Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages im Schweizerischen Dach- und Wandgewerbe Änderung vom 3. März 2005 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 11. November 20041 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) im Schweizerischen Dach- und Wandgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2: Anhang 6 Art. 1 und 2 Art. 1

Lohnanpassung

Art. 2

Mindestlöhne (gem. Art. 25 GAV)

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2005 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 6 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

III Dieser Beschluss tritt am 1. April 2005 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2008.

3. März 2005

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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BBl 2004 6783­6785 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages im Schweizerischen Dach- und Wandgewerbe. BRB

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