05.071 Botschaft zum Bundesgesetz über die Biersteuer vom 7. September 2005

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft die Entwürfe für ein Biersteuergesetz und für einen Bundesbeschluss zur Aufhebung von Erlassen über die Getränke- und die Biersteuer. Wir beantragen Ihnen, den Entwürfen zuzustimmen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

7. September 2005

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2005-0041

5649

Übersicht Die Besteuerung des Bieres stützt sich heute auf den Bundesratsbeschluss vom 4. August 1934 über die eidgenössische Getränkesteuer, der von der Bundesversammlung am 29. September 1934 genehmigt wurde. Mit Beschluss vom 27. September 1937 hat der Bundesrat die allgemeine Getränkesteuer aufgehoben und einzig die Steuer auf Bier beibehalten.

In Artikel 41ter der alten Bundesverfassung war die Gesamtbelastung des Bieres (Bier- und Mehrwertsteuer) im Verhältnis zum Bierpreis garantiert. Die neue Bundesverfassung enthält keine solche Preisbindung mehr. Damit ist der Weg frei für die Ablösung des Getränkesteuerbeschlusses durch ein neues, zeitgemässes Biersteuergesetz.

Die Biersteuer gehört zu den auf EU-Ebene harmonisierten Verbrauchssteuern. Der vorliegende Entwurf des Biersteuergesetzes ist im Wesentlichen EU-kompatibel, verhindert Wettbewerbsverzerrungen und begünstigt Kartellbindungen nicht. Das Gesetz berücksichtigt die Verwaltungs- und Erhebungswirtschaftlichkeit und wird voraussichtlich zu keinem Personalmehrbedarf führen.

Das Biersteuergesetz soll primär den veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen und Mängel des bisherigen Systems beheben.

Bemessungseinheit ist weiterhin der Hektoliter. Die Preisbindung entfällt. Die Steuer bemisst sich neu nach der Gradstärke des Bieres auf der Grundlage des Stammwürzegehalts. Für wirtschaftlich unabhängige Kleinbrauereien mit einer Jahresproduktion von weniger als 55 000 Hektolitern Bier kommt die Biersteuermengenstaffel zur Anwendung, bei der sich die Steuer in Stufen von je 1000 Hektolitern um 40 Prozent bis zu einer Steuerbelastung von 60 Prozent ermässigt.

Das neue Besteuerungssystem ist haushaltsneutral ausgestaltet. Damit sind Einnahmen aus der Biersteuer von zurzeit rund 100 Millionen Franken jährlich gewährleistet. Die Reineinnahmen fliessen in die allgemeine Bundeskasse.

Das Biersteuergesetz ist ein reines Steuergesetz. Es enthält keine Vorschriften hinsichtlich des Jugendschutzes, der Werbeverbote und des Lebensmittelrechts.

5650

Inhaltsverzeichnis Übersicht

5650

Abkürzungen

5653

1 Allgemeiner Teil 1.1 Ausgangslage 1.1.1 Gegenwärtige Regelung 1.1.2 Geschichtliche Entwicklung 1.1.3 Entwicklung des schweizerischen Biermarktes 1.1.3.1 Allgemeines 1.1.3.2 Brauindustrie 1.1.3.3 Verlagerung vom Fass- zum Flaschenbier 1.1.3.4 Änderung der Absatzstruktur 1.1.4 Entwicklung der Preis- und Steuersituation 1.1.5 Steuervergleich mit den Mitgliedstaaten von EU und EFTA 1.1.6 Alkoholprävention 1.1.6.1 Alkoholkonsum 1.1.6.2 Bierkonsum 1.1.6.3 Jugendschutz, Werbe- und Abgabebeschränkungen sowie Prävention 1.1.6.4 Steuerliche Massnahmen 1.1.6.4.1 Bier 1.1.6.4.2 Biermischgetränke und übrige Mischgetränke aus vergorenem Alkohol 1.1.7 Mängel der heutigen Regelung 1.1.8 Gründe für ein neues Biersteuergesetz 1.2 Zielsetzung 1.2.1 Allgemeines 1.2.2 Kriterien für das neue Besteuerungssystem 1.2.3 Das neue Besteuerungssystem 1.3 Ergebnisse der Anhörung 1.3.1 Allgemeines 1.3.2 Steuergesetz 1.3.3 Abschaffung der Biersteuer 1.3.4 Höhe der Biersteuer 1.3.5 Steuerstruktur 1.3.6 Kompetenz zur Anpassung des Steuersatzes 1.3.7 Süsse Biermischgetränke 1.3.8 Verwendung der Biersteuereinnahmen 1.4 Erledigung eines parlamentarischen Vorstosses

5654 5654 5654 5654 5657 5657 5658 5659 5660 5661 5662 5664 5664 5664

5666 5666 5667 5667 5667 5668 5669 5669 5669 5670 5670 5670 5671 5671 5671 5672 5672

2 Besonderer Teil 2.1 Gliederung des Gesetzesentwurfes 2.2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln 2.2.1 Allgemeine Bestimmungen (1. Abschnitt) 2.2.2 Steuerpflicht (2. Abschnitt) 2.2.3 Steuertarif (3. Abschnitt)

5672 5672 5672 5672 5673 5674

5664 5665 5665

5651

2.2.4 Erhebung und Rückerstattung der Steuer für im Zollgebiet hergestelltes Bier (4. Abschnitt) 2.2.5 Erhebung und Rückerstattung der Steuer für ins Zollgebiet eingeführtes Bier (5. Abschnitt) 2.2.6 Rechtsschutz (6. Abschnitt) 2.2.7 Strafbestimmungen (7. Abschnitt) 2.2.8 Schlussbestimmungen (8. Abschnitt)

5680 5683 5683 5684 5686

3 Auswirkungen 3.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund 3.2 Auswirkungen auf die Informatik 3.3 Volkswirtschaftliche Auswirkungen

5687 5687 5687 5687

4 Legislaturplanung

5688

5 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen

5688

6 Rechtliche Grundlagen 6.1 Verfassungsmässigkeit 6.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

5688 5688 5689

7 Aufhebung von Erlassen über die Getränke- und die Biersteuer

5689

Anhang

5690

Bundesgesetz über die Biersteuer (Entwurf)

5695

Bundesbeschluss zur Aufhebung von Erlassen über die Getränke- und die Biersteuer (Entwurf)

5707

5652

Abkürzungen BB

Bundesbeschluss

BS

Bereinigte Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen 1848­1947

BStG

Biersteuergesetz

aBV

alte Bundesverfassung

BV

neue Bundesverfassung

EZV

Eidgenössische Zollverwaltung

IG

Interessengemeinschaft unabhängiger Klein- und Mittelbrauereien

LMV

Lebensmittelverordnung

MWST

Mehrwertsteuer

SBV

Schweizer Brauerei-Verband

StGB

Schweizerisches Strafgesetzbuch

VStrR

Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht

VwVG

Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren

WUST

Warenumsatzsteuer

5653

Botschaft 1

Allgemeiner Teil

1.1

Ausgangslage

1.1.1

Gegenwärtige Regelung

Der Rechtsnatur nach ist die Biersteuer eine einphasige Wirtschaftsverkehrssteuer.

Ökonomisch gesehen, spricht man auch von einer besonderen Verbrauchs- bzw.

Konsumsteuer, welche die allgemeine Umsatzsteuer (MWST) ergänzt. Wie bei den anderen Verbrauchssteuern wird die Steuerbelastung auf die Konsumentinnen und Konsumenten überwälzt.

Die Biersteuer ist bundesrechtlich geregelt und wird von der Eidgenössischen Zollverwaltung erhoben. Steuerpflichtig sind im Inland die Brauereien und bei der Einfuhr die Zollschuldner. Im Inland hergestelltes und importiertes Bier werden einheitlich besteuert. Die Steuer ist spezifisch, Bemessungsgrundlage ist die Menge.

Zurzeit beträgt der Biersteuersatz einheitlich Fr. 24.75 je Hektoliter. Die Besteuerung beruht auf dem System der Selbstveranlagung. Das Steueraufkommen beträgt jährlich rund 100 Millionen Franken und fliesst in die allgemeine Bundeskasse.

Die Verankerung der Gesamtbelastung des Bieres (im Verhältnis zum Bierpreis) in der alten Bundesverfassung (aBV) gab den Brauereien die Gewähr, dass die prozentuale fiskalische Belastung des Bieres (Biersteuer und MWST, vormals WUST; bis 1995 noch Zollzuschläge auf Braurohstoffen und Bier) auf der gleichen Höhe blieb.

Die Brauereien waren so gegen unerwartete und übermässige Biersteuererhöhungen abgesichert. Der Bund seinerseits profitierte von jeder Erhöhung des Bierpreises; er musste jeweils eine der Komponenten (Biersteuer, WUST/MWST oder Zollzuschläge) zwingend erhöhen, um die verfassungsmässig garantierte Gesamtbelastung einzuhalten. Mit dem Wegfall der garantierten Gesamtbelastung in der neuen Bundesverfassung (BV) wurde der Weg frei für eine Neuregelung der Bierbesteuerung und für den Entwurf eines neuen Biersteuergesetzes (BStG). Bis zur Inkraftsetzung des BStG gilt nach Artikel 196 Ziffer 15 BV das alte Recht.

1.1.2

Geschichtliche Entwicklung

In der Schweiz trugen sich die Politiker bereits Ende des 19. Jahrhunderts mit dem Gedanken, das Bier zu besteuern. Letztlich scheiterten alle Vorstösse am wirtschaftspolitischen Problem, dass eine Steuer auf Bier Wettbewerbsverzerrungen zur Folge hätte, wenn nicht nebst den bereits steuerpflichtigen gebrannten Wassern auch sämtliche anderen alkoholischen Getränke, einschliesslich des Weins, besteuert würden.

Im Hinblick auf die finanziellen Bedürfnisse des Bundes wurde ein vorläufiger Ausweg aus der Kontroverse gefunden, indem mit dringlichem Bundesbeschluss vom 30. September 19271 (Inkrafttreten am 5. Okt. 1927) beschlossen wurde, auf der Einfuhr von Braugerste, Braumalz und Bier neben dem normalen Zoll noch 1

AS 1927 436

5654

Zollzuschläge zu erheben. Das Bier wurde dadurch erstmals zu einer Finanzquelle des Bundes.

Als sich zu Beginn der 1930er-Jahre die Wirtschaftskrise auch auf die Bundesfinanzen auszuwirken begann, sah sich der Bund nach neuen Finanzquellen um. Trotz Widerstand, vor allem aus Kreisen der Weinwirtschaft, beschloss der Bundesrat am 4. August 1934 die Einführung einer allgemeinen Getränkesteuer2 (Inkrafttreten am 1. Jan. 1935), der auch das Bier unterstellt wurde. Der Bundesratsbeschluss wurde am 29. September 19343 von der Bundesversammlung genehmigt. In den nächsten zwei Jahren zeigte sich, dass die Biersteuer etwa drei Viertel des Gesamtertrages der Getränkesteuer ausmachte. Da der Widerstand der Weinbauern in der Zwischenzeit nicht nachgelassen hatte, wurde mit Bundesratsbeschluss vom 27. September 19374 (Inkrafttreten am 1. Okt. 1937) die allgemeine Getränkesteuer aufgehoben und nur noch die Steuer auf Bier beibehalten. Mit Bundesbeschluss vom 26. Oktober 19375 über die Verlängerung und Anpassung des Fiskalnotrechts für das Jahr 1938 wurde die Biersteuer von der Bundesversammlung genehmigt.

Die 1941 eingeführte Warenumsatzsteuer sah für das Bier die Hälfte des für Engroslieferungen festgesetzten Steuersatzes vor. Der reduzierte Satz blieb bis am 1. Januar 1959, dem Zeitpunkt der Verankerung der Gesamtbelastung des Bieres in der aBV, in Kraft.

Bei den parlamentarischen Beratungen zu einer Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes setzte man sich 1957 mit dem Antrag des Bundesrates auseinander, die Biersteuer aufzuheben und stattdessen den vollen Warenumsatzsteuersatz anzuwenden. Während der Ständerat dem Antrag zustimmte, plädierte der Nationalrat für die Beibehaltung der Biersteuer. Das Parlament beschloss darauf, im Sinne eines Kompromisses, die fiskalische Belastung des Bieres mit Wirkung ab 1. Januar 1959 in der Bundesverfassung (Art. 41ter Abs. 4 Bst. b) zu verankern und die fiskalische Belastung wie folgt zu begrenzen: «Die Gesamtbelastung des Bieres durch die Biersteuer, die Zollzuschläge auf Braurohstoffen und Bier sowie durch die Warenumsatzsteuer darf, im Verhältnis zum Bierpreis, gegenüber dem Stand vom 31. Dezember 1958 weder erhöht noch ermässigt werden.»6 Am massgeblichen Stichtag betrug die Gesamtbelastung 17,7 Prozent des von den Mitgliedbrauereien des Schweizer Brauerei-Verbandes
(SBV) festgesetzten einheitlichen Engrospreises für offenes Lagerbier franko Wirtekeller, der damals meistverkauften Biersorte. Diese klare Festlegung des Verhältnisses zwischen Preis und fiskalischer Belastung diente sowohl der Brauindustrie, die durch die Biersteuer nicht stärker belastet werden wollte, als auch der gesundheitspolitischen Absicht, die fiskalische Belastung nicht zu reduzieren. Im Weiteren kam dieses System der Indexierung und Fixierung der Belastungshöhe der Handelspolitik der Brauereien entgegen und sicherte dem Bund voraussehbare, steigende Steuereinnahmen.

Obschon die Preisbezugsgrösse nur für die dem SBV angeschlossenen Brauereien verbindlich war, wurde das Bemessungssystem seitens der nicht kartellisierten Unternehmen nie angegriffen.

2 3 4 5 6

SR 641.411 BS 6 282 SR 641.412 AS 1937 809; BS 6 307 BB vom 31. Jan. 1958, von Volk und Ständen am 11. Mai 1958 gutgeheissen; AS 1958 362.

