Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

Entwurf

(IVG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Mai 20051, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 57a (neu)

Vorbescheid

Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG3.

1

Berührt der vorgesehene Entscheid die Leistungspflicht eines anderen Versicherungsträgers, so hört die IV-Stelle diesen vor Erlass der Verfügung an.

2

Die Bestimmung über den Fristenstillstand nach Artikel 38 Absatz 4 ATSG ist nicht anwendbar.

3

Art. 69 Abs. 1, 1bis (neu) und 1ter (neu) In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG4 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:

1

a.

Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;

b.

Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt bei der Eidgenössischen Rekurskommission für AHV- und IV-Angelegenheiten.

1bis Die Bestimmung über den Fristenstillstand nach Artikel 38 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 60 Absatz 2 ATSG ist für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht nicht anwendbar.

1 2 3 4

BBl 2005 3079 SR 831.20 SR 830.1 SR 830.1

2004-1498

3093

Invalidenversicherung. BG

Abweichend von Artikel 61 Buchstabe a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200­1000 Franken festgelegt.

1ter

II Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

(Massnahmen zur Verfahrensstraffung) Bisheriges Recht gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ...: a.

von der IV-Stelle erlassenen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen;

b.

bei der IV-Stelle hängigen Einsprachen;

c.

beim kantonalen oder Eidgenössischen Versicherungsgericht oder bei der Eidgenössischen Rekurskommission für AHV- und IV-Angelegenheiten hängigen Beschwerden.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3094