen auf 2. September 1887 in Vollzug gesetzt, die Bedingungen für den Bezug von Ausfuhrvergütungen und für den Verkehr mit denaturirter Waare geregelt, die für die Einreichung von Entschädigungsbegehren nach Art. 18 des Gesetzes erforderlichen Publikationen angeordnet und die Ohmgelder und Octrois auf 1. September 1887 als dahingefallen erklärt.

Es ist klar, daß die rasche Durchführung des Gesetzes tief in bestehende Interessen eingriff und daß die Billigkeit gebot, gegenüber diesen verletzten Interessen alle Milderungen eintreten zu lassen, welche das Gesetz nicht ausdrücklich ausschloß.

Die am 20. Juli durchgeführte Grenzsperre brachte es mit sich, daß an Private adressirte Spritsendungen, die um diese Zeit unterwegs waren, an der Grenze angehalten und daß bereits geschlossene Kontrakte von Privaten auf spätere Lieferung hinfällig erklärt werden mußten. Die erwähnten Rücksichten bewogen uns, unser Finanzdepartement zu autorisiren, solche angehaltene Sendungen entweder für Rechnung des Bundes aufzukaufen oder gegen Bezahlung einer billig bemessenen Uebergangssteuer noch in das Land einzulassen, sowie in nachweislich abgeschlossene und noch nicht effektuirte Auslandskäufe unter Gewährung eines bescheidenen Geschäftsnutzens an Stelle der Privaten einzutreten. Kraft dieser Ermächtigung wurden an Uebergangssteuern Fr. 58,842. 20 bezogen. Aus laufenden Kontrakten übernahm der Bund 6934. 46 Meterzentner Sprit zu Fr. 293,193. --; überdies bezahlte er auf diesem Quantum an Geschäftsnutzen zusammen Fr. 10,006. 50.

Durch die plötzliche Unterdrückung der privaten Einfuhr und Produktion am 20. Juli 1887 wurde selbstverständlich für die im Lande liegenden Vorräthe von einem Tage zum andern eine Preissteigerung
bewirkt. So wurden nach Angaben einer Basler Firma Prager Sprite am 14. Juli in Basel noch zu Fr. 65 per hl. verkauft; am 21. Juli standen dieselben bereits auf Fr. 105. Die Wahrscheinlichkeit lag nun nahe, daß die kapitalkräftigen, im Besitz mehr oder weniger großer Vorräthe befindlichen HandelsO

121

und Industriehäuser aus der geschaffenen Situation große Vortheile ziehen und die kleineu Fabrikanten und Konsumenten in eine kritische Lage versetzen würden. Um dem zu begegnen, ermächtigten wir unser Finauzdepartement bereits am 22. Juli 1887, an Industrielle, die nachweislich keine Spritvorräthe hatten, und an Firmen, die durch feste Lieferungskontrakte noch zu alten Preisen zu liefern verbunden waren, von Bundeswegen Sprit inklusive Gebinde zu Fr. 70 bis 75 per hl. abzugeben. Am 27. August, also unmittelbar vor Einführung der vollen Monopolpreise, erhöhten wir diese Ausnahmspreise auf Fr. 90 bis 95 exklusive Gebinde. Ueber den Umfang dieser Verkäufe zu Ausnahmspreisen berichten wir unter dem Titel ,,Verkauf von Monopolwaare". Wir sind nicht in der Lage, konstatiren zu können, wie die bezüglichen Maßnahmen im Allgemeinen gewirkt haben. Immerhin ersehen wir aus den Angaben der bereits genannten Basler Firma, daß der Preis ihrer Pragersprite am 29. Juli 1887 wieder auf Fr. 87 zurückgegangen war.

Wie die durch die Unterdrückung der inländischen Produktion herbeigeführte Störung der privaten Gesehäftsthätigkeit ihre Milderung erfuhr, ist unter dem Titel ,,Einkauf der Inlandswaarett näher auseinandergesetzt.

Nach diesen mehr orientirenden Bemerkungen gehen wir zur Betrachtung des Gesetzes Vollzuges im Einzelnen über.

IV. Alkoholometrie.

Bevor wir aber in die Besprechung der verschiedenen Artikel des Gesetzes eintreten, halten wir es für nöthig, hervorzuheben, daß wir für den Verkehr der Alkoholverwaltung aus wissenschaftlichen und praktischen Gründen von dem früheren Usus des schweizerischen Sprithandels, die gebrannten Wasser nach Volumen und Gradstärke (bei im Uebrigen verschiedenen Messungssystemen und Normaltemperaturen) zu kaufen und zu verkaufen, abgegangen sind und den besagten Verkehr ausschließlich auf das Gewicht und die wirkliche Gradstärke, bei einer einheitlichen Normaltemperatur von -}- 15° Celsius, basiren. Dabei berechnen wir alle unsere Umsätze auf den Meterzentner zu 95 Grad Tralles, ein Einheitswerth, der genau 116,58 Litern absoluten Alkohols (11658 Literprozenten) oder rund ein und einem sechstel Hektoliter lOOgradigen i?prits entspricht.

Zur Durchführung dieses Systems war die Erstellung von Normalinstrumenten zur Prüfung der dem Verkehr dienenden Alkoholometer und die Berechnung verschiedener Reduktionstabellen erforderlich. Mit dea bezüglichen Arbeiten betrauten wir den DirekBundesblatt. 41. Jahrg. Bd. IV.

10

122 tor der schweizerischen Eichstätten. Die Thätigkeit desselben auf diesem Gebiete findet sich im Geschäftsbericht des Handels- und Landwirthschaftsdepartements pro 1887 und im Geschäftsbericht des Industrie- und Landwirthschaftsdepartements pro 1888 geschildert, auf welche Berichte wir hiedurch verweisen.

Um die Vergleichung zu erleichtern, haben wir im vorliegenden Berichte den in Meterzentnern à 95 ° ausgedrückten Quantitäten jeweilen die entsprechenden Literprozenle beigefügt. Ein Hektoliter absoluten (100°) Alkohols ist gleich 100ÜÜ Literprozenten.

Noch bemerken wir, daß der private Handel beim Wiederverkauf der von der Alkoholverwaltung bezogenen Sprite mit wenigen Ausnahmen die frühem Usancen beibehalten hat, und daß der infolge dessen bestehende Dualismus zu allerlei Unzukömmlichkeiten führt.

Y. Einkauf der Inlandswaare.

Alkoholgesetz, Art. l und 2. GS n. F. X, S. 60/1.

BRB vorn 15. Juli 1887, Ziff. I und IL B.-B1. 1887, III, S. 675/6.

Kreisschreiben des BR an die eidgen. Stände vom 15. Juli 1887.

B.-B1. 1887, III, S. 679/81.

Bekanntmachung des Finanzdepartements vom 15. Juli 1887. B.-B1.

1887, III, S. 684/5.

Pflichtenheft vom 9. September 1887. B.-B1. 1887, IV, S. 17 u. ff.

BRB vom 10. Oktober 1887. B.-B1. 1887, IV, S. 101.

BRB vom 18. April 1888. B.-B1. 1888, II, 8. 432.

BRB vom 20. April 1888. B.-B1. 1888, II, S. 433.

Ausschreibung des Finanzdepartements vom 27. April 1888. B.-B1.

1888, II, 673.

Pflichtenheft vom 23. Mai 1888. GS n. F. X, S. 609 u. ff.

BRB vom 28. August 1888.

B.-B1. 1888, IV, S. 38/9.

BRB vom 6. November 1888. B.-B1. 1888, IV, S. 526/9.

Nach Art. 2 des Alkoholgesetzes hat der Bund das ihm in Art. l desselben Gesetzes verliehene Recht zur Herstellung gebrannter Wasser in der Weise auszuüben, daß er annähernd einen Viertheil des Bedarfes an solchen Produkten durch Lieferungsverträge mit inländischen Produzenten beschafft.

Ueber die Ausführung dieses Artikels ist der Hauptsache nach das Folgende zu sagen.

123 Wie bereits erwähnt, hat der Bundesrath durch Beschluß vom 15. Juli 1887 auf den 20. Juli des genannten Jahres die Einfuhr monopolpflichtiger Sprite durch Private verboten. Um mit Wortlaut und Sinn der mit ausländischen Staaten abgeschlossenen Handelsverträge nicht in Widerstreit zu kommen, mulite mit dem Einfuhrverbot die Unterdrückung der privaten inländischen Produktion Hand in Hand gehen.

Zu diesem Zwecke lud der Bundesrath die Kantonsregieningen durch Kreisschreiben vom 15. Juli 1887 ein, in sämmtlichen Brennbetrieben, welche für die Verarbeitung monopolpflichtiger Rohstoffe eingerichtet waren, die Apparate derart unter administrative Siegel zu legen, daß bis zur Abnahme oder Verletzung der Siegel jeder Weiterbetrieb verunmöglicht sei.

Um die Versiegelung einheitlieh und zweckentsprechend zu gestalten, wurde am 19. Juli in Bern für die mit Durchführung der Operation betrauten kantonalen Beamten ein Instruktionskurs abgehalten.

Diese einschneidende Maßregel wäre zu jeder andern Jahreszeit, als dem Sommer, nur mit großen Schwierigkeiten zur Durchführung zu bringen gewesen. Da aber in der Schweiz die weitaus meisten Brennereien nur zur Winterszeit, d. h. zu der Zeit arbeiten, da sich die Verwerthung der Rückstände der Destillation zur Verfütterung an Milchvieh als rationell erweist, so war vorauszusehen, daß durch die Versiegelung ein thatsächlicher Eingriff in den Betrieb nur bei verbaltnißmäßig wenigen ßrennanstalten bedingt sein werde.

Um auch diesen Eingriff zu mildern, wurde das Finanzdepartement ermächtigt, in Betrieb befindliche Brennereien, die sich verpflichteten, ihr gesammtes Erzeugniß dem Bunde abzuliefern, bis zum 1. Oktober 1887 provisorisch auch in den Fällen weiter arbeiten zu lassen, in denen die besagten Brennereien den Anforderungen des Alkoholgesetzes nicht, in allen Theilen zu entsprechen in der Lage sein würden.

Die getroffenen Anordnungen erwiesen sich als zweckentsprechende; ihre Durchführung bot im großen Ganzen keine erheblichen Schwierigkeiten und Unzuträglichkeiten. Die Kosten der Versiegelungen und der aus verschiedenen Gründen notwendigen Entsiegelungen beliefen sich auf Fr. 10,770. 80.

Gestützt auf oben erwähnte Ermächtigung wurden zwischen dem 15. und 20. Juli 1887 mit 9 Spritfabriken und 29 Kleinbrennereien zu umstehenden Bedingungen provisorische, bis Anfang Oktober 1887 laufende Lieferungskontrakte abgeschlossen :

124 Art. 1. Der Brenner verpflichtet sich, die ganze Produktion seiner Brennerei in der Zeit vom 20. Juli bis 1. Oktober 1887 ausschließlich an den Bund abzuliefern.

Uebertretungen dieser Verpflichtung und der nachgenannten Bedingungen unterliegen den im Bundesgesetze vom 23. Dezember 1886 vorgesehenen Strafen.

Eine Bestrafung nach diesem Gesetz gibt dem Bund das Recht, von diesem Vertrage sofort zurückzutreten und die Brennerei zu schließen.

Art. 2. Die in Art. l vorgesehene Lieferung soll, in absolutem Alkohol berechnet,. im Ganzen höchstens Hektoliter betragen.

Art. 3. Die abzuliefernde Waare muß wenigstens Grad nach Tralles bei der Normaltemperatur von -|- 15° Celsius messen und darf nicht mehr als 2 °/oo alkoholische Verunreinigungen enthalten. Sie wird als (Rohspiritus, Sprit etc.)

angenommen. Die für die Bezahlung maßgebende Uebernahme geschieht loco Die Waare ist in geeichten Fässern spundvoll zu liefern und behält sich der Bund vor, die Richtigkeit der Eichung nachzuprüfen.

Art. 4. Der Lieferant ist verpflichtet, für (das ganze, das halbe etc.) abzugebende Quantum ohne Entschädigung gute Leihgebinde oder Reservoir zu stellen. Der Bund hat die Gebinde spätestens am loco Brennerei zurückzugeben.

Art. 5. Der Brenner hat das übernommene Quantum franko auf Station zu liefern.

Der Brenner hat die Fabrikationsmenge auf die Abfuhrwagen (Fuhr- oder Eisenbahnwagen) au verladen und dem Bund bei der weitern Expedition nach Kräften an die Hand zu gehen. Die Feuerversicherung der Waare bis zur Abfuhr ist Sache der Brennerei.

Art. 6. Der Uebernahmspreis beträgt Franken Hektoliter absoluten Alkohols loco

per

Art. 7. Der Brenner erhält bei Uebernahme der seit 20. Juli produzirten Waare durch den Kontroleur oder Depotverwalter eine Quittung, welche von der Alkoholverwaltung nach Einlagerung der Waare im Depot oder versiegelten Fabrikreservoir gegen eine nach Maßgabe dieses Vertrages ausgestellte Zahlungsanweisung eingelöst wird. Pur den ersten Zehntheil der übernommenen Waare wird erst am 1. Oktober 1887 Zahlung geleistet. Bis dahin haftet dieser Zehntheil dem Bund als Kaution.

125

Art. 8. Der Bund wählt zur Kontrolirung der Brenner einen Kontroleur. wenn nöthig deren zwei. Diesen Kontroleuren ist der Zutritt zur Brennerei oder zu den Lagerräumen jederzeit freigestellt.

Bin Kontroleur wird indessen jeden regelmäßig in der Fabrik eintreffen.

Art. 9. Die in der Fabrik oder deren Lagerräumen befindlichen Vorräthe an monopolpflichtigen gebrannten Wassern werden sofort in Gebinde gebracht und unter amtliche Siegel gelegt. Diese Siegel dürfen nur mit Ermächtigung des Bundes gelöst werden.

Bei den regelmäßigen Besuchen des Kontroleurs wird derselbe die Siegel von denjenigen Gebinden mit alten Vorräthen losen, welche ihm vom Fabrikanten als an Private verkauft bezeichnet werden. Der Kontroleur gibt für solche verkaufte Vorräthe detaillirte Geleitscheine ab. Ohne diese Geleitscheine darf kein Sprit für Private die Fabrik oder deren Lagerräume verlassen.

Art. 10. Die Kosten der unter Art. 9 erwähnten Kontrole werden nach Maßgabe ihrer Lieferungsmenge auf alle Brenner vertheilt, welche bis zum 1. August 1887 Verträge in obigem Sinne mit dem Bunde eingehen.

Art. 11. Dieser Vertrag tritt mit dem in Kraft. Das darin stipulirte Lieferungsverhältniß soll den Abschluß von Verträgen im Sinne des Art. 2 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1886 in keiner Weise beeinflussen.

Nach Maßgabe dieser Bedingungen lieferten die 38 Kontrahenten folgende Quantitäten Sprit und Rohspiritus: .

DurchMeterLiterprozente

= zentner à 95°.

Gesammtpreis

schnitt T)ßi* n H01 4-

Cts.

Fr. Cts.

510,47

414,899. 85 52,295. 30

76.17 102.44

89,86

5,786. 85

64.40

6047,28

472,982.--

78.21

Fr.

Feinsprit 6345,7000 Rohspiritus .

594,7016 Nebenprodukte (sogen. Moyen und mauvais goût . . .

104,6925 Total

7045,0940

5446,95

Die Kontroispesen wurden von den Brennern mit Fr. 3501. 35 rückerstattet, so daß die gelieferten 6047,28 q. netto auf Fr. 469,480. 65 zu stehen kamen. (Fr. 77. 63 per q.)

126

Für die Beurtheilung des umstehenden, gegenüber den Preisansätzen der später abgeschlossenen definitiven Liel'erungsverträge verhältnißmäßig niedrigen Durchschnittpreises für Feinsprit muß in Betracht fallen, daß die pro Juli/September 1887 abgelieferte Waare vom Großbetrieb, d. h. von den vor dem Gesetz errichteten Spritfabriken hergestellt wurde, welche dabei ihre volle bis auf circa 1000 hl.

per Monat gehende Leistungsfähigkeit ausnützen konnten, während die späteren Lieferungen den durch das Gesetz erst geschaffenen Klein- und Mittelbetrieben mit einer jährlichen Maximalproduktion von 1000 hl. übertragen werden mußten. Ueberdieß wurden die Klein- und Mittelbetriebe durch Pflichtenheft und Brennvertrag gebunden, einen großen Theil ihrer Produktion aus den theurern inländischen Rohstoffen herzustellen, während den Großbetrieben mit Rücksicht auf die plötzliche Anwendung des Monopols und in Anbetracht des Vorhandenseins von Maisvorräthen in den Fabriken oder bereits geschlossener Maiskäufe hinsichtlich der Bezugsorte für Rohmaterial billigerweise volle Freiheit gelassen werden mußte.

Es liegt auf der Hand, daß für den Abschluß definitiver Lieferungsverträge so einfache Bestimmungen, wie sie für die eben erwähnte provisorische Brennperiode vom Juli/September 1887 angewendet werden konnten, nicht genügend waren, daß vielmehr ein eigentliches, im Gesetz übrigens ausdrücklich vorgesehenes Pflichtenhel't aufgestellt werden mußte, das alle einschlägigen Verhältnisse, die an die Brenner zu stellenden persönlichen und rechtlichen Anforderungen, die Anmeldungsvorschriften, die Betriebsanforderungen, die Kontrollmaßregeln, die Vorzugsrechte, die Preise und Uebernahmsbedinguiigen, die Dauer und Auflösung der Verträge, die Strafen etc. genau und unzweideutig regelt.

Die Ausarbeitung dieses Pflichtenheftes war eine der schwierigsten Aufgaben der Verwaltung. Für die Durchführung des Alkoholgesetzes mußte im Allgemeinen schon sozusagen Alles» neu geschaffen werden, da man im Wesentlichen weder an in- noch an ausländische Vorbilder sich iinschliesseu konnte. Ganz speziell aber machte sich die Notwendigkeit dieser Konstruktion ab ovo für alle diejenigen Theile des Gesetzes geltend, die mit dem Brennereibetrieb für Rechnung des Staates d. h. mit einer Institution zusammenhängen, für die es nirgends anderswo
brauchbare Analogien gab.

Es ist bei dieser Sachlage nicht, zu verwundern, daß das erste, vom 9. September 1887 datirte Pfliohtenheft nicht bereits allen Bedürfnissen und Interessen vollständig entsprach, und daß eine Revision desselben an Hand der gemachten Erfahrungen erforderlich wurde. Diese Revision kam am 23. Mai 1888 zu Stande. Ihr Resultat genügt, so viel wir bis jetzt beurtheilen können, den ge-

127

setzlichen und tbatsächlichen Anforderungen der Brennerei und der Administration. Die Abweichungen des Pflichtenhefts vom 23. Mai 1888 gegenüber demjenigen vom 9. September 1887 betreffen übrigens im Wesentlichen nur die Aufhebung der früheren Bestimmung, wonach die Spirituspreise nicht für die ganze Vertragsdauer fest normirt, sondern jeweilen nach dem Stand der Kartoffelpreise auf gewissen Märkten zu variiren waren.

Es würde zu weit führen, auch nur die Hauptbestitntnungen der Brennereipflichtenhefte hier zu reproduziren und zu besprechen.

Wir müssen uns darauf beschränken, auf die in der Gesetzessammlung und im Bundesblatt abgedruckten Texte der beiden Erlasse zu verweisen. Dieser Hinweis gilt namentlich mit Bezug auf die Grundsätze, welche wir als Richtschnur für die Bestimmung der Uebernahmspreise aufstellten, wie auch hinsichtlich der Koutrolmaßnahmen.

Das Jahr 1887 war wie das Jahr 1885 in Bezug auf Kartoffeln ein ausnahmsweise günstiges Erntejahr, wie aus nachfolgenden Ziffern der landwirthschaftlichen Statistik des Kantons Bern hervorgeht: Kartoffelertrag 1885 Meterzentner .

. 3,291,466 im ' 1886 ,, .

. 2,214,013 Kanton Bern 1887 ,, .

. 3,267,749 Um dem außerordentlich großen Vorrath an Kartoffeln einigen Absatz in den Brennereien zu sichern, wurde neben den bereits erwähnten Uebergangsmaßregeln pro Juli / September 1887 ein zweites Provisorium pro September 1887/Mai 1888 nöthig. Die strikte Anwendung des Pflichten h efts vom 9. September 1887 hätte nämJich zur Folge gehabt, daß viele der bestehenden Brennereien auf die Bewerbung um ein Brennloos hätten Verzicht leisten müssen, da sie don Anforderungen des Gesetzes und des Pflichteuheftes in mehrfacher Hinsicht nicht zu genügen vermocht hätten. Um bei der herrschenden Karloffelabondauz einem solchen Zustand der Dinge und den daraus zu erwartenden Klagen vorzubeugen, wurden die Bestimmungen des Pflichteuheftes für gewisse Kategorien von Brenn betrieben etwas gemildert. Immerhin wurden keine Brennereien zur Produktion für Rechnung des Bundes zugelassen, die sich nicht verpflichteten, ausschließlich inländisches Rohmaterial (Kartoffeln) zu brennen, und zwar per Brenntag wenigstens fünf Meterzenter desselben, und die nicht im Stande waren, einen mindestens 65grädigen Rohspiritus zu erzeugen. (Bundesrathsbeschluß vom 10. Oktober 1887.) Auf
Basis dieser Bedingungen kamen pro 1887/88 128 Verträge über provisorische Brennloose zu Stande.

Kraft dieser Verträge wurden dem Bunde 8353,90 q. abgeliefert.

128 MeterLiterprozente := zentner à 95°.

Feinsprit Rohspiritus Moyen und mauvais goût Total

Zum Preise von: oder durchzusammen. schnittlich Fr. Ct.

Fr. Ct.

8170,60

15,696. 10 808,991. 36

87. 37 99. 01

4,2721

3,66

213. 65

58. 37

9732,2898

8353,90

824,901. 11

98. 74

209,2812

179,64

9518,6860

Da es für die Kontrole der Brennereien und fllr jede auf die inländische Produktion bezügliche administrative Thätigkeit überhaupt höchst störend gewesen wäre, zwei, wenn auch nicht in den Hauptsachen, so doch in mehreren nicht unwesentlichen Punkten abweichende Pfliehtenhet'te zur Anwendung bringen zu müssen, so wurde sofort nach Erlaß des Pflichtenheftes vom 23. Mai 1888 auf eine Unifikation der betreffenden Vorschriften Bedacht genommen.

Das Brennerei-Pflichtenheft bildet aber jeweilen einen iutegrirenden Bestandteil des Brennerei-Vertrags. Infolge dessen konnte die gedachte Unifikation nicht durch einen einseitigen allgemeingültigen Beschluß des Bundesrathes durchgeführt werden; es waren vielmehr mit jedem einzelnen Brenner auf eine Vertragsänderung abzielende Unterhandlungen anzuknüpfen. Diese Unterhandlungen führten dazu, daß heute alle Brennereien bis auf zweie unter dem Pflichtenheft vom 23. Mai 1888 arbeiten. Im großen Ganzen darf man sagen, daß für die definitiven Loose .während der Brenncmnpagne 1887/88 das Pflichtenheft vom 9. Sept. 1881, während der Campagne 1888/89 aber bereits sozusagen ausschließlich dasjenige vom 23. Mai 1888 bindend war.

bis 15. Mal 1888.

MeterLiterprozente. zentner a. 95°.

Zu Fr. Cts.

1* P

fi Q*

Periode vom 16. Mai 1888 bis 15. September 1888.

MeterLiterprozente. zentner à 95°.

Zu Fr. Cts.

Fr. a.

Sprit .

ßoh-

2305,5415

1979. -- 175,720.90 88. 79

spiritus 5904,U6< 5067. 91 476,508. 30 94.02 Moyen & mauvais goût 43,9081 37.68 2,195.30 58.26 Total 8253,5760 7084. 59J 654,424. 50JJ92. 37

Periode vom 16. September 1888 bis 31. Dezember 1888.

MeterLiterprozente. zentner à 95».

1 r. Ct.]

1 Fr. Ct.

489^9« 138,0879

1 ,7783 629,2606

420. 08 36,313. 25 '86. 44 i 118. 53 11,071. 65 93.40

586,4123

503. 35 44,498. 95 88. 40j

3172,0949

2722. 82 243,208 39 89. 32

88.90 58.48

4,7417

540. 13 47,473. 80 87.89

3763,2489

1.52

Zu Fr. Cts.

geDurchschnittspreis per q.

Periode vom 15. September 1887 Waarenkategorle.

Durchschnittspreis per q.

Von Inhabern definitiver Loose nun wurden im Rechnungsjahr 1887/1888 folgende Quantitäten brannter Wasser geliefert:.

4.07

237. 10 J58.25

3230. 24 287,944. 44 P9.14j

Das gesammt 3 Uebernfthrnsquantum der Inland swaare für die Z<ìit ve m Juli 18 87 bis Ende Dez ember 1888 be ;rägt nach dem Gesagten : Waarenkategorie.

Literprozente.

Meterzentner à 95°.

Sprit 9936.3894 Rohspiritus . . . . . .

19,327,6967 Moyen und mauvais goût .

159,8927 Total 29,423,«88 Hiezn: Rektifikationsprämi en und Verwaltungskosten aller

8,529.

16,590.

136.

25,256.

Art

Gesammtpreis.

02 33 79 14

Fr.

Ct.

687,129. 04 1,592,075. -- 8,521. 80 2,287,725. 84

Durchschnittspreis per q.

Fr. Ct.

80. 56 95. 96 62 29 90. 58 circa 9. 42 zusammen 100. --

Auf die in Betracht kommenden 12 Kantone vertheilt sich die Inlandsproduktion wie folgt:

Sprit.

Kantone.

Liter- MeterGepro- zentner sam tatzente. à 95°. preis.

Literprozente.

GeMeterzentner sammtà 95°.' preis.

Fr. Ct.

Aargau .

Basel-Land Basel- Stadt Bern . .

Preibnrg .

Luzern Schaffhausen Solothurn

--

--

--

524,4060

460. 13

86,267. 96

1281,8487

1057. 88

80,613. 25

8130,7274

6979. 16

667,037. 84

-- -- --

-- -- --

Moyen und mauvais goût.

Rohspiritus.

-- --

GeMeterzentner sammtà 95°. preis.

328,8611

882. 28

98,025. 51

667,6388

487. 24

45,138. 40

7,1185

6. 10

366. 00

15,3621

13. 18

869. 85

1107,4059

11. 43

755. 55

1245,1672

106,6469

91. 46

8,2932

2.82

-- 1,2594,6190

--

--

10,810. 91

1,051,264.67

986,8113

803. 95

77,737.49

108,7784

93. 87

9,169. 05

998,8276

856. 03

72,943. 80

2396,8523

2056. 95

198,211. 64

4,0717

3. 49

203. 55

2400,4240

130,6437

112. U

10,966. 05

1,8776

1.18

68. 86

132,0212

970,4504

833. 00

73,754. 05

96,0383

82.43

8,052. 09

7,1893

6. 17

359. 50

103,2276 249,8441

-- --

-- --

6677. 85 2,0831.8933

164. 65 -- --

49,8483

43. 35

3,220. 00

199,8758

171. 13

16,813. 85

1,1200

0. 96

56. 00

Zusammen

9986,3294

8629. 02

687,129. 04

1,9327,6967

16,590. 83

1,592,076.00

159,3927

136. 79

8521. SO

-- --

-- -- --

-- -- --

335,9746

13 3185

St. Gallen Thurgau .

"Waadt. .

Zürich . .

--

Literprozente.

Fr. Ct.

Fr. Ct.

--

--

Literprozente.

Total.

--

--

--

939,9045 108,7784 998,3276

970,4604

Meter- Gesammtzentner preis.

à 95°.

Fr. Ct.

288. 38 28,391. 51 950. 55 82,266. 20 1068. 81 81,368.80 17881.53 1623,980.36 806. 77 77,902. 14 93.37 9,169. 05* 856. 93 72,943. 80 2060. 44 198,415. 09( 113. 32 11,033.90 833.- 73,754. 05 88.60 8,411. 59 214. 44 20,089. 35

2,9423,4188 25256.14 2287,725.84

co o

131 Gegenüber der Thatsache, daß die Alkoholverwaltung pro 1887/88 im Ganzen nur 64,550 q. gebrannte Wasser abgesetzt hat, mag ein Bezug von 25,256 q. aus dem Inlande mit Rücksicht auf die Bestimmung des Gesetzes, wonach annähernd */* des Bedarfs durch Verträge mit inländischen Lieferanten zu beschaffen ist, übertrieben hoch erscheinen. Es darf indessen zunächst nicht außer Acht gelassen werden, daß eine so starke Abnahme des Landeskonsums gebrannter Wasser, wie sie thatsächlich stattgefunden hat, beim Abschluß der Brenn vertrage von Niemandem vorausgesehen werden konnte. Ein Zuwarten aber mit dem Vertragsabschlüsse war Angesichts der Vorschriften des Gesetzes und der oben geschilderten Lage der Landwirthschaft um so weniger möglich, als der plötzliche Uebergang in gitnz neue Verhältnisse ein besonders schonendes Vorgehen gegenüber den in Mitleidenschaft gezogenen Interessen dringend wünschbar machte. Sodann ist nicht zu vergessen, daß der Konsum denaturirter Waare in obiger Angabe über die Verkäufe der Verwaltung nur zu einem kleinen Theile inbegrifien ist, weil letztere diesen Theil des Spritverkaufs aus an anderer Stelle zu entwickelnden Gründen pro 1887/8 noch nicht vollständig monopolisirt hatte. Der Sprit zu Denaturirungszwecken gehört nun aber offenbar ebenfalls zum Bedarf des Landes, d. h. zu demjenigen Bedarf, von welchem 1 k gesetzlicher Weise im Inlande produ/drt werden soll. Sprite zum Denaturiren wurden vom Juli 1887 bis Ende Dezember 1888 im Gauzen 37,802 q. importirt. Rechnen wir dieses Quantum zum direkten Absatz der Verwaltung (64,550 q.), so erhalten wir nach Abzug der exportirten 1399 q. (Seite 174) einen Landesbedarf an monopolpflichtiger Waare von zusammen 100,953 q. -- llt hievon beträgt '25,238 q. Angesichts dieser Ziffer erscheint das der lulandsbrennerei übertragene Quantum von 25,256 q. namentlich unter Berücksichtigung der ausuahmsweisen Uebergangsverhältnisse und insbesondere unter Beachtung der ganz exzeptionellen Vergebung für Juli/September 1887, gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen nicht als zu hoch gegriffen.

Wenn sich so die Vergebung von 25,256 q. an die inländische Brennerei vom Staudpunkte des Gesetzes rechtfertigen läßt, so ist darum nicht minder wahr, daß diese Vergehung den fiskalischen Ertrag des Monopols pro 1887/88 wesentlich beeinträchtigen mußte,
denn für das finanzielle Ergebniß kommt mit Bezug auf das Quantum der Inlandsanschaffungen nicht, wie für den Gesichtspunkt der gesetzliehen Zuläßigkeit das Verhältniß zum ,,Landesbedarf'a, sondern das Verhältniß zum ,,Absatz der Alkoholverwaltung" in Betracht.

In normalen Jahren decken sich Landesbedarf und Absatz.

Im Berichtjahr bestand zwischen beiden eine durch die provisorische Ueberlassung sozusagen des ganzen Verkaufs von Denaturirungswaare

132

an den privaten Handel bewirkte Disproportion. Dem Absatz der Alkoholverwaltung gegenüber beträgt die Inlandsquote pro 1887/88 nämlich nicht */4, sondern circa 1/s. Es ist bei der enormen Differenz, die zwischen den Anschaffungspreisen in- und ausländischer Waare zu Ungunsten der erstem besteht, und bei Berücksichtigung des Umstandes, daß das Gesetz die Alkoholverwaltung ermächtigt, den denaturirten Sprit zum Selbstkostenpreise abzugeben, ohne Weiteres verständlich, daß die Verschiebung des normalen Verhältnisses eine bedeutende Beeinträchtigung der Fiskalinteressen zu Gunsten der heimischen Landwirthschaft bedeutet.

Hinsichtlich des in den Brennereien verwendeten Rohmaterials bestehen einstweilen genauere Aufzeichnungen nur für die Zeit vom 15. September 1887 bis 15. Mai 1888. Während diesen 8 Monaten wurden gebraucht: Einheimische Rohmaterialien: Kartoffeln 162,650 q. 93.0% Roggen 6,347 ,, 3.6 % Ausländische ,, Mais 5,908 ,, 3.4 °/o Für die Periode vor 15. September 1887 wurde über das verwendete Rohmaterial keine ausreichende Kontrole geführt, weil, wie schon gesagt, die Uebergangsverhältnisse es oothwendig und zweckmäßig machten, den Brennern damals noch mit Bezug auf die Verwendung der Rohstoffe freie Hand zu lassen. Für die Periode nach dem 15. Mai 1888 werden die definitiven Ziffern erst mit Ablauf der Campagne 1888/89 erhältlich sein. Provisorische Zusammenstellungen erzeigen einen muthmaßlichen Verbrauch von : Einheimischen Aepfeln .