5655

Mit Bundesbeschluss vom 21. Dezember 19677 erteilte die Bundesversammlung dem Bundesrat die Kompetenz, die Gesamtbelastung des Bieres im Verhältnis zu dessen Preis so anzupassen, dass sie weiterhin dem Stand vom 31. Dezember 1958 entspricht8.

Die Erhebung der Biersteuer und der WUST war nach Artikel 41ter Absatz 1 aBV bis 1974 befristet. Mit dem Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 11. März 19719 über die Weiterführung der Finanzordnung des Bundes wurde die Geltungsdauer fallen gelassen. Artikel 41ter Absatz 4 Buchstabe b aBV wurde materiell nicht geändert und lautete neu so: «Die Gesamtbelastung des Bieres durch die Biersteuer, die Zollzuschläge auf Braurohstoffen und Bier sowie durch die Warenumsatzsteuer bleibt, im Verhältnis zum Bierpreis, auf dem Stand vom 31. Dezember 1970.» In der Botschaft vom 30. Mai 196710 über die Erhöhung der Zollzuschläge auf Bier und Braurohstoffen hielt der Bundesrat im Hinblick auf den Bundesbeschluss vom 21. Dezember 196711 fest, dass als Bierpreis der Engrospreis (Lieferpreis der Brauereien) zu verstehen ist. Ein entsprechender Hinweis ergibt sich auch aus Ziffer II des genannten Bundesbeschlusses. Dadurch wurde die Interpretation des Preises nach Artikel 41ter aBV indirekt legalisiert.

Mit dem Abbröckeln des Bierkartells Ende 1991 entfiel die einheitliche Berechnungsbasis für die Festsetzung des Biersteuersatzes. Dadurch wurde das in der aBV verankerte System der Bierbesteuerung in Frage gestellt. So stellte sich insbesondere das Problem einer neuen Preisbezugsgrösse für die Festlegung der Gesamtbelastung, weil für die Bierbesteuerung nicht mehr wie bis anhin auf den einheitlichen Engrospreis für offenes Lagerbier abgestellt werden konnte. Dagegen hatte der Wegfall der Preisbindung zweiter Hand (Zwischen- und Detailhandel sowie Gastgewerbe) auf den Ertrag der Biersteuer keinen Einfluss, da für die Gesamtbelastung des Bieres der Engrospreis massgebend war.

Im Rahmen der GATT-Massnahmen wurden mit Bundesratsbeschluss vom 17. Mai 199512 (Inkrafttreten am 1. Juli 1995) die Zollzuschläge auf Braugerste, Braumalz und Bier in die Biersteuer eingebaut. Gleichzeitig wurden die Kompetenz zur Anpassung der Biersteuer an das EFD delegiert und der durchschnittliche Engrospreis sämtlicher Biere aller Brauereien als Preisbasis bezeichnet.

Um sich eine einheitliche
Bemessungsgrundlage zu verschaffen, melden die Brauereien seit 1995 für jedes Quartal den Durchschnittspreis aller von ihnen umgesetzten Biere. Diese werden gewichtet und als durchschnittliche Preisbezugsgrösse für die Festsetzung des Biersteuersatzes herangezogen.

Von der Kompetenz zur Anpassung der Biersteuer hat das EFD letztmals mit Verordnung vom 5. Oktober 200113 über den Ansatz der Biersteuer Gebrauch gemacht.

7 8

9 10 11 12 13

SR 632.112.21 In Anwendung von Ziff. II des BB vom 21. Dez. 1967 über die Erhöhung der Zollzuschläge auf Braurohstoffen und Bier; Titel geändert in «Bundesbeschluss über die Anpassung der Biersteuer» durch Verordnung vom 30. Nov. 1987 über die Anpassung von Erlassen im Zusammenhang mit dem Zolltarif 1986 (AS 1987 2325).

AS 1971 907 BBl 1967 I 972 SR 632.112.21 AS 1995 1831 AS 2001 3381

5656

Artikel 131 BV sieht die im Verhältnis zum Bierpreis garantierte Gesamtbelastung (Biersteuer und MWST) nicht mehr vor. Damit kann die Biersteuer von der Höhe der Mehrwertsteuer und des Bierpreises abgekoppelt werden.

1.1.3

Entwicklung des schweizerischen Biermarktes

1.1.3.1

Allgemeines

1936 betrug der Nettobierausstoss in der Schweiz rund 2,5 Millionen Hektoliter, erreichte 1971 4,8 Millionen und fiel bis im Jahr 2004 auf rund 3,5 Millionen zurück. Rund 90 Prozent des Gesamtausstosses entfallen auf die sechs grössten Inlandbrauereien.

1936 wurde kein Bier importiert. In den 1970er- und 1980er-Jahren nahmen die Bierimporte kontinuierlich zu und erreichten im Jahr 2004 rund 0,7 Millionen Hektoliter oder 16,5 Prozent des Bierabsatzes in der Schweiz.

Der Bierkonsum ist in der Schweiz leicht rückläufig. Der Pro-Kopf-Konsum betrug im Jahr 2004 57,3 Liter (1971 77,7 Liter). Den Löwenanteil halten die traditionellen Schweizer Markenbiere der Mitgliedbrauereien des Schweizer Brauerei-Verbandes.

NETTO-BIERAUSSTOSS INLAND UND BIERIMPORTE SEIT 1936

5'000 4'500 4'000 3'500

in 1'000 hl

3'000 2'500 2'000 1'500 1'000 500 0 1936

1941

1946

1951

1956

1961

1966

1971

1976

1981

1986

1991

1996

2001

Jahr TOTAL

INLANDBIER

IMPORTBIER

Quelle: Oberzolldirektion

Der Inlandverkauf von Biermischgetränken mit einem Alkoholgehalt von über 0,5 % Vol. Alkohol (Mischungen von Bier mit nichtalkoholischen oder mit gegorenen alkoholischen Getränken) betrug 2003 nach Schätzung der EZV 20 000 Hektoliter.

Bei den Biersorten ist der Anteil des Lagerbiers in den letzten Jahrzehnten kontinuierlich zurückgegangen, während der Anteil der Spezialbiere und Bierspezialitäten ständig zugenommen hat.

5657

AUSSTOSS NACH LAGER-, SPEZIAL- UND SPEZIALITÄTENBIEREN SEIT 1955 100 90

Prozent vom Gesamtausstoss

80 70 60 50 40 30 20 10 0 1955

1960

1965

1970

1975

1980

1985

1990

1995

2000

Jahr Quelle: SBV

1.1.3.2

LAGERBIER

SPEZIALBIER

BIERSPEZIALITÄTEN

Brauindustrie

1934 bestanden in der Schweiz 60 Braustätten. Durch Fusionen, Aufkäufe und Betriebsschliessungen ging der Bestand Anfang der 1990er-Jahre auf den Tiefststand von 32 Braustätten zurück. Dank der Inbetriebnahme zahlreicher Gasthausund Hausbrauereien in den letzten zehn Jahren gab es bis Ende 2004 142 steuerpflichtige Braustätten.

Nach den strukturellen Veränderungen der letzten Jahre wird der Biermarkt Schweiz heute von den internationalen Brauereiriesen Carlsberg A/S, Rheinfelden und Heineken N.V., Chur dominiert.

Die Interessen dieses Wirtschaftszweigs werden durch den Schweizer BrauereiVerband (SBV) mit Sitz in Zürich und die Interessengemeinschaft unabhängiger Mittel- und Kleinbrauereien (IG) mit Sitz in St. Gallen wahrgenommen. Im SBV waren Ende 2004 20 Gross-, Mittel- und Kleinbrauereien zusammengeschlossen.

Die IG vertritt 17 Mittel-, Klein- und Gasthausbrauereien. Verschiedene Betriebe gehören beiden Branchenorganisationen an. Zu den Aussenseiterbrauereien (dem SBV oder der IG nicht angeschlossene Hersteller) zählen zwei mittelgrosse Brauereien sowie mehrere Klein- und Gasthausbrauereien und zahlreiche Hausbrauereien.

Die Importeure von Bier sind in keinem Verband zusammengeschlossen.

5658

BRUTTO-BIERAUSSTOSS NACH GRÖSSE DER BRAUEREIEN 2004

Hektoliter 4'000'000

3'585'008 3'500'000

3'225'026

Bruttobierausstoss

3'000'000

2'500'000

2'000'000

1'500'000

1'000'000

500'000

0 Hektoliter Anzahl

179'106

53'942

40'741

17'852

68'341

über 55'000

45'000 - 55'000

35'000 - 45'000

25'000 - 35'000

15'000 - 25'000

weniger als 15'000

TOTAL

6

1

1

6

1

127

142

Brauereien Quelle: Oberzolldirektion

Nach Angaben des SBV waren im Jahre 2003 rund 2500 Personen unmittelbar im schweizerischen Brauereigewerbe beschäftigt.

1.1.3.3

Verlagerung vom Fass- zum Flaschenbier

Bei der Einführung der Biersteuer im Jahre 1936 betrug der Anteil von Bier im Fass 66 Prozent des Gesamtausstosses. Nach einem vorübergehenden Rückgang auf unter 20 Prozent Anfang der 1970er-Jahre steht der Fassbieranteil heute bei rund 35 Prozent. Das Gros von 62 Prozent entfällt auf Flaschenbier, die restlichen 3 Prozent auf Dosenbier.

5659

NETTO-BIERAUSSTOSS NACH FASS- UND FLASCHENBIER SEIT 1936 6'000

5'000

in 1'000 hl

4'000

3'000

2'000

1'000

0 1936

1941

1946

1951

1956

1961

1966

1971

1976

1981

1986

1991

1996

2001

Jahr FASSBIER

Quelle: Oberzolldirektion

1.1.3.4

FLASCHENBIER

GESAMTAUSSTOSS

Änderung der Absatzstruktur

1955 wurden rund 87 Prozent des verkauften Bieres über das Gastgewerbe abgesetzt. Seither haben sich die Bierverkäufe kontinuierlich zu Gunsten des Detailhandels verschoben.

BIERABSATZSTRUKTUR SEIT 1955 100.0 90.0 80.0 70.0

Prozent

60.0 50.0 40.0 30.0 20.0 10.0

99

97

01 20

19

19

95

93 19

19

89

91 19

19

85

83

87 19

19

19

81

79 19

19

75

73

71

77 19

19

19

19

67

65

63

69 19

19

19

19

59

57

61 19

19

19

19

55

0.0

Jahr Quelle: Oberzolldirektion / SBV

GASTSTÄTTEN

DETAILHANDEL, KANTINEN usw.

PRIVATE, HAUSTRUNK

Im Jahre 2002 erreichten die Absätze über das Gastgewerbe und den Detailhandel je rund die Hälfte des Gesamtausstosses.

5660

1.1.4

Entwicklung der Preis- und Steuersituation

Seit 1959 stiegen die Preise der Bierlieferungen an die Gaststätten kontinuierlich an.

Demgegenüber sind die Lieferungen an den Handel schon seit Jahren grösseren Preisschwankungen unterworfen. Mit dem Abbröckeln des Bierkartells Ende 1991 und dem Wegfall der Preisbindung für die SBV-Mitgliedsbrauereien geriet das Preisgefüge auf dem schweizerischen Biermarkt vollends ins Wanken.

Seit 1958 (Steuersatz Fr. 6.­ je hl) wurde der Biersteuersatz 12-mal erhöht und stieg auf Fr. 24.75 je Hektoliter an, während die Gesamtbelastung von Fr. 10.62 auf Fr. 39.77 je Hektoliter angehoben wurde (vgl. Anhang, «Fiskalische Belastung des Bieres seit 1927»).

Nach Erhebungen der EZV hat sich zwischen 1959 und 1995 der Preis für offenes Lagerbier (Bezugsgrösse für die Festsetzung der Biersteuer) von Fr. 60.­ je Hektoliter auf Fr. 220.45 erhöht, während der gewichtete Durchschnittspreis aller Biere der SBV-Mitgliedsbrauereien von Fr. 67.50 auf rund Fr. 222.­ je Hektoliter angehoben wurde. Die Erhöhung beim offenen Lagerbier betrug demzufolge rund 365 Prozent gegenüber 330 Prozent beim gewichteten Durchschnittspreis aller SBV-Biere.

ENGROSPREIS LAGERBIER OFFEN / ALLE BIERE UND GESAMT-STEUERBELASTUNG 1959 - 1995 240 220 200 180

Preis je hl in Fr.

160 140 120 100 80 60 40 20 0

1959

1964

Quelle: Oberzolldirektion / SBV

1969

1974

1979

1984

1989

1994

ENGROSPREIS ALLE BIERE ENGROSPREIS LAGERBIER IM FASS STEUERBELASTUNG (BSt, ZOLLZUSCHLÄGE, WUST/MWST)

In den 1950er- und 1960er-Jahren erfolgte die Preisentwicklung beim Fass- und Flaschenbier noch einheitlich, in den 1970er- und vor allem in den 1990er-Jahren bewegte sie sich auseinander. Dies ist unter anderem auf die Preissteigerung beim Fassbier wegen höherer Nebenleistungen an die Gastronomie, auf die Preiserosion beim Flaschenbier im Detailhandel (Verkaufsaktionen) und auf die Verlagerung der Herstellung hochpreisiger offener Premium-Biere vom Ausland in die Schweiz zurückzuführen. Wäre das Bier von 1959 bis 1995 ebenfalls auf der Grundlage des Durchschnittspreises sämtlicher Biere aller Brauereien besteuert worden, so wäre der heutige Biersteuersatz niedriger und das Steueraufkommen geringer.

5661

EINNAHMEN AUS DER BIERBESTEUERUNG SEIT 1927 120.000

100.000

Mio. Fr.

