Bundesgesetz über die Personenbeförderung

Entwurf

(Personenbeförderungsgesetz, PBG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 87, 92, 95 Absatz 1 und 122 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 20052, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1

Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die dem Regal unterstehende Personenbeförderung.

Das Personenbeförderungsregal umfasst die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung auf Eisenbahnen, auf der Strasse und auf Binnengewässern sowie mit Seilbahnen, Aufzügen und anderen spurgeführten Transportmitteln.

2

Art. 2 1

2

1 2

Begriffe

In diesem Gesetz gilt die Personenbeförderung als: a.

regelmässig, wenn zwischen den gleichen Orten innerhalb von höchstens 15 Tagen mehr als zwei Fahrten durchgeführt werden;

b.

gewerbsmässig, wenn eine Person Reisende: 1. gegen Entgelt befördert, unabhängig davon, ob das Entgelt von den Reisenden oder Dritten bezahlt wird, 2. kostenlos befördert, um damit einen geschäftlichen Vorteil zu erlangen.

Überdies gelten als: a.

Stationen: auch Bahnhöfe, Haltestellen und Schiffsstationen;

b.

Fahrzeuge: auch Schiffe sowie Kabinen, Sesselbahnsitze und andere Gehänge von Seilbahnen;

c.

Personenbeförderung: auch der Transport von Personenwagen, schweren Personenwagen, Kleinbussen und Gesellschaftswagen, die begleitet werden.

SR 101 BBl 2005 2415

2004-2786

2547

Personenbeförderungsgesetz

Art. 3

Erschliessungsfunktion

Der regelmässigen und gewerbsmässigen Personenbeförderung kommt dann eine Erschliessungsfunktion zu, wenn sie ganzjährig bewohnte Ortschaften erschliesst.

1

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Bedingungen eine Siedlung als Ortschaft nach Absatz 1 gilt, insbesondere die minimale Einwohnerzahl.

2

2. Abschnitt: Personenbeförderungsregal Art. 4

Grundsatz

Der Bund hat das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist.

Art. 5

Ausnahmen

Der Bundesrat kann Ausnahmen vom Personenbeförderungsregal gestatten.

Art. 6

Personenbeförderungskonzessionen

Der Bund kann Unternehmen nach Anhörung der betroffenen Kantone für die gewerbsmässige Beförderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten Personenbeförderungskonzessionen (Konzession) erteilen. Vorbehalten bleiben die Artikel 7 und 8.

1

Das konzessionierte Unternehmen ist verpflichtet, das Personenbeförderungsrecht nach den Vorschriften der Gesetzgebung und der Konzession auszuüben.

2

Die Konzession wird für höchstens 25 Jahre erteilt. Sie kann übertragen, geändert und erneuert werden.

3

Konzessionsbehörde für die Ersterteilung von Konzessionen ist das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement). Für die Erteilung von Konzessionen für Seilbahnen sowie für die Änderung und Erneuerung aller Konzessionen ist das Bundesamt für Verkehr (Bundesamt) zuständig.

4

Art. 7

Personenbeförderung von geringer Bedeutung

Skilifte und Kleinseilbahnen ohne Erschliessungsfunktion benötigen eine Bewilligung des Kantons.

1

Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Kantone für weitere Beförderungsangebote von geringer Bedeutung Bewilligungen erteilen können.

2

3

Er kann für diese Verkehre Erleichterungen vorsehen.

Die Bewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt. Sie kann übertragen, geändert und erneuert werden.

4

2548

Personenbeförderungsgesetz

Art. 8

Grenzüberschreitender Personenverkehr

Das Departement kann für die Personenbeförderung, bei der ausschliesslich Reisende im grenzüberschreitenden Verkehr befördert werden, Bewilligungen erteilen.

1

Der Bundesrat kann zur Erzielung einheitlicher Rechtsvorschriften im internationalen Verkehr von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen erlassen.

2

Er kann mit anderen Staaten Vereinbarungen abschliessen, welche die gegenseitige Anerkennung von Bewilligungen und von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen vorsehen.

3

Die Bewilligung wird für höchstens fünf Jahre erteilt. Sie kann übertragen, geändert und erneuert werden.

4

Art. 9

Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen

Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege erforderlichen Konzessionen und Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen.

1

2

3

Das Unternehmen muss nachweisen, dass: a.

das im Konzessions- oder Bewilligungsgesuch beantragte Verkehrsangebot zweckmässig und wirtschaftlich erbracht werden kann;

b.

zum bestehenden Angebot anderer öffentlicher Transportunternehmen keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse entstehen oder eine wichtige neue Verkehrsverbindung eingerichtet wird.

Die erteilende Behörde kann die Konzession oder die Bewilligung: a.

entziehen, wenn das Unternehmen die ihm nach Gesetz, Konzession oder Bewilligung auferlegten Pflichten in schwer wiegender Weise verletzt;

b.

widerrufen, wenn wesentliche öffentliche Interessen, namentlich die zweckmässige und wirtschaftliche Befriedigung der Transportbedürfnisse, dies rechtfertigen; das Unternehmen ist angemessen zu entschädigen.

Art. 10

Erleichterungen aus wichtigen Gründen

Die für die Konzession oder Bewilligung zuständige Behörde kann dem Unternehmen aus wichtigen Gründen, namentlich in Notlagen, in Abweichung von den Gesetzes-, Konzessions- oder Bewilligungsvorschriften Erleichterungen gewähren.

