Originaltext

Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und des dazugehörenden Protokolls, unterzeichnet am 7. September 1987 in Bern

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreichs Norwegen, vom Wunsche geleitet, das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und das Protokoll, unterzeichnet am 7. September 1987 in Bern, (nachfolgend «das Abkommen» und «das Protokoll» genannt) zu ändern, haben Folgendes vereinbart: Art. 1 1. Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer (iv) des Abkommens wird aufgehoben.

2. Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern (v), (vi) und (vii) des Abkommens wird neu Buchstabe a Ziffern (iv), (v) und (vi).

3. Der neue Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer (vi) des Abkommens wird wie folgt geändert: «(vi) die vom Staat erhobene Steuer auf Einkünfte nichtansässiger Künstler usw.

(skatt til staten på honorar til utenlandske artister m.v.);» 4. Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer (viii) des Abkommens wird aufgehoben.

Art. 2 1. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h des Abkommens wird wie folgt geändert: «h) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaates betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;» 2. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i des Abkommens wird wie folgt geändert: «i) bedeutet der Ausdruck : (i) in Norwegen: der Finanzminister oder sein bevollmächtigter Vertreter;

2005-0740

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Doppelbesteuerung mit Norwegen. Protokoll zur Änderung des Abkommens

(ii) in der Schweiz: der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder sein bevollmächtigter Vertreter.» Art. 3 1. Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens wird wie folgt geändert: «1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden.» 2. Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens wird aufgehoben.

3. Artikel 8 Absatz 3 des Abkommens wird neu Absatz 2.

4. Nach Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens wird folgende Bestimmung eingefügt: «3. Die Absätze 1 und 2 gelten für Gewinne des gemeinsamen norwegischen, dänischen und schwedischen Luftfahrtkonsortiums Scandinavian Airlines System (SAS), aber nur soweit die Gewinne der SAS Norge ASA, des norwegischen Partners des Scandinavian Airlines System (SAS), deren Beteiligung an diesem Konsortium entsprechen.» Art. 4 1. Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens wird wie folgt geändert: «2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen. Diese Dividenden sind jedoch von der Steuer im erstgenannten Staat befreit, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 20 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt.» 2. Artikel 10 Absatz 3 des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «3. Bezieht die Regierung eines Vertragsstaates Dividenden als Nutzungsberechtigte, so dürfen solche Dividenden nur in diesem Staat besteuert werden. Für die Zwecke dieses Absatzes schliesst der Begriff ein: a)

im Fall von Norwegen: (i) die Zentralbank von Norwegen; (ii) den staatlichen Erdölfonds von Norwegen;

b)

im Fall der Schweiz: (i) die Schweizerische Nationalbank;

c)

eine zu gegebener Zeit in gegenseitigem Einvernehmen von den zuständigen Behörden bezeichnete, vollständig oder mehrheitlich im Eigentum der Regierung eines der Vertragsstaaten stehende gesetzliche Körperschaft oder sonstige Einrichtung.»

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Doppelbesteuerung mit Norwegen. Protokoll zur Änderung des Abkommens

Art. 5 Artikel 13 Absatz 3 des Abkommens wird wie folgt geändert: «3. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus der Veräusserung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Staat besteuert werden.» Art. 6 1. Artikel 15 Absatz 3 des Abkommens wird wie folgt geändert: «3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines von einem Unternehmen eines Vertragsstaates im internationalen Verkehr betriebenen Seeschiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, in diesem Staat besteuert werden. Stammen diese Vergütungen jedoch aus unselbständiger Arbeit, die an Bord eines im norwegischen internationalen Schiffsregister (N.I.S.) eingetragenen Seeschiffes ausgeübt wird, so können sie nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist.» 2. Nach Artikel 15 Absatz 3 des Abkommens wird folgende Bestimmung eingefügt: «4. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Vergütungen aus unselbständiger Arbeit, die an Bord eines im internationalen Verkehr durch das Konsortium Scandinavian Airlines System (SAS) betriebenen Luftfahrzeuges ausgeübt wird, so können diese Vergütungen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist.» Art. 7 Artikel 22 Absatz 3 des Abkommens wird wie folgt geändert: «3. Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaates im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Staat besteuert werden.» Art. 8 1. Artikel 23 Absätze 1 und 2 des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «1. Vorbehaltlich der Bestimmungen des norwegischen Rechts über die Gewährung einer Anrechnung der ausserhalb von Norwegen bezahlten Steuer an die norwegische Steuer (die den nachstehenden allgemeinen Grundsatz nicht beeinträchtigen sollen) gilt Folgendes: a)

