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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Bereinigung der schweizerisch-italienischen Grenze auf der Alp Cravairola.

(Vom 26. Januar 1874.)

Tit. !

Die Frage der endgültigen Feststellung der Staatsgrenze zwischen der Schweiz und Italien auf der Alp Cravairola ist seit Jahrhunderten hängig.

Die Schwierigkeit, diese Grenze zu bestimmen, rührt von sehr alten Anständen zwischen der tessinischen Gemeinde Campo und den italienischen Gemeinden Crodo und Pontemaglio in der Provinz Domodossola her.

Schon im Jahre 1650, in Folge ernster Wirren, die zu einem offenen Kampfe zwischen den Bewohnern dieser Gemeinden geführt hatten, machten die schweizerischen Kantone einen Versuch, diesen Streitigkeiten durch einen staatsrechtlichen Schiedsspruch ein Ende zu machen. Eine internationale -- schweizerische und mailändische -- Kommission versammelte sich zu diesem Zweke auf den Borromäischen Inseln, am 5. Juni 1650 und beschied Vertreter der drei betheiligten Gemeinden vor sich. Nachdem sie vergeblich versucht hatte, sie zu einer Abfindung zu bringen, wollte die Kommission die Frage der Staatssouveränetät von sich aus entscheiden, allein

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sie konnte nicht dazu gelangen. Da warf sich dieselbe zum Civilgerichte auf und traf Verfügungen zu dem Zweke, den zwischen den beiden Gemeinden waltenden Streithandel zu erledigen. Die Frage des Privateigentums wurde zwar damals erledigt, allein der Hauptpunkt, nämlich die Frage, welchem Staate und welcher Gerichtsbarkeit die Alp Cravairola angehöre, blieb ungeregelt. Die Kommission erklärte im § 7 des Protokolls über ihre Verhandlungen, daß ihr provisorischer Spruch in Kraft zu bleiben habe bis zu dem Zeitpunkte, wo die Frage der Gerichtsbarkeit über die Alp erledigt sei, und daß derselbe in nichts die Lösung dieser Frage präjudiciren könne.

Seit jener Zeit blieben die Dinge im gleichen Stande. Die beiden Gemeinden scheinen stillschweigend die Regelung ihrer privatrechtlicheu Beziehungen angenommen zu haben, allein es geschah dies nicht ohne Widerstreben und Protestationen, denn die Gemeinde Campo, der man am Tage vor Unterzeichnung des Protokolls diu gefaßte Schlußnahme mittheilte, und die sich durch dieselbe benachtheiligt erklärte, ersuchte ,,die Vertreter ihrer sehr mächtigen Herrena inständig, nicht in Stipulationen einzuwilligen, die ihnen zu so großen Schaden gereichen. Diese Gemeinde hat daher stetsfort protestili und den Entscheid nur provisorisch und in dem Sinne anerkannt, daß derselbe nach der definitiven Aufstellung der Scheidelinie der beiden Staaten, welche durch eine spätere Uebereinkunft festzusezen sei, modifizirt werde.

Möge es sich mit der privatrechtlichen Frage, die wir hier nicht zu erörtern haben, verhalten wie es wolle, so konstatiren wir, daß das durch die Uebereinkunft vom 5. Juni-1650 geschaffene Provisorium seither durch keine Thatsache aufgehoben worden ist.

Die Frage der staatlichen Gerichtsbarkeit und Grenzlinie ist nicht erledigt, sondern im Gegentheil absichtlich und aüsdrüklich schwebend gelassen worden. Da demnach zwischen Staat und Staat keine Uebereinkunft zu Stande kam, so ist dai-aus zu schließen, daß die betreffende Grenzlinie noch zu bestimmen ist.

Wie stand die Sache vor dem Jahre 1650? Es besteht hierüber ein Akt vom 30. Juni 1554, welcher die gegenseitigen Rechte von Crodo und Pontemaglio einerseits und von Campo anderseits deflnirt hat, und kraft dessen Grenzzeichen aufgestellt wurden, um das Gemeindeeigenthum zu bestimmen.