2549

Personenbeförderungsgesetz

Art. 11

Zusätzliche Anforderungen für Angebote ohne Erschliessungsfunktion

1 Für Angebote ohne Erschliessungsfunktion wird die Konzession oder Bewilligung nur erteilt, wenn folgende zusätzliche Anforderungen erfüllt sind:

a.

der Standort, die Art und die Beförderungsleistung des vorgesehenen Angebots sind zweckmässig;

b.

der Ausgangspunkt für die geplanten Fahrten ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar;

c.

das neue Angebot gefährdet die wirtschaftliche Existenz bestehender bedürfnisgerechter Angebote nicht;

d.

die bestehende oder vorgesehene touristische Ausstattung im Bereich des geplanten Angebots lässt eine für einen kostendeckenden Betrieb ausreichende Nachfrage erwarten;

e.

die Nutzung des bestehenden Transportangebotes eines Gebietes ist gut und wird durch das neue Angebot nicht erheblich verschlechtert;

f.

die vorgesehene Finanzierung und der voraussichtliche wirtschaftliche Erfolg lassen erwarten, dass die für das Angebot erforderlichen Bauten, Anlagen und Fahrzeuge nach den Erfordernissen der Betriebssicherheit unterhalten und genügend abgeschrieben werden können.

Die Konzession oder Bewilligung kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden.

2

Art. 12

Konzessionsabgabe

Für die Erteilung, Erneuerung oder Erweiterung des Personenbeförderungsrechts, welches einen Konkurrenzschutz gewährt und Angebote betrifft, die nicht von der öffentlichen Hand bestellt sind, wird eine Konzessionsabgabe erhoben.

1

Für den konzessionierten Personenfernverkehr wird keine Konzessionsabgabe erhoben.

2

Bei der Bemessung der Abgabe werden die Beförderungskapazität und der wirtschaftliche Wert des erteilten Rechts berücksichtigt.

3

4

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 13

Ausservertragliche Haftpflicht

Die konzessionierten Unternehmen sind dem Bundesgesetz vom 28. März 19053 über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post unterstellt.

1

Für Motorfahrzeuge gelten die Haftpflichtbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19584.

2

3 4

SR 221.112.742 SR 741.01

2550

Personenbeförderungsgesetz

3. Abschnitt: Grundpflichten der Unternehmen Art. 14 1

Transportpflicht

Die Unternehmen führen jeden Transport aus, wenn: a.

die reisende oder absendende Person die Gesetzes- und Tarifbestimmungen einhält;

b.

der Transport mit dem Personal und mit den Transportmitteln möglich ist, die zur Bewältigung des normalen Verkehrs ausreichen;

c.

der Transport nicht durch Umstände verhindert wird, welche das Unternehmen nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden kann.

Der Bundesrat bestimmt, welche Personen und Gegenstände aus Gründen der Hygiene und der Sicherheit nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zu transportieren sind.

2

Verletzt ein Unternehmen die Transportpflicht, so kann die berechtigte Person Schadenersatz verlangen.

3

Art. 15 1

Fahrplanpflicht

Die Unternehmen sind verpflichtet, Fahrpläne aufzustellen.

Die Fahrpläne aller Unternehmen müssen in eine gemeinsame, öffentliche Fahrplansammlung aufgenommen werden. Die Weiterverbreitung von Fahrplänen aus der öffentlichen Sammlung unterliegt keiner Beschränkung und darf nicht mit einer Gebühr belegt werden.

2

Der Bundesrat ordnet das Verfahren für die Aufstellung und die Veröffentlichung der Fahrpläne. Er sieht dabei eine Vernehmlassung der Kantone vor.

3

Art. 16

Betriebspflicht

Die Unternehmen sind verpflichtet, alle in den Fahrplänen enthaltenen Fahrten durchzuführen, es sei denn, dies werde durch Umstände verhindert, die sie nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden können.

1

Verletzt ein Unternehmen die Betriebspflicht, so kann die berechtigte Person Schadenersatz verlangen.

2

Art. 17

Tarifpflicht

Die Unternehmen stellen für ihre Leistungen Tarife auf. Der Tarif nennt die Bedingungen und Voraussetzungen, unter welchen ein bestimmter Preis für den Transport und für andere damit zusammenhängende Leistungen zur Anwendung kommt.

1

2

Die Tarife müssen gegenüber allen gleich angewendet werden.

2551

Personenbeförderungsgesetz

3 Die Unternehmen können mit Sonderabmachungen die Preise ermässigen oder andere Vergünstigungen gewähren. Kundinnen und Kunden in vergleichbarer Lage sind vergleichbare Bedingungen zu gewähren.

Art. 18

Direkter Verkehr

Im Fern-, Regional- und Ortsverkehr bieten die Unternehmen der Kundschaft für Verbindungen, die über das Netz verschiedener Unternehmen führen, einen einzigen Transportvertrag an.

1

2

Sie erstellen dafür gemeinsame Tarife und Fahrausweise.

Art. 19

Organisation

Zur Sicherstellung des direkten Verkehrs regeln die Unternehmen ihre gegenseitigen Beziehungen. Sie vereinbaren insbesondere:

1

a.

die Bereiche der Zusammenarbeit;

b.

die Voraussetzungen für die Beteiligung am direkten Verkehr;

c.

die Verteilung der gemeinsamen Verwaltungskosten;

d.

die Verteilung der Verkehrseinnahmen;

e.

die Verkehrsleitung und die Verkehrsteilung im bestellten Güterverkehr;

f.

die Haftungsgemeinschaft und den gegenseitigen Rückgriff.

Ist ein direkter Verkehr von besonderer Bedeutung, kann das Bundesamt weitere Anforderungen an die Organisation stellen.

