Bundesbeschluss über die Umwandlung des der BLS Lötschbergbahn gewährten Baukredits in ein bedingt rückzahlbares Darlehen

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 81 und 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 20052, beschliesst: Art. 1 Der mit Bundesbeschluss vom 22. Juni 19763 der Bern-Lötschberg-Simplon-Bahn, heute BLS Lötschbergbahn AG, gewährte Baukredit von 798 455 923.95 Franken (Stand 1. Januar 2005) wird umgewandelt in ein zinsloses, bedingt rückzahlbares Darlehen. Dieses Darlehen oder Teile davon können nach Artikel 52 Absatz 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19574 in Aktienkapital umgewandelt werden.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 101 BBl 2005 2415 BBl 1976 II 1063 SR 742.101

2005-0577

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Umwandlung des der BLS Lötschbergbahn gewährten Baukredits in ein bedingt rückzahlbares Darlehen. BB

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