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Kreisschreiben des

Schweiz. Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände.

(Vom 13. Februar 1874.)

In besonderer Verpakung, an Ihre Staatskanzlei adressirt beehren wir uns, Ihnen eine größere Anzahl von demjenigen Beschlüsse zu übermachen, welchen wir bezüglich der Bekanntmachung der am 31. Januar zur Abstimmung festgestellten Bundesverfassung, sowie über die Abstimmung selbst gefaßt haben.

Verschiedene und sehr dringende Gründe haben uns veranlaßt, den Abstimmungstag auf Sonntag den 19. April nächsthin anzusezen, wobei wir in Beziehung auf das Nähere über die Form der Abstimmung auf das Bundesgesez vom 19. Juli 1872 (A. S. X 915) zu verweisen uns erlauben.

Hier können wir nur die Einladung wiederholen, da.s Erforderliche anordnen zu wollen, damit die Ihnen und beziehungsweise Ihrer Staatskanzlei zugehenden Iniprimate, eine der großen Wichtigkeit der Sache entsprechende Verbreitung unverzüglich erhalten.

Um die Versendung, insbesondere der Verfassungsentwürfe, zu erleichtern, ist die Verfügung getroffen, daß auch größere Pakete, z. B. 200 Exemplare des Entwurfes, von der Post frei befördert werden.

Wie wir bereits in unserm Kreisschreiben vom 8. April 1872 anzudeuten die Ehre hatten, wird es für die Verbreitung von Nuzen sein, wenn die Kantonskanzleien ähnlich verfahren, wie es von unserer Kanzlei geschieht, so zwar, daß die von dem Hauptorte entferntem Landestheile mit den Vorlagen zuerst bedacht, und daß Bundesblatt. Jahrg. XXVI. Bd. I.

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dann, allmälig den Kreis enger ziehend, die nähern Gemeinden in's Auge gefaßt werden, in welchen schon wegen der dichtem Bevölkerung und wegen der leichtern Verkehrsmittel die Vertheilung unschwer sich vollziehen läßt.

Indern wir Sie daher nochmals einladen, darüber zu wachen, daß alle eingehenden Sendungen sofort und gemäß obigen Andeutungen zur Abgabe an die Bürger gelangen, ersuchen wir Sie, etwaweitere Exemplare, die Sie bedürfen sollten, kurzerhand von der Bundeskanzlei erheben zu lassen.

Gleichzeitig benuzen wir diesen Anlaß, etc.

B e r n , den 13. Februar 1874.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes» Der Bundespräsident'

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 16. Februar 1874.)

Das Post- und Telegraphendepartement ist ermächtigt, auf Grundlage der modifizirten Verordnung vom 6. August 1862 mit der Regierung des Kantons Bern über Errichtung eines eidgenössischen Telegraphenbüreau in G ü m m e n e n einen Vertrag abzuschließen.

Der Bundesrath hat den Finanzausweis der schweizerischen Gesellschaft für Lokalbahnen in Bezug auf die schmalspurige Eisenbahn Winkeln-Herisau-Urnäsch-Appenzell gutgeheißen.

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Kreisschreiben des Schweiz. Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände. (Vom 13.

Februar 1874.)

In

Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1874

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

08

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.02.1874

Date Data Seite

299-300

Page Pagina Ref. No

10 008 071

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