.

.

. 1,000 q .

,, Kartoffeln .

.

. 8,600 ,, ,, Körnerfrüchten .

. 13,000 ,, Ausländischem Mais .

.

.

. 47,000 ,, Dari .

.

.

.

800 ,, Was die Zeit nach 1. Januar 1889 betrifft, so ist darüber Folgendes anzuführen. Vorausgeschickt wird, daß die regelmäßigen Brenncampagnen jeweilen den Zeitraum vom 15. September eines Jahres bis zum 15. Mai des folgenden Jahres umspannen. Nur vier Preßhefefabriken arbeiten während des ganzen Kalenderjahres.

Für die Campagne 1888/89 waren vergeben in Hektolitern absoluten Alkohols 22,795 hl.

Hievon sind vom 16. September bis 31. Dezember 1888 abgeliefert worden 3,763 ,, Blieben bis 15. Mai resp. 16. Sept. 1889 noch zu liefern 19,032 hl.

133 Für die Campagne 1889/90 sind zusammen 24,645 hl. vereben und zwar zur Erstellung aus inländischem Rohmaterial 2,980 hl., zur Erstellung aus ausländischem 1665 hl.

Nach den Kantonen und Bezirken sind die 24,645 hl. wie folgt repartirt:

f

Kanton.

Bezirk.

Zahl der HektoBrennereien, liter.

Aargau:

Kulm

l

150

Baselland:

Sissach Waldenburg

l l

400 150

Bern:

Aarberg . . . . . . .

Aar wangen Bern Biel Burgdorf Buren Delsberg Fraubrunnen Konolfingen Laufen Nidau Pruntrut Seftigen Schwarzenburg . . . .

Wangen

2 4 5 l 5 2 2 6 l l 4 l l l 3

500 1,300 2,150 150 2,150 1,400 300 1,750 150 1,000 900 200 350 180 1,315

Freiburg:

Saane Sense

l 3

1,000 500

Luzern:

Willisau

l

160

Schaffliausen : Schleithehn Stein

l l

700 700

Solothurn:

l 5 l l

400 1,735 700 400

Total.

150

550

13,795

1,500 160

1,400 Balsthal Bucheggberg-Kriegstetten .

Dornach-Thierstein . . .

Solothurn-Lebern . . . .

3,235 Uebertrag

57

20,790

134 Uebertrag St. Gallen : Thurgau :

See Arbon Dießenhofen Frauenfeld Steck born Weinfelden

Waadt: Zürich :

Avenches Hiuweil Meilen Pfäffiknn

57 1 1 1 2 1 1

200 4 OU 600 700 400 400

1 1 1 1

180 175 600 200

20,790 200

2,500 180

975 Total : "68" 24,645 worunter Neuanlagen .

.

.31 Alte Anlagen : umgeänderte . 15 gleich gebliebene 22 -- 37 68 Nach der Größe und nach der juridischen Qualifikation der Loosinhaber vertheilen sich die Loose pro 1889/90 in : Loose von:

Genossenschaften.

Einzelbrenner.

Total.

LieferungsAnzahl. liefarungsquantum. Anzahl. quantum. Anzahl. Quantum.

hl.

hl.

hl.

hl.

üelerungspreiso.

In Ganzen.

Fr.

Per Hekt.

Fr.

400 35

5,810

37

6,210

516,160

83. 12

3,750

3

1,135

13

4,885

379,565

77. 70

12

7,850

1

700

13

8,550

651,500

76. 20

701--1000

3

3,000

2

2,000

5

5,000

361,750

72. 35

Zusammen

27

15,000

41

9,645

68

24,645

1,908,975

77. 46

150--200

2

201-400

10

401--700

Meterzentner

12,875

8,279

21,154 per q. à 95° 90. 24

Die auf Grund des Pflichtenheftes vom 23. Mai 1888 vereinbarten Lieferungskontrakte wurden in der Regel auf sechs, mit 1888/89 beginnende Brenncampagnen abgeschlossen, immerhin mit der Bedingung, unter bestimmten im Pflichtenheft oder Vertrag

135 normirten Voraussetzungen die Loose schon vor Ahlauf der Verträge küuden oder das vertragliche Produktionsquantum reduziren zu. können.

Abgesehen von der oben besprochenen Campagne 1888/89 hat die Alkoholverwaltung dermalen bereits für die folgenden Lieferungszeiten, Lieferungsmengen und Preise Kontrakte in Händen : Genossenschaften.

Campagne.

Lieferungs- Lieferungsquanta.

quanta.

hl.

hl.

Lieferungspreise.

;

Total.

Im Ganzen. Per Hekt.

hl.

Fr.

1,695,225 1,151,800

--

21,645 15,050 15,050 15,050 750

Fr.

1894/5

14,000 13,650 13,650 13,650 750

Total

55,700

11,845

67,545

5,208,550

--

Durchschnitt per Campagne

11,140

2,369

13,509

1,041,710

77. 11

Meterzentner

9,562

2,033

11,595 per q. à 95°

89. 84

1890/1 1891/2 1892/3 1893/4

j

Einzelbrenner.

7,645

1,400 1,400 1,400

1,151,800 1,151,800 57,925

78.

76.

76.

76.

77.

32 53 53 53 23

Obschon alle diese Zahlen das Berichtjahr selbst nicht betreffen, hielten wir es doch für angezeigt, dieselben an diesem Orte wiederzugeben ; einerseits weil sie auf den im Berichtjahr abgeschlossenen Vereinbaruugen beruhen, anderseits weil sie den nothvvendigen Ausblick in die nächste Zukunft gewähren.

Schließlich erwähnen wir noch, daß die mechanischen Kontroieinrichtungen in den Brennereien (Kontroireservoire, Leitungen, Vorlagen etc.) eine Ausgabe von Fr. 108,522. 25 veranlagten, von welcher Summe dem Berichtjahr Fr. 16,278. 35 belastet wurden.

Ueberdies wurden für den Verkehr zwischen den Brennereien und den Lagerhäusern für Fr. 34,238. 47 Eisenfässer angeschafft. Die Brenner sind indessen durch Veiirag verpflichtet, der Verwaltung die daherigen Auslagen durch successive, 1889 beginnende und 1891 abschließende Abzahlungen zurückzuerstatten.

136

TI. Einkauf der Auslandswaare.

Alkoholgesetz Art. 1. GS n. F. X, S. 60.

BRB vom 15. Juli 1867, Ziff. I und XII. B.-B1. 1887, III, S. 675 und 678.

Bekanntmachung des Finanzdepartements vom 15. Juli 1887. B.-B1.

1887, III, 8. 685/6.

BRB vom 22. Juli 1887. B.-B1. 1887, III, S. 706/7.

Nach Art. l und 2 des Gesetzes sind ungefähr alt des Landesbedarfs an monopolisirteu gebrannten Wassern durch Ankauf ausländischer Waare zu decken. Es ist unter dem Titel ^Einkauf der Inlandswaarett gezeigt worden, daß dieses Verhältniß eingehalten , daß dagegen infolge Ueberlassung des Einkaufs und des Verkaufs absolut denaturirter Waare an den privaten Handel und infolge der dadurch bedingten Verminderung des Absatzes der Alkoholverwaltung ausnahmsweise ein relativ größerer Bruchtheil dieses Absatzes (nämlich 1la statt V*) durch Ankauf inländischer Waare beschafft wurde.

Für die Beschaffung der Inlaudswaare war der rein staatliche Einkauf bei den Brennern durch den Wortlaut des Gesetzes gegeben. Für den Bezug von Auslandssprit dagegen lag die Frage offen, ob sich die Alkoholverwaltung direkt mit den ausländischen Fabriken in Verbindung zu setzen oder ob sie sich für ihren Verkehr mit demselben des Zwischenhandels zu bedienen habe. Wir haben in Abwägung aller einschlägigen Verhältnisse beschlossen, das Kaufgeschäft mit dem Auslande ebenfalls ganz in der Hand der Bundesorgane konzentrirt zu behalten. Der jährliche Bedarf der Alkoholverwaltung ist nicht so groß und mannigfaltig, als daß die Letztere die in Betracht fallenden Marktverhältnisse nicht zu überblicken und die Wahl des richtigen Kaufmomentes nicht sachgemäß zu treffen wüßte. Die Möglichkeit, in e i n e m Entscheid große Käufe zu machen, kann die Preise nur günstig beeinflussen und die ausschließliche Abhängigkeit dieses Entscheides von der Verwaltung setzt die Letztere in die Lage, gegebenenfalls nicht bloß die fiskalischen, sondern auch die handelspolitischen Interessen der Schweiz wirksam zu wahren. Der amtliche Einkauf schien uns im Uebrigen auch in der ganzen Natur des Alkoholgesetzes begründet zu liegen.

137 Die Zusammenfassung des Kaufaktes in der Hand des Staates schließt nicht aus, dalS der Letztere, statt mit den ausländischen Produzenten in allen Angelegenheiten direkt zu verkehren, bei Konvenieuz der Vermittlung ihrer in der Schweiz niedergelassenen Agenten sich bediene. Wir machten von dieser Vermittlung ebenfalls Gebrauch. Einerseits war die Inanspruchnahme derselben durch die jederzeitige Möglichkeit mündlicher Erörterung einem raschen und präzisen Abschluß der Einkäufe förderlich; anderseits war die .zeitweilige Anwesenheit der Agenten bei der Uebernahme der vom Ausland kommenden Waare im Interesse einer geordneten Regelung allfälliger Anstände wlinschbar. Endlich gab uns die Benutzung der schon vor Einführung des Gesetzes bestehenden Agenturen Gelegenheit, die Beeintiächtigungen, welche das Monopol für diese Geschäfte mit sich brachte, erträglicher zu machen. Die Agenten werden von den Spritlieferanten honorirt und zwar in der Regel durch Bezahlung einer Ì °/o des Spritpreises betragenden Provision.

Was die Preise der aus dem Auslande bezogenen gebrannten Wasser betrifft, so war bei der Vorberathung des Monopolgesetzes die Hoffnung wiederholt zum Ausdruck gekommen, daß es der Schweiz bei der enormen Produktion, ja Ueberproduktion des Artikels im Auslande möglich sein werde, ihren verhältnißmäßig minimen Bedarf zu günstigen Preisen zu decken. Diese Hoffnung ist über alles Erwarten zur Erfüllung gekommen. Vom Juli 1887 bis Ende Februar 1889 hat die Alkohol Verwaltung unter Genehmigung durch das Finanzdepaitement mit ausländischen Fabriken Lieferungsverträge über umstehend verzeichnete Quanta gebrannter Wasser abgeschlossen :

Bundesblatt. 41. Jahrg. Bd. IV.

11

Weinsprit.

Zur Lieferung per

.e3

a* .

*si3 1 3 "à* § .

a «1

August/Sept. 1887 .

IV. Quartal ,, l.

1888

n.

111.

IV.

I.

n.

6 -- 15 12s

v

1889

III.

3 -- -- --

IV.

Total

Total- Durchpreis schnittsexkl.

preis Gebinde. per q.

Fr.

Fr.

29,550

49.25

-- 72,750 57,350 1,433 4,575 13,087

48.50 47.80 43.-- 45.75 43.62

-- -- --

371/» 178,745

Primasprit.

'

--

-- -- --



Total- Durchpreis £§8 · exkl. schnittspreis 5 GeIs" C binde. per q.

«1 ö W ·

bo W

er. Fr.

113 488,150 43.20 7 23,712 33.87 4 13,287 33.22 -- -- -- 2,700 40.50 V" 12 44,006 36.67 29 98,280 33.89 16 55,350 34.59 -- -- -- -- -- --

47.88 1812/s 725,485

39.93

*a a

Q> .i

lì Ü ?«·* N a u

·<

Total- Durchpreis schnittsexkl.

preis Gebinde. per q.

(d^_.

l3»'

EH Ì js»

C

·<

Fr.

Fr.

37.56 32.87 36.49 37.84

-- 115,497 306,977 92 /5 98 V« 820,948 81 '15 254,843 56 Vs , 162,682

-- 35.43 33.15 32.57 31.10 28. 88

-- -- 2 -- -- --

633

33.75

29ya

3

14

2136,565

CD

.C3

251,662 246,512 288,244 189,200

67 75 79 50 3 32-- /5

co

Rohspiritns.

Feinsprit.

DurchTotal- schnittspreis preis per hl.

Fr.

27V» 87,665

31.90

-- --

-- -- -- -- -- 23.50

'--

-- -- -- -- -- 4,700 -- -- --

-- -- --

92,365

31.31

Die Preise verstehen sich loco Schweizergrenze. Rechnen wir die in Meterzentnern gekauften Quantitäten Sprit auf der an anderer Stelle erwähnten Basis in Hektoliter absoluten Alkohols um und nehmen wir für die Rektifikation des Rohspiritus, d. h. für Verwandlung desselben in Feinsprit eine Durchschnittsprämie von Fr. 5 per hl. oder im Ganzen Fr. 14,750 an, so gelangen wir zu folgendem durchgehend vergleichbarer) Bilde über die Gesammtkäufe an Auslandssprit;

Kosten des im Ausland gekauften Sprits loco Schweizergrenze.

Zur Lieferung per 1887 1888 1889 Total

Weinsprit.

Primasprit.

Feinsprit.

Hl. abs. GeDurch- Hl. abs.

GeDurch- Bl.abs.

Alko- sammt- schnitt Alko- sammt- schnitt Alkopreis. per hl. hols.

hols.

preis. per hl. hols.

Fr.

699 29,550 3,301 136,108 349 13,087

Fr.

42.27 41.23

4,349 178,745

Gesammtpreis.

Fr.

36.61 30.89

19,293 18,326

599,589 592,941

37.50

Fr.

13,980 511,862 1,942 59,993 5,243 153,630

Fr.

29.30

38,560

41.10

21,165 725,485

34.28

76,679

Zusammen.

Durch- Hl. abs.

schnitt Alkoper hl. hols.

Gesammtpreis.

Durchschnitt per hl.

Fr.

33,972 1,141,001 24,0b9 789,042 44,152 1,217,867

Fr.

33.59

1,051,150

Fr.

31.08 31.50 27.26

2,243,680

29.26 102,193 3,147,910

30.80

32.78 27.58

Der Durchschnittspreis von Fr. 30. 80 per hl., alle Qualitäten durcheinander gerechnet, darf als ein sehr günstiger bezeichnet werden. Erfreulich für die fiskalischen Interessen des Monopols ist auch die in obigen Ziffern hervortretende Tendenz eines Preisfalls. In dieser Hinsicht sei auch noch angeführt, daß die gangbarste Marke der Alkoholverwaltung, der Feinsprit, die Letztere irn Maximum (bei einem im August 1887 zu Lieferung per Januar/Mai 1888 abgeschlossenen Kauf) Fr. 36. 91 per hl. kostete, während der niedrigst erzielte Preis (bei einem im Februar 1889 zu Lieferung per Juli/Dezember 1889 abgeschlossenen Kaufe) nur Fr. 22. 75 per hl. betrug. Die nationalräthliche Kommission, welche das Monopolgesetz in Vorschlag brachte, hatte in ihrem Bericht vom 18. Oktober 1886 einen damals als allzu optimistisch angesehenen Durchschnittspreis von Fr. 33. 15 per hl. absoluten Alkohols exklusive Gebinde angenommen.

Denselben Preis sah das bei Berathung des Gesetzes den eidgen. Räthen vorgelegte Budget des Bundesrathes vom Dezember 1886 vor.

CG

140

Die Lieferungsverträge, die in vorstehenden Tabellen zur Darstellung gebracht sind, wurden nun freilich nicht alle in der ursprünglich vereinbarten Weise zu wirklichem Vollzug gebracht. Je nach den Bedürfnissen der Verwaltung wurden unter entsprechender Modifikation der Kaufsbedingungen andere Lieferungstermiue vereinbart, exklusive Gebinde gekaufte Waare als Faßwaare bezogen und umgekehrt, Rohspiritusschlüsse in Feinspritschlüsse, Feinspritsehlusse in Piitnaspritschlüsse umgewandelt etc.

Ueber die im Geschäftsjahre wirklich bezogenen Mengen und über deren Anschaffungskosten geben nachstehende Ziffern Aufschluß. Es wurden pro 1887/88 im Ganzen, auf 95grädige Waare umgerechnet, 48,692. 04 Meterzentner gebrannter Wasser aus dein Auslande eingeführt. Von diesem Quantum waren 41,739. 30 Meterzentner direkt durch die Alkoholverwaltung bei ausländischen Firmen bestellt gewesen.

Diese 41,739. 30 Meterzentner vertheileu sich wie folgt auf die einzelnen Provenienzen und Marken : HerknnftsWeinPriinaPeinRollTotil orte.

sprit.

sprit.

sprit.

Spiritus.

UH*.

Quantum in Meterzentnern ii 95 ° Tralles.

-- 7,045. 48 Berlin . 2841.78 4,203. 70 -- 6,177.95 6,177.95 Leipzig . -- -- -- 416.55 416. 55 Kottbus . -- -- 248. 45 248. 45 Halle a./S.

-- -- -- 824. 39 165. 36 659. 03 München . -- -- 15,789. 7ß Posen . -- 15,789.76 6,865.22 Breslau . -- -- 5,091.75 1773.47 -- 4,153.01 Prag . -- 4,153. 01 218.49 218.49 Reval . --

2841.78

11,212.01 25,693.55 1991.96

41,739.30

Von den übrigen 6952. 74 Meterzentnern betreffen 18. 28 Meterzentner Waare, welche von den schweizerischen Zollbehörden anläßlich von Schmuggelfâllen mit Beschlag belegt und von der Alkoholverwaltuug käuflich übernommen worden war. Dei- Rest beschlägt Sprit, den die Verwaltung gemäß Bundesrathsbesuhluß vom 22. Juli 1887 von Privaten zu übernehmen in die Lage gekommen war, und zwar: 1921. 80 Meterzentner Primasprit, 5012.66 ,, Feinsprit, zusammen 6934. 46 Meterzentner.

141 Nach der Provenienz vertheilen sich diese von den Privaten übernommenen 6934. 46 q. wie folgt: Leipzig .

, 1881.-- Kottbus 40.80 Zeitz 101.00 Pest 436.84 Galaz 170. 54 Prag 4304.28 Was die Anschaffungskosten loco Schweizergrenze betrifft, so betragen dieselben mit Inbegriff der den Privaten bezahlten Vergütung von Fr. 10,006. 50 für entgangenen Geschäftsnutzen : Meterzentner à 95 °.

für die von Privaten übernommene Waai-e .

. 6,934.46 für die von der Zollbehörde erstandene Waare c .

18.28 für die von der Verwaltung direkt im Ausland gekaufte Waare .

.

.

. 41,739.30

Totalkosten.

Durchschnitt per q.

303,199.50

43.72

867.05

47.43

1,592,389.43

38.15

Total 48,692.04 1,096,455.98 38. 95 Hiezu : für bezahlte Zölle, Rektiflkationsprämien und Verwaltungskosten aller A r t .

.

.

. 29. 55 zusammen

68.50

Da die Einkauf'sbedingungen der Alkoholverwaltung aus kommerziellen wie aus administrativen Gründen von den gewöhnlichen Usaneen des Spritliaudels abweichen, so halten wir es für zweckdienlich, zum Schlüsse dieses Kapitels die Bedingungen, welche die genannte Verwaltung im Allgemeinen für die Einreichung von Offerten durch ausländische Spritlieferanten vorschreibt, der Hauptsache naeh wiederzugeben: 1. Die Lieferanten haben mit ihrer ersten bezüglichen Offerte in eigenen Kosten von jeder Sorte Sprit, für welche sie in Konkurrent treten wollen, in drei je zirka V2 Liter fassenden versiegelten Gefässen an die Adresse: ,,Eidgenössische Alkoholverwaltung in Bern"" identische Muster einzusenden. Die bestellte und gelieferte Waare muß in der Beschaffenheit den eingesandten Mustern entsprechen. Was den Rohspiritus betrifft, so werden bezüglich der Einsendung von Mustern und bezüglich des Verhältnisses der gelieferten Waare zu den Mustern besondere Abmachungen vorbehalten. Geschäftshäuser,

142 welche mit der Alkoholverwaltung io Verkehr getreten sind, belieben derselben für diejenigen Marken, die sie einmal geliefert haben, auf den 15. jeden Monats neue Offerten zu machen ; letztere sind nur für den betreffenden Ta<< ^o verbindlich.

2. Die Sprite sollen in allen Fällen, in denen bezüglich der Gradstärke abweichende Abmachungen nicht getroffen worden sind, bei ihrer Uebernahme durch die Alkoholverwaltung nach dem eidgenössischen Thermo-Alkoholometer gemessen bei -(- 15° Celsius eine wahre Alkoholstärke von 96° nach Tralles aufweisen. Sprite, die bei Ankunft weniger als 95° messen, können den Lieferanten zur Verfügung gestellt werden. Letztere haben bei der von der Verwaltung nicht zurückgewiesenen Waare für allfällige Mindergrade unter 96° eine entsprechende Vergütung zu leisten.

Hinsichtlich der Gradstärke des Rohspiritus bleiben Vereinbarungen von Fall zu Fall vorbehalten.

(Wie andernorts bemerkt, verkauft die Alkoholverwaltung den Sprit als 95grädige Waare; auch werden alle Buchungen und Umrechnungen auf die Basis des Einheitswerthes ,,Meterzentner à 95°a gestellt. Um indessen die Verminderung der Gradstärke, welche sich bei längerem Lagern von Sprit geltend macht, nach Möglichkeit zu paralysiren, den Abnehmern der Verwaltung also so viel als thunlich Garantie für die Abgabe eines wenigstens 95° Produkts zu bieten und diesbezüglichen Klagen vorzubeugen, werden die Auslandssprite meistens als 96grädige Waare eingekauft.)

3. Die Sprite sind unter eine der nachfolgenden drei Qualitäten einzureihen und von den Lieferanten unter der Bezeichnung der betreffenden Qualität zu offeriren : als a} Weinsprit, Monopolmarke A. V. W.

b) Primasprit, ,, A. V. P.

c/ Feinsprit, ,, A. V. F.

Die Qualitätsbezeichnungen der Lieferanten sind für die Alkoholverwaltung nicht bindend.

Die sogenannten Weinsprite sollen in der Qualität den besten, absolut neutralen, aus filtrirtem Kartoffelspiritus hergestellten deutschen Weinspriten entsprechen; die Primasprite den feinsten filtrirten Kartoffelspriten Deutschlands oder Oesterreichs und endlich die Feinsprite den gut rektiruirten Spriten der deutschen, österreichischen oder ungarischen Märkte.

Alle drei Qualitäten müssen wasserhell geliefert werden und 'diese Eigenschaft bei ununterbrochener Lagerung in den beim Trans-

143 port verwendeten hölzernen Kauf- oder Filllgebinden arn ersten EinJagerungsorte, außerordentliche Einflüsse vorbehalten, mindestens drei Monate lang bewahren.

Bezuglich der Anforderungen an die Reinheit und Feinheit des Rohspiritus bleiben spezielle Abmachungen vorbehalten.

Für Waare zu Denaturirungszwecken nimmt die Alkoholverwaltung zur Zeit noch keine Offerten entgegen.

4. Die bei den Spritlieferanten bestellten neuen hölzernen Kaufgebinde sollen von untadelhafter Beschaffenheit sein5 sie sind vor Einfüllung des Sprits zu gelatiniren oder in sonst geeigneter Weise zur Aufnahme und Konservirung der Waare geschickt zu machen. Sie sollen außer der Tara keine andern als die von der Alkoholverwaltung vorgeschriebenen Zeichen tragen. Letztere behält sich vor, mit Bezug auf den ungefähren Inhalt der bestellten Gebinde, die Breite der Kopfenden, die Anzahl und Breite der Reifen etc. nach vorheriger Verständigung mit den einzelnen Lieferanten einheitliche .Normen aufzustellen.

Weinsprite werden in der Regel in Kaufgebinden bezogen.

5. Ist der Sprit nicht in neuen Kaufgebinden oder eisernen Reservoirwagen zu liefern, so verpflichten sich die Spritlieferanten,
6. Die zum Zwecke der gesicherten Lagerung bei der Ankunft der Faßwaare etwa nöthig werdenden kleinen Küferarbeiten übernimmt die Alkoholverwaltung in eigenen Kosten; dagegen haften die Lieferanten bei Lieferung in Fässern nach Uebernahtne der Waare durch die Verwaltung, außerordentliche Einflüsse vorbehalten, noch drei Monate lang für diejenigen Taradifferenzen, für welche die Alkoholverwaltung -- gemäß den vom Finanzdepartement jcweilen festgesetzten, zur Zeit des Schlusses mit dem Lieferanten in Kraft stehenden Verkaufsbedingungen -- ihren Spritabnehmern Vergütung leisten muß.

7. Reservoirwagen sind von den Lieferanten leihfrei beizustellen.

Die Beförderung der Waare in Reservoirwagen der Alkoholverwaltung bleibt besonderer Abrede vorbehalten.

144 8. Die Transportkosten und die Reiseverluste bis zu der in der Offerte angegebenen Eisenbahnstation des Lagerhauses der Alkoholverwaltung fallen zu Lasten der Lieferanten, die Auslagen für Deckung des schweizerischen Zolles zu Lasten der Bezügerin.

Ausländische Exportvergütungen sind zu Gunsten der liefernden Firma.

Wenn die Verwaltung nichts Anderes vorschreibt, sind die Offerten auf eine der Bahnstationen Basel oder Romanshorn zu stellen und zwar auf diejenige derselben, welche dem Sitz der Firma am nächsten liegt, resp. mit Bezug auf welche die Transportkosten am niedrigsten sind. Die Alkoholverwaltung behält sich die Befugniß vor, vom Lieferanten zu verlangen, daß er die Waare vom Fabrikationsort bis zur Schweizergrenze nach den Verfrachtungs- und Routenvorschriften der Verwaltung unfrankirt aufgebe. Die unfrankirte Aufgabe hat ohne Weiteres zu geschehen, wenn der Trausport nach einer andern als der in der Offerte angegebenen Station disponirt wird, wozu der Alkohol Verwaltung das Recht jederzeit gewahrt bleibt.

Bei unfraukirter Beförderung der Waare wird die Rechnung de* Lieferanten um den Betrag der Transportkosten von der Abgabestation (des Fabrikationsortes) bis zu der beim Geschäftsschluli bedungenen Ablief'erungsstation (des Lagerhauses der Verwaltung) gekürzt. Zur Berechnung dieser Transportkosten werden die billigsten öffentlich bekanntgegebenen Transportsätze der Eisenbahn- oder Schifftahrtsunternehmungen als Basis genommen.

Die Reiseverluste gehen jedoch auch im Falle unfrankirter Absendung ausschließlich zu Lasten der Lieferanten.

Bei Lieferung in Reservoirwagen kann der normale Reiseverlust durch spezielle Vereinbarungen milder Alkoholverwaltung zum Vorausin festen Prozentsätzen des Abgangsgewichts normirt werden. Diese Art der Normirung, gegenüber der Konstatirung des thatsächlichen Reiseverlusts, wird indessen nur zugestanden, wenn der Lieferant bei Fakturertheilung eine steueramtliche Bescheinigung über Gewicht und Gradstärke des in die Reservoirwagen eingefüllten Sprits beizubringen vermag.

9. Die Preise sind anzugeben : bei S p r i t : per 100 Kilo netto und 96 Grad (11,838 Literprozente); bei R o h s p i r i t u s : ,, 10,000 Literprozente.

145

Die Literprozente des gelieferten Robspiritus werden nach Anleitung der eidgenössischen Reduktionstabellen aus dem Nettogewicht der am Bestimmungsort von der Verwaltung übernommenen Waare berechnet.

10. Die Bezahlung der Rechnungen erfolgt ohne Abzug von Sconto 14 Tage nach Erhalt der Waare in Franken vermittelst der von der Alkoholverwaltung autorisirten Abgaben auf die eidgenössische Staatskasse in Bern. Lauten die Rechnungen auf deutsche Reichsmark, so hat die Umwandlung dieser Währung in Franken nach dem für kurzes Papier auf schweizerische Bankplätze geltenden Berlinerkurs desjenigen Tages stattzufinden, welchen die Alkoholverwaltung den Lieferanten hei der Autorisation zur Abgabe de» Fakturabetrags auf die eidgenössische Staatskasse aufgibt. Als dieser Kurstag gilt der dritte Tag nach dem Autorisationstag.

11. Auf telegrapliischem Wege gemachte, auf die nothwendigsten Angaben beschränkte Offerten gelten im Uebrigen als zu dea vorstehenden Bedingungen gemacht, wenn das Telegramm niuht ausdrücklich entgegenstehende Vorbehalte enthält. Dasselbe gilt vor» den telegraphischen Bestellungen oder Accepten der Verwaltung.

12. Streitigkeiten, welche zwischen den Lieferanten und der Verwaltung nicht gütlich beglichen werden können, sind endgültigdurch ein aus drei Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht /u regeln.

Je eines der drei Milgiieder wird von je einer Partei gewählt. Die so ernannten zwei Mitglieder bestimmen das Dritte. Können sie sich über dessen Wahl nicht einigen, so wird das dritte Mitglied vom Präsidenten des schweizerischen Bundesgerichts bezeichnet.

VII. Fürsorge für Reinheit der gebräunten Wasser.

Alkoholgesetz Art. 1. GS n. F. X, 8. 60.

ERB vom 15. Juli 1887, Ziff. IV. B.-B1. 1887, III, S. 677.

Nach Art. l des Alkoholgesetzes ist der Bund verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die für Verarbeitung zu Getränken bestimmten gebrannten Wasser genügend gereinigt seien. Ueber die Art und Weise, wie dieser Anforderung genügt wurde, ist Folgendes zu berichten :

146 Wir schicken voraus, daß bei der Beurtheilung der Qualität eines Sprits Reinheit und Feinheit zu beachten sind. Unter einem völlig reinen Sprit verstehen wir einen Sprit, der keine alkoholischen Verunreinigungen aufweist, d. h. dessen alkoholische Zusammensetzung durch die chemische Formel Ca He 0 ausgedrückt wird.

Unter einem völlig feinen Sprit begreifen wir absolut neutrale, säurefreie Waare, d. h. eine Waare, die geruch- und farblos ist und keinen andern als einen brennenden Geschmack hat.

Für das Monopol kommen im Wesentlichen nur diejenigen gebrannten Wasser in Betracht, die aus Kartoffeln, Roggen, Mais oder Melasse hergestellt sind. Das Produkt der ersten Destillation dieser Rohstoffe heißt kommerziell Rohspiritus. Es ist bis jetzt nicht gelungen, Rohspiritus in absoluter Reinheit und Feinheit zu produziren: um dieses Ziel zu erreichen, muß derselbe vielmehr einem Rektifikationsprozeß unterworfen werden. Zur Herstellung der reinsten und feinsten Sorten ist überdies nöthig, daß der Rohspiritus einer weitern, auf chemischem oder mechanischem Wege vollzogenen Reinigung, der sogenannten Raffination (bezw. Filtration), unterzogen wird. Das durch Rektifikation oder Raffination gereinigte Produkt heißt kommerziell Sprit.

Die Preisverhältnisse brachten es mit sich, daß die Alkoholverwaltung aus dem Auslande sozusagen ausschließlich Sprit bezog.

An die Qualität dieses Sprits wurde hinsichtlich der Reinheit als Minimum die Anforderung gestellt, daß derselbe keine erkennbaren alkoholischen Verunreinigungen enthalte; welche Ansprüche an dessen Feinheit gemacht wurden, ist unter dem Titel ,,Einkauf der Auslandswaare" ersichtlich. Hier sei nur wiederholt, daß wir unter den drei dort aufgeführten Feinheitssorten mit ,,Feinsprit" ein durch Rektifikation von Rohspiritus erzieltes Produkt, mit ,,Primasprit 01 ein Produkt, bei dem der Rektifikation eine Raffination vorausgegangen ist, und mit ,,Weinsprit"1 endlich eine extrafeine Spezialität von Primasprit bezeichnen.

Die Käufe der Alkoholverwaltung im Inlande beschlugen vorwiegend Rohspiritus. Derselbe wurde, wie die kleine Menge im Ausland gekauften Rohspiritus, vor Abgabe an dea Konsum, mit einer gleich zu besprechenden Einschränkung, zu Feinsprit rektifizirt. Diese Rektifikation fand zum Theil in verschiedenen dazu eingerichteten Brennereien,
zum Theil in einer frühem Spritfabrik in Basel gegen Bezahlung entsprechender Rektifikationsprämien an die Eigentümer dieser Betriebe statt. (Kosten Fr. 127,806. 44.)