Dieser Akt, den das
Protokoll von 1650 als Grundlage der Eigentumsrechte der betheiligten Gemeinden aufrechthält, ist vom Ortsrichter in Gegenwart der Parteien gefertigt worden. Dieser Richter, zugleich politische und administrative Behörde, war kein

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anderer als der Landvogt von Vallemaggia. Es war kein politischer Akt, den er vollzog, da die mniländische Behörde dabei nicht mitwirkte, sondern ein eigentlicher Akt der Civiljurisdiktion, der einen civilrechfliehen Anstand regelte und sich mit unbeweglichem Eigenthum befaßte, das unter seiner Autorität und Jurisdiktion stand.

Dies sind die beiden Hauptdokumente, welche dieser Frage zu Grunde liegen, einer Frage, die zwischen den beiden Staaten bereits vielmals verhandelt worden ist, ohne daß diese Verhandlungen jemals zu einer Vereinbarung hätten führen können. Heute, wo wir Ihnen beantragen, die Erledigung derselben dem Spruche eines internationalen Schiedsgerichts zu unterstellen, müssen wir uns enthalten, die materielle Streitfrage zu behandeln, um sie intakt, so wie sie aus den Dokumenten und den historischen Thatumständen erhellt, in die Hände derjenigen zu legen, welche es übernehmen werden, sie zur Lösung zu bringen. Wir wollen auch nicht die Gründe untersuchen, auf die sich Italien stüzt, um uns die unserseits beanspruchte Souveränetät zu' bestreiten, indem wir dafürhalten, daß bei gegenwärtiger Sachlage es angemessen ist, nichts zu präjudiziren. Ist einmal Dire hohe Ratifikation erfolgt und das Schiedsgericht konstituirt, so werden wir Gelegenheit haben, das was wir als unser Recht ansehen auseinanderzusezcn und die Behauptungen, die man uns entgegenhalten wird, zu bekämpfen. Wir beschränken uns daher in dieser Botschaft darauf, noch einige Worte über die .

Oertlichkeiten, sowie über die Verhandlungen zu sagen, welche seit dem Jahre 1855 sich gefolgt sind, zu welchem Zeitpunkte Ihre hohe Behörde den Bundesrath einlud, sich mit einer Gesammtregelung "o der Grenzen der Eidgenossenschaft zu befassen.

Wenn die Richtschnur der Gebirgskärmne und der Abhänge oder Wasserscheiden bei der Abgrenzung der Staaten etwelchen Einfluß haben soll, so wird sie niemals mit mehr Recht als im vorliegenden Falle geltend gemacht werden können. Es genügt zu sagen, was übrigens wohl bekannt ist, daß die Alp Cravairola ein großer Weideplaz ist, welcher den Hintergrund des Campo-Thales bildet, daß ihr Beken auf dem schweizerischen Abhänge liegt, daß die Bewohner des Campo-Thales in weniger als zwei Stunden dorthin gelangen durch uri merkliche Aufsteigung längs des Rovanabaehes, während Pontemaglio und Crodo am
Fuße eines nakten und steilen Gebirges im Hintergründe des italienischen Thaies Antigorio liegen, und die Bewohner dieser Gemeinden die Distanz, die sie von der Alp trennt, nur durch einen steilen Pfad, den das Vieh bloß mit Mühe passirt, und nach einer mehrstündigen Reise überschreiten können.

288 Wenn man von Crodo noch Cravairola emporsteigt -- schrieb uns im Jahr 1868 Hr. Nationalrath Delarageaz, einer unserer Kommissäre -- und man nach mehrstündigem Marsche auf schlechtem Pfade, auf einer Höhe von ungefähr 2500 Meter, zu dem Passo della Scatta, der tiefsten Spize auf der Seite von Crodo, anlangt, ist man von dem großartigen Schauspiele, das sich darbietet, überrascht. Da breitet sich die Alp Cravairola amphitheatralisch zu unsern Füßen aus und neigt sich in sanfter und regelmäßiger Senkung gegen den Rovana-Bach, dem Abflussj dieses ganzen großen Bassin, das man Cravairola nennt. Cimalmotto erscheint von dort aus wie im Hintergrunde des Thaies auf einem kleinen Vorgebirge und präsentirt sich als Standpunkt desjenigen, der diese Region beherrschen soll, eine Region, die nur ein Anhängsel von Campo, von dem Cimalmotto seibot nur ein Maiensäß bildet, ist und sein kann.

