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23.038 Bericht über die im Jahr 2022 abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge vom 10. Mai 2023

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Frau Ständeratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen den Bericht über die im Jahr 2022 abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge.

Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von einem Departement, einer Gruppe oder einem Bundesamt abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

10. Mai 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Übersicht Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von den Departementen, den Gruppen oder den Bundesämtern abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Der vorliegende Bericht betrifft die im Laufe des Jahres 2022 abgeschlossenen Verträge.

Jeder bilaterale oder multilaterale Vertrag, den die Schweiz im Berichtsjahr ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt hat, dem sie beigetreten ist oder der im Berichtsjahr vorläufig anwendbar war, wird kurz dargestellt. Die der parlamentarischen Genehmigung unterliegenden Verträge sind von der Pflicht zur Berichterstattung nicht betroffen und sind daher im vorliegenden Bericht nicht enthalten.

Diejenigen Kategorien, die eine grosse Anzahl Abkommen aufweisen, werden in einer Tabelle zusammengefasst, welche die wesentlichen Angaben kurz und nach Rechtsgrundlage gegliedert auflistet: Vertragspartner, Inhalt des Abkommens, Abschlussdatum und Kosten. Die Darstellung für alle anderen Abkommen enthält eine Zusammenfassung des Inhalts sowie kurze Darlegungen der Gründe für den Abschluss, der durch die Umsetzung zu erwartenden Kosten, der gesetzlichen Grundlage der Genehmigung sowie der Modalitäten für Inkrafttreten und Kündigung. Die Änderungen bereits bestehender Verträge und die Kündigungen von Verträgen durch die Schweiz werden in einem gesonderten Teil in Tabellenform ausgewiesen.

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Abkürzungsverzeichnis AIG

Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20)

ASEAN

Verband Südostasiatischer Nationen (Association of Southeast Asian Nations)

AsylG

Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)

BAKOM

Bundesamt für Kommunikation

BBG

Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (SR 412.10)

CDNI

Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (SR 0.747.224.011)

DAA

Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (SR 0.142.392.68)

DEZA

Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit

DPPA

Abteilung für politische Angelegenheiten und Friedenskonsolidierung der Vereinten Nationen (Department of Political and Peacebuilding Affairs of the United Nations)

EBRD

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (European Bank for Reconstruction and Development)

EBG

Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (SR 742.101)

EDA

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

EDI

Eidgenössisches Departement des Innern

EFD

Eidgenössisches Finanzdepartement

EG

Europäische Gemeinschaft

EJPD

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

EpG

Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (SR 818.101)

ESA

Europäische Weltraumorganisation (European Space Agency)

ETIAS

Europäisches Reiseinformations- und Genehmigungssystem

EU

Europäische Union

EVA

Europäische Verteidigungsagentur

FAO

Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (Food and Agriculture Organisation of the United Nations)

FMG

Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (SR 784.10)

GSG

Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007 (SR 192.12)

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HFKG

Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 2011 (SR 414.20)

IBRD

Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank for Reconstruction and Development)

IDA

Internationale Entwicklungsorganisation (International Development Association)

IDB

Interamerikanische Entwicklungsbank

IFAD

Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (International Fund for Agricultural Development)

IFC

Internationale Finanzgesellschaft (International Finance Corporation)

IFRC

Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften (International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies)

IGAD

Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (Intergovernmental Authority on Development)

IKRK

Internationales Komitee vom Roten Kreuz

ILO

Internationale Arbeitsorganisation (International Labour Organisation)

IOM

Internationale Organisation für Migration (International Organisation for Migration)

ISG

Informationssicherheitsgesetz vom 18. Dezember 2020 (SR 128)

ITC

Internationales Handelszentrum (International Trade Center)

ITU

Internationale Fernmeldeunion (International Telecommunication Union)

IWF

Internationaler Währungsfonds (International Monetary Fund)

KMU

Kleine und mittlere Unternehmen

LFG

Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948 (SR 748.0)

LwG

Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 (SR 910.1)

MG

Militärgesetz vom 3. Februar 1995 (SR 510.10)

NATO

Organisation des Nordatlantikpakts (North Atlantic Treaty Organisation)

OECD

Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-Operation and Development)

OCHA

UNO-Büro für die Koordination humanitärer Angelegenheiten (Office for the Coordination of Humanitarian Affairs)

OHCHR

Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Menschenrechte

OSZE

Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa

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RVOG

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010)

SAA

Schengen-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (SR 0.362.31)

SBFI

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation

SECO

Staatssekretariat für Wirtschaft

SERVG

Exportrisikoversicherungsgesetz vom 16. Dezember 2005 (SR 946.10)

SVG

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01)

THG

Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (SR 946.51)

UNCTAD

Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung

UNDESA

Abteilung für wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten der UNO (United Nations Department of Economic and Social Affairs)

UNDPA

UNO, Hauptabteilung Politische Angelegenheiten (United Nations Department of Political Affairs)

UNDP

Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme)

UNECE

Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (United Nations Economic Commission for Europe)

UNEP

Umweltprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Environment Programme)

UNESCO

Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organisation)

UNFPA

Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (United Nations Population Fund)

UNHCHR

UNO-Hochkommissariat für Menschenrechte (United Nations High Commissioner for Human Rights)

UNHCR

UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (United Nations High Commissioner for Refugees)

UNICEF

Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (United Nations Children's Fund)

UNIDIR

Institut der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung (United Nations Institute for Disarmament Research)

UNIDO

Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (United Nations Industrial Development Organisation)

UNITAR

Ausbildungs- und Forschungsinstitut der Vereinten Nationen (United Nations Institute for Training and Research) 5 / 215

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UNO

Organisation der Vereinten Nationen (United Nations Organisation)

UNODA

Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (United Nations Office for Disarmament Affairs)

UNODC

Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (United Nations Office on Drugs and Crime)

UNOG

Büro der Vereinten Nationen in Genf

UNOPS

Büro der Vereinten Nationen für Projektdienste (United Nations Office for Project Services)

UNRISD

Forschungsinstitut der Vereinten Nationen für soziale Entwicklung (United Nations Research Institute for Social Development)

UNRWA

Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East)

USG

Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01)

UVEK

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

VBS

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

VIS

Schengener Visa-Informationssystem

WB

Weltbank

WBF

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

WFP

Welternährungsprogramm (World Food Programme)

WHO

Weltgesundheitsorganisation (World Health Organisation)

WMO

Weltorganisation für Meteorologie (World Meteorological Organisation)

WTO

Welthandelsorganisation (World Trade Organisation)

ZentG

Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizeiund Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten (SR 360)

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Inhaltsverzeichnis Übersicht Abkürzungsverzeichnis

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Einleitung

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Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 2.1 Rahmenkredit Kohäsion 2.2 Rahmenkredit Entwicklungszusammenarbeit Ost 2.3 Rahmenkredit Entwicklungszusammenarbeit 2.4 Rahmenkredit Humanitäre Hilfe 2.5 Rahmenkredit Friedensförderung und menschliche Sicherheit 2.6 Andere völkerrechtliche Verträge des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten 2.6.1 Abkommen zwischen der Schweiz und Belgien über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 25. Januar 2022 2.6.2 Abkommen zwischen der Schweiz und Spanien über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 5. Oktober 2022 2.6.3 Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Vertretung der konsularischen Interessen von Liechtenstein, abgeschlossen am 8. April 2022 2.6.4 Abkommen zwischen der Schweiz und Aserbaidschan über die Ausübung entgeltlicher Erwerbstätigkeiten von Begleitpersonen der Mitglieder der diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen, abgeschlossen am 3. Juni 2022 2.6.5 Abkommen zwischen der Schweiz und Benin über die Ausübung entgeltlicher Erwerbstätigkeiten von Begleitpersonen der Mitglieder der diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen, abgeschlossen am 15. März 2022 2.6.6 Abkommen zwischen der Schweiz und Mexiko über die Ausübung entgeltlicher Erwerbstätigkeiten von Begleitpersonen der Mitglieder der diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen, abgeschlossen am 9. Mai 2022 2.6.7 Abkommen zwischen der Schweiz und Usbekistan betreffend die Rückführungsmodalitäten unrechtmässig erworbener, in der Schweiz eingezogener Vermögenswerte zum Wohle der Bevölkerung von Usbekistan, abgeschlossen am 16. August 2022

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Standard Administrative Arrangement zwischen der Schweiz als Verwahrer der von der Schweiz im Namen und zugunsten der Bevölkerung von Usbekistan eingezogenen Vermögenswerte und dem UNDP Multi-Partner Trust Fund Office, abgeschlossen am 16. August 2022 Abkommen zwischen der Schweiz und dem Sekretariat des Waffenhandelsvertrags (ATT) über einen Beitrag an die Mietkosten der Räumlichkeiten des ATT-Sekretariats in Genf für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023, abgeschlossen am 22. Februar 2022 Abkommen zwischen der Schweiz und OHCHR für die Finanzierung des Mandats der Sonderberichterstatterin über die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus, abgeschlossen am 25. Juli 2022 Abkommen zwischen der Schweiz und dem Büro des Global Community Engagement and Resilience Fund (GCERF) bezüglich einem Mietzuschuss an die Räumlichkeiten der Organisation in Genf für den Zeitraum 2022­2025, abgeschlossen am 13. September 2022 Abkommen zwischen der Schweiz und der ITU über einen Beitrag zum «AI for Good Global Summit 2022/23», abgeschlossen am 4. November 2022 Abkommen zwischen der Schweiz und UNRISD bezüglich der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNRISD im Jahr 2022, abgeschlossen am 1. März 2022 Abkommen zwischen der Schweiz und dem Internationalen Büro für Bildung (IBE UNESCO) in Genf bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Digitizing of the IBE Historical Collections», abgeschlossen am 9. Mai 2022 Abkommen zwischen der Schweiz und UNESCO bezüglich eines Beitrags an das Programm Bildung, abgeschlossen am 20. Dezember 2022 Abkommen zwischen der Schweiz und der UNO über einen Beitrag an das Projekt «Digitale Zusammenarbeit», abgeschlossen am 11. Juli 2022 Abkommen zwischen der Schweiz und der Exekutivdirektion des Ausschusses zur Bekämpfung des Terrorismus der UNO (CTED) für die Finanzierung des Projekts mit dem Titel «Auf dem Weg zu einer sinnvollen Rechenschaftspflicht für sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt im Kontext des Terrorismus», abgeschlossen am 17. August 2022 Abkommen zwischen der Schweiz und UNIDIR bezüglich der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des

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allgemeinen Funktionierens von UNIDIR in den Jahren 2022 und 2023, abgeschlossen am 28. November 2022 2.6.19 Abkommen zwischen der Schweiz und UNITAR bezüglich der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNITAR für die Jahre 2022 und 2023, abgeschlossen am 6. Dezember 2022 2.6.20 Abkommen zwischen der Schweiz und IBRD über einen Mietzuschuss des Büros der WB in Genf für die Jahre 2023­2025, abgeschlossen am 20. Dezember 2022 3

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Eidgenössisches Departement des Innern 3.1 Verwaltungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Tunesien zur Durchführung des Abkommens über soziale Sicherheit, abgeschlossen am 25. März 2019

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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 4.1 Abkommen in Form eines Notenaustausches zwischen der Schweiz und den Vereinigten Arabischen Emiraten betreffend die Akkreditierung für die Schweiz des emiratischen Polizeiattachés, abgeschlossen am 31. Dezember 2021 4.2 Abkommen zwischen der Schweiz und Cabo Verde über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 1. März 2022 4.3 Abkommen zwischen der Schweiz und der Niederlande über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strassenverkehrsdelikte, abgeschlossen am 26. Oktober 2022 4.4 Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Zypern über die Umsetzung des Rahmenkredits Migration des zweiten Schweizer Beitrags, abgeschlossen am 31. Oktober 2022 4.5 Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Umsetzung des Rahmenkredits Migration des zweiten Schweizer Beitrags, abgeschlossen am 14. Oktober 2022

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 5.1 Militärische 5.1.1 Programmvereinbarung zwischen der Schweiz, Österreich, Tschechien, Deutschland, Finnland, Italien, Irland, Schweden und der EVA über das European Centre for Manual Neutralisation Capabilities (ECMAN), abgeschlossen am 11. November 2022 5.1.2 Programmvereinbarung zwischen der Schweiz, Österreich, Belgien, Tschechien, Finnland, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Slowenien, Schweden und der EVA über das

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Helicopter Exercise Programme (HEP), abgeschlossen am 18. November 2022 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Entsendung eines Mechanikers zur Weiter-ausbildung auf dem Luftwaffenstützpunkt Rochefort (Frankreich), abgeschlossen am 2. Februar 2022 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die multinationale Übung OCEAN HIT, abgeschlossen am 10. Juni 2022 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Entsendung eines Schweizer Berufsmilitärpiloten als Instruktor PC-21 nach Cognac (Frankreich), abgeschlossen am 25. Oktober 2022 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Schweden über den Besuch der Schweizer Pilotenschule auf dem Luftwaffenstützpunkt Malmen (Schweden), abgeschlossen am 13. Juni 2022 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Aufnahme eines Schweizer Austauschoffiziers im Generalstab der französischen Landstreitkräfte, abgeschlossen am 30. September 2022 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Dänemark betreffend die Unterstützung durch den Gaststaat während der Übung MEXXI 2022, abgeschlossen am 24.

