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Bericht der

ständeräthlichen Kommission, betreffend die eidgenössische Geldskala.

(Vom 8. Christmonat 1874.)

Tit.!

Die eidgenössische Geldskala ist in ihrer dermaligen Form ein Erbtheil der Mediationszeit. Historisch und begrifflich hängt sie.

zusammen mit der Mannschaftsskala, welche, nun ihr voranin's« Grab gestiegen is(. Ihr Prinzipwurzeltt in der rein föderalen Vergangenheit. Es ist nicht das Schweizervolk, sondern es sind die.

schweizerischen Stände, welche hier besteuert w e r d e n . D i e - Geldskala hängt, auch zusammen mit dem nun hingefallenen Grundsätze, daß immer der doppelte Botrag des eidgenössischenGeldkontingentss in der schweizerischen Staatskasse sich vorzufinden habe. Es war das eine, weislich vorsorgliche, landes väterliche Vorschrift für Tage, wo dieGeldcirculationn wieüberhauptt jeglicher Verkehr des Lebens noch etwas langsamer und feierlicher vor sich ging, und wo die.

Geldsurrogate, abgesehen vom jetzt noch hierlands verpönten Papiergelde, sowie dasSchuldenmachen,, noch weniger allgemein und weniger populär als heutzutage waren. Im neuen Grundgesetz blieb die Geldskala stehen, weil sie im alten gestanden hat und weil man vor dem Prinzip direkter Besteuerung desSchweizervolkess aus administrativen wie bundesstaatsrechtlichen Beweggründen gerechte Scheu trug.

1008 Unsere materiell sehr spärlichen Akten weisen nach, daß eine Feststellung der Geldskala im Jahre 1803 erfolgte, also zu Anfang der Mediationsepoche, dann 1816--17, nach Annahme des Fünfzehnervertrages, ferner 1838, also bundesvertragsgemäß 20 Jahre später, endlich 1851, in Ausführung der Bundesverfassung von 1848.' » Am 20. Heumonat 1871, also zu einer Zeit, da auch parlamentarisch die Revisionsaera schon begonnen hatte, wurde sodami die bisherige Geldskala durch die Kammern bis auf Weiteres in Kraft erklärt Grundlegend ist für uns nunmehr Art. 42, Litt, f der neuen Bundesverfassung, also lautend: ,,Die Ausgaben des Bundes werden bestritten aus den Beiträgen der Kantone, deren nähere Regulirung vorzugsweise nach Maßgabe der Steuerkraft derselben der Bundesgesetzgebung vorbehalten ist." Der Terminus: ,,Steuerkraft" fand sich in der alten Bundesverfassung nicht vor, und mau wollte diesen Terminus mit Absicht als neuen und hauptsächlichen Maßstab zu einer realem Unterlage hinstellen. Das Adverbium ,,vorzugsweise" verdankt seine Einschaltung gegenüber dem Kommissionalantrag einem Amendement im Schooße des Nationalrathes. dessen Kommission wollte lediglicher Dinge auf die mathemathische Abwägung der Steuerkraft abstellen, der Rath fand, daß beiläufig auch weitere volkswirtschaftliche Momente wie auch die bisherige und zukünftige, finanzielle Stellung der einzelnen Kantone; zur Eidgenossenschaft in anderweitigem Bezüge in Betracht zu ö O O ziehen seien. Die französische und die deutsche Redaktion decken sich leider hier nicht vollständig, denn erstere besagt: par la contribution des cantons que réglera la législation fédérale, en tenant compte surtout de leur richesse et de leurs resources imposables.

Hier wird sonach das allgemeine Kriterium des Volksreichthums und der allgemeinen wirthschaftlichen Hülfsquellen in den Vordergrund gestellt. Der deutsche Text spricht präziser von der Steuerkraft.

Und die Ausmittelung diesel- Steuerkraft der einzelnen Kantone, die fehlt nun leider bei den Akten, und es dürfte wohl eine leise Klage gestattet sein, daß die eidgenössische Statistik sich bisan zu wenig auf dieses gesetzgeberisch und nationalökonomisch so wichtige Thätigkeitsgebiet hinauswagte. Das statistische Bureau gibt uns allerdings aus dem Jahre, 1868, über welches nun aber allbereits ein neues
Lustrum mit all' seinen Wandelungen hingegangen, , Tabellen über Einnahmen und Ausgaben der Kantone, und unter jenen finden sich auch die direkten Steuern in ihrem Totalerträgiß aufgetragen. Hiermit kennen wir aber weder den Steuerfuß noch die Theilnahme der einzelnen Steuerfaktoren (Grund-, Erwerb-, Kopfsteuer u. s. w.) am Gesammterträgniß. Die statistischen Quellen sagen uns eben so wenig, wo Progressiv- und Degressivsteuern, und

1001) was für Steuervergünstigungen für kleine Vermögen, für Waisengut u. s. w. zu Recht bestehen.