Wenn also die Frage, aufgefaßt vom Gesichtspunkte des Innern Werthes der Gegend, kein gar großes materielles Interesse darbietet, so hat sie dagegen ein sehr positives Interesse in Bezug auf topographische Lage und Configuration. Daher hat denn auch der Bundesrath 'nichts versäumt, um zu einer den Interessen der Eidgenossenschaft entsprechenden Lösung zu gelangen, ohne jedoch jemals seinen Zwek erreichen zu können.

Als im Dezember 1854 die Bundesversammlung den Bundesrath beauftragte, sich mit einer Gesarnmtregelung der schweizerischen Grenzen zu befassen, lud der Bundesrath alle Grenzkantone ein, ihm die noch unentschiedenen Grenzpunkte zu bezeichnen und diese Bezeichnung mit den zum Studium derselben erforderlichen Aktenstüken zu begleiten. Sobald die Antworten der Kantone geprüft worden waren, sezte man sich an's Werk. Der Anstand betreffend Cravairola beschäftigte ebenfalls den Bundesrath, welcher vom Jahre 1856 an der sardinischen Regierung Vorschläge zur Beilegung desselben machte. Die im folgenden Jahre uns eingegangene Antwort des Turiner Cabinets stellte eine Reihe von Gegenvorschlägen auf, gestüzt auf neue Thatsachen, deren Untersuchung eine Uebervveisung der Frage an die Regierung von Tessin zur Prüfung und Berichterstattung erheischte.

Im Jahr 1858 wurde uns dieser Bericht übermittelt, allein der italienische Krieg kam dazwischen und schnitt jede Geneigtheit, die Verhandlungen wieder aufzunehmen, ab.
Im Jahre 1861 machte jedoch die Regelung unserer Südgrenzen einen großen Schritt vorwärts : am 5- Oktober 1861 sezte eine in Luga.no zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossene Uebereinkunft die Grenze »zwischen dem Kanton Tessin und der neuen italienischen Provinz der Lombardei definitiv fest. Was die pie-

289 "montesische Grenze betrifft, so verschob man deren Festsezung mit Rüksicht auf die vorgerükte Jahreszeit auf das folgende Jahr.

Jedoch traten die italienischen und schweizerischen Kommissäre erst im Jahr 1863 zusammen, um sich gleichzeitig mit der tessinischen Grenze auch mit derjenigen, welche den Kanton Graubünden vom Veltlin trennt, zu beschäftigen. Auch diesmal gelangte man zwar .zum Abschluß der Uebereinkunft von Tirano zur Regelung der graubündnerischen Grenze, aber die Cravairola-Frage blieb wieder ungelöst. Die Kommissäre beschäftigten sich mit ihr; sie besichtigten ·die Oertlichkeiten, prüften neue Dokumente, konnten aber schließlich nur Eines konstatiren, nämlich die Unmöglichkeit, sich zu ver.ständigen.

Ein solches Ergebniß war nicht geeignet, die Parteien zur Wiederaufnahme einer wie es schien zur Erfolglosigkeit verurtheilten Diskussion zu veranlaßen ; es erfolgte denn auch diese Wiederaufnahme nicht eher, als bis irn Jahr 1868, anläßlich der Prüfung der Geschäftsführung des 'Bundesrathes, die Bundesversammlung den Wunsch aussprach, es möchte die Grenze bei Cravairola definitiv 'geregelt werden. Gleichzeitig erhob die tessinische Regierung namens der Gemeinde Campo Reklamation gegen die durch die Einwohner von Crodo bewerkstelligte Errichtung einer Palissade innerhalb der durch die provisorische Uebereinkunft vom Jahr 1650 gezogenen Linie, wodurch der Gemeinde Campo ein «Streifen Boden von 36 Meter Breite auf der Nordseite des Thaies entzogen wurde. Am 17. August 1868 beauftragten wir unsern Minister in Florenz, der italienischen Begierurig das Anerbieten zu machen, die seit 1863 aufgegebenen Unterhandlungen wieder aufzunehmen. Dieser Antrag wurde angenommen; eine neue gemischte Kommission kam in Folge dessen im Jahr 1869 zusammen, besichtigte die Oertlichkeiten und befaßte sich mit dem Aktenstudium; allein sie brachte es so wenig als es im Jahr 1863 der Fall war zu einem Resultate. Da der Incidenzpunkt der errichteten Palissade gütlich beigelegt worden, so blieb die grundsäzliche Frage auf sich beruhen, bis ein günstiger Anlaß sie wieder in Anregung brachte.