Oktober 2022 Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Zurverfügungstellung von Unterstützungsleistungen durch die aufnehmende Partei für die Übung NATO TIGER MEET 2022, abgeschlossen am 26. April 2022 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Übung ODESCALCHI 2022, abgeschlossen am 26. Mai 2022 Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Niederlanden über die Benützung des Feuerbekämpfungszentrums Woensdrecht durch Personal der Schweizer Luftwaffe, abgeschlossen am 24. Januar 2022 Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Teilnahme an der militärischen Übung Yorknite 2022, abgeschlossen am 10. November 2022 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Slowenien betreffend die Unterstützung durch den Gaststaat während der Übung ADRIATIC STRIKE 2022, abgeschlossen am 24. Mai 2022

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5.1.14 Abkommen zwischen der Schweiz und Slowenien über die Benützung des Super-Puma-Flugsimulators in Emmen, abgeschlossen am 20. Juni 2022 5.1.15 Abkommen zwischen der Schweiz und Schweden über die Benützung des Luft- und Raumfahrttest-geländes Vidsel (Schweden), abgeschlossen am 16. November 2022 Andere Verträge des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 5.2.1 Vereinbarung zwischen der Schweiz, Deutschland, Dänemark und Luxemburg über die DURO EAGLE Group Europe, abgeschlossen am 11. März 2022 5.2.2 Zweite Änderungsvereinbarung zur Projektvereinbarung zwischen der Schweiz, Deutschland, Italien, den Niederlanden, Polen, Portugal und Schweden betreffend Vorhersagemodelle für die Umsetzung des Munitionsgesundheitsmanagements (PREMIUM), gestützt auf das Framework for Cooperation zwischen der Schweiz und der EVA vom 16. März 2012, abgeschlossen am 14. Juni 2022 5.2.3 Erste Änderungsvereinbarung zum Memorandum of Understanding (MoU) über die Standardisierung und Interoperabilität der bodengestützten Luftverteidigung zwischen der Schweiz, Deutschland, Finnland, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Schweden, der Slowakei, Tschechien, Ungarn, dem Vereinigten Königreich, den Vereinigten Staaten, Australien, Belgien, Dänemark, Estland, Griechenland, Kanada, Lettland, Litauen, Portugal, Rumänien und Spanien vom 21. November 2016, abgeschlossen am 11. Oktober 2021 5.2.4 Projektvereinbarung zwischen der Schweiz, Kanada, Deutschland, Norwegen, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten betreffend die Bewertung des Explosionsschutzes von Munitionslagern «CUIRA» gestützt auf die Vereinbarung vom 14. Juni 2018 zum Schutz der Truppe und Infrastrukturen vor Waffenwirkung, abgeschlossen am 24. Februar 2022 5.2.5 Abkommen zwischen der Schweiz und Polen über den gegenseitigen Schutz von klassifizierten Informationen, abgeschlossen am 7. September 2022 5.2.6 Umsetzungsvereinbarung zwischen der Schweiz und der EVA über den Schutz klassifizierter Informationen, abgeschlossen am 23. Juni 2022 5.2.7 Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Minenaktionsdienst der UNO (UNMAS) betreffend die Zurverfü-

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gungstellung von Fachspezialistenam UNO Hauptsitz in New York, abgeschlossen am 24. Juni 2021 5.2.8 Verwaltungsvereinbarung zwischen der Schweiz und der NATO über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen, abgeschlossen am 13. Dezember 2022 5.2.9 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und der NATO betreffend Unterstützung der Integrierten Luftund Raketenabwehrsysteme für die Schweizer Armee gestützt auf das Memorandum of Understanding vom 25. November 2020, abgeschlossen am 11. April 2022 5.2.10 Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Abteilung für operationelle Unterstützung der UNO (DOS) betreffend die Zurverfügungstellung von Fachspezialisten für das DOS am UNO Hauptsitz in New York, abgeschlossen am 23. Dezember 2022 6

Eidgenössisches Finanzdepartement 6.1 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland bezüglich der Klarstellung der Anwendung der Grenzgängerregelung des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweiz und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen bei Arbeit im Homeoffice, abgeschlossen am 18. Juli 2022 6.2 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland bezüglich des Verfahrens zur Entlastung von im Abzugswege einbehaltenen deutschen Steuern unter dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweiz und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 19. Dezember 2022 6.3 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich bezüglich der Anwendung von Artikel 21 des Abkommens vom 30. Januar 1974 zwischen der Schweiz und Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen auf Renten der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, abgeschlossen am 7. April 2022 6.4 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Einkünfte nach Artikel 17 Absätze 1 und 4 des Abkommens vom 9. September 1966 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht, abgeschlossen am 18. Juli 2022 6.5 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Einkünfte nach Artikel 17 Absatz 4 des Abkommens vom 9. September 1966 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

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und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht, abgeschlossen am 22. Dezember 2022 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Einkünfte nach Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens vom 9. September 1966 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht, abgeschlossen am 22. Dezember 2022 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Island betreffend die Änderung des Abkommens vom 10. Juli 2014 zwischen der Schweiz und Island zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen («das Abkommen») nach dem Multilateralen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung («multilaterales Übereinkommen»), abgeschlossen am 15. Dezember 2022 Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Niederlanden bezüglich der Anwendung von Artikel 25 Absatz 5 des Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweiz und den Niederlanden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht, abgeschlossen am 29. September 2022

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung 7.1 Rahmenkredit Kohäsion 7.2 Rahmenkredit Entwicklungszusammenarbeit Ost 7.3 Rahmenkredit Wirtschaftliche Entwicklungszusammenarbeit 7.4 Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung 7.4.1 Protokoll zum Abkommen vom 12. Mai 1994 über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Kasachstan, abgeschlossen am 29. November 2021 7.4.2 Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königsreich über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, abgeschlossen am 17. November 2022 7.4.3 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Quebec über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen, abgeschlossen am 14. Juni 2022 7.4.4 Absprache zwischen dem SBFI und dem Ordre professionnel des technologues en prothèses et appareils dentaires du Québec über die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen von Zahntechnikerinnen und Zahn-

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technikern in der Schweiz und Zahnersatz- und Zahnspangentechnologinnen bzw. technologen in Quebec, abgeschlossen am 14. Juni 2022 7.4.5 Absprache zwischen dem SBFI und dem Ordre des travailleurs sociaux et des thérapeutes conjugaux et familiaux du Québec über die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern aus der Schweiz und Quebec, abgeschlossen am 14. Juni 2022 7.4.6 Absprache zwischen dem SBFI und dem Ordre des technologues en imagerie médicale, en radio-oncologie et en électrophysiologie médicale du Québec über die Anerkennung der Berufsqualifikationen von Radiologiefachpersonen in der Schweiz und Technologinnen bzw. Technologen in medizinischer Bildgebung im Bereich Radiodiagnostik, Technologinnen bzw. Technologen in medizinischer Bildgebung im Bereich Nuklearmedizin und Technologinnen bzw. Technologen in Radioonkologie in Quebec, abgeschlossen am 14. Juni 2022 7.4.7 Absprache zwischen dem SBFI und dem Ordre des hygiénistes dentaires du Québec über die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen von Dentalhygienikerinnen und Dentalhygienikern, abgeschlossen am 14. Juni 2022 7.4.8 Absprache zwischen dem SBFI und dem Ordre des sagesfemmes du Québec über die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen von Hebammen aus der Schweiz und Quebec, abgeschlossen am 14. Juni 2022 7.4.9 Kooperationsabkommen zwischen der Schweiz und der ESA über ihre verstärkten Beziehungen, abgeschlossen am 17. Mai 2022 7.4.10 Abkommen zwischen der Schweiz und Bioversity International über einen Beitrag zur Unterstützung des Projekts «Support for the Secretariat for the Agroecology Coalition», abgeschlossen am 31. Oktober 2022 7.4.11 Abkommen zwischen der Schweiz, Bioversity International und dem International Center for Tropical Agriculture betreffend das Projekt «Stärkung des kollektiven Handelns und der Wirkung von Ernährungssystemen durch eine strategische Zusammenarbeit mit der Food Action Alliance», abgeschlossen am 7. Dezember 2022 7.4.12 Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO über einen Beitrag zur Unterstützung des Projekts «Trade and Sustainable Agrifood Systems», abgeschlossen am 11.

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7.4.13 Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO über einen Beitrag zur Unterstützung der Aktivitäten, die durch den «Direct Regular Programme» finanziert werden, abgeschlossen am 31. Oktober 2022 7.4.14 Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag zum Projekt «Animals in Territories for Agroecology: Contribution of differentiation approaches to sustainable and resilient food systems», abgeschlossen am 24. November 2022 7.4.15 Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO über einen Beitrag zur Unterstützung der Arbeit des Programms «Sustainable Food Systems», abgeschlossen am 13. Dezember 2022 7.4.16 Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag zu den Flexible Voluntary Contribution, abgeschlossen am 13. Dezember 2022 7.4.17 WTO-Ministerbeschluss vom 17. Juni 2022 über Nahrungsmitteleinkäufe im Rahmen des WFP 7.4.18 WTO Ministerbeschluss vom 17. Juni 2022 zum TRIPSÜbereinkommen 7.4.19 Abkommen zwischen der Schweiz und der UNWTO bezüglich der Durchführung der UNWTO Students' League 2022 in der Schweiz, abgeschlossen am 29. August 2022 7.4.20 Abkommen zwischen der Schweiz und der UNEP über einen Beitrag zur Unterstützung der Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Ernährungssysteme, die zu den Zielen des One Planet Network Sustainable Food Systems Programme beitragen, abgeschlossen am 7. Dezember 2022 8

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation 8.1 Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über die gegenseitige Anerkennung von Probefahrten-Bewilligungen und Kollektiv-Fahrzeugausweisen, abgeschlossen am 17. März 2022 8.2 Durchführungsabkommen zum Klimaübereinkommen von Paris zwischen der Schweiz und Thailand, abgeschlossen am 24. Juni 2022 8.3 Durchführungsabkommen zum Klimaübereinkommen von Paris zwischen der Schweiz und der Ukraine, abgeschlossen am 4. Juli 2022 8.4 Durchführungsabkommen zum Klimaübereinkommen von Paris zwischen der Schweiz und Marokko, abgeschlossen am 7. November 2022

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139

140

15 / 215

BBl 2023 1512

8.5

8.6 8.7

8.8

8.9

9

1

2

Durchführungsabkommen zum Klimaübereinkommen von Paris zwischen der Schweiz und Malawi, abgeschlossen am 16. November 2022 Abkommen zwischen der Schweiz und Gambia über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 12. Januar 2021 Multilaterales Abkommen M 343 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des ADR über umweltgefährdende Stoffe der UNNummer 3082 und die Vorschrift für die Leistungsprüfung der Verpackung, abgeschlossen am 8. Februar 2022 Multilaterales Abkommen M 344 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des ADR über die Beförderung von elektronischen Sprengkapseln der UN-Nummern 0511, 0512 und 0513, abgeschlossen am 8. Februar 2022 Multilaterales Abkommen M 347 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des ADR über die Beförderung des Affenpockenvirus, abgeschlossen am 10. August 2022

Internationale Verträge betreffend die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen- und des Dublin/Eurodac-Besitzstands 9.1 Gestützt auf Art. 7a Abs. 3 Bst. b RVOG abgeschlossene Abkommen 9.2 Gestützt auf Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG abgeschlossene Abkommen 9.3 Gestützt auf Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG abgeschlossene Abkommen 9.4 Gestützt auf Art. 80 Abs. 1 Bst. d EpG abgeschlossene Abkommen

141 142

143

144

145 146 148 149 151 155

Darstellung 1.1 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 1.2 Eidgenössisches Departement des Innern 1.3 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 1.4 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 1.5 Eidgenössisches Finanzdepartement 1.6 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung 1.7 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

156 156 187 188

Kündigung von Abkommen durch die Schweiz

214

16 / 215

190 192 193 211

BBl 2023 1512

Bericht 1

Einleitung

Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG) muss der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich über die von ihm, von einem Departement, einer Gruppe oder einem Bundesamt abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge Bericht erstatten. Der vorliegende Bericht enthält diejenigen Verträge, die, ohne der parlamentarischen Genehmigung zu unterliegen, von der Schweiz im Laufe des Jahres 2022 ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt wurden oder denen die Schweiz beigetreten ist.

Ebenfalls aufgenommen wurden Abkommen, die vorläufig angewendet werden.

Die im Berichtsjahr vorgenommenen Kündigungen von Verträgen durch die Schweiz sowie die abgeschlossenen Änderungen bereits bestehender Verträge werden gesondert und in Tabellenform ausgewiesen. Solche Änderungen, die in der Form von Protokollen, Notenaustauschen, Briefwechseln oder Beschlüssen von Vertragsorganen, beispielsweise von gemischten Ausschüssen, vorgenommen werden können, fallen ebenfalls unter die Berichtspflicht nach Artikel 48a Absatz 2 RVOG, sofern sie vom Bundesrat, von einem Departement, einer Gruppe oder einem Amt in eigener Kompetenz abgeschlossen wurden.

Wichtige Bereiche, in denen zahlreiche Verträge abgeschlossen wurden (z. B. Entwicklungszusammenarbeit), sind nach Unterthemen gruppiert. In einer kurzen Einleitung wird zu jedem Unterthema der politische Zusammenhang erläutert, in dem die betreffenden Verträge stehen. Die Verträge im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit sind nach den jeweiligen Botschaften des Bundesrates an das Parlament, auf denen sie basieren, geordnet.

Ebenfalls im Bericht enthalten sind die vom Bundesrat als Verträge genehmigten Weiterentwicklungen des Schengen- und des Dublin/Eurodac-Besitzstands. Zur besseren Lesbarkeit sind diese Verträge in einem eigenen Kapitel zusammengefasst (Kap. 9).

Die parlamentarische Behandlung des Berichts vom 18. Mai 20222 über die im Jahr 2021 abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge hatte bezüglich seines Inhalts nur zu wenigen Fragen Anlass gegeben.

1 2

SR 172.010 BBI 2022 1535

17 / 215

BBl 2023 1512

Die zahlenmässige Entwicklung der Verträge, aufgeschlüsselt nach den Kapiteln des Berichts, präsentiert sich wie folgt: Kapitel

2020

2021

2022

2

Verträge des EDA

2.1

Kohäsion

2.2

Ostzusammenarbeit

2.3

Entwicklungszusammenarbeit

143 (1)

130 (11)5

2.4

Humanitäre Hilfe

140 (1)

126 (1)

2.5

Friedensförderung und menschliche Sicherheit

50 (2)

57 (4)

50

­

Abkommen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung

0

0

2

2.6

Andere Verträge des EDA

15

3

Verträge des EDI

0

4

Verträge des EJPD

5

Verträge des VBS

22

6

Verträge des EFD

15 (1)

7

Verträge des WBF

7.1

Kohäsion

7.2

Ostzusammenarbeit

7.3 7.4 8

Verträge des UVEK

13 (2)

17

9

9

Schengen ­ Dublin/Eurodac

22

49

29

518

506

431

Total

3 4 5

0 45 (3)3

5 (3)

0 26

22 (3) 3

8 22 (1)4 81 (5) 116 (3)

18 1 (1)

4

5 (1)

19

25 (2)

8

8 1

12 (3)

10 (4)

13 (2)

Südzusammenarbeit

24 (4)

29 (5)

23 (3)

Andere Verträge des WBF

12

6

20 (1)

In Klammern: Anzahl Abkommen aus dem Jahr 2019, die in den Zahlen für das Jahr 2020 integriert sind und nicht für den Bericht 2019 eingereicht wurden.