Die Beschaffung und Ausbeute dieses Materials können wir nun aber einmal füglich nicht abwarten. Dann auch gibt es einestheils vereinzelte Kantone, in welchen noch keine direkte Staatssteuer bezogen wird, und dort müßte auf die Gemeindesteuerregister zurückgegangen werden : ob aber diese allerorts sichere Anhaltspunkte bieten und ob hier nicht zeitweilig Matadorenthum und Protektionssystem das Schwert des Brennus in die Waage werfen, hierüber dürfte Ihr Urtheil kaum über die Massen divergiren, Aber auch, wo die Staatssteuer sich acclimatisirte, bestehen nicht überall gleich drakonische Silberstrecken, und es" gibt kantonale Gemeinwesen, in denen bei uralter Güterschatzung der Bauer sich um die Hälfte wohler befindet als der Bevogtete.

Ihre Kommission beantragt also Eintreten. Hiebei kann sie aber auf die Gesammtstaatseinnahmen noch viel weniger Gewicht legen, als dieß die bundesräthliche Botschaft thut; denn manchmal sind diese großen Staatseinnahmen nur ein Zeugniß der infolge von Eisenbahnschulden u. s. w. nothwendig gewordenen Ueberbürdung der realen Steuerkraft. Manchmal sind sie auch eine Ehre für das Land, indem sich dasselbe über das Verhältniß anderer Gemeinwesen hinaus für gemeinnützige und edle Ziele anstrengt.

Wohl aber ist Ihre Kommission der Ansicht, es sei bei unmöglich je erschöpfter Aktenlage von der Natur der Sache selbst geboten, nach dem Ausdruck der nationalräthlichen Kommission von 1851 (Berichterstatter Dr. Escher) hier ,,juryartig" vorzugehen.

Es lagen dazumal für diese Repartitionsarbeit die Verhältnisse schwieriger als heute, das industrielle Leben war mehr lokalisirt, die Eisenbahnen thaten ihren Dienst noch nicht, Stadt und Land und Gau und Gau stunden einander volkswirtschaftlich ferner, eine Reihe Stände drückte schwere Kriegsschuld, statistische Erhebungen besaß und suchte man so wenig wie heutzutage, die Geldskala aber hatte in den Augen damaliger Gesetzgeber schon um deßwillen keine untergeordnete Bedeutung, weil die Kantone kurz vorher ihre Geldkontingente in die Bundesstadt zu senden hatten. Jetzt dürfte der Moment wohl fern liegen, wo diese Geldskala ihre praktische Anwendung erhält. Die Einnahmeressource der eidgenössischen Zölle hat glücklicherweise eine
ungeahnte und noch nicht an ihrem Endpunkt angelangte Elasticität gezeigt, und anderweitig wird bei der dermaligen Finanzlage der Kantone in irgendwie normalen Zeitläufen eher für zehn andere Mittel als für eine direkte Geldspende an den Bund sich in den Kammern eine Mehrheit linden.

Sollte aber einmal eigentliche äußerste Noth an das Vaterland Bundesblatt Jahrg. XXVI. Bd. III.

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1010 herantreten, dann, ja dann wird und muß die Angelegenheit in einem ganz andern Licht erscheinen ; für diesen Fall dürfen wir heute schon nicht ängstlich markten, sondern da soll und muß heute schon der eidgenössische Grundsatz: ,,Einer für Alle und Alle für Einen" gelten.

Tit. t Weil also die Kommission keine mathematisch sichern Anhaltspunkte für absolut präzise Abwägung der einzelnen Taxationen des Bundesrathes hatte, weil dieselbe als im Ganzen und Großen der Billigkeit entschieden zu entsprechen scheint, weil sie darum dieses System nicht blindlings durchlöchern will, und weil sie überhin der frohen Hoffnung lebte, daß etwaige zu sehr belastete Kantone im Ständerathe ihre Fürsprecher finden werden, soerlaubt sich die Kommission, Ihnen im Allgemeinen Genehmigung des bundesräthlichen Entwurfes zu beantragen, indem wir nur bei Einem Stande eine Reduktion vorschlügen, während wir bei einem andern Stande bei gleichgetheiltenu Stimmen die Würfel fallen lassen, so wie sie fallen werden.

Im Einzelnen diene Ihnen Folgendes : Auf den Schweizerbürger, jeden Kanton in jeden andern gerechnet, trifft es fürder nicht ganz, aber annähernd gleich viel zu zahlen wie bisher; denn wenn bisan die Gesammtkontingentsumme auf Fr. 1,041,081 beziffert war, während sie inskünftig auf Fr. 1,182,802 ansteigt, so ist die Bevölkerung wesentlich mehr als um diese Differenz gewachsen, zumal sie im Jahre 1850 2,390,116 Seelen betrug, während sie bereits 1870 auf 2,669,147 Seelen angestiegen war.