Die italienische Regierung, von der Behauptung ausgehend, es habe sich bei der Abmarchung der italienisch-schweizerischen Grenze bei Tirano ein Irrthum eingeschlichen, ersuc-hte im Jahr 1871 den Bundesrath, in eine
gewissenhafte Prüfung der Grenze durch eine gemischte Kommission einzuwilligen, mit dem Vorbehalte, daß, wenn sie sich nicht sollte einigen können, die beiden Regierungen sich des Weitern zu verständigen hätten, um die Frage auf dem Wege eines Compromisses zum Austrage zu bringen.

Der Bundesrath antwortete, er sei der Sache geneigt, jedoch unter der Bedingung, daß der Vertrag von Andeer vom Jahr 1864

290 nicht in Frage gestellt und daß nur seine materielle Vollziehung; geprüft weide, endlich daß man bei diesem Anlaße auch die Cravairola-Frage wieder aufnehme, indem man zum Voraus vereinbare,, daß, wenn diese neue Expertise nicht zur Hebung der bestehenden Zweifel führe, neue Unterhandlungen zwischen den beiden Regierungen dazu bestimmt werden sollen, die Frage in anderer Weise zu erledigen.

Die gemischte Kommission versammelte sich im Jahr 1872; sie schloß unter Ratifikationsvorbehalt eine Uebereinkunft über Berichtigung der Abmarchung der Grenze bei Brusio, die CravairolaFrage dagegen wurde -zum dritten Mal im Zeitraum von zehn Jahren aufgegeben, ohne daß man sich über deren Lösung hätte verständigen können.

. Da endlich kam der Bimdesrath, in der Verzweiflung, diesen Streithandel jemals auf dem Wege diplomatischer Unterhandlungen zu Ende zu führen, dazu, der italienischen Regierung den Vorschlag zu machen, die Aburtheilung desselben .einem Schiedsgerichte zu übertragen.

Wir halten es für zwekmäßig, hier den Wortlaut des betreffenden Antrages wiederzugeben.

,,Der Bundesrath hat die Ehre, Sr. Exe. dem Herrn Senator Melegari zu erklären, daß er bereit ist, Hand zu bieten zur Berichtigung der Abmarkung der schweizerisch-italienischen Grenze bei Poschiavo, auf Grundlage der am 3. Oktober 1872 in Lugano zwischen den Kommissären der beiden Regierungen abgeschlossenen Uebereinkunft. Da es jedoch wünschbar ist, daß bei diesem Anlaße auch die Cravairola-Streitfraae ihre LösungO finde,' und da es anderO seits unmöglich scheint, diesen mehrhundertjährigen und zudem durch mehrfache Expertisen hinlänglich abgeklärten Anstand auf diplomatischem Wege zu erledigen, so knüpft der Bundesrath obige Erklärung betreffend die Grenze bei Poschiavo, an die Bedingung, daß die k. Regierung darein willige, daß diese zweite Frage vor dem i. Juni 1874 einem Schiedsgerichte unterstellt werde, dessen Spruch, möge er ausfallen wie er wolle, die beiden Regierungen annehmen zu wollen zum Voraus erklären. Dieses Gericht könnte bestellt werden aus zwei Mitgliedern, angesehenen, neutralen und unbetheiligten Persönlichkeiten. Jede Regierung würde ein Mitglied wählen und die Wahl desselben durch die andere Regierung genehmigen lassen. Die beiden Schiedsrichter würden ihrerseits einen Obmann wählen. Das in dieser Weise konstituirte
Gericht hätte seinen Spruch vor dem 1. Januar 1875 zu fällen. Die Bezeichnung der Schiedsrichter, die Feststellung des von ihnen zu befolgenden Verfahrens und die ihnen zu ertheilenden Instruktionen würden den

