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Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen vom 17. November 2022
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, verfügt: Das Pflanzenschutzmittel Velum (400 g/l Fluopyram) der Firma Bayer wird, befristet bis zum 30. September 2023, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: Bewilligte Anwendungen Anwendungsgebiet
Feldbau Zuckerrüben
Schadorganismus
Anwendung
Durch Rübenkopfälchen Aufwandmenge: 1,25 l/ha verursachte Fäulen BBCH 00
Auflagen
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7
Auflagen für den Einsatz
1
1
Bandspritzung bei der Saat.
2
Die Dosierung bezieht sich auf die tatsächlich behandelte Fläche.
3
Es darf maximal die Hälfte der Fläche behandelt werden. Auf die gesamte Fläche darf maximal 0.625 l/ha Produkt aufgebracht werden.
4
Maximal 1 Behandlung mit diesem Produkt alle 2 Jahre auf derselben Parzelle.
5
Bei einer Behandlung mit diesem Produkt keine andere Behandlung mit Fluopyram-haltigen Produkten auf derselben Parzelle und im selben Jahr.
6
Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe und Schutzanzug tragen.
SR 916.161
2022-3811
BBl 2022 2920
BBl 2022 2920
7
Anwendung maximal auf insgesamt 400 Hektaren Zuckerrüben. Anwendung nur in Absprache mit der Schweizerischen Fachstelle für Zuckerrübenbau.
Gefahrenkennzeichnungen
Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
EUH208 Enthält ein Gemisch aus: 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on [EC no.: 247-500-7] und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on [EC no.: 220-239-6] (3:1). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH208 Enthält 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on [EC no:. 2634-33-5]. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.
H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.
P391 Verschüttete Mengen aufnehmen.
P501 Inhalt/Behälter gemäss den Vorschriften entsorgen.
Gefahrensymbole und -bezeichnungen
Kurzkennzeichnung: GHS09
Gefahrenbezeichnung: Gewässergefährdend
Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
30. November 2022
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss
2
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SR 172.021