80.000

60.000

40.000

20.000

0.000 1927

1932

1937

1942

1947

1952

1957

1962

1967

1972

1977

1982

1987

1992

1997

2002

Jahr ZOLLZUSCHLÄGE (bis Juni 1995) BIERSTEUER (ab Juli 1995 Zollzuschläge in Biersteuer eingebaut) Quelle: Oberzolldirektion

WARENUMSATZSTEUER (bis 1994); ab 1995 MWST-Einnahmen auf Bier nicht separat ausgewiesen

Die im Rahmen der letzten Steuererhöhung erhobenen Vorwürfe der Brauindustrie, die fiskalische Gesamtsteuerbelastung des Bieres habe sich im Verhältnis zum Bierpreis von 1959 in unmerklichen Schritten von der Verfassungsvorgabe entfernt, ist demzufolge nicht ganz von der Hand zu weisen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass bei der Neuordnung der Bemessungsgrundlage durch das Parlament nicht die Absicht bestand, die Besteuerung nach dem Preis anders als dazumal zu gestalten. Bei der Festlegung wurde sowohl 1959 als auch 1970 auf den Engrospreis der damals meistverkauften Biersorte (Lagerbier offen) abgestellt. Die Grundlage dazu findet sich in der Botschaft vom 30. Mai 196714 zum Bundesbeschluss vom 21. Dezember 196715 über die Erhöhung der Zollzuschläge auf Braurohstoffen und Bier und in der Ziffer II des genannten Bundesbeschlusses. Zudem waren verschiedene Entwicklungen des Biermarktes in den letzten 40 Jahren nicht voraussehbar, und sowohl die Verwaltung als auch das Brauereigewerbe hatten Gründe, das bestehende Besteuerungssystem nicht in Frage zu stellen. Von einer verfassungswidrigen Besteuerung des Bieres in all den Jahren kann deshalb keine Rede sein.

Mit dem Systemwechsel im Jahre 1995 (neue Preisbezugsgrösse auf Grund der Bierumsätze der Inlandbrauereien) konnte dieser Nachteil grösstenteils beseitigt werden. Seither wird der gewichtete Durchschnittspreis sämtlicher Biere als Bemessungsgrundlage für die Steuerfestsetzung herangezogen.

1.1.5

Steuervergleich mit den Mitgliedstaaten von EU und EFTA

Die Biersteuer gehört zu den auf EU-Ebene harmonisierten Verbrauchssteuern. Das Gemeinschaftsrecht enthält Bestimmungen über das Steuersystem und setzt für die Mitgliedstaaten Verbrauchssteuermindestsätze fest.

14 15

BBl 1967 I 972 AS 1968 923

5662

Bei einem Vergleich der Steuerbelastung von Bier in der Schweiz mit derjenigen in den mitteleuropäischen Ländern liegt die Schweiz im Mittelfeld. Die südeuropäischen Länder haben in der Regel eine tiefere, die nordeuropäischen aber eine wesentlich höhere Biersteuer.

BIERSTEUER IN EUROPA Bier mit 12 Grad Stammwürzegehalt

168.00 IS

oder

5 Vol.% Alkohol Belastung in Euro je Hektoliter

97,25 FI 148,87 NO 80,90 SE

17,60 EE 9,40 LV

46,55 DK 99,35 IE

10,15 LT

25,1 NL

89,35 UK

18,00 PL

9,44 D 20,53 BE

13,00 FR

9,52 LU

9,02 CZ 24,96 AT

16,18 CH

34,90 SI

19,08 IT

14,52 SK 19,85 HU

6,60 RO

6,48 BG 15,52 PT

9,72 ES

Stand: 01.07.2004

13,56 EL

8,95 MT

23,95 CY

5663

1.1.6

Alkoholprävention

1.1.6.1

Alkoholkonsum

Die Schweiz gehört zu den Ländern mit einem eher hohen Alkoholkonsum. Der Verbrauch alkoholischer Getränke betrug im Jahr 2003 9,0 Liter reinen Alkohols pro Kopf der Wohnbevölkerung. Der Gesamtverbrauch ist in den letzten Jahren leicht rückläufig.

Dagegen nahm der Alkoholkonsum bei Kindern und Jugendlichen in den letzten Jahren zu. Dies ist vor allem auf die Verbreitung von süssen alkoholischen Mixgetränken, bekannt als «Alcopops», «Premix» oder «Designerdrinks», sowie auf die Steuer- und Preissenkung im Jahre 1999 bei den ausländischen Spirituosen zurückzuführen.

80 Prozent der Bevölkerung in der Schweiz haben keine Probleme mit dem Konsum von Alkohol. Rund 20 Prozent dagegen bekunden mehr oder weniger grosse Schwierigkeiten mit dem Alkohol.

1.1.6.2

Bierkonsum

Auch der Bierkonsum ist in den letzten Jahren leicht rückläufig. Der Pro-KopfKonsum betrug im Jahr 2004 noch 57,3 Liter (1971 77,7 Liter). Der Anteil des Bieres am Gesamtalkoholkonsum (reiner Alkohol) beläuft sich auf rund 30 Prozent.

Im Vergleich zu den EU-Ländern liegt der Pro-Kopf-Konsum in der Schweiz im unteren Drittel. So wurden im Jahr 2002 beispielsweise in der Tschechischen Republik 160 Liter, in Deutschland 123 Liter, in Österreich 107 Liter, in Spanien 75 Liter und in Frankreich 35 Liter pro Kopf konsumiert.

1.1.6.3

Jugendschutz, Werbe- und Abgabebeschränkungen sowie Prävention

Um einem übermässigen Alkoholkonsum entgegenzuwirken und die Jugend vor Alkoholproblemen zu schützen, hat der Gesetzgeber verschiedene Werbe- und Abgabebeschränkungen auf alkoholischen Getränken erlassen.

Bier ist davon wie folgt betroffen:

16

­

Seit dem 1. Mai 2002 ist die Abgabe der klassischen Gärprodukte gesamtschweizerisch geregelt. Nach Artikel 37a der teilrevidierten Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 (LMV)16 sind der Verkauf und der Ausschank an bestimmte Auflagen gebunden; so darf unter anderem Bier nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden.

­

Jeder Kanton verfügt über die Kompetenz, strengere Massnahmen zu erlassen. Die jeweiligen Wirtschaftsgesetze sehen Altersgrenzen für den Verkauf bzw. den Ausschank alkoholischer Getränke an Jugendliche vor. Beispielsweise gilt im Kanton Tessin für sämtliche alkoholischen Getränke die Altersgrenze von 18 Jahren.

SR 817.02

5664

­

Werbebestimmungen für sämtliche Alkoholika finden sich in Artikel 37 LMV17. Dieser untersagt unter anderem die Werbung für alkoholische Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet.

­

Nach Artikel 136 des Strafgesetzbuches18 wird die Verabreichung von alkoholischen Getränken an Kinder unter 16 Jahren in Mengen, welche die Gesundheit gefährden, mit Gefängnis oder Busse bestraft.

­

Das Radio- und Fernsehgesetz vom 21. Juni 199119 untersagt die Werbung für sämtliche alkoholischen Getränke in Radio und Fernsehen. Das Gesetz befindet sich zurzeit in Revision. In den Frühjahrssessionen 2004 und 2005 haben der National- und der Ständerat beschlossen, das Alkoholwerbeverbot für Wein und Bier bei Privatsendern in der Schweiz aufzuheben.

­

In den meisten kantonalen Handels- und Gastgewerbegesetzen findet sich eine Vorschrift, die das Preisverhältnis zwischen den billigsten alkoholfreien und alkoholhaltigen Getränken regelt.

­

Nach den Grundsätzen der Schweizerischen Kommission für die Lauterkeit in der kommerziellen Kommunikation (schweizerische Lauterkeitskommission) ist die Werbung für Alkohol (Werbung auf Informationsträgern, Musterverteilung, Werbeaktionen auf Arealen, Werbung auf Sportbekleidung, Sportgegenständen, Fahrzeugen usw.) gegenüber Personen unter 20 Jahren in bestimmten Fällen unlauter. Verstösse werden von der Kommission verfolgt.

Als eine wichtige Ergänzung zu den bestehenden gesetzgeberischen Massnahmen führt der Bund das nationale Alkoholprogramm «Alles im Griff?» durch.

1.1.6.4

Steuerliche Massnahmen

1.1.6.4.1

Bier

Die Biersteuer ist eine reine Fiskalabgabe. Bier wurde seit jeher nicht allzu stark belastet, was darauf zurückzuführen ist, dass es als Volksgetränk betrachtet wird, die Konsumentinnen und Konsumenten oft über tiefe Einkommen verfügen und die Konkurrenzprodukte wie Wein und Apfelwein nicht besteuert sind.

Pro und Contra einer möglichen Steuererhöhung auf Bier werden in den Erläuterungen zu Artikel 11 E-BStG (Steuersatz) eingehend erörtert.

17 18 19

SR 817.02 SR 311.0 SR 784.40

5665

1.1.6.4.2

Biermischgetränke und übrige Mischgetränke aus vergorenem Alkohol

Zur Bekämpfung des Alkoholkonsums hat das Parlament am 3. Oktober 2003 die Einführung einer Sondersteuer auf Alcopops (süsse gebrannte Wasser)20 beschlossen. Mit der Inkraftsetzung dieser Sondersteuer am 1. Februar 2004 wurden diese Getränke verteuert und dürften zum Teil vom Markt verschwinden.

Süsse Mischgetränke auf der Grundlage von ausschliesslich durch Vergärung gewonnenem Alkohol wie Bier, Natur-, Obst- und Schaumwein fallen indessen nicht unter diese Sondersteuer. Konsequent und im Sinne der nationalrätlichen Debatte über die Alcopops vom 29. September 2003 wäre es, alle süssen Mischgetränke ­ egal auf welcher alkoholischen Grundlage ­ mit derselben Sonderabgabe zu belegen.

Eine Aufnahme der süssen vergorenen Mischgetränke ins Biersteuergesetz kommt nach Ansicht des Bundesamtes für Justiz nicht in Frage, weil diese Getränke nicht nur aus Bier, sondern auch aus Natur-, Obst- oder Schaumwein bestehen können. Im Weitern ist es unzulässig, auf Bier eine Lenkungsabgabe zu erheben, weil Artikel 131 BV für Bier nur eine besondere Verbrauchssteuer vorsieht. Eine Lenkungsabgabe müsste auf Artikel 118 der Bundesverfassung basieren.

Ebenfalls abzulehnen ist nach Ansicht des Bundesamtes für Justiz eine Aufnahme dieser Mischgetränke ins Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932 (SR 680), da vergorene Getränke aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht der Alkoholgesetzgebung unterstehen. Eine Besteuerung nach der Alkoholgesetzgebung wäre zudem verfänglich und würde den unzutreffenden Eindruck erwecken, auch die übrigen Bestimmungen des Alkoholgesetzes seien auf die süssen vergorenen Mischgetränke anwendbar, was in der Rechtsanwendung zu Konfusionen führen würde.

Eine Besteuerung dieser Süssgetränke wäre folglich nur über eine Lenkungsabgabe in einem neuen Bundesgesetz denkbar. Wegen der zur Zeit geringen Nachfrage auf dem Inlandmarkt verzichtet der Bundesrat vorläufig auf die Sonderbelastung dieser vergorenen Mischgetränke. Süsse Biermischgetränke unterliegen aber mit der Inkraftsetzung des BStG immerhin der Biersteuer.

1.1.7

Mängel der heutigen Regelung

Eine Beurteilung des heutigen Biersteuersystems aus finanzwirtschaftlicher Sicht erfordert einen Vergleich mit den Hauptansprüchen an eine optimale Verbrauchssteuer.

Es sind folgende Hauptmängel festzustellen:

20

­

Die geltende Bierbesteuerung verursachte tendenziell Wettbewerbsverzerrungen, die auf das System der Preisbindung zurückzuführen sind.

­

Seit der Preisspaltung beim Flaschenbier im Jahre 1985 (höhere Engrospreise für das Gastgewerbe als für den Detailhandel) besteht aus steuerlicher Sicht ein Wettbewerbsnachteil für den Detailhandel, weil die Steuerbelastung dieselbe ist.

AS 2004 455

5666

­

Der Steuersatz ist für alle Biere gleich hoch, unabhängig von Aufmachung, Gradstärke (Alkohol- oder Stammwürzegehalt) und Preislage. Weil beispielsweise der Engrospreis des Spezialbieres über demjenigen des Lagerbieres liegt, ist die relative steuerliche Belastung des Lagerbieres höher als diejenige des Spezialbieres. Brauereien mit einem hohen Anteil an Spezialbier werden gegenüber anderen Brauereien also steuerlich begünstigt.

­

Viele Bestimmungen im Bundesratsbeschluss vom 4. August 1934 über die eidgenössische Getränkesteuer sind nicht mehr zeitgemäss und erfordern eine Neufassung.

­

Durch die geltende Gesamtbelastung gerät der Bundesrat bei jeder Mehrwertsteuererhöhung oder -senkung in Zugzwang, indem die Biersteuer angepasst werden muss. Erhöhungen des Mehrwertsteuersatzes haben sogar eine Senkung des Biersteuersatzes zur Folge, wodurch die Biersteuereinnahmen geschmälert werden.

­

Als Folge des Zerfalls des Bierkartells 1991 hat sich auf dem schweizerischen Biermarkt eine grosse Preis- und Produktevielfalt entwickelt. Mit dem Wegfall der vom SBV festgelegten einheitlichen Engrospreise war keine verlässliche Berechnungsbasis für die fiskalische Gesamtbelastung mehr vorhanden. Deshalb wurde 1995 auf das System der Meldung der Durchschnittspreise aller Biere durch die Herstellerbrauereien umgestellt. Die Ermittlung des gewichteten Durchschnittspreises auf diesem Weg ist mit einem administrativen Mehraufwand verbunden und wegen der häufigen Strukturänderungen bei den Brauereien nicht unproblematisch.

1.1.8

Gründe für ein neues Biersteuergesetz

Mit dem Abbröckeln des Bierkartells war das in der aBV verankerte System der Bierbesteuerung nicht mehr vollziehbar. Wesentliche Korrekturen am bestehenden System waren ohne Änderung der Bundesverfassung nicht möglich. Eine Verfassungsänderung nur wegen des Bieres kam nicht in Frage, nicht zuletzt auch deshalb, weil der Bund Gefahr lief, die Biersteuer zu verlieren.

Artikel 131 BV sieht die im Verhältnis zum Bierpreis garantierte Gesamtbelastung (Biersteuer und MWST) nicht mehr vor. Deshalb kann die Biersteuer von der Mehrwertsteuer abgekoppelt und auf die preisabhängige Besteuerung verzichtet werden, womit der Weg für ein neues BStG und für die Ablösung des Bundesratsbeschlusses vom 4. August 1934 über die eidgenössische Getränkesteuer frei wird.