In Klammern: Anzahl Abkommen aus dem Jahr 2021, die in den Zahlen für das Jahr 2022 integriert sind und nicht für den Bericht 2021 eingereicht wurden.

In Klammern: Anzahl Abkommen aus dem Jahr 2020, die in den Zahlen für das Jahr 2021 integriert sind und nicht für den Bericht 2020 eingereicht wurden.

18 / 215

BBl 2023 1512

Vertragsänderungen Kapitel

2020

2021

10.1

EDA

202 (3)

10.2

EDI

1

1

10.3

EJPD

14

4

7 (1)

10.4

VBS

4

6

5

10.5

EFD

9 (1)

10.6

WBF

45 (3)

64 (7)

91 (12)

10.7

UVEK

23 (1)

14

13 (1)

Total

298

217 (21)

2022

15

321

188 (19) 0

4

308

Aufgrund des Berichts hat das Parlament die Möglichkeit, jeden abgeschlossenen Vertrag, jede Änderung und jede Kündigung eines Vertrags darauf zu überprüfen, ob der Vertrag tatsächlich in die Zuständigkeit des Bundesrates fällt oder nicht. Falls das Parlament der Ansicht ist, der Abschluss liege nicht in der alleinigen Zuständigkeit des Bundesrates, sondern bedürfe der parlamentarischen Genehmigung, kann es den Bundesrat mit einer Motion beauftragen, ihm diesen nachträglich im ordentlichen Verfahren zu unterbreiten. Der Bundesrat hat hierauf die Möglichkeit, entweder den betreffenden Vertrag oder die Änderung mit einer separaten Botschaft der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten oder aber den Vertrag beziehungsweise die Änderung auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen, sofern die Laufzeit weiterhin andauert. Die nachträgliche parlamentarische Behandlung bewirkt indessen nicht, dass der Vertrag in dieser Zeit nicht mehr anwendbar wäre. Während des parlamentarischen Verfahrens bleibt der betreffende Vertrag in Kraft. Verweigert das Parlament die Genehmigung, so muss der Bundesrat den Vertrag auf den nächstmöglichen Termin kündigen.

Die Gliederung des Berichts richtet sich grundsätzlich nach den materiellen Zuständigkeiten der einzelnen Departemente und der zugehörigen Ämter und Dienste. Im Teil über die neu abgeschlossenen Verträge werden für die einzelnen Einträge zwei unterschiedliche Gliederungen verwendet: 1)

für die Kategorien, die eine beträchtliche Anzahl Abkommen aufweisen: separate Tabellen, geordnet nach Rechtsgrundlage; in geraffter Form werden die Vertragspartei, der Inhalt, das Abschlussdatum und die Kosten des Abkommens genannt;

2)

für die anderen Kategorien: gemäss der folgenden Gliederung: A. Inhalt: Kurze Darstellung des Inhalts des betreffenden Vertrags.

B. Gründe: Darstellung der Gründe, die zum Abschluss des Vertrags geführt haben.

19 / 215

BBl 2023 1512

C.

D.

E.

20 / 215

Folgekosten: Angabe der Kosten, welche die Umsetzung des Vertrags mit sich bringt.

Bei Verträgen aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit wird präzisiert, ob die verwendeten Gelder der öffentlichen Entwicklungshilfe zuzuordnen sind.

Rechtsgrundlage: Hinweis auf die rechtliche Grundlage, auf die sich die Befugnis des Bundesrates, des Departements, der Gruppe oder des Amtes zum Abschluss des Vertrags stützt.

Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten: Angabe des Inkrafttretensdatums (das nicht notwendigerweise identisch ist mit dem Abschlussdatum), allenfalls der Geltungsdauer und der Möglichkeiten zur Auflösung des Vertrags.

BBl 2023 1512

2

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

2.1

Rahmenkredit Kohäsion6 Einleitung

Der zweite Schweizer Beitrag an ausgewählte EU-Mitgliedstaaten (Rahmenkredit Kohäsion) trägt zur Verringerung wirtschaftlicher und sozialer Ungleichheiten in den seit 2004 der EU beigetreten Staaten bei. Er ist eine Investition in die Sicherheit, Stabilität und Wohlstand in Europa. Mit ihrem Beitrag stärkt und vertieft die Schweiz ihre bilateralen Beziehungen mit den Partnerländern und der gesamten EU.

Die Mittel werden für konkrete Programme und Projekte verwendet und nicht direkt in die Haushalte der Partnerländer oder an die EU überwiesen. Die Umsetzung muss bis Ende 2029 abgeschlossen sein und unterliegt der gemeinsamen Federführung von SECO und DEZA. Die DEZA unterstützt Projekte und Programme in den Themenbereichen Forschung, Berufsbildung, Migration, Sicherheit, Gesundheit, sozialer Inklusion, Bürgerengagement und Biodiversität. Zu den Partnerländern der DEZA gehören Bulgarien, Kroatien, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, und Zypern.

Die Umsetzung des ersten Schweizer Beitrags ist inzwischen mehrheitlich abgeschlossen. Einzig das Zusammenarbeitsprogramm mit Kroatien läuft noch bis 2024.7

6 7

BBl 2018 6665 BBl 2014 4161

21 / 215

BBl 2023 1512

Gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes vom 30. September 20168 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.

Vertragspartei

Inhalt

1.

Bulgarien

Umsetzungsabkommen im Rahmen 20.09.2022 des zweiten Schweizer Beitrags betreffend die Durchführung der Zusammenarbeitsprogramme zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU9

92,5 Millionen Franken

2.

Zypern

Umsetzungsabkommen im Rahmen 12.12.2022 des zweiten Schweizer Beitrags betreffend die Durchführung der Zusammenarbeitsprogramme zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU10

5,2 Millionen Franken

3.

Kroatien

Umsetzungsabkommen im Rahmen 18.10.2022 des zweiten Schweizer Beitrags betreffend die Durchführung der Zusammenarbeitsprogramme zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU11

45,7 Millionen Franken

4.

Estland

Umsetzungsabkommen im Rahmen 21.11.2022 des zweiten Schweizer Beitrags betreffend die Durchführung der Zusammenarbeitsprogramme zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU12

26 Millionen Franken

5.

Ungarn

Umsetzungsabkommen im Rahmen 08.11.2022 des zweiten Schweizer Beitrags betreffend die Durchführung der Zusammenarbeitsprogramme zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU13

87,6 Millionen Franken

8 9 10 11 12 13

SR 974.1 SR 0.973.221.42 SR 0.973.225.82 SR 0.973.229.12 SR 0.973.233.42 SR 0.973.241.82

22 / 215

Abschlussdatum Kosten

BBl 2023 1512

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

6.

Malta

Umsetzungsabkommen im Rahmen 18.11.2022 des zweiten Schweizer Beitrags betreffend die Durchführung der Zusammenarbeitsprogramme zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU14

3,56 Millionen Franken

7.

Polen

Umsetzungsabkommen im Rahmen 05.12.2022 des zweiten Schweizer Beitrags betreffend die Durchführung der Zusammenarbeitsprogramme zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU15

320,1 Millionen Franken

8.

Rumänien

Umsetzungsabkommen im Rahmen 12.12.2022 des zweiten Schweizer Beitrags betreffend die Durchführung der Zusammenarbeitsprogramme zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU16

221,5 Millionen Franken

14 15 16

SR 0.973.254.52 SR 0.973.264.93 SR 0.973.266.32

23 / 215

BBl 2023 1512

2.2

Rahmenkredit Entwicklungszusammenarbeit Ost17 Einleitung

Im Zentrum des Mandats der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz stehen die Linderung von Not und Armut in der Welt sowie die nachhaltige Entwicklung. Die Entwicklungszusammenarbeit Ost wird von der DEZA und dem SECO umgesetzt und unterstützt Staaten Osteuropas in ihrem Prozess hin zu demokratischen, rechtsstaatlichen und marktwirtschaftlichen Systemen. Zu den Schwerpunktländern der DEZA gehören Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Serbien, Ukraine, Moldau sowie die Regionen Zentralasien (Kirgisistan, Tadschikistan, Usbekistan) und Südkaukasus (Armenien, Aserbaidschan, Georgien). Die Zusammenarbeit trägt dem Umstand Rechnung, dass in den vormals kommunistischen Ländern Osteuropas trotz Fortschritten weiterhin Nachholbedarf besteht an Reformen und neue Herausforderungen wie wachsende Ungleichheiten oder Auswirkungen des Klimawandels verstärkt auftreten. Zudem leiden viele Länder unter den Folgen vergangener bewaffneter Konflikte oder sind aktuell von Konflikten betroffen.

Die Prioritäten der Entwicklungszusammenarbeit Ost sind wie in der Strategie der internationalen Zusammenarbeit 2021­2024 festgehalten: 1) wirtschaftliche Entwicklung durch die Stärkung des Finanzsektors, Schaffung von Arbeitsplätzen, Verbesserung der Grundversorgung und der Energieversorgung der Städte (DEZA und SECO); 2) gute Regierungsführung, einschliesslich der Stärkung nationaler und lokaler Institutionen sowie der grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen, der sozialen Inklusion und der Korruptionsbekämpfung; 3) Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an dessen Folgen, Umweltschutz und Reduktion von Katastrophen. Die Förderung der Geschlechtergleichstellung sowie Gouvernanz werden systematisch in allen Programmen berücksichtigt. Zudem werden die Zusammenarbeit mit dem Privatsektor gefördert und soweit wie möglich Migrationsherausforderungen berücksichtigt.

17

BBl 2020 2597

24 / 215

BBl 2023 1512

Gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes vom 30. September 201618 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.

Vertragspartei

Inhalt

1.

Ungarn

Technische Unterstützung im Rahmen 21.12.2022 des zweiten Schweizer Beitrages

349 000 Franken

2.

Kirgisistan

Wirksames Management und Präven- 19.07.2022 tion von nichtübertragbaren Krankheiten, Phase 2

5,07 Millionen Franken

3.

Kosovo

Förderung der Beschäftigung im Privatsektor

5,55 Millionen Franken

4.

Moldau

Mehrwert für andere schaffen: Aus17.02.2022 und Weiterbildungseinrichtungen bieten eine einschlägige berufliche Grundbildung an, Phase 1

450 904 Franken

5.

Moldau

Beitrag an den Interventionsfonds der 27.04.2022 Regierung für ein Sonderkonto zur Unterstützung von ukrainischen Flüchtlingen

3,2 Millionen US-Dollar

6.

Usbekistan

Beitrag an Reformen im Berufsbildungssektor, Phase 1

4,94 Millionen Franken

7.

Serbien

Rahmenbedingungen für die Durchfüh- 13.04.2022 rung des Programms «Von Bildung zur Erwerbstätigkeit»

­

8.

Serbien

Unterstützung der Reform des dualen Berufsbildungssystems und des nationalen Qualifikationsrahmens im Rahmen des lebenslangen Lernens

02.12.2022

1,85 Millionen Franken

9.

Schweden

Delegierte Zusammenarbeit betreffend 07.07.2022 die Kofinanzierung des Programms «Stärkung von Gemeinde- und Städteverbänden» in Bosnien und Herzegowina, Phase 2

1,47 Millionen Franken

10. FAO

Erhöhung der Ernährungssicherheit 23.02.2022 und der Wettbewerbsfähigkeit in der Viehwirtschaft durch eine Verbesserung des nationalen Systems zur Identifizierung, Registrierung und Rückverfolgung von Tieren in Georgien, Phase 2

3,17 Millionen US-Dollar

11. UNFPA

Gemeinschaftsfonds für die Stärkung der Jugend in Moldau

1,6 Millionen US-Dollar

18

Abschlussdatum Kosten

30.03.2022

23.09.2022

15.11.2022

SR 974.1

25 / 215

BBl 2023 1512

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

12. IOM

Unterstützung bei der Inbetriebnahme des temporären Aufnahmezentrums Lipa in Bosnien und Herzegowina

11.11.2021

13. WHO

Beitrag zur Stärkung der Kapazitäten in 11.10.2022 der medizinischen Notfallversorgung in den Spitälern zur Vorbereitung auf stark steigende Aufnahmezahlen aufgrund eines verstärkten Zustroms von Flüchtlingen nach Moldau

1,67 Millionen US-Dollar

14. WFP

Unterstützung der Resilienz und wirtschaftlichen Erholung von Grenzgemeinden in Armenien für 2022­2023

960 000 Franken

15. WFP

Beitrag an das Ergebnis Nr. 3 des Län- 28.06.2022 derstrategieplans für Kirgisistan 2018­ 2022: Verbesserung der institutionellen Systeme, Praktiken und Kenntnisse in den Bereichen Klimaanpassung und Katastrophenvorsorge mit positiven Auswirkungen auf Armut und Ernährungssicherheit, Phase 1

2,2 Millionen US-Dollar

16. UNDP

Projekt zur Förderung der Handlungskompetenz von Gemeinderäten in Nordmazedonien

31.03.2022

4 Millionen US-Dollar

17. UNDP

Projekt «Green Agenda» in Serbien

12.08.2022

4,9 Millionen US-Dollar

18. UNDP

Modernisierung des landwirtschaftlichen Berufsbildungssystems in Georgien, Phase 3

26.08.2022

4,44 Millionen US-Dollar

19. UNDP

Jugendförderung in den Bereichen digi- 31.10.2022 tale Wirtschaft und digitales Unternehmertum in Usbekistan

1 Millionen US-Dollar

20. UNDP

Stabiler und integrativer Arbeitsmarkt in Moldau

4 Millionen US-Dollar

21. UNICEF

Beitrag an eine Clusteranalyse mit 16.08.2022 mehreren Indikatoren 2023 in Kirgisistan

54 000 US-Dollar

22. UNOPS

Projekt Lokalgouvernanz für Mensch und Natur in Serbien

9,47 Millionen US-Dollar

26 / 215

28.03.2022

23.11.2022

16.12.2022

300 000 Franken

BBl 2023 1512

2.3

Rahmenkredit Entwicklungszusammenarbeit19 Einleitung

Die Schweiz trägt durch ihre internationale Zusammenarbeit zur Armutsbekämpfung und zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Die Entwicklungszusammenarbeit der DEZA konzentriert ihre Anstrengungen auf die ärmsten Weltregionen in Asien, in Subsahara-Afrika, in Nordafrika und im Mittleren Osten sowie in Osteuropa. Sie unterstützt die Anstrengungen der armen und fragilen Länder und ihrer Bevölkerung, Armuts- und Entwicklungsprobleme zu bewältigen. Die Schweiz setzt dafür ihre aussenpolitischen Instrumente komplementär ein («Whole of Government Approach»).