Bezieht eine in Norwegen ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden, so rechnet Norwegen:

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Doppelbesteuerung mit Norwegen. Protokoll zur Änderung des Abkommens

(i)

auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, welcher der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht; (ii) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, welcher der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in der Schweiz besteuert werden können, oder auf das Vermögen, das dort besteuert werden kann, entfällt.

b)

Einkünfte oder Vermögen einer in Norwegen ansässigen Person, die nach diesem Abkommen von der Besteuerung in Norwegen auszunehmen sind, können gleichwohl in Norwegen in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen werden; Norwegen rechnet jedoch den Teil der Einkommensrespektive Vermögenssteuer, der dem aus dem anderen Vertragsstaat erzielten Einkommen oder dem im anderen Staat gehaltenen Vermögen zuzurechnen ist, an die norwegischen Einkommens- und Vermögenssteuern an.»

2. Artikel 23 Absätze 3­6 des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «2. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: a)

Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Norwegen besteuert werden, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich des Buchstabens b, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.

Für Gewinne im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 gilt diese Befreiung nur, wenn deren Besteuerung in Norwegen nachgewiesen ist.

b)

Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, die nach Artikel 10 in Norwegen besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht: (i) in der Anrechnung der nach Artikel 10 in Norwegen erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Norwegen besteuert werden können; oder (ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder (iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Norwegen erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden.

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Doppelbesteuerung mit Norwegen. Protokoll zur Änderung des Abkommens

Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Verfahren.

c)

Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Norwegen ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, wie ihr zustünden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.»

Art. 9 Artikel 25 Absatz 1 zweiter Satz des Abkommens wird wie folgt geändert: «Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach Empfang der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.» Art. 10 Artikel 26 Absatz 1 des Abkommens wird wie folgt geändert: «1. a) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können die (gemäss den Steuergesetzgebungen der Vertragsstaaten erhältlichen) Auskünfte austauschen, die zur Durchführung dieses Abkommens notwendig sind.

b)

Zusätzlich können sie auf Verlangen solche Auskünfte austauschen, die zur Verwaltung oder Durchsetzung von innerstaatlichem Recht im Falle von Holdinggesellschaften in Bezug auf unter das Abkommen fallende Steuern notwendig sind.

c)

Zusätzlich können sie auf Verlangen solche Auskünfte austauschen, die zur Durchführung von innerstaatlichem Recht bei Steuerbetrug in Bezug auf die unter das Abkommen fallenden Steuern notwendig sind.

Jede auf diese Weise ausgetauschte Auskunft soll geheim gehalten und nur Personen und Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Auskünfte, die irgendein Handels-, Geschäfts-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen.»

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Doppelbesteuerung mit Norwegen. Protokoll zur Änderung des Abkommens

Art. 11 Es wird ein neuer Artikel 28 mit folgender Bestimmung eingefügt: «Art. 28

Erstattung von Quellensteuern

1. Werden in einem der Vertragsstaaten die Steuern von Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren auf dem Abzugsweg erhoben, so wird das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs zum vollen Satz durch die Bestimmungen dieses Abkommens nicht berührt.

2. Die auf dem Abzugsweg zum vollen Satz einbehaltene Steuer ist jedoch auf Antrag zu erstatten, soweit ihre Erhebung durch das Abkommen eingeschränkt ist.

3. Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren empfangen worden sind.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in gegenseitigem Einvernehmen Verfahren zur Durchführung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermässigungen festlegen.