Bis zum Erlass des neuen BStG gilt nach Artikel 196 Ziffer 15 BV das alte Recht.

1.2

Zielsetzung

1.2.1

Allgemeines

Das neue BStG wird den Bundesratsbeschluss vom 4. August 1934 über die eidgenössische Getränkesteuer, der seit 1937 nur noch für die Besteuerung des Bieres gilt, ablösen. Es trägt den Besonderheiten einer Verbrauchssteuer Rechnung und soll, mit Rücksicht auf die Entwicklung der europäischen Integration, über eine lange Zeitdauer Bestand haben. Das Steuerverfahren ist so konzipiert, dass kein administrati5667

ver Mehraufwand zu erwarten ist, das schweizerische Brauereigewerbe gegenüber dem ausländischen nicht benachteiligt und die Zahl der Steuerpflichtigen gegenüber der heutigen Regelung nicht erhöht wird.

Das neue BStG ist ein reines Steuergesetz. Es enthält keine Vorschriften hinsichtlich Jugendschutz, Werbeverbote und Lebensmittelrecht. Diese sind in anderen Erlassen enthalten (siehe Ziff. 1.1.6.3).

Mit Beschluss vom 25. März 199221 hat der Bundesrat den Ansatz der Biersteuer auf den 1. April 1992 dem neuen, von den Brauereien festgesetzten Engrospreis für offene Lagerbiere angepasst und gleichzeitig das EFD beauftragt, eine neue Vorlage über die Bierbesteuerung unter Berücksichtigung folgender Kriterien auszuarbeiten: ­

Die Biersteuer darf die Kartellbindung nicht begünstigen.

­

Sie darf, soweit möglich, keine Wettbewerbsverzerrungen schaffen.

­

Sie soll den Bundesrat und die Verwaltung von routinemässigen Anpassungen und administrativen Umtrieben entlasten.

Weil eine Neuregelung oder Korrektur des bestehenden Systems der Bierbesteuerung ohne Änderung der geltenden Verfassungsbestimmung nur schwer zu realisieren und die Streichung der Gesamtbelastung in der BV sowieso geplant war, wurde mit der Vorlage des neuen BStG bis zum Inkrafttreten der BV zugewartet.

Viele Bestimmungen des geltenden Rechts wurden an die heutigen Verhältnisse angepasst und in geänderter Form ins BStG übernommen.

1.2.2

Kriterien für das neue Besteuerungssystem

Bei der Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs wurden folgende Grundsätze berücksichtigt:

21

­

keine Favorisierung von Kartellbildungen;

­

keine Wettbewerbsverzerrungen;

­

Einfachheit, Entlastung des Bundesrates;

­

Verwaltungs- und Erhebungswirtschaftlichkeit;

­

weder Mehr- noch Mindereinnahmen;

­

EU-Kompatibilität;

­

keine Steuerkumulation (keine steuerliche Doppelbelastung, beispielsweise durch die Bier- und die Alkoholsteuer);

­

Wegfall der Preisbindung;

­

Verhindern von Steuerhinterziehung.

AS 1992 800

5668

1.2.3

Das neue Besteuerungssystem

In Artikel 131 BV ist die im Verhältnis zum Bierpreis garantierte Gesamtbelastung (Biersteuer und MWST) nicht mehr enthalten. Das neue BStG verzichtet demzufolge auf jegliche Preisbindung.

Die Biersteuer gehört zu den auf EU-Ebene harmonisierten Verbrauchssteuern. Der vorliegende Gesetzesentwurf wurde an das Gemeinschaftsrecht22 angepasst. Das Besteuerungssystem ist spezifisch ausgerichtet, Bemessungseinheit ist der Hektoliter. Die Steuerstruktur ist EU-kompatibel.

In Abweichung vom geltenden Recht bemisst sich die Steuer nach der Gradstärke des Bieres auf der Grundlage des Stammwürzegehaltes. Im Weiteren kommt für wirtschaftlich unabhängige Kleinbrauereien mit einer jährlichen Gesamtproduktion von weniger als 55 000 Hektolitern Bier die Biersteuermengenstaffel zum Tragen, bei der sich die Steuer in Stufen von je 1000 Hektolitern um 40 Prozent bis zu einer Steuerbelastung von 60 Prozent ermässigt. Die Steuerermässigung wird auch für eingeführtes Bier gewährt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und eine ausländische amtliche Bescheinigung über die Jahresproduktion der Herstellerbrauerei vorliegt.

Steueraussetzung In der EU ist es den Mitgliedstaaten freigestellt, Bier aus Steuerlagern (Herstellungsbetriebe und Bierlager) unversteuert an andere Steuerlager im Steuergebiet oder an Steuerlager und berechtigte Empfänger in anderen EU-Mitgliedstaaten zu versenden.

Informelle Gespräche mit dem SBV haben ergeben, dass die schweizerische Brauindustrie zurzeit an einem System der Steueraussetzung kein Interesse hat. Aus diesem Grund wurde auf die Aufnahme von Bestimmungen über die Steueraussetzung verzichtet.

Für eingeführtes Bier besteht die Möglichkeit, dieses in einem offenen Zolllager (privates Zolllager) steuerfrei zu lagern. Dadurch sind eingeführte ausländische Biere den inländischen, die einer Quartalsbesteuerung unterliegen, gleichgestellt.

1.3

Ergebnisse der Anhörung

1.3.1

Allgemeines

Am 18. März 2004 beauftragte der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements die Eidgenössische Zollverwaltung, den Entwurf des BStG und den dazugehörigen erläuternden Bericht in die Anhörung bei den unmittelbar interessierten Verbänden und Organisationen des Braugewerbes, der Getränkebranche, des Handels und des Gastgewerbes sowie bei den Organisationen aus dem Bereich des Konsumentenschutzes und der Prävention zu geben. Die Anhörung dauerte bis zum

22

Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Okt. 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21; Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Okt. 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 29.

5669

28. Mai 2004. Insgesamt wurden 33 Stellungnahmen eingereicht. 16 Anhörungsadressaten verzichteten auf einen Kommentar.

Der vorliegende Entwurf zum Biersteuergesetz wird mehrheitlich begrüsst. Von Seiten der Wirtschaft und der Brauereibranche werden die Schaffung eines neuen Biersteuerrechts und die damit verbundenen strukturellen Anpassungen an die Entwicklung der letzten Jahrzehnte und an die EU als ausgesprochen positiv beurteilt.

Für die Organisationen der Prävention geht das BStG zu wenig weit. Sie verlangen eine grundsätzliche Überarbeitung des Entwurfs und eine bessere Berücksichtigung der gesundheitspolitischen Aspekte.

1.3.2

Steuergesetz

Die Wirtschaftsorganisationen und die Brauereibranche legen besonderen Wert darauf, dass das BStG als reines Steuergesetz ausgestaltet wird und andere Anliegen nicht berücksichtigt. Auch die Konsumentenschutzorganisationen möchten, dass die präventiven Massnahmen gegen einen übermässigen Alkoholkonsum in anderen übergeordneten Gesetzen geregelt werden.

Die Organisationen der Prävention sind der Ansicht, dass diese Sichtweise überholt und im BStG den gesundheitspolitischen und volkswirtschaftlichen Aspekten mehr Beachtung zu schenken ist. Grundsätzlich sollen alle alkoholhaltigen Getränke, also auch Trauben- und Obstwein, besteuert werden, wobei der Besteuerung gesundheitspolitische Überlegungen zu Grunde gelegt werden müssen.

1.3.3

Abschaffung der Biersteuer

Von den Organisationen der Wirtschaft und der Brauereibranche wird nachhaltig auf die steuerliche Benachteiligung des Bieres im Vergleich zu den anderen vergorenen Getränken wie Trauben- und Obstwein hingewiesen. Von Seiten des Gastgewerbes wird sogar die Abschaffung der Biersteuer oder eine grundsätzliche Diskussion über deren Weiterführung gefordert.

Die Organisationen der Wirtschaft und der Brauereibranche sind zwar auch für eine Abschaffung, tolerieren aber aus Gründen der momentanen schwierigen Finanzlage des Bundes eine Weiterführung der Bierbesteuerung.

1.3.4

Höhe der Biersteuer

Wirtschaftsorganisationen und Brauereibranche verlangen eine Reduktion der heutigen Biersteuersätze. Begründet wird der Antrag mit der massiv tieferen steuerlichen Belastung des Bieres im Nachbarland Deutschland und einer Weiterführung der ehemals verfassungsmässig garantierten Gesamtbelastung. So wird unter anderem gefordert, bei Erhöhungen der Mehrwertsteuersätze die Biersteuersätze entsprechend herabzusetzen.

5670

Für die Organisationen der Prävention ist die Steuerbelastung des Bieres eindeutig zu tief. Sie fordern, die Besteuerung des Bieres neu als Lenkungsinstrument einzusetzen und möglichst hohe Steuersätze im Sinne einer Lenkungsmassnahme anzustreben.

Der schweizerische Spirituosen- und der schweizerische Weinhändlerverband schlagen vor, analog zur Alkoholgesetzgebung die Steuersätze nicht im BStG, sondern in der künftigen Biersteuerverordnung zu verankern, wobei sich die Belastung jeweils nach der Höhe der Alkoholsteuer auszurichten hätte.

1.3.5

Steuerstruktur

Die Brauereibranche spricht sich ausdrücklich für eine Besteuerung des Bieres nach dem Stammwürzegehalt und für die vorgeschlagene Abstufung aus.

Von Seiten der Präventionsorganisationen wird mehrheitlich eine Besteuerung nach dem Alkoholgehalt vorgeschlagen.

1.3.6

Kompetenz zur Anpassung des Steuersatzes

Von Seiten der Wirtschaft und der Brauereibranche wird gefordert, den erforderlichen Teuerungssatz auf 7 bzw. 10 Prozent zu erhöhen. Im Weitern sei die Höhe der Biersteuer auf dem heutigen Stand zu belassen, solange in einem Nachbarland das Bier wesentlich tiefer besteuert werde. Einzelne Organisationen fordern, bei einer Erhöhung der MWST um 1 Prozent die Biersteuer jeweils um Fr. 2.­ je Hektoliter zu reduzieren.

Von Präventionsseite wird verlangt, den Steuersatz jeweils an die aktuelle Alkoholsituation anzupassen, damit eine konsumvermindernde Wirkung erzielt werden könne.

1.3.7

Süsse Biermischgetränke

Die Organisationen der Getränkebranche lehnen eine Lenkungsabgabe auf süssen alkoholhaltigen Mischgetränken grundsätzlich ab.

Die Brauereibranche spricht sich ebenfalls gegen die Abgabe aus, befürwortet jedoch im Falle von deren Einführung eine einheitliche fiskalische Belastung aller vergleichbaren alkoholhaltigen Produkte, d.h. aller süssen Mischgetränke auf der Basis von Gäralkohol.

Von Seiten der Hotellerie und der Organisationen der Prävention wird die Einführung einer einheitlichen Belastung aller süssen alkoholhaltigen Mischgetränke gefordert.

5671

1.3.8

Verwendung der Biersteuereinnahmen

Von Präventionsseite wird verlangt, einen Teil der Einnahmen zu Gunsten der Prävention und der Behandlung von Alkoholproblemen zu verwenden, unter anderem für die soziale Krankenversicherung.

1.4

Erledigung eines parlamentarischen Vorstosses

Am 15. Dezember 1993 reichte Nationalrat Karl Tschuppert eine Motion zur Umgestaltung der schweizerischen Bierbesteuerung mit folgendem Wortlaut ein: «Der Bundesrat wird eingeladen, bei der Anpassung der Steuergesetzgebung im Zuge der Einführung der Mehrwertsteuer auch die Biersteuer auf ein europäisch bewährtes System, die sog. EU-Biersteuerstaffel, umzustellen.» Am 23. März 1995 wurde die Motion als Postulat (93.3616) an den Bundesrat überwiesen.

Die Biersteuermengenstaffel ist im BStG berücksichtigt. Bei der Inkraftsetzung des BStG kann das Postulat Tschuppert abgeschrieben werden.

2

Besonderer Teil

2.1

Gliederung des Gesetzesentwurfes

Der Entwurf ist in acht Abschnitte gegliedert. Der erste Abschnitt enthält allgemeine Bestimmungen, im zweiten Abschnitt ist die Steuerpflicht umschrieben und im dritten Abschnitt folgt der Steuertarif. Die Abschnitte 4 und 5 befassen sich mit der Erhebung und Rückerstattung der Steuer. Die Abschnitte 6­8 enthalten die Rechtsmittel, die Straf- und die Schlussbestimmungen.

2.2

Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

2.2.1

Allgemeine Bestimmungen (1. Abschnitt)

Art. 2

Gegenstand

Artikel 2 legt das Steuerobjekt fest. Auch alkoholfreies Bier ist dem BStG unterworfen. Alkoholfreies Bier ist zwar steuerfrei, wird jedoch bezüglich Meldepflicht, Registrierung, Kontrolltätigkeit und Strafbestimmungen wie alkoholhaltiges Bier behandelt. Diese Lösung trägt zur Steuersicherung bei und hat den Vorteil, dass in den Gesetzesartikeln jeweils nicht explizit auf das alkoholfreie Bier verwiesen werden muss.

Die Herstellung von Bier mit einem Alkoholgehalt von über 15 Volumenprozent ist unrealistisch; solche Biere wären nach Artikel 2 Absatz 2 des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 193223 der Alkoholgesetzgebung unterworfen.

23

SR 680

5672

Art. 3

Begriff

Als Interpretationshilfe für den Begriff Bier dient gegenüber dem geltenden Recht neu die Nomenklatur des schweizerischen Zolltarifs24. Der für die Zollabfertigung massgebende Geltungsbereich der Tarifnummer ist damit auch für die Steuererhebung massgebend. Die Anlehnung an den Zolltarif ist EU-kompatibel. Diese Lösung ist vollzugsfreundlich und wurde auch schon im Mineralölsteuergesetz25 und im Automobilsteuergesetz26 gewählt. Eine Anlehnung an die Definitionen der Lebensmittelverordnung ist nicht erwünscht, da nach diesen Definitionen viele Biergetränke, z.B. die meisten Biermischgetränke, nicht als Bier gelten.