2

Die Übereinkommen über den direkten Verkehr und über die Haftung sowie die Verkehrsteilungsverträge dürfen besondere Interessen einzelner Unternehmen nur so weit berücksichtigen, als die Gesamtinteressen des öffentlichen Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. Diese Übereinkommen und Verträge sind dem Bundesamt zur Genehmigung vorzulegen.

3

Stellen die Unternehmen einen direkten Verkehr, der einem Bedürfnis entspricht, nicht zeitgerecht sicher, so erlässt das Bundesamt die notwendigen Verfügungen.

4

Art. 20 1

2

Weitere Pflichten

Die Unternehmen sind verpflichtet: a.

sich soweit erforderlich mit anderen Unternehmen des öffentlichen Verkehrs zu koordinieren;

b.

die Mindeststandards bezüglich Qualität, Sicherheit und Stellung der Beschäftigten einzuhalten.

Der Bundesrat legt die Mindeststandards fest.

2552

Personenbeförderungsgesetz

4. Abschnitt: Personentransportvertrag Art. 21

Vertrag

Mit dem Personentransportvertrag verpflichtet sich das Unternehmen, Reisende gegen Entgelt zwischen bestimmten Stationen zu transportieren.

1

Der Vertrag berechtigt die Reisenden, die im Fahrplan veröffentlichten Kurse und die öffentlichen Zusatzkurse zu benützen.

2

Art. 22

Reisende ohne Fahrausweis

Reisende, die keinen gültigen Fahrausweis vorweisen können, müssen ausser dem Fahrpreis einen Zuschlag bezahlen. Wer nicht sofort bezahlt, muss eine entsprechende Sicherheit leisten. Andernfalls kann er oder sie von der Weiterfahrt ausgeschlossen werden.

1

2 Die Tarife legen die Höhe des Zuschlags fest. Sie regeln die Ausnahmefälle sowie die Rückerstattung.

Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach dem Aufwand, den die reisende Person dem Unternehmen verursacht, nach dem mutmasslichen Einnahmenausfall und danach, ob die reisende Person:

3

a.

unaufgefordert erklärt hat, sie besitze keinen gültigen Fahrausweis;

b.

eine Linie benutzt, auf der sie den Fahrausweis selbst hätte entwerten müssen.

4

Ein missbräuchlich verwendeter Fahrausweis kann eingezogen werden.

5

Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

Art. 23

Haftung des Unternehmens aus dem Personentransportvertrag

Das Unternehmen haftet für den Schaden, wenn es den Fahrplan nicht einhält und die reisende Person deshalb den letzten im Fahrplan vorgesehenen Anschluss verpasst.

1

Der Bundesrat kann bestimmen, dass das Unternehmen Reisenden, die einen andern als den letzten im Fahrplan vorgesehenen Anschluss verpassen, die freie Rückfahrt oder die Weiterfahrt ohne Nachzahlung über einen andern Weg anbieten muss.

2

Das Unternehmen ist von seiner Haftung befreit, wenn es beweist, dass der Schaden auf ein Verschulden der reisenden Person zurückzuführen ist oder auf Umständen beruht, die es nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte.

3

2553

Personenbeförderungsgesetz

Art. 24

Benützungsvorschriften

Die Tarife können Vorschriften über die Benützung der Anlagen und Fahrzeuge sowie über das Verhalten der Reisenden während der Fahrt enthalten.

1

Reisende haften für Schäden, die sie schuldhaft an Anlagen und Fahrzeugen des Unternehmens verursachen.

2

Art. 25

Handgepäck

Reisende dürfen leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) unentgeltlich in das Fahrzeug mitnehmen, wenn die Verhältnisse es gestatten.

1

Das Unternehmen haftet für den Verlust oder die Beschädigung von Handgepäck nur so weit, als es dafür ein Verschulden trifft. Entstand der Schaden jedoch bei einem Unfall, bei dem die reisende Person verletzt oder getötet wurde, so haftet es für das Handgepäck, das sich unter der Obhut der reisenden Person befand, wie für den Körperschaden.

2

3 Reisende haften für alle Schäden, die durch das Handgepäck entstehen, wenn sie nicht beweisen, dass der Schaden durch Verschulden des Unternehmens oder Dritter oder durch Umstände entstanden ist, die sie nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnten.

5. Abschnitt: Transport von Reisegepäck Art. 26

Vertrag

Mit dem Transportvertrag für Reisegepäck verpflichtet sich das Unternehmen gegenüber der absendenden Person, Reisegepäck gegen Entgelt zwischen bestimmten Stationen zu transportieren und es gegen Nachweis der Berechtigung auszuhändigen.

1

Der Vertrag ist abgeschlossen, sobald das Unternehmen das Reisegepäck zum Transport angenommen hat.

2

Reisegepäck wird in der Regel nur transportiert, wenn ein gültiger Fahrausweis vorgelegt wird. Die Tarife können jedoch vorsehen, dass Reisegepäck auch transportiert wird, wenn kein Fahrausweis vorgelegt wird; der Preis kann in diesem Fall höher angesetzt werden.

3

Art. 27 1

Nebenpflichten der absendenden Person

Der absendenden Person obliegt es: a.

dem Unternehmen die Begleitpapiere zu übergeben, wenn die Zoll-, Polizeioder andere Behörden solche verlangen;

b.

das Reisegepäck in geeigneter Weise zu verpacken, damit es weder Personen noch Sachen gefährdet und gegen Verlust und Beschädigung geschützt ist.

2554

Personenbeförderungsgesetz

Die Tarife können bestimmen, dass die absendende Person das Reisegepäck selber ein-, um- und ausladen oder dabei mithelfen muss.

2

Verletzt die absendende Person eine Nebenpflicht, so trägt sie die Folgen. Sie hat dem Unternehmen den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft.

