Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Feststellungsverfügung betreffend den Geldspielautomaten SPUTNIK MULTIGAME V 2.00 Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 9. Juni 2005: 1.

In Gutheissung des Gesuches vom 22. und 26. April 2005 wird der Geldspielautomat SPUTNIK MULTIGAME, als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG qualifiziert.

2.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten SPUTNIK MULTIGAME ist, unter Vorbehalt der Erfüllung der nachfolgenden Auflagen und unter Vorbehalt kantonaler Bestimmungen, zulässig.

3.

Der geprüfte Apparat sowie die geprüften EDV-Speichermedien des definitiven Programmes sind bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission zu hinterlegen.

4.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

5.

Dieser Entscheid ist nicht massgebend für die Frage, ob der Apparat nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere jenen des Patent-, Muster- und Modell- oder Markenrechtes und der Wettbewerbsbestimmungen zulässig ist.

6.

Die Verfahrenskosten von 4181.25 Franken werden Herrn Peter Schorno auferlegt (Art. 112 ff. VSBG). Der Saldo zu Gunsten der ESBK von 2181.25 Franken nach Abzug des geleisteten Vorschusses im Betrage von 2000 Franken ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

7.

Zustellung an und Publikation: A. Peter Schorno, Hechtweg 5, 8808 Pfäffikon B. Kantone mit Abbildung C. Im Bundesblatt

8.

Der Beschwerde gegen vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung gemäss Artikel 55 VwVG, SR 172.021 entzogen.

2005-1531

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Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der für Spielbanken zuständigen Rekurskommission, Postfach 5972, 3001 Bern Beschwerde geführt werden.

28. Juni 2005

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

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