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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Reinigungssektors für die Westschweiz Verlängerung und Änderung vom 30. November 2022 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 13. Februar 2014 und vom 14. März 20181 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) des Reinigungssektors für die Westschweiz wird bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.
II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) des Reinigungssektors für die Westschweiz werden allgemeinverbindlich erklärt:
1
BBl 2014 2347; 2018 1527
2022-3945
BBl 2022 2981
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Art. 6
Berufskategorien
Die Berufskategorien werden aufgrund der von den Arbeitnehmern in der Branche ausgeführten Arbeiten oder der beruflichen Abschlüsse bestimmt.
1
Fachbereiche
Aufgaben (Anhang 5)
Katego-rien
Abschlüsse Qualifikationen
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen
1-19
TC
Teamchef
N20
EFZ seit mehr als 2 Jahren in der Branche
N21
EFZ seit weniger als 2 Jahren in der Branche
N30
Gebäudereiniger EBA
N4
Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 4 Jahren in der Branche
N0
Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit weniger als 4 Jahren in der Branche
E2
Unterhaltsreiniger mit Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EPG) oder der Maison romande de la propreté (MRP)
E3
Unterhaltsreiniger mit Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EPG) oder der Maison romande de la propreté (MRP)
Unterhaltsreinigung
2
[...]
3
[...]
2/6
1-15
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Anhang 2
Tabellen der Mindestlöhne2, 3 Mindestlöhne Fachbereiche
Teamchef
N20
EFZ seit mehr als 2 Jahren
Fr. 27.75
N21
EFZ seit weniger als 2 Jahren
Fr. 26.35
EBA
Fr. 24.60
Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 4 Jahren in der Branche
Fr. 23.75
N4
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen
N0
E3
Unterhaltsreinigungen
Fr. 29.05
Unterhaltsreiniger mit Diplom EGP oder MRP
Fr. 20.75
Fr. 21.30
Unterhaltsreiniger ohne Diplom EGP oder MRP
Fr. 19.75
Fr. 20.30
Genf: gilt in jedem Fall der gesetzliche Mindestlohn
Beaufsichtigung von Mitarbeitern
3
Genf1
Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit weniger als 4 Jahren in der Branche Fr. 22.20
E2
2
Romandie
TC
N30
1
Kategorien
Anzahl Mitarbeiter
Bruttozuschlag pro Stunde
Von 3 bis 5 Angestellten
Fr. 1.
Von 6 bis 9 Angestellten
Fr. 2.
Ab 10 Angestellten und mehr
Fr. 3.
Für den Kanton Neuenburg sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss dem Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Für den Kanton Genf sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
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Lehrlinge
1. Lehrjahr
Fr. 940.
2. Lehrjahr
Fr. 1330.
3. Lehrjahr
Fr. 1970.
Dies sind Bruttolöhne. Der 13. Monatslohn und die Ferien sind zusätzlich geschuldet.
Den Lehrlingen wird der Monatslohn 13 Mal ausbezahlt.
Mindestlöhne per 1. Januar 2024 Fachbereiche
Kategorien
Romandie
TC
Teamchef
Fr. 29.20
N20
EFZ seit mehr als 2 Jahren
Fr. 27.90
N21
EFZ seit weniger als 2 Jahren
Fr. 26.50
EBA
Fr. 24.75
N30 N4
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen
N0
E2 E3 1
Unterhaltsreinigungen
Genf1
Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 4 Jahren in der Branche Fr. 23.90 Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit weniger als 4 Jahren in der Branche
Fr. 22.40
Unterhaltsreiniger mit Diplom EGP oder MRP
Fr. 21.00
Fr. 21.55
Unterhaltsreiniger ohne Diplom EGP oder MRP
Fr. 20.00
Fr. 20.55
Genf: gilt in jedem Fall der gesetzliche Mindestlohn
Beaufsichtigung von Mitarbeitern
4/6
Anzahl Mitarbeiter
Bruttozuschlag pro Stunde
Von 3 bis 5 Angestellten
Fr. 1.
Von 6 bis 9 Angestellten
Fr. 2.
Ab 10 Angestellten und mehr
Fr. 3.
BBl 2022 2981
Lehrlinge
1. Lehrjahr
Fr. 940.
2. Lehrjahr
Fr. 1330.
3. Lehrjahr
Fr. 1970.
Dies sind Bruttolöhne. Der 13. Monatslohn und die Ferien sind zusätzlich geschuldet.
Den Lehrlingen wird der Monatslohn 13 Mal ausbezahlt.
IV Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.
30. November 2022.
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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