Was das Rektifikations- und Raffinationsverfahren betrifft, so ist dasselbe zur Zeit in einer technischen Umbildung begriffen.

147

Neuere Erfindungen setzen an die Stelle der bisher üblichen fraktionirten Destillation mit vorausgegangener Kohlenfiltration andere hier nicht näher zu beschreibende chemische oder mechanische Prozesse. Die Prüfung aller dieser Neuerungen hat indessen ergeben, daß für unsere schweizerischen Verhältnisse das alte Verfahren einstweilen technisch und finanziell den Vorzug verdient, technisch, weil die Erzeugnisse nach neuern Systemen nicht reiner und feiner sind, als die Produkte der bisher benutzten Apparate; finanziell, weil alle uns bekannten neuen Reinigungsvorkehren sehr große Fabrikationsverluste bedingen; ein Umstand, der bei dem hohen Ankaufspreis unserer Inlandsrohwaare geradezu ausschlaggebend in's Gewicht fällt. Da indessen nicht ausgeschlossen ist, dass die neuern Verfahren in Kurzem eine namentlich die Verluste verringernde Verbesserung erfahren, haben wir im Berichtjahre von der Erstellung einer staatlichen Reinigungsanstalt Umgang genommen. Die weitere Entwicklung der Angelegenheit fällt in's Jahr 1889.

Eine beschränkte Partie des inländischen Kartoffelrohspiritus wurde, um der Geschmacksrichtung eines bestimmten Kundenkreises zu dienen, aus den in unserer Botschaft vom 8. Oktober 1886, Seite 22 und 23 geschilderten Gründen nicht rektifizirt, sondern als Rohspiritus in den Verkehr gehracht. Diese Partie wurde indessen jeweilen vor Zutheilung an die einzelnen Käufer auf ihre alkoholische Verunreinigung untersucht und nur dann abgegeben, wenn d i e Verunreinigungen, a u f absoluten Alkohol bezogen, nicht von Rohspiritus gemacht, welche im Wesentlichen folgendes Resultat ergaben: Alkoholische Verunreinigungen in Prozenten des absoluten Alkohols.

0.01 bis 0.05 0.05

Zahl der Analysen.

Alkoholstärke.

Minimum. Maximum.

Grade.

0.050 bis 0.10 0.10 0.100 bis 0.15 0.15

7' 26 146 27 279 33

018

57.0 50.5 59.1 67.4 58.5 66.5

0.150 bis 0.20 0.20 0.200 bis 0.30 0.30 0.300 bis 6.26

232 3 28 279 1 15

53.0 68.0 43.0 51.5 50.0

83.0 91.0 K n t , 90.5 5.U-& o bis 8o A 91 0 87.0 ai ' u 81.1 84.5] 74.8 43.0 83.0 \ bis 51.5 84.5 80.5

148 Es darf bei diesem Anlaß daran erinnert werden, daß bei Berathung des Monopolgesetzes eine Reinheitsgrenze von 3 °/oo in Aussicht genommen war. Die technischen Fortschritte, welche die Brennerei, seitdem sie unter Bundeskontrolle gestellt ist, gemacht hat, erlaubten es, die besagte Grenze nach einem kurzen, auf 2 %o basirten Uebergangsstadium, auf l 1/2 °/oo festzusetzen.

Die Reinheitsbestimmungen wurden nach der von Stutzer und Reitmair verbesserten Methode Rose durchgeführt und mittelst der von uns dem praktischen Gebrauche dienlicher gemachten Traube'schen Apparate (Capillarimeter und Stalagmometer) geprüft. Die Feinheitsbestimmungen wurden von Sachverständigen durch die übliche Geruchs- und Geschmacksprobe vorgenommen.

Was die Feinheit der von uns abgegebenen Sprite betrifft, so sind im Publikum und speziell auch bei einzelnen unserer direkten Abnehmer diesbezügliche Klagen laut geworden. Die jeweilige Untersuchung dieser Klagen hat ergeben, daß dieselben, abgesehen von ausnahtnsweisen Einzelfällen, wie sie bei einem so großen Verkehre unvermeidlich sind, unbegründet waren.

Die Alkoholverwaltung gibt nach Art. 4 des Gesetzes an Jedermann in Quantitäten von 150 Litern an gegen Baarzahlung Sprit ab. Die Sendungen werden franko nach der vom Besteller aufgegebenen Eisenbahnstation geliefert. Nun gibt es Konsumenten, für deren Bedarf schon das Minimalquantum von 150 Litern zu groß ist oder die nicht in der Lage sind, eine Bestellung von 150 Litern zu den Monopolpreisen baar zu bezahlen. Diese Kategorie von Spritkäufern ist auf den Zwischenhandel angewiesen.

Der Zwischenhandel wird außerdem aus Unkenntniß der gesetzlichen Bestimmungen, aus Eigenwillen oder in der irrigen Meinung, man werde beim privaten Handler besser oder billiger bedient, in Anspruch genommen. Es ist nun aber klar, daß die Verwaltung die volle Verantwortlichkeit für die Qualität der Waare nur bei direkten Lieferungen an die Käufer übernehmen kann. Es geht nicht an, dieselbe für alle im Bereich der Möglichkeit liegenden Manipulationen des Zwischenhandels haftbar zu machen. Diese Manipulationen haben in der Verschlechterung der Gradstärken, in.

der Verwechslung der Sorten, in der Abgabe unrichtiger Mengen etc. ein weites Gebiet. Hier führen wir auch an, daß Gewissenlosigkeit und Beschränktheit konstatirtermaßen denaturirten
Sprit zu Trinkzwecken in den Verkehr gebracht haben. Daß aber Denaturirungswaare den Ansprüchen der Trinker auf Feinheit des Produkts nicht entsprechen konnte, liegt in der Natur der Sache begründet.

149 Viele Beschwerden beruhen aber auch, wie wir uns mehrfach zu überzeugen Gelegenheit hatten, auf Vorurtheilen, auf einer durch lange Gewohnheit gewonnenen, bei der universellen Entwicklung der Brenntechnik heute meistens nicht mehr gerechtfertig! en Vorliebe für bestimmte auslandische Spritmarken Wir haben aus diesem Grunde die Führung solcher Marken möglichst einzuschränken gesucht, ein Verfahren,' das für die Verwaltung wie O i O für die. Vernunftgründen nicht unzugänglichen, Abnehmer bereits jetzt nur befriedigende Resultate ergeben hat.

Aber nicht nur die Vorurtheile hinsiehtlich gewisser ausländischer Marken, auch die Geschmacksrichtungen bestimmter Konsumentenkreise haben zu Bemängelungen des eidgenössischen Sprits geführt.

Für die Bedürfnisse dieser Konsumenten, die an einen stark fuselhaltigen Branntwein gewöhnt waren, ist die Monopolwaare zu rein und zu fein, und wenn außerdem, wie es bei dem herrschenden Maugel an Kenntnissen über die richtigen Mischungsverhältnisse zwischen Sprit und Wasser und bei dem Interesse der Zwischenhändler, angesichts der hohen Preise untergradige. Waare zu liefern, sehr häufig der Fall sein kann, zu schwache Branntweine aus dem Monopolsprit hergestellt werden, so wird die geringe Stärke in Verbindung mit der Reinheit und Feinheit das frühere, in Gradhaltigkeit und spezifischem Geschmack wesentlich intensivere Getränk nur um so mehr vermissen hissen.

Auch darüber ist von einzelneu Abnehmern geklagt worden, daß der eidgenössische Sprit Färbungen oder Trübungen zeige oder beim Mischen mit Wasser solche annehme. Die Untersuchung der Beschwerden hat in der Mehrzahl der Fälle zu dem Ergebniü geführt, daß das zum Mischen verwendete, meistens zu harte Wasser Unreinigkeiten enthielt, die es dem Sprit mittheilte. Das Vermengen mit destillirtem oder wenigstens gekochtem Wasser ließ in der Regel weder Färbungen noch Trübungen zu Tage treten.

Ein weiterer Umstand, der zum Zustandekommen unberechtigter Klagen sehr häufig beiträgt, ist die mangelhafte Beschaffenheit oder die fehlerhafte Behandlung der Gebinde. In Fällen, in denen die Alkoholverwaltung mit dem Sprit auch die Fässer liefert, hat sie selbstverständlich nicht nur für die Reinheit und Feinheit des Sprits, sondern auch für den guten Stand der Gebinde aufzukommen. Wenn ihr aber, wie es unbegreiflicher Weise
bei einem so theuren Artikel, wie Monopolsprit, nicht selten geschieht, Seitens der Käufer alte, schlecht gehaltene, unreine Fässer zum Einfüllen der Waare zugeschickt werden, muß sie die Verantwortlichkeit um so mehr ablehnen, als eine gewissenhafte Untersuchung der Gebinde auf ihre

150

inaere und äußere Beschaffenheit eine zeitraubende Arbeit ist, deren Durchführung sich mit dem vorwiegenden Interesse der Käufer an rascher Bedienuno; nicht vertrüge.

Auch der in eigenen guten Gebinden der Verwaltung gelieferte Sprit wird indessen durch irrationelle Behandlung häufig verdorben.

Diese Gebinde sind, damit der Sprit nicht in das Faßholz eindringt und durch das Auslaugen des Holzes nicht eine gelhe Farbe annimmt, gelatinirt. Die Gelatine wird vom hochgradigen Sprit nicht angegriffen , wohl aber vom Wasser und von dem niedergradigen Branntwein. Es ist nun wiederholt vorgekommen, daß Abnehmer der Verwaltung den empfangenen Sprit in den gelatinirten Spritfasseru durch Zusatz von Wasser auf die Branntweinstärke herabsetzten. Die Folge war die Auflösung der Gelatine und die Trübung der ganzen Mischung. Solche und ähnliche Verstöße oft gegen die primitivsten Regeln der Spritbehandlung haben zu unliebsamen Erörterungen über die Qualität des Bundesprits den meisten Anlali geboten. Denn sonst liegt ja gar kein Grund vor, anzunehmen, daß die bezogenen Sprite, gegenüber der Zeit vor dem Monopol, irgend eine Verschlechterung in der Qualität sollten erlitten haben.

Die Bi-ennereitechnik hat seither nur Fortschritte gemacht, und die Lieferanten haben sicher keinen Grund, dem Staate, deibei guter Bedienung ein regelmäßiger und jedenfalls ein zahlungsfähiger Abnehmer ist, schlechtere Waare zu liefern, als früher den privaten Handelshäusern.

Für die Beurtheilung der hinsichtlich des Monopolsprits erhobenen Klagen darf schließlich nicht außer Acht gelassen werden, daß die Untersuchung der Sprite auf Reinheit und Feinheit eine schwierige, nicht Jedermann zugängliche Sache ist, und daß das Verstandniß für die Klassiflzirung des Artikels nach der Qualität lange nicht so verbreitet ist, als man vielfach annimmt.

Es darf zur Illustration dieser Behauptung auf Folgendes hingewiesen werden. Um die Besehwerden über den Monopolsprit auch nach dieser Richtung hin zu prüfen, hat die Alkoholverwaltung im Laufe des Jahres 1888 einer größeren Zahl von Großhändlern, Liqueurfabrikanten und anderen in der Spritbranche arbeitenden Interessenten, also lauter Sachverständigen oder Personen, die sie dem Beruf nach als solche betrachten mußte, Muster der von der Verwaltung gehaltenen, wie auch andere ihr zugängliche
Sprite mit dem Ersuchen eingeschickt, die Waare nach der Qualität klassifiziren zu wollen.

Die Muster wurden, unter sorgfältiger Kontrole , aus Korbflaschen auf kleinere Probegefässe abgefüllt und die letztern mit einer nur für die Alkoholverwaltung verständlichen Chiffrirung versehen. Dabei wurde den meisten der befragten Firmen in verschiedenen öefässen

151 und unter verschiedener Chiffrirung jeweilen ein und derselbe Sprit zugestellt. Das Resultat dieser Enquête bestand darin, daß nur ein Einziger der Befragten die bei jeder Sendung identischen Sprite als gleichartige erkannte und dieselben ihrer Qualität und Provenienz nach richtig beurtheilte und eintheilte. Alle andern Firmen rubrizirten jede für sich, einen absolut gleichen, aus derselben Korbflasche stammenden Sprit mehr oder weniger abweichend. Die Klassifizirung im Ganzen aber ergab ein so krauses Bild, daß mit dem Resultat nichts Brauchbares anzufangen war.

Wir hoffen, daß mit dem Schwinden mancher Vorurtheile über das Monopol und mit der Ausbreitung rationeller Kenntnisse über die Behandlung von Sprit und Spritgebinden die jetzigen Beschwerden über die Qualität der Monopolwaare auf das Maß des Vernünftigen, zurückgehen werden. Anfänge einer gerechteren Beurtheilung sind, wie wir mit Befriedigung hier konstatiren, heute schon bemerkbar.

TUT. Verkauf von Spiritus und Sprit, Ein- und Ter kauf der Gebinde.

Alkoholgesetz. Art. 4. G. S. n. F., X. S. 61.

BRB vom 15. Juli 1887, Ziff. IV. B.-BI. 1887, III, S. 677.

BRB vom 22. Juli 1887. B.-BI. 1887, III, S. 707/8.

Verfügung des Finanzdepartements vom 27. August 1887. B.-BL 1887, III, S. 860.

BRB vorn 2. September 1887. B.-BI. 1887, III, S. 876/7.

Bekanntmachung der Alkohol Verwaltung vom 21. Oktober 1887.

B.-BI. 1887, IV, S. 136/8.

Bekanntmachung der Alkoholverwaltung vom 21. November 1887.

B.-BI. 1887, IV, S. 576/9.

Verordnung vom 17. Januar 1888. B.-BI. 1888, I, S. 106/8.

Bekanntmachung des Finanzdepartements vorn 21. Januar 1888..

B.-BI. 1888, I, S. 212/5.

Instruktion der Alkohol Verwaltung vom 23. Januar 1888.

Verordnung vom 25. September 1888. B.-BI. 1888, IV. S. 139.

Bekanntmachung des Finanzdepartements vom '25. September 1888.

B.-BI. 1888, IV, S. 201.

Bekanntmachung der Alkoholverwaltung vom 30. November 1888-.

B.-BI. 1888, IV, S. 788.

Bekanntmachung der Alkoholverwaltung vom 31. Dezember 1888.

152

Im Geschäftsjahr 1887/88 wurden abgesetzt: Per q.

Kilo à 95° 1) W c i n s p r i t zum Preise von Fr. 152 70,201.2 D

D

V)

D



l*t,OOO.7

"2") P r i m a s p r i t

,, i.

,, D

,, ^

,, 145 « 170

589,746.8 432,137.o

3) F e i n a p r i t

,,

,,

,,

,, 140

Ï)

tl

» T »

2,669,801.6 1,520,988 3

4) R o h s p i r i t u s ,,

,,

,,

,, 140

71

n

H

D

A

Kilo à 95° 214,737.9 1,021,883.8

167

4,190,789.9 167

5) Sprit zu e r m ä ß i g t e n Monopolpreis en: a . Primasprit .

.

.

.

b Feinsprit .

.

.

.

c . Rohsprit .

.

.

.

.

403,595.6 497,673.o 901,268.6 21,528.o 77,651.o l,390.o 100,569.o 6,429,249.2

·6) S p r i t , S p i r i t u s , m o y e n u n d m a u v a i s goût zu t e c h n i s c h e n Zwecken.

Total Kilo .Ad ,, ,, ,,

Hieraus wurden gelöst: l Fr. 359,645. 05 2 ,, 1,589,765. 75 3 ,, 6,277,772. 70 4 , 1,396,147. 20 ^ ^^

,, 5

.

25,707.8 6,454,957

7Q

.

. _,, 85,385. 75 Fr. 9,708,716. 45 Hievon ah: Mindererlös aus gelb gewordenem Primaund Feinsprit .

. ^ 5,403. 35 Ad 6

F[. 9)703)313 10

,, 9,906. 40 Fr. 9,713,219. 50

Der thatsächliche Erlös beträgt indessen nur Fr. 9,703,154. 26 -j- 9,906. 40 = .

.

,, 9,713,060. 66 Die Differenz von ~Fv.

158. 84 rührt von Auf- und Abrundungen der einzelnen Fakturen und von der Umrechnung der Kilo in Literprozente bei den Rohspiritus'Verkäufen her.

153 Ueber diese Verkäufe ist Folgendes zu berichten : Wir haben an anderer Stelle ausgeführt, daß wir anläßlich der am 20. Juli 1887 verhängten Grenzsperre unser Finanzdepartement ermächtigten, Industriellen und Handelspersonen, die um die gedachte Zeit nachweislich nicht im Besitz von Vorräthen gebrannter Wasser waren, solcher aber zum Betrieb ihrer Industrie oJer zur Erfüllung vorher eingegangener Kontrakte dringend bedurften, auf begründetes Verlangen Sprit unter den Monopolpreisen abzugeben. Die Prüfung der daherigen Begehren, welche, um Mißbräuchen vorzubeugen, selbstverständlich eine besonders gewissenhafte zu sein hatte, nahm viel Zeit in Anspruch. Viele Gesuche mußten, als in den Verhältnissen nicht genügend begründet, abgewiesen werden. Im Ganzen wurden von der Alkoholverwaltung auf Grund berechtigter Ansprachen die oben angeführten 1005. 69 Meterzentner zu Fr. 85,385. 75 abgegeben. Der Meterzentner dieser billigen Abgaben stellt sich demnach auf durchschnittlich Fr. 84. 90 oder Fr. 55. 10 per Meterzentner unter den niedrigsten Monopolpreis (Fr. 140).

Ebenfalls an anderm Orte ist dargestellt, iu welcher Art und Weise die Abgabe gebrannter Wasser zu technischen Zwecken im Bericbtjahre ihre Regelung fand. Die dort geschilderten Maßregeln lassen es begreiflich erscheinen, daß die direkten Verkäufe solcher Waare Seitens der Verwaltung einen nur beschränkten Umfang annehmen konnten. Die bezüglichen Umsätze umfassen denn auch in der That nicht mehr als 257.08 Meterzentner. Der daherige Erlös beziffert sich auf Fr. 9,906. 40 oder durchschnittlich auf Fr. 38. 53 perq.

Die auf Seite 152 vorgeführten Zahlen geben uns zu speziellen Bemerkungen nur noch hinsichtlich der gelb gewordenen Waare Anlaß. Zum Theil durch längeres Lagern, zum Theil durch mangelhafte Beschaffenheit der Holzgebinde, hatte eine Partie Sprit eine gelbliche Färbung angenommen. Wir erließen diese minderwerthige Waare (abgesehen von ca. 1000 q., welche durch Rektifikation wieder gereinigt wurden) gegen einen Rabatt von Fr. 3 bis Fr. 4. 20 per q.

Für einen Theil des Sehadens belangten wir die Lieferanten des Sprits ; dieselben zahlten uns eine Entschädigung von Fr. 1700.

Die übrigen Verkäufe fanden alle unter normalen Verhältnissen und im Kahmen der nach Art. 4 des Gesetzes vom Bundesrathe bestimmten Monopolpreise statt. --
Bei Festsetzung dieser Preise ist der Bundesrath durch das Gesetz an eine unterste Grenze von Fr. 120 per hl. absoluten Alkohols (gleich Fr. 140 per q. à 95°) und an eine oberste Grenze von Fr. 150 per hl. absoluten Alkohols (gleich Fr. 175 per q. à 95°) gebunden.

Bundesblatt. 41. Jahrg. Bd. IV.

12

154 Als wir auf den 2. September 1887 den Verkauf von Sprit zu Monopolpreisen zum Vollzug brachten, hielten wir es für angemessen, uns mit Bezug auf die Abgabepreise zunächst näher an die unterste Grenze zu halten. Wir bestimmten dieselben deßhalb für Weinsprit auf Fr. 152 per q. und 95° Tralles; Primasprit ,, ,, 145 ,, ,, ,, ,, ,, Feinsprit ,, ,, 140 ,, ,, ,, ,, ,, (Rohspiritus, der in der Untersuchung nicht mehr als l 1/2o/oo» alkoholische Verunreinigungen ergab, wurde Feinspritpreisenseu verkauft.)

Die Gründe unseres Vorgehens hinsichtlich der Höhe der PreiseWaren hauptsächlich die folgenden: Erstens wollten wir die Gewinne, welche die Inhaber der im Lande liegenden Vorräthe durch Einführung des Monopols zu erzielen in den Fall kamen, nicht durch hohe Bemessung der ersten amtlichen Verkaufspreise vergrößern helfen. Zweitens glaubten wir dafür sorgen zu müssen, daß nicht durch die schweizerischen Inlandspreise der Schmuggel aus Deutschland und Oesterreich, d. h. aus Staaten, die damals noch im eigenen Inlande wesentlich niedrigere Spritpreise als wir hatten, angeregt würde. Bndlich wollten wir der Entwicklung der monopolfreien Brennerei im fiskalischen Interesse des Monopols keinezu große Anregung bieten.

Als wir aber annehmen durften, die steuerfreien Inlandsvorräthe seien zürn großen Theil aufgezehrt, als Deutschland und Oesterreich bei sich selbst neue, hohe Steuern einführten, wodurch die Schmuggelgefahr für uns wesentlich verringert wurde, als die Erfahrung gezeigt hatte, daß die Konkurrenz der Brennereien inländischer, monopolfreier Stoffe nicht so sehr zu fürchten sei, als. diejenige des Imports und der Fabrikation der aus ausländischem Wein, Obst etc. bereiteten Branntweine, und als wir Einfuhr und Herstellung derartiger Spirituosen ausländischer Provenienz am Beginn des Jahres 1888 in die anfänglich nicht auf dieselben angewendete Monopolpflicht einbezogen hatten zögerten wir nicht, die Preise des 2. September 1887 so weit als thunlich zu erhöhen. Denn die außerordentliche Begünstigung, welche wir besonderer Umstände halber der theuer arbeitenden Inlandsproduktion pro 1887/88 zuwenden mußten, und die außergewöhnlichen Ausgaben, welche das erste Geschäftsjahr des Monopols auf sozusagen allen Rubriken nöthig machte, hätten den fiskalischen Ertrag desselben allzu stark beeinträchtigt,
wenn wir bei den ersten Abgabepreisen stehen geblieben wären.

So ließen wir am 17. Januar 1888, absichtlich zu gleicher Zeit mit der Inkraftsetzung des Bundesbeschlusses vom 20. Dezember

155

1887 betreffend die Unierstellung von ausländischem Wein, Obstete, unter das Monopol, folgende Erhöhungen eintreten : Für Weinsprit auf Fr. 175 per q. und 95° ,, Primasprit ,, ,, 170 ,, ,, ,, ,, ,, Femspmt ,, ,, 167 ,, ,, ,, ,, Gestützt auf gemachte Erfahrungen haben wir bei dieser Preiserhöhung die Differenzen zwischen den Ansätzen der einzelnen Sorten etwas enger normirt, als es im September 1887 geschehen war.

Wir müssen bei diesem Anlaß einer möglichst langen Stabilität der jetzigen Abgabepreise das Wort reden. Nicht nur werden durch jede, auf Ermäßigung oder Erhöhung abzielende Aeuderung der Preise allerlei Verwirrungen und andere Inkonvenienzen in industrielle und kommerzielle Verhältnisse gebracht, sondern die Variationen der Preise reizen auch, wenn sie von den interessirten Privatkreisen vorausgesehen werden können, zu spekulativen Vorkäufen an. Als im Herbste 1887 infolge der reichen Kartoffelernte die provisorischen Brennloose mit für die Produzenten ausnahmsweise günstigen Uebernahmsbedingungen vergeben worden waren, sagten sich einige findige Sprithändler schon damals, die Verwaltung werde, um den Ertrag des Monopols nicht allzu sehr zu schmälern, eine Erhöhung der Abgabepreise eintreten lassen müssen. Sie begannen deshalb bald darauf, wenn auch in vorläufig nur beschränktem Umfang, Vorkäufe zu den alten Preisen von Fr. 140/152 zu machen.

Eine intensive Anregung aber erhielten diese Vorkäufe durch die Anfangs Dezember 1887 erfolgte Publikation des Budgets der Alkoholverwaltung pro 1888, welches erhöhte Abgabepreise ausdrücklich iii Aussicht nahm. Wir schätzen, daß von der ersten Publikation des Budgets (Anfangs Dezember 1887J bis zur Inkraftsetzung der neuen Preise (17. Januar 1888) für 20,000 Meterzentner Vorkäufe zu den alten Preisen gemacht wurden, betrachten dieses Quantum aber als ein Maximum, das die Vorkäufe in keinem Falle überschritten haben. Die weitaus überwiegende Zahl der bezüglichen Bestellungen fällt in die Zeit zwischen Publikation und Genehmigung des Budgets (Anfang bis Ende Dezember 1887).

Es wäre indessen irrig, zu glauben, daß diese Vorkäufe für die Alkoholverwaltung einen der Differenz zwischen den alten und neuen Preisen gleichkommenden Verlust bedeutet hätten. Aus Gründen, die wir später näher entwickeln werden, und von denen wir hier nur die mit der Erhöhung
der Preise verbundene Uebernahme der Pracht, vom Lagerhaus bis zum Bestellort, zu Lasten des Bundes erwähnen, entwickelt sich der Spritverkauf seit dem 17. Januar 1888 für die Verwaltung in immer steigendem Maße zu einem

156 in faßweisen Abgaben sich bewegenden Detailhandel. Die Vorkäufer aber übernahmen gegen die gesetzlich vorgeschriebene Baarzahlung größere Mengen, ganze Wagen Sprit auf einmal. Sie ersparten dadurch der Verwaltung die Manipulation mit vielen Binzelfässern, den Verkehr mit einer Unzahl von Kunden, die Lagerspesen und Manki eines großen Vorraths, die Frachten auf einer Masse von Detailsendungen, die Zinsen des engagirten Kapitals, die Feuerversicherung etc.

Wie die Ansicht eine irrige ist, daß das Alkoholmonopol durch die Vorkäufe in große Verluste gekommen sei, so ist auch die weit verbreitete Meinung, dali die Vorkäufer selbst enorme Summen gewonnen hätten, auf das richtige Maß zurückzuführen. Es ist im Schooße des Nationalrathes ausgesprochen und neuerdings wieder in einem Bericht einer nationalräthlichen Kommission wiederholt worden, es hätten e i n i g e w e n i g e Spekulanten Mil H o n e n verdient. Es ist auch angedeutet worden, diese Gewinne seien Hindurch Indiskretionen von Seiten der Organe der Alkoholverwaltung möglich geworden. Wir müssen in erster Linie dieser Vermuthung entgegentreten. Angestellte Untersuchungen haben ergeben, daß den Beamten und Angestellten der Alkohol Verwaltung Indiskretionen nicht zur Last zu legen sind ; überdies waren solche Indiskretionen für die Zwecke der Spekulanten gar nicht nöthig, da dieselben, wie bereits gesagt, durch die Ereignisse und durch die unvermeidbare Publikation und Diskussion des Budgets auf das Kommende hinlänglich und zeitig vorbereitet waren.

Was nun aber den Umfang der Spekulationsgewinne betrifft, so beläuft sich der gesammte Vorkauf nach unserer Schätzung im Maximum für Weinsprit auf 450 q.

,, Primasprit ,, 1,750 ,, ,, Feinsprit ,, 14,300 ,, ,, Rohspiritus ,, 3,500 ,, Total

20,000 q.

Die v o l l e Differenz zwischen alten und neuen Preisen beträgt, auf diese Menge angewendet, Fr. 534,700. An dieser Summe gehen aber zu Lasten der Vorkäufer ab : Frachtspesen, Geldzinse, Decali, Verluste aus dem Gelbwerden der Waare, Lagerkosten, Verkaufsrisiken etc. Wir kennen die Gesammtsumme der für die Berechnung des Gewinns der Spekulanten von dem Betrag von Fr. 534,700 in Abzug /u bringenden Kosten und Verluste nicht. Als bedeutend ist dieser Abzug jedenfalls anzunehmen ; denn die genauere Untersuchung eines einzelnen dieser Spekulationsfälle, der

157 besonderes Aufsehen machte, ergab folgendes Resultat: Der Vorkauf beschlug 1250 q. Hiefür wurdeu uns im Dezember 1887 baar bezahlt Fr. 187,330. Erlöst wurden von dem Vorkäufer in Abgaben pro April/Juli 1888 Fr. 212,135. Es wurden danach brutto verdient Fr. 24,805. Davon gehen aber an Kosten und Verlusten ab Fr. 8740 (Lagerspesen, Assekuranz, Zinsverluste, Verkaufsprovisionen, Manki auf Menge und Gradhaltigkeit, Entschädigung für Gelbwerden eines Theils der Waare, Verluste an den Gebinden etc). Netto wurden also Fr. 16.065 gewonnen oder rund Fr. 13 per q. Auf die Gesammtsumme der Vorkäufe angewendet, würde, nach gleichem Maßstabe gemessen, für alle Spekulanten zusammen ein Nettogewinn von Fr. 260,000 sich ergeben, wobei indessen für Verkaufsrisiken noch nichts in Rechnung gestellt wäre, da in dem zur Basis genommenen Spezialfall ein Verlust durch Zahlungsunfähigkeit der Abnehmer nicht vorgekommen war, während ein solcher bei den im Sprithandel üblichen Terminverkäufen im Allgemeinen im Bereiche der Möglichkeit liegt. Wenn man nun bedenkt, daß der Gewinn von Fr. 260,000 in der überwiegenden Zahl von Fällen dem Sprithandel zufloß, d. h. einem Geschäftszweig, der, wie schon einmal gesagt, durch das Monopol eine starke Einbuße erlitt, so wird man einer weniger pessimistischen Auffassung der geschilderten Spekulation Raum geben und hinsichtlich der umlaufenden Gerüchte über den Goldregen, der auf einige Wenige gefallen sein soll, die Grenzen zwischen Wahrheit und Dichtung genauer ziehen können.

Soviel über die Bestimmung der Monopolspritpreise im Berichtjahr. Wir gehen nun über zur Besprechung des Verkaufssystems.

Als der Bundesrath im Juli 1887 die Grenze sperrte und die inländische Privatproduktion unterdrückte, war er genöthigt, für die Lagerung der von den Importeuren und Produzenten übernommenen Waare und für die ersten Verkäufe sofort geeignete Depots zu suchen. Die kurz bemessene Frist gestattete keine besondere Auslese. Man mußte, ohne hinsichtlieh der geographischen Lage etc. ein spezielles System befolgen zu können, nehmen, was man Passendes vorfand.

So gelaugte die Alkoholverwaltung anfangs zu 11 provisorischen, auf gewisse Zeit von ihr gemietheten Lagern.

Von diesen 11 Lagern waren indessen am Schluß des Geschäftsjahres 4 bereits wieder liquidirt, so daß die Verwaltung am Ende des Beriehtjahres ihre Vorräthe nur noch liegen hatte:

158

im Lagerhaus der Centralbahn in Groß-Basel, ,, ,, ,, Basler Lagerhausgesellschaft in Klein-Basel, ,, Vereinigten Schweizerbahnen in Buchs, ,, ,, ,, Lagergesellschaft in Zürich, ,, ,, ,, Centralschweiz in Aarau, ,,

«

Olten

>

,, ,, Lagerhäuser des Emmenthals in Burgdorf.

Wenn auch der Bund in allen diesen Depots bloß zur Miethe stand, also für Neubauten keine Auslagen hatte, so waren doch für die großem Verkehrszentren gewisse Installationen zu treffen, eiserne Reservoirs aufzustellen, Pumpen anzuschaffen etc. Die daherigen Kosten, die fast ausschließlich auf die Lager in Groß-Basel und Burgdorf entfallen, beliefen sich auf Fr. 102,075. 45, von welchem Betrage wir dem Jahr 1887/88 Fr. 15,311. 30 belasten.

Die sonstigen, laufenden Lagerspesen betrugen für alle 11 Depots pro 1887/88 zusammen Fr. 98,970. 36.

Was die Wahl des definitiven Depotsystems betrifft, so sind unsere bezüglichen Studien noch nicht zu endgültigem Abschluß gebracht. Wir ziehen es vor, in dieser einschneidenden Suche vorsichtig vorzugehen und lieber weitere Erfahrungen abzuwarten, als durch übertriebene und unnöthige Eile wichtige Interessen aufs Spiel zu setzen. Immerhin halten wir es für erforderlich, hinsichtlich der Ansichten, die wir nach dem Stande der gepflogenen Untersuchungen zur Zeit vertreten, in Kürze Folgendes anzuführen.