Die Entwicklungsprogramme der DEZA konzentrieren sich dabei auf die folgenden vier Themen: A) Nachhaltiges Wirtschaftswachstum, B) Bekämpfung des Klimawandels und dessen Auswirkungen, C) Sicherstellen einer hochwertigen Grundversorgung, namentlich Bildung und Gesundheit sowie Verminderung der Ursachen von Flucht und irregulärer Migration, D) Sicherstellung von Frieden, Rechtsstaatlichkeit und Geschlechtergleichstellung. Thematisch ausgerichtete Globalprogramme sollen gezielt zur Reduktion von globalen Risiken beitragen. Die Schweiz beteiligt sich zudem finanziell an multilateralen Entwicklungsorganisationen, und pflegt den politischen Dialog mit diesen Organisationen; der Fokus liegt auf den Schwerpunktthemen Fragilität, Geschlechtergleichstellung, Förderung des Privatsektors und Korruptionsbekämpfung sowie Ergebnisorientierung und Reform des operativen Entwicklungssystems der UNO. 2022 wurden aufgrund mehrjähriger Finanzbeiträge weniger Abkommen mit internationalen Organisationen abgeschlossen. Dies u.a. weil 2021 viele Kernbeiträge gesprochen wurden, auch im Rahmen der Ernährungssicherheitskrise und der Covid-19-Pandemie.

19

BBl 2020 2597

27 / 215

BBl 2023 1512

Gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 197620 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.

Vertragspartei

Inhalt

1.

Benin

Programm zur Unterstützung einer de- 12.05.2022 zentral organisierten Alphabetisierung, Phase 2

8,15 Millionen Franken

2.

Kambodscha

Beitrag an die Ausbildung im Archiv- 20.07.2022 management

32 571 US-Dollar

3.

Kuba

Lokale Partizipation beim Wiederauf- 13.10.2022 bau des historischen Zentrums von Havanna, Phase III

1 Millionen Franken

4.

Honduras

Prawanka-Programm zur wirtschaftli- 15.02.2022 chen und territorialen Entwicklung in der Region Mosquitia, Phase II, 2021­ 2024

­

5.

Laos

Beitrag an den nationalen Beratungsdienst für Berggebiete, 2021­2024, Phase 3

5 Millionen Franken

6.

Moldau

Beitrag an die Trinkwasserversorgung 21.07.2022 und Abwasserreinigung

6,22 Millionen US-Dollar

7.

Mongolei

Spende von vier mobilen Röntgengeräten

08.09.2021

140 722 Franken

8.

Mongolei

Beitrag zur Bekämpfung von COVID-19

30.11.2021

196 358 Franken

9.

Mongolei

Stärkung der Kapazitäten des Präsidi- 01.03.2022 alamtes

200 000 Franken

10. Mongolei

Kunstprojekt «Eine Reise durch die Verwundbarkeit»

07.03.2022

44 679 Franken

11. Mosambik

Finanzierung der Aktivitäten zur Durchführung des Gesundheitsförderungsprojekts in der Provinz Cabo Delgado, Phase 3

24.08.2022

6,5 Millionen US-Dollar

12. Mosambik

Finanzierung von Aktivitäten zur 26.07.2022 Unterstützung der Umsetzung des Programms für Gouvernanz, Wasser- und Sanitärversorgung sowie Gesundheitsförderung im Regierungsbezirk Niassa, Phase 3

6,3 Millionen US-Dollar

13. Mosambik

Unterstützung des Gesundheitssektors 04.11.2022 über den gemeinsamen Finanzierungsmechanismus, Phase 8

2,17 Millionen US-Dollar

20

SR 974.0

28 / 215

Abschlussdatum Kosten

27.04.2022

BBl 2023 1512

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

14. Nepal

Projekt zur Wiedereingliederung von 08.06.2022 zurückgekehrten Wanderarbeiterinnen und -arbeitern

6,8 Millionen Franken

15. Nepal

Projekt für hochwertige technische und berufliche Aus- und Weiterbildung für Jugendliche

03.08.2022

7,47 Millionen Franken

16. Niger

Programm zur Förderung des lokalen Unternehmertums, Phase 1

25.05.2022

5,3 Millionen Franken

17. Niger

Programm zur Unterstützung der Kleinbewässerung, Phase 2

08.12.2022

1,84 Millionen Franken

18. Niger

Programm zur Unterstützung der terri- 09.12.2022 torialen Körperschaften, Phase 2

7 Millionen Franken

19. Tunesien

Beitrag an die Berufsbildung (Takween-Programm)

9,895 Millionen Franken

20. ASEAN

Umsetzung der Initiative für techni29.08.2022 sche und berufliche Aus- und Weiterbildung

4 Millionen US-Dollar

21. OCHA

Beitrag an den Humanitären Fonds für 25.02.2022 die Ukraine 2022

500 000 Franken

22. OCHA

Beitrag an den Treuhandfonds für 28.06.2022 Katastrophenhilfe zur Unterstützung des Humanitären Fonds für Myanmar

2 Millionen Franken

23. OCHA

Beitrag an den Treuhandfonds für 05.07.2022 Katastrophenhilfe zur Unterstützung des humanitären Gemeinschaftsfonds für Syrien 2022­2023

2 Millionen Franken

24. IBRD

Beitrag an den Anpassungs-Treuhand- 28.02.2022 fonds

10 Millionen Franken

25. IBRD

Initiative der WB zur Wiederbeschaf- 24.05.2022 fung gestohlener Vermögenswerte

800 000 US-Dollar

26. Zentrum für tropische Landwirtschaft, Forschung und Lehre

Projekt zur Anpassung der Landwirtschaft an den Klimawandel mittels Wassergewinnung und -nutzung in der Landwirtschaft in Nicaragua

31.10.2022

2 Millionen US-Dollar

10.06.2022

450 000 Franken

27. Internationales Initiative für bürgernahe Forschung Forschungszur Unterstützung agroökologischer zentrum für Übergänge, 2022­2024 Agroforstwirtschaft

20.05.2022

28. Internationales Kernbeitrag und zweckgebundener 13.12.2022 Zentrum für in- Beitrag zur Umsetzung des mittelfristegrierte Ent- tigen Aktionsplans, 2023­2026 wicklung von Bergregionen

5 Millionen Franken

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BBl 2023 1512

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

29. Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft

Regionales Programm zur Unterstüt- 04.08.2022 zung der Bauernverbände und landwirtschaftlichen Fachorganisationen bei der Implementierung der regionalen Agrarpolitik, Phase 3

9,6 Millionen Franken

30. UNECE

Beitrag an den Multi-Geber-Treuhand- 11.02.2022 fonds der Wasserkonvention zur Sensibilisierung für die Aufgaben dieser Konvention und zur Stärkung der grenzüberschreitenden Wasserkooperation durch eine Teilnahme am 9. Weltwasserforum

202 000 US-Dollar

31. UNECE

Unterstützung der grenzüberschreiten- 08.12.2022 den Zusammenarbeit im Wasserbereich auf der Grundlage des Arbeitsprogramms 2022­2024 der Wasserkonvention

1,8 Millionen US-Dollar

32. Internationale Kernbeitrag zur Umsetzung des drei- 29.07.2022 Landkoalition / jährigen Arbeitsplans 2022­2024 und IFAD zweckgebundene Mittel für die LandMatrix-Initiative

3 Millionen Franken

33. UNOKommission für internationales Handelsrecht

Finanzielle Unterstützung für die Er- 18.05.2022 füllung des Mandats der Arbeitsgruppe «Reform der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staat»

15 010 Euro

34. Europarat

Kampf gegen den Menschenhandel in 27.10.2022 Tunesien

35 000 Euro

35. FAO

Förderung marktorientierter Investitio- 06.12.2022 nen und Innovationen für eine nachhaltige Entwicklung der Agrar- und Nahrungsmittelsysteme

4,115 Millionen Franken

36. UNFPA

Allgemeiner Beitrag für die Jahre 2022­2024

48 Millionen Franken

15.08.2022

Nutzung digitaler Lösungen für 37. Kapitalent27.12.2021 wicklungsfonds kleinste, kleine und mittlere Unternehder UNO men in Nepal

207 249 US-Dollar

Allgemeiner Beitrag für die 38. Kapitalentwicklungsfonds Jahre 2022­2024 der UNO

9 Millionen Franken

14.09.2022

39. UNHCHR

Schutz und Förderung der Menschen- 15.12.2021 rechte im besetzten palästinensischen Gebiet

1,5 Millionen Franken

40. UNHCHR

Stärkung der Kapazitäten der Nationa- 08.08.2022 len Kommission für Menschenrechte und zivile Organisationen in Ruanda

900 000 US-Dollar

30 / 215

BBl 2023 1512

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

41. UNHCR

Unterstützung von Lösungsstrategien 26.07.2022 für Bildung und Lebensunterhalt von afghanischen Flüchtlingen in Pakistan

5,76 Millionen Franken

42. UNHCR

Unterstützung von Flüchtlingen und Asylsuchenden in Tunesien

100 000 Franken

43. IOM

Programm «Arbeitsmigration in Zent- 01.06.2022 ralasien»

6,78 Millionen Franken

44. IOM

Beitrag an die Aktivitäten nach den 21.09.2022 Überschwemmungen in Pakistan 2022

2 Millionen Franken

45. ILO

Beitrag an das integrierte Programm für eine faire Rekrutierung, Phase 3

29.07.2022

2,8 Millionen US-Dollar

46. ILO

Beitrag an ein Projekt zur Stärkung der Arbeitsvermittlungszentren in Nepal

29.11.2022

1,2 Millionen US-Dollar

47. WMO

Förderung der regionalen Anpassungs- 02.11.2022 und Widerstandsfähigkeit gegenüber Klimaschwankungen und -Änderungen in gefährdeten Sektoren der Anden

5,8 Millionen Franken

48. WHO

Beitrag an den strategischen Plan 2020­2025 der Panamerikanischen Gesundheitsorganisation in Kolumbien

01.04.2022

200 000 US-Dollar

49. UNO

Unterstützung des Büros für systemweite Evaluierung und dadurch Stärkung der Reform der UNO durch systemweites Lernen und Rechenschaftspflicht

18.10.2022

300 000 Franken

50. UNO

Kernbeitrag an den einheitlichen Rahmen für Haushalt, Ergebnisse und Rechenschaftspflicht des gemeinsamen Programms der UNO für HIV/Aids, 2022­2024

08.11.2022

30 Millionen Franken

51. UNDESA

Unterstützung zur Stärkung des Moni- 19.04.2022 torings und der Berichterstattung der vierjährlichen, umfassenden Überprüfung der Politik 2022­2024

100 000 Franken

52. UN Women

Allgemeiner Beitrag für die Jahre 2022­2024

48 Millionen Franken

53. UN Women

Projekt zum Wiederaufbau der Frau- 23.11.2022 enbewegung durch die Finanzierung zivilgesellschaftlicher Organisationen in Afghanistan

5 Millionen Franken

54. UN-Habitat

Programm zur Unterstützung verletzli- 05.06.2022 cher Bevölkerungsgruppen in der Zone C des Westjordanlandes

500 000 US-Dollar

01.12.2022

14.09.2022

31 / 215

BBl 2023 1512

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

55. WFP

Beitrag an den Hilfsappell für die Flutopfer in Malawi

08.04.2022

56. WFP

Beitrag zur Stärkung der Resilienz ge- 10.11.2022 genüber wiederkehrenden Naturkatastrophen in Sri Lanka

800 000 Franken

57. UNDP

Vereinbarung über die Kostenteilung 04.05.2021 mit Dritten zur Stärkung der Kapazitäten der Staatsanwaltschaft bei der Bekämpfung der Straffreiheit in Guatemala

1,25 Millionen US-Dollar

58. UNDP

Beitrag an die Lohn- und zusätzlichen 19.03.2022 Kosten für die Stelle eines leitenden Beraters für den Nexus von humanitärer Hilfe und Entwicklung in Myanmar

216 054 US-Dollar

59. UNDP

Beitrag zur Verbesserung der Struktur 13.05.2022 der Unterstützungskoordination durch die Einheit für Informationsmanagement in Myanmar

220 000 US-Dollar

60. UNDP

Beitrag an das gemeinsame Unterstüt- 10.08.2022 zungsteam der Globalen Partnerschaftsinitiative für Wirksamkeit in der Entwicklungszusammenarbeit

202 000 US-Dollar

61. UNDP

Kostenteilung unter Drittparteien, Bu- 11.08.2022 rundi

163 500 US-Dollar

62. UNDP

Afrikanisches Forum für Wirtschaft und Menschenrechte 2022, Ghana

12.10.2022

130 000 US-Dollar

63. UNDP

Ruanda: Überprüfung des Rahmens zur Bewertung der Geberleistung

20.10.2022

23 535 US-Dollar

64. UNDP

Beitrag an die regulären finanziellen Mittel für 2022­2024

21.10.2022

147,83 Millionen Franken

65. UNDP

Beitrag an eine Studie über Klimasicherheit in Haiti

23.10.2022

20 000 US-Dollar

66. UNDP

Kostenteilung mit einer Drittpartei für 24.10.2022 die Umsetzung der Transitionsunterstützung im Tschad

