Richtlinien betreffend Gerichtsberichterstattung am Bundesstrafgericht vom 26. April 2005
Das Bundesstrafgericht, gestützt auf das Strafgerichtsgesetz vom 4. Oktober 20021 (SGG), beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1
Zweck und Geltungsbereich
Diese Richtlinien bezwecken: a.
die Erleichterung der Berichterstattung über die Tätigkeit des Bundesstrafgerichts;
b.
den Schutz der Parteien und der anderen am Verfahren Beteiligten.
Diese Richtlinien gelten für alle am Bundesstrafgericht akkreditierten Medienschaffenden. In räumlicher Hinsicht beziehen sie sich auf den Standort des Bundesstrafgerichts und den ordentlichen Verhandlungsort. Bei auswärtigen Verhandlungen gelten sinngemäss, wobei organisatorische Abweichungen vorbehalten bleiben.
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Art. 2
Berichterstattung
Die Berichterstattung hat in Übereinstimmung mit den für Medienschaffende geltenden Standesregeln sachlich zu erfolgen. Es ist auf die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten, insbesondere auf deren Privatsphäre, gebührend Rücksicht zu nehmen. Jede Art von Vorverurteilung und Blossstellung ist zu unterlassen.
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Namen dürfen vor Eröffnung der öffentlichen Verhandlung keine genannt werden, es sei denn, die Betroffenen seien damit einverstanden oder sie würden vom Bundesstrafgericht freigegeben. Mit Beginn der öffentlichen Verhandlung darf die Namensnennung unabhängig von der Zustimmung der Betroffenen oder Freigabe durch das Bundesstrafgericht erfolgen, soweit sie der schweizerischen Rechtsordnung, insbesondere dem Persönlichkeitsrecht und den journalistischen Standesregeln entspricht.
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SR 173.71
2005-1268
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Richtlinien betreffend Gerichtsberichterstattung am Bundesstrafgericht
Art. 3
Aufzeichnungsgeräte
Während den Verhandlungen sind Bild- und Tonaufnahmen untersagt. Das Verbot gilt für den Gerichtssaal und im Gerichtsgebäude sowie für alle weiteren Örtlichkeiten, an denen eine Verhandlung des Bundesstrafgerichts stattfindet.
Art. 4 1
Sperrfrist
Das Bundesstrafgericht kann für die Berichterstattung eine Sperrfrist vorsehen.
Die Sperrfrist dauert, soweit kein anderer Zeitpunkt erwähnt wird, bis 12 Uhr des genannten Tages.
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Art. 5
Auskünfte
Für allgemeine Informationen, namentlich über Verhandlungen, steht die Homepage des Bundesstrafgerichts zur Verfügung. Auskunftsstelle beim Bundesstrafgericht ist das Generalsekretariat. Über hängige oder abgeschlossene Verfahren wird informiert nach Anweisung der Kammerpräsidenten oder präsidentinnen oder des Mitglieds, das die Verhandlung leiten wird bzw. leitete.
2. Abschnitt: Akkreditierte Medienschaffende Art. 6
Voraussetzungen für die Akkreditierung
Medienschaffende, welche für in der Schweiz erscheinende oder niedergelassene Medien über die Tätigkeit des Bundesstrafgerichts berichten wollen und Gewähr für die Beachtung von Artikel 2 bieten, werden auf Gesuch hin vom Generalsekretariat akkreditiert. Andere Medienschaffende können für einzelne Prozesse akkreditiert werden.
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Als Medienschaffende gelten diejenigen Personen, welche die Voraussetzungen für die Eintragung in das Berufsregister erfüllen.
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Art. 7
Gesuch um Akkreditierung
Das Gesuch ist schriftlich unter Beilage eines Lebenslaufes mit Foto, einer Bestätigung des betreffenden Medienunternehmens oder Deklaration der bisherigen freischaffenden Tätigkeit, gegebenenfalls einer Kopie des Pressausweises sowie unter Angabe einer E-Mail-Adresse einzureichen.
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Änderungen sind dem Bundesstrafgericht mitzuteilen.
