Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG).

Abou Saif Khaled, geb. 20. Januar 1979, alias Issa Khaled, geboren 20. Oktober 1981, alias Issa Khaled Saleh Mustafa, geboren 20. Januar 1979, palästinensischer Herkunft, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes; Auf die Beschwerde vom 30. März 2005 hin hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 8. Juni 2005 entschieden: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Verfahrenskosten im Betrage von 250 Franken (Spruch- und Schreibgebühren) werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Zahlungsfrist: 30 Tage).

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Diese hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; sie ist in mindestens zweifacher Ausführung und unter Beilage des angefochtenen Entscheids einzureichen. Die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen ist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der zuständigen Behörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (vgl. Art. 32, 106 und 108 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege, OG; SR 173.110).

12. Juli 2005

2005-1701

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

4349