3,85 Millionen US-Dollar

67. UNDP

Beitrag an den Fonds der UNO08.11.2022 Gruppe für nachhaltige Entwicklung für die durchgängige Berücksichtigung von Menschenrechten, zweckgebunden für den Themenbereich der Menschenrechtsberatenden

270 000 US-Dollar

68. UNDP

Beitrag an das Büro des residierenden 10.11.2022 UNO-Koordinators für die Entwicklung im Trocken- und Halbtrockengebieten in Kenia, Phase 1

666 666 US-Dollar

32 / 215

1 Million US-Dollar

BBl 2023 1512

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

69. UNDP

Beitrag an das Förderfenster Gouver- 21.12.2022 nanz, Friedensförderung und Resilienz

3,7 Millionen US-Dollar

70. UNEP

Beitrag an die Koalition für Klima und 07.03.2022 saubere Luft zur Reduktion kurzlebiger Klimaschadstoffe

8 Millionen Franken

71. Organisation Amerikanischer Staaten

Beitrag an die Interamerikanische Kommission für Menschenrechte zur Stärkung der Gouvernanz und des Schutzes der Menschenrechte in gefährdeten Gemeinschaften in Guatemala, Honduras und El Salvador

1,7 Millionen US-Dollar

72. UNESCO

Beitrag an die Kernaktivitäten des In- 23.06.2022 ternationalen Instituts für Bildungsplanung

1 Million Franken

73. UNESCO

Institutioneller Beitrag an die Aktivi- 10.08.2022 täten des Internationalen Bildungsbüros

4 Millionen Franken

74. UNESCO

Programmkosten für den Weltbildungsbericht

900 000 Franken

75. UNICEF

Entwicklung von Wasser-, Sanitäts28.01.2022 versorgungs- und Hygiene-Einrichtungen und -Dienstleistungen in abchasischen Schulen, Georgien

2,44 Millionen US-Dollar

76. UNICEF

Beitrag an die regulären finanziellen Mittel für 2022­2024

63 Millionen Franken

77. UNICEF

Clusteranalyse mit mehreren Indikato- 23.11.2022 ren 2023 in Nicaragua

414 504 US-Dollar

78. UNOPS

Programm «Städteverbund» zur Bekämpfung der Armut und Förderung der Städte im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung

19.10.2022

7,53 Millionen US-Dollar

79. UNOPS

Umsetzung des Friedensabkommens von Maputo, Phase 2

20.10.2022

5 Millionen Franken

80. UNOFreiwillige

Finanzierung eines zwölfmonatigen 11.02.2022 Einsatzes eines internationalen Spezialisten in Laos

53 947 US-Dollar

81. UNOFreiwillige

Allgemeiner Beitrag für die Jahre 2022­2024

2,4 Millionen Franken

11.10.2022

22.12.2022

23.08.2022

02.11.2022

33 / 215

BBl 2023 1512

2.4

Rahmenkredit Humanitäre Hilfe21 Einleitung

Die humanitäre Hilfe der Schweiz leistet einen Beitrag zur Rettung von Leben und zur Linderung des Leids, das Menschen aufgrund von Krisen, Konflikten und Katastrophen erfahren. Sie stellt die Würde der Menschen ins Zentrum ihres Engagements.

Die humanitäre Hilfe ist neutral, unabhängig und unparteiisch. Sie ist der Spiegel einer Schweiz, die Solidarität mit notleidenden Menschen zeigt und damit ihre lange humanitäre Tradition fortführt. Die humanitäre Hilfe liefert schnelle, umfassende Nothilfe, die auf die Bedürfnisse vor Ort abgestimmt ist. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Hilfe und dem Schutz der verletzlichsten Bevölkerungsgruppen und auf der Stärkung der Widerstandsfähigkeit auf lokaler Ebene. Neben der Nothilfe konzentriert sich die humanitäre Hilfe auch auf Präventionsmassnahmen, auf die Verringerung der Katastrophenrisiken und den Wiederaufbau. Die humanitäre Hilfe engagiert sich durch Beiträge an humanitäre Partnerorganisationen wie die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, die humanitären UNO-Organisationen und die schweizerischen, lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen. Ergänzt wird ihr Engagement durch die Entsendung von spezialisiertem Personal des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe im Rahmen von Nothilfeeinsätzen und humanitären Projekten, die direkt von der Schweiz umgesetzt werden. Diese Expertinnen und Experten werden auch multilateralen Organisationen zur Verfügung gestellt. Die Mittel der humanitären Hilfe werden zu rund einem Drittel für bilaterale Programme eingesetzt, die durch eigene Projekte oder gemeinsam mit schweizerischen, internationalen und lokalen Hilfswerken umgesetzt werden. Ein weiteres Drittel wird für die Zusammenarbeit mit UNO-Organisationen, vor allem dem WFP, dem UNHCR, OCHA und UNICEF verwendet. Das letzte Drittel geht an das IKRK.

21

BBl 2020 2597

34 / 215

BBl 2023 1512

Gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 197622 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.

Vertragspartei

Inhalt

1.

Benin

Programm zur Unterstützung der Bil- 15.11.2022 dung und Ausbildung von Kindern, die vom Bildungssystem ausgeschlossen sind, Phase 3

9,5 Millionen Franken

2.

Benin

Programm zur Unterstützung der loka- 21.12.2022 len Gouvernanz und zur Stärkung der territorialen Attraktivität, Phase 1

13 Millionen Franken

3.

Benin

Programm Berufsbildung und Stärkung 21.12.2022 der Handlungskompetenzen für Beschäftigung, Phase 1

9,7 Millionen Franken

4.

Irak

Beitrag «Blue Peace» an die zweite Internationale Wasserkonferenz in Bagdad

23.02.2022

60 000 US-Dollar

5.

Laos

Rahmenabkommen über technische, kulturelle, finanzielle und wirtschaftliche Zusammenarbeit und humanitäre Hilfe23

04.08.2021

­

6.

Tansania

Nebenvereinbarung über die Auszah27.10.2022 lung 2022­2023 aus dem Gesundheitsfonds an die subnationale Ebene zur Einrichtung von Gesundheitszentren

­

7.

Tonga

Spende medizinischer Schutzmasken (COVID-19-Prävention)

04.08.2022

7 241 Franken

8.

OCHA

Spezifischer Beitrag 2022 an Feldaktivitäten im Südsudan

02.03.2022

3,5 Millionen Franken

9.

OCHA

Unterstützung der hochrangigen Konfe- 14.03.2022 renz 2022 zur Verpflichtung von finanziellen Mitteln für die humanitäre Krise im Jemen

10 977 US-Dollar

10.

OCHA

Beitrag an das Projekt zur Stärkung der 07.04.2022 Schutzbereitschaftskapazität durch die Entwicklung von zwei Trainingsmodulen für 2021 und 2022

39 946 Franken

11.

OCHA

Beitrag 2022 an den Zentralen Nothilfe- 03.05.2022 fonds

5 Millionen Franken

22 23

Abschlussdatum Kosten

SR 974.0 SR 0.974.248.1

35 / 215

BBl 2023 1512

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

12.

OCHA

Beitrag 2022­2023 an die Programme 11.05.2022 und Projekte sowie die Kaderveranstaltungen und Ausbildungen zur Verstärkung der humanitären Koordination im Feld

8,49 Millionen Franken

13.

OCHA

Beitrag an den Treuhandfonds für Kata- 29.07.2022 strophenhilfe zur Unterstützung des internationalen humanitären Gemeinschaftsfonds für den Jemen 2022

3,7 Millionen Franken

14.

OCHA

Spezifischer Beitrag zur Finanzierung 19.09.2022 der von Schweizer Expertinnen und Experten durchgeführten Abklärungsmissionen in Not- und Katastrophenfällen

50 000 Franken

15.

OCHA

Beitrag an den Treuhandfonds für Kata- 19.10.2022 strophenhilfe zur Unterstützung des humanitären Gemeinschaftsfonds für den Libanon

4 Millionen Franken

16.

OCHA

Spezifischer Beitrag 2022­2024 an das 20.12.2022 Büro des UN-Sonderberaters des UNGeneralsekretärs für Lösungen zur Binnenvertreibung

400 000 Franken

17.

OCHA

Zusätzlicher Beitrag 2022 an den Zentralen Nothilfefonds

860 000 Franken

18.

IBRD/IDA

Bildung für Mädchen und Stärkung der 24.11.2022 Frauen und deren Lebensgrundlagen in Sambia

2 Millionen Franken

19.

WB

Multi-Geber-Fonds für Soforthilfe, Wiederaufbau und Reformen in der Ukraine

16.12.2022

44 Millionen Franken

20.

ASEAN

Beitrag zur institutionellen Stärkung und Entwicklung der Kapazitäten im Rahmen des Katastrophenmanagements, Phase 2

21.07.2022

1,08 Millionen Franken

21.

IKRK

Spezifischer Beitrag 2022­2023 an den 14.01.2022 neu lancierten Überbrückungsfonds für Klima und Umwelt zur Förderung von Klimaschutzmassnahmen im Rahmen der humanitären Programme

2 Millionen Franken

22.

IKRK

Beitrag an das Sitzbudget 2022

10.03.2022

80 Millionen Franken

23.

IKRK

Spezifischer Beitrag 2022 an Feldaktivitäten im Irak, in Jordanien und im Libanon

10.03.2022

10 Millionen Franken

24.

IKRK

Spezifischer Beitrag 2022 an Feldaktivitäten in Äthiopien, in Somalia, im Sudan und Südsudan

10.03.2022

9,5 Millionen Franken

36 / 215

Abschlussdatum Kosten

22.12.2022

BBl 2023 1512

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

25.

IKRK

Spezifischer Beitrag 2022 an Feldaktivitäten in Burkina Faso, Mali, Niger und Nigeria

10.03.2022

9 Millionen Franken

26.

IKRK

Spezifischer Beitrag 2022 an Feldaktivitäten im besetzten palästinensischen Gebiet und in Syrien

10.03.2022

8 Millionen Franken

27.

IKRK

Spezifischer Beitrag 2022 an Feldaktivitäten in Afghanistan und Myanmar

10.03.2022

6 Millionen Franken

28.

IKRK

Spezifischer Beitrag 2022 an Feldaktivitäten in Zentralamerika, Kolumbien, Venezuela und Haiti

10.03.2022

5,5 Millionen Franken

29.

IKRK

Spezifischer Beitrag 2022 an Feldakti- 10.03.2022 vitäten in Kamerun, der Zentralafrikanischen Republik und im Tschad

5 Millionen Franken

30.

IKRK

Spezifischer Beitrag 2022 an Feldaktivitäten in Burundi und der Demokratischen Republik Kongo

10.03.2022

5 Millionen Franken

31.

IKRK

Spezifischer Beitrag 2022 an Feldaktivitäten in Ägypten, Libyen, Tunesien und im Jemen

10.03.2022

5 Millionen Franken

32.

IKRK

Spezifischer Beitrag 2022 an Feldaktivitäten in Armenien, Aserbaidschan und der Ukraine

10.03.2022

1,5 Millionen Franken

33.

IKRK

Zusätzlicher Beitrag 2022 an Feldaktivitäten in der Ukraine

17.03.2022

2,5 Millionen Franken

34.

IKRK

Spezifischer Beitrag 2022 an das Pro- 01.04.2022 jekt zum besseren Schutz von medizinischem Personal und medizinischen Einrichtungen in Konfliktgebieten in Verbindung mit der im Mai 2022 stattfindenden Weltgesundheitskonferenz

40 000 Franken

35.

IKRK

Zusätzlicher Beitrag 2022 an Feldaktivitäten in Somalia

23.05.2022

2 Millionen Franken

36.

IKRK

Zusätzlicher Beitrag 2022 an Feldaktivitäten in Afghanistan

11.07.2022

2 Millionen Franken

37.

IKRK

Zusätzlicher Beitrag 2022 an Feldaktivitäten in der Ukraine

11.08.2022

7,5 Millionen Franken

38.

FAO

Düngemittel für Tigray, Äthiopien

19.08.2022

450 000 Franken

39.

FAO

Soforthilfe zur Ernährungssicherung 26.10.2022 und zur Sicherung des Lebensunterhalts für die vom Konflikt betroffene Bevölkerung im Nordosten Nigerias, Phase 2

855 000 Franken

37 / 215

BBl 2023 1512

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

40.

IFRC

Zurverfügungstellen eines Experten im 20.01.2022 Bereich der Bargeldhilfe zur Unterstützung des Regionalbüros Budapest

110 000 Franken

41.

IFRC

Zurverfügungstellen eines Experten im 21.07.2022 Bereich der Bargeldhilfe zur Unterstützung des Regionalbüros Budapest

60 000 Franken

42.

IFRC

Jahresbeitrag 2022­2024 an das Sekre- 31.05.2022 tariat in Genf

9 Millionen Franken

43.

IFRC

Beitrag 2022­2024 an den Fonds für Soforthilfe bei Katastrophen

31.05.2022

9 Millionen Franken

44.

IFRC

Beitrag an den Nothilfeappell zur Unterstützung der vom Konflikt betroffenen Bevölkerung in der Ukraine

03.08.2022

4 Millionen Franken

45.

IFRC

Beitrag an den Nothilfeappell zur Un- 03.08.2022 terstützung der vom Erdbeben betroffenen Bevölkerung in Afghanistan

800 000 Franken

46.

IFRC

Beitrag 2022­2024 zur Unterstützung 23.11.2022 der humanitären Aktivitäten der Palästinensischen Rothalbmondgesellschaft

1,25 Millionen Franken

47.

IFRC

Beitrag an den Nothilfeappell zur Un- 01.12.2022 terstützung der von den Überschwemmungen betroffenen Bevölkerung in Nigeria

750 000 Franken

48.

UNFPA

Projekt zur Förderung von gemein26.07.2022 schaftlichen und integrierten psychologischen und psychosozialen Diensten in Cox's Bazar, Bangladesch

1,14 Millionen US-Dollar

49.

UNFPA

Stärkung der Kapazitäten lokaler Ein- 15.08.2022 satzkräfte für den Umgang mit sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt

469 918 Franken

50.

UNHCR

Beitrag 2022 an die Nothilfeoperation in der Ukraine und den umliegenden Ländern

17.03.2022

2 Millionen Franken

51.