Art. 8
Dauer der Akkreditierung
Die Akkreditierung ist persönlich und nicht übertragbar. Sie erfolgt für eine Dauer von vier Jahren oder während einer laufenden Vierjahresperiode für deren Rest.
Spätestens drei Monate vor Ablauf der Vierjahresperiode ist um Erneuerung der Akkreditierung nachzusuchen.
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Art. 9
Aufhebung
Wer nicht mehr über die Rechtspflege des Bundesstrafgerichts berichtet, hat dies dem Generalsekretariat mitzuteilen und den erhaltenen Ausweis zurückzugeben.
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Das Generalsekretariat hebt die Akkreditierung auf, wenn die Voraussetzungen der Akkreditierung nicht mehr gegeben sind.
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Art. 10
Leistungen des Bundesstrafgerichts
Die akkreditierten Medienschaffenden können vom Bundesstrafgericht in Ergänzung zu den allgemein zugänglichen Informationen die folgenden Dienstleistungen erwarten:
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a.
auf spezielles Ersuchen die Abgabe einer Kopie der Anklage bzw. einer Verteidigungsschrift in der Regel am Vortag des ersten Verhandlungstermins mit der Verpflichtung, die erhaltenen Unterlagen spätestens 14 Tage nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten;
b.
die Reservation eines Platzes im Gerichtssaal nach Voranmeldung und soweit es die räumlichen Verhältnisse zulassen;
c.
die Kopiermöglichkeit während der Dauer der öffentlichen Verhandlungen;
d.
die Zustellung der an einer öffentlichen Verhandlung ergangenen Urteile;
e.
die Zustellung der zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheide;
f.
die Zustellung der Entscheide, gegen welche ein Rechtsmittel ergriffen worden ist, soweit sie nicht bereits zugestellt worden sind;
g.
die Zustellung weiterer Entscheide von besonderem öffentlichem Interesse entsprechend den Anweisungen der Kammerpräsidenten oder -präsidentinnen oder des Mitglieds, das die Verhandlung leiten wird bzw. leitete;
h.
die Zustellung des Geschäftsberichts an die Bundesversammlung über die Amtstätigkeit;
i.
auf Anfrage Mitteilungen über den Verfahrensstand, soweit der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin oder das Mitglied, welches die Verhandlung leitet, das Einverständnis erteilt;
j.
weitere Medienmitteilungen.
Die zur Verfügung gestellten Informationen sind ausschliesslich für die Berichterstattung bestimmt.
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Art. 11
Zutritt
Die akkreditierten Medienschaffenden haben während der Dauer der öffentlichen Verhandlungen Zutritt zu den Presseräumlichkeiten und den Gerichtssälen.
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Art. 12
Ausweis
Den akkreditierten Medienschaffenden wird ein Ausweis abgegeben. Dieser ist während der Verhandlungen sichtbar zu tragen.
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Der Ausweis ist unmittelbar nach Aufhebung oder Ablauf der Akkreditierung zurückzugeben.
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Art. 13
Ahndung von Verstössen
Akkreditierte Medienschaffende, welche gegen diese Richtlinien verstossen, können vom Generalsekretariat verwarnt oder suspendiert werden. In schweren Fällen kann die Akkreditierung entzogen werden.
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Das betroffene Medienunternehmen kann über die Sanktionierung informiert werden.
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Art. 14
Beschwerderecht
Entscheide des Generalsekretariats betreffend Verweigerung, Suspendierung oder Aufhebung der Akkreditierung können innert 30 Tagen seit der Eröffnung an die Gerichtsleitung des Bundesstrafgerichts weiter gezogen werden. Bei Suspendierung und Aufhebung kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, soweit der Präsident oder die Präsidentin nichts anderes anordnet.
3. Abschnitt: Schlussbestimmung und Inkrafttreten Art. 15 1
Diese Richtlinien treten am 1. Juli 2005 in Kraft.
Alle Medienschaffenden, welche bisher von Dienstleistungen des Bundesstrafgerichts profitierten, haben gestützt auf diese Richtlinien ein Gesuch einzureichen.
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26. April 2005
Im Namen des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Alex Staub Die Generalsekretärin: Mascia Gregori Al-Barafi
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