Der Verkauf von Monopolsprit kann entweder im reinen Staatsbetrieb vollzogen, oder kommissionsweise Privaten überlassen, oder durch ein gemischtes System bewirkt werden. Wir haben die Frage, ob Staats- oder Privatbetrieb, im Wesentlichen vom Standpunkt der gesetzlichen Zuläßigkeit, von administrativen Gesichtspunkten und im Hinblick auf die hygienischen Zwecke, welche das Alkoholgesetz verfolgt, geprüft und sind dabei zu der Ueberzcugung gekommen, daß beim Verkauf wie beim Einkauf nur der Staatsbetrieb unser Ziel sein könne.

Durch die Uebergabe dos Verkaufs an Private hätte freilich eine raschere Durchführung des Monopols ermöglicht und den durch dasselbe in ihrem Geschäftsbetrieb beeinträchtigten Handelshäusern etwelche Entschädigung geboten werden können. Der Privatverkauf hätte den Vortheil gehabt, daß dem Bunde von allem Anfange an eine eingelebte, mit den nöthigen Sachkenntnissen mehr oder weniger ausgerüstete Organisation zur Verfügung gestanden hätte. Der gedachte Verkaufsmodus hätte es auch erlaubt, dem Publikum für den Bezug der Waare sofort größere Bequemlichkeiten zu bieten.

159 Bei der Uebertragung des Geschäfts an private Häuser wäre aber unmittelbar auch die Schwierigkeit entstanden, zwischen mehreren gleich berechtigten und gleich qualifizirten Konkurrenten die Auswahl treffen zu müssen. Wo, wie es thatsächlich der Fall ist, in einer Stadt mehrere Handelshäuser bestehen, hätte die Uebertragung des Geschäftszweiges wohl in der Mehrzahl der Fälle nur an eines derselben statthaben können. Dieses eine hätte aber dadurch nicht uur mit Bezug auf den Sprit, sondern auch hinsichtlich des Absatzes anderer Großhandelsartikel, die mit dem Sprit gewöhnlich geführt zu werden pflegen (Kolonialwaaren, Getreide «tc.), ein Privileg, gewissermaßen ein staatliches Leumunds- und Kreditzeugniß gewonnen, das von allen in der Konkurrenz nicht berücksichtigten Kandidaten als eine schwere Ungerechtigkeit dauernd wäre empfunden worden. Befürworter des Systems der privaten Verkäufe haben auf diesen Einwand gegen dasselbe erwidert, eine gleiche Möglichkeit liege beispielsweise auch bei staatliehen Stellenausschreibungen u. dgl. vor. Der Vergleich hinkt aber. Ein in der Wahl nicht berücksichtigter Postulant auf eine Amtsstelle kann sich anderswo nach einer gleichen oder ähnlichen Beschäftigung umsehen; dem nicht berücksichtigten Sprithändler dagegen wäre durch Vergebung des Verkaufs an seinen frühern Konkurrenten, des Monopols wegen, eia guter, jedenfalls der beste Theil seines bisherigen Thätigkeitskreises radikal zu Gunsten eines Andern hinweggenommen gewesen.

Die Sachkenntniß, welche den Privatbetrieb empfiehlt, kann bei einem Artikel wie Sprit in kurzer Zeit von den staatlichen Organen ebenfalls erworben werden ; allzu große Erleichterungen für das Publikum endlich können nicht in der Tendenz eines Gesetzes liegen, das in erster Linie die Beschränkung des Alkoholkonsums im Auge hat. Die privaten Depothalter, denen selbstverständlich daran liegen müßte, möglichst großen Absatz, zu haben, wären diese Tendenz auch aus diesem Grunde nicht besonders zu fördern geeignet gewesen.

Wenn wir uns aus diesen und aus andern Motiven (hessere Fürsorge für Abgabe der richtigen Grade, Qualitäten etc.) für den Staatsbetrieb entschieden, so waren wir doch bei der plötzlichen Einführung des Gesetzes in die Praxis nicht in der Lage, diese Art der Geschäftsbesorgung von Anbeginn an rein durchzuführen.
Wohl konzentrirten wir alle Bestellungen auf die Alkoholver·waltung in Bern, wohl behielten wir uns die ausschließliche Verfügung über unsere Spritlager vor, dagegen waren wir, wie bereits erwähnt, gezwungen, uns bei Eisenbahngesellschaften und andern

160 privaten Lagerhausunternehmungen einzumiethen und zur Besorgung der Lager- und Versandtgeschäfte uns der Organe dieser privaten Vermittlungsstellen zu bedienen. Der Bau eigener Lagerhäuser und die Bestellung eigener Dienstorgane hätte die Durchführung des Monopols über Gebühr verzögert. Erst im Geschäftsjahr 1889 gelangten wir, wie wir hier antizipirend berichten wollen, dazu, ein eigenes Lagerhaus mit staatlicher Verwaltung zu schaffen. Wir behalten aber daneben eine Anzahl der frühern Lagerstellen bei, weil wir durch ein derartiges gemischtes System am besten in die Lage versetzt werden, Vor- und Nachtheile des absoluten Staatsbetriebs und der zwischen Staats- und Privatbetrieb combinirten Verwaltung an Hand der praktischen Erfahrung gegen einander abzuwägen.

Die Tendenz jedes staatlichen Monopols muß sein, für die Abnehmer der monopolisirten Waare möglichst gleichmäßige Preise zu schaffen. Zur Erreichung dieses Zieles standen uns in der Hauptsache zwei Wege zur Verfügung: Erstens die Schaffung so vieler Lagerhäuser, daß der Sprit dadurch den Bezügern der einzelnen Landestheile in möglichst gleich großen Distanzen zugänglich war; zweitens die Uebernahme der Frachten von unsern Lagerhäusern bis zum Wohnort der Besteller. Beiden Systemen liegt das Bestreben zu Grunde, die Transportkosten für die Abnehmer in einen gewissen Ausgleich zu bringen. Um dieses Streben in genügendem Maß zu erreichen, bedingt das erste System eine große Zahl von Depots, eine Zahl, die nach den uns kundgegebenen Wünschen der Kantonsregierungen, Gemeinden und Privaten in viele Hunderte gegangen wäre und für deren Limitirung es in der That einen wirklich rationellen Grundsatz nicht gegeben hätte. Das zweite System erlaubt es, die Zahl der Depots sehr stark zu beschränken, da es für die Verwirklichung desselben vollständig genügt, an den hauptsächlichen Einbruchstationen für ausländische Waare und am Rektifikationsort des Inlandsspiritus Lager- und Verkaufshäuser zu schaffen.

Wir entschieden uns vorläufig für das zweite System. Eine große Zahl von Depots gegenüber einer kleinen würde die Bauund Einrichtungskosten sehr vermehren, die Ausgaben für Verwaltung und Kontrole stark erhöhen, die unvermeidlichen Lagermanki bedeutend vergrößern und endlich, von kleinern Inkonvenienzen abgesehen, ein großes Betriebskapital nutzlos
immobilisiren. Wie andernorts erwähnt, führen wir, ohne Berücksichtigung des Rohspiritus, und der denaturirten Waare, drei Spritsorten. Außerdem haben wir in drei Faßgattungen, in ganzen, halben und viertel Spritgebinden, Lieferungen zu machen. Es bedarf also jedes Lager im Minimum 9 Sortimente von Waaren. Es ist danach klar, daß die Vermehrung der Lager eine Vermehrung der Vorräthe und

161 dadurch eine Erhöhung des engagirten Kapitals im Gefolge hätte,, wobei nur angedeutet werden mag, daß diese Vermehrung der Vorräthe für die Verwaltung auch die Ausnützung der jeweiligen Preiskonjunkturen im Auslande erschweren würde.

Die Beschränkung der Depots verlangt freilich, daß die Verwaltung die Transportkosten zahle, was bei einer Vielheit von Depots, wenn sie zweckentsprechend gelegen sind, unter Umständen ohne allzu große Unbilligkeiten vermieden werden kann. Die daherigen< Lasten sind aber nicht so groß, daß sie gegenüber den andern Vortheilen des zweiten Systems in Betracht fallen könnten. Denn dieses zweite System hat nicht nur vom administrativen, sondern auch vom hygieinischen Standpunkte aus seine Vorzüge. Das Gesetz verfolgt, wie bekannt, den Zweck, den Konaum an Branntwein einzuschränken. Eine große Zahl von Depots aber, dem Publikum an so und so viel Orten vor Augen gerückt, sobequem als möglich zugänglich gemacht, durch die offizielle Aufschrift als Verkaufsstelle reinen Sprits gekennzeichnet, hätte für den Bezug von Spirituosen größere Erleichterungen, Anziehungspunkte und Entschuldigungen geboten, als sie vor dem Erlaß des Monopolgesetzes bestanden hatten. Die Alkoholverwaltung soll den vorhandenen legitimen Bedürfnissen des Konsums möglichst Rechnung tragen; ihre Aufgabe ist es aber offenbar nicht, durch einen besonders coulanten Verkehr neue Bedürfnisse zu schaffen.

So beschlossen wir am 17. Januar 1888, bis Erfahrungen Anderes zeigen, an der Beschränkung in der Zahl der Depots grundsätzlich festzuhalten. Es ist in Vorstehendem gezeigt, daß dieses Programm bereits in der Aufhebung einzelner Lagerstellen zum Ausdrucke gekommen ist. Die weitere Entwicklung gehört in die folgenden Geschäftsjahre.

Dieser grundsätzliche Standpunkt bedingte, wie oben hervorgehoben, die Uebernahme der Transportkosten. Wir faßten deßhalb am 17. Januar 1888 gleichzeitig den Beschluß, die Bahnfracht vom Lager bis zu der dem Besteller nächstgelegenen inländischen Bestimmungsstation zu eigenen Lasten zu übernehmen. Im September 1888 erweiterten wir diesen Beschluß auf ergangene begründete Vorstellungen dahin, daß wir die Bahnfracht vom Lagerhaus bis zu dem vom Besteller vorgeschriebenen inländischen Bestimmungsort uns zu tragen bereit erklärten. Dagegen lehnten wir es vorläufig ab, das Transportrisiko
auf uns zu nehmen. Die Ausgaben für solche Frachten beliefen sich auf zusammen Fr. 41,471. 28 oder durchschnittlich auf rund Fr. 1. 60 per q. frachtfrei Station des Bestellers abgelieferter Monopolsprite (25,953 q. à 95 °J.

162 Es liegt auf der Hand, daß mit diesen Vorkehren die angestrebte Gleichheit der Bezugsbedingungen für alle Abnehmer noch nicht vollständig erreicht ist. Käufer, din nicht au Bahnstationen wohnen, haben die Transportkosten von der nächstgelegenen Eisenbahnstation an selbst zu bezahlen. Von d'en Depotorten abgelegen wohnende Besteller haben mit der Einsendung der Füllgebinde, mit dfer Regelung der Fakturen, mit der Tragung eines größern Transportrisikos etc. verhältnißmäßig etwas größere Kosten und etwas kleinere Bequemlichkeiten, als die bei den Lagerhäusern oder in deren Nähe sich befindenden Kunden. Alle diese Inkonvenienzen sind aber verschwindend unbedeutend gegenüber den Vortheilen des ganzen Systems, können übrigens auch bei einem andern System nicht vollständig vermieden werden. Die Frage liegt im Studium, wie auch diesen Unzukömmlichkeiten in einer für alle Interessen befriedigenden Art nach Möglichkeit abzuhelfen sei. Wir hoffen schon im nächsten Geschäftsbericht über die bezüglichen Maßnahmen Zufriedenstellendes melden zu können.

Die Uebernahme der Frachten durch die Alkoholverwaltung hat auch die Folge gehabt, daß Kunden, die früher der Vermittlung des Handels sich bedienten, nunmehr direkt an die Alkoholverwaltung 1 gelangen. Diese Erscheinung wird noch mehr zu Tage treten, wenn einmal gewisse Vorurtheile und Eigenwilligkeiten überwunden sein werden. Wir bedauern eine derartige Erscheinung nicht, obschon sie uns mehr Arbeit und Kosten verursacht. Die Verrnitllung des Handels wird auf die Dauer hinsichtlieh aller solventen Abnehmer unhaltbar sein. Denn weder diese Letzlern noch wir haben ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Zwischenhandels. Für uns ist das Bestehen desselben deßwegen lästig, weil der Zwischenhändler alle Beschwerden, die ihm von seinen Kunden eingereicht werden, einfach moralisch auf unsere Verwaltung abwälzen kann, während diese letztere selbst außer Stand ist, für Sendungen, die sie nicht direkt vermittelt hat, die Verantwortlichkeit zu übernehmen. Von diesem Gesichtspunkte aus und gestützt auf den Wortlaut des Alkoholgesetzes haben wir auch die mannigfach wiederholten und in allen möglichen Formen gestellten Gesuche des Zwischenhandels um Gewährung von Rabatten auf größeren Bezügen abzuweisen für gut befunden.

Was die Menge der Vorräthe an Spiritus und Sprit pro Ende des Geschäftsjahres betrifft, so berechnen wir dieselben wie folgt:

163 Meterzentner à 95°.

Vom Ausland bezogen . .

Vom Inlande bezogen . .

Zusammen Abgang für Lagerverlust.

Verbleiben Aus der Rektifikation (von gelbem Feinsprit und von Robsprit) resultirte: 1. Eine Verminderung an Peinsprit u.Rohspiritus 2. Ein Zugang an Rektifikationsprodukten von

Moyen und mauvais goût.

Weinsprit.

Primasprit.

Feinsprit.

Kohsprit.

2,842

13,128

2,842 14 2,828

13,128 66 13,062

30,730 8,529 39,259 196 39,063

1,992 l(i,590 18,582 93 18.489

2,828

13,062

1,005 38,058

8,745 9,744

-- 136

-- 2,828

-- 13,062

8,896 46,954

-- 9,744

648 784

30

176

32

46,924

9,568

752

42,817

9,043

101

4,107

525

651

Der Rektifikationsverlust betrug -- -- Es blieben somit zum Verkauf . . . .

. .

13,062 2,828 Verkauft wurden laut Verkaufskontrole . . . .

10,439 2,149 Verbleibt somit ein Lagerbestand von . . . .

679 2,623 zum Uebertrag auf das Rechnungsjahr 1889.

-- 137 137 l 136

Bei der Lageraufnahme vom 31. Dezember 1888 befand sieh eia Theil der gebrannten Wasser in eisernen Reservoiren, der andere in Holzgebinden. Der Inhalt der Reservoirs konnte ausreichend genau bestimmt werden. Dagegen war es nicht thunlich, den in 7 verschiedenen Depots in 2109 Holzfässern lagernden Sprit nach Quantum und Gradhaltigkeit zu messen. Es hätten die Gebinde zu diesem Zwecke geleert, Brutto- und Nettogewicht ermittelt und überdies die Gradhaltigkeit jedes Faßinhaltes konstatirt werden müssen. Das hätte Verluste an Zeit und Waare zur Folge gehabt und überdies unser Geschäft auf mehrere Tage vollständig lahm gelegt. Wir begnügten uns cleßhalb, beim Sturz erwahren zu lassen, daß alle laut den Büchern vorhanden sein sollenden Vollgebinde wirklich vorhanden waren. Als Manco aber nahmen wir x /2 % des Gesammteinganges an.

Der Manco bei Lagerung des Sprits in Fässern ist allerdings gewöhnlich größer, als Va °/o. Da aber ein starker Bruchtheil unserer Waare jeweilen durch die Reservoire passirte, wo der Verlust minim ist, da ferner ein sehr namhaftes Quantum unserer Abgaben, namentlich von den Vorkäufen im Dezember 1887/Januar 1888, gar nicht in unsere Lager hineinkam, sondern direkt aus dem Ausland durch unsere Vermittlung an den schweizerischen Bezüger versandt wurde,

164

so glauben wir den tatsächlichen Manco mit 1la °/o hinreichend hoch bemessen zu haben. Im Jahr 1889 wird wohl ein effektiver Sturz möglich sein, da dann aller Voraussicht nach der überwiegende Theil des Sprits und Spiritus in den inzwischen vermehrten Eisenreservoiren lagern wird.

Hinsichtlich der Werthung der Vorräthe an Spiritus, Sprit etc.

nehmen wir, abgesehen von moyen und mauvais goût, für welche vor der Monopolisirung des Brennsprits ein höherer Verkaufspreis als Fr. 40 kaum zu erzielen sein wird, als maßgebenden Faktor die Selbstkosten an, d. h. wir behandeln die Vorräthe bei Uebertragung ihres Werthes vom Jahr 1887/88 auf das Jahr 1889 gerade so, wie wenn sie erst im Jahre 1889 für die Bedürfnisse dieses Jahres gekauft worden wären. Dieses Verfahren hat die Wirkung, daß eine allfällige, natürlich immer nur in kleinen Verhältnissen sich bewegende, Mißrechnung in der Werthung in plus oder minus freilich die Geschäftsresultate pro 1887/1888 verbessert oder verschlimmert, dafür aber in den Ergebnissen pro 1889 sich nothwendig wieder ausgleichen muß.

Was die Festsetzung der Selbstkosten betrifft, so kommt in Betracht, daß pro 1887/1888, mit Rücksicht auf die Thatsache, daß das Geschäft mit denaturirtem Sprit noch nicht in den Händen der Verwaltung lag, ein verhältnismäßig größerer Theil des Bedarfs der Alkoholverwaltung mit dem theureren Inlandsprit gedeckt wurde. Weinsprit und Primasprit wurden ganz aus dem Auslande bezogen. Die Provenienz des moyen et mauvais goût lassen wir bei der geringen Bedeutung und dem durch den Verkaufspreis gegebenen Werth desselben unerörtert. Bei Feinsprit und Rohspiritus aber stellt sich das Verhältniß folgendermaßen: Meterzentner à 95 °.

Feinsprit.

Rohsprit.

Im Ausland wurden gekauft Der Rohspiritus wurde rektifizirt und ergab unter Abrechnung von 3 °/o Rektifikatiousverlust und 7 °/o Umwandlung in moyen et mauvais goût rund . . . .

30,730

1,992

1,720

--

Total

32,450

Im Inland wurden gekauft Vom Rohspiritus wurden 6753 q. rektifizirt; dieselben ergaben unter obiger Annahme Verbleiben also als: Inlandsfeinsprit .

Inlandsrohspiritus

8,529

~ 16,590

6,080 -- . . 14,609 q.

. .

9,837 ,,

165

Es ist nicht genau zu ermitteln, wie viel Feinsprit ausländischer Provenienz und wie viel Feinsprit inländischer Provenienz verkauft wurde; aus Obigem ergibt sich aber, daß ca. Va Feiusprit aus dem Inland und ca. 2/a aus dem Ausland bezogen wurden. Wir nehmen dieses Verhältniß auch für die Verkäufe an. Aus vorstehenden Zahlen resultirt ferner, daß aller Vorrath an Rohspiritus inländischer Herkunft sein muß. Dunach bemessen sich nun die Werthe der vorhandenen Waare zu den Selbstkosten wie folgt: 679 q. Auslandsweinsprit, 2623 ,, Auslandsprimasprit, 2738 ,, Auslandsfeinsprit.

Fr. 413,740 ,, 189,400 ,, 26,040

6040 q. à Fr. 68. 50 .

1894 ,, Inlandsfein- und Rohsprit à Fr. 100 651 ,, moyen und mauvais goût à Fr. 40

Fr. 629,180 Was den Ein- und Verkauf von Gebinden angeht, so haben wir an hölzernen Transportfässern gekauft : Ganze Halbe DrittelsViertelsGebinde.

Gebinde.

gebinde.

gebinde.

Total.

5815 16,728 Stück . . . 7226 3671 16 im Gesammtwerthe von Fr. 464,323. 22.

Verkauft dagegen: Stück . . . 6202 3074 16 im Gesammtwerthe von Fr. 365,397. 35.

3423

12,715

Den Vorrath 2392 von Stück 1024 4,013 597 der beim Sturz vom 31. Dezember 1888, leer oder gefüllt, in den Lagerhäusern und Brennereien vollständig vorhanden war, werthen wir wie folgt: 1024 Stück ganze Gebinde à Fr. 36 = Fr. 36,864 597 ,, halbe ,, ·n n 21 ·n 12,537 2392 ,, vierteis ,, ·n ·n 15 = ·n 35,880 Fr. 85,281 Hievon ab : Minderwerth zerbrochener oder sonst defekter Gebinde .

.

.

. ·n 1,981 Bleiben Fr. 83,300

166 Auf dem Verkauf der Gebinde resultirte pro 1887/88 ein Verlust von Fr. 15,625. 87, nämlich: Kosten des Einkaufs Fr. 464,323. 22 Erlös Fr. 365,397. 35 Werth des Vorraths . ,, 83,300.-- ,,· 448,697.35 Verlust Fr. 15,625.87 herrührend von den im Durchschnitt etwas zu niedrig bemessenen Verkaufspreisen, von der natürlichen Abnützung und Qualitätsverschlechterung der Gebinde, von der Beschädigung einzelner derselben durch Unfälle etc.

Am Schluß dieses Kapitels reproduziren wir die wesentlichsten der Verkaufsbedingungen der Alkoholverwaltung : Die Abgabe von Monopolsprit erfolgt an Jedermann gegen Baarzahlung und in Quantitäten von wenigstens 130 Kilo (150 Litern), ab den vom eidg. Finanzdepartement bestimmten Verkaufsdepots.

Die nachstehend festgesetzten Preise gelten für jedes beliebige Bezugsquantum, und es können auch bei größeren Bestellungen weder Rabatte noch andere Begünstigungen gewährt werden.

Die Alkoholverwaltung übernimmt keine Verpflichtung zur Lieferung einer bestimmten fremden oder einheimischen Spritsorte, resp.

Fabrikmarke, wie der Zwischenhandel solche früher geführt hat.

Sie verkauft den Monopolsprit, den Bedürfnissen des Konsums entsprechend, nur in folgenden drei Qualitäten oder Sorten: 1. Weinsprit, 94/95°, unter der Monopolmarke A. V. W., aFr.175 per 100 Kilo netto oder Fr. 150 per Hektoliter absoluten Alkohols; 2. Primasprit, 94/95°, unter der Monopolmarke A. V. P., à Fr. 170 per 100 Kilo netto oder Fr. 145. 95 per Hektoliter absoluten Alkohols; 3. Feinsprit, 94/95°, unter der Monopolmarke A. V. F., à Fr. 167 per 100 Kilo netto oder Fr. 143. 35 per Hektoliter absoluten Alkohols.

Alle Bestellungen sind an die eidgenössische Alkoholverwaltung in Bern zu richten und es behält sich dieselbe die Ausführung der einlaufenden Bestellungen ab einem beliebigen ihrer Verkaufsdepots ausdrücklich vor.

167 Die Bahnfracht von diesem Depot bis zu dei1 vom Besteller vorgeschriebenen inländischen Bestimmungsstation übernimmt bis auf Weiteres die Alkoholverwaltung; sie haftet aber nicht für das Transportrisiko vom Versandtdepot bis zur Bestimmungsstation.

Dieses Risiko wird vielmehr ausdrücklich, und soweit dasselbe nicht infolge des geltenden Transportreglements von den den Transport vermittelnden Verkehrsverwaltungen getragen wird, dem Besteller überbunden.

Die Alkoholverwaltung gibt nur Kaufgebinde, keine Leihgebinde ab, gestattet aber dem Besteller, eigene Gebinde zur Füllung frachtfrei nach dem vou der Alkoholverwaltung zu bestimmenden Verkaufsdepot zu senden; die Kosten der Ueberfüllung des Sprits aus den Fässern oder Reservoirs der Alkoholverwallung und ebenso die allfälligen Spesen für Camionnage oder Instandsetzung der eingesandten leeren Füllfässer fallen jedoch in diesem Falle dem Besteller zur Last.

Wünscht der Besteller seine eigenen Gebinde zur Füllung zu O ö liefern, so hat er dies in der Bestellung unter Angabe von Marke, Nummer und Inhalt der Fässer der Alkoholverwaltung anzumelden und wird ihm diese das Depot, au welches er die betreffenden Gebinde franko einzusenden hat, mittelst Korrespondenzkarte sofort bezeichnen.

Die Alkoholverwaltung übernimmt jedoch bei dieser Art der Effektuirung keinerlei Verantwortlichkeit für die Raschheit des Vcrsandts, noch für allfälliges, durch die innere oder äußere Beschaffenheit des Gebindes verursachtes Manko, noch für Färbung oder Trübung des Sprits, und ebensowenig für Taraveränderungen.

Alle von der Alkoholverwaltung gelieferten,, mit Sprit gefüllten neuen Fässer werden als Kaufgebinde abgegeben; sie sind zum Preise von Fr. 7 für ganze Gebinde per 100 Netto Kilo des im ,, 9 ,, halbe ,, Fasse enthaltenen Sprits ,, 12 ,, Viertelsgebinde vom Käufer zu übernehmen.

Einmal gebrauchte leere Gebinde werden zu den Preisen von Fr. 36 per Stück für ganze Gebinde, D 21 TI n n halbe i) ,, 15 ,, ,, ,, Viertelsgebinde abgegeben.

Die Alkoholverwaltung liefert weder Drittelsgebinde, noch ovale Gebinde irgend welcher Größe.

,168 Die Berechnung der gekauften Waare erfolgt nach dem im ·betreffenden Depot bei der Absendung ermittelten Nettogewicht und Alkoholgehalt der Spiritusfüllung.

Die Gradstärke wird, nach oben aufgerundet, in Bruchtheilen von halben Graden ermittelt und in Rechnung gestellt. Gradstärkedifferenzen, welche nach Aufrundung mehr als 1k Grad betragen, werden von der Alkoholverwaltung auf gehörig beglaubigte Reklamation hin vergütet.

Taradifferenzen über 2 % werden von der Alkoholverwaltung bei Kaufgebinden ersetzt, soferne das betreffende Paß den Käufer n ; cht gewechselt hat, und soferne die Taradifferenz spätestens vierzehn Tage nach Abgang der Waare aus dem Depot durch eine schweizerische Eichstätte nachgewiesen wird ; immerhin jedoch mit dem Vorbehalte, daß mit der Tarabescheinigung auch die äußerlich trockene Beschaffenheit des Fasses bei der Kontrol-Verwiegung durch die Eichstätte bestätigt wird. Reklamationen ohne Beifügung dieser Bestätigung können nicht berücksichtigt werden.

Ueberhaupt werden Reklamationen jeder Art, die mehr als vierzehn Tage nach Abgang der Waare erhoben werden, in der Regel nicht mehr berücksichtigt.

Die Rechnungsbeträge werden in allen Fällen, wo keine Vorausbezahlung stattfindet, auf der Sendung mittelst Nachnahme erhoben und hat in diesem Falle der Empfänger die übliche Nachnahmeprovision der Eisenbahnen ( 1 /2°/o) zu tragen. Es bleibt jedoch den Käufern unbenommen, zur Ersparung dieser Nachnahmeprovision den annähernden Betrag der Rechnung zugleich mit ihrer Bestellung und mit der ausdrücklichen Bezeichnung : ,,zu Gunsten der Alkoholverwaltung' 1 an die eidgenössische Staatskasse in Bern einzusenden.

Von dieser Einzahlung ist der Alkoholverwaltung in dem Bestellbriefe Kenntniß zu geben.

Der annähernde Rechnungsbetrag beziffert sich : für ein ganzes Faß (ca. 650 Liter) auf Franken 850--900, ,, ,, halbes Faß (ca. 330 Liter) ,, ,, 450, ,, ,, Viertelfaß (ca. 160 Liter) ,, ,, 200.

Der Käufer kann nach seinem Belieben mehr oder weniger als die angegebene" Summe vorausbezahlen.

Minderdifferenz zwischen Vorauszahlung und Fakturbetrag werden sodann im Nachnahmeweg bezogen; Mehrbeträge der Vorauszahlungen werden den Bestellern gutgeschrieben, resp. auf Verlangen per Postmandat zurückerstattet.

169

IX. Monopolgebühren auf Qualitätsspirituosen etc.

Alkoholgesetz Art. 3. GS n. F. X, 8. 61.

Bekanntmachung des Finanzdepartements vom 7. Juni 1887, B.-B1.

1887, III, 8. 348.

BRB vom 15. Juli 1887 Ziff. Ili, B.-B1. 1887 III. 8. 676/7.

BRB vom 17. August 1887, B.-B1. 1887 III, S. 814/6.

Bekanntmachung des Finanzdepartements vom 8. September 1887, B.-B1. 1887 IV, S. 7/8.

ERB vom 6. Oktober 1887, B.-B1. 1887 IV, S. 86.

Bekanntmachung des Finanzdepartements vom 20. Oktober 1887, B.-B1. 1887 IV, 8. 134.

BRB vom 1. November 1887, B.-B1. 1887, IV, S. 234.

BRB vom 11. November 1887, B.-B1. 1887 IV, S. 481.

BRB vom 15. November 1887, B.-B1. 1887, IV, S. 530.

Bekanntmachung des Finanzdepartements vom 18. November 1887, B.-B1. 1887 IV, S. 543.

BRB vom 29. November 1887.

Bundesbeschluß vom 20. Dezember 1887, GS n. F. X, S. 420/1.

BRB vom 27. Dezember 1887, B.-B1. 1887, IV, S. 1011.

Bekanntmachung des Finanzdepartements vom 25. Januar 1888, B.-B1. 1888 I, S. 225.

BRB vom 9. März 1888, B.-B1. 1888 I, S. 508.

BRB vom 8. Mai 1888, B.-B1. 1888 II, S. 964.

BRB vom 18. Juni 1888, B.-B1. 1888 III, S. 627.

BRB vom 17. Juli 1888, B.-B1. 1888 IH, S. 851.

Wir haben unter diesem Titel nur wenig zu berichten, da die darunter zu besprechenden Verhältnisse der Hauptsache nach bereits in andern Kapiteln ausreichend zur Erörterung gekommen sind.

Wir erinnern hier bloß daran, daß die von den Zollbehörden an der Grenze erhobenen Monopolgebühren sich im Wesentlichen auf Qualitätsbranntweine, auf gewisse zur Bereitung solcher Branntweine dienende Rohstoffe und auf die mit Alkohol hergestellten pharmazeutischen Präparate, Parfümerien, kosmetischen Mittel und hochgradigen Weine beziehen.

Außerdem erhebt die Alkoholverwaltung auf der inländischen Produktion gewisser Qualitätsspirituosen Gebühren. Die daherige Einnahme betrug im Berichtjahre indessen bloß Fr. 264.

Bundesblatt. 41. Jahrg. Bd. IV.

13

170 Ferner haben wir unter Monopolgebühren die Fr. 58,842. 20 verrechnet, welche bei Einführung des Monopols im Juli 1887 auf den an der Grenze angehaltenen Spritsendungen als Uebergangssteuer bezogen wurden. (Vergi. Kapitel ,,Erste Organisation und Personal.tt) Endlich beziehen wir unter den Titel Monopolgebühren auch die umgangenen Gebühren ein, weiche in Straffällen zur Erhebung gelangen.

Die von den Zollstätten einkassirten Monopolgebühren warfen folgendes Erträgniß ab: 1887 Juli, August .

.

.Fr.

34,881. 60 September .

38,167. 40 fl Oktober .

.

.

,, 46,256. 80 November .

,, 227,663. 02 Dezember .

,, 218,902. 79 1888 Januar .

,, 26,394. 09 Februar . . . . , , 34,093. 6 0 März .

,, 48,592. 73 April .

,, 46,044. 29 Mai .

.

.

.

,, 45,904. 99 Juni .

.

.

.

,, 38,679. 89 Juli .

,, 37,233. 09 August ,, 29,763. 16 September .

.

.

,, 43,904. 08 Oktober ,, 59,360. 88 November ,, 42,342. 20 Dezember ,, 54,201. 93 Total

Fr. 1,072,386. 54

Diese Summe vertheilt sich wie folgt auf die verschiedenen Zollgebiete : Basel.

Seliaffliansen.

Chur.

Lugano.

Genf.

Lausanne.

afrlStiön

208,168.6827,330.1779,687.90 112,846.01 354,416.39 287,568.59 2368.80 Vom Totalbetrage gehen indessen ab die im Jahre 1887 bezogenen Gebühren auf den aus Wein, Obst etc. hergestellten Spirituosen, Gebühren, welche wir nach den unter der Rubrik ,,Gesetzgebung"1 gegebenen Erörterungen wieder zurückerstatteten.

Der diesfallsige Betrag beläuft sich im Ganzen auf Fr. 428,073. 92.