Nebst alkoholfreiem und alkoholhaltigem Bier sind auch alle Biermischgetränke mit einem Alkoholgehalt von über 0,5 % Vol. Alkohol (Mischungen von Bier mit nichtalkoholischen oder mit vergorenen Getränken) dem BStG unterworfen.

Art. 4

Entstehung der Steuerforderung

Grundsätzlich entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem das Bier die Brauerei verlässt oder zum Konsum im Herstellungsbetrieb verwendet wird (Inlandbier), oder mit der Überführung des Bieres in den zollrechtlich freien Verkehr (importiertes Bier). Diese Regelung entspricht dem geltenden Recht. Damit ist die steuerliche Gleichbehandlung des eingeführten und des inländischen Bieres sichergestellt.

Art. 5

Steuerbehörde

Wie bisher wird die Bierbesteuerung der EZV übertragen, die über das nötige Fachwissen und die erforderliche Infrastruktur zum Vollzug des BStG verfügt.

Art. 6

Anwendbarkeit der Zollgesetzgebung

Da der Vollzug der Biersteuergesetzgebung der EZV obliegt, liegt es nahe, die für die Zölle geltenden Vorschriften auf die Biersteuergesetzgebung anwendbar zu erklären. Dadurch kann das Gesetz entlastet werden. Einer gleichen Verweisungstechnik bedienen sich übrigens auch andere nicht zollrechtliche Erlasse (MWST-, Alkohol-, Tabaksteuer- und Mineralölsteuergesetz).

Die Verweisung auf die Zollvorschriften entspricht dem geltenden Recht.

2.2.2 Art. 7

Steuerpflicht (2. Abschnitt) Steuerpflichtige Personen

Wie bei den anderen Verbrauchssteuern wird die Biersteuer beim Hersteller oder Importeur erhoben und den Konsumentinnen und Konsumenten weiterbelastet.

Dieses Verfahren entspricht dem Verbrauchssteuerrecht.

Für die Bereiche Steuernachfolge und Mithaftung für die Steuer wurden die Bestimmungen des geltenden Steuerrechts übernommen.

24 25 26

SR 632.10 Anhang SR 641.61 SR 641.51

5673

Art. 8

Steuernachfolge

Unter Steuernachfolge ist der Eintritt eines Rechtsnachfolgers in sämtliche Pflichten und Rechte einer steuerpflichtigen Person zu verstehen. Die Pflichten umfassen sowohl die Bezahlung der geschuldeten Abgaben als auch andere sich aus dem Gesetz ergebende Auflagen (z.B. Buchführungs- und Meldepflicht). Der Steuernachfolger kann aber auch alle Rechte wahrnehmen, die der ursprünglichen steuerpflichtigen Person zugestanden hätten. Die Steuernachfolge treten die in Absatz 2 genannten Personen an.

Art. 9

Mithaftung

Im Gegensatz zur Steuernachfolge handelt es sich bei der festgelegten Mithaftung lediglich um finanzielle Verpflichtungen.

2.2.3 Art. 10

Steuertarif (3. Abschnitt) Bemessungsgrundlage

Nach dem Gemeinschaftsrecht27 stehen den EU-Mitgliedstaaten zwei Besteuerungssysteme offen. Entweder kann die Steuer auf der Grundlage des Stammwürzegehaltes, ausgedrückt in Grad Plato und Hektoliter, erfolgen oder auf der Basis des Alkoholgehaltes, ausgedrückt in Grad Alkohol und Hektoliter. In beiden Fällen wird vom Fertigprodukt ausgegangen. In der EU (ohne neue Mitgliedländer) haben sich 10 Mitgliedstaaten, darunter die Nachbarländer Deutschland, Österreich und Italien, für die Besteuerung nach dem Stammwürzegehalt entschieden. Grad Plato ist der Stammwürzegehalt des Bieres in Gramm je 100 Gramm Bier, wie er sich nach der grossen Ballingschen Formel aus dem im Bier vorhandenen Alkohol- und Extraktgehalt berechnet. Je höher der Stammwürzegehalt, desto stärker und alkoholhaltiger das Bier. Die meisten in der Schweiz hergestellten Biere sind Vollbiere mit einem Stammwürzegehalt zwischen 11 und 15 Grad Plato. Der Alkoholgehalt dieser Biere liegt zwischen 4,5 und 5,5 Volumenprozent.

Die Besteuerung nach dem Stammwürzegehalt hat in der Praxis zahlreiche Vorteile.

In den Brauereien wird traditionsgemäss mit dem Stammwürzegehalt und selten mit dem Alkoholgehalt gearbeitet. Die Bestimmung des Stammwürzegehaltes stellt für die Braubetriebe kein grosses Problem dar. Dagegen verfügen die mittelgrossen und kleinen Brauereien und vor allem die Gasthaus- und Hausbrauereien in der Regel über keine technischen Mittel, um den Alkoholgehalt selber feststellen zu können.

Die Besteuerung nach Alkoholgehalt wäre demzufolge mit einem technischen und administrativen Mehraufwand und mit grossen Kosten für diese Herstellungsbetriebe verbunden. Die Besteuerung nach dem Stammwürzegehalt wird auch Vereinfachungen im grenzüberschreitenden Verkehr ergeben, da eine Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten ihr Besteuerungssystem nach dem Stammwürzegehalt ausgerichtet hat.

Bei einer Besteuerung nach Grad Plato wirkt sich nachteilig aus, dass der Zusatz von Zucker den Extraktgehalt und somit auch den Stammwürzegehalt erhöht, was bei diesen Produkten zu einer steuerlichen Höherbelastung führen würde. Davon betrof27

Richtlinie 92/83/EWG, Art. 3.

5674

fen sind vor allem die unter Verwendung gezuckerter Limonaden hergestellten Biermischgetränke. Aus Gründen der Rechtsgleichheit ist vorgesehen, in den Ausführungsbestimmungen zum BStG den Stammwürzegehalt so zu definieren, dass der Extraktgehalt des zugefügten Zuckers unberücksichtigt bleibt.

Die Branchenorganisationen SBV und IG favorisieren eine Besteuerung nach dem Stammwürzegehalt.

Art. 11

Steuersatz

Steuersatz und Steuerklassen Nach dem Gemeinschaftsrecht28 ist in den EU-Mitgliedstaaten der Mindestverbrauchssteuersatz für Bier auf 0,748 ECU (Euro) je hl/Grad Plato des Fertigerzeugnisses festgesetzt. Mit einem durchschnittlichen Steuersatz von Fr. 2.11 je Hektoliter (1,338 Euro) liegt die Schweiz über dem Mindestsatz der EU.

Nach dem EU-Recht29 ist es den Mitgliedstaaten, welche die Biersteuer nach Grad Plato erheben, überlassen, das Bier in Kategorien mit einer Spanne von höchstens 4 Grad Plato je Kategorie einzuteilen und auf allen Bieren einer bestimmten Kategorie den gleichen Verbrauchssteuersatz je Hektoliter anzuwenden. Diese EU-Regelung wurde übernommen, indem die Steuerklassen nach Leichtbier (bis 10,0 Grad Plato), Normal- und Spezialbier (10,1 bis 14,0 Grad Plato) und Starkbier (14,1 Grad Plato und mehr) eingeteilt sind. Unter die Leichtbiere fallen auch Mediumbiere mit einem Alkoholgehalt von 2,4 Volumenprozent. Aus verwaltungsökonomischen Gründen (grosser Mehraufwand für das Braugewerbe und die Verwaltung im administrativen und technischen Bereich) wurde auf eine weitergehende Unterteilung verzichtet. Aus den gleichen Gründen und in Anlehnung an die Steuertarife verschiedener EU-Länder wurde auch davon abgesehen, Steuerklassen für Biere unter 6,0 Grad und über 18 Grad Plato in den Steuertarif aufzunehmen.

Bier mit einem Alkoholgehalt von höchstens 0,5 Volumenprozent gilt nach Artikel 309 der LMV30 und nach dem EU-Recht31 als alkoholfreies Bier und ist demzufolge nicht der Biersteuer unterworfen.

Berechnung der Steuersätze Die Biersteuersätze sind so festgesetzt, dass durch das neue Besteuerungssystem für die Bundeskasse kein Steuerausfall entsteht, jedoch auch keine Mehreinnahmen erzielt werden. Berücksichtigt sind unter anderem die Minder- und Mehreinnahmen, die sich durch die neue Steuerstruktur (Art. 11) und die Biersteuermengenstaffel (Art. 14) ergeben.

Die Steuersätze wurden auf Grund des geltenden Steuersatzes, der Steuereinnahmen und der Ausstoss- und Importzahlen von Bier im Kalenderjahr 2002 festgelegt.

Die Steuersätze haben provisorischen Charakter. Nach Artikel 44 Absatz 5 (Übergangsbestimmungen) kann der Bundesrat bei Inkraftsetzung des BStG die Steuersätze wegen inzwischen erfolgter Erhöhung der Bierpreise, Veränderungen der Aus-

28 29 30 31

Richtlinie 92/84/EWG, Art. 6.

Richtlinie 92/83/EWG, Art. 3.

SR 817.02 Richtlinie 92/83/EWG, Art. 2.

5675

stoss- und Importmengen und einer allfälligen Erhöhung der Mehrwertsteuersätze dem neuesten Stand anpassen.

Steuerhöhe Eine Grundsatzfrage ist, ob die Biersteuer auf der heutigen Höhe belassen oder ob sie angehoben werden soll.

Gegen eine Steuererhöhung sprechen folgende Gründe: ­

Die Verfassungsgrundlage für die Biersteuer wurde nicht im Hinblick auf eine Biersteuererhöhung geändert, sondern wegen der Komplexität der preisabhängigen Steuererhebung. Mit dem BStG kann nun eine preisunabhängige Berechnungsgrundlage geschaffen werden.

­

Wäre das Bier schon ab 1959 ­ statt erst ab 1995 ­ auf der Grundlage des Durchschnittspreises sämtlicher Biere aller Brauereien und nicht auf der Grundlage des Engrospreises des offenen Lagerbiers besteuert worden, so wären der heutige Biersteuersatz und das Steuereinkommen tiefer (vgl. auch Ziff. 1.1.4).

­

Die Biersteuer ist eine besondere Verbrauchssteuer mit Fiskalcharakter. Sie ist keine Lenkungsabgabe und hat keine Zweckbindung.

­

Eine Lenkungswirkung wäre mit einer Biersteuererhöhung ohnehin nicht zu erzielen. Eine Steuererhöhung um 100 Prozent würde eine Stange Bier à 3 dl oder eine Flasche Bier à 3,3 dl gerade einmal um 10 Rappen verteuern.

­

Eine Erhöhung der Biersteuer würde zu einem sinkenden Gastronomiekonsum und zu einem steigenden Heimkonsum, d.h. zu einer Verkaufsverlagerung von der Gastronomie und den Kleinbrauereien zum Detailhandel (Billigmarken), führen. Sie hätte den Verlust von Arbeitsplätzen (Gastronomie und Kleinbrauereien) sowie die Zunahme des unkontrollierten Heimkonsums von Billigbieren, vor allem bei Jugendlichen, zur Folge.

­

In der Schweiz ist der Bierkonsum seit Jahren rückläufig. Der Pro-KopfKonsum liegt im Vergleich zu den anderen europäischen Ländern deutlich unter dem Durchschnitt. Die Reduktion der Promillegrenze auf 0,5 im Strassenverkehr seit dem 1. Januar 2005 wird diese Tendenz noch verstärken.

­

Der Konsum von Spirituosen dagegen ist seit dem 1. Juli 1999 deutlich gestiegen, während der Weinkonsum in den letzten zwei Jahren ebenfalls eine rückläufige Tendenz aufweist. Im Vordergrund müssen also eine Erhöhung der Alkoholsteuer und evtl. die Einführung einer Verbrauchssteuer auf Wein und Most und nicht die zusätzliche Belastung des rückläufigen Bierkonsums stehen. Eine solche würde von der Bevölkerung nicht verstanden.

­

Die zaghafte Entwicklung des Wirtschaftszweiges Klein- und Mittelbrauereien soll nicht durch eine Steuererhöhung gebremst, sondern mit der Einführung einer Mengenstaffel gefördert werden.

5676

­

Die neuesten medizinischen Studien kommen zum Schluss, dass der mässige Alkoholkonsum auch eindeutige gesundheitliche Vorteile bringt32.

­

Bei Steuererhöhungen ist damit zu rechnen, dass sich das Preisgefälle zum benachbarten Ausland ­ vor allem zu Deutschland ­ erhöhen würde, was entsprechend negative Auswirkungen auf die Grenz- und Touristenverkäufe hätte.

­

Eine Steuererhöhung träfe die sozial schwächeren Bevölkerungskreise überproportional.

Für eine Steuererhöhung sprechen folgende Gründe: ­

Die Schweiz liegt im Steuervergleich mit den mitteleuropäischen Ländern im Mittelfeld. Die südeuropäischen Länder haben in der Regel eine tiefere, die nordeuropäischen eine wesentlich höhere Biersteuer.

­

Nach einer Studie des Instituts für Wirtschafts- und Regionalforschung (IRER) der Universität Neuenburg vom Oktober 200333 verursacht der Alkoholmissbrauch in der Schweiz jährlich soziale Kosten von 6,5 Milliarden Franken (materielle Kosten 2,2 Mia., immaterielle Kosten 4,3 Mia.), und die Einnahmen aus der Alkoholbesteuerung decken nur einen Bruchteil der Kostenfolgen des missbräuchlichen Alkoholkonsums.

­

Hohe Verbrauchssteuern sind das beste Lenkungsinstrument zur Verhinderung des Alkoholmissbrauchs. Sie stellen eine wichtige Säule im Gesamtpaket kohärenter Präventionsmassnahmen dar34.

­

Bier wird heute von Grossverteilern zum Teil günstiger als Mineralwasser angeboten.