291 Gegenstand 'weiterer Unterhandlungen bilden. Der Bundesrath behält sich im Weitern vor, für diese auf ein Schiedsgericht abzielende Uebereinkunft die Ratifikation der Bundesversammlung einzuholen, welche in Bälde erfolgen könnte.

,,Der Bundesrath schmeichelt sich mit der Hoffnung, die italienische Regierung werde dieses Verfahren annehmen, welches der Hr. Senator Melegari bereits in seiner Note vom 13. November 1871 erwähnte, indem er den kompromissarischen Weg in dem Falle vorschlug, wo die gemischte Kommission, um deren Wahl es sich damals handelte, sich nicht sollte einigen können.'1 (Auszug aus der Note des Bundesraths an die italienische Gesandtschaft in Bern, vom 19. August 1873).

Indem er so den Vorschlag aufnahm, der ihm zwei Jahre vorher von der italienischen Regierung gemacht worden war, hat der Bundesrath lediglich zu einem Verfahren Zuflucht genommen, welches in der Eidgenossenschaft seit Langem üblich war. Das internationale Schiedsgericht ist in der That kein neues Verfahren in den Jahrbüchern unserer Geschichte. Die Protokolle unserer alten Tagsazungen enthalten sehr zahlreiche Beispiele davon, und, wie wir weiter oben gesehen haben, gerade in der uns heute beschäftigenden Frage nahmen auch unsere Vorfahren bereits vor zwei Jahrhunderten, Zuflucht dazu, als sie die privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Gemeinden Campo, Crodo und Pontemaglio provisorisch durch Arbitralkompvomis regelten.

Die italienische Regierung nahm unsern Vorschlag an und bezeichnete zur Negocirung des Compromisses den Hrn. Senator Melegari, seinen Vertreter bei der Eidgenossenschaft. Der Bundesrath seinerseits ermächtigte den Vorsteher des politischen Departements zur Unterhandlung und Unterzeichnung. Am 31. Dezember 1873 unterzeichneten die beiden Bevollmächtigten don Arbitralkompromis, den wir heute die Ehre haben, Ihnen in dem gegenwärtiger Botschaft beigefügten Wortlaute zur Ratifikation vorzulegen.

Die Grundlagen dieses Compromisses sind die in unserer Note an die italienische Gesandtschaft vom 19. August 1873 vorgeschlagenen.

Der Prozeß wird den Schiedsrichtern unter der Form einer Frage unterbreitet, deren Wortlaut im Art. l der Uebereinkunft enthalten ist. Die hohen Vertragsparteien werden den zu fällenden Schiedsspruch annehmen und die durch denselben bestimmte Grenzlinie als definitiv
anerkennen. Dabei ist man übrigens einverstanden, daß der Schiedsspruch nur die Frage der Staatsgrenze beschlagen wird, unbeschadet den Privatrechten Dritter auf dem fraglichen Gebiete.

292 Anstände, welche aus der Beanspruchung oder Ausübung dieser Rechte entstehen sollten, gehören vor die Civilgerichte des Staates, welchem jenes Gebiet zugeschlagen wird.

Dies ist das Grundprincip des Compromisses. Der Bundesrath und die italienische Regierung, als politische und administrative Behörden, konnten natürlich keinen Entscheid fassen, der geeignet wäre, Privatrechte zu benachtheiligen, deren Regelung sie vielmehr den zuständigen Gerichtsbehörden überlassen müssen, an die sich die Betheiligten werden zu wenden haben.

Es werden zwei Schiedsrichter aufgestellt; diese haben einen Obmann zu ernennen, welcher entscheiden wird, wenn sie selbst sich nicht sollten einigen können. Auch diese Bestimmung finden wir in der durch die Traditionen unserer Geschichte sanktionirten schiedsrichterlichen Praxis wieder.