Die neue Liste ändert nur bei wenigen Ständen, und wo geändert wird, da wird im Sinne der Annäherung geändert, indem bisan 10 Klassen existirten, während im Entwurf nunmehr deren 7 figuriren.-- Höchstbesteuert mit 100 Rappen war bisan Baselstadt, und es bleibt höchstbesteurt mit 90 Rappen. Diese Reduktion um volle 10 Rappen, wie -de sonst nirgends vorkommt, scheint gerechtfertigt. Die erwerbstätigen Baslermillionäre haben sich allerdings nicht gemindert, wohl aber hat die Bevölkerungszahl und zumal die flottante Bevölkerung sich enorm gemehrt ; wir finden nun statt 29,698 Seelen deren 47,360, und folgegemäß steigt die Quote trotz der Reduktion des Multiplikators von Fr. 26.698 auf Fr. 42,984, was bei dem sonstigen einzig großen ökonomischen Nachtheile, welche diesem Stand die. neue Bundesverfassung verursacht, gewiß mit Fug iu die Waage fallen darf. Hierbei steht zu notiren, daß die meisten der frühern vorberathenden Behörden den Ansatz von 90 Rp. anempfohlen hatten.

1011 In der Klasse mit 70 Rp. findet sich, wie bisan, einzig Genf.

In Genf findet sich ebenfalls großer-Reichthum und reiche Industrie, aber wir finden hier für ein Hinaufschrauben um deßwillen durchaus keinen Grund, zumal sich auch hier die besitzlose Bevölkerung prozentaliter sehr wesentlich gesteigert hat. Genf mußte bisan Fr. 38,914 zahlen, künftig trifft es ihm Fr. 65,267 zu entrichten.

In der Klasse mit 50 Rp. finden-sich Zürich, Bern, Aargau, Waadt und Neuenburg. Hier ist einzig eine Neuerung bei Neuenburg zu konstatiren, indem dasselbe bisanhin isolirt mit 55 U p. dagestanden hat. Zu Gunsten Neuenburgs fällt wiederum sicher in's Gewicht, daß sein Territorium mehr denn vor 20 Jahren eine Masse Leute beherbergt, welche seine Steuerkraft sehr wenig heben, daß die Industrie in seinen Bergen vor 20 Jahren nicht minder konsolidirt war als heutzutage, daß neben altangesessenem Reichthum die Blouse auch eine Rolle spielt, daß die Verhältnisse denn doch nicht viel anders erscheinen als in der benachbarten Waadt, und daß Neuenburg immerhin, trotz der 5 Rp. Minderung, Fr. 48,642, statt wie bisan Fr. 38,914 zu tragen hat.

Die Klasse mit 40 Rp. ist die zahlreichste. Wir finden da Luzern, Freiburg, Solothurn, Basel-Landschaft, Appenzell A.-Rh., Schaffhausen, St. Gallen, Thurgau. Es sind das die Kantone der Mitte, mit nicht eigentlich brillantem Reichthum, aber sehr viel und gut gefestetem Wohlstand und behäbiger, selbstständiger Bauersame, und nun alle auch mit eisernen Verkehrsadern ausgerüstet, welche vielfach einer schon ehedem emporblühenden Industrie zu reicherer Entwickelung verholfen haben. Das verehrliche Kommissionsmitglied von Freiburg beantragte Ermäßigung seines Standes; es wurde jedoch der status quo beliebt. Richtig ist, daß die Oronbahn für die, Entwickelung dieses Standes von enormer Bedeutung ist; richtig ist freilich auch, daß deren Erstellung vom Freiburgervolk ganz enorme, Opfer gefordert hat und noch fordert, daß der südliche Landestheil Alpengegend ist und daß sich die industrielle Entwickelung erst sporadisch findet.

Die Klasse von 30 Rp. weint uns Glarus, Zug und Tessin. Bisan stund Glarus mit 25 Rp. in eigener Klasse da. Hiefür hat der Bundesrath kein sattsames Motiv gefunden; denn wenn auch der Ertrag des Bodens in diesem Kanton gering sei, sc» habe doch die Industrie einen
Wohlstand hervorgerufen, welche dortige ökonomische Verhältnisse denen manch' anderer Kantone ebenbürtig mache. Allerdings dürfte das Tessinervolk kaum viel reicher sein als das Glarnervolk, und die Differenz zwischen Appenzell A.-Rh.

und Glarus dürfte mit 10 Rp. auch sattsam ausgeprägt erscheinen.