3

Art. 28

Art und Weise des Transportes

Der Bundesrat regelt die Art und Weise und die Bedingungen der Vertragserfüllung, insbesondere die Lieferfristen.

1

Stellt sich dem Transport des Reisegepäcks ein Hindernis entgegen, so trifft das Unternehmen die erforderlichen Massnahmen, welche die Interessen der absendenden Person wahren. Im Zweifel ersucht es diese um entsprechende Anweisungen.

2

Holt der Empfänger oder die Empfängerin das Reisegepäck nicht fristgerecht ab, so ersucht das Unternehmen die absendende Person um Anweisung. In dringenden Fällen kann es selbst geeignete Massnahmen treffen.

3

Art. 29

Haftung des Unternehmens aus dem Transportvertrag

Das Unternehmen haftet für den Schaden, wenn das Reisegepäck verloren geht oder beschädigt wird oder die Lieferfrist nicht eingehalten wird.

1

Es ist von dieser Haftung befreit, soweit es beweist, dass der Schaden auf ein Verschulden der geschädigten Person zurückzuführen ist oder auf Umständen beruht, die es nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte.

2

Ist ein Schaden entstanden, so wird vermutet, er sei durch den Transport verursacht worden. Legt das Unternehmen aber dar, dass bestimmte vom Bundesrat bezeichnete Umstände vorliegen, die auf eine andere Schadenursache hinweisen, so haftet das Unternehmen nur so weit, als die geschädigte Person beweist, dass der Schaden nicht durch diese Umstände verursacht wurde.

3

6. Abschnitt: Bestelltes Verkehrsangebot Art. 30

Abgeltung der ungedeckten Kosten des bestellten Verkehrsangebots

Bund und Kantone gelten den Unternehmen die laut Planrechnung ungedeckten Kosten des von ihnen gemeinsam bestellten Angebotes des regionalen Personenverkehrs ab.

1

Angebote des Ortsverkehrs sowie Angebote ohne Erschliessungsfunktion sind von Bundesleistungen ausgeschlossen.

2

Der Bund trägt allein die laut Planrechnung ungedeckten Kosten der von ihm bestellten Verkehrsangebote von nationaler Bedeutung. Er kann die geplanten ungedeckten Kosten zentraler Publikationen des Verkehrsangebotes abgelten, wenn diese allen Unternehmen dienen oder offen stehen.

3

2555

Personenbeförderungsgesetz

Kantone und Gemeinden können weitere Angebote oder Angebotsverbesserungen bestellen. Sie tragen die laut Planrechnung ungedeckten Kosten dieser Angebote.

4

Bund und Kantone können mit den Unternehmen Bonus-Malus-Systeme über Qualität und finanzielle Kennzahlen vereinbaren.

5

Art. 31 1

Voraussetzungen

Der Bund richtet Abgeltungen nur an Unternehmen aus: a.

deren Rechnungslegung den Vorschriften des 7. Abschnitts genügt;

b.

deren Rechnung nach Sparten gegliedert ist und die ungedeckten Kosten jeder Sparte einzeln nachweist;

c.

die mindestens den regionalen Personenverkehr sowie die Eisenbahninfrastruktur, soweit vorhanden, je als eigene Sparte führen;

d.

die eine von den Bestellern unabhängige Rechtspersönlichkeit haben; und

e.

in deren Verwaltungsrat oder vergleichbarem Organ keine Person Einsitz hat, die direkt am Bestellvorgang beteiligt ist oder die in einer am Bestellprozess beteiligten Verwaltungseinheit tätig ist.

Der Bund kann Erleichterungen gewähren für Unternehmen mit geringem Verkehr sowie für ausländische Unternehmen mit geringem Streckenanteil in der Schweiz.

2

Art. 32

Verkehrsangebot und Bestellverfahren

Das Verkehrsangebot und die Abgeltung für die einzelnen Sparten werden auf Grund von Planrechnungen der Unternehmen im Voraus vom Bund sowie von den beteiligten Kantonen und Unternehmen in einer schriftlichen Vereinbarung verbindlich festgelegt. Der Bundesrat regelt das Bestellverfahren sowie die Grundsätze für das Verkehrsangebot und die Abgeltung im Einvernehmen mit den Kantonen. Die autonome Führung der Unternehmen im Vollzugsprozess wird dadurch nicht berührt.

1

Bei der Festlegung des Verkehrsangebotes und der Abgeltung wird in erster Linie die Nachfrage berücksichtigt. Weiter werden insbesondere in Betracht gezogen:

2

3

a.

eine angemessene Grunderschliessung;

b.

Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden;

c.

Anliegen der Raumordnungspolitik;

d.

Anliegen des Umweltschutzes;

e.

Anliegen der Behinderten.

Die Vereinbarung regelt insbesondere: a.

das Angebotskonzept und den Fahrplan;

b.

den Verkauf mitsamt den Verkaufsstellen und deren Bedienung;

2556

Personenbeförderungsgesetz

c.

das Angebot im Transport von Reisegepäck;

d.

die anzuwendenden Tarife.

Mit dem Abschluss der Vereinbarung entsteht für die beteiligten Unternehmen gegenüber jedem Besteller (Bund, Kantone, Dritte) ein selbständiger Rechtsanspruch auf die Abgeltung.

4

Können sich Bundesbehörden, Kantone und Unternehmen bei der Aushandlung einer Vereinbarung nach Absatz 1 nicht einigen, so entscheidet das Departement unter Berücksichtigung der Grundsätze von Absatz 2. Dieser Entscheid kann an den Bundesrat weitergezogen werden.