Der Obmann darf weder ein schweizer noch ein italienischer Bürger sein.

Der Artikel 5 enthält für das Verhalten fder Schiedsrichter Instruktionen, welche keiner weitern Erläuterungen bedürfen.

Was die im Artikel 6 vorgesehenen Agenten betrifft, so sind dies so zu sagen die Anwälte der Parteien vor dem Schiedsgericht.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, gegenseitig, durch Vermittlung ihrer beiderseitigen Agenten, die Denkschriften, Urkunden und sonstigen Aktenstüke, die sie den Schiedsrichtern vorlegen, einander mitzutheilen. Diese Bestimmung schien uns eine Gewähr zu enthalten für das gute Einvernehmen zwischen ~
c Die Schiedsrichter werden in Mailand zusammenkommen und die Kosten des Schiedsspruchs sind von den beiden Staaten zu gleichen Theilen zu tragen.

Wir glauben noch bemerken zu sollen, daß, da die Alp Cravairola ein unbewohnter Weidplaz ist, keine Verfügungen nöthig sind in Bezug auf das Recht betreffender Personen, für diese oder jene Nationalität ,zu optiren. Dieser zufällige Umstand scheint uns übrigens geeignet zu sein, die Vollziehung des Compromisses bedeutend zu erleichtern.

Indem wir diese Darlegung schließen, bemerken wir nochmals, daß die Ratifikation der fraglichen Uebereinkunft durch Ihre hohe Behörde unserer Ansicht nach das einzige Mittel ist, endlich zu der so erwünschten Erledigung der Cravairola-Streitfrage zu gelangen.

293 Die Aufzählung der vielen erfolglosen Schritte, die vorangegangen sind, enthebt uns jedes weitern \7"er\veilens bei diesem Punkte. Indem wir es daher den Thatsachen überlassen, die Maßnahme zu rechtfertigen, die wir hiemit die Ehre haben, Ihnen vorzuschlagen, beschränken wir uns darauf, Ihnen diesen Compromis zu empfehlen, dessen Ausgang zwar ungewiß ist, der aber wie wir hoffen zur feierlichen Sanktionirung eines Rechtes führen wird, welches die Bundesbehörde seit so vielen Jahren aufrechthält, ohne jemals dessen Anerkennung erwirken zu können.

Empfangen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 26. Januar 1874.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

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(Entwurf)

Bimdesbeschluss betreffend

Grenzbereinigung auf .der Alp Cravairola.

Die Bundesversammlung d e r s c h w e i z e r i s c h e n Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 26. Januar 1874; nach Einsicht der unterm 31. Dezember 1873 in Bern zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien abgeschlossenen Uebereinkunft betreffend Aufstellung eines Schiedsgerichts für die endgiltige Bestimmung der schweizerischitalienischen Grenze auf der Alp Cravairola, beschließt: 1. Die vorbehaltene eidgenössische Ratifikation wird der vorgenannten Uebereinkunft hiernit ertheilt.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Uefoereinkunft i etreffend

Aufstellung eines Schiedsgerichts für die endgiltige Bestimmung der schweizerisch-italienischen Grenze auf der Alp Cravairola.

(Vom 31. Dezember 1873).

Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft und Seine Majestät der König von Italien, von dem Wunsche beseelt, die Grenzlinie zwischen dem Kanton Tessin und dem Königreich Italien auf der Alp Cravairola endgiltig festzustellen und einen mehrhundertjährigen Anstand zu erledigen, der zudem durch die sachbezüglich stattgehabten diplomatischen Verhandlungen und mehrfachen Untersuchungen hinlänglich abgeklärt erscheint, haben für zwekmäßig erachtet, denselben auf dem Wege eines schiedsrichterlichen Entscheides zum Austrag zu brineen, und zur Vereinbarung der Bedingungen dieses leztern zu ihren Bevollmächtigten ernannt : O

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Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft: Herrn Paul Ceresole, Bundespräsident der schweizerischen Eidgenossenschaft ;

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Seine Majestät der König von Italien: den Herrn Ritter Louis Amédée Melegari, Senator des Königreichs, Seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei der schweizerischen Eidgenossenschaft; welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, die folgenden Artikel vereinbart und unterzeichnet haben: Artikel I.