UNHCR

Zusätzlicher Beitrag 2022 an den Nothilfeeinsatz in der Ukraine und den Nachbarländern

21.07.2022

3 Millionen Franken

52.

UNHCR

Spezifischer Beitrag 2022­2024 zur Fi- 05.10.2022 nanzierung des Nansen-Flüchtlingspreises, der jedes Jahr von der Schweiz und Norwegen für ausserordentliches Engagement im Flüchtlingsschutz verliehen wird

600 000 Franken

53.

UNHCR

Lebensrettende humanitäre Hilfe für die 02.11.2022 von der Flutkatastrophe betroffenen Menschen im Tschad

300 000 Franken

38 / 215

Abschlussdatum Kosten

BBl 2023 1512

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

54.

UNHCHR

Unterstützung des Mandats des Sonder- 22.02.2022 berichterstatters für das Recht auf Nahrung

653 828 US-Dollar

55.

IOM

Ausarbeitung eines Aktionsplans für die Umsetzung der nationalen Politik Nigerias für Binnenvertriebene

29.09.2022

80 000 US-Dollar

56.

IOM

Verringerung der Gefährdung von Flüchtlingen und Angehörigen von Drittstaaten in Moldau

05.12.2022

900 000 Franken

57.

IOM/FAO/ Gemeinsames Programm zur Stärkung 31.10.2022 UN-Habitat der Widerstandsfähigkeit der von Katastrophen betroffenen Bevölkerung durch dauerhafte Lösungen in den Regionen Oromia und Somalia in Äthiopien

58.

WHO

Beitrag an den Strategieplan 2020­2025 28.12.2021 der Panamerikanischen Gesundheitsorganisation in Venezuela

862 000 US-Dollar

59.

WHO

Beitrag 2022 an die Nothilfeoperation in der Ukraine

1 Million Franken

60.

WHO

Spende im Rahmen der humanitären 19.05.2022 Hilfe zur Bekämpfung der COVID-19Pandemie

197 000 Franken

61.

WHO

Zusätzlicher Beitrag 2022 an den Nothilfeeinsatz in der Ukraine

25.08.2022

1,5 Millionen Franken

62.

UNO

Umsetzung des Sendai-Rahmens durch 03.08.2022 die Stärkung des Katastrophenrisikomanagements mit einem gesamtgesellschaftlichen Ansatz

1,1 Millionen Franken

63.

UNO

Beitrag an den Kapitalentwicklungs06.12.2022 fonds für die am wenigsten entwickelten Länder zur Erleichterung der Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Sicherung der Lebensgrundlagen für gefährdete und benachteiligte Gruppen und zur nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen

10 Millionen US-Dollar

64.

UNO

Beitrag zur Kostenteilung unter Drittparteien für die technische Hilfe des Kapitalentwicklungsfonds für die am wenigsten entwickelten Länder

06.12.2022

1,1 Millionen US-Dollar

65.

UNO

Kernbeitrag für den allgemeinen Betrieb der Multi-Stakeholder-Initiative des Allgemeinen Fonds der Vereinten Nationen in Genf zur Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung

06.12.2022

2,9 Millionen US-Dollar

31.03.2022

9 Millionen Franken

39 / 215

BBl 2023 1512

Nr.

Vertragspartei

66.

UN Women Finanzierung der Umsetzung des Projekts «Nationales Geschlechtergleichstellungsprofil für Burundi»

11.11.2021

40 000 US-Dollar

67.

UN Women Beitrag zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Führungsqualitäten von krisenbetroffenen Frauen durch gemeinschaftsbasierte Initiativen in Moldau

29.11.2022

804 020 US-Dollar

68.

WFP

Zusätzlicher Beitrag 2022 an Feldaktivitäten in Madagaskar

15.03.2022

500 000 Franken

69.

WFP

Beitrag 2022 an den Nothilfe-Fonds

23.03.2022

7 Millionen Franken

70.

WFP

Spezifischer Beitrag 2022 an Feldaktivitäten in Afghanistan, Bangladesch und Myanmar

23.03.2022

7 Millionen Franken

71.

WFP

Spezifischer Beitrag 2022 an Feldakti- 23.03.2022 vitäten in der Demokratischen Republik Kongo, im Sudan und im Südsudan

6 Millionen Franken

72.

WFP

Spezifischer Beitrag 2022 an Feldaktivitäten in Guatemala, Nicaragua, El Salvador, Kolumbien, Venezuela und Haiti

23.03.2022

5,8 Millionen Franken

73.

WFP

Spezifischer Beitrag 2022 an Feldaktivitäten in Jordanien, im Libanon und im Jemen

23.03.2022

5 Millionen Franken

74.

WFP

Spezifischer Beitrag 2022 an Feldaktivitäten in Burkina Faso, Mali, Niger und Nigeria

23.03.2022

4,5 Millionen Franken

75.

WFP

Spezifischer Beitrag 2022 an Feldaktivitäten in Äthiopien und Somalia

23.03.2022

4 Millionen Franken

76.

WFP

Spezifischer Beitrag 2022 an Feldaktivitäten in Kamerun, im Tschad und in der Zentralafrikanischen Republik

23.03.2022

3,5 Millionen Franken

77.

WFP

Spezifischer Beitrag 2022 an Feldaktivitäten im besetzten palästinensischen Gebiet und in Syrien

23.03.2022

2,5 Millionen Franken

78.

WFP

Spezifischer Beitrag 2022 an Feldaktivitäten in Algerien und Libyen

23.03.2022

2,3 Millionen Franken

79.

WFP

Beitrag zur Finanzierung des humanitä- 23.05.2022 ren Flugdienstes der Vereinten Nationen in Haiti, durchgeführt durch WFP

200 000 Franken

80.

WFP

Zusätzlicher Beitrag 2022 an Feldaktivitäten in Äthiopien und Somalia

4 Millionen Franken

40 / 215

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

26.05.2022

BBl 2023 1512

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

81.

WFP

Zusätzlicher Beitrag 2022 an Feldakti- 15.06.2022 vitäten in Burkina Faso, Nigeria, Sudan und Südsudan

2,1 Millionen Franken

82.

WFP

Zusätzlicher Beitrag an das Budget 2022 im Rahmen des vorläufigen Länderstrategieplans 2019­2022 für den Jemen

16.06.2022

1,5 Million Franken

83.

WFP

Beitrag 2022 an Feldaktivitäten in der Ukraine

03.08.2022

10 Millionen Franken

84.

WFP

Zusätzlicher Beitrag 2022 an Feldakti- 03.08.2022 vitäten in der Demokratischen Republik Kongo

1 Million Franken

85.

WFP

Zusätzlicher Beitrag an das Budget 2022 im Rahmen des Länderstrategieplans 2018­2022 für das Besetzte Palästinensische Gebiet

05.09.2022

1 Million Franken

86.

WFP

Zusätzlicher Beitrag 2022 an Feldaktivitäten im Tschad

05.10.2022

500 000 Franken

87.

WFP

Unterstützung der Stärkung der Kompe- 14.11.2022 tenzen der nationalen Institutionen in Peru für die Katastrophenvorsorge und -bewältigung

627 000 US-Dollar

88.

WFP

Stärkung des Prozesses der Ernährungs- 14.11.2022 souveränität und Autonomie der NasaBevölkerung in Kolumbien

550 000 US-Dollar

89.

WFP

Zusätzlicher Beitrag 2022 an Feldaktivitäten in Äthiopien

1,8 Millionen Franken

90.

WFP

Unterstützung der Projekte im Rahmen 13.12.2022 des Aktionsplans der Vereinten Nationen zur Deckung des Bedarfs der vom Hurrikan Ian betroffenen Menschen in Kuba

500 000 Franken

91.

WFP

Zusätzlicher Beitrag 2022 an den Nothilfefonds

23.12.2022

13 Millionen Franken

92.

WFP

Spezifischer Beitrag 2022­2023 zur Finanzierung des Transports und der Verteilung von Getreide aus der Ukraine zugunsten von Ländern, welche unter akutem Hunger leiden

23.12.2022

1,5 Millionen Franken

93.

WFP

Zusätzlicher Beitrag 2022 an Feldakti- 30.12.2022 vitäten in der Demokratischen Republik Kongo

1,06 Millionen Franken

94.

UNDP

Unterstützung des von verschiedenen 18.02.2022 Gebern geäufneten humanitären Fonds zugunsten des Humanitären Fonds des Südsudan

2 Millionen Franken

06.12.2022

41 / 215

BBl 2023 1512

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

95.

UNDP

Unterstützung des von verschiedenen 05.04.2022 Gebern geäufneten humanitären Fonds zugunsten des Humanitären Fonds von Somalia

2,22 Millionen US-Dollar

96.

UNDP

Beitrag zur Kostenteilung unter Dritt- 10.05.2022 parteien zur Unterstützung der ukrainischen Flüchtlinge in der Region Transnistrien

37 800 US-Dollar

97.

UNDP

Unterstützung des von verschiedenen 17.05.2022 Gebern geäufneten humanitären Fonds zugunsten des Humanitären Fonds des Sudan

800 000 Franken

98.

UNDP

Verbesserung der Koordination und des 26.07.2022 Informationsmanagements im Rahmen der Katastrophenhilfe in Zentralamerika

1,194 Millionen Franken

99.

UNDP

Unterstützung der 27. Tagung der Kon- 26.09.2022 ferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

198 019 Franken

100. UNDP

Beitrag an den Fonds für Menschen08.11.2022 rechtsmainstreaming der UNOArbeitsgruppe für nachhaltige Entwicklung, zweckgebunden für den Themenbereich der Menschenrechtsberatenden

270 000 US-Dollar

101. UNDP

Beitrag zur Umsetzung des Strategi17.11.2022 schen Rahmens der Erleichterung der Friedensförderung, Bergungsoperation des Schiffs «Safer»

300 000 Franken

102. UNDP

Beitrag zum Fonds zur Verringerung der Anfälligkeit für Energieprobleme in Moldau

13.12.2022

6,67 Millionen US-Dollar

103. UNICEF

Beitrag 2022 an den Aktionsplan für die Ukraine

22.03.2022

1 Million Franken

104. UNICEF

Beitrag 2022­2023 an Nothilfeprogramme des Büros in Genf

26.04.2022

4 Millionen Franken

105. UNICEF

Technische Unterstützung bei Wasserknappheit

06.09.2022

32 400 US-Dollar

106. UNICEF

Zurverfügungstellung einer Expertin im 06.09.2022 Bereich «Bildung kann nicht warten», um den Zugang zu Bildung für Kinder in Konflikt- und Krisenländern sicherzustellen

150 000 Franken

107. UNICEF

Vorbeugung und Massnahmen zum 23.09.2022 Schutz von Kindern und geschlechtsspezifischer Gewalt in Notsituationen bei Binnenvertriebenen und Gemeinden im Regionalstaat Afar, Äthiopien

555 555 US-Dollar

42 / 215

Abschlussdatum Kosten

BBl 2023 1512

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

108. UNICEF

Verbesserter Zugang zu hochwertigen 13.10.2022 Wiedereingliederungsdiensten für Kinder und Jugendliche, die früher mit nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen im Nordosten Nigerias in Verbindung standen, Phase 2

1,2 Millionen Franken

109. UNICEF

Beitrag 2022 an den Aktionsplan für Sri Lanka

21.10.2022

500 000 Franken

110. UNICEF

Schutz und Entwicklung von Kindern, Jugendlichen und jungen Menschen, die durch Kinderarbeit, Migrationsund Sicherheitsrisiken gefährdet sind, in den Kakao- und Nordregionen der Elfenbeinküste, Phase 1

10.11.2022

5,95 Millionen US-Dollar

111. UNICEF

Beitrag an den Globalen Fonds der Vereinten Nationen für Bildung in Notsituationen und Langzeitkrisen

15.11.2022

25 Millionen Franken

112. UNICEF

Projekt zur Stärkung des Überwa15.11.2022 chungs- und Berichterstattungsmechanismus zur Prävention und Verfolgung von schweren Kinderrechtsverletzungen im Jemen

1,07 Millionen US-Dollar

113. UNICEF

Gemeinsames Programm für sozialen Schutz in Sambia

2 Millionen US-Dollar

114. UNICEF

Länderprogramm Mosambik 2022­ 05.12.2022 2026 in den Bereichen Wasser, sanitäre Versorgung und Hygiene

200 000 US-Dollar

115. UNRWA

Analyse zu den Lebensbedingungen von palästinensischen Flüchtlingen

20.05.2022

110 110 US-Dollar

116. UNRWA

Beitrag an den Hilfsappell 2022 für den Libanon

15.06.2022

1 Million Franken

21.11.2022

43 / 215

BBl 2023 1512

2.5

Rahmenkredit Friedensförderung und menschliche Sicherheit24 Einleitung

Die Förderung von Frieden, Menschenrechten und humanitärem Völkerrecht ist ein zentrales Anliegen der schweizerischen Aussenpolitik. Mit konkreten Massnahmen in diesen Bereichen will der Bundesrat gezielt Beiträge zur Lösung globaler Probleme leisten und gleichzeitig aussenpolitische Prioritäten der Schweiz vertreten.

Die Mittel des Rahmenkredits werden zur Erreichung folgender Ziele und zur Stärkung der entsprechenden Instrumente eingesetzt: Anbieten von guten Diensten sowie aktive Vermittlung in Friedensprozessen; Durchführung von Programmen der zivilen Konfliktbearbeitung; Durchführung von Menschenrechtskonsultationen mit ausgewählten Partnerländern; Entsendung von Expertinnen und Experten in multilaterale Friedensmissionen und bilaterale Programme; Einbringung relevanter Themen in die UNO und andere internationale Organisationen durch diplomatische Initiativen; Ausbau eines Netzes von Partnerschaften mit internationalen Organisationen, ähnlich gesinnten Staaten und Institutionen aus Wissenschaft, Wirtschaft und Zivilgesellschaft.

24

BBl 2020 2597

44 / 215

BBl 2023 1512

Gestützt auf Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 200325 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

1.

Kosovo

Finanzielle Unterstützung von Outreach-Aktivitäten mit relevanten regionalen Akteuren, insbesondere durch die Fachkammern Kosovos

10.02.2022

147 000 Euro

2.

