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Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen auf der Nationalstrasse N2 EP Amsteg bis Göschenen vom 17. Januar 2023

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Art. 104 Abs. 3 SSV, Art. 2 Abs. 3bis, Art. 3 Abs. 4 und Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Art. 107 Abs. 1 und Abs. 5, Art. 108 Abs. 1, Abs. 2 Bst. a, Abs. 4 und Abs. 5 und Art. 110 Abs. 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N2 in Fahrtrichtung Nord wie folgt: ­

(wechselweise je nach Arbeitsphase)

­

von km 160.876 bis km 157.376: 60 km/h

II Die Verkehrsbehinderung gelten von ca. Anfangs Februar 2023 bis ca. Ende November 2023 III Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

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SR 741.01 SR 741.21

2023-.0608

BBl 2023 513

BBl 2023 513

IV Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA-Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen, eingesehen werden.

1. März 2023

Bundesamt für Strassen ASTRA Abteilungschef StStrasseninfrastruktur Ost Guido Biaggio

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