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Verfügung betreffend Verschieben eines Vorschriftssignals bei der Ausfahrt Flughafen von Zürich her, Nationalstrasse N51 vom 2. März 2023

Aus Verkehrssicherheitsgründen, gestützt auf Art. 2 Abs. 3bis, Art. 3 Abs. 4 und Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 sowie Art. 107 Abs. 1 Bst. a, Art. 108 Abs. 1, 2 Bst. a, 4 und 5 Bst. c und Art. 110 Abs. 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Geringfügige Verschiebung eines Vorschriftssignals «Höchstgeschwindigkeit 60 km/h» bei der Ausfahrt Flughafen (Nationalstrasse N51) von Zürich her gemäss Bericht «Antrag auf Verfügung Verschiebung Signalisation» vom 10. Februar 2023.

II Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten.

Eine Kopie der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können beim Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur, eingesehen werden.

14. März 2023

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Jürg Röthlisberger

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SR 741.01 SR 741.21

2023-0704

BBl 2023 627

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