Internationale Anti-Korruptionsakademie

Ausbildungsprojekt «Power of the Pen» für Afrika, 01.05.2022­30.04.2023

17.06.2022

24 814 Euro

3.

Büro des Hohen Entsendung eines Stellvertreters für 16.06.2022 Repräsentanten den Hohen Repräsentanten als Leiter für Bosnien und der Abteilung Politik und Steuern Herzegowina

2022: 180 000 Franken.

Danach 325 000 Franken/Jahr

4.

Büro des Hohen Kernbeitrag an die allgemeinen 07.12.2022 Repräsentanten Betriebskosten des Büros für das für Bosnien und Budget vom 01.07.2022­30.06.2023 Herzegowina

64 464 Euro

5.

IKRK

Beitrag an das Kompetenzzentrum 23.11.2022 für humanitäre Verhandlungen: Weltgipfel zu humanitären Verhandlungen an vorderster Front

209 450 Franken

6.

IKRK

Beitrag an die Globale Allianz für vermisste Personen

06.12.2022

320 000 Franken

7.

Unabhängige Beitrag zur institutionellen Stärkung Nationale Men- der Kommission schenrechtskommission in Burundi

23.09.2022

194 157 US-Dollar

8.

Ostafrikanische Beitrag an die Solidaritätskampagne 22.07.2022 Gemeinschaft für Jugendliche für friedliche Wahlen in Kenia 2022

9.

Europarat

10. Europarat

25

Entsendung einer Verantwortlichen für Wahlbeobachtung

31.08.2022

Projekt «Plattform zur Förderung der 10.10.2022 Sicherheit von Journalistinnen und Journalisten»

47 984 US-Dollar

2022: 50 000 Franken.

2023: 180 000 Franken 200 000 Euro

SR 193.9

45 / 215

BBl 2023 1512

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

11. Internationaler Entsendung von Schweizer Experten 23.11.2022 Strafgerichtshof

2023: 584 000 Franken.

Danach 690 000 Franken/Jahr

12. DPPA

Beitrag an das Mandat des Persönlichen Gesandten des UNOGeneralsekretärs für Mosambik

08.03.2022

490 000 US-Dollar

13. DPPA

Beitrag an Aktivitäten im Zusammen- 15.08.2022 hang mit Medien- und Mediationsunterstützung und an die Wahlunterstützung im Rahmen des Mehrjahresaufrufs 2022

300 000 US-Dollar

14. Multinationale Beitrag an die Einheit der zivilen Be- 30.06.2022 Truppe und Be- obachter für die Ausweitung der Zuobachter sammenarbeit und die Vertrauensbildung zur Stabilisierung des Sinai, 01.10.2021­30.09.2022

120 000 US-Dollar

15. UNHCHR

Projekt zur Nutzung des digitalen Po- 05.01.2022 tenzials für die Menschenrechte

1,25 Millionen US-Dollar

16. UNHCHR

Projekt zur Stärkung der Rolle von 05.05.2022 nationalen Menschenrechtsinstitutionen und der Zivilgesellschaft bei der Überwachung der Menschenrechte von Migrantinnen und Migranten an den Landesgrenzen in Marokko und der übrigen Region Nahost und Nordafrika

149 160 US-Dollar

17. UNHCHR

Beitrag an das Mandat in Kolumbien 23.05.2022 2022

150 000 Franken

18. UNHCHR

Kernbeitrag zum allgemeinen Betrieb 28.09.2022 und zum Programm 2022­2023

6 Millionen US-Dollar

19. UNHCHR

Projekt zur Stärkung der Achtung, des Schutzes und der Durchsetzung der Menschenrechte von Migrantinnen und Migranten in Tunesien, 01.10.2022­30.09.2023

54 563 US-Dollar

20. UNHCHR

Beitrag an den Freiwilligen Fonds für 07.12.2022 Folteropfer im Jahr 2022

300 000 US-Dollar

21. IGAD

Unterstützung der Integration der Al- 06.06.2022 lianz der südsudanesischen Oppositionsbewegungen in den Mechanismus zur Überwachung und Verifizierung des Waffenstillstands und der Einhaltung der Übergangsicherheitsbestimmungen

300 000 US-Dollar

46 / 215

24.11.2022

BBl 2023 1512

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

22. IGAD

Beitrag an die wiedereingesetzte ge- 26.10.2022 meinsame Überwachungs- und Bewertungskommission für den Südsudan, 2022­2023

409 412 US-Dollar

23. IGAD

Unterstützung des Büros des Sonder- 23.12.2022 beauftragten für Südsudan

220 000 US-Dollar

24. Internationaler, unparteiischer und unabhängiger Mechanismus (IIIM)

Unterstützung der Ermittlungen ge- 19.12.2022 gen die Verantwortlichen für die seit März 2011 in Syrien begangenen schwersten völkerrechtlichen Verbrechen und ihrer strafrechtlichen Verfolgung

400 000 Franken

25. IOM

Logistische Unterstützung der 30.05.2022 Schweizer Wahlbeobachtungsgruppe bei der EU-Wahlbeobachtungsmission für die allgemeine Wahlen in Libanon

25 701 Euro

26. IOM

Projekt «Migrationsbericht Afrika 2023»

20.09.2022

300 000 US-Dollar

27. IOM

Projekt «Globales Migrationsdaten- 11.11.2022 portal: Verbesserung des Wissensmanagements von regionalen Migrationsdaten, Trends und Analysen», Phase 5

458 282 US-Dollar

28. IOM

Unterstützung von Institutionen und 23.12.2022 Gemeinschaften beim Aufbau einer offenen und integrativen Gesellschaft in Kosovo, 01.11.2022­31.03.2025

305 272 Franken

29. UNO

Spezialist für strategische Planung 05.09.2022 bei der Stabilisierungsmission in der Demokratischen Republik Kongo

2023: 100 000 Franken.

Danach 200 000 Franken/Jahr

30. UNO

Unterstützung des politischen Teils 06.12.2022 des von der ostafrikanischen Gemeinschaft geführten Nairobi-Prozesses für Frieden und Sicherheit in der Region der Grossen Seen

250 000 US-Dollar

31. UNO

Beitrag an die Retraite der operativen 06.12.2022 Zelle der Kontakt- und Koordinationsgruppe zur Ausarbeitung einer Strategie für das Engagement der negativen Kräfte im Hinblick auf ihre freiwillige Entwaffnung ohne politische Bedingungen in der Region der Grossen Seen

59 478 US-Dollar

47 / 215

BBl 2023 1512

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

32. UNODC

Projekt «Rasche und nachweisbare Beurteilung von Menschenhandel und Schleusung von Migrantinnen und Migranten im Zusammenhang mit dem russisch-ukrainischen Krieg»

12.08.2022

219 000 US-Dollar

33. UN Women

Unterstützung von Aktivitäten des 07.04.2022 Netzwerks nationaler Kontaktstellen der Agenda «Frauen, Frieden und Sicherheit» im Libanon, Phase 2

274 744 US-Dollar

34. UN Women

Unterstützung von Aktivitäten des 21.11.2022 Netzwerks nationaler Kontaktstellen der Agenda «Frauen, Frieden und Sicherheit», Phase 2

200 000 US-Dollar

35. UN Women

Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen in Abchasien

23.12.2022

200 205 US-Dollar

36. UNOFreiwillige

Finanzierung von zehn Ausbildungs- 09.08.2022 plätzen für junge Schweizer Freiwillige, Volée 2023

517 473 US-Dollar

Unterstützung des Friedensprozesses 09.12.2022 37. Organisation Amerikanischer in Kolumbien Staaten

480 928 US-Dollar

38. OSZE

Förderung der Integration der verschiedenen Gesellschaftsgruppen in Georgien 2022­2024

04.01.2022

248 000 Euro

39. OSZE

Wasserdiplomatie und Konfliktprävention, Phase 1

08.03.2022

30 000 Euro

40. OSZE

E-Learning-Programm 2022 im Rah- 05.05.2022 men des Forums für Sicherheitskooperation

30 000 Euro

41. OSZE

Verbesserung der Qualität der Veran- 09.11.2022 staltungen zur menschlichen Dimension des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte

30 000 Euro

42. OSZE

Verhütung und Bekämpfung von 08.12.2022 Menschenhandel in der durch den russisch-ukrainischen Krieg ausgelösten humanitären Krise

200 000 Euro

43. OSZE

Unterstützungsprogramm für die Uk- 19.12.2022 raine

181 818 Euro

44. UNDP

Projekt «Vergangenheitsbewältigung, 18.07.2022 Erinnerungen für die Zukunft» im Libanon, Phase 2

424 999 US-Dollar

48 / 215

BBl 2023 1512

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

45. UNDP

Schaffung von Foren und Mechanis- 12.10.2022 men für eine wirksame Beteiligung der venezolanischen Gesellschaft am sozialen Dialog

150 028 US-Dollar

46. UNDP

Technische Zusammenarbeit und Ka- 30.11.2022 pazitätsaufbau zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte auf den Philippinen

400 000 Franken

47. UNIDIR

Programm für Sicherheit und Technologie, 01.01.2022­31.12.2023

04.04.2022

200 000 US-Dollar

48. UNIDIR

Programm «Zusammenarbeit mit den 27.10.2022 Mitgliedstaaten und multilateralen Akteuren als Beitrag zur Förderung der durchgängigen Gleichstellung in der Rüstungskontrolle und Abrüstung»

106 000 US-Dollar

49. UNODA

Stärkung der internationalen Bemü- 09.02.2022 hungen um eine bessere Munitionsverwaltung, namentlich eine Kontrolle über den gesamten Lebenszyklus, und zur Förderung des SaferGuard-Programms

250 000 US-Dollar

50. UNOPS

Projekt «Unterstützung der Zusam- 14.12.2022 menarbeit in Nordostasien», Phase 3

75 000 US-Dollar

49 / 215

BBl 2023 1512

2.6

Andere völkerrechtliche Verträge des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten

2.6.1

Abkommen zwischen der Schweiz und Belgien über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 25. Januar 2022

A.

Das Abkommen sieht vor, dass sich die Schweiz und Belgien beim Ausstellen von Schengen-Visa gegenseitig vertreten.

B.

Der Schengener-Visakodex gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser SchengenVertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten festgehalten. Mit Belgien wurde mittels Notenaustausch ein Abkommen über mehrere Schengen-Vertretungen abgeschlossen. Demgemäss vertritt die Schweiz seit dem 1. März 2022 die belgischen Visuminteressen in Akkra (Ghana), Pristina (Kosovo) und Colombo (für Sri Lanka und die Malediven).

Im Gegenzug vertritt Belgien die schweizerischen Visainteressen in Ouagadougou (Burkina Faso), Bujumbura (Burundi) und Kigali (Ruanda). Visagesuchsteller aus den obgenannten Staaten können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in Belgien bzw. in der Schweiz bei der jeweiligen schweizerischen oder belgischen Auslandvertretung einreichen.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Das Abkommen ist am 1. März 2022 in Kraft getreten. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

50 / 215

BBl 2023 1512

2.6.2

Abkommen zwischen der Schweiz und Spanien über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 5. Oktober 2022

A.

Das Abkommen sieht vor, dass sich die Schweiz und Spanien beim Ausstellen von Schengen-Visa gegenseitig vertreten.

B.

Der Schengener-Visakodex gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser SchengenVertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten festgehalten. Mit Spanien wurde mittels Notenaustausch ein Abkommen über mehrere Schengen-Vertretungen abgeschlossen. Demgemäss vertritt die Schweiz seit dem 5. Oktober 2022 die spanischen Visuminteressen in Vancouver (Kanada). Im Gegenzug vertritt Spanien die schweizerischen Visainteressen in Port-au-Prince (Haiti), Niamey (Niger), La Paz und Santa Cruz de la Sierra (Bolivien), Kingston (Jamaika), Andorra sowie Malabo (Äquatorialguinea). Visagesuchsteller aus den obgenannten Staaten und Gebieten können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in Spanien bzw. in der Schweiz bei der jeweiligen schweizerischen oder spanischen Auslandvertretung einreichen.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Das Abkommen ist am 5. Oktober 2022 in Kraft getreten. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

51 / 215

BBl 2023 1512

2.6.3

Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Vertretung der konsularischen Interessen von Liechtenstein, abgeschlossen am 8. April 2022

A.

Das Abkommen sieht vor, dass die Schweiz die konsularischen Interessen vom Liechtenstein vertritt.

B.

Gestützt auf einen Briefwechsel vom 24. Oktober 1919 zwischen der Schweiz und Liechtenstein wahrt die Schweiz die konsularischen und auf Anfrage auch die diplomatischen Interessen vom Liechtenstein, sofern dieses über keine eigene Vertretung vor Ort verfügt. Gestützt auf die neue Vereinbarung wird diese Zusammenarbeit weiter ausgebaut: Die Schweiz vertritt Liechtenstein auf dessen Wunsch ab dem 1. Mai 2022 im konsularischen Bereich auch in den Vereinigten Staaten, Belgien und Deutschland, wo Liechtenstein zwar über eine Botschaft oder Mission verfügt, jedoch keine eigene Konsularabteilung unterhält, sowie in beschränktem Mass auch durch unsere Botschaft in Wien.

C.

Keine.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 1. Mai 2022 in Kraft getreten. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

52 / 215

BBl 2023 1512

2.6.4

Abkommen zwischen der Schweiz und Aserbaidschan über die Ausübung entgeltlicher Erwerbstätigkeiten von Begleitpersonen der Mitglieder der diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen, abgeschlossen am 3. Juni 2022

A.

Das Abkommen betrifft die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen des im Ausland eingesetzten Bundespersonals der Schweiz.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, den Begleitpersonen des im Ausland eingesetzten Bundespersonals der Schweiz in Aserbaidschan Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen.

C.

Keine.

D.

Art. 26 Abs. 2 Bst. a GSG.

E.

Das Abkommen ist am 22. November 2022 in Kraft getreten. Es gilt für eine unbefristete Zeitdauer und kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

53 / 215

BBl 2023 1512

2.6.5

Abkommen zwischen der Schweiz und Benin über die Ausübung entgeltlicher Erwerbstätigkeiten von Begleitpersonen der Mitglieder der diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen, abgeschlossen am 15. März 2022

A.

