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Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom 16. Dezember 2022

betreffend Aufhebung der Bewilligung als ausländischer Teilnehmer gestützt auf Artikel 1 Absatz 1 i.V.m. Artikel 56 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) und in Anwendung von Artikel 40 des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG; SR 958.1) i.V.m. Artikel 53 FINMAG i.V.m. Artikel 5 und 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021): (1) Die Zuständigkeit der FINMA ergibt sich aus Artikel 1 Absatz 1 lit. e und h, Artikel 3 lit. a und Artikel 6 FINMAG.

(2) Gemäss Artikel 40 FinfraG erteilt die FINMA einem ausländischen Teilnehmer, welcher an einem Schweizer Handelsplatz teilnehmen will, in der Schweiz aber keinen Sitz hat, eine Bewilligung, wenn: a. er einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht; b. er der Schweizer Regulierung gleichwertige Verhaltens-, Aufzeichnungs- und Meldepflichten erfüllt; c. er sicherstellt, dass seine Aktivitäten von den Aktivitäten von allfällig bewilligten Schweizer Einheiten getrennt sind; und d. die zuständigen Aufsichtsbehörden: 1. keine Einwände gegen dessen Tätigkeit in der Schweiz erheben.

2. der FINMA Amtshilfe leisten.

(3) Folgende ausländische Teilnehmer (Remote Member) verfügen zurzeit über eine durch die FINMA gestützt auf Artikel 40 FinfraG erteilte Bewilligung, wobei keiner der Teilnehmer mehr an einem Schweizer Handelsplatz teilnimmt: i. GETCO Europe Limited, London ii. KCG Europe Limited, London iii. MF Global UK Limited, London iv. Morgan Capital Advisors LLP (MCA), London v. NeoNet Securities AB, Stockholm

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BBl 2022 3098

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vi. Ronin Trading Europe LLP, London vii. Sun Trading International Ltd., London Die fehlende Teilnehmerschaft ergibt sich aufgrund der durch die SIX Swiss Exchange AG, Zürich, veröffentlichten «SIX Swiss Exchange Mitteilungen», worin die Vertragskündigung zwischen der SIX Swiss Exchange AG, Zürich, und dem jeweiligen Teilnehmer veröffentlicht wurde (betrifft i. [SIX Swiss Exchange Mitteilung Nr. 36/2014], ii. [SIX Swiss Exchange Mitteilung Nr. 35/2018], iv. [SIX Swiss Exchange Mitteilung Nr. 28/2014], v. [SIX Swiss Exchange Mitteilung Nr. 20/2017], vi. [SIX Swiss Exchange Mitteilung Nr. 17/2020] und vii. [SIX Swiss Exchange Mitteilung Nr. 23/2016]) bzw. der Insolvenz des Teilnehmers (betrifft iii. [vgl. Informationen aus Company House (GOV.UK) zu Nr. 01600658]). Die Teilnehmer verfügen weder über einen Vertreter noch über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz. Eine alternative Kontaktaufnahme ist ­ wenn überhaupt ­ ohne ausserordentlichen und unverhältnismässig hohen Aufwand nicht möglich und als aussichtslos einzustufen.

(4) Zusammenfassend sind die der Bewilligung zugrundeliegenden Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Artikel 40 Absatz 1 FinfraG für die unter Ziffer 3 hievor genannten ausländischen Teilnehmer (Remote Member) nicht länger erfüllt, weswegen sie nicht mehr dem FinfraG unterstellt und folglich von der Liste der FINMA-bewilligten ausländischen Teilnehmer (Remote Member) zu streichen sind.

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA verfügt: 1.

Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 3 hievor aufgeführten ausländischen Teilnehmer (Remote Member) nicht mehr dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz als ausländische Teilnehmer unterstehen.

2.

Die unter Ziffer 3 hievor aufgeführten ausländischen Teilnehmer (Remote Member) werden von der FINMA Liste unverzüglich gestrichen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht (Postfach, CH-9023 St. Gallen) Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist zu begründen und in zwei unterschriebenen Exemplaren einzureichen. Die Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.

16. Dezember 2022

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA Geschäftsbereich Märkte Dr. Hans-Claas Bernhardt Dr. Philipp Ressnig

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