Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für die erste Phase des HGV-Anschlusses vom 8. März 2005
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 7 des HGV-Anschluss-Gesetzes vom 18. März 20051 (HGVAnG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 20042, beschliesst: Art. 1 Für die erste Phase des Anschlusses der Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz (HGV-Anschluss) wird ein Verpflichtungskredit von 1090 Millionen Franken (Preis- und Projektstand 2003, ohne Teuerung, Mehrwertsteuer und Bauzinsen) bewilligt.
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Der Kredit wird auf die folgenden Objekte aufgeteilt: Investitionen in Mio. Fr.3
a.
b.
c.
d.
e.
f.
Projektaufsicht Ausbauten St. Gallen St. Margrethen Beitrag an die Vorfinanzierung der Ausbauten Lindau Geltendorf Ausbauten Bülach Schaffhausen Beitrag an den Neubau Belfort Dijon Beitrag an Ausbauten Vallorbe Frasne Dijon und Pontarlier Frasne g. Ausbau Knoten Genf h. Beitrag an Ausbauten Bellegarde Nurieux Bourg-en-Bresse i. Anschluss Flughafen Basel-Mühlhausen j. Ausbauten Biel - Belfort k. Ausbauten Bern - Neuenburg - Pontarlier l. Ausbauten Lausanne - Vallorbe m. Ausbauten Sargans - St.Margrethen
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25 80 75 130 100 40 40 165 25 40 100 30 70
SR 742.140.3; AS 2005 4239 BBl 2004 3743 Jeweils nur Anteil Schweiz.
2003-2577
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Verpflichtungskredit für die erste Phase des HGV-Anschlusses
Investitionen in Mio. Fr.4
n.
o.
p.
Ausbauten St.Gallen - Konstanz Ausbauten Flughafen Zürich - Winterthur Reserve
Total
60 100 10 1090
Art. 2 Die baulichen Massnahmen an den bewilligten Objekten müssen bis spätestens 2010 in Angriff genommen und bis 2015 abgeschlossen werden. Der Bundesrat kann diese Fristen um fünf Jahre verlängern.
Art. 3 Der Bundesrat bewirtschaftet den Verpflichtungskredit. Er kann insbesondere: a.
geringfügige Verschiebungen zwischen den in Artikel 1 genannten Objektkrediten vornehmen;
b.
den Verpflichtungskredit um die ausgewiesene Teuerung, die Mehrwertsteuer und die Bauzinsen sowie um währungsbedingte Schwankungen für die Mitfinanzierung von Objekten im Ausland anpassen.
Art. 4 Die Verpflichtungskredite für Vorabklärungen im Hinblick auf den Bau des Anschlusses an das Hochgeschwindigkeitsnetz werden aufgehoben. In diesem Zusammenhang werden reduziert: a.
die Rubrik Verpflichtungskredite für Forschung und Entwicklung nach Artikel 4 des Bundesbeschlusses vom 20. Dezember 19995 über den Voranschlag für das Jahr 2000 um 10 Millionen Franken von 25 auf 15 Millionen Franken;
b.
die Rubrik Verpflichtungskredite für Forschung und Entwicklung nach Artikel 4 des Bundesbeschlusses I vom 12. Dezember 20016 über den Voranschlag für das Jahr 2002 um 10 Millionen Franken von 13 auf 3 Millionen Franken.
Art. 5 Die beim Vollzug der aufgehobenen Finanzierungsbeschlüsse eingegangenen Verpflichtungen und geleisteten Zahlungen werden dem in Artikel 1 genannten Gesamtkredit belastet.
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Jeweils nur Anteil Schweiz.
BBl 2000 136 BBl 2001 6546
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Verpflichtungskredit für die erste Phase des HGV-Anschlusses
Art. 6 1
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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Er tritt gleichzeitig mit dem HGVAnG vom 18. März 2005 in Kraft.
3
Seine Geltungsdauer entspricht derjenigen des HGVAnG.
Nationalrat, 8. März 2005
Ständerat, 1. März 2005
Die Präsidentin: Thérèse Meyer Der Protokollführer: Christophe Thomann
Der Präsident: Bruno Frick Der Sekretär: Christoph Lanz
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Verpflichtungskredit für die erste Phase des HGV-Anschlusses
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