5

Art. 33

Periodizität des Bestellverfahrens

Das Bestellverfahren wird alle zwei Jahre durchgeführt. Das Bundesamt stimmt die Fahrplanperiode mit dem Bestellverfahren ab.

Art. 34

Ausschreibung

Soll eine neue Konzession erteilt werden, so schreiben die Besteller das zu bestellende Verkehrsangebot aus.

1

Während der Dauer der Konzession schreiben sie das bestellte Verkehrsangebot aus, wenn die Leistung des konzessionierten Unternehmens nicht den Anforderungen entspricht.

2

Bei der Erneuerung einer Konzession müssen sie das bestellte Verkehrsangebot ausschreiben, wenn ein Vergleich finanzieller Kennzahlen und der Qualität des bisher konzessionierten Unternehmens ein ungenügendes Resultat zeigt oder andere wichtige Gründe vorliegen.

3

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen auf eine Ausschreibung verzichtet werden kann.

4

Die Besteller erteilen dem zweckmässigsten Angebot den Zuschlag. Dieser wird vom Bundesamt in Form einer anfechtbaren Verfügung erlassen.

5

Art. 35

Koordination

Fällt die Erteilung, Erneuerung oder Änderung einer Konzession mit der Ausschreibung eines bestellten Verkehrsangebots zusammen, so sind die Verfahren miteinander zu koordinieren. Leitverfahren ist das Bestellverfahren.

Art. 36

Veröffentlichung

Ausschreibungen, Zuschläge sowie die Entscheidungen, bestellte Verkehrsangebote nicht auszuschreiben, sind zu veröffentlichen. Der Bundesrat bezeichnet das Publikationsorgan.

2557

Personenbeförderungsgesetz

Art. 37

Betriebsmittel und Stellen

Das neu beauftragte Unternehmen muss vom bisher beauftragten eigens für das betreffende Verkehrsangebot angeschaffte Betriebsmittel übernehmen, wenn das bisher beauftragte Unternehmen oder die Besteller es verlangen.

1

Es muss die für das betreffende Verkehrsangebot notwendigen zusätzlichen Stellen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des bisher beauftragten Unternehmens zu üblichen Bedingungen anbieten.

2

Art. 38

Festlegung der Abgeltung

Verhält sich das Unternehmen unwirtschaftlich und ist eine Ausschreibung des bestellten Verkehrsangebots nicht möglich, so kann der Bund nach Anhörung der Kantone eine tiefere Abgeltung festlegen, als vom Unternehmen im Bestellverfahren beantragt.

Art. 39

Beschwerde

Gegen Zuschläge, Verfügungen über die Festlegung der Abgeltung sowie Entscheidungen der Besteller, bestellte Verkehrsangebote nicht auszuschreiben, kann beim Departement Beschwerde erhoben werden.

1

Im Beschwerdeverfahren wird nur geprüft, ob Willkür oder Verfahrensfehler vorliegen.

2

Art. 40

Finanzielle Aufteilung

Der Bundesrat legt die Anteile von Bund und Kantonen an der Abgeltung fest. Er hört vorher dazu die Kantone an. Er berücksichtigt insbesondere die Finanzkraft sowie die strukturellen Voraussetzungen der Kantone.

1

2

Der Anteil des Bundes beträgt mindestens 36 und höchstens 94 Prozent.

Sind an einer Linie mehrere Kantone beteiligt, so bemessen sich ihre Anteile, soweit keine andere Übereinkunft getroffen wird, nach der Verkehrsbedienung der Stationen und der Linienlänge (Betriebslänge) auf ihrem Gebiet.

3

Die Kantone bestimmen, ob Gemeinden oder andere Körperschaften an der Abgeltung beteiligt werden.

4

Art. 41

Finanzhilfen

Bei Investitionen im Verkehrsbereich eines Unternehmens kann der Bund der Gläubigerin gegenüber eine Garantie abgeben, wenn dies im Interesse der Besteller ist. Das Bundesamt regelt die Form und die Bedingungen der Garantie im Einzelnen.

1

Der Bund kann in besonderen Fällen, insbesondere um neuartige Lösungen zu fördern, an die Beschaffung von Fahrzeugen und an die Erstellung von Anlagen und Einrichtungen Beiträge leisten sowie unverzinsliche Darlehen gewähren.

2

2558

Personenbeförderungsgesetz

7. Abschnitt: Rechnungswesen Art. 42

Grundsätze

Das Departement regelt durch Verordnung nach Konsultation des Eidgenössischen Finanzdepartementes und der Kantone die Rechnungslegung der konzessionierten Unternehmen. Wo es keine besonderen Bestimmungen erlässt, gelten die Vorschriften des Obligationenrechts5.

1

Das Departement kann insbesondere weitere Buchungs-, Bilanzierungs- und Abschreibungsvorschriften sowie Bestimmungen über die Rückstellungen, die Baurechnung, die Spartengliederung, die Linienerfolgsrechnung und die Auskunftspflicht gegenüber Bund und Kantonen erlassen.

2

Art. 43

Ausweis des Spartenerfolgs

Soweit ein Unternehmen die Gesamtaufwendungen einer Sparte mit den Erträgen und den von Bund und Kantonen erbrachten finanziellen Leistungen nicht decken kann, verantwortet es den Fehlbetrag selbst. Es trägt diesen auf die neue Rechnung vor.

1

Übersteigen die Erträge und die von Bund und Kantonen erbrachten finanziellen Leistungen die Gesamtaufwendungen einer Sparte, so bleibt dem Unternehmen ein Ertragsüberschuss zur Verfügung. Es stellt unter Vorbehalt von Absatz 3 mindestens zwei Drittel davon zur Deckung künftiger Fehlbeträge abgeltungsberechtigter Sparten zurück. Beendet es seine Tätigkeit in abgeltungsberechtigten Sparten, so muss die Rückstellung aufgelöst werden.