Die endgiltige Feststellung der Grenzlinie, welche das italienische Gebiet vom Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft (Kt.

Tessin) auf der Alp Cravairola von der auf der schweizerischen topographischen Karte als Sonnenhorn /\ 2788m bezeichneten Bergspize an bis zum Gipfel des Pizzo del Lago gelato 2578m trennt, soll dem Spruche eines Schiedsgerichtes in Form folgender Frage unterstellt werden: Soll die besagte Grenzlinie, wie die Schweiz annimmt, der Wasserscheide der Hauptgebirgskette entlang über die Höhen deiCorona di Groppo, des Pizzo dei Croscili, Pizzo Pioda, Pizzo del Forno und Pizzo del Monastero sich hinziehen-, oder soll sie, wie Italien annimmt, die Hauptkette bei dem als Sonnenhorn A, 2788m bezeichneten Gipfel verlassen, zum Bache des Campo-Thales hinabsteigen und dem untern Bergkamme genannt Creta Tremelina (oder Motto del Lodano 2356m auf der schweizerischen Karte) folgend, beim Pizzo del Lago gelato wieder auf die Hauptkette treffen.

Artikel II.

Die hohen Vertragsparteien werden den zu fallenden Schiedsspruch annehmen und die Grenzlinie, die derselbe festsezen wird, als endgiltig anerkennen.

Dabei ist jedoch verstanden, daß der Schiedsspruch nur die Frage der-Staatsgrenze beschlagen wird, unvorgreiflich den Privatrechten Dritter auf dem fraglichen Gebiete.

Streitigkeiten, welche aus der Beanspruchung oder der Ausübung solcher Rechte entstehen sollten, gehören vor die Civilgerichte desjenigen Staates, dem das genannte Gebiet zugesprochen sein wird.

Artikel HI.

Die Zahl der Schiedsrichter wird auf zwei festgesezt. Jeder der hohen vertragschließenden Theile wird einen Schiedsrichter bezeichnen, der vom andern Theil genehmigt sein muß.

297 Die Ernennung der Schiedsrichter soll sofort nach Austausch der Ratifikationen der gegenwärtigen Uebereinkunft erfolgen.

Die Schiedsrichter werden, möglichst bald nach ihrer Ernennung und an dem Tage, der ihnen der geeignetste scheint, in Mailand zusammentreten ; sie werden die beiden betheiligten Regierungen von dem für die Zusammenkunft gewählten Zeitpunkt benachrichtigen.

Artjkel IV.

Die Schiedsrichter werden jeder weitern Verhandlung vorgängig einen Obmann wählen, der über die ihnen unterstellte Frage in dem Falle abzusprechen haben wird, daß sie selbst über die Lösung derselben sich nicht sollten verständigen können.

Der Obmann darf weder italienischer noch schweizerischer Bürger sein.

Derselbe wird an den Verhandlungen der Schiedsrichter erst theilnehmen, nachdem diese ausdrüklich die Unmöglichkeit, die ihnen unterstellte Frage selbst zu lösen, und die daherige Nothwendigkeit, zu dein Obmanne Zuflucht zu nehmen, werden anerkannt haben.

Die Schiedsrichter werden die von ihnen getroffene Wahl eines Obmanns den beiden betheiligten Regierungen mittheilen.

Artikel V.

Die Schiedsrichter werden über ihre Verhandlungen ein regelmäßiges Protokoll fuhren. Von demselben sind zwei von den Schiedsrichtern zu unterzeichnende Ausfertigungen zu besorgen.

Das Urtheil ist ebenfalls schriftlich abzufassen und in doppelter Ausfertigung zu unterzeichnen, um nebst dem vorerwähnten Protokolle den beiden betheiligten Regierungen mitgetheilt zu werden.

Die Schiedsrichter werden zu diesem Zweke einen Sekretär wählen, dessen Entschädigung sie selbst bestimmen werden. Sie werden dem Protokolle über ihre Verhandlungen die Rechnung über die durch den Schiedsspruch veranlaßten allgemeinen Kosten beifügen.