5. Ungeachtet von Absatz 4 kann der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, ein administratives Verfahren zur Bestätigung der Ansässigkeit der antragstellenden Person verlangen.» Art. 12 Die Artikel 28 und 29 werden neu Artikel 29 und 30.

Art. 13 A. Die Ziffern 2 und 6 des Protokolls werden aufgehoben.

B. Die Ziffern 3, 4 und 5 des Protokolls werden neu die Ziffern 2, 3 und 4.

C. Es wird eine neue Ziffer 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: «5. Mit Bezug auf Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b besteht Einvernehmen darüber, dass einzig Informationen ausgetauscht werden können, die sich im Besitz der Steuerbehörden befinden oder ordentlicherweise einzureichen sind und von den Steuerbehörden in ordentlichen Verfahren beschafft werden können, ohne dass spezifische Massnahmen notwendig sind.

Es besteht Einvernehmen, dass im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b als Holdinggesellschaften Schweizer Gesellschaften nach Artikel 28 Absatz 2 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 und norwegische Gesellschaften, die diesen schweizerischen Gesellschaften entsprechen, gelten.

Es besteht Einvernehmen, dass der Ausdruck ein betrügerisches Verhalten bedeutet, welches nach dem Recht beider Staaten als Steuervergehen gilt und mit Freiheitsstrafe bedroht ist.

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Doppelbesteuerung mit Norwegen. Protokoll zur Änderung des Abkommens

Es besteht Einvernehmen, dass das Bankgeheimnis der Beschaffung von Urkundenbeweisen bei Banken und der Weiterleitung dieser Beweise an die zuständige Behörde des ersuchenden Staates in Fällen von Steuerbetrug nicht entgegensteht.

Eine Auskunftserteilung setzt aber voraus, dass zwischen dem betrügerischen Verhalten und der gewünschten Amtshilfemassnahme ein direkter Zusammenhang besteht.

Beide Vertragsstaaten stimmen überein, dass die Anwendung von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c und der Bestimmungen des Protokolls die rechtliche und tatsächliche Reziprozität voraussetzt.

Es besteht ferner Einigkeit, dass die Amtshilfe im Sinne dieses Absatzes keine Massnahmen einschliesst, die der blossen Beweisausforschung dienen.» Art. 14 1. Die Regierungen der Vertragsstaaten werden sich gegenseitig auf diplomatischem Weg notifizieren, dass die gesetzlichen Erfordernisse und Verfahren für das Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt sind.

2. Das vorliegende Protokoll, das integrierender Bestandteil des Abkommens und des Protokolls ist, tritt am Datum der späteren der in Absatz 1 erwähnten Notifikationen in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung: a)

vorbehaltlich des Buchstabens b hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die am oder nach dem ersten Tag des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Kalenderjahres an nicht ansässige Personen gezahlt oder gutgeschrieben werden;

b)

hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Dividenden, die am oder nach dem 1. Januar 2005 fällig werden und von einer Gesellschaft (jedoch keiner Personengesellschaft) erzielt werden, die unmittelbar über mindestens 20 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt, vorausgesetzt, dass dieses Protokoll im Jahr 2005 in Kraft tritt;

c)

hinsichtlich der sonstigen Steuern auf die Einkünfte und Vermögenswerte betreffend die Kalenderjahre (einschliesslich der in diesem Jahr abgeschlossenen Geschäftsjahre), das auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

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Doppelbesteuerung mit Norwegen. Protokoll zur Änderung des Abkommens

Geschehen zu Oslo am 12. April 2005 im Doppel in deutscher, norwegischer und englischer Sprache. Bei unterschiedlicher Auslegung soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung des Königreichs Norwegen:

Kurt Höchner

Thorbjørn Gjølstad

4034

Übersetzung1

Verhandlungsprotokoll vom 29. März 2005

Im Bestreben, die Anwendung und Auslegung von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens vom 7. September 1987 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu vereinbaren, geben die zuständigen Behörden folgende Erklärungen ab: I. In Bezug auf die Schweiz: 1

Vorprüfung des Ersuchens

1.1

Ersuchen der zuständigen norwegischen Behörde um den Austausch von Auskünften werden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vorgeprüft.