2

Erreicht die Rückstellung die Hälfte des Jahresumsatzes der abgeltungsberechtigten Sparten oder 12 Millionen Franken, so muss sie nicht weiter geäufnet werden.

Der übrige Gewinn steht dem Unternehmen zur freien Verfügung.

3

Übersteigen die Erträge einer nicht abgeltungsberechtigten Sparte des konzessionierten Verkehrs die Gesamtaufwendungen einer Sparte, so ist der entstandene Ertragsüberschuss frei verfügbar. Das Unternehmen kann diesen oder einen Teil davon zur Deckung künftiger Fehlbeträge dieser Sparten zurückstellen. Beendet es seine Tätigkeit in konzessionierten Sparten, so muss die Rückstellung aufgelöst werden.

4

Art. 44

Subventionsrechtliche Prüfung durch die Aufsichtsbehörde

Die Rechnungen und Bilanzen sind auf Ende des Geschäftsjahres abzuschliessen.

Unternehmen, die von der öffentlichen Hand Beiträge oder Darlehen erhalten, reichen die Jahresrechnung mit den dazu gehörenden Nachweisen dem Bundesamt zur Prüfung und Genehmigung ein. Das Bundesamt kann von den Unternehmen zusätzliche Unterlagen verlangen.

1

Das Bundesamt prüft, ob die Rechnungen mit den gesetzlichen Vorschriften und den darauf basierenden Vereinbarungen über Beiträge und Darlehen der öffentlichen

2

5

SR 220

2559

Personenbeförderungsgesetz

Hand übereinstimmen. Die subventionsrechtliche Prüfung durch die Aufsichtsbehörde ergänzt die Prüfung der Revisionsstelle des Unternehmens.

Das Unternehmen publiziert den Befund der subventionsrechtlichen Prüfung in seinem Geschäftsbericht.

3

Über die subventionsrechtliche Prüfung hinaus kann das Bundesamt vertiefte Prüfungen bei den Transportunternehmen vornehmen. Umfang und Häufigkeit vertiefter Prüfungen werden risikoabhängig festgelegt. Das Bundesamt ist befugt, in die gesamte Geschäftsführung des Unternehmens Einsicht zu nehmen.

4

Art. 45

Streitigkeiten

Entsprechen die Rechnungen und Ausweise nicht den Artikeln 42­44, so trifft das Bundesamt nach Anhörung des Unternehmens die nötigen Verfügungen.

1

Wird die Genehmigung wegen Anständen über die Verwendung des Reingewinnes versagt, so darf über den strittigen Betrag erst verfügt werden, wenn die Sache rechtskräftig entschieden ist.

2

Art. 46

Revisionsstelle

Das Unternehmen bestellt unabhängig von seiner Rechtsform eine Revisionsstelle nach den Vorschriften des Obligationenrechts6 über die Revisionsstelle der Aktiengesellschaften.

8. Abschnitt: Besondere Leistungen für öffentliche Verwaltungen Art. 47

Grundsatz

Besondere Leistungen der Unternehmen für Bund, Kantone, Gemeinden und andere öffentliche Körperschaften sowie deren Anstalten und Betriebe sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt oder die Beteiligten nichts Abweichendes vereinbaren, nach den im kaufmännischen Verkehr geltenden Grundsätzen zu vergüten.

Art. 48

Transporte im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation

Die Unternehmen sind in besonderen und ausserordentlichen Lagen verpflichtet, Transporte zu Gunsten von Bund und Kantonen vorrangig durchzuführen. Zu diesem Zweck kann der Bundesrat die Betriebs-, Transport-, Tarif- und Fahrplanpflicht aufheben.

1

2

6

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

SR 220

2560

Personenbeförderungsgesetz

9. Abschnitt: Bestimmungen über die vertragliche Haftung Art. 49

Haftung des Unternehmens bei dienstlichen Verrichtungen

Das Unternehmen haftet für den Schaden, den Personen, die es für den Transport einsetzt, bei ihren dienstlichen Verrichtungen verursachen. Als solche Personen gelten auch Transportbeauftragte und ihre Angestellten.

Art. 50 1

Schadenersatz

Der Bundesrat setzt für den Schadenersatz Höchstgrenzen fest.

Wurde der Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht, so muss das Unternehmen ihn voll ersetzen.

2

Art. 51

Vertragliche Haftungsbeschränkungen

Tarifbestimmungen und Vereinbarungen zwischen dem Unternehmen und der Kundschaft, welche die Haftung des Unternehmens im Voraus ganz oder teilweise ausschliessen oder die Beweislast der Kundschaft übertragen, sind nichtig. Der Transportvertrag bleibt im Übrigen gültig.

Art. 52

Klageberechtigung

Rechtsansprüche aus dem Transportvertrag können gegen das Unternehmen geltend machen: a.

die reisende Person;

b.

beim Transport von Reisegepäck die Person, welche die Berechtigung nach Artikel 26 nachweist.

Art. 53

Geltendmachen der Ansprüche

Rechtsansprüche aus dem Transportvertrag können wahlweise geltend gemacht werden gegen das Unternehmen:

1

a.

bei dem der Transport beginnt;

b.

bei dem der Transport endet;

c.

auf dessen Linie das Ereignis stattgefunden hat, das den Anspruch begründet.

Ist die Klage gegen eines dieser Unternehmen erhoben worden, so kann gegen die andern nicht mehr geklagt werden.

2

Klagt eines der andern Unternehmen gegen die berechtigte Person, so kann diese ihre Ansprüche mit Widerklage oder Einrede auch gegen dieses Unternehmen geltend machen.