1012 In der. Klasse mit 20 Rp. linden sich Schwyz, Graubünden, Wallisund nunmehr auch Appenzell I.-Rh., welch' letzteres mit beidenUnterwaldenn nur 14 Rp. zu tragen hatte. Hier findet die Kommission nun eine ausnahmsweise Erhöhung von 6 Rp. nicht begründet,i und sie will dieses kleine Alpenland mit beiden Unterwaiden, zu welchen es ja viel Analogie bietet, auf 15Rp.. stellen.

Diese Steigerung bei diesem Stande basirt auch auf einer falschen Voraussetzung, die darin ihren Grund hat, daß man die Totalsumme derinnerrhodischenu Staatsrechnungin's Augee faßte. Nun aber sind Staatsverwaltung und Gemeindeverwaltung in Inner-Rhoden vielfach ungeschieden, ein Faktum, welches dieinnerrhodischee Ziffer z u m Mindesten u m d i e Hälfte, wenn nicht u m d a s selbst Vergabungen ad pias causas in dieser Staatsrechnung,Zuuall' 1 dem tritt hinzu, daß Inner-Rhoden seltsamerweise eine direkte Steuer von 5o/ooo bezieht, was allerdings nicht gerade ein Beweis seinesReichthumss ist.

In die unterste Klasse mit 15 Rp. stellte der Bundesrath Uri und beide Unterwalden. Beide Unterwaiden zahlten bisanhin 14 Rp., während nun der Bundesrath eine dezimale Ausrundung getroffen hat. Es wird hier keine Opposition erhoben, trotzdem die enge. Thalsohle sich auch hier um nichts geweitet hat, und zumal in Obwalden die Korrektion der Wildbäche ein höchst kostspieliges Postulat für die nächste Zukunft fast von Gemeinde zu Gemeinde ist. Nidwalden hat 2 o/oo Landsteuer, und Obwalden mühte sich mit seinen Straßenbauten auf eine Weise ab, daß es den Vergleich nicht zu scheuen hat. Uri stund bisher zu unterst mit 10 Rp. Der Bundesrath begründet seine Mehrbelastung mit der Gotthardbahn.

Uri wird gegen diese Erhöhung opponiren, und die Kommission überläßt dem Rathe den Entscheid. Klar ist, daß der Bau der Bahn Geld und theilweise auch Gewerbsthätigkeit in das Land bringt. Klar ist aber auch, daß die Gotthardmillion das kleine Ländchen mit seiner engsten Thalsohle schwer belastet, daß Uri nun bald seine lukrative Spedition, die Frucht seinerGotthardstri aßenbaute, einbüßt und daß Andermatt ein abgelegener Ort wird, auf kahlem Bergrücken.

Tit. ! Reassumirend beantragt, Ihnen die Kommission folgende textuelle Abänderungen am Entwurfe : In Art. l wird bei An- l. Klasse zugesetzt ,,Appenzell I.-Rh.", weßwegcn bei der II. Klasse dieser Stand gestrichen wird.

In der Tabelle wird bei Appenzell I.-Rh. gesagt: ,,I. Klasse zu 15 Rp.", und dessen Geldkontingent beziffert sich dann auf Fr. 1786.

1013 Die II. Klasse beginnt bei Schwyz.

Bei Genf wird das Erratum berichtigt, daß es 70 Rp. statt 60 Rp. heißen soll. Das ausgesetzte Resultat ist richtig beim Multiplikator 70.

Das Gesammterträgniß des Geldkontingentes beziffert sich auf Fr. 1,173,030.

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Das sind die wenigen Abänderungsanträge, welche Ihnen die Kommission zu unterbreiten die Ehre,,hat.

Mit vollkommener Hochachtung!

Bern, den 8. Christmonat 1874.

Namens der Kommission, Der Berichterstatter:

Theodor Wirz.

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Bericht der

ständeräthlichen Kommission in Rekurssachen des Gaudenz W i l l i von Lenz (Graubünden), in Chur, betreffend Sequester.

(Vom 10. Dezember 1874.)

Tit!

Gaudenz Willi in Chur rekurrirt gegen den Beschluß des Bundesrathes vom 21. August -1874, wornach der von den Behörden des Kautons St. Galleu verfügte Sequester auf ein ihm im Kanton St. Gallen zugefallenes Legat im Betrage von Fr. 2281. 84 Rp.

bestätigt wird. Er beantragt, sein an die Bundesversammlung ergriffener Rekurs möge als begründet erklärt und demzufolge fraglicher Sequester aufgehoben werden.

Aus den sachbezüglichen Akten ergeben sich folgende faktische Momente : Unterm 28. August 18,71 verpflichteten sich die Gebruder Willi, Weinhandlung in Chur, dem Job. Anton Wetzel in St. Gallen Wein bis zum Werthbetrage von circa Fr. 3000 zu liefern.

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Bericht der ständeräthlichen Kommission, betreffend die eidgenössische Geldskala. (Vom 8. Christmonat 1874.)

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1874

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26.12.1874

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