171

Weitere Rückerstattungen wurden geleistet für Waare, die nach Entrichtung der Grenzgebühren in unverändertem Zustande wieder exportirt wurde, für monopolfreie gebrannte Wasser, die von der Schweiz nach dem Auslande geschickt und von dort aus, unter Erlegung der Monopolgebühr, unverändert wieder importirt wurden, für Rohstoffe, auf denen bei der Einfuhr die betreffenden Gebühren zur Erhebung gelangt waren, bezüglich welcher aber der Nachweis erbracht wurde, daß sie nicht zum Brennen bestimmt seien, und endlich für Spirituosen, die nach den Gesetzen der Exterritorialität steuerfrei sind. Alle diese Rückerstattungen zusammen beliefen sich auf Fr. 15,251. 78.

Im Ganzen zeigt der Bezug der Monopolgebühren folgendes Bild: 1. Von den Zollstätten erhobene Monopolgebühren Fr. Ì ,072,386. 54 2. Uebergangssteuern ,, 58,842.20 3 . Innere Steuern .

.

.

.

.

. ,, 264. -- 4. In Straffällen erhobene Gebühren .

.

,, 541.30 Fr. 1,132,034. 04 Hievon ab : \. Rückerstattungen auf den aus Wein etc.

hergestellten Spirituosen nach den Erlassen vom 15. Juli, 17. August und 6. Oktober Fr. 428,073. 92 2. Rückerstattungen für reexportirte monopolpflichtige und reimportirte monopolfreie Waare .

,, 8,579.38 3. Rückerstattungen auf nicht zum Brennen verwendeten Rohstoffen etc.

,, 6,488.04 4. Rückerstattungen kraft Exterritorialität .

.

.

,, 184.36 Verbleiben

v

443,325.70

FÏ.

688,708.34

172

X. Steuerrückvergütungen bei der Ausfuhr.

Alkoholgesetz Art. 5, GS n. F. X, S. 61.

Bekanntmachung des Finanadepartements vom 7. Juni 1887, B.Bl. 1887 III, 8. 180/1.

BRB vom 15. Juli 1887, Ziff. V, B.-B1. 1887 III, S. 677.

BRB vom 22. Juli 1887, Ziff. 6, B.-B1. 1887 III, S. 708.

BRB vom 2. September 1887, B.-B1. 1887 III, S. 877/78.

BRB vom 1. November 1887, B.-B1. 1887, IV, S. 234.

Reglement vom 4. November 1887, B.-B1. 1887, IV, 8. 225/30.

BRB vom 15. November 1887, B.-B1. 1887, IV, S. 530.

Bekanntmachung des Finanzdepartements vom 18. November 1887, B.-B1. 1887, IV, S. 543/44.

Verordnung vom 17. Januar 1888. B.-B1. 1888, I, S. 108.

BRB vom 10. Februar 1888, B.-B1. 1888, I, S. 328.

Bekanntmachung des Finanzdepartements vom 15. Februar 1888, B.-B1. 1888, I, S. 399.

BRB vom 2. März 1888, B.-B1. 1888, I, S. 474.

BRB vom 14. September 1888, B.-B1, 1888, IV, S. 109.

BRB vom 12. Februar 1889, B.-B1. 1889, I, S. 326.

Art. 5 des Alkoholgesetzes lautet: ,,Bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, zu deren Herstellung steuerpflichtiger Alkohol verwendet wird, ist die Menge desselben nach dem Verhältnisse, in welchem er bei der betreffenden Fabrikation Verwendung findet, zu ermitteln, und es ist für den entsprechenden Monopolgewinn am Ende des Rechnungsjahres Rückvergütung zu leisten.

Diese Rückvergütung wird vom Bundesrath nach Maßgabe des durchschnittlichen Unterschiedes zwischen dem Verkaufspreis und dem Anschaffungspreis der eingeführten gebrannten Wasser (loco Magazin) berechnet.

Für Ausfuhrmengen unter 20 Litern wird die Rückvergütung nicht geleistet11.

Da viele Exportfirmen bei Einführung des Monopols noch ältere Vorräthe an gebrannten Wassern besaßen, d. h. gebrannte Wasser, auf denen die Monopolbelastung noch nicht lag, für die infolge

173 dessen auch beim Export eine Rückvergütung des Monopolgewinns nicht zu leisten war, so hatte die Ausarbeitung der auf den obigen Gesetzesartikel bezüglichen Verordnungen um so weniger besondere Eile, als die von uns bereits am 7. Juni 1887 erlassene und mehrmals wiederholte öffentliche Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen lange ohne Antwort blieb.

Das erste einschlägige Reglement datirt deßhalb erst vom 4. November 1887. Die Erfahrung führte dazu, diese erste grundlegende Verordnung am 10. Februar, 2. März und 14. September 1888 in einzelnen Theilen abzuändern oder zu ergänzen. Aus diesen verschiedenen Erlassen heben wir nur hervor, daß zwei Arten von Rückvergütungssätzen bestimmt wurden : Erstens der in Art. 5 des Gesetzes vorgesehene, am Schluß des Rechnungsjahres nach den Ergebnissen der abgelaufenen Periode zu bestimmende und danach variirende Satz ; zweitens ein fester Satz, welchen die berechtigten Exportfirmen gutfindendenfalls schon im Laufe des Rechnungsjahres anticipando beziehen können, bei dessen Annahme sie aber auf die Zutheilung einer Vergütung nach den Grundsätzen von Art. 5 zu verzichten haben. Die Einführung eines derartigen festen Satzes verfolgte den Zweck, den weniger kapitalkräftigen Exporteuren, denen es schwer gefallen sein würde, mit Bezug auf die ihnen zukommende Vergütung die Resultate eines vollen Geschäftsjahres abzuwarten, den Ausfuhrhandel zu erleichtern. Abgesehen von Exporteuren dieser Kategorie fanden aber auch Andere Konvenienz, von dem Institut des festen Satzes Gebrauch zu machen.

Aus dem Eingangs angeführten Grunde nahmen wir davon Umgang, für die Bruchtheile des Jahres 1887 einen festen Satz zu normiren; für 1888 aber bestimmten wir denselben zu Fr. 75 per hl.' absoluten Alkohols (Fr. 87. 37 per q. à 95 °).

Obschon die Rechnungsergebnisse der Alkoholverwaltung pro 1887 und 1888 zu einem einzigen Resultate verschmolzen wurden, erachteten wir es dennoch für augezeigt, mit Rücksicht auf die von uns am 17. Januar 1888 beschlossene Erhöhung der erstmals am 2. September 1887 festgesetzten Spritpreise für die am Schlüsse des Rechnungsjahres 1887/88 zu leistenden Bonifikationen zwei getreante Rückvergütungssätze zu fixiren, nämlich einen Satz von Fr. 65 per hl. (Fr. 75. 72 per q.) für die zu den Preisen vom 2. September 1887 gekauften und später exportirten
Sprite und einen Säte von Fr. 85 per hl. (Fr. 99. 02 per q.) für diejenigen Exportsprite, die nachweislich zu den Preisen vom 17. Januar 1888 von der Alkoholverwaltung waren bezogen worden. Die Aufstellung eines Durchschnittssatzes für Sprite beider Preise hätte die expor-

174 lirenden Bezüger der theureren Waare unbillig in ihren Interessen verkürzt.

Einige Rückvergütungen, die unter der irrigen Annahme eines größern Monopolgewinns pro 1887, vor Feststellung des Satzes von Fr. 65, zu einem provisorischen Satze von Fr. 70 zur Auszahlung gelangt sind, werden wir im Jahre 1889 unter Berufung darauf, daß die betreffenden Zahlungen unter Vorbehalt späterer genauerer Rechnungsstellung gemacht wurden, auf den Betrag von Fr. 65 per hl. redressiren.

Die pro 1887/88 geleisteten Ausfuhrvergütungen sind die folgenden: Exyortirte Waare.

Rückvergütung.

Mobiler Satz pro 1887: Fr. 65 per hl.

» TM ,, ,, Fester Satz pro 1888 : Fr. 75 per hl.

Mobiler Satz pro 1888: Fr. 85 per hl.

Literprozente.

Meterzentner à 95 <

Fr. Cts.

305,2oii 541,4945

261. 98 464. 80

19,838.05 37,904. 65

254,6798

218. 52

19,093. 35

528,881 B

453. 93

44,950. 70

1630,1069

1399. 23

121,786. 75

Auf die einzelnen Waarensorten vertheilt sich die Rückvergütung in nachstehender Weise: Literprozente.

Absinthe Magenbitter Parfümerien und Medikamente Wermuth Künstliches Kirschwasser Diverse Liqueure

1316,8678 170,1350

79,2814 46,9328 11,1776 6,2123

Meter: Zentner à 95 °.

1,129.93 146.04 68.05 40.29 9.59 5.33

Kückver- Durchschnittgütung lieh per im Ganzen. Meterzentner.

Fr. Ct.

Fr. Ct.

97,384. 40 86. 19 12,684. 25 86. 85 6,362. 45 3,989. 30 838. 30 528. 05

93. 50 99. 01 87. 41 99. 07

175

XI. Denaturirung.

Alkoholgesetz Art. 6, GS n. F. X, 8. 62.

Bekanntmachung des Finanzdepartements vom 2. Juni 1887, B.-B1.

1887 III, S. 23/4.

BRB vom 15. Juli 1887, Ziff. VI, B.-B1. 1887 III, 8. 677.

BRB vom 2. September 1887, B.-B1. 1887 III, S. 871/5.

BRB vom 2. September 1887, B.-B1. 1887 m, S. 878.

Bekanntmachung des Finanzdepartements vom 10. September 1887, B.-B1. 1887 IV, S. 8.

Bekanntmachung des Finanzdepartements vom 31. Oktober 1887, B.-B1. 1887 IV, S. 244.

BRB vom 1. November 1887, B.-B1. 1887 IV, S. 234.

BRB vom 15. November 1887, B.-B1. 1887 IV, 8. 530.

BRB vom 31. Dezember 1887, B.-B1. 1888 l, 8. 4/5.

BRB vom 19. März 1888, B.-B1. 1888 I, S. 706.

Bekanntmachung des Finanzdepartements vom 26. Mai 1888, B.Bl. 1888 III, S. 226.

Bekanntmachung des Finanzdepartements vom 3. August 18S8, B.-B1. 1888 III, S. 980.

BRB vom 4. September 1888, B.-B1. 1888 IV, S. 67.

Nach Art. 6 des Gesetzes sollen zur Verwendung für technische und Haushaltungszwecke die dazu geeigneten Sprite aus den Magazinen des Bundes in Mengen von 150 Litern an zum Selbstkostenpreis denaturirt abgegeben werden.

Da der Verkehr mit denaturirter Waare, insbesondere hinsichtlich der Beschaffung der Gebinde und rücksichtlich der Deuaturirung, größere Schwierigkeiten bietet, als der Verkehr mit reinem Sprit, so hielten wir es für zweckmäßig, die direkte Abgabe der zu technischen und Haushaltungszwecken dienenden gebrannten Wasser durch die Organe des Bundes bis zur definitiven Organisation eigener offizieller Verkaufsdepots zu verschieben, inzwischen aber die Einfuhr solcher gebrannter Wasser durch Private, unter Anwendung der erforderlichen Kontrole und nach stattgehabter Denaturirung der Importquanta durch die Organe der Zollbehörden, weiter zu gestatten. Nur in Einzelfällen gab die Alkoholverwaltung zu technischen Zwecken direkt Sprit an Private ab. Das Totalquantum des so verkauften Alkohols beläuft sich indessen pro 1887/88 auf zusammen nur 257.08 Meterzentner.

176 Das geschilderte System war bis Ende 1888 in Kraft. Dasselbe brachte es mit sich, daß die Alkoholverwaltung sich sozusagen nur mit den einschlägigen Prinzipienfragen zu befassen hatte, die Durchführung der getroffenen Erlasse und Verfügungen aber den Zollbehörden anheimfiel. Wir verweisen deßhalb für dieses · Kapitel auf die Geschäftsberichte der Zollverwaltung pro 1887 und 1888.

Hier sei nur angeführt, daß der Import von Denaturirungswaare seit Einführung des Monopols sich in nicht vorausgesehenen Proportionen vermehrt hat. Es wurden zum Denaturiren importirt: Meterzentner.

1883 1884 Vor Einführung des 1885 Monopols 1886 _1887 I. Semester

6,189 6,704 jahresdurchschnittlich 6,179 n'40-j 6983 Meterzentner.

4^873

Nach Einführung/1887 II.

15,612 Hahresdurchschnittlich desselben 1 1888 22,190 / 25,201 Meterzentner.

Der weitaus größte Theil des denaturirten Sprits wird in Haushaltungen und industriellen Etablissements zum Brennen verwendet.

Für diesen tritt die sogenannte absolute Denaturirung, d. h. die Versetzung mit einem iu allen Fällen gleichen Stoffe ein, welcher den Trinkgenuß der Mischung thunlichst ausschließt, ohne doch dem Brennzweck Abbruch zu thun.

Nur für einen verhältnißmäßig kleinen Theil, für denjenigen nämlich, der bestimmten Fabrikationszwecken, der Herstellung von Essig, Lacken, Firnissen, Polituren, Farben etc. dient, greift die relative Denaturirung, d. h. die Versetzung mit einem von Fall zu Fall nach den Bedürfnissen der betreffenden Industrie gewählten Stoffe (Essigsäure, Kampher, Terpentinöl, Holzgeist, Anilinblau etc.)

Platz.

Für die absolute Denaturirung wurde bis jetzt das vor Einführung des Monopols übliche Verfahren (Beisatz von l Liter Steinkohlentheeröl auf 100 Bruttokilo Alkohol) beibehalten. Die zum verstärkten Schutz der fiskalischen Interessen angeordnete weitere Beimischung von 3 Gramm Anilinroth auf je circa 600 Liter Alkohol wurde auf zahlreiche Beschwerden des Publikums über die mit dieser Färbung verbundenen Inkonvenienzen am 1. August 1888 wieder aufgehoben.

Die enorme Zunahme des Imports von Denaturirungswaare, die sich in obigen Ziffern kundgibt, läßt indessen stark vermuthen und unsere Erfahrungen beweisen es, daß das in Anwendung

177

stehende absolute Denaturirungsmittel seinen Zweck nicht erfüllt, daß vielmehr ein namhafter Theil des damit denaturirten Sprits entweder tale quale getrunken oder renaturirt wird. Angesichts der bedeutenden fiskalischen Interessen, die bei dieser Frage in Betracht fallen, mußten wir es uns angelegen sein lassen, nach einem geeigneteren Denaturirungsmittel Umschau zu halten.

Bin solches Mittel hat verschiedene Eigenschaften in sich zu vereinigen. Die hauptsächlichsten derselben sind die folgenden : 1. es muß den Sprit zu Trinkzwecken untauglich machen, d. h.

demselben einen widerwärtigen Geschmack verleihen; 2. die Beimischung desselben darf den Haushaltungs- beziehungsweise Brennzweck nicht zu fühlbar beeinträchtigen, d. h. die erzielte Mischung muß keinen zu unangenehmen Geruch besitzen und beim Brennen keine zu bedeutende Rußbildung im Gefolge haben; auch beim Verschütten keine zu schwer zu entfernende Flecken hinterlassen; 3. das Mittel soll nicht so kostspielig sein, daß durch dessen Anwendung die Steuerbefreiung, welche man ja mit der Denaturirung im Auge hat, zu namhaftem Theil illusorisch würde; 4. es soll schon in verhältnismäßig kleinen Dosen wirken, weil das Erforderniß großer Quantitäten für den Handelsverkehr wie für die Verwaltung lästig wäre: 5. es soll nicht giftig oder stark gesundheitsschädlich sein und auch keine besondere Feuersgefahr darbieten ; 6. sein Vorhandensein in denaturirter Waare oder in den aus solcher Waare gewonnenen Produkten soll leicht nachgewiesen werden können.

Nach allen diesen und nach einigen andern weniger wichtigen Gesichtspunkten haben wir, nachdem die Begutachtung der Angelegenheit durch eine Expertenkommission zu keinem brauchbaren Ergebnisse geführt hatte, die Frage neuerdings durch den Chemiker der Alkoholverwaltung prüfen lassen. Das Studium der im Ausland gebräuchlichen Denaturirungsmittel und die einschlägigen Untersuchungen im Laboratorium haben bis jetzt noch nicht zu absolut befriedigenden Resultaten geführt. Es steht aber nach den bisher erzielten Forschungsergebnissen immerhin zu erwarten, daß wir bereits im nächsten Geschäftsjahr wenigstens eine wesentliche Verbesserung des heutigen Verfahrens anzuordnen in der Lage sein werden. Da diese Verbesserung aber nur dann zur richtigen Geltung kommen kann, wenn die denaturirte Waare direkt und
vollständig dem Monopol unterstellt ist, so haben wir diese Unterstellung durch Beschluß vom 31. Mai 1889, wenigstens für den absolut denaturirten Alkohol, angeordnet.

178

XII. Uebernahme der Yorräthe im Lande.

Alkoholgesetz Art. 19, GS n. F. X, S. 66.

RBB vom 15. Juli 1887, Ziff. X, B.-B1. 1887 III, S. 678.

BRB vom 22. Juli 1887, Ziff. 5, B.-B1. 1887 HI, S. 708.

BRB vom 31. Dezember 1887, B.-B1. 1888, I, 8. 4/5.

Art. 19 des Alkoholgesetzes lautet: ,,Der Bund hat das Recht, die bei dem Inkrafttreten des Gesetzes im Lande befindlichen, über Vz Hektoliter betragenden Vorräthe monopolisirter gebrannter Wasser gegen Entschädigung an sich zu ziehen, insoweit die Eigenthümer solcher Vorräthe es nicht vorziehen, dieselben gegen Entrichtung der betreffenden Steuer zu behalten.

Erklärt der Bund die Uebernahme der Vorräthe, so sind die Besitzer zur Anmeldung verpflichtet. Verheimlichung der Waare hat Konfiskation derselben und Bestrafung nach Art. 14 zur Folge. Der Uebernahmspreis wird durch Kommissionen von Sachverständigen festgestellt, welche der Bundesrath zu diesem Zwecke zu bestellen hat.

Bei Feststellung der nach diesem Artikel zu übernehmenden Spirituosen haben die Kantone gegen eine nach der Zahl der Abgeber und der Gesammthöhe des Uebernahmspreises bemessene Vergütung dem Bund auf Verlangen ihre Mitwirkung zu leisten."1 Von dem in diesen Bestimmungen niedergelegten Rechte hat der Bundesrath keinen Gebrauch gemacht.

Bei Beurtheilung dieses Verzichts auf die Ausführung des citirten Artikels darf nicht außer Acht gelassen werden, daß bei Ausarbeitung des Alkoholgesetzes von allem Anfang an die Tendenz vorherrschte, die im Lande liegenden Vorräthe an gebrannten Wassern nur im Nothfalle wirklich käuflich zu übernehmen, beziehungsweise zu besteuern, d. h. nur dann, wenn die Freigabe derselben nach Lage der Verhältnisse eine sehr wesentliche fiskalische Einbuße im Gefolge haben sollte.

In einzelnen ausländischen Staaten freilich sind bei Aenderung der Branntweinsteuergesetze Nachbesteuerungen der Vorräthe wirklich durchgeführt worden. Es ist dabei aber nicht zu vergessen, daß es sich in diesen Staaten bloß um die Erhöhung der Steuersätze auf mehr oder weniger genau bekannten Mengen handelte, daß Branntwein-

179 fabrikation und Handel schon vor Eintritt der gedachten Erhöhung unter einer einheitlichen staatlichen Kontrole standen, und daß infolge dessen die zur Anhandnahme der Nachbesteuerungen erforderlichen, für den Steuerdienst speziell geschulten Organe schon alle in sachgemäßer Bereitschaft waren. Trotzdem ist es auch den Auslandsstaaten nicht gelungen, derartige Nachbesteuerungen ohne namhafte Einbußen und Ungleichheiten -in der Behandlung zur Durchführung zu bringen.

Für die Schweiz aber war die Einführung eines eidgenössischen Branntweinsteuergesetzes in vielen Punkten ein absolutes Novum.

Eidgenössische Steuerbehörden waren außer den Zollorganen nicht vorhanden. Abgesehen von einigen wenigen Kantonen war die Fabrikation gebrannter Wasser keinerlei staatlicher Kontrole unterworfen und die Kontrole über den Handel war von Kanton zu Kanton nach Umfang und Intensilät verschieden.

Die Schwierigkeiten, angesichts dieser Sachlage die Vorräthe zu kauten oder zu besteuern, lagen so sehr am Tage, daß alle Instanzen, welche mit der Ausarbeitung der Alkoholvorlage zu thun hatten, von vornherein die Maßregel nur als äußersten Nothbehelf betrachteten.

Dagegen war ebenfalls von allem Beginn an die Tendenz vorhanden, Alles zu thun, um die Uebernahme resp. Besteuerung ohne große Einbuße umgehen zu können. Zu diesem Ende war es nöthig, schon die Gesetzesentwürfe, dann aber namentlich das Gesetz so zu gestalten, daß deren Fassung die privaten Interesseuten von der Spekulation in Fabrikation und Import abschrecken mußte.

Das Gesetz und alle die verschiedenen Gesetzesentwürfe (mit einer einzigen, gleich zu besprechenden Ausnahme) enthalten denn in der That solche vorbeugende Maßregeln. Unter den drei ersten im August 1886 offiziell publizirten, von unserem Departement des Innern ausgearbeiteten Gesetzesprojekten sieht Entwurf I in Art. 21 für die Vorräthe eine Uebergangssteuer von Fr. 80 per hl. vor. Entwurf II spricht in Art. 22 von der Pflicht des Bundes, die Vorräthe aufzukaufen. Entwurf III allerdings nimmt von jeder bezüglichen Maßregel Umgang. Diese Auslassung wurde aber speziell unter Hinweis auf die Schwierigkeiten des Ankaufs oder der Besteuerung der Vorräthe als ein ganz besonderer Vorzug des Projektes hervorgehoben, als ein Vorzug, der daraus resultiren sollte, daß Entwurf III eine raschere Einführung
in die Praxis gestattete, als jeder andere Entwurf und seines finanziell höhern Erträgnisses wegen eine eventuelle Einbuße leichter ertragen ließ. Der erste Entwurf des Bundesrathes nahm in Art. 26, statt der in oben erwähntem

180 Entwurf I vorgesehenen obligatorischen Uehevgangssteuei' von Fr. 80, eine fakultative Uebergangssteuer von Fr. 85 in Aussicht. Der Entwurf der nationalräthlichen Kommission adoplirte aus Entwurf II die obligatorische Uebenwhme der Vorräthe. Im Schooß der Kommission bestund indessen während der ersten Berathungen die Absicht, am Schluß der Verhandlungen in der Bundesversammlung einen Antrag einzubringen, wodurch das Gesetz dringlich erklärt, dafür aber die Uebernahme der Vorräthe fallen gelassen oder doch fakultativ erklärt worden wäre. Infolge Verständigung der Kommission mit dem Bundesrath wurde dann aber die unverändert in das Gesetz übergegangene, Eingangs reproduzirte Fassung vorgeschlagen Wie schon gesagt, hat der Bundesrath die ihm durch diese Fassung eingeräumte Befugniß nicht ausgeübt, und zwar wesentlich deßhalb, weil die verschiedenen vorausgegangenen Vorbeugungsmittel nach Allem, was darüber in Erfahrung zu bringen war, ihre Wirkung nicht verfehlt hatten.

Es ist nicht festzustellen, welches Quantum gebrannter Wasser vor Einführung des Monopols durch die Spekulation produzirt oder importirt worden ist. Anhaltspunkte, die sieh aus bekannten Ziffern der Einfuhr und der Produktion ergeben, lassen vermuthen, daß es sich um 20,000 bis 25,000 Hektoliter absoluten Alkohols handeln kann.

Die durch Anwendung von Art. 19 auf diesen Vorräthen eventuell zu erzielenden Monopoleinnahmen schienen dem Bundesrathe nicht so bedeutend zu sein, als daß es sich gelohnt hätte, ihretwegen den schwerfälligen, für die Bevölkerung, wie für die Verwaltung lästigen Apparat des gedachten Artikels in Gang zu setzen und durch die Aufbietung der schon vor Annahme des Monopolgesetzes perhorrescirten ^Rats de cave" dieses Gesetz selbst bei seinen ersten Schritten in die Praxis einem großen Theil der Bevölkerung verhaßt zu machen.

Uebrigens wäre eine zweckentsprechende und gerechte Durchführung von Art. 19, selbst wenn man sie gewollt hätte oder zu derselben gezwungen gewesen wäre, unmöglich gewesen.

Um Ungleichheiten in der Behandlung zu vermeiden, hätte man an einem Tage oder doch im Verlaufe weniger Tage in der ganzen Schweiz alle über 50 Liter betragenden Vorräthe an Branntwein und Spirituosen jeder Art sequestriren und zu diesem Zwecke in Tausende und aber Tausende von Häusern eindringen müssen.

Wenn wir von Privaten ganz absehen, so wären doch unter allen Umständen die Hausbesuche bei allen denjenigen Personen zu

181 machen gewesen, welche sich gewerbsmäßig mit der Herstellung oder dem Verkauf gebrannter Wasser irgend welcher Art befassen.

Nun zählte die Schweiz nach einer im Jahre 1882 gemachten Aufnahme allein 21,633 öffentliche Wirtschaften. Außur den Wirthen wäre aber, selbst in der angeführten Beschränkung, die zahlreiche Klasse der Brenner, Liqueurfabrikanten, Küfer, Groß- und Kleinhändler in Spirituosen, Spezierer und Krämer, Comestiblehändler, Konditoren, Droguisten, Apotheker etc. in Betracht gefallen.

So lange aber die Waare unter Sequester lag, wäre jeder Verkehr in Spirituosen still gestanden, es sei denn, daß eidgenössische Organe in Bereitschaft hätten gesetzt werden können, allen den verschiedenen Bedtirfnissen des Landes schon bei Anordnung der Waareniibernahme zu entsprechen, eine Aufgabe, die kaum durchzuführen gewesen wäre.

Die Preise der sequestrirten Spirituosen hätten nach Maßgabe von Art. 19 durch Kommissionen von Sachverständigen festgesetzt werden sollen. Schon die Wahl dieser Kommissionen hätte große Schwierigkeiten bereitet ; denn die wirklichen Sachverständigen wären alle im Grunde Interessenten gewesen und als solche auch bei gewissenhaftester Amtsführung nicht unangefeindet geblieben.

Das Verfahren der Kommissionen wäre ein langwieriges und kostspieliges geworden, dann aber auch ein ungerechtes, weil es nicht denkbar eewesen wäre, daß das Vorgehen in den verschiedenen Kanlouen auch nur annähernd gleichartig hätte ausfallen können, um so weniger, als die sehr verschiedenartigen kantonalen Branntweinsteuergesetze hätten in Berücksichtigung fallen müssen.

O

ï

O

Jedenfalls hätte man auch viel zu theuer gekauft, denn in den ersten Tagen nach der unter dem Titel ,,Allgemeine Organisation und Personal14 geschilderten Sperrung der Grenze und nach der gleichzeitigen Unterdrückung der inneren Fabrikation machte sich natürlich sofort eine Preissteigerung bis gegen die unterste Grenze der Monopolpreise (Fr. 120 per hl.) geltend. Wäre nun die Sequestrirung der Vorräthe mit der Grenzsperre zeitlich nicht genau zusammengefallen und hätte Jemand nachweislich -- und der Nachweis konnte ja leicht auch flngirt erbracht werden -- Spirituosen zu den neu geschaffenen Preisen gekauft gehabt, so hätte man ihn schwerlich zwingen können, die Waare billiger abzulassen.

Aber auch wenn die Vorräthe zu annehmbaren Preisen, zu laufenden Marktpreisen, hätten übernommen werden können, was hätte man mit denselben anfangen, wie sie absetzen wollen? Diese Vorräthe bestanden ja aus allen nur denkbaren Sorten und Qualitäten von Sprit, Spiritus, Branntwein, Liqueur etc.; sie waren in

182 allea denkbaren Formen und Größen von Fässern, Krügen, Flaschen etc. aufbewahrt. Wie hätte man sie bis zum Wiederverkauf lagern, wie sie nach Vorschrift des Gesetzes auf ihre genügende Reinheit prüfen, wie sie wieder in den Verkehr bringen sollen, ohne Einbuße über Einbuße zu erleiden, Klagen über Klagen entgegennehmen zu müssen?

Eine weitere Schwierigkeit und eine Gelegenheit zu mannigfachen Hintergehungen wäre daraus erwachsen, daß die Uebernahme sich nur auf die nnonopolisirten gebrannten Wasser hätte beziehen dürfen, während die monopolfreien den Besitzern zu überlassen gewesen wären. Denn die Unterscheidung zwischen monopolpflichtig und monopolfrei ist bei fertigen Produkten in einer großen Zahl von Fällen nicht zu machen. Wer wäre im Stande gewesen, mit auch nur annähernder Sicherheit zu sagen, ob mau es mit ausschließlich aus Kirschen oder Weintrebern gebrannten Kirschwassern oder Tresterschnäpsen oder aber mit Kirschwassern oder Trestern zu thun habe, die unter Beisatz von monopolpflichtigen Stoffen, Spriten oder Melassen, gebrannt oder nach dem Brennen mit monopolpflichtigen gebrannten Wassern vermischt worden waren?

Mischungen von monopolpflichtigem Sprit mit monopolfreien Spirituosen wären aber -- es liegen uns für diese Behauptung Anhaltspunkte vor -- eigens zur Umgehung des Artikels 19 vorgenommen worden. Ein verhältnißmäßig kleiner Zusatz von Tresterbranntwein und Wasser hätte jeden Sprit in einen von achtem Trester nicht zu unterscheidenden Pacontrester umgewandelt.

Wir wollen nur nebenbei erwähnen, daß eine Umgehung des Art. 19 auch darin in Aussicht stand, daß Inhaber größerer Vorräthe dieselben in Quantitäten unter 50 Litern durch Seheinkäufe auf mehrere Besitzer vertheilt hätten.

Die ganze Sache wäre nun freilich etwas zu vereinfachen gewesen durch Bezug einer Steuer, statt durch Aufkauf der Vorräthe.

Artikel 19 läßt aber leider die Wahl zwischen Steuer und Kauf nicht dem Bunde, sondern dem Besitzer der Waare. Um sich von der lästigen Uebernahme frei zu machen, hätte der Bundesrath demnach die Steuer so niedrig bemessen müssen, daß für den Wanreninhaber der Reiz zum Verkauf aufgehört hätte. Diese niedrige Bemessung der Steuer aber hätte das ohnehin zweifelhafte fiskalische Resultat weiter beeinträchtigt. Nebenbei gesagt, hätte auch die Feststellung der Höhe der Steuer
ihre Schwierigkeiten gehabt. Bei dem nicht sehr glücklichen Ausdruck ,,betreffende Steuer" in Art. 19 des Gesetzes war nicht an die in Art. 3 dieses Gesetzes normirte Monopolgebühr gedacht, sondern an die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Anschaffungspreis des in-

183 und ausländischen Sprits (Art. l und 2 des Gesetzes) und dessen Verkaufspreis (Art. 4). Da der Abgabepreis nun je nach den Beschlüssen des ßundesrathes zwischen Fr. 120 und 150 schwanken kann, so wurde in Art. 19 kein fester Satz genannt, wie es unter allen Umständen einfacher gewesen wäre, sondern die Steuerbestimmung mit dem Worte ,,betreifende Steuer11 der Feststellung durch den Bundesrath überlassen. Der Anschaffungspreis für Sprit beträgt mit Einrechnung von Fr. 6 Verwaltungskosten circa Fr, 70 per hl. absoluten Alkohols. Die ,,betreffende" Steuer hätte sich demnach zwischen Fr. 50 bis Fr. 80 per hl. bewegen können.

Eine Vereinfachung hätte nun freilich noch in der Durchführung von Art. 19 dadurch erzielt werden können, daß man die Uebernahme oder Besteurung auf ,,den als solchen noch vorgefundenen Spiritus und Sprit, und für diese Waarenkategorien wiederum auf die großen Lager beschränkt hätte.

Eine solche Beschränkung hätte sich aber unserer Ueberzeugung nach mit Sinn und Wortlaut von Art. 19 schwer vereinbaren lassen. Auch wäre die Maßregel unbillig gewesen, da sie de facto fast ausschließlich den ehrlichen Großhandel, d. h. einen Geschäftszweig betroffen hätte, der ohnedies durch das Monopol am stärksten in seinen kommerziellen Interessen zu Gunsten des Staates beeinträchtigt werden wird.

Es ließe sich noch Verschiedenes für die Zweckmäßigkeit, ja Notwendigkeit der Nichtausführung von Art. 19 des Gesetzes anführen. Wir begnügen uns mit dem Gesagten.

Wir sind überzeugt, daß unter den dargelegten Verhältnissen bei einer Inventarisirung der Vorräthe im Maximum 10,000 hl. absoluten Alkohols zur Versteuerung gelangt wären. Die ersten Abgabepreise für Monopolsprit sind vom Bundesrathe auf Fr. 120 bis Fr. 130 per hl., durchschnitl lieh also auf Fr. 125 normirt worden.