3

2561

Personenbeförderungsgesetz

Art. 54

Erlöschen der Ansprüche

Die Ansprüche gegen das Unternehmen erlöschen 30 Tage nach dem Ereignis, das sie begründet.

1

Verpasst die reisende Person einen fahrplanmässigen Anschluss, so muss sie dies sofort auf der Station melden, wenn sie ihren Anspruch auf Schadenersatz geltend machen will.

2

3

Die Ansprüche erlöschen nicht, wenn: a.

die berechtigte Person nachweist, dass der Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde;

b.

die Lieferfrist überschritten ist und der Anspruch binnen 30 Tagen erhoben wird;

c.

ein Teilverlust oder eine Beschädigung festgestellt wurde, bevor die berechtigte Person das Gepäck annahm, oder der Schaden aus Verschulden des Unternehmens nicht festgestellt wurde;

d.

das Gepäck äusserlich nicht erkennbar beschädigt ist, der Schaden binnen der vom Bundesrat festgelegten Fristen festgestellt wird und die berechtigte Person nachweist, dass der Schaden in der Zeit zwischen der Annahme zum Transport und der Ablieferung entstanden ist;

e.

eine sofortige Meldung nach Absatz 2 nicht möglich ist, weil die Station nicht besetzt ist und das Unternehmen keine Einrichtung zur Kommunikation mit einer besetzten Station zur Verfügung stellt.

Art. 55 1

Verjährung

Ansprüche aus dem Transportvertrag verjähren in einem Jahr.

Die Verjährung steht still, wenn die berechtigte Person beim Unternehmen einen Anspruch geltend macht. Sie läuft weiter, sobald das Unternehmen den Anspruch zurückweist. Weitere Beschwerden in der gleichen Sache lassen die Verjährung nicht mehr stillstehen.

2

Art. 56

Haftungsgemeinschaft der Unternehmen

Das Unternehmen, das den Transportvertrag abgeschlossen hat, haftet dafür, dass dieser auf dem ganzen Transportweg eingehalten wird.

1

Das folgende Unternehmen, das den Transport ausführt, tritt mit allen Rechten und Pflichten in den Transportvertrag ein.

2

Art. 57

Pfandrecht

Das Unternehmen hat für alle Forderungen aus dem Transportvertrag die Rechte eines Faustpfandgläubigers am Reisegepäck. Das Pfandrecht besteht, solange sich das Reisegepäck im Besitz des Unternehmens oder einer Drittperson befindet, von der es das Reisegepäck zurückverlangen kann.

2562

Personenbeförderungsgesetz

10. Abschnitt: Aufsicht Art. 58

Aufsicht

Die Personenbeförderung im öffentlichen Verkehr untersteht der Aufsicht des Bundesamtes. Es ist befugt, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienststellen der Unternehmen aufzuheben oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen dieses Gesetz, die Konzession oder internationale Vereinbarungen verstossen oder wichtige Landesinteressen verletzen.

Art. 59

Aufsichtsabgabe

Das Bundesamt erhebt zur Deckung seiner Aufsichtskosten, die nicht durch Gebühren gedeckt sind, von den der Aufsicht unterstellten Unternehmen jährlich eine Aufsichtsabgabe.

1

Die Abgabe wird auf Grund der Aufsichtskosten des Vorjahres erhoben. Sie wird insbesondere nach Art des Unternehmens, Art und Anzahl der Verkehrsmittel sowie deren Beförderungskapazität bemessen.

2

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bezeichnet insbesondere die anrechenbaren Aufsichtskosten.

3

Art. 60

Datenbearbeitung durch das Bundesamt

Das Bundesamt ist befugt, im Rahmen seiner aufsichtsrechtlichen Tätigkeit die notwendigen Daten bei den Unternehmen zu erheben und auf andere Weise zu bearbeiten.

1

Es kann Daten, die zur Ausstellung eines Ausweises dienen, bei den entsprechenden Personen erheben und auf andere Weise bearbeiten.

2

Zum Zweck der Verkehrsplanung kann es von den Unternehmen verlangen, dass sie streckenbezogene Daten erheben und einreichen. Es kann diese Daten bekannt geben, soweit dies zur Zweckerreichung erforderlich ist und ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.

3

Es kann nach einer Verhältnismässigkeitsprüfung der Öffentlichkeit besonders schützenswerte Daten bekannt geben, die Rückschlüsse über die Einhaltung von sicherheitsrelevanten Bestimmungen durch das Unternehmen ermöglichen. Es kann insbesondere informieren über:

4

5

a

den Entzug oder Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen;

b

Verstösse gegen Bestimmungen über den Arbeitsschutz oder die Arbeitsbedingungen.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Form der Bekanntgabe.

2563

Personenbeförderungsgesetz

Art. 61

Datenbearbeitung durch konzessionierte Unternehmen

Die konzessionierten Unternehmen unterstehen für ihre konzessionierten Tätigkeiten den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19927 über den Datenschutz zum Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane (Art. 16­25 DSG).

1

Sie können besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile bearbeiten, soweit dies für die Personenbeförderung und den Betrieb oder für die Sicherheit der Reisenden, des Betriebes oder der Infrastruktur erforderlich ist. Dies gilt auch für Dritte, die Aufgaben der konzessionierten Unternehmen wahrnehmen.

Die konzessionierten Unternehmen bleiben für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich.

2

Handelt ein konzessioniertes Unternehmen privatrechtlich, so gelten die Bestimmungen für das Bearbeiten von Personendaten durch private Personen (Art. 12­15 DSG).

3

4

Die Aufsicht richtet sich nach Artikel 27 DSG.

