Bundesbeschluss über die Volksinitiative «für tiefere Krankenkassenprämien in der Grundversicherung»

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 28. Juli 2004 eingereichten Volksinitiative «für tiefere Krankenkassenprämien in der Grundversicherung»2, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 20053, beschliesst: Art. 1 Die Volksinitiative vom 28. Juli 2004 «für tiefere Krankenkassenprämien in der Grundversicherung» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

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2

Die Volksinitiative lautet:

I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 117a 1

Krankenversicherung (neu)

Die Krankenversicherung beruht auf: a.

der Grundversicherung nach Sozialversicherungsrecht, welche die Kosten für medizinische und pflegerische Leistungen trägt, die der Schmerzlinderung, Heilung und Reintegration dienen, zweckmässig und wirtschaftlich sind, und deren Wirksamkeit von der Wissenschaft anerkannt ist;

b.

der Zusatzversicherung nach Privatversicherungsrecht.

Grundversicherer und Leistungserbringer schliessen Leistungsverträge ab, die den Bedürfnissen der Versicherten entsprechen.

2

Grundversicherer dürfen nicht an Leistungserbringern und Leistungserbringer nicht an Grundversicherern beteiligt sein.

3

Die Grundversicherung wird finanziert durch Beiträge des Bundes und der Kantone von zusammen höchstens 50 Prozent sowie durch Beiträge der Versicherten.

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5

1 2 3

Bund und Kantone leisten ihre Beiträge an die Grundversicherer.

SR 101 BBl 2004 4417 BBl 2005 4315

2005-1108

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Volksinitiative «für tiefere Krankenkassenprämien in der Grundversicherung». BB

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: Art. 197 Ziff. 2 (neu) 2. Übergangsbestimmung zu Artikel 117a (Krankenversicherung) Die Bestimmungen des neuen Artikels 117a treten 3 Jahre nach ihrer Annahme durch Volk und Stände in Kraft. Der Bundesrat erlässt die nötigen Vollzugsbestimmungen auf dem Verordnungswege, bis sie durch die Gesetzgebung abgelöst werden. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 117a können die Versicherten bei ihrem Grundversicherer die Differenz zum bisherigen Leistungsumfang im Rahmen der Zusatzversicherung ohne Vorbehalte versichern.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

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