Demnach betrüge die ,,betreffende Steuera per hl. Fr. 55. Es sind also durch die Nichtanwendung von Artikel 19, ohne Anrechnung der jedenfalls beträchtlichen Unkosten, und ohne Berücksichtigung der zu gewährenden Steuerrabatte, für den Fiskus höchstens Fr. 550,000 in Ausfall gekommen. Wir halten ein einmaliges Opl'er, selbst wenn es den angegebenen Betrag voll und ganz erreicht hätte, gegenüber den mißlichen Zuständen, die durch Ausführung des gedachten Artikels geschaffen worden wären, nicht für zu groß. Gewiß haben durch
das Fallenlassen des Artikels einzelne Händler Gewinne erzielt; diese Händler müssen aber in Zukunft ohne Entschädigung die Folgen der Monopolisirung des Artikels Sprit tragen, ein Umstand, der gewiß gegenüber einem vorüber-

184

gehenden Gewinn in billige Rücksicht genommen werden darf. Auf die Nichtdurchführung des Art. 19 war im Uebrigen um so leichter zu verziehten, als die billigen Preise des Auslandssprits den aus dieser Nichtdurchführung resultirenden Ausfall zu einem guten Theil decken halfen.

Wir haben unser Vorgehen in dieser Sache eingehend begründet, weil die Unterlassung der Durchführung von Art. 19 wiederholt zum Gegenstand von Kritiken gemacht worden ist, die uns mehr heftig als gerecht erschienen.

XIII. Expropriation.

Alkoholgesetz Art. 18, GS n. F. X, S. 65.

BRB vom 15. Juli 1887, Ziff. X, B.-B1. 1887 III, S. 678.

Verordnung des Bundesgerichts vom 30. September 1887, GS n.

F. X, S. 269 u. ff.

BRB vom 18. Oktober 1887, B.-B1. 1887 IV, S. 117/20.

Kreisschreiben des BR an die eidgen. Stände vom 17. Januar 1888, B.-B1. 1888 I, S. 115/7.

Bekanntmachung der Alkoholverwaltung vom 17. Mai 1888, B.Bl. m, S. 158.

BRB vom 14. August 1888, B.-B1. 1888 III, S. 1037.

BRB vom 25. September 1888, B.-B1. 1888 IV, S. 138/9.

Nach Art. 18 des Gesetzes ist den Eigenthiimern der vor dem 25. Oktober 1885 errichteten Brennereien unter gewissen im Gesetze selbst normirten Voraussetzungen für den Minderwerth, welcher durch die Vollziehung des Monopols für Gebäude und Einrichtungen resultirt, Entschädigung zu gewähren.

Ueber den Vollzug dieses Artikels haben wir Folgendes zu berichten.

Gestutzt auf die bundesgerichtliche Verordnung vom 30. September 1887 betreffend Ausführung von Art. 18 des Alkoholgesetzes wurden diejenigen Brennereibesitzer, welche nach Mitgabe des Gesetzes eine Entschädigungsansprüche stellen zu können glaubten, mittelst Bekanntmachung des Bundesrathes vom 18. Oktober 1887 eingeladen, ihre Forderungen durch Vermittlung der Gemeinderäthe bei den kantonalen Regierungen zu Händen der schweizerischen

185 Finanzverwaltung geltend zu machen. Eine zweite, am 17. Januar 1888 erlassene Aufforderung zur Einreichung von Entschädigungsbegehren wurde durch den Bundesbeschluß vom 20. Dezember 1887 veranlaßt, welcher, wie unter ,,Gesetzgebung* erörtert ist, das Brennen von ausländischem Wein, Obst etc. der Bundesgesetzgebung unterstellte.

Um in der Behandlung der Eingaben, welche bereits gegen Ende November 1887 aus einigen Kantonen einzulaufen begannen, Beförderung eintreten zu lassen, wurde es, wie ebenfalls bereits andern Orts sich erwähnt findet, für zweckmäßig erachtet, der Alkoholverwaltung eine, unter der Oberleitung der Direktion stehende, besondere Delegation beizugeben, welche ausschließlich die Entschädigungsbegehren zu prüfen und zu behandeln hatte.

Diese Begehren betreffen im Wesentlichen drei Kategorien von Brennereien : 1) Brennereien für mehlhaltige Rohstoffe; 2) ,, ,, Bierabfälle; 3) ,, ,, ausländisches Obst, ausländische Obstabfälle etc.

Die erste dieser Kategorien zerfällt in zwei Unterabtheilungen : a. die großen Spritfabriken mit. kontinuirlichen Destillirapparaten ; b. kleinere Brennereien mit direkter Feuerung oder periodischen Dampfapparaten.

Unter der ersten Kategorie sodann bilden eine besondere Rubrik diejenigen Brennereien, welche den Betrieb nach Einführung des Monopols nicht einzustellen hatten, sondern durch die Zutheilung eines Brennlooses seitens der Verwaltung ihre Einrichtungen für eine vertragsmäßig bestimmte Zeit ganz oder theilweise zum früheren Zwecke weiter zu benützen in der Lage sind. Für diese Brennereien konnten natürlich nicht dieselben Grundsätze der Entschädigung zur Anwendung gelangen, die für die gänzlich aufgehobenen Betriebe maßgebend waren. Es wurden daher für dieselben, immerhin nach Anleitung von Art. 18 des Gesetzes, besondere, im Pflichtenheft betreffend die Vergebung von Brennloosen niedergelegte Entschädigungsprinzipien aufgestellt.

Im Ganzen wurde uns folgende Anzahl von Forderungsansprachen aus den einzelnen Kantonen eingereicht: Zürich .

.

.

.

35 Bern .

.

.

. 604 Luzern .

.

.

. 177 Uebertrag Bnndesblatt. 41. Jahrg. Bd. IV.

816 14

186 Uebertrag 816 Uri . . . .

-- Schwyz .

.

.

.

8 Obwalden .

.

.

-- Nidwaiden .

.

.

l Glarus .

.

.

.

5 Zug . . . .

2 Freiburg .

.

.

38 Solothurn .

.

. 2 8 6 Baselstadt .

.

.

9 Basel land .

.

.

17 Schaffhausen .

.

.

5 Appenzell A. Rh. .

.

2 Appenzell I. Rh. .

.

3 St. Gallen .

.

.

14 Graubünden .

.

.

12 Aargau .

.

.

.

8 7 Thurgau .

.

.

2 5 Tessin .

.

.

.

9 Waadt .

.

.

.

6 Wallis .

.

.

.

-- Neuenburg .

.

.

2 Genf .

.

.

.

2 Total

1349

Ein Theü der Begehren enthielt keine zahlenmäßig festgesetzten Forderungen. Die bezifferten Ansprachen belaufen sich im Ganzen auf Fr. 8,378,390. 95.

Die weitaus größte Zahl der Eingaben (rund 5/e) ist innerhalb der vom Bundesgerichte aufgestellten ersten Frist von dreißig Tagen eingereicht worden; für den Rest wurde die gestattete Nachfrist von 6 Monaten benützt.

Sämtntliche 1349 Ansprachen mußten individuell mit jedem einzelnen der fordernden Brennereibesitzer behandelt werden. Für diese Behandlung leitete uns von Anfang an der Grundsatz, zunächst eine g ü t l i c h e U n t e r h a n d l u n g zu versuchen. Abgesehen von andern Erfolgen, hofften wir auf diese Weise die Mehrzahl der Forderungen in der kürzesten Frist zur Bereinigung zu bringen.

In dieser Annahme haben wir uns denn auch nicht getäuscht, indem bis Ende des Berichtjahres 1064 Uebereinkünfte definitiv abgeschlossen und durch Zahlung erledigt waren. Wir verdanken dieses Resultat wesentlich den Sachkenntnissen und Bemühungen einzelner Männer, die sich auf unsere Einladung hin bereit finden ließen, als Schatzungsexperten und Kommissäre zu amten.

187 Die.Aufgabe dieser Experten ist keine leichte gewesen. Sie hatten sich zu überzeugen, daß die Eingaben rechtzeitig eingereicht worden waren und daß die Voraussetzungen des Art. 18, welche zu einer Entschädigungsforderung berechtigen, vorhanden seien. Wo diese Voraussetzungen nicht zutrafen, mußte versucht werden, eine Rückziehung der Anmeldungen zu bewirken. Sie hatten die Eingaben auch in ihrer Form zu prüfen, denn trotz der einläßlichen Vorschriften in der bezüglichen Verordnung des Bundesgerichts sind die Ansprachen höchst verschiedenartig abgefaßt worden; man kann sagen daß sie von Gemeinde zu Gemeinde andere gewesen sind. Einerseits wurden Gegenstände, welche wesentlich zum Brennbetrieb gehörten, außer Acht gelassen, anderseits wurde für Gegenstände Entschädigung verlangt, welche zu einer solchen nicht zugelassen werden konnten.

Um die Schätzungen in den verschiedenen Kantonen nicht ungleichartig werden zu lassen, wurde ein Verzeichnis der in Betracht fallenden Schatzungsobjekte aufgestellt, das die verschiedenen zu beachtenden Gesichtspunkte in allem Detail angab.

Auch wurde durch die Abhaltung mehrerer Konferenzen zwischen den Schatzungsexperten und den Organen der Verwaltung auf die Erzielung gleichmäßiger Maximen hingearbeitet.

Behufs Erleichterung des Abschlusses von Uebereinkünften, wurde vereinbart, es seien den Brennern, wo immer thunlich, die metallenen Apparate oder Apparatentheile zum Apparatenwerth abzukaufen.

Aus den allgemeinen Bestimmungen der Uebereinkünfte heben wir diejenige hervor, durch welche sich die entschädigten Brenneroibesitzer verbindlich machen, keinerlei Brennerei-Thätigkeit mehr auszuüben. Die Redaktion dieser Verpflichtung ist so gehalten, daß auch die Rechtsnachfolger der Brennereibesitzer verpflichtet sind und daß die Eintragung dieser Verpflichtung in das Grundbuch zu Lasten der betreffenden Brennerei-Räumlichkeit stattfinden kann. Die Vollziehung dieses Eintrags hat nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem die Gebäulichkeit liegt, zu geschehen; sie hat sehr viele Korrespondenzen mit den Amtsbehörden verursacht, um so mehr, als bei Durchführung derselben vielerlei Mißverständnisse zu beseitigen waren.

Am Schlüsse der Uebereinkünfte ist die Ratifikation der Oberbehörde vorbehalten. Hinsichtlich derselben ist von uns entschieden worden, daß Uebereinkünfte über mehr als Fr. 2000 Entschädigung durch den Bundesrath zu prüfen und zu ratifiziren seien, während die Uebereinkünfte unter diesem Betrage dem

188 Finanzdepartement allein zur Behandlung zugewiesen wurden. Dabei war jedoch verstanden, daß ohne Rücksicht auf die Summe dem Bundesrath zum Entscheid vorzulegen seien alle diejenigen Uebereinkünfte, welche die Eatschädigungspflicht des Bundes als zweifelhaft erscheinen ließen.

Ueber die Grundsätze, welche bei der Prüfung und Ratifikation beobachtet worden sind, werden wir uns in einem speziellen Schlußbericht einläßlicher aussprechen, nachdem sämmtliche Entschädigungsfälle, auch die von den gesetzlichen Schatzungskommissiouen behandelten und die von dieser an das Bundesgericht gezogenen, bereinigt sein werden.

Im vorliegenden Berichte werden immerhin einige Angaben am Orte sein über die Art und Weise, wie Art. 18 mit Bezug auf die entstandenen Entschädigungsfragen angewendet worden ist und zwar vorzugsweise mit Rücksicht auf die im dritten Alinea des Artikels flxirte Entschädigungspflicht des Bundes. Diese Pflicht basirt u. A. auf der Verzichtleistung der Brennereibesitzer auf das fernere Brennen und im Weitern auf der Voraussetzung, daß die bisherige Brennthätigkeit bis zum 25. Oktober 1885 ausgeübt worden sei.

In der Richtung der ersten Bedingung zeigte sich, daß einzelne Brennereibesitzer, neben den Einrichtungen zur Fabrikation von Branntwein aus mouopolpflichtigen Stoffen, von diesen Einrichtungen abgesonderte, aber in den gleichen Räumlichkeiten stehende Apparate besaßen, in denen monopolfreie Stoffe zum Hausgebrauch destillirt wurden. Diesen Brennereibesitzern wurde für die Einrichtungen der erstem Art eine Entschädigung verabfolgt, eine solche für das Brennlokal aber nicht gewährt.

Auf die gleiche Linie wollten sich einige Brenner stellen, welche in einem und demselben Apparat die Destillation von monopolfreien und von monopolpflichtigen Stoffen betrieben hatten und erstere auch in Zukunft, allerdings unter Verzicht auf eine Entschädigung für den Minderwerth des Brennereilokals, zu betreiben sich vorbehielten. Diesen Brennereibesitzern wurde eine Vergütung im Sinne ihrer Forderungen verweigert und eine Entschädigungspflicht des Bundes, hinsichtlich der Gebäude und Einrichtungen, nur unter der Bedingung anerkannt, daß jene auf die Fabrikation von Branntwein auch aus monopolfreien Stoffen des Gänzlichen verzichteten. Die Zahl der so abgefundenen Brennereibesitzer übersteigt 60; dieselben wohnen in der Mehrzahl in den Weinbau treibenden Kantonen.

189 Eine auf die Brennerei-Einrichtungen beschränkte Entschädigung (unter Ablehnung einer Vergütung für den Minderwerth der Gebäulichkeiten oder Brennerei-Räumlichkeiten) wurde sodann bei solchen Pachtverhältnissen zugegeben, bei welchen die Einrichtungen und Vorrichtungen von dem die Brennerei betreibenden Pächter angeschafft resp. erstellt worden waren, während der Eigenthümer des Gebäudes bloß die Errichtung einer Brennerei in diesem letztern zugelassen hatte, ohne seinerseits etwas Weiteres zu leisten.

Die Eigenthümer haben in derartigen Fällen in der Regel keinerlei Entschädigung begehrt, dagegen anderseits auch gegen die Eintragung einer dinglichen Verpflichtung auf das Gebäude Verwahrung eingelegt; solche SachVerhältnisse sind namentlich im Kanton Freiburg, vereinzelt auch in einigen andern Kantonen, vorgekommen.

Eine Entschädigung für die Brennerei-Einrichtungen und Utensilien allein wurde im Fernern bei den mit den Bierbrauereien verbundenen Brennereien zugestanden. Die Mehrzahl der Bierbrauer fand eine auf die Gesammtheit ihrer Gebäude verlegte dingliche Verpflichtung zur künftigen Aufgabe des Brennbetriebs mit Recht nicht angemessen, weil die Brennereien nur einen sehr geringen Raum neben den Bierbrauerei-Einrichtungen in Anspruch nehmen. Infolge dessen sind bei den Brauern meist nur die Brennerei-Apparate nebst den für die Brennerei nothwendigen Utensilien, nicht aber die Gebäude resp. Lokale im Sinne des Gesetzes abgeschätzt worden. Immerhin wurden die Entschädigten durch Revers verpflichtet, die verabfolgte Entschädigung zurückzuerstatten, wenn sie die Brennereithätigkeit wiederum in irgend einer Weise ausüben würden.

Ueber die obenerwähnte zweite Bedingung nur noch wenige Worte. Eine größei-e Zahl von Entschädigungsbegehren betraf solche Brennereien, mit Bezug auf welche der Nachweis einer ununterbrochenen Brennereithätigkeit bis zum 25. Oktober 1885 fehlte. Bei der einschlägigen Untersuchung konnte der Zeitpunkt der Errichtung des Brennereilokals jeweilen ziemlich gut ausgemittelt werden. In Bezug auf den wirklichen Betrieb dagegen war die Ausmittlung des Sachverhalts nicht so leicht und es mußten diesfalls die kantonalen und Gemeindebehörden oft und viel in Anspruch genommen werden. Am einfachsten lagen die Verhältnisse in denjenigen Kantonen, in welchen Kontrolen über die
Ausübung des Brennereigewerbes und über die Bezahlung bezüglicher Steuern und Taxen bestanden. Bei allen diesen Untersuchungen und Prüfungen aber sind die Alkoholverwaltung, wie auch die betreffenden Oberbehörden zu dem Schlüsse gekommen, daß eine starre Anwendung der Gesetzesbestimmung große Härten und Unbilligkeiten nach sich ziehen-würde. Esjst deßhalb nicht nur eine allgemeine Milderung

190 in Bezug auf den Zeitpunkt zugegeben, sondern es ist eine strikte Anwendung auch da ausgeschlossen worden, wo besondere Verhältnisse, wie Unmöglichkeit der Verpachtung, Todesfall, Vormundschaft etc. Störungen im Betriebe veranlaßt hatten, oder allgemeiner gesprochen, wo Störungen und Unterbrechungen durch Umstände veranlaßt waren, die vom Willen des zu entschädigenden Brennereibesitzers unabhängig gewesen sind.

Neben den Entschädigungsfällen, welche durch Uebereinkiinfte bereinigt wurden, sind diejenigen zu erwähnen, für welche keine gütliche Verständigung zu Stande kam, welche daher zunächst durch die gesetzlichen Schatzungskommissionen zu behandeln waren.

Nach Mitgabe von Art. 18 des Gesetzes und der Bestimmungen der einschlägigen Verordnung des Bundesgerichts (Art. 8 u. ff.)

wurden für die Entschädigungsfälle in den Kantonen Zürich, Bern (deutscher und französischer Theil), Solothurn, Baselstadt, Basellandschaft, St. Gallen und Tessin solche Schatzungskommissionen aufgestellt. Es kamen indessen im Berichtjahr nur fünf Entschädigungsfalle vor diesen Instanzen zur wirklichen Behandlung. Von diesen 5 Fällen sind zwei durch beidseitige Annahme des Spruches definitiv bereinigt, während gegen die Entscheide der Schatzungskommissionen in den übrigen drei Fällen von uns der Rekurs an das Bundesgericht erklärt worden ist. Der Entscheid des letztern fällt in's Jahr 1889.

Das Gesammtfacit der bisherigen Verhandlungen läßt sich dahin zusammenfassen, daß von 1349 Anmeldungen 1064 durch gütliche Uebereinkiinfte definitiv bereinigt, 285 aus irgend einem Grunde noch ausstehend sind. Unter den unerledigten Fällen heben wir diejenigen von 5 größern Spritetablissementen aus dem Grunde hervor, weil die Bereinigung derselben das Budget der auszurichtenden Entschädigung erheblich belasten wird.

Durch die Bezifferung der eingelangten Anmeldungen mit Fr. 8,378,390. 95 ist in die vor Erlaß des Monopolgesetzes sehr auseinandergehenden Meinungen über die Entschädigungslast ein, wenn auch vor der Hand noch schwankender Anhaltspunkt gekommen; maßgebender für die Beurtheilung dieser Last ist die durch die abgeschlossenen Uebereinkünfte ausgemittelte Abfindungssumme von Fr. 2,596,421 gegenüber einer entsprechenden Forderung von Fr. 5,261,378. 58. Denn aus diesen Ziffern ergibt sich, daß das Verhältniß der Abfindung
zur Forderung, ohne Berücksichtigung der Einnahmen aus verkauftem Altmetall, rund 50 °/o beträgt. Wird dieselbe Proportion auch bei den noch unerledigten 285 Fällen eingehalten, so wird die Abfindungssumme im Ganzen Pr. 4,200,000

191 nicht übersteigen, also bedeutend unter den Beträgen bleiben, welche bei Berathung des Monopols angenommen wurden.

Noch erwähnen wir der Kosten des ganzen Verfahrens. Dieselben betrugen im Berichtjahr zusammen Fr. 122,511. 98 nämlich: Delegation der Centralverwaltung : Besoldungen Büreaukosten .

.

.

.

Eeisespesen .

.

.

.

Konferenzen .

.

.

.

Prozeßkosten Verschiedenes

.

.

.

.

.

.

Schätzungskommissariate und deren Sekretariate

Fr.

,, .

.

,, ,,

15,790. -- 3,496. 86 1,210. 9 5 3,838. 3 5 651. 95 1,570. 10

Fr.

,,

26,558. 21 80,055. 02

Fr. 106,613. 23 Kosten des Brennereiabbruchs und Spesen des Verkaufs von Altmaterial .

.

.

,,

15,898. 75

Total Fr. 122,511. 98 = rund 5 °/o der Netto-Entschädigungssumme von Fr. 2,483,700.

Ueber die im Geschäftsjahr 1887/88 durch Zahlung erledigten Entschädigungsfälle geben umstehende Aufstellungen noch einigen detaillirten Aufschluß. Bezüglich der in diesen Aufstellungen enthaltenen Angaben bemerken wir, daß wir in allen Fällen, in denen die Forderungsansprachen ein ziffernmäßig bestimmtes Begehren nicht enthielten, die Forderungen gleich dem Betrag der Abfindungssummen gesetzt haben.

Uebersicht der im Rechnungsjahr 1887/88 ausgerichteten Brennerei-Entschädigungen.

Kantone.

Bern

Uri Schwyz Unterwaiden o. d. W. .

TJnterwalden n. d. W.

Zne Basel- Stadt . .

Basel-Landschaft Schaffbansen . .

Appenzell A. Rh.

Appenzell I. Rb.

S t Gallen . . . .

Granbünden . . . .

Thurgau Tessin . . . .

Waadt Wallis Nenenburg . . . .

Genf

Entschädigungen für Zahl °/o Totalder EntMinderwerth der schädi- Forderungen.

abAbfindungsvon Gebäuden Fordegongsgetretene und Einsumme.

fälle.

Apparate. richtungen.

rungen.

Fr.

Fr.

Fr.

18 221,184. -- 7,970. -- 82,590. -- 530 3,023,565. 58 341,051. 50 1,303,374. 50 152 507,120. 20 65,435. -- 143,469. -- 6

19,425. -

1 4 2 32 191 4 14 2 2 1 6 11 72 4 6 2

20,140. -- 2,970. -- 5,500. -- 157,043. 85 491,039. 65 23,320. -- 105,897. -- 550 -- 2,300. -- 13,000. 29,680. -- 142,210. -- 285,487. 30 11,000. -- 178,000. 2,200. --

2 2

4,860. -- 14,886. --

Fr.

90,560 1,644,426 208,904

Zlnse.

Fr.

Fr.

40,94 2,015. 70 92,575. 70 54,39 50,944. 80 1,695,370. 80 ' 41,19 8,7-24. - 217,628. --

10,650. --

11,730

60,39

344. 20

9CO. -- 2,648. -- 660. -- 1,410. -- 900. -- 1,150 -- 20,978. -- 47,056. -- 69,124. - 182,409. -- 4,156. 2,294. -- 10,558. -- 23,948. -- 100. -- 160. 870. -- 430. -- 500. -- 950. -- 5,120. -- 2,150. -- 8,574. -- 22,487. -- 31,092. -- 96,070. -- 1,700. -- 6,970. -- 18,367. -- 67,320. -- 555. -- 1,185. --

3,548 2,070 2,050 68,034 251,533 6,450 34,506 260 1,300 1,450 7,270 31,061 127,162 8,670 85,687 1,740

17,62 69,70 37,27 43,32 51,22 27,66 32,58 47,27 56,52 11,15 24,49 21,84 44,54 78,82 48,13 79,09

190. -- 70. 45 72. 70 1,567. 45 3,903. 60 238. 60 1,067. 20 9. 70 52. 70 55. 80 191. 05 1,442. 80 4,006. 05 413. 30 1,562. 60 37. 65

1,950 (i,060

40,12 40,70

77. 65 190. 35

1,080. --

570. -- 1,320. --

1,380. -- 4,740. --

Kapital und Zlnse.

12,074. 20 3,738. -- 2,140. 45 2,122. 70 69,601. 45 255,436. 60 6,688. 60 35,573. 20 !

269. 70 1,352. 70 1,505. 80 7,461. 05 32,503. 80 131,168. 05 9,083. 30 87,249. 60 1,777. 65 2,027. 65 6,250. 35

1,064 5,261,378. 58 591,580. 50 2,004,840. 50 2,596,421 49,34 77,178. 35 2,673,599. 35 Hievon ab: Erlös ans Altmate rial: 173,638. 10, minus 1 5,898. 75 .

157,739. 35 Werth de g am ED de des BericWjabrs anf Ijager liegendeii Altmaterials 32,160. -- 189,899. 35 TJ1

"V.

j

Nach der Höhe der bezahlten Summen vertheilen sich die entrichteten Entschädigungen

Entschädigungen inkl. Zinse.

Zahl der Fälle.

Betrag der Entschädigungen inkli Zinse.

166 245 128 101 108 92 72 47 27 14 16 8 11 3 4 5 2 2 3 2 1 1 1 1 1 1 1 1

51,760.

179,061.

154,962.

177,031.

241,837.

249,908.

231,573.

175,902.

113,467.

66,390.

83,277.

46,237.

68,056.

20,028.

28,520.

38,059.

16,862.

17,239.

27,990.

20,365.

10,941.

14,065.

16,582.

17,026.

19,927.

61,607.

78,788.

446.124.

Fr.

Von Fr.

. ,, ,, .

,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,,

Unter 500 bis 1,000 ,, 1,500 ,, 2,000 ,, 2,500 ,, 3,000 ,, 3,500 ,, 4,000 ,, 4,5UO ,, 5,000 ,, 5,500 ,, 6,000 ,, 6,500 ,, 7,000 ,, 7,500 ,, 8,000 ,, 8,500 ,, 9,000 ,, 10,000 ,, 10,500 ,, 14,000 ,, 16,500 ,, 17,000 ,, 19,500 ,, 61,500 ,, 78,500 ,, 446,000 ,,

Fr.

500 ,, 1.000 ,, 1,500 ,, 2,000 ,, 2,500 ,, 3,000 ,, 3,500 ,, 4,000 ,, 4,500 ,, 5,000 ,, 5,500 ,, 6,000 ,, 6,500 ,, 7,000 ,, 7,500 ,, 8,000 ,, 8,500 ,, 9,000 ,, 9,500 ,, 10,500 ,, 11,000 ,, 14,500 ,, 17,000 ,, 17,500 ,, 20,000 ,, 62,000 ,, 79,000 ,, 446,500

1064

75 70 70 55 80 95 55 20 85 05 50 70 30 75 60 75 20 25 60 20 80 50 50 50 40 25 85 60

wie folgt:

Durchschnitt per Fall, Forderungen.

Fr.

126,877. 80 417,109. -- 339,108. 50 377,831. 29 435,443. 40 473,095. 66 491,526. 35 398,118. 67 224,922. -- 111,316. 31 157,921. -- 88,477. -- 124,720. 20 34,120. 50 41,715. -- 89,379. -- 26,230. -- 30,500. -- 87,500. -- 46,559. 75 23,234. -- 13,850. -- 99,000. -- 56,123. 15 30,000. -- 102,000. -- 140,000. -- 674,700. -

Entschädigung.

Forderung.

Fr.

Fr.

311. 80 730. 85 1,210. 65 1,752. 80 2,239. 25 2,716. 40 3,216. 30 3,742. 60 4,202. 50 4,742. 15 5,204. 85 5,779. 70 6,186. 95 6,676. 25 7,130. 15 7,611. 95 8,431. 10 8,619. 65 9,330. 20 10,182 60 10,941. 80 14,065. 50 16,582. 50 17,026. 50 19,927. 40 61,607. 25 78,788. 85 446,124. 60

764. 30 1,702. 50 2,649. 30 3,740. 90 4,031. 90 5,142. 35 6,826. 75 8,470. 60 8,330. 45 7,951. 15 9,870. 05 11,059. 60 11,338. 20 11,373. 50 10,428. 75 17,875. 80 13,115. 15,250. -- 29,166. 65 23,279. 90 23,234. -- 13,850. -- 99,000. -- 56,123. 15 30,000. 102,000. -- 140,000. -- 674,700. --

Entschädigungen in Prozenten der Forderungen.

Fr.

40,79 42,93 45,69 46,85 55,54 52,82

47,ii 44,i8 50,« 59,ei 52," 52,26 54,56

58,70 68,37 42,58 64,28 56,52 31,98 43,74

47,09 101,66 16,75 30,83 66,42 60,39

56,»7 66,12

2,673,599. 35 5,261,378. 58; = 2,512. 80 | = 4,944. 90 = 50,8i

194

XIV. Straf bestimmungen.

Alkoholgesetz Art. 14, 15, 16 und 17, GS n. F. X, S. 64 u. 65.

BRB vom 15. Juli 1887, Ziff. IX, B.-B1. 1887 III, 8. 677.

Reglement vom 24. Juli 1888, B.-B1. 1888 III, S. 875/940.

Nach Art. 17 des Alkoholgesetzes gilt mit Bezug auf das Verfahren bei Uebertretungen des Gesetzes oder der zu dessen Ausführung erlassenen Verordnungen das Bundesgesetz vom 30. Juni 1849, betreffend das Verfahren bei Uebertretungen fiskalischer und polizeilicher Gesetze.

Wegen Ueberhäufung unseres Justiz- und Polizeidepartemeuts mit andern dringenden Arbeiten konnte das zur Regelung des Verfahrens nothwendige Reglement erst am 24. Juli 1888 erlassen werden. Wir sehreiben es dieser unfreiwilligen Verzögerung zu, daß eine ganze Reihe von Uebertretungen des Alkoholgesetzes entweder gar nicht oder durch die kantonalen Instanzen behandelt wurde und im letztern Falle meist nur zufälligerweise zur Kenntniß der Alkoholverwaltung kam.

Wir haben im Reglement vom 24. Juli 1888 die Vorbehandlung aller Straffälle der Direktion der Alkoholverwaltung übertragen. Nun sind die Uebertretungen des Alkoholgesetzes wesentlich folgender Art: 1) Uebertretungen, die zugleich Uebertretungen des Zollgesetzes sind (unerlaubte Einfuhr gebrannter Wasser); 2) Uebertretungen, welche ausschließlich und speziell das Monopol betreffen (unbefugtes Brennen, Nichtablieferung des auf Rechnung des Bundes hergestellten Spiritus, Zuwendung ungerechtfertigter Rückvergütungen bei der Ausfuhr und Benützung fienaiurirten Sprits zu andern als den gestatteten Zwecken); 3) Uebertretungen der in Art. 7 des Gesetzes enthaltenen Verbote (Hausiren mit gebrannten Wassern und Verkaut' von solchen in Brennereien, Spezereiläden etc.) ; 4) Uebertretungen der im Alkoholgesetz nur allgemein normirten, im Detail der kantonalen Gesetzgebung überlassenen Bestimmungen betreffend den Verkauf von Spirituosen fArt. 8 des Alkoholgesetzes), Uebertretungen also, die, je nach der kantonalen Gesetzgebung, bloß Uebertretungen der kantonalen Gesetze oder bloß Uebertretungen des Alkoholgesetzes oder endlich Uebertretungen des Alkoholgesetzes und der kantonalen Gesetze zugleich sind.

Um die mit Arbeit ohnedies überladene Direktion der Alkoholverwaltung zu entlasten und um den Geschäftsgang zu vereinfachen

195 und zu vereinheitlichen, haben wir die erste Antragstellung für die sub Ziffer l erwähnten Uebertretungen, in Abweichung vom Réglemente, später der Oberzolldirektion übertragen. Die gleichen und noch andere Gründe haben uns zu der Ueberzeugung geführt, daß es richtiger und zweckmäßiger ist, die unter Ziffer 3 und 4 erwähnten Straffälle den kantonalen Instanzen zu überlassen, obschon wir nicht verkennen, daß auch dieses System so lange mit gewissen Inkonvenienzen verknüpft ist, als nicht das in Art. 8 des Alkoholgeseteer vorgesehene Bundesgesetz über den Ausschank und Kleinverkauf gebrannter Wasser erlassen sein wird. Die bezüglichen Beschlüsse fallen indessen nicht mehr in das laufende Berichtsjahr.

Ueber die von der Oberzolldirektion behandelten 78 Straffälle geben die Geschäftsberichte des Finanz- und Zolldepartements von 1887 und 1888 die erforderlichen Aufschlüsse.

Bei der Alkoholverwaltung wurden 47 Strafanzeigen eingereicht, und zwar: Wegen unerlaubtem Brennen m0nOP 0 1P

S t ffÌChtÌger

Aargau . .

Baselland Baselstadt Bern .

Freiburg . .

Luzern Schaffhausen Solothurn Tessin Thurgau . .

Waadt . .

Zürich . .

Wegen unerlaubtem Wegen Uebertretung Brennen monopolfreier der mit der in

entschädigten Brennereien.

2 1 4 6 3 2 5 2 1 1 1 --

-- 1 -- 2 -- -- -- -- -- -- -- --

28

3

^^SSSe^ Brennverträge.

