Einziehungsbescheid Die Eidgenössische Spielbankenkommission erlässt am 3. Oktober 2005 im Einziehungsverfahren gegen unbekannt folgenden Einziehungsbescheid: 1.

Die am 15. September 2004 im Restaurant Denkmal in Basel sichergestellten Glücksspielautomaten Jolly Card und Crazy Dice, deren Eigentümer unbekannt ist, werden eingezogen und vernichtet.

2.

Das im Glücksspielautomaten Crazy Dice aufgefundene Bargeld im Betrag von 8 Franken wird einzogen.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Dieser Entscheid wird im Bundesblatt publiziert.

Gegen diesen Einziehungsbescheid kann der Betroffene innert 30 Tagen seit Eröffnung Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) einzureichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 VStrR).

Auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers kann die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR).

25. Oktober 2005

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

2005-2754

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