­

Jugendliche reagieren besonders preisempfindlich.

Zusammenfassend ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Gründe für eine Steuererhöhung den Gründen dagegen nicht die Waage halten. Er strebt deshalb Haushaltsneutralität an.

Art. 12

Anpassung des Steuersatzes

Spezifische Steuersätze leiden unter der durch die Teuerung bedingten Entwertung.

Es ist deshalb angezeigt, Massnahmen vorzusehen, um den realen Wert der Steuer zu erhalten. Die aBV garantierte früher eine gleich bleibende prozentuale Gesamtbelastung. Die erforderlichen Anpassungen der Biersteuersätze waren an das Eidgenössische Finanzdepartement delegiert.

32

33 34

A. Guiraud et al., Cardioprotective effect of chronic low dose ethanol drinking: Insights into the concept of ethanol preconditioning, in: Journal of Molecular and Cellular Cardiology 36 (2004), Heft 4, S. 561­566; M.K. Malinski et al., Alcohol Consumption and Cardiovascular Disease Mortality in Hypertensive Men, in: Archives of Internal Medicine 164 (2004), No. 6, S. 623­628; ferner: The quarterly Review of Alcohol Research 11 (2003), Nr.1.

Jeanrenaud, C. et al. «Le coût social de l'abus d'alcool en Suisse», Institut de recherches économiques et régionales, Université de Neuchâtel, 2003.

T.F. Babor et al., «Alcohol: No Ordinary Commodity ­ Research and Public Policy», Oxford 2003.

5677

Der Bundesrat soll deshalb die Möglichkeit erhalten, die Steuersätze im BStG in einem bestimmten Rahmen an die Teuerung anpassen zu können. Mit der eingeschränkten Erhöhungskompetenz des Bundesrates wird dem Argument des Brauund Gastgewerbes entgegengetreten, den Erhöhungen der Biersteuer seien nun ­ nachdem die Gesamtbelastung nicht mehr in der Verfassung garantiert ist ­ Tür und Tor geöffnet. Diese Massnahme sichert den Realwert der Steuerabgaben, wie dies beim heutigen System der Fall ist. Die Delegation der Kompetenz zur Steuererhöhung an den Bundesrat ist übrigens nichts Neues; sie besteht bereits bei der Tabaksteuer und der direkten Bundessteuer.

Weitergehende Anpassungskompetenzen des Bundesrates, wie beispielsweise aus gesundheitspolitischen Überlegungen, könnten vor der Verfassung nicht bestehen, weil die Biersteuer eine besondere Verbrauchssteuer mit Fiskalcharakter und keine Lenkungsabgabe ist. Eine Lenkungswirkung wäre mit einer Biersteuererhöhung ohnehin nicht zu erzielen.

Art. 13

Steuerbefreiung

Eine Besteuerung des Bieres soll im Wesentlichen nur erfolgen, wenn das Bier zu Trink- und Genusszwecken verwendet wird. So ist Bier, das im Kosmetik- und im pharmazeutischen Bereich Verwendung findet, von der Steuer befreit. Dasselbe gilt für Bier, das für die Herstellung von Lebensmitteln mit einem minimalen Alkoholgehalt verwendet wird. Diese Steuerbefreiungen entsprechen dem EU-Recht35.

Im Weitern ist Bier von der Steuer befreit, wenn es nachweislich zur Herstellung von gebrannten Wassern verwendet wird. Diese Steuerbefreiung ist im EU-Recht nicht vorgesehen. Sie lässt sich damit begründen, dass diese Produkte zusätzlich zur Biersteuer der Alkoholsteuer unterliegen und dadurch doppelt besteuert würden. Das gewählte Verfahren der Steuerbefreiung lässt sich durch die kleineren administrativen Kosten rechtfertigen.

Ebenfalls von der Steuer befreit ist das von Haus- und Hobbybrauern mit eigenen Einrichtungen und ausschliesslich für den Eigenverbrauch (Konsum im eigenen Haushalt) hergestellte Bier. Diese Steuerbefreiung ist bereits im bestehenden Recht enthalten und entspricht auch dem EU-Recht36.

Nach dem bestehenden Recht war auch der Haustrunk von der Steuer befreit. Diese Steuerfreiheit stellte ein traditionelles Vorrecht in diesem Gewerbezweig dar. Motiv dieser Regelung waren sowohl soziale Gründe als auch die Absicht, die illegale Selbstbedienung in den Brauereien und die damit zusammenhängende Steuerhinterziehung zu unterbinden. In den EU-Ländern ist der Haustrunk nur in Deutschland von der Steuer befreit, und dies nur unter der Voraussetzung, dass das Bier unentgeltlich an Angestellte und Arbeiter der Brauerei abgegeben wird37. Das Privileg des steuerfreien Haustrunks ist nicht mehr zeitgemäss und wurde aus Gründen der Gleichbehandlung in Steuerfragen nicht mehr ins BStG aufgenommen.

35 36 37

Richtlinie 92/83/EWG, Art. 27.

Richtlinie 92/83/EWG, Art. 6.

Vermerk 9467/92 des Generalsekretariats des Rates vom 23. Okt. 1992 (Haustrunk).

5678

Art. 14

Steuerermässigung

Nach dem EU-Recht38 ist es den EU-Mitgliedstaaten überlassen, auf Bier, das von kleinen unabhängigen Brauereien gebraut wird, ermässigte Steuersätze vorzusehen.

Mit den «Mengenstaffeln» sollen die höhere Belastung kleiner Brauereien durch Personal-, Investitions-, Produktions- und Vertriebskosten sowie die Benachteiligung im Bereich der Werbemöglichkeiten mit einer ermässigten Biersteuer ausgeglichen werden. Dank diesem System können Kleinbrauereien auch den Wegfall weiterer Schutzfaktoren, wie den Abbau der Zölle auf importiertem Bier (Grossbrauereien sind in der Regel auch Importeure von ausländischem Bier) und den Verlust eines Konkurrenzvorteils, nämlich die ehemals hohen Transport- und Vertriebskosten bei den Grossbrauereien, besser auffangen. Im Weitern können Grossbrauereien insbesondere mit ihrem Absatzvolumen sowie ihrer Absatz- und Preispolitik (Billigbiere) Steuererhöhungen besser verkraften als Kleinbrauereien.

Nach dem EU-Recht39 gelten die ermässigten Steuersätze nur für unabhängige Unternehmen, die jährlich weniger als 200 000 hl Bier herstellen. Sie dürfen nicht mehr als 50 Prozent unter dem normalen nationalen Verbrauchssteuersatz liegen. In der EU (ohne die neuen Beitrittsländer) kommt die Biersteuermengenstaffel in sieben Staaten zur Anwendung. Von den Nachbarländern wird sie von Deutschland und Österreich praktiziert. Die Ermässigungen werden von den EU-Ländern unterschiedlich gehandhabt. Während Deutschland die EU-Richtsätze vollständig ausschöpft (Jahresproduktion von 200 000 hl und maximal 50 % Ermässigung), wenden beispielsweise Österreich (50 000 hl und Ermässigung bis zu 40 %) und Finnland (55 000 hl und Ermässigung bis zu 30 %) speziell auf ihre landeseigene Brauereistruktur abgestimmte Systeme an.

Die Steuerermässigung für kleine und unabhängige Brauereien wird von den inländischen Kleinbrauereien seit Jahren gefordert. Am 15. Dezember 1993 reichte Nationalrat Karl Tschuppert eine entsprechende Motion ein (siehe Ziff. 1.4).

Eine Abweichung vom Grundsatz der einheitlichen Steuerbemessung bestand in der Schweiz bereits in den Jahren 1964­1974, indem den Kleinbrauereien Rückvergütungen auf den Zollzuschlägen für Braurohstoffe und auf der Biersteuer gewährt wurden, die nach dem jährlichen Gesamtbierausstoss abgestuft waren40.

Die Biersteuermengenstaffel ist Ausdruck
steuerlicher Strukturpolitik zugunsten einer mittelständischen Brauwirtschaft.

Die Verfassungsmässigkeit der Mengenstaffelung ist umstritten. Zu dieser Frage liegen Rechtsgutachten von Prof. Yvo Hangartner, St. Gallen, vom 20. August 1996 (befürwortend) und von Prof. Georg Müller, Untererlinsbach, vom 23. November 1995 (ablehnend) vor. Nach Ansicht der Befürworter steht die Ausgestaltung der Biersteuer nach dem System der Biersteuerstaffel in Übereinstimmung mit der BV.

Die Massnahme widerspreche den Grundsätzen der Rechtsgleichheit und der Wirtschafts-, Handels- und Gewerbefreiheit der BV nicht, sie sei im Gegenteil geeignet, die Wettbewerbspolitik und den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten 38 39 40

Richtlinie 92/83/EWG, Art. 4.

Richtlinie 92/83/EWG, Art. 4.

Bundesratsbeschluss vom 4. Febr. 1966 betreffend fiskalische Erleichterungen zugunsten inländischer Brauereien, SR 632.112.22

5679

nach den Artikeln 96 und 97 BV zu verbessern oder mindestens zu erhalten. Das Bundesamt für Justiz gelangt in seiner Stellungnahme vom 13. März 1996 mit Nachträgen vom 25. September 1996 und 20. Oktober 2000 zur Schlussfolgerung, dass eine Staffelung der Biersteuersätze verfassungswidrig sei. Namentlich verstosse ein solches System gegen die Rechtsgleichheit und die Handels- und Gewerbefreiheit sowie den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit und vermöge sich auch nicht als strukturpolitische Wirtschaftsmassnahme auf Artikel 103 BV zu stützen.

Während sich die Grossbrauereien noch vor Jahren gegen eine Biersteuermengenstaffel sträubten, haben sie in der Zwischenzeit einer Kompromisslösung zugestimmt, die sich an das von Österreich gewählte Modell anlehnt. Das vorgeschlagene Modell ist auf die schweizerischen Verhältnisse abgestimmt. Es sieht eine Steuerermässigung von bis zu 40 Prozent vor, was einer Steuerbelastung von 60 Prozent entspricht, und gilt für unabhängige Herstellungsbetriebe mit einer Jahresproduktion von weniger als 55 000 Hektolitern, abgestuft in Schritten von jeweils 1000 Hektoliter (vgl. Anhang, «Steuertarif Biersteuermengenstaffel»). Von der Steuerermässigung hätten Ende 2004 136 der insgesamt 142 Brauereien profitiert.

Denkbar wäre auch, die Vorgabe der EU für eine ermässigte Biersteuer (Jahresproduktion 200 000 hl und maximal 50 Prozent Ermässigung) voll auszuschöpfen.

Damit übernähmen wir die Biersteuermengenstaffel des typischen Bierlandes Deutschland, dessen Produktions- und Absatzstrukturen mit den schweizerischen nicht vergleichbar sind. Mit diesem Modell würden 139 der 142 Brauereien als Kleinbrauereien eingestuft.

Der Bundeskasse entsteht durch die Einführung der Biersteuermengenstaffel kein Einnahmenausfall. Der Minderertrag wird durch die sechs Grossbrauereien getragen, die rund 90 Prozent des Gesamtbierausstosses erzielen.

Die Steuerermässigung wird auch für eingeführtes Bier gewährt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und eine ausländische amtliche Bescheinigung über die Jahresproduktion der Herstellerbrauerei vorliegt. Sie steht demzufolge im Einklang mit Artikel III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 30. August 1947 (GATT)41 (Inländerbehandlung, keine Diskriminierung zwischen inländischer Produktion und Import).

Die Begriffe «unabhängig» und
«Lizenzbier» sind im EU-Recht42 definiert und werden in den Ausführungsbestimmungen zum BStG näher erläutert.

Die Einführung der Biersteuermengenstaffel stellt ein grosses Anliegen und ein offenkundiges Bedürfnis der schweizerischen Brauindustrie dar. Die Regelung ist EU-kompatibel und wird von den beiden Branchenorganisationen SBV und IG ausdrücklich unterstützt.

2.2.4

Erhebung und Rückerstattung der Steuer für im Zollgebiet hergestelltes Bier (4. Abschnitt)

Zur Verwirklichung von Forderungsansprüchen muss ein gesetzliches Verfahren den Zugriff der Steuerbehörde auf das Vermögen des Schuldners vorsehen. Das Steuerpfandrecht (Art. 26) und die Sicherstellung von Steuerforderungen (Art. 27) sind die 41 42

SR 0.632.21 Richtlinie 92/83/EWG, Art. 4.

5680

beiden Zwangsmittel der Steuerbehörde zur Sicherstellung von Biersteuerforderungen. Von beiden ist das Steuerpfandrecht das bedeutungsvollere und unmittelbare Sicherungsmittel.

Art. 15

Meldepflicht und Registrierung

Damit die Steuerbehörde die steuerrelevanten Vorgänge überwachen kann, muss sie darüber informiert werden. Den Beteiligten obliegen daher neben der Hauptpflicht zur Zahlung der Biersteuer eine Reihe von Nebenpflichten, zu denen auch die An- und Abmeldepflicht gehört. Von einer Bewilligungserteilung wird abgesehen.

Der Steueraufsicht unterliegt ebenfalls die Herstellung von Bier mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % Vol. und weniger.

Da im Register keine vom Datenschutz besonders geschützten Angaben gespeichert werden, soll das Register öffentlich zugänglich sein.

Art. 16

Abrechnungsperiode

Die Steuerpflichtigen haben der Steuerbehörde vierteljährlich die Steueranmeldung einzureichen. Diese Regelung entspricht dem geltenden Recht.

Die Liquidität des Bundes und der Brauereien wird durch die Abrechnungs- und Bezugsmodalitäten bei der Biersteuer beeinflusst. Eine Abrechnung je Quartal kommt den Brauereien insofern entgegen, als ihnen die aufgeschobene Steuer für die ersten beiden Monate des Quartals einen Zinsvorteil verschafft. Eine monatliche Abrechnung würde hingegen den administrativen Aufwand für die Verwaltung und die Herstellungsbetriebe unverhältnismässig erhöhen.

Art. 17

Selbstveranlagung

Wie bei andern Steuern (Verrechnungssteuer, Stempelabgabe, MWST, Tabaksteuer) wird die Biersteuer nach dem System der Selbstveranlagung erhoben. Diese Regelung entspricht dem geltenden Recht.