2 -- -- 11 -- -- -- 2 -- -- -- 1

16

Von diesen 47 Anzeigen wurden erledigt: 1) durch Dahinstellung des Verfahrens: a. wegen ungerechtfertigter Verzeigung .

. 5 b. wegen Verjährung .

.

.

.

.11 c. wegen Formfehlern .

.

.

.

' ^ 23 2) durch freiwillige Anerkennung der Bußen Seitens der Straffälligen 22 3) durch Preisabzüge auf dem für Rechnung der Verwaltung hergestellten Spiritus .

.

.

.

. 2

~TT

196 Die im Geschäftsjahre 1887/88 durch Zahlung erledigten Straffälle ergaben an übertreteneu Monopolgebühren, verfügten Preisabzügen und Bußen zusammen Fr. 1844. 65, nämlich: Monopolgebühren und PreisabzOge Bußen

.

.

. Fr. 541. 30 ,, 1303. 35

Von den letztern sind zu vertheilen : an die in Betracht fallenden Kantone .

. Fr. 433. 30 an die in Betracht fallenden Gemeinden . ,, 433. 25 a n d i e Verleider .

.

.

.

.

. ,, 50. 25 an den Verleiderfonds der Alkoholverwaltung ,, 336. 55 Da in vielen Fällen ein bestimmter Verleider nicht vorhanden ist, in andern die Verleider den Bußenantheil zurückwiesen, so wurde ein Verleiderfonds gegründet. Ueber dessen Verwendung werden wir im nächsten Geschäftsjahre definitiv schlüssig werden. Vorläufig ist uns der Gedanke nahe getreten, die Gelder dieses Fonds dazu zu benützen, um dasjenige Personal, welches in der Ueberwachung der Brennereien beschäftigt ist, gegen die Folgen der mancherlei Arten von Unfällen zu versichern, die sie in Ausübung ihrer Amlsthätigkeit treffen können.

XY. Abrechnung mit den Ohmgeldkantonen und Oktroigem einden.

Bundesverfassung, Art. 31, 32 und 6 der Uebergangsbestimmungen, GS n. F. I, S. 10/11 und VIII, S. 351/3.

Alkoholgesetz Art. 12, GS. n. F. X, S. 63.

BRB vom 15. Juli 1887, Ziff. XI, ß.-BI. 1887 III, S. 678.

Kreisschreiben des BR an die eidgen. Stände vom 17. August 1887 III, S. 817/19.

BRB vom 2. Dezember 1887, B.-B1. 1887 IV, S. 620.

BRB vom 20. Januar 1888, B.-B1. 1888 I, S. 123/5.

BRB vom 22. August 1888, B.-B1. 1888 IV, S. 4.

Botschaft des BR vom 17. Dezember 1888, B.-B1. IV, 8. 691/701.

197 Nach Artikel 6 der Uebergangsbestimmungen zur Bundesverfassung hatten mit dem Inkrafttreten des Alkoholgesetzes die von den Kantonen und Gemeinden bezogenen Eingangsgebühren auf geistigen Getränken in Wegfall zu kommen.

Den durch diesen Wegfall betroffenen Staats- und Gemeindewesen aber war unter Zugrundelegung des Durchschnittsertrags der abgeschafften Steuern in den Jahren 1880/84 für die erlittene Einbuße aus dem Ertrage des Monopols bis 1890 voller Ersatz zu leisten.

Wir haben an andern Orten angeführt, daß wir die in Betracht fallenden kantonalen und kommunalen Zölle und Oktrois auf den 1. September 1887 als dahingefallen erklärt haben. Infolge dieser Erklärung hatten wir denn auch darauf Bedacht zu nehmen, für die Periode vom 1. September 1887 bis 31. Dezember 1888 die Ersatzsummen an die Betheiligten festzustellen.

Für das Jahr 1888 war die Art der Feststellung durch die Verfassung vorgezeichnet; es handelte sich einfach darum, den jahresdurchschnittlichen Ertrag pro 1880/84 zu ermitteln und für den Ersatz pro 1888 zur Basis zu nehmen.

Anders stand es mit der Periode pro 1. September/3l. Dezember 1887. Für diese konnte entweder der durchschnittliche Ertrag in den Monaten September/Dezember 1880/84 als Grundlage genommen werden, oder aber es konnten die interessirten Gemeinwesen mit dem Jahresdurchschnitte der Nettoerträgnisse in den Jahren 1880/84 erkannt, dagegen für die Summe ihrer effektiven Nettoeinnahmen in dea Monaten Januar/August 1887 belastet werden. Da der erste Weg Schwierigkeiten geboten und zu Ungleichheiten geführt hätte, und der andere überdies für die Botheiligten in der Mehrzahl der Fälle vortheilhafter war als jener, so entschlossen wir uns dazu, die zweite Methode in Anwendung zu bringen. Gegen diesen Entschluß haben nur der Kanton Graubünden und die Stadt Genf einen Einspruch erhoben, der heute noch nicht ausgetragen ist.

Die bei Prüfung dieses Einspruchs aufgestellte Rechnung ergab, daß die Kantone und Gemeinden bei allgemeiner Anwendung des von. den Beschwerdeführern verlangten Verfahrens umstehende Summen erhalten hätten:

198 Weniger Mehr als nach unserer Rechmmgsmethode.

Fr.

Fr.

146,283. 08 Bern Luzern 81,178. 18 U r i .

.

. 16,927. 32 -- 5,904. 02 Obwaldeo Nidwaiden 2,784. 15 497. 98 Z u g . . .

Freiburg .

31,619. 12 53,342. 84 Solothurn -- 3,153. 64 Basel-Stadt .

Basel-Land 13,989. 09 -- 29,914. -- Graubünden Aargau .

60,030. 95 102,658. 67 Waadt .

7,259. 48 Wallis .

8,066. 33 Genf -- 54 Carouge .

4,101.

47,037. 99 Zusammen 520,672. 40 Das von uns gewählte Abrechnungssystem stellte also alle die betheiligten Kantone und Gemeinden zusammen genommen um Fr. 473,634. 41 besser, als das von Graubünden und Genf befürwortete Vorgehen.

Die Abschaffung der Ohmgelder und Oktrois hatte auch die Entlassung der mit dem Bezug dieser Steuern beschäftigt gewesenen Beamten und Angestellten zur Folge. Einzelne dieser Beamten und Angestellten konnten zwar noch von den betreffenden Kantonen und Gemeinden für die Aufstellung der Schlußabrechnungen etc.

eine Zeit lang beschäftigt werden, Andere fanden sofort bei der Alkoholverwaltung Verwendung. Viele dieser Bediensteten aber waren gezwungen, sich kurz nach Aufhebung der Ohmgelder und Oktrois nach einer anderen Beschäftigung umzusehen. Bei dieser Sachlage entschlossen wir uns, aus Billigkeitsgründen die Kantone und Gemeinden zu ermächtigen, die nicht anderweitig beschäftigten Steuereinnehmer bis Ende des Jahres 1887 auf Rechnung des Alkoholmonopols zu besolden. Die daherige Ausgabe bezifferte sich auf Fr. 81,372.10.

Wie bereits erwähnt, haben wir zur Aufstellung der Abrechnung mit den Ohmgeldkantonen und Oktroigemeinden eine besondere, dem Charakter der Arbeit entsprechend, provisorische Dienstabtheilung geschaffen. Dieselbe bestand aus dem frühern bernischen Ohmgeldverwalter und dessen Adjunkten. Die dieser Abtheilung obliegende Aufgabe, welche Mitte 1889 vollständig erledigt sein

199 dürfte, war nach dem oben Gesagten im Wesentlichen darauf gerichtet, die Rechnungen und Belege der Ohmgeldkantone und Oktroigemeinden über die in den Jahren '1880 bis 1884 und vom 1. Januar bis 31. August 1887 erhobenen E i n g a n g s g e b ü h r e n a u f g e i s t i g e n G e t r ä n k e n z u prüfen u n d zusammenzustellen. Dabei war zu ermitteln : 1) für die Jahre 1880/84 der jährliche Durchsehnittsertrag nach Anleitung von Art. 6 der Uebergangsbestimmungen zur Bundesverfassung und 2) für 1887 die Reineinnahmen vom 1. Januar bis 31. August.

Für diese Ermittlung war es nothwendig, alle einschlägigen Rechnungen im Detail zu untersuchen.

Für die Aufstellung der Einnahmen war darauf zu achten, daß nicht Beträge einbezogen wurden, die entweder der Zeit nach in eine frühere Periode fielen, oder ihrem Charakter nach nicht in die Abrechnung gehörten, weil sie nicht von Eingangsgebühren herrührten. Pur die Ermittlung der Ausgaben aber war insbesondere dafür zu sorgen, daß für die Periode 1880/84 nicht Posten, wie z. B.

in andern Rubriken der Staats- und Gemeinderechnungen aufgenommene Kosten der Centralleitung, Lokalmiethen, Beleuchtungsund Büreaukosten aller Art, ausgelassen seien , weil dadurch der Reinertrag künstlich erhöht worden wäre. Aus den gleichen Gründen war für die ersten acht Monate 1887 zu untersuchen, ob nicht unberechtigte Ausgabeposten herbeigezogen worden seien.

Hinsichtlich dieser letztern Periode bereitete der Umstand gewisse Schwierigkeiten, daß die Inhaber größerer Waarenlager ihre Bestände an geistigen Getränken vor 1. September 1887 über die Grenze der Ohmgeldkantone in Nichtohmgeldkantone exportirten, um die Rückvergütung der Steuer zu genießen, und die so entlasteten Getränke nach dem 1. September wieder an ihren frühern Lagerort reimportirten. Diese Aus- und Wiedereinfuhren waren also rein fingirte, auf die Ersparung der Ohmgeldsteuer gerichtete Manipulationen der Interessenten. Obschon diese, Operationen ihre wahre Natur in oft geradezu ostentativer Weise zur Schau trugen, mußten wir uns dennoch überzeugen, daß vom rechtlichen Standpunkt aus gegen diese Vorkehren nichts zu thun war. Infolge dessen anerkannten wir auch die betreffenden Ausgabeposten in den Abrechnungen der betreffenden Kantone.

Wir wissen nicht genau, um welchen Betrag die Abrechnungssummen pro 1887
durch diese fingirten Ausfuhren erhöht worden ist; beträchtlich ist die in Betracht fallende Ziffer jedenfalls gewesen.

Ueber die Abrechnung mit den einzelnen Kantonen und Gemeinden ist Folgendes zu · bemerken.

200

I. Kanton Bern.

Für diesen Kanton stund uns von Anfang an dessen ganzes Akten- und Rechnungsmaterial über den Ohmgeldbezug zur Verfügung.

Bern beanspruchte als Ersatz den jährlichen Reinertrag seines Ohmgeldes pro 1880/84, laut Rechnung betragend im Durchschnitt Fr. 1,078,276. 86 sodann den Durchschnittsertrag seiner Fabrikationsgebühren auf Branntwein und Sprit im gleichen Zeiträume ,, 90,270. 48 zusammen Fr. 1,168,547. 34 In Befolgung der vorgedachten Wegleitung wurden die Fabrikationssteuern von uns nicht in die Abrechnung aufgenommen.

Ferner wurden von den in den Ohmgeld-Rechnungen enthaltenen Reineinnahmen von Fr. 1,078,276. 86 folgende Posten beanstandet und gestrichen : a. Erlös aus konflszirten Getränken .

.

. F r . 2,582. 68 b. Eingegangene Ohmgeldbußen .

.

.

,, 1,622. 67 c. Antheil an eidgenössischen Zollbußen .

,, 1,214. 76 d. Reinertrag der Lastwaage in Bern .

.

,, 19,913. 80 Summa Bei den Ausgaben: pro 1880 ausgerichtete Bußantheile . Fr. 186. 70 pro 1883: Defizit des Beamten Haußener - 4722. 04 Nach Abzug dieser Ausgaben von

Fr. 25,333. 91

,,

4,908. 74

ergibt sich eine Einnahmenreduktion von .

.

. Fr. 20,425. 17 oder durchschnittlieh per Jahr von .

.

,,

4,085. 03

wodurch der jährliche Durchschnittsertrag pro 1880/84 reduzirt wurde auf .

.

.

. Fr. 1,074,191. 83

201 Bei der Abrechnung für das Jahr 1887 wurden von den Ansprachen Berns konsequenterweise die Fabrikationssteuern auf Branntwein und Sprit, Fr. 195,303. 10, unserseits nicht anerkannt.

Sodann wurden von dem Reinertrag der Ohmgeldeinnahmen, laut bernischer Rechnung pro Januar/August betragend Fr. 572,795. 79 als unberechtigt eliminirt: a. der Ertrag der Lastwaage in der Stadt Bern mit .

. Fr. 3,544. -- b. der Erlös an konfiszirten Getränken mit .

.

.

. v 72. 95 c. die Zollbußantheile betragend ,, 408. 84 ,, der Reinertrag demnach bestimmt auf .

. Fr.

der Bern pro 1887 zukommende Ersatz also auf ,,

4,025. 79 568,770. -- 505,421. 83

zusammen den Durchschnittsertrag pro 1880/84 v. Fr. 1,074,191. 83 ausmachend.

Diese Abrechnung wurde von der Regierung von Bern bezüglich der eigentlichen Ohmgeldeinnahmen genehmigt, dabei aber das Reklnmationsrecht bezüglich der gestrichenen Sprit- und Branntweinfabrikationsgebühren ausdrücklieh vorbehalten.

II. Kanton Luzern.

Aus diesem Kanton gieogen uns anfänglich nur die" Auszüge der Totalsumrnen aus dem Hauptbuch ein, später aber auch die Originalreehnungen aller einzelnen Bureaux mit den einschlägigen Zusammenstellungen des Oberohmgeldners.

Unsere Zusammenstellungen ergaben für die Periode 1880/84 ·einen jährlichen Durchschnittsertrag von .

. Fr. 375,521. 54 pro Januar/August, 1887 einen Reinertrag von . T 157,156. 93 ·demnach einen aus dem Monopolertrag leistenden Ersatz pro 1887 von .

zu .

Fr. 218,364. 61

Diese Abrechnung wurde von der Regierung des Kantons Luzern genehmigt. Die vorerwähnten fingirten Ausfuhren wurden durch die speziellen Grenzverhältnisse Luzerns besonders begünstigt.

So mußten z. B. einer einzigen Firma nach Maßgabe eines bundesgeriehtlichen Urtheils auf derartigen Exporten Fr. 17,151. 20 an Ausfuhrvergütung geleistet werden.

Bundesblatt. 41. Jahrg. Bd. IV.

15

202 ili. Kanton Uri.

Bei Prüfung der Rechnungen ergab es sich, daß mehrere Posten von im Jahr 1879 erzielten Einnahmen in der Rechnung von 1880 aufgenommen worden waren. Die daherigen Streichungen bezifferten sich auf netto Fr. 1077. 26.

Im Weitern wurden von uns nicht in Abrechnung einbezogen die Fabrikationsgebühren auf im Kanton pvoduzirtem Bier und Branntwein in den Jahren 1880/84 zusammen betragend brutto Fr. 6,264. 78 nach Abzug der Bezugskosten von ,, 1,244. 50 demnach noch sich belaufend auf oder durchschnittlich per Jahr

.

.

.

Fr. 5,020. 28 ,, 1,004. 05

Ein anfänglich mit Zustimmung der Urner Staatskassa-Verwaltung in die Ausgaben eingestellter Betrag von Fr. 400 als jährliche Besoldung des Ohmgeldverwalters wurde auf die Versicherung, daß die Ohmgeldverwalterstelle infolge Amtszwang gratis versehen werden mußte, und niemals eine Besoldung bezahlt worden sei, mit Ermächtigung des Finanzdepartements wieder gestrichen. Die daher resultirende Mehrleistung an Uri findet sich pro 1889 verrechnet.

Die definitive Abrechnung ergab als Durchschnittsertrag 1880/84 Fr. 62,721. 02 als Reinertrag pro Januar/August 1887 Fr. 26,342. 55 als Ersatz pro September/Dezember 1887 .

36,378. 47 ,, 62,721. 02 Die Urner Regierung erklärte sich unter Vorbehalt ihres Reklamationsrechts bezüglich der Fabrikationsgebühren auf Branntwein und Bier mit dieser Abrechnung einverstanden.

IV. Kanton Obwalden.

Derselbe hatte infolge des Baues der Brünigbahn in den ersten 8 Monaten des Jahres 1887 vermehrte Einnahmen, die beinahe die Höhe des Durchschnittsertrags der Jahre 1880/84 erreichten.

Ueber die Ohmgeldeinnahmen scheint keine besondere Rechnung verfaßt worden zu sein und waren deßhalb auch keine Detailangaben erhältlich.

203

Erhebungen an Ort und Stelle ergaben pro 1880/84 einen Durchschnittsertrag von Fr. 19,359. 50 pro Januar/August 1887 einen Reinertrag von .

.

. ,, 18,591. 30 so daß sich der Ersatz pro 1887 nur beläuft auf.

.

. ,, 768. 20 ausmachend zusammen den Durchschnittsertrag von ,, 19,359. 50 Dieses Resultat wurde von der Regierung von Obwalden genehm gehalten.

V. Kanton Nidwaiden.

Dieser Stand hatte sein Manual, in welchem seit den 60er Jahren die Ohmgeld- und Sustrechnungen eingetragen wurden, eingesandt.

Die Zusammenstellungen aus demselben ergaben für die Jahre 1880/84 einen Durchschnittsertrag von .

. Fr. 13,678. 11 und als Reinertrag pro Januar/August 1887 so daß sich der Ersatz pro 1887 beläuft auf ausmachend den Durchschnittsertrag von .

.

.

.

Fr. 4,995. 14 ,, 8,682. 97 Fr. 13,678. 11

Diese Abrechnung ist von der Regierung von Unterwaiden nid dem Wald geprüft, richtig befunden und angenommen geworden.

VI. Kanton Glarus.

Dieser Kanton hat seit 1873 seinen Ohmgeldbezug alljährlich an öffentlicher Steigerung verpachtet.

Die in den Jahren 1880/84 erzielten Pachtsummen ergaben einen Durchschnittsertrag v o n .

.

.

. F r . 45,897. 5 0 Die Pacht für die Zeit vom 1. Januar bis 31. MHÌ 1887 ergab vom 1. Juni bis 31. August 1887 Fr. 6419. 55 davon ab für Geschäftsführung . ,, 600. -- Zusammen Der aus dem Monopolertrag zu leistende Ersatz beläuft sich auf ausmachend den Durchschnittsertrag von .

.

Fr. 20,850. -- ,, 5,819. 55 Fr. 26,669. 55 ,, 19,227. 95 Fr. 45,897. 50

Die Abrechnung pro 1887 basirt auf einem Urtheile des Bundesgerichts.

.204

VII. Kanton Zug.

In diesem Kanton wurden die Ohmgeldrechnungen seit 1842 mit den Zeughausrechnungen in ein und dasselbe Buch eingetragen. Der Durchachnittsertrag der Jahre 1880/84 beläuft sich auf Fr. 17,710. -- der Reinertrag pro Januar/August 1887 auf .

so daß der zu leistende Ersatz pro 1887 sich beläuft auf

Fr. 11,210. 16

ausmachend den Durchschnittsertrag von .

Fr. 17,710. --

.

,,

6,499. 84

Diese Darstellung wurde von der Regierung des Kantons Zug geprüft und als richtig anerkannt.

VIII. Kanton Freiburg.

Die Rechnungen dieses Kantons ergaben für die Jahre 1880/84 den von Freiburg beanspruchten Durchschnittsertrag von Fr. 363,579. 73 Aus dieser Summe eliminirten wir indessen: bei den Einnahmen: a. Die Gebühren von dem im Kanton selbst produzirten Wein, betragend im Durchschnitt jährlich .

. Fr. 1,319. 22 b. Die Abonnemente der Bierbrauer und Schnapsbrenner von durchschnittlich ,, 4,094. 40 c. Die Gebühren der Niederlagshäuser im Durchschnitt betragend ,, 1,039. 93 Zusammen Fr.

bei den Ausgaben: die Besoldungen der Weinbergaufseher im Durchschnitt betragend .

.

.

.

.

. ,,

6,453. 55 658. 6 2

Fr. ~5/?94T93 Sodann wurden unter die Ausgaben eingestellt die Hälfte der Besoldung des Salz- und Ohmgeldverwalters und ein entsprechender Theil der Büreaukosten, zusammen .

.

.

.

Nach Abzug dieser Summen von zusammen vom Reinertrag betragend .

.

.

,,

1,633. 05

. Fr. 7,4'27. 98 . fl 363,579. 73

bleibt ein Durchschnittsertrag pro 1880/84 von . Fr. 356,151. 75

205 Für die Monate Januar/August 1887 verzeigte d i e Rechnung als Reinertrag .

.

.

. Fr. 212,841. 33 Davon wurden gestrichen bei den Einnahmen : a. Gebühren auf im Kanton produzirtem Wein .

.

. Fr. 447. 48 b. Abonnemente der Bierbrauer und Brenner .

.

. ,, ·n 5306. 37 c. Gebühren der Niederlagshäuser n 947. 72 Fr. 6701. 57 Bei den Ausgaben : Besoldungen der WeinbergaufFr. 202. 73 seher b. Entschädigungen 39. 30 pro 1886 .

e. Rückerstattung auf 1886 ausgeführtem Kunst1620. 66 wein d. Rückerstattung auf 1887 ausgeführtem Kunstwein 1318. 95 Nach Abzug dieser Ausgaben von Fr. 3181. 64 Bleiben Fr. 3519. 93 Dagegen wurden neu unter die Ausgaben eingestellt: a. Besoldung des Steuerdirektors 1400. -- von Fr. 2800 zur Hälfte mit b. Beamten-Besoldungen pro 5609. 43 September/Dezember 1887 .

c. Bureaukosten u. Verschiedenes 318. 86 d. Nachträglich bewilligte Rückvergütung an Leuzinger 1368. -- Fr. 12,216. 22 Nach Abzug dieser Streichungen von ergibt sich ein Reinertrag 'pro Jan./Aug. 1887 von Fr. 200,625. 11 und ein zu leistender Ersatz pro September/Dezember 1887 ,, 155,526. 64 ausmachend den Durchschnittsertrag pro 1880/84 v o n .

.

.

.

.

.

.

. Fr. 356,151. 75

206 Diese Abrechnung wurde der Regierung von Freiburg übermittelt, von ihr geprüft und ungeachtet der Reduktionen ohne weitern Vorbehalt gutgeheissen.

IX. Kanton Solothurn.

Die Getränkesteuer-Rechnungen dieses Kantons ergaben für die Jahre 1880/84 einen jährlichen Durchschnittsertrag von Fr. 240,449. 67 Darunter fanden sich unter der Rubrik ,,Verschiedene Einnahmen1* Verspätungs- und Bankzinse, sowie Bußantheile verrechnet mit zusammen Fr. 896. 2l oder im Durchschnitt . ,, 179. 24 die, analog dem Verfahren gegenüber andern Kantonen, elirninirt und wodurch der Durchschnittsbetrag herabgesetzt wurde auf .

. Fr. 240,270. 43 Für die Monate Januar bis August 1887 wurden die Reineinnahmen bestimmt a u f .

.

und der dem Kanton zu leistende Ersatz auf .

ausmachend zusammen trag v o n . . . .

den

Fr. 91,976. 37 ,, 148,294. 06

Durchschnittser.

.

. F r . 240,270. 4 3

Anfänglich beschwerte sich die Regierung von Solothurn gegen obgedachte Streichungen, scheint aber die von uns aufgestellte Berechnung später stillschweigend genehmigt zu haben.

X. Kanton Basel-Stadt.

Der Durchschnittsertrag der Getränkesteuer -- in Basel ,,Weinzoll" geheißen -- ergab für die Jahre 1880 / 84 eine Summe von Fr. 47,373. 40 und der Reinertrag pro Januar / August 1887 . Fr. 33,028. 74 Der dem Kanton zukommende Ersatz pro September / Dezember 1887 beträgt . ,, 14,344. 66 zusammen

Fr. 47,373. 40

XI. Kanton Basel-Landschaft.

In den Konsumsteuer-Rechnungen dieses Kantons war für Prüfung der Rechnungen, für Zusammenstellung der Ergebnisse und

207 für Beaufsichtigung der Beamten keine Ausgabe aufgenommen; deßhalb wurde die Hälfte der Besoldung des Kontroleurs der Staatskasse mit Fr. 852 und an Ausgaben für Drucksachen und Büreaukosten aller Art ein jährlicher Betrag von Fr. 350 in Rechnung gestellt.

Nach Anbringung dieser Aenderungen wurde der Durchschnittsbetrag der Jahre 1880/84 bestimmt auf . Fr. 51,454. 52 Der Reinertrag pro Januar / August 1887 auf . Fr. 18,420. 91 und der Ersatz pro September / Dezember 1887 auf ,, 33,033. 61 zusammen

Fr. 51,454. 52

Diese Abrechnung wurde von der Regierung geprüft und als richtig anerkannt.

XII. Kanton Graublinden.

Auch in diesem Kanton wurde die Beaufsichtigung der Konsumsteuerbeamten, die Prüfung und Zusammenstellung der daherigen Rechnungen und die Abfassung der Generalrechnung von der Finanzverwaltung besorgt, ohne daß dafür irgend etwas in die spezielle Ohmgeldrechnung gebracht wurde.

Wir nahmen die Hälfte der Besoldung des Kontroleurs mit Fr. 800 darin auf.

Der Durchsehnittsertrag der Jahre 1880/84 beläuft sich unter Berücksichtigung dieses Zusatzes auf .

. Fr. 169,385. 57 Darunter befindet sieh aber noch verrechnet ein Durchschnittsbetrag von ,, 14,002. 58 als Steuer von im Kanton selbst gebrautem Bier, welcher von uns gestrichen wurde.

Bleiben pro 1880/84 Fr. 155,382. 99 Der Reinertrag pro Januar / August 1887 beträgt mit der Biersteuer Nach Abzug der Biersteuer von

Fr. 135,384. 88 ,, 10,951. 55

restiren als Reinertrag so daß sich der Ersatz pro September / Dezember 1887 beläuft auf

Fr. 124,433. 33

ausmachend

Fr. 155,382. 99

,,

30,949. 66

208 Die Regierung des Kantons Graubünden erhob gegen diese Abrechnung Einsprache. Sie verlangte außer der Einbeziehung der Biersteuer in die Durchschnittssumme, wie schon eingangs gesagt, ein anderes Abrechnungsverfahren, ein Verfahren nämlich, wonach Graubünden zu vergüten wären: 1) die Konsumsteuern, die während der Monate September-Dezember der Jahre 1880/84 unter Abzug der proportioneilen Unkosten durchschnittlich erzielt wurden im Betrage von Fr. 56,190. 81 2) der Durchschnitt der in der Periode vom 21. Juli bis 31. August der Jahre 1880/84 auf fremden Spirituosen erzielten Steuerbeträge von ,, 3,421. 19> (Diese Forderung wurde damit begründet, daß mit Rücksicht auf den schon am 15. Juli 1887 beschlossenen Wegfall der Ohmgeldei* auf 1. September 1887 der Import von fremden Spirituosen in den Kanton Graubünden vom Datum der Grenzsperre (20. Juli 1887) bis zur Ohmgeldaufhebung (1. September 1887) eine künstliche Stockung erfuhr.)

3) 2/a des Durchschnittsertrags der Biersteuer im II. Semester der Jahre 1880/84, betragend ,, 2,346.77 4) der vom Bundesrath am 29. Dezember 1887 den Beamten bewilligte Bezug ihrer Besoldungen oder Entschädigungen für die Monate. September / Dezember 1887 mit .

,, 1,251. fift Total da der Graubünden nach unserer Berechnung zukommende Ersatz nur .

· .

.

.

beträgt, beansprucht Mehr von

der Kanton

Fr. 63,2107"43 r

30,949. 66

mithin ein Fr. 32,260. 77

Die bezüglichen Differenzen sind noch nicht ausgetragen.

XIII. Kanton Aargau.

Auch für diesen Kanton wurde die Hälfte der Besoldung des Kontroibeamten (Revisor der Finanzdirektion) mit Fr. 900 jährlich in Rechnung eingestellt.

209

Hienach ergab sich ein Durchschnittsbetrag der Netto-Einnahraen d e r Jahre 1880/84 v o n .

.

. F r . 186,400. 8 5 Der Reinertrag pro Januar/August 1887 betrug . Fr. 56,H85. 64 Der Aargau zukommende Ersatz pro September bis Dezember 1887 ,, 129,715. 21 Zusammen

Fr. 186,400, 85

Die Regierung des Kantons Aargau ertheilte dieser Abrechnung ihre Genehmigung.

XIV. Kanton Tessin.

Diesem Kanton war seit längerer Zeit infolge Vertrages mit den Bundesbehörden der Bezug der Konsumsteuern durch die Organe der eidg. Zollverwaltung besorgt worden. Die eidg. Zolldirektion in Lugano lieferte die erhobeqen Konsumsteuern, die sich auch auf viele andere Gegenstände als nur auf Getränke erstreckten, an die kantonalen Behörden ab, ohne daß über die Getränke-Hteuern besondere Rechnung geführt wurde.

Zur Ausmittlung der letztern mußten daher an der Hand der von den Zollstätten aufgestellten Verzeichnisse über alle einzelnen "Posten unter Angabe der Quittungsnummern, der Quantität und Qualität der Getränke, sowie der Steuerbeträge, ausführliche Zusammenstellungen gemacht werden, die ihrer Ausdehnung halber bei Schluß des Berichtjnhres noch nicht beendet waren.

XV. Kanton Waadt In den Rechnungen des Kantons Waadt waren nebst den Konsumgebühren auf geistigen Getränken noch Waag- und Hallengebühren für Benutzung der öffentlichen Lagerräume in Lausanne und Ouehy, sowie Bußenantheile des Staates an Verschlagnißfällen in Rechnung gebracht, die wir analog dem Verfahren gegen andere Kantone eliminirten.

Die Beaufsichtigung der Steuerbeamten, die Prüfung und Zusammenstellung der Rechnungen lag der Finanzdirektion ob. Wir nahmen die Hälfte der Besoldung des damit betrauten Beamten mit Fr. 1250 in die Abrechnung auf.

210

Der nach den Staats-Rechnungen der Jahre 1880/84 sich ergebende jährliche Durchschnittsertrag von .

. Fr. 330,627. 73 reduzirte sich dadurch wie folgt : a. um die Magazin- und Waaggehiihren, durchschnittlich betragend .

. Fr. 4,021. 26 b. um die Bußantheile von durchschnittlich ,, 329. 68 c. um die in Rechnung gebrachte halbe Besoldung des Kontroibeamten von jährlich .

. ^ 1,250. -- Fr. 5,600. 94 .

abzüglich der aus den Ausgaben eliminirten Kosten der Waagund Lagerräume, betragend im Durchschnitt

,, 1,354. 61 ,,

Bleiben pro 1880/84 durchschnittlich

4,246. 33

Fr. 326,381. 40

Bezüglich der Abrechnung pro 1887 kamen von dem laut Rechnung sich ergebenden Reinertrag pro Januar/August von Fr. 123,229. 11 in Abzug: a. Bußantheile .

.

. F r . 177. 07 b. Vom Bundesrath bewilligter Nachbezug der Beamtenbesoldungen, betragend .

. ,, 1,764. -- c. Die Hälfte der Jahresbesoldung des Kontroibeamten mit ,, 1,250. -- ,, 3,191. 07 Blieben als Reinertrag Der Ersatz betrug pro September/Dezember 1887

Fr. 120,038. 04 ,, 206,343. 36

ausmachend den obigen Durchschnittsertrag von

Fr. 326,381. 40

Diese Abrechnung wurde von der Regierung des Kantons Waadt genehmigt.

XVI. Kanton Wal lis.

Von diesem Kanton waren über die Periode der Jahre 1880/84 weder Rechnungen der Bezugsstätten, noch General-Rechnungen erhältlich.

211 ·

Die Regierung von Wallis forderte . . . Fr. 36,786. 58 Die in Sitten aus den Manualen der Finanzdirektion von uns gemachten Erhebungen bestätigten im Allgemeinen diese Angabe, ergaben indessen, daß davon für Rückerstattungen abzuziehen sei der Betrag von durchschnittlich ,, 153. 62 so daß sich der Durchschnittsbetrag pro 1880/84 beläuft auf Fr. 36,632. 96 In den Monaten Januar/August 1887 betrugen die Rein-Einnahmen, nach den vorhandenen Original-Rechnungen der Bezugsstätten zusammengestellt, die Summe von . . . Fr. 17,649. 09 Nach Abzug der vom Bundesrath bewilligten Entschädigung an die Beamten für die Monate September/Dezember, betragend

,,

290. 50

verblieben noch Fr. 17,358. 59 so daß der Wallis zukommende Ersatz pro September/Dezember 1887 beträgt ,, 19,274. 37 ausmachend den Durchschnittsertrag von . . . Fr. 36,632. 96 Diese Abrechnung wurde von der Regierung des Kantons Wallis gutgeheißen.