1.2

Kann einem Ersuchen nicht entsprochen werden, so teilt die ESTV dies der zuständigen norwegischen Behörde mit. Diese kann ihr Ersuchen ergänzen.

1.3

Zeigt die Vorprüfung, dass die Voraussetzungen nach Artikel 26 des Abkommens und nach dem Protokoll erfüllt sind, so informiert die ESTV diejenige Person, die in der Schweiz über die einschlägigen Informationen verfügt (Informationsinhaber), über den Eingang des Ersuchens und über die darin verlangten Informationen. Der übrige Inhalt des Ersuchens darf dem Informationsinhaber nicht mitgeteilt werden.

1.4

Die ESTV ersucht den Informationsinhaber gleichzeitig, ihr die Informationen zuzustellen und die betroffene Person aufzufordern, in der Schweiz einen Zustellungsbevollmächtigten zu bezeichnen.

2

Beschaffung der Informationen

2.1

Übergibt der Informationsinhaber die verlangten Informationen der ESTV, so prüft diese die Informationen und erlässt eine Schlussverfügung.

2.2

Stimmt der Informationsinhaber oder die betroffene Person bzw. ihr Zustellungsbevollmächtigter der Übergabe der verlangten Informationen nicht zu, so erlässt die ESTV gegenüber dem Informationsinhaber eine Verfügung, mit der sie die Herausgabe der im norwegischen Ersuchen bezeichneten Informationen verlangt.

3

Rechte der betroffenen Person

3.1

Die ESTV eröffnet die an den Informationsinhaber gerichtete Verfügung sowie eine Kopie des Ersuchens der zuständigen norwegischen Behörde auch der betroffenen Person, soweit im Ersuchen nicht ausdrücklich die Geheimhaltung verlangt wird.

1

Übersetzung des englischen Originaltextes.

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Doppelbesteuerung mit Norwegen. Protokoll zur Änderung des Abkommens

3.2

Hat die betroffene Person keinen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnet, so ist die Eröffnung von der zuständigen norwegischen Behörde nach norwegischem Recht vorzunehmen. Gleichzeitig setzt die ESTV der Person eine Frist, während der diese dem Informationsaustausch zustimmen oder einen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnen kann.

3.3

Die betroffene Person kann sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen. Die Akteneinsicht darf nur verweigert werden für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen, für die Geheimhaltungsgründe bestehen, oder wenn Artikel 26 des Abkommens dies erfordert.

3.4

Gegenstände, Dokumente und Unterlagen, die der ESTV ausgehändigt oder von ihr beschafft wurden, dürfen für die Anwendung der schweizerischen Steuergesetzgebung erst nach Rechtskraft der Schlussverfügung verwendet werden. Ziffer 8.4 bleibt vorbehalten.

4

Zwangsmassnahmen

4.1

Werden die in der Verfügung verlangten Informationen nicht innert der verfügten Frist der ESTV übergeben, so können Massnahmen unter Anwendung von Zwang durchgeführt werden. Dabei können Gegenstände, Dokumente und Unterlagen in Schriftform oder auf elektronischen Datenträgern beschlagnahmt sowie Hausdurchsuchungen vorgenommen werden.

4.2

Zwangsmassnahmen sind vom Direktor der ESTV oder von dessen Stellvertreter anzuordnen. Sie sind von besonders ausgebildeten Amtspersonen durchzuführen und es dürfen nur Gegenstände, Dokumente und Unterlagen beschlagnahmt werden, die im Zusammenhang mit den verlangten Auskünften von Bedeutung sein könnten.

4.3

Ist Gefahr im Verzug und kann eine Massnahme nicht rechtzeitig angeordnet werden, so darf eine Amtsperson von sich aus eine Zwangsmassnahme durchführen. Diese Massnahme ist innert drei Tagen vom Direktor der ESTV oder von seinem Stellvertreter zu genehmigen.