Artikel VI.

Jedem der hohen Theile steht es frei, sich auf eigene Kosten vor den Schiedsrichtern durch einen oder zwei Anwälte vertreten zu lassen und durch deren Vermittlung die zur Aufklärung der Angelegenheit geeignet erachteten Urkunden, Denkschriften, Gegenschriften und sonstigen Aktenstüke vorzulegen.

Die Anwälte können sämmtlichen Verhandlungen der Schiedsrichter beiwohnen, mit Ausnahme der Berathungen über das UrtheiL

l

298 Die hohen Vertragstreue verpflichten sich gegenseitig, durch Vermittlung ihrer respektiven Agenten, sich die Rechtsschriften, Urkunden und sonstigen Aktenstüke mitzutheilen, die sie den Schiedsrichtern unterbreiten werden.

Ueberhaupt werden die gegenseitigen Mitteilungen zwischen den Schiedsrichtern und den betheiligten Regierungen durch Vermittlung der respektiven Agenten der leztern stattlinden.

Artikel VII.

Die Kosten des Schiedsspruchs haben die beiden interessirten Staaten zu gleichen Theilen zu tragen.

Artikel VIII.

Die hohen Vertragsparteien verpflichten sich, sobald als möglich zur Vollziehung des schiedsgerichtliehen Urtheils zu schreiten.

Artikel IX.

Gegenwärtige Uebereinkunft ist zu ratifiziren und die Ratifikationen sind in Bern auszutauschen, gleichzeitig mit denjenigen der heute den 31. Dezember18733 unterzeichneten Uebereinkunft betreffend Bereinigung o o der Grenze zwischen Brusio und Tirano.

Dessen zur Urkunde haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung über Bestellung eines Schiedsgerichts unterzeichnet und demselben ihr Siegel beigedrükt.

Doppelt gefertigt zu B e r n , den einunddreißigsten Dezember eintausend achthundert drei und siebenzig Der Bevollmächtigte der Schweiz: Ceresole.

(L. S.)

Der Bevollmächtigte von Italien: Melegari (L. S.)

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Kreisschreiben des

Schweiz. Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände.

(Vom 13. Februar 1874.)

In besonderer Verpakung, an Ihre Staatskanzlei adressirt beehren wir uns, Ihnen eine größere Anzahl von demjenigen Beschlüsse zu übermachen, welchen wir bezüglich der Bekanntmachung der am 31. Januar zur Abstimmung festgestellten Bundesverfassung, sowie über die Abstimmung selbst gefaßt haben.

Verschiedene und sehr dringende Gründe haben uns veranlaßt, den Abstimmungstag auf Sonntag den 19. April nächsthin anzusezen, wobei wir in Beziehung auf das Nähere über die Form der Abstimmung auf das Bundesgesez vom 19. Juli 1872 (A. S. X 915) zu verweisen uns erlauben.

Hier können wir nur die Einladung wiederholen, da.s Erforderliche anordnen zu wollen, damit die Ihnen und beziehungsweise Ihrer Staatskanzlei zugehenden Iniprimate, eine der großen Wichtigkeit der Sache entsprechende Verbreitung unverzüglich erhalten.

Um die Versendung, insbesondere der Verfassungsentwürfe, zu erleichtern, ist die Verfügung getroffen, daß auch größere Pakete, z. B. 200 Exemplare des Entwurfes, von der Post frei befördert werden.

Wie wir bereits in unserm Kreisschreiben vom 8. April 1872 anzudeuten die Ehre hatten, wird es für die Verbreitung von Nuzen sein, wenn die Kantonskanzleien ähnlich verfahren, wie es von unserer Kanzlei geschieht, so zwar, daß die von dem Hauptorte entferntem Landestheile mit den Vorlagen zuerst bedacht, und daß Bundesblatt. Jahrg. XXVI. Bd. I.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Bereinigung der schweizerisch-italienischen Grenze auf der Alp Cravairola. (Vom 26. Januar 1874.)

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18.02.1874

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