XVII. Stadtgemeinde Genf.

Die Stadtgemeinde Genf erhob ein Oktroi auf Getränken, Lebensmitteln, Viehfutter und Holz.

Ihre Rechnungen ergaben für die Jahre 1880/84 einen Durchschnittsertrag auf geistigen Getränken von . . Fr. 391,546. 66 Darunter sind in begriffen als Steuerertrag für in der Stadt selbst gebrautes Bier ,, 4,927. 64 Da diese Steuer nicht als Eingangsgebühr zu qualifiziren ist, so wurde der Betrag gestrichen, infolge dessen die Durchschnittssumme reduzirt auf

Fr. 386,619. 02

Pro Januar/August 1887 betrugen die Reineinnahmen des Oktroi auf geistigen Getränken die Summe von . . . Fr. 250,818. 25

212 Uebertrag Fr. 250,818. 25Davon wurden abgezogen : a. Die Abonnemente der Bierbrauer, betragend . . . . F r . 3,200. -- b. Die vom Bundesrath für die Monate September/Dezember 1887 bewilligten BeamtenBesoldungen, betragend . . ,, 29,030. 10 Nach Abzug dieser . .

,, 32,230. 10 bleibt ein Reinertrag pro Januar/August 1887 von Fr. 218,588. 15 Der Genf zukommende Ersatz beträgt somit pro September/Dezember des genannten Jahres .

ausmachend den Durchschnittsertrag

,, 168,030. 87

. . . . Fr. 386,619. 02

Der Administrationsrath der Stadt Genf erhob gegen Abrechnung Einsprache und verlangte:

diese

1) Einbeziehung der Biersteuer in die Abrechnung; 2) nach Analogie der Forderung Graubdnden's ein anderes Abrechnungsverfahren für die Ausmittlung des Ersatzes pro 1887.

Er gelangte dabei zu einer Durchschnittssumme von Fr. 150,267. 10 unter Hinzurechnung des vom Bundesrath für die Monate September/Dezember 1887 bewilligten Besoldungsnachbezugs von 29,030. 10 T ausmachend zusammen den Betrag von . . . Fr. 179,297. 20 d. h. gegenüber dem nach den bundesräthlichen Vorschriften ausgemittelten Ersatz von ...

,, 168,030. 87 ein Plus zu Gunsten von Genf, betragend

.

. Fr. 11,266. 33

nämlich : Biersteuer netto Fr.

Majoration infolge eines andern Abrechnungssystems ,, Die Anstände mit Genf sind noch nicht liquidirt.

3,200. -- 8,066. 33

213

XVIII. Stadtgemeinde Carouge.

Carouge bezog ein Oktroi auf geistigen Getränken, ein Abonnement der Bierbrauer und Essigfabrikanten, eine Steuer auf Schlachtvieh und eingebrachtem Fleisch.

Die Durchschnittssumme des Oktroi auf geistigen Getränken betrug brutto in den Jahren 1880/84 .

.

. Fr. 32,071. 19 Davon ab die Bezugskosten, betragend im Durchschnitt jährlich ,, 8,076. 58 Bleiben netto

Fr. 23,994. 61

In den Monaten Januar/August 1887 ergab die Steuer auf Getränken Fr. 15,059. 74 Davon gehen ab : 1. Besoldung der Beamten vom 1. Januar bis 31. August .

.

. F r . 4,666. 40 2. Besoldung der Beamten pro September bis Dezember laut Bundesrathsbeschluß mit .

.

,, 2,330. -- Nach Abzug dieser Ausgaben von

.

. Fr. 6,996. 40

verbleibt ein Reinertrag pro Januar/August 1887 von Es beträgt somit der an Carouge zu leistende Ersatz pro September/Dezember ausmachend den Durchschnittsertrag von

.

Fr. 8,063. 34 ,, 15,931. 27

. Fr. 23,994. 61

Gegen diese Auffassung und Abrechnung hat der Gemeinderath
Carouge bezog, wie Genf, noch Brausteuern und Oktroi-Gebühren auf anderen Gegenständen als Getränken, auf ,,Solides", Gebühren, die in der Periode von 1880/84 zusammen jahresdurchschnittlich folgenden Brutto-Ertrag lieferten: a. Abonnemente der Bierbrauer und Essigfabrikanten Fr. 1,560. -- b. Oktrois auf festen Gegenständen (Schlachtvieh und Fleisch) ,, 8,984. 71 Total

Fr. 10,544. 71

Der Rekurs von Carouge war am Schlüsse des Berichtjahres noch nicht entschieden. Genf hat für seine weggefallenen Oktrois auf ,,Solides" keinen Ersatz gefordert, obschon deren Ertrag im Jahresdurchschnitt von 1880/84 Fr. 141,769. 13 betrug.

214

Zusammenfassend ist also folgendes Resultat zu verzeichnen : Von den 16 Kantonen haben 11 die Abrechnung ohne Vorbehalt angenommen. Bei Glarus ist die Sache durch gerichtliches Urtheil entschieden. Die Rechnung mit Tessin ist noch nicht erledigt. Von den übrigen Kantonen haben zwei (Bern und Uri) die Abrechnung bezüglich der Ohmgeld-Einnahmen gutgeheißen, verlangen aber mit Graubünden und den Gemeinden Genf und Carouge Einbeziehung ihrer Fabrikationssteuern auf Branntwein und Bier, resp. auch auf Essig. Ueberdies beanspruchen Graubünden und Genf ein anderes Abrechnungsverfahren und die Gemeinde Carouge eine Vergütung für dahingefallene Gebühren auf ^Solides*.

Die pro 1887/88 wirklich ausgerichteten Summen sind in nachfolgenden Tabellen zusammengestellt: Abrechnung pro 1887.

Ersatz laut Abrechnung.

Kanton

oder Gemeinde.

Am 11. Febr. 1888 geleistete Vorschüsse gemäss BEB. vom 20. Januar 1888.

issa

.

.

.

.

.

505,421. 83 218,364. 61 36,378. 47 8,682. 97 768.20

378,500

126,921. 82

164,250 28,100 6,500 550

54,114.61 8,278. 47 2,182. 97 218. 20

Glarus . .

18,727. 95

10,450

8,277. 95

Zug . . .

Freibnrg .

Solothurn .

Basel-Stadt Basel-Land Graubünden Aargau . .

6,499. 84 155,526. 64 148,294. 06 14,344. 66 33,033. 61 30,949. 66 129,715. 21

5,100 117,450 111,950 10,'. 50 26,850 17,100 97,550

1,399. 84 38,076. 64 36,344. 06 3,594. 66 6,183.61 13,849. 66 32,165. 21

Tessin . .

a. 125,732.07

106,450

19,000. --

Waadt . .

Wallis . .

Genf-Stadt.

Carouge . .

206,343. 36 19,274. 37 168,030. 87 15,931. 27

161,650 14,750 126,150 12,650

44,693. 36 4,524.37 42,096. 87 3,281. 27

1,396,750

445,203.57

Bern . .

Luzern .

Uri . .

Nidwaiden Obwalden

Total

1,842,019.65

Datum der Schlusszahlungen

Schlußszahlungen.

1,841,953.57.

{

September ft.

April 27.

September 5.

April 7.

Juni 4.

1889.

Januar 9.

1888.

April 24.

April 7.

Mai 23.

April 24.

März 16.

September 5.

März 16.

1889.

Februar 22.

1888.

März 16.

Oktober 15.

September 5.

Oktober 15.

September 5.

215

Abrechnun g pro 1888.

JahresIm Laufe Durchschnitts- deii Jahres 1888 Ergebnisse geleistete pro 1880-1884.

Vorschüsse.

Kanton oder Gemeinde.

SchlussZahlungen.

Datum.

1889.

Bern . .

Luzern . .

Uri . . .

Nidwaiden Obwalden .

Glarus . .

Zue .

Freibarg .

Solothnrn .

Basel-Stadt Basel-Land Graubünden Aargan .

Tessin . .

Waadt . .

Wallis . .

Genf Stadt Caronge .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

. .

.

.

.

.

1,074,191. 83 375,521.54 62,721. 02 13,678. 11 19,350. 50 45,897. 50 17,710.-- 356.151. 75 240,270. 43 47,373. 40 51,454. 52 155,382. 99 186,400. 85 ca. 161,139.10 326,381. 40 36,632. 96 386,619.02 23,994. 61

1,074,000 370,000 60,000 12,000 18,000 45,000 15,000 354,000 240,000 45,000 51,000 153,000 186,000 159,000 324,000 36,000 387,000 21,000

191. 83 521.54 2,321. 02 1,678.11 1,359.50 897. 50 2,710. -- 2,151. 75 270. 43 2,373. 40 454. 52 2,382. 99 400. 85 2,000. -- 2,381. 40 632. 96 --.-- 2,994. 61

Februar 12.

22.

12.

12.

3,555,000 25,722. 41 3,580,7*2. 41 400. -- Uri : Nachtrag (pro 1889 verrechnet) Total

. . .

3,580,880. 53

3,581,122. 41

Gesammtausgaben pro 1887 und 1888.

Entschädigungen an die Ohmgeldkantone und Oktroigemeinden : pro 1887 Fr. 1,841,953. 57 ,, 1888 ,, 3,580,722. 41 Fr. 5,422,675. 98 Spezialentschädigungen an zwei frühere Ohmgeldbezüger .

.

.

.

.

.

345. Fr. 5,423,020. 98 Hievon ab: für Rechnung der Kautone in der Zeit zwischen dem 20. Juli und 1. September 1887 erhobenes Ohmgeld _,, 704. 46 Bleiben

Fr. 5,422,316. 52

Die Kosten der Prüfung der Ohmgeldrechnungen betrugen : a. Besoldungen an zwei Ohmgeldbeamte Fr.

7,400. -- b. Büreaumiethe, Heizung und Bedienung ,, 847. 60 c . Reisespesen .

.

.

.

.

.

442. 2 0 d. Prozeßkosten ,, 332. 35 ~ F 7 9 , 0 2 2 . 15

216

XTI. Rechnung und Bilanz.

Alkoholgesetz Art. 10, 11 und 12. GS n. F. X, S. 60 u. ff.

BRB vom 15. Juli 1887, Ziff. IX. B.-B1. 1887, III, S. 675/8.

Bundesbeschluß vom 29. Juni 1887. B.-B1. 1887 III, S. 628.

BRB vom 16. August 1887. B-Bl. 1887 III, 8. 813.

Kreisschreiben des BR an die eidgen. Stände vom 17. August 1887.

B.-B1. 1887 III, S. 817.

Botschaft des BR vom 13. Dezember 1887. B.-BI. 1887 IV, S. 895/901.

Vorläufiger Bericht des BR vorn 25. Juni 1888. B.-BI. 1888 III, S. 659 u. ff.

A. Betriebsrechnung.

1. Einnahmen.

Fr.

a. Verkauf von Sprit zum Trinkkonsum: Zu den Monopolpreisen . 9,617,768. 51 Unter den Monopolpreisen .

85,385. 75

Fr.

9,703,154. 26 b. Verkauf gebrannter Wasser zu technischen Zwecken .

.

.

.

.

c. Erlös aus dem Verkauf von Holzgebinden Monopolgebühren auf Qualitätsspirituosen und andern alkoholhaltigen oder zur Alkoholbereitung dienenden Artikel: An der Grenze erhobene Gebühren .

.

.

. 1,072,386. 5 4 Im Inland erhobene Gebühren 264. -- In Straffällen erhobene Gebühren .

.

.

.

541. 30 Uebergangssteuern auf der im Juli 1887 an der Grenze angehaltenen Waare .

58,842. 20

9,906. 4 0 365,397. 35

1,132,034. 04 üebertrag

.

.

. 11,210,492. 05

217

Uebertrag e. Kursgewinne und Aktivzinse: Kursgewinn auf den S1/»0/«) Obligationen der festen Anleihe: 21U % auf Fr. 5,900,000.

.

.

Kursgewinne auf deutscher Währung .

.

.

Aktivzinse auf den bei der ßundesk'isse hinterlegten Geldern .

.

.

.

.

Fr.

.

Fr.

. 11,210,492. 05

132,750. -- 7,916. 94 27,695. 8 5 168,362. 79

f. Diverse Vergütungen im SpritEin- und Verkauf g. Uebertragung des Werthes von Lagervorräthen auf das Jahr 1889 : Inländische gebrannte Wasser 189,400. -- Ausländische ,, ,, 413,740. -- Moyen und mauvais goût .

26,040. -- Holzgebinde .

.

.

83,300. --

3,432. 23

712,480. -- h. luventarbestand: Büreauinventar der Central Verwaltung .

.

Abzüglich 7 Va % Abschreibung .

fr.

7,646.85 573. 50 7,073. 35

Lagerhausßinrichtungen .

. 102,075.45 Kontroieinrichtungen in den Brennereien . 108,522. 25 Inventar der Grenzwacht . 10,042. 31 220,640. 01 Abzüglich 15 % Abschreibung . 33,096. 01 Für Rechnung von Brennloosinhabern angeschaffte Eisenfässer

1 R7 ^44 34,238. 47

Total Einnahmen Bundesblatt. 41. Jahrg. Bd. IV.

228,855. 82 12,323,622. 89 16

218

2. Ausgaben.

a. Ankauf von ausländischem Sprit: Fr.

Zahlungen laut Einkaufskontrole .

.

. 1,872,151. 21 Frachten bis zur Schweizergrenze für die ab Auslandsstationen übernommene Waare .

.

.

14,298. 27 Eidgenössischer Zoll .

. 1,139,552. 52 Entschädigungen an private Importeure für entgangenen Geschäftsnutzen .

10,006. 50

Fr.

3,036,008. 50 Hievon ab : Zölle, welche das Jahr 1889 betreffen .

11,811. 43 3,024,197. 07

b. Ankauf von inländischem Rohspiritus : Sprit Ab: Rektifikationsprämien .

687,129. 04 51,174. 10

635,954. 94 Rohspiritus .

.

. 1,592,075. -- Moyen und mauvais goût .

8,521. 80 Frachten .

.

.

Brennereikontroispesen

.

.

2,236,551. 7-1 31^066. 4 0 62,381. 80 2,329,999. 94

c. Rektiflkationsprämien : An diverse Spritfabriken Uebertrag aus litt, b

.

.

Reinheitsprämien .

.

Prämie für verminderten Rektifikationsverlust .

.

Camionnage .

.

.

Frachten .

.

.

.

Kesselwagemniethe .

.

Kontroispesen .

.

.

58,510. 05 51,174. 10 109,684. 15 549. 70 3,567. 75 5,275. 79 4,524. -- 1,146. 50 3,058. 55 127,806. 44

Uebertrag

.

.

.

5,482,003. 45

219 Fr.

Uebertrag d. Ankauf von Holzgebinden e. Verkehrsfrachten : Ab Grenze zu den Depots .

Von Depot zu Depot .

Von den Depots zur Bestimmungsstation des Käufers

Fr.

5,482,003. 45 464,323. 22

13,906. -- 9,469. 08 41,471. 28 64,846. 36

f. Lagerspesen und Lagerverwaltung .

.

.

.

g. Feuerversicherung .

h. Central Verwaltung: Miethe des Verwaltungsgebäudes Beleuchtung, Heizung und Reinigung desselben Besoldungen der Beamten und Angestellten Reisespesen Büreaukosten und Druck sachen .

Bibliothek .

98,970. 36 5,208. 70 3,950. 30 2,873.

--

68,691. 50 3,621. 80 23,602. 88

878. 02 103,617. 50

i. SpezialVerwaltungen, Expertisen und Kommissionen : Prüfung der Ohmgeldrechnungen .

.

.

.

Alkoholometrie .

Experten und Kommissionen

9,022. 15 6,519. 90 14,901. 75 30,443. 80

k. Vergütungen an das Personal der Zollverwaltung 1. Passivzinse: Verzinsung der ausgegebeneu Kassascheine .

Zinsen auf Guthaben der Lagerhäuser .

·

·

54,040. 45

208,312. 85

932. 40 209,245. 25

m. Emissionskosten der Kassascheine und der festen Anleihe .

.

.

.

.

Uebertrag

·

·

8,189. 15 6,520,888. 24

220 Uebertrag n. Ver- und Entsiegelung von Brennereien o. Rückvergütung des Monopolgewinnes auf exportirten alkoholischen Erzeugnissen .

.

p. Rückvergütungen an Monopolgebühr q. Diverse Vergütungen im Monopolspritverkauf .

.

.

r. Inventaranschaffungen : Inventar der Centralverwaltung .

.

.

Lagerhauseinrichtungen .

Brennereikontroleinrichtungen .

.

.

.

Vergütung an die Zollverwaltung für Beschaffung des Inventars der Grenzwacht .

.

.

.

Eisenfässer für die Inhaber von Brennloosen .

.

Fr.

.

.

.

Fr.

6,520,888. 24 10,770. 80

.

.

.

121,786. 7 5 443,325. 70

.

.

.

6,484. 6 9

7,646. 85 102,075. 45 108,522. 2 5

10,042. 3 1 34,238. 47 262,525. 33 Total Ausgaben

7,365,781. 51

3. Absohluss.

Summa der Einnahmen ,, ,, Ausgaben Ueberschuß der Betriebsrechnung

12,323,622. 89 7,365,781. 51 4,957,841. 38

B. Vermögensrechnung und Bilanz.

Aktiven.

Passiven.

Fr.

Ct.

Guthaben bei der Bundeskasse: Baarsaldo .

.

. F r . 1,089,375.95 Kursgewinn auf der festen Anleihe . ,, 132,750.-- 1,222,125.95 Werth der Lagervorräte : Sprit Fr. 629,180.-- Holzgebinde .

.

. ,, 83,300.-- Altmetall von entschädigten Brennereien .

5,334,586.14

Fr. 712,480. -- .

Fr. Ct.

Anleihe. -- Ausgegebene 3 °/o Kassenscheine 5,200,000. -- Guthaben der Bundeskasse für bezahlte Anleihe-Emissionskosten .

.

.

.

7,085.85 Guthaben der Kantone, Gemeinden nnd Verleider an erhobenen Bußen 1,303.35 Kontokorrentguthaben der Spritkäufer und Lagerhausverwaltnngen (incl. Fr. 694. 03 Bilanzdifferenz) 126,196.94

32,160. -

Werth des In ventar bestandes Vorausbezahlte Zölle, Uebertrag aus dem Jahr 1888 in's Jahr 1889 Kontokorrentgnthaben bei den Spritkäufern und den Lagerhausverwaltungen .

Guthaben bei Kantonen und Oktroigemeinden für vorausbezahlte Ersatzsummen : Fr. 5,422,316.52 weniger Ueherschuß der Betriebsrechnnng . ,, 4,957,841.38 Ueberschuß der Passiven über die Aktiven

744,640. -- 228,855.82

464,475.14 2,590,313.23

Der Ueherschuß der Passiven über die Aktiven wird repräsentirt durch: Fr. Ct.

Bezahlte Brennereientschädienngen .

.

.

. 2,673,599.35 Bezahlte Expropriationsunkosten 106,613.23 2,780,212.58 ab Erlös für verkauftes Altmetall 157,739.35 Werth des Altmetallvorrathes . 32,160. -- 189,899.35

5,334,586.14

2,590,313.23

11,811.43 72,364.57

222 Die vorstehende Rechnung mit Bilanz gibt uns zu Bemerkungen hinsichtlich der einzelnen Posten keinen Anlaß, da diese letzteren im vorausgegangenen Text unseres Berichtes meistens hinlängliche Erläuterung finden. Wir führen deshalb hinsichtlich der Einzelposten bloß an, daß wir am 31. Dezember 1888 eine auf Ende 1898 rückzahlbare Anleihe von nominell Fr. 6,000,000 aufgelegt haben. Von dieser Anleihe sind einstweilen Fr. 5,900,000 zum Kurse von 102 V*, also mit einem Kursgewinn von zusammen Fr. 132,950 emittirt worden. Im Uebrigen machen wir unter diesem Titel darauf aufmerksam, daß Rechnung wie Bilanz nicht genau mit dem 31. Dezember 1888 sehließen, sondern daß wir dieselben nach dein bei der Staatsrechnung des Bundes üblichen Usus für diejenigen Einnahmen und Ausgaben, die materiell das Geschäftsjahr 1887/88 betreffen, noch bis 23. Februar 1889 offen behalten haben.

XVII. Schlußerörterungen.

Was das finanzielle Resultat der ersten Betriebsrechnung betrifft, so darf der erzielte Ueberschuß von Fr. 4,957,841. 38 als ein verhältnißmäßig günstiges Ergebniß betrachtet werden. Denn das Jahr 1887/88 hatte alle Lasten eines Uebergangs- und Probejahres, den größten Theil der Kosten einer ersten Organisation zu tragen.

Da ein Budget pro 1887 nicht aufzustellen war, so können wir zu unserem Bedauern keinen Vergleich zwischen Budget und Rechnung machen. Statt dessen wollen wir versuchen, zu zeigen, wie sich das Resultat von 1887/88 wahrscheinlich gestellt hätte, wenn dieses Geschäftsjahr bereits ein normales gewesen wäre. Wir hätten in diesem Falle, von kleinern Posten abgesehen, gehabt: A. Vermehrte Einnahmen.

1. Mehrerlös aus dem Verkauf von Sprit zu Trinkzwecken wegen Anwendung höherer Verkaufspreise: Differenz zwischen den Preisen von 1887 und denjenigen von 1888. Fr.

Weinsprit . . . .

702 q. à Fr. 23 16,146 Primasprit

. . . .

Fein- und Rohsprit

.

5,897 q. ,, ,, 25 147,425 26,698 q.

4,036 ,, 30,734 q. ,,

,, 27

Uebertrag

Fr.

829,818 993,389

223 Uebertrag Sprit unter Monopolpreis 215 q.

777 ,, 14 ,,

Fr.

993,389

Fr.

1,006 q. ,, ,, 8 2 82,492 1,075,881 2. Wegfall der Rückvergütungen der Monopolgebühr auf den aus Wein, Obst etc. hergestellten ausländischen Spirituosen 3. Erzielung des vollen Monopolgewinns an Stelle der reduzirten Uebergangssteuern von Fr. 58,842. 20

428,074 . 50,000

B. Verminderte Ausgaben.

4. Wegfall der Entschädigung an private Importeure f ü r entgangenen Geschäftsnutzen .

.

.

.

5. Fiskalisch günstigere Verhältnisse beim Ankauf von In- und Aualaiidssprit, nämlich:

10,006

Anstatt rund: 25,000 q. Inlandssprit à Fr. 97 == Fr. 2,425,000 50,000 q, Auslundssprit à Fr. 62 = ,, 3,100,000 Fr. 5,525,000 18,750 q. Inlandssprit à Fr. 97 . . . . Fr. 1,818,750 56,250 q. Auslandssprit à Fr. 60 . . ,, 3,375,000 -- ,, 5,193,750 _ 6. Reduktion der Brennerei-Kontrolspesen .

.

.

7.

,, ^ Ausgaben für Bureaukoeten und Drucksachen 8. Minderausgahen für Speziai Verwaltung, Expertisen u n d Kommissionen .

.

.

.

.

.

9. Wegfall der Anleihe-Emissionskosten .

.

.

10. Wegfall des größten Theils der Kosten für Verund Entsiegelungen Uebertrag

331,250 7,500 5,000 20,000 8,189 10,100 1,946,000

224

Uebertrag

Fr.

1,946,000

Hievon wären indessen abgegangen: C. Verminderte Einnahmen.

11. Kursgewinn auf der festen Anleihe . Fr. 132,750 D. Vermehrte Ausgaben und Unvorhergesehenes.

12. Auf diversen Rubriken .

.

. F r . 11,250 144,000 Mutmaßliche Mehreinnahme 1,802,000 welche zusammen mit der pro 1887/88 erzielten Summe von rund 4,958,000 das Ergebniß auf gebracht hätten.

6,760,000

Allerdings reicht auch diese Summe nicht an den Betrag von Fr. 8,820,000 heran, der bei Berathung des Monopolgesetzes, im Dezember 1886, als muthmaßliches Finanzresultat desselben in Aussicht genommen worden ist.

Es darf indessen nicht vergessen werden, daß die damals büdgetirte Einnahme von Fr. 8,820,000 einen Absatz von 100,000 q.

Sprit und einen Import von 10,000 q. Qualitätsspirituosen, zusammen also einen Verkehr mit 110,000 q. monopolisirter gebrannter Wasser zur Voraussetzung hatte, während das oben supponine Erträgniß von Fr. 6,760,000 auf einem Verkauf von rund 64,000 q.

Sprit zu Trinkzwecken und einer Einfuhr von 14,750 q. Qualitälsspirituosen, also zusammen bloß auf einem Umsätze von 78,750 q, basirt. Denn diese Zahlen zeigen, daß der für letzteres Quantum dargestellte Steuergewinn (Fr. 85. 85 per q.) im Durchschnitt Fr. 5. 60 höher ist, als der im Budget von 1886 vorgesehene Ertrag von Fr. 80. 25 per q. Daraus folgt, daß das Monopolgesetz die gehegten fiskalischen Hoffoungen voll und ganz zur Erfüllung gebracht hätte, wenn nicht der Verbrauch der tnonopolisirten gebrannten Wasser um ein Namhaftes reduzirt worden wäre.

Wie aus der Bilanz hervorgeht, ist der faktische Ertrag des Monopols pro 1887/88 um Fr. 464,475. 14 unter der Summe geblieben, welche zum Ersatz der dahingefallenen Ohmgelder und Octrois erforderlich war. Dieser Ausfall rührt daher, daß wir, wie anderen Orts erwähnt, für die Bruchtheile des Jahres 1887 hin-

225 sichtlich des Ersatzes der weggefallenen Steuern irn Interesse der Betheiligten ein Abrechnungsverfahren gewählt haben, welches für die betreffenden Kantone und Gemeinden eine Besserstellung um rund Fr. 474,000 bedeutete.

Das Budget der Alkohol Verwaltung pro 1889 sieht einen Verkauf von 60,000 q. Sprit und einen Import von 5625 q. Qualitätsspirituosen vor, geht also von einem Gesamtntumsatz von 65,625 q. aus.

Entspräche der wirkliche Verkehr des Jahres 1889 dem büdgetirten und würden auf jedem Meterzentner, wie es pro 1887/88 bei normalen Verhältnissen der Fall gewesen wäre, rund Fr. 85 Monopolgewinn erzielt, so würde das zu gewärtigende Erträgniß Fr. 5,580,000 betragen, also über den Ersatz des Ausfalls von Fr. 465,000 und über die zur Befriedigung der Ohmgeldkantone und Octroigemeinden erforderlichen Beträge hinaus noch eine Nettoeinnahme von über l Va Million Franken ,,ergeben.

Es ist nun allerdings nach den bis jetzt vorliegenden Ergebnissen wenig wahrscheinlich, daß der Verbrauch des Jahres 1889 die büdgetirte Menge von 65,625 q. vollständig erreichen wird. (Wir rechnen nach den dermalen bekannten Resultaten auf einen Umsatz von etwa 61,000 q.") Aber selbst wenn die weitere Reduktion volle 18,000 q. betrüge -- was ebenfalls nicht wahrscheinlich ist -- so würde der Monopolgewinn auf den restirenden 47,625 q. noch immer genügen, um die Ansprüche der Ohmgeldkantone und Octroigemeinden pro 1889 und den Ausfall pro 1887/88 zu decken.

Bekanntlich soll das Monopolgesetz in der Hauptsache drei Zwecken dienen. Es soll den Konsum gebrannter Wasser vermindern, bestimmte landwirtschaftliche Interessen schützen und ein gewisses fiskalisches Erträgniß liefern.

Es ist ohne Weiteres verständlich, daß zwischen diesen drei Zielpunkten ein gewisser Widerspruch besteht.

Je größer die Reduktion des Verbrauchs, je bedeutender das , Quantum ist, welches unserer Brennerei zur Produktion aus dem theureren inländischen Rohmaterial zugewiesen wird, je höher die Preise sind, zu denen dieses Quantum von der Alkoholverwaltung übernommen wird, je wirksamer also die hygienischen und agrikolen Postulate zur Verwirklichung gelangen, um so mehr muß sich das Ergebniß des Monopols in finanzieller Richtung vermindern.

Wir haben an anderer Stelle unseres Berichtes erörtert, daß die besondern Umstände des Geschäftsjahres
uns zwangen, der inländischen Industrie ein verhältnißmäßig großes Quantum des Bedarfs zur Herstellung zu übergeben und für dieses Quantum überdies relativ hohe Uebernahmspreise zu bezahlen.

226 Es ist hier, aus dea unter Kapitel III angeführten Gründen, nicht der Ort, auf die hygienischen Zwecke des Monopols eingehender einzutreten. Wir begnügen uns, zu sagen, daß wir aus den übereinstimmenden Berichten, welche uns aus verschiedenen Laudesgegenden geworden sind, und aus den Beobachtungen, welche unsere Verwaltung selbst zu machen in der Lage war, die Ueberzeugung schöpfen mußten, es habe der Trinkkonsum dei- monopolisirten gebrannten Wasser in der That seit Einführung des Monopols eine namhafte Verminderung erfahren.

Der Jahreskonsum der nunmehr monopolisirten Branntweine wurde für die Zeit vor Annahme des Monopolgesetzes auf 150,000 hl.

absoluten Alkohols oder rund 125,000 q. geschätzt.

Der Umsatz der Alkohol Verwaltung pro 1887/88 dagegen beläuft sieh, wie oben angeführt, auf nur 78,750 q. Dieser Umsatz bezieht sich hinsichtlieh der Qualitätsspirituosen auf die Zeit von 17 Vs, hinsichtlich des Sprits auf die Zeit von 16 Monaten, beträgt also, proportional auf ein Kalenderjahr reduzirt, bloß 52,875 q.

Wir können und wollen nicht behaupten, daß der thatsächliche Landeskonsum gebrannter Wasser um die Differenz zwischen dieser Ziffer und derjenigen von 125,000 q zurückgegangen sei.

Einerseits hat der Rückgang des Verbrauchs monopolisirter Branntweine durch eine Steigerung der Produktion und des Verbrauchs monopolfreier Spirituosen eine nicht näher zu bemessende, jedenfalls aber nicht unbeträchtliche Kompensation gefunden, anderseits erschwert der Grenzschmuggel, wie er vor und nach dem Monopol nach innen und nach außen thätig war, die Feststellung des wirklichen Landeskonsums, endlich aber ist, wie wir unter Kapitel XI darlegten, seit Inkraftsetzung des Monopols ein außer allem Zweifel bedeutender Bruchtheil des denaturirten Sprits in gesetzwidriger Weise zur Fabrikation von Trinkbranntwein verwendet worden.

Trotzdem bleibt die Thatsache einer starken Verminderung des Schnapsverbrauchs bestehen. Nach Schätzungen, welche die,, Alkoholverwaltung angestellt hat, würde der Verbrauch gebrannter Wasser jeder Art, also monopolpflichtiger und monopolfreier Spirituosen, in SOgrädigem Branntwein berechnet, annähernd betragen haben : pro 1885, also vor dem Monopol, per Kopf 7,25 Liter.

,, 1888, ,, nach ,, ,, ,, S.so Liter, demfl nach um ca. 25 °/o vermindert worden sein. Wir erklären uns
die eingetretene Verminderung im Wesentlichen durch die Vertheuerung der Waare, mehr aber noch durch das System der Baarzahlung und durch die Schranken, welche das Monopol dem

227

direkten Uebergang des Produktes aus der Brennerei in den Konsum gesetzt hat. "Wenn wir außerdem berücksichtigen, daß auch eine wesentliche Verbesserung in der Qualität eines Theils der konsumirten Getränke eingetreten ist, und ferner im Auge behalten, daß das Alkoholgesetz trotz Einräumung bedeutender Begünstigungen an die inländische Landwirthschaft pro 1887/88 ein annehmbares finanzielles Erträgniß geliefert hat und voraussichtlich schon 1889 ein noch besseres liefern wird, so haben wir keinen Anlaß, durch die bisherigen Ergebnisse des Monopols nicht befriedigt zu sein. Erst die Zukunft kann zeigen, ob dieser Befriedigung dauernde Berechtigung zukommt.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 17. Juni 1889.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

-Ï3-Osr-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend die Geschäftsführung und die Rechnung der Alkoholverwaltung pro 1887/88. (Vom 17. Juni 1889.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1889

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

42

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.10.1889

Date Data Seite

105-227

Page Pagina Ref. No

10 014 550

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.