5

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 62

Videoüberwachung

Die konzessionierten Unternehmen können zum Schutz der Reisenden, des Betriebes und der Infrastruktur eine Videoüberwachung einrichten.

1

Sie können Dritte, auf die sie den Sicherheitsdienst übertragen haben, mit der Videoüberwachung beauftragen. Sie sind für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich.

2

3 Videosignale können aufgezeichnet werden. Sie müssen grundsätzlich am nächsten Werktag ausgewertet und anschliessend innert 24 Stunden vernichtet werden.

Aufzeichnungen dürfen nur strafverfolgenden Behörden oder Behörden, bei denen die konzessionierten Unternehmen Anzeige erstatten oder Rechtsansprüche geltend machen, bekannt gegeben werden.

4

5

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

11. Abschnitt: Rechtspflege, Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen Art. 63

Rechtsweg

Vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Kundinnen und Kunden und Unternehmen beurteilt der Zivilrichter.

1

Für die übrigen Streitigkeiten gelten die Vorschriften der Bundesverwaltungsrechtspflege.

2

7

SR 235.1

2564

Personenbeförderungsgesetz

Art. 64

Übertretungen

Mit Busse bis 10 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis ein Fahrzeug auf einer Strecke benützt, auf der sie oder er den Fahrausweis selbst hätte entwerten müssen.

1

2

Mit der gleichen Strafe wird belegt, wer vorsätzlich: a.

während der Fahrt ein Fahrzeug besteigt oder verlässt, die Türe öffnet oder Gegenstände hinauswirft;

b.

den Wartsaal unbefugt benützt;

c.

die Sicherheitsvorrichtungen eines Fahrzeuges, insbesondere die Notbremse, missbraucht;

d.

Anlagen oder Fahrzeuge verunreinigt.

Art. 65

Vergehen

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1

a.

einer Ausführungsvorschrift zu diesem Gesetz, deren Übertretung vom Bundesrat für strafbar erklärt wird, zuwiderhandelt;

b.

einer auf das Gesetz oder eine Ausführungsvorschrift gestützte und unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an sie oder ihn gerichtete Verfügung zuwiderhandelt;

c.

einer gestützt auf dieses Gesetz erteilten Konzession zuwiderhandelt;

d.

ohne Konzession oder Bewilligung oder im Widerspruch dazu Personen befördert.

Werden strafbare Handlungen nach Absatz 1 im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechtes oder einer Handelsgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, welche für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder Handelsgesellschaft für Busse und Kosten.

2

Art. 66

Verfolgung von Amtes wegen

Nach dem Strafgesetzbuch8 strafbare Handlungen werden von Amtes wegen verfolgt, wenn sie gegen folgende Personen während deren Dienstausübung begangen werden:

8

a.

Angestellte von Unternehmen mit einer Konzession oder Bewilligung nach den Artikeln 6­8;

b.

Personen, die anstelle von Angestellten nach Buchstabe a mit einer Aufgabe betraut sind.

SR 311.0

2565

Personenbeförderungsgesetz

Art. 67

Zuständigkeit

Die Verfolgung und Beurteilung von Verstössen gegen Bestimmungen dieses Abschnitts ist Sache der Kantone.

1

Urteile und Einstellungsbeschlüsse sind nach ihrem Erlass ohne Verzug in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesrates unentgeltlich mitzuteilen.

2

Art. 68

Verwaltungsmassnahmen

Das Bundesamt und andere Behörden, die dieses Gesetz anwenden, können bei Verstössen gegen dieses Gesetz oder seine Ausführungsvorschriften Verwarnungen aussprechen.

1

Das Bundesamt und die erteilende Behörde können Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise zeitweilig oder dauernd entziehen oder deren Geltungsbereich einschränken, wenn:

2

a.

gegen dieses Gesetz oder seine Ausführungsvorschriften verstossen wird;

b.

die mit der Erteilung verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.

Sie entziehen Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zu deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

3

Auf Begehren des Bundesamtes sind Angestellte, Beauftragte oder Mitglieder der Organe von konzessionierten Unternehmen, die in der Ausübung ihrer Funktionen wiederholt zu begründeten Klagen Anlass geben, ihrer Funktionen zu entheben.

4

Massnahmen nach den Absätzen 1­4 können unabhängig von der Einleitung und vom Ausgang eines Strafverfahrens getroffen werden.

5

Art. 69

Meldepflicht

Polizei- und Strafbehörden haben alle Verstösse, die eine Massnahme nach Artikel 68 nach sich ziehen könnten, der zuständigen Behörde zu melden.

12. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 70

Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. Er regelt insbesondere die Einzelheiten der Transportverträge.

1

2

Er setzt die für den Vollzug dieses Gesetzes zu erhebenden Abgaben fest.

Er kann Bestimmungen über die Aufbewahrungsfrist und die Versteigerung von Sachen erlassen, die auf Bahngebiet gefunden werden.

3

2566

Personenbeförderungsgesetz

Das Departement kann bewilligen, dass Unternehmen bei besondern betrieblichen Schwierigkeiten vorübergehend von den Bestimmungen über die Transporte abweichen.

4

Art. 71

Aufhebung bisherigen Rechts

Das Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 19939 wird aufgehoben.

Art. 72

Übergangsbestimmungen

Verwaltungsräte oder Mitglieder vergleichbarer Organe, die die Voraussetzungen nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e nicht erfüllen, dürfen bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt bleiben, ohne dass das Unternehmen deswegen den Anspruch auf Abgeltungen verliert.

Art. 73

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

9

AS 1993 3128, 1997 2452, 1998 2859, 2000 2877

2567

Personenbeförderungsgesetz

2568