Art. 18

Entrichtung der Steuer

Aus dem Selbstveranlagungsprinzip ergibt sich die Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Ablieferung der geschuldeten Steuerbeträge an die Verwaltung. Nach dem geltenden Recht ist der geschuldete Steuerbetrag gleichzeitig mit der Einreichung der Steueranzeige einzuzahlen, d.h. bis zum 20. des auf Ablauf des Quartals folgenden Monats.

Die Ausdehnung der Zahlungsfrist auf 30 Tage nach Ablauf des Abrechnungsquartals stellt eine Vereinfachung und eine Angleichung an andere Steuern dar. Der Steuerpflichtige hat damit auch Gewähr, dass er die Steuer für geliefertes Bier nicht der Steuerbehörde vorschiessen muss, da die Steuer im Normalfall innerhalb von 30 Tagen an ihn zurückfliesst.

Art. 20

Rückerstattung der Steuer

Bier ist für den Konsum innerhalb eines begrenzten Zeitraums bestimmt und im Allgemeinen nicht sehr lange haltbar. Eine Steuerrückerstattung für genussuntaug-

5681

liches oder aus anderen Gründen nicht mehr absetzbares Bier, das vom Herstellungsbetrieb aus dem Verkauf genommen wird, ist deshalb angezeigt.

Für in der Schweiz hergestelltes und unter Zollüberwachung ausgeführtes Bier wird die Steuer ebenfalls zurückerstattet.

Art. 21

Verjährung von Rückvergütungs- und Rückerstattungsansprüchen

Der Anspruch verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Anspruch geltend gemacht wird, und steht still, solange über den Anspruch ein Verfahren hängig ist.

Das bisherige Verbrauchssteuerrecht des Bundes kennt keine absolute Verjährung.

Aus Gründen der Rechtssicherheit wird, wie bei den direkten Steuern üblich, im Biersteuergesetz eine solche Frist festgelegt. Sie beträgt 15 Jahre vom Ablauf des Kalenderjahres an, in dem der Anspruch entstanden ist.

Art. 22

Steuernachforderung

Die Steuerbehörde kann bei den Steuerpflichtigen einen Betrag nachfordern, wenn die Steuer nicht oder zu niedrig festgesetzt worden ist. Eine Nachforderung ist eine Revision zuungunsten des Steuerpflichtigen und setzt einen Irrtum des Steuerpflichtigen oder der Steuerbehörde voraus. Der Irrtum muss sich auf eine für die Steuerfestsetzung massgebende Tatsache beziehen. Er kann aber auch in einer unrichtigen rechtlichen Würdigung bestehen. Eine Änderung der Auffassung der Steuerbehörde in der Beurteilung rechtlicher Vorschriften genügt aber nicht.

Art. 23

Verjährung der Steuerforderung

Bei der Verjährungsfrist handelt es sich um eine Bezugsverjährung, die das Recht der Steuerbehörde begrenzt, die rechtskräftig veranlagte Biersteuer einzutreiben. Sie beginnt mit der Rechtsbeständigkeit der Veranlagung und läuft fünf Jahre. Die Verjährung wird unterbrochen und beginnt nach dem Unterbruch von neuem zu laufen, wenn der Steuerpflichtige die Forderung anerkennt, oder durch jede Amtshandlung, mit der die Steuerforderung geltend gemacht wird. Voraussetzung ist, dass die Amtshandlung dem Steuerpflichtigen mitgeteilt wird.

Das bisherige Verbrauchssteuerrecht des Bundes kennt keine absolute Bezugsverjährung. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird, wie bei den direkten Steuern üblich, im Biersteuergesetz eine solche Frist festgelegt. Sie beträgt 15 Jahre vom Ablauf des Kalenderjahres an, in dem die Steuerforderung fällig geworden ist.

Art. 26

Steuerpfandrecht

Das Biersteuerpfandrecht ist ein elementares Mittel, um die Einbringlichkeit der steuerrechtlichen Ansprüche zu sichern. Es entsteht zugleich mit der Steuerforderung, die es zu sichern hat, und geht allen übrigen dinglichen Rechten an der Sache vor. Das Biersteuerpfandrecht ist dem Zollpfandrecht und dem Pfandrecht des Zivilrechts nachgebildet und besteht, wie diese, im Recht der Gläubigerin oder des Gläubigers, bestimmte fremde Sachen zur Deckung ihrer oder seiner Forderung verwerten zu lassen. Unter das Biersteuerpfandrecht fällt alles in der Brauerei befindliche Bier, ohne Rücksichtnahme darauf, ob es versteuert oder unversteuert

5682

ist. Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, den geschuldeten Steuerbetrag auf den unmittelbaren Erwerber von Bier zu überwälzen.

Art. 27

Sicherstellung von Steuerforderungen

Die Steuerbehörde kann eine Sicherheitsleistung verlangen, wenn der Steuerpflichtige mit der Zahlung in Verzug ist oder der Steueranspruch als gefährdet erscheint.

Nachdem die Herstellungsbetriebe nach geltendem Recht keine Sicherstellung der Steuerabgaben leisten mussten und eine solche auch bei der MWST nicht vorgesehen ist, wird von einer generellen Sicherstellung abgesehen.

Die Sicherstellung ist eine behördliche Massnahme mit dem Zweck, dem Bund Sicherheit für einen steuerrechtlichen Anspruch zu verschaffen, dessen Verwirklichung aus bestimmten äusseren Gründen gefährdet erscheint. Die Sicherstellung als besonderes Rechtsinstrument ist heute bei sämtlichen Bundessteuererlassen, aber auch in zahlreichen kantonalen Steuergesetzen vorgesehen.

Art. 28

Kontrollmassnahmen

Eine entscheidende Rolle für die Kontrolltätigkeit der Steuerbehörde und die Steuersicherheit spielt die besondere Aufzeichnungspflicht der Steuerpflichtigen für Mengenbewegungen und für sonstige betriebliche Vorgänge. Den Beteiligten wird daher das Führen bestimmter Aufzeichnungen vorgeschrieben.

2.2.5 Art. 30

Erhebung und Rückerstattung der Steuer für ins Zollgebiet eingeführtes Bier (5. Abschnitt) Rückerstattung der Steuer wegen Wiederausfuhr

Nach den internationalen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (GATT 1994 und Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, SR 0.632.40) darf Importbier nicht schlechter behandelt werden als inländisches.

Für importiertes und wieder ausgeführtes Bier wird demzufolge die Steuer zurückerstattet, sofern das Bier innert einem Jahr seit der Einfuhrverzollung unverändert wieder ausgeführt und bei der Ausfuhr ein Antrag auf Rückerstattung gestellt wird.

Da die Wiederausfuhr von Bier mit hohen Kosten verbunden ist und die Rückversandkosten sogar höher ausfallen können als der Gesamtwert des Bieres, wird die Rückerstattung auch gewährt, wenn das Bier nicht ausgeführt, sondern auf Antrag im Zollgebiet vernichtet wird (Abs. 3).

2.2.6 Art. 32

Rechtsschutz (6. Abschnitt) Einsprache

Die Steuerverfügungen werden grundsätzlich von der Oberzolldirektion erlassen.

Weil sie oberste Verwaltungsinstanz ist, ist die Beschwerde im Verwaltungsverfahren ausgeschlossen. Verfügungen der Oberzolldirektion (ausgenommen Sicherstel5683

lungsverfügungen) können deshalb im Einspracheverfahren angefochten werden.

Dieses Verfahren ermöglicht der Veranlagungsbehörde, auf ihre Verfügung zurückzukommen. Die Voraussetzungen und die Fristen für die Einsprache sowie die formellen Anforderungen entsprechen sinngemäss den Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG)43.

Art. 33

Beschwerden

Sowohl Verfügungen der Zollstellen als auch der Zollkreisdirektionen unterliegen der Beschwerde. In Analogie zum Beschwerdeweg in Zollsachen (Art. 116 Zollgesetz vom 18. März 2005)44 sind die Zollkreisdirektionen Beschwerdeinstanz bei Beschwerden gegen Verfügungen der Zollstellen. Verfügungen und Entscheide der Zollkreisdirektionen können bei der Oberzolldirektion angefochten werden.

Einsprache- und Beschwerdeentscheide der Oberzolldirektion können mit Beschwerde an die Eidgenössische Zollrekurskommission angefochten werden, sofern sich die Beschwerde gegen die Steuerfestsetzung richtet. Das Verfahren ist im VwVG festgelegt.

Die Rechtsschutzbestimmungen sollen an die neuen Bestimmungen im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege angepasst werden.

2.2.7 Art. 35

Strafbestimmungen (7. Abschnitt) Gefährdung und Hinterziehung der Steuer

Wer die Biersteuer vorsätzlich oder fahrlässig gefährdet oder hinterzieht, macht sich strafbar. Eine Gefährdung oder Hinterziehung kann beispielsweise bewirken, wer Bier in der Einfuhrdeklaration (anlässlich der Zollabfertigung) oder in der Steueranzeige nicht oder unrichtig deklariert oder wer sich oder einem anderen sonstwie einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft.

Die Terminologie der Gefährdung bzw. der Hinterziehung entspricht derjenigen in anderen von der Zollverwaltung zu vollziehenden Gesetzen wie dem Zollgesetz vom 18. März 200545, dem Automobilsteuergesetz (AStG), dem Mineralölsteuergesetz (MinöStG) und dem Mehrwertsteuergesetz (MWSTG). Dabei wird folgende Unterscheidung getroffen: Wird eine Widerhandlung beim Grenzübertritt festgestellt, zum Beispiel durch die Nichtanmeldung einer abgabepflichtigen Ware, so handelt es sich um eine Gefährdung, im Falle einer von der Zollverwaltung festgestellten Widerhandlung im Innern des Landes jedoch um eine Hinterziehung.

Strafbar sind die vorsätzliche, die eventualvorsätzliche und die fahrlässige Tatbegehung.

Die angedrohte Höchststrafe beträgt nicht mehr das Zwanzig- bzw. das Zehnfache (vgl. Art. 60 der Vollziehungsverordnung zum Bundesratsbeschluss vom 4. Aug.

1934 über die eidgenössische Getränkesteuer, SR 641.411.1), sondern nur noch das 43 44 45

SR 172.021 BBl 2005 2285 BBl 2005 2285

5684

Fünffache des hinterzogenen oder gefährdeten Steuerbetrages bzw. des unrechtmässigen Vorteils. Das gleiche Strafmass findet sich auch in Artikel 85 MWSTG, in den Artikeln 118 und 119 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Artikel 36 AStG sowie in Artikel 38 MinöStG. Mit dieser Änderung wird die gesetzliche Grundlage an die geltende Strafpraxis angeglichen, die sich längst an niedrigeren Bussenmaxima orientiert.

Beim Vorhandensein erschwerender Umstände kann das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht und zugleich auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden. Im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ist das Gericht zuständig (vgl. Art. 73 Abs. 1 VStrR). Das Bundesgericht hat sich den Kriterien für das Vorhandensein einer gewerbs- oder gewohnheitsmässigen Verübung schon öfters geäussert (vgl. u.a. BGE 103 IV 286).

Für die Begehung von strafbaren Handlungen im Sinne der Artikel 14­16 VStrR (Leistungs- oder Abgabebetrug, Urkundenfälschung oder Erschleichen einer falschen Beurkundung, Unterdrückung von Urkunden) bleiben die dort angedrohten Strafen vorbehalten.

Gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 200446 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (Betrugsbekämpfungsabkommen) sind Amts- und Rechtshilfe auch zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abgabebetrugs nach Artikel 14 Absatz 2 VStrR nicht erfüllt sind. Für Durchsuchung und Beschlagnahme in der Rechtshilfe sind die Bestimmungen von Artikel 31 des Betrugsbekämpfungsabkommens massgebend.

Danach gelten für Durchsuchung und Beschlagnahme keine weiteren Bedingungen als «dass die dem Rechtshilfeersuchen zu Grunde liegende Tat nach dem Recht beider Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Massregel der Sicherung und Besserung im Höchstmass von mindestens sechs Monaten bedroht ist oder nach dem Recht einer der beiden Vertragsparteien mit einer Sanktion des gleichen Höchstmasses bedroht ist und nach dem Recht der anderen Vertragspartei als Zuwiderhandlung gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet wird, gegen deren Entscheidung ein auch in
Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann». Diese Bestimmung entspricht Artikel 51 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Liegen erschwerende Umstände nach Artikel 35 vor, so sind Durchsuchung und Beschlagnahme nach Artikel 31 des Betrugsbekämpfungsabkommens zulässig.

Art. 36

Steuerhehlerei

Als strafbare Vortat der Steuerhehlerei kommt nur eine Steuerhinterziehung in Frage.

Weiss ein Abnehmer oder muss er annehmen, dass bei Bier, das er irgendwie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzt, absetzen hilft oder in Verkehr bringt, die darauf geschuldete Steuer hinterzogen worden ist, so macht er sich der Hehlerei schuldig. Der Hehler wird nach der Strafdrohung bestraft, die auf den Täter der Hinterziehung Anwendung findet.

46

BBl 2004 6503

5685

Art. 37

Steuerpfandunterschlagung

Dieser Straftatbestand kommt zwar selten vor, dennoch kann nicht darauf verzichtet werden.

Art. 38

Versuch

Nach Artikel 104 StGB wird der Versuch einer Übertretung nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft. Der Versuch einer Steuerwiderhandlung kann nur mit Vorsatz begangen werden.

Art. 39

Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen anderen begangen, so kommen diejenigen natürlichen Personen als Täter in Frage, welche die Tat verübt haben. Es gilt Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)47. Eine ähnliche Bestimmung findet sich im Mehrwertsteuergesetz und im Zollgesetz vom 18. März 2005.

Art. 40

Zusammentreffen von strafbaren Handlungen

Dieser Artikel geht als Sonderbestimmung dem Artikel 68 StGB vor. Er regelt die Fälle, in denen eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Widerhandlung gegen das BStG und anderer von der Zollverwaltung zu verfolgender Widerhandlungen erfüllt, beispielsweise einer Zollwiderhandlung oder eines Verstosses gegen das Mehrwertsteuergesetz. Diese Regelung ist notwendig, da Artikel 68 StGB48 gemäss Artikel 9 VStrR49 für Bussen nicht gilt.