4.4

Die Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden unterstützen die ESTV bei der Durchführung der Zwangsmassnahmen.

5

Durchsuchung von Räumen

5.1

Räume dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich darin die im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Austausch von Auskünften stehenden Gegenstände, Dokumente oder Unterlagen befinden.

5.2

Die Durchführung richtet sich nach Artikel 49 des Bundesgesetzes vom 22. März 19742 über das Verwaltungsstrafrecht.

6

Beschlagnahme von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen

6.1

Gegenstände, Dokumente und Unterlagen sind mit grösster Schonung der Privatsphäre zu durchsuchen.

2

SR 313.0

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Doppelbesteuerung mit Norwegen. Protokoll zur Änderung des Abkommens

6.2

Dem Inhaber der Gegenstände, Dokumente und Unterlagen oder dem Informationsinhaber ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchführung über den Inhalt der Durchsuchung auszusprechen. Der Informationsinhaber muss bei der Lokalisierung und Identifizierung der Gegenstände, Dokumente und Unterlagen mitwirken.

6.3

Kosten, die dem Inhaber oder dem Informationsinhaber aus den Zwangsmassnahmen entstehen, sind von diesem selber zu tragen.

7

Vereinfachte Ausführung

7.1

Stimmt die betroffene Person der Aushändigung der Informationen an die norwegische Behörde zu, so informiert sie die ESTV darüber schriftlich. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

7.2

Die ESTV hält die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren durch Übermittlung der Informationen an die zuständige norwegische Behörde.

7.3

Betrifft die Zustimmung nur einen Teil der Informationen, so werden die restlichen Gegenstände, Dokumente oder Unterlagen nach den oben erwähnten Ziffern beschafft und mittels Schlussverfügung übermittelt.

8

Abschluss des Verfahrens

8.1

Die ESTV erlässt eine begründete Schlussverfügung. Darin äussert sie sich zur Frage, ob ein Steuerbetrug vorliegt, und entscheidet über die Übermittlung von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen an die zuständige norwegische Behörde.

8.2

Die Verfügung wird der betroffenen Person über den Zustellungsbevollmächtigten eröffnet.

8.3

Ist kein Zustellungsbevollmächtigter bezeichnet worden, so erfolgt die Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt.

8.4

Nach Eintritt der Rechtskraft der Schlussverfügung können die der zuständigen norwegischen Behörde übermittelten Informationen von der ESTV verwendet werden.

9

Rechtsmittel

9.1

Die Schlussverfügung der ESTV über die Übermittlung von Informationen unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

9.2

Zur Beschwerde ist auch der Informationsinhaber befugt, soweit er eigene Interessen geltend macht.

9.3

Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

9.4

Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.

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Doppelbesteuerung mit Norwegen. Protokoll zur Änderung des Abkommens

9.5

Die betroffene Person kann Unregelmässigkeiten in dem oben erwähnten schweizerischen Verfahren nicht als Gründe für die Einreichung einer Beschwerde vor norwegischen Gerichten vorbringen. Legt die betroffene Person Beschwerde gegen die Verfügung der ESTV über die Übermittlung von Informationen an die zuständige norwegische Behörde ein, so ist die entstandene Verzögerung bei der Anwendung der Verjährungsfristen des norwegischen Steuerrechts für Steuerverwaltungsverfahren nicht zu beachten.

II. In Bezug auf Norwegen: In Bezug auf die Verfahren in Norwegen zum Erhalt von Informationen im Fall von Steuerbetrug nach Artikel 26 wenden die zuständigen norwegischen Behörden die Verfahren an, die im innerstaatlichen/nationalen norwegischen Recht zur Durchführung des Ersuchens um Austausch von Auskünften zur Verfügung stehen.

Für die schweizerische Delegation:

Für die norwegische Delegation:

Robert Waldburger

Odd Hengsle

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