Art. 42

Verhältnis zum Verwaltungsstrafrechtsgesetz

Absatz 1 verweist auf das VStrR als das für die Verfolgung und Beurteilung subsidiär anwendbare Recht.

Nach Absatz 3 wird auch die Steuerpfandunterschlagung der längeren Verjährung nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR unterstellt.

2.2.8 Art. 44

Schlussbestimmungen (8. Abschnitt) Übergangsbestimmungen

Das vorliegende Gesetz soll den Bundesratsbeschluss von 1934 über die Getränkesteuer ablösen. Die steuerpflichtigen Personen bleiben im Verzeichnis der Bierhersteller eingetragen, rechtskräftig erteilte Verfügungen werden nicht berührt und hängige Verfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

47 48 49

SR 313.0 SR 311.0 SR 313.0

5686

Im Weitern soll dem Bundesrat die Befugnis erteilt werden, den Biersteuersatz nach Artikel 11 beim Inkrafttreten des BStG so anzupassen, dass Änderungen des Bierpreises und des Steuersatzes der Mehrwertsteuer seit der letzten Anpassung sowie Änderungen der Berechnungsgrundlagen für den Biersteuersatz (Bierausstoss und Bierimporte) berücksichtigt werden können.

3

Auswirkungen

3.1

Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund

Mit dem neuen Besteuerungssystem bleiben die Einnahmen in der Höhe von zurzeit rund 100 Millionen Franken jährlich gewährleistet. Mit der Delegation an den Bundesrat, die Steuersätze im Biersteuergesetz jeweils an die Teuerung anzupassen, bleibt der Realwert der Steuerbelastung erhalten.

Die Einführung des BStG in der beantragten Fassung wird aus heutiger Sicht keinen Personalmehrbedarf nach sich ziehen. Die Aufwendungen bezüglich Infrastruktur und Personal werden im Vergleich zur bisherigen Regelung haushaltsneutral ausfallen.

3.2

Auswirkungen auf die Informatik

Der Vollzug der Bierbesteuerung wird durch ein effizientes EDV-Programm unterstützt. Dieses wird im Rahmen des Informatikprojektes «TabakBier» der EZV, das sich zurzeit in der Konzeptphase befindet, realisiert. Es ist mit keinen zusätzlichen Informatikkosten zu rechnen.

3.3

Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Die Reinerträge des Bundes aus der Biersteuer sind ausschliesslich für die allgemeine Bundeskasse bestimmt. Das neue BStG liegt deshalb im öffentlichen Interesse.

Das System der Biersteuermengenstaffel (Art. 14) kommt der mittelständischen Brauwirtschaft zugute. Direkte Nutzniesserinnen sind kleine unabhängige Brauereien mit einer Jahresproduktion von weniger als 55 000 Hektolitern.

Das BStG wird keine Auswirkungen auf den Konsum von Bier in der Schweiz haben. Der schweizerische Bierkonsum ist in den letzten Jahren leicht rückläufig, eine Tendenz, die sich voraussichtlich auch in den nächsten Jahren fortsetzen wird.

5687

4

Legislaturplanung

Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung 1999­2003 (BBl 2000 2333) und im Bericht über die Legislaturplanung 2003­2007 (BBl 2004 1195) angekündigt.

5

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen

WTO Die Vorlage steht im Einklang mit Artikel III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 30. Oktober 1947 (GATT)50 über die Inländerbehandlung, der eine unterschiedliche Behandlung inländischer und importierter Waren verbietet.

EU Die Biersteuer gehört zu den auf EU-Ebene harmonisierten Verbrauchsteuern. Das vorliegende BStG ist weitgehend EU-kompatibel, und die Richtlinien der EU für die Besteuerung von Bier sind berücksichtigt: ­

Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke51;

­

Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke52.

In Abweichung von den beiden EU-Richtlinien lässt das schweizerische Gesetz zusätzliche Fälle von Steuerentlastung zu. Diese sind begründet durch die Vermeidung von Doppelbesteuerung und administrativem Mehraufwand.

Das Biersteuergesetz ist kompatibel mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der EG von 197253, konkret mit dessen Artikel 1854.

6

Rechtliche Grundlagen

6.1

Verfassungsmässigkeit

Das neue BStG stützt sich auf Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe c der Bundesverfassung, der dem Bund die Kompetenz einräumt, auf Bier eine Verbrauchssteuer zu erheben.

50 51 52 53 54

SR 0.632.21 ABl. L 316 vom 31. Okt. 1992, S. 21.

ABl. L 316 vom 31. Okt. 1992, S. 29.

Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, SR 0.632.401.

Art. 18 Abs. 1 lautet wie folgt: «Die Vertragsparteien wenden keine Massnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse einer Vertragspartei und gleichartiger Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei bewirken.»

5688

6.2

Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Das Biersteuergesetz delegiert die Rechtsetzung in folgenden Punkten an den Bundesrat:

7

­

Anpassung der Steuersätze im BStG an die Teuerung (Art. 12);

­

Erlass der Ausführungsbestimmungen (Art. 43).

Aufhebung von Erlassen über die Getränke- und die Biersteuer

Der Bundesbeschluss enthält die Aufhebung von Erlassen, die seinerzeit in der Form von einfachen und zudem in der Gesetzessammlung veröffentlichten Bundesratsbzw. Bundesbeschlüssen über die Getränke- und die Biersteuer erlassen wurden und mit dem vorgeschlagenen BStG hinfällig werden.

5689

vom

BB BB BRB BB BRB BRB BRB BRB BRB BRB BRB BRB OZD BB OZD BB EFD EFD BRB

ab

05.10.1927 22.03.1932 01.01.1935 01.02.1936 15.12.1937 09.11.1938 01.04.1941 01.10.1941 01.01.1943 15.12.1943 01.10.1944 01.05.1950 01.02.1952 01.01.1956 01.04.1957 01.01.1959 01.04.1964 01.06.1967 01.06.1967

5690

Erlass

Geltung

30.09.1927 08.07.1932 04.08.1934 31.01.1936 13.12.1937 07.11.1938 19.03.,1941 29.07.1941 20.11.1942 13.12.1943 09.01.1945 20.03.1950 29.01.1952 21.12.1955 06.04.1957 31.01.1958 12.04.1964 30.05.1967 30.05.1967

40.50 40.50 40.50 40.50 40.50 40.50 51.00 51.00 51.00 51.00 51.00 51.00 57.00 57.00 60.00 60.00 68.00 75.50 75.50

Fr.

2.18 6.00 6.00 6.00 5.00 6.00 6.00 6.00 6.00 1.00 1.00 3.00 3.00 3.00 3.00 3.00 3.00 3.00 3.30

Fr.

Zollzuschläge

Lagerbier offen

4.00 6.00 6.00 6.00 12.00 12.00 12.00 12.00 6.00 6.00 6.00 6.00 6.00 6.00 6.00 6.00 6.00

Fr.

Biersteuer

Belastung je hl

Engrospreis

Fiskalische Belastung des Bieres seit 1927

0.765 1.53 1.53 1.53 1.53 1.71 1.54 1.62 1.62 3.06 4.08 4.08

Fr.

WUST Fr.

MWST

2.18 6.00 10.00 12.00 11.00 12.00 18.00 18.765 19.53 14.53 8.53 10.53 10.71 10.54 10.62 10.62 12.06 13.08 13.38

Fr.

Total

1,5 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 2,7 2,7 2,7 4,5 5,4 5,4

%

Ansatz WUST/ MWST

5.38 14.81 24.69 29.63 27.16 29.63 35.29 36.79 38.29 28.49 16.73 20.65 18.79 18.49 17.70 17,7 17,7 17,7 17,7

%

Gesamtbelastung

Beginn Belastung Finanzbedarf Getränkesteuer Finanzbedarf Frankenabwertung Malzverbilligung Bierpreiserhöhung Einführung WUST Verdoppelung WUST Malzpreiserhöhung Verlustrechnungen Malzpreisverbilligung Bierpreiserhöhung 10 % WUST-Reduktion Bierpreiserhöhung gesetzliche Verankerung WUST-Erhöhung WUST-Erhöhung Erhöhung Zollzuschläge

Bemerkungen

Anhang

BB

BRB 24.11.1971

EFD 25.04.1974

EFD 18.11.1976

EFD V V V

V V V V

V

V

01.10.1970

01.12.1971

01.05.1974

01.12.1976

01.06.1980 01.07.1981 01.10.1982 01.01.1985

01.10.1987 01.05.1990 01.07.1991 01.04.1992

01.04.1995

01.07.1995

5691

BB

15.05.1968

17.05.1995

13.03.1995

20.05.1987 01.05.1990 17.06.1991 15.03.1992

20.05.1980 24.06.1981 15.09.1982 17.12.1984

16.09.1970

vom

ab

21.12.1967

Erlass

Geltung

220.45

220.45

165.00 175.00 190.00 205.00

114.00 132.00 150.50 158.00

104.50

97.50

88.00

80.50

75.50

Fr.

­

3.30

3.30 3.30 3.30 3.30

3.30 3.30 3.30 3.30

3.30

3.30

3.30

3.30

3.30

Fr.

Zollzuschläge

Lagerbier offen

25.57

22.27

13.40 14.40 15.95 21.02

7.50 9.25 11.00 12.70

7.50

7.50

7.50

6.60

6.00

Fr.

Biersteuer

Belastung je hl

Engrospreis

12.50 13.26 14.40 11.97

9.35 10.82 12.34 11.97

7.73

6.45

4.75

4.35

4.08

Fr.

WUST

13.45

13.45

Fr.

MWST

39.02

39.02

29.20 30.96 33.65 36.29

20.15 23.37 26.64 27.97

18.53

17.25

15.55

14.25

13.38

Fr.

Total

6,5

6,5

8,2 8,2 8,2 6,2

8,2 8,2 8,2 8,2

7,4

6,6

5,4

5,4

5,4

%

Ansatz WUST/ MWST

17,7

17,7

17,7 17,7 17,7 17,7

17,7 17,7 17,7 17,7

17,7

17,7

17,7

17,7

17,7

%

Gesamtbelastung

Genehmigung durch Bundesversammlung Bierpreis- und Biersteuererhöhung Bierpreis- und Biersteuererhöhung Bierpreis- und WUSTErhöhung Bierpreis- und WUSTErhöhung WUST-Erhöhung Biersteuererhöhung Biersteuererhöhung Biersteuererhöhung/ Änderungen WUST Biersteuererhöhung Biersteuererhöhung Biersteuererhöhung Biersteuererhöhung/ Änderungen WUST Biersteuererhöhung/ Einführung MWST Einbau Zollzuschlag in Biersteuer

Bemerkungen

EFD 05.10.2001

01.01.2002

5692

V V

01.01.1998 01.01.1999

25.01.1998 25.11.1998

vom

ab

sämtliche Biere

Erlass

Geltung

212.65

202.94 202.94

Fr.

Fr.

Zollzuschläge

Lagerbier offen

24.75

25.57 23.79

Fr.

Biersteuer

Belastung je hl

Engrospreis

Fr.

WUST

15.02

12.38 14.16

Fr.

MWST

39.77

37.95 37.95

Fr.

Total

7,6

6,5 7,5

%

Ansatz WUST/ MWST

18,7

18,7 18,7

%

Gesamtbelastung

Änderung Erhebungsform Erhöhung MWST/Senkung Biersteuer Biersteuererhöhung

Bemerkungen

Steuertarif Biersteuermengenstaffel Steuertarif ermässigte Steuersätze Biersteuer-Mengenstaffel 15 000­55 000 hl Ansatz: Fr. 2.11 je hl und Grad Plato JAHRESREDUKTION BELASTUNG PRODUKTION

STEUERSATZ JE HEKTOLITER bis 10,0

10,1 - 14,0

14,1 und mehr

Grad Plato

Grad Plato

Grad Plato

Hektoliter

in Prozent

in Prozent

Fr.

Fr.

Fr.

55 000

0

100

16.88

25.32

33.76

54 000

1

99

16.71

25.07

33.42

53 000

2

98

16.54

24.81

33.08

52 000

3

97

16.37

24.56

32.75

51 000

4

96

16.20

24.31

32.41

50 000

5

95

16.04

24.05

32.07

49 000

6

94

15.87

23.80

31.73

48 000

7

93

15.70

23.55

31.40

47 000

8

92

15.53

23.29

31.06

46 000

9

91

15.36

23.04

30.72

45 000

10

90

15.19

22.79

30.38

44 000

11

89

14.95

22.53

30.05

43 000

12

88

14.78

22.28

29.71

42 000

13

87

14.62

22.03

29.37

41 000

14

86

14.45

21.78

29.03

40 000

15

85

14.28

21.52

28.70

39 000

16

84

14.11

21.27

28.36

38 000

17

83

13.94

21.02

28.02

37 000

18

82

13.78

20.76

27.68

36 000

19

81

13.61

20.51

27.35

35 000

20

80

13.50

20.26

27.01

34 000

21

79

13.34

20.00

26.67

33 000

22

78

13.17

19.75

26.33

32 000

23

77

13.00

19.50

26.00

31 000

24

76

12.83

19.24

25.66

30 000

25

75

12.66

18.99

25.32

29 000

26

74

12.49

18.74

24.98

28 000

27

73

12.32

18.48

24.64

27 000

28

72

12.15

18.23

24.31

26 000

29

71

11.98

17.98

23.97

25 000

30

70

11.82

17.72

23.63

24 000

31

69

11.65

17.47

23.29

23 000

32

68

11.48

17.22

22.96

22 000

33

67

11.31

16.96

22.62

21 000

34

66

11.14

16.71

22.28

20 000

35

65

10.97

16.46

21.94

19 000

36

64

10.80

16.20

21.61

18 000

37

63

10.63

15.95

21.27

17 000

38

62

10.47

15.70

20.93

16 000

39

61

10.30

15.45

20.59

15 000

40

60

10.13

15.19

20.26

5693

5694