Das Abkommen betrifft die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen des im Ausland eingesetzten Bundespersonals der Schweiz.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, den Begleitpersonen des im Ausland eingesetzten Bundespersonals der Schweiz in Benin Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen.

C.

Keine.

D.

Art. 26 Abs. 2 Bst. a GSG.

E.

Das Abkommen ist am 1. Mai 2022 in Kraft getreten. Es gilt für eine unbefristete Zeitdauer und kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf dem diplomatischen Weg schriftlich gekündigt werden.

54 / 215

BBl 2023 1512

2.6.6

Abkommen zwischen der Schweiz und Mexiko über die Ausübung entgeltlicher Erwerbstätigkeiten von Begleitpersonen der Mitglieder der diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen, abgeschlossen am 9. Mai 2022

A.

Das Abkommen betrifft die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen des im Ausland eingesetzten Bundespersonals der Schweiz.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, den Begleitpersonen des im Ausland eingesetzten Bundespersonals der Schweiz in Mexiko Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen.

C.

Keine.

D.

Art. 26 Abs. 2 Bst. a GSG.

E.

Das Abkommen ist am 27. Mai 2022 in Kraft getreten. Es gilt für eine unbefristete Zeitdauer und kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf dem diplomatischen Weg schriftlich gekündigt werden.

55 / 215

BBl 2023 1512

2.6.7

Abkommen zwischen der Schweiz und Usbekistan betreffend die Rückführungsmodalitäten unrechtmässig erworbener, in der Schweiz eingezogener Vermögenswerte zum Wohle der Bevölkerung von Usbekistan, abgeschlossen am 16. August 2022

A.

Das Abkommen regelt die Rückführung von unrechtmässig erworbenen Vermögenswerten an Usbekistan, die in der Schweiz im Rahmen von Strafverfahren im Zusammenhang mit Gulnara Karimova eingezogen wurden. Diese Gelder werden über einen Treuhandfonds der Vereinten Nationen an die usbekische Bevölkerung zurückgeführt und zur Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung beitragen. Der Fonds soll nicht nur für die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens verfügbaren 131 Millionen US-Dollar verwendet werden, sondern auch für Gelder, die in Zukunft im Rahmen der laufenden Strafverfahren endgültig eingezogen werden könnten.

Die Beziehung zwischen der Schweiz und den Vereinten Nationen ist im Standard Administrative Arrangement zwischen der Schweiz als Verwahrer der von der Schweiz im Namen und zugunsten der Bevölkerung von Usbekistan eingezogenen Vermögenswerte und dem UNDP Multi-Partner Trust Fund Office geregelt.

B.

Seit 2012 führt die Bundesanwaltschaft Strafverfahren im Zusammenhang mit Gulnara Karimova. 2018 hat der Bundesrat den Vorentscheid getroffen, den Gesamtbetrag der endgültig eingezogenen Vermögenswerte (nach Abzug der Verfahrenskosten und Geldstrafen) an Usbekistan zurückzuführen. Ausserdem erklärte er, dass die Rückführung nach mit Usbekistan auszuhandelnden Modalitäten erfolgen würde. Die Verhandlungen führten zum Abschluss des Abkommens.

C.

Keine.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 16. August 2022 in Kraft getreten. Das Abkommen kann nach Konsultationen zwischen den Parteien unter Einhaltung einer Frist von 35 Tagen von jeder Partei schriftlich gekündigt werden.

56 / 215

BBl 2023 1512

2.6.8

Standard Administrative Arrangement zwischen der Schweiz als Verwahrer der von der Schweiz im Namen und zugunsten der Bevölkerung von Usbekistan eingezogenen Vermögenswerte und dem UNDP Multi-Partner Trust Fund Office, abgeschlossen am 16. August 2022

A.

Mit dem Abkommen verpflichtet sich die Schweiz, Vermögenswerte, die im Rahmen von Strafverfahren im Zusammenhang mit Gulnara Karimova endgültig eingezogen wurden, an einen Multi-Partner Treuhandfonds der Vereinten Nationen zu überweisen. Dieser Fonds wurde eigens eingerichtet, um die Rückführung dieser Vermögenswerte zugunsten der usbekischen Bevölkerung zu ermöglichen. Der Fonds wird zur Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung beitragen.

B.

Seit 2012 führt die Bundesanwaltschaft Strafverfahren im Zusammenhang mit Gulnara Karimova. 2018 hat der Bundesrat den Vorentscheid getroffen, den Gesamtbetrag der eingezogenen Vermögenswerte (nach Abzug der Verfahrenskosten und Geldstrafen) an Usbekistan zurückzuführen. Ausserdem erklärte er, dass die Rückführung nach mit Usbekistan auszuhandelnden Modalitäten erfolgen würde. Im Rahmen dieser Verhandlungen haben sich die Schweiz und Usbekistan auf die Einrichtung eines Multi-Partner Treuhandfonds der Vereinten Nationen geeinigt. Das vorliegende Abkommen regelt die Beziehung zwischen der Schweiz und den Vereinten Nationen. Die Beziehung zwischen der Schweiz und Usbekistan ist im Abkommen zwischen der Schweiz und Usbekistan betreffend die Rückführungsmodalitäten unrechtmässig erworbener, in der Schweiz eingezogener Vermögenswerte zum Wohle der Bevölkerung von Usbekistan geregelt.

C.

Keine.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 16. August 2022 in Kraft getreten. Es kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

57 / 215

BBl 2023 1512

2.6.9

Abkommen zwischen der Schweiz und dem Sekretariat des Waffenhandelsvertrags (ATT) über einen Beitrag an die Mietkosten der Räumlichkeiten des ATT-Sekretariats in Genf für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023, abgeschlossen am 22. Februar 2022

A.

Das Abkommen regelt die Bedingungen für den Beitrag der Schweiz an die Mietkosten des ATT-Sekretariats in Genf.

B.

Das Sekretariat des ATT ist eine internationale Organisation mit Sitz in Genf seit 2016. Das ATT-Sekretariat ursprünglich im Gebäude WMO in der Avenue de la Paix 7bis untergebracht, musste die Räumlichkeiten Mitte März 2020 aufgrund der Kündigung des Mietvertrags durch die WMO verlassen. Das ATT-Sekretariat hat ab Mitte März 2020 neue Räumlichkeiten im Gebäude der Fondation des immeubles pour les organisations internationales, an der Avenue de France 23 gefunden. Das ATT-Sekretariat hat die Schweiz damals um finanzielle Unterstützung für die Mietkosten seiner neuen Büros gebeten.

Diese Unterstützung wird nun weitergeführt.

C.

154 416 Franken.

D.

Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 22. Februar 2022 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

58 / 215

BBl 2023 1512

2.6.10

Abkommen zwischen der Schweiz und OHCHR für die Finanzierung des Mandats der Sonderberichterstatterin über die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus, abgeschlossen am 25. Juli 2022

A.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeits- und Zahlungsmodalitäten mit dem OHCHR sowie die Verpflichtungen der Empfänger betreffend die Verwendung der Gelder und die Berichterstattung darüber.

B.

Der Kredit wird zur Unterstützung des Mandats der Sonderberichterstatterin verwendet, insbesondere durch die Anstellung von zwei Beratern, einem ersten der Stufe P2 für sechs Monate und einem zweiten der Stufe P3 für zwei Monate. Die Berater sind insbesondere für die Unterstützung der Sonderberichterstatterin bei ihren Untersuchungsmissionen zuständig und wirken bei der Erstellung der Jahresberichte an den Menschenrechtsrat und die Generalversammlung sowie bei der Überwachung der Umsetzung der von den Entscheidungsgremien getroffenen Entscheidungen mit.

C.

50 034 US-Dollar.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 25. Juli 2022 in Kraft getreten und ist für die Zeitdauer vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 gültig. Sollte das OHCHR die vertraglichen Bestimmungen nicht erfüllen, kann die Schweiz den Vertrag kündigen und eine (partielle) Rückerstattung des Beitrags fordern.

59 / 215

BBl 2023 1512

2.6.11

Abkommen zwischen der Schweiz und dem Büro des Global Community Engagement and Resilience Fund (GCERF) bezüglich einem Mietzuschuss an die Räumlichkeiten der Organisation in Genf für den Zeitraum 2022­2025, abgeschlossen am 13. September 2022

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Verwendung der finanziellen Unterstützung der Schweiz an GCERF.

B.

Die vorliegende Unterstützungsleistung zielt darauf ab, eine Präsenz von GCERF in Genf auf Dauer sicherzustellen und Synergien mit anderen Akteuren des Internationalen Genfs zu verfestigen.

C.

720 000 Franken (240 000 pro Jahr).

D.

Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 13. September 2022 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2025. Er sieht keine Kündigungsmodalitäten vor.

60 / 215

BBl 2023 1512

2.6.12

Abkommen zwischen der Schweiz und der ITU über einen Beitrag zum «AI for Good Global Summit 2022/23», abgeschlossen am 4. November 2022

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für die Verwendung der finanziellen Unterstützung der Schweiz für den «AI for Good Global Summit 2022/23», der über die beiden Jahre stattfindet.

B.

Die Konferenz «AI for Good Global Summit» wird seit 2017 von der ITU in Genf organisiert. Sie ist die einzige UN-Plattform mit mehreren Interessengruppen zur Diskussion und zum Austausch zum Thema künstliche Intelligenz (AI). Das Ziel für 2022­2023 ist die Etablierung von AI for Good als Plattform für digitale Inhalte und eine Weltklasse-Netzwerkplattform zu schaffen, die alle Interessengruppen zusammenbringt, um das Potenzial von AI zu erschliessen. Dies insbesondere im Hinblick auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung. Im September 2019 teilte die ITU der Schweiz über das BAKOM ihren Wunsch mit, dass die Schweiz der offizielle Gastgeber des Gipfels für die Ausgabe 2020 und die folgenden Jahre sein soll.

Die Schweiz hat sich für die Jahre 2022 und 2023 zu einem Gesamtbetrag von CHF 520 000 verpflichtet (EDA CHF 200 000 und BAKOM CHF 320 000).

C.

520 000 Franken.

D.

Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 4. November 2022 in Kraft getreten und gilt für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

61 / 215

BBl 2023 1512

2.6.13

Abkommen zwischen der Schweiz und UNRISD bezüglich der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNRISD im Jahr 2022, abgeschlossen am 1. März 2022

A.

Das Abkommen definiert Umfang und Modalitäten der gewährten Kernfinanzierung zugunsten von UNRISD.

B.

UNRISD, welches seinen Sitz in Genf hat, betreibt unabhängige Forschung im Bereich der sozialen Entwicklung. Die Tätigkeiten von UNRISD sind qualitativ hochstehend und allgemein anerkannt. Sie stellen sowohl für das UNOSystem als auch für die Schweiz einen Mehrwert dar. Darüber hinaus stärkt UNRISD die Rolle Genfs als globales Zentrum für Wissensvermittlung und Gouvernanz. Die Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNRISD ermöglicht es dem Institut, sein Angebot aufrechtzuerhalten.

C.

100 000 US-Dollar.

D.

Art. 7a Abs. 2 RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 1. März 2022 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 ab.

62 / 215

BBl 2023 1512

2.6.14

Abkommen zwischen der Schweiz und dem Internationalen Büro für Bildung (IBE UNESCO) in Genf bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Digitizing of the IBE Historical Collections», abgeschlossen am 9. Mai 2022

A.

Das Abkommen legt die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags an das IBE für das Projekt «Digitizing of the IBE Historical Collections» fest.

B.

Das Thema Digitalisierung hat in den letzten Jahren stark an Dynamik gewonnen. Die Schweiz und das EDA engagieren sich stark in diesem Bereich. Der Teil der Phase 2, welche der Vertrag abdeckt, hat zum Ziel, Beziehungen zum Internationalen Genf zu vertiefen, weshalb die UNO Abteilung finanziell zum Projekt beiträgt.

C.

900 000 Franken.

D.

Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 9. Mai 2022 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2022 bis zum 31. Dezember 2024 ab. Es sieht vor, dass der Spender das Abkommen jederzeit kündigen kann und die Rückerstattung des Beitrags ganz oder teilweise geltend machen kann, wenn der Partner seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommt.

63 / 215

BBl 2023 1512

2.6.15

Abkommen zwischen der Schweiz und UNESCO bezüglich eines Beitrags an das Programm Bildung, abgeschlossen am 20. Dezember 2022

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Verwendung des finanziellen Beitrags der Schweiz an das UNESCO-Programm Bildung. Die Finanzierung durch die Schweiz erfolgt über ein von der UNESCO geschaffenes Sonderkonto zur Unterstützung der Aktivitäten dieses Programms.

B.

Mit dem Abkommen sollen die Aktivitäten des Unterprogramms UNITWIN/ UNESCO-Lehrstühle unterstützt werden.

C.

95 600 Franken.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 20. Dezember 2022 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Dezember 2025. Kommt die UNESCO ihren Verpflichtungen nicht nach, kann die Schweiz das Abkommen kündigen und eine vollständige oder teilweise Rückzahlung des Beitrags verlangen.

64 / 215

BBl 2023 1512

2.6.16

Abkommen zwischen der Schweiz und der UNO über einen Beitrag an das Projekt «Digitale Zusammenarbeit», abgeschlossen am 11. Juli 2022

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das Projekt «Digitale Zusammenarbeit» vom Juli 2022 bis Dezember 2023.

B.

Das Büro des Sondergesandten für Technologie des UN-Generalsekretärs wurde vom Generalsekretär beauftragt, die Vorarbeiten für den Globalen Digitalpakt informell zu koordinieren, einschliesslich der interinstitutionellen Zusammenarbeit und Mitgestaltung innerhalb des Systems der Vereinten Nationen sowie der Schaffung eines offenen und inklusiven Raums, in dem Ideen, Meinungen und Beiträge zur Information des Globalen Digitalpakts eingebracht werden können. Dieses Projekt wird die Aktionen und Massnahmen des Büros unterstützen, die das Multi-Stakeholder-Engagement und die Beteiligung aller relevanten Interessengruppen, einschliesslich der Mitgliedstaaten, des Privatsektors, der Zivilgesellschaft, der technischen Fachkreise und der akademischen Welt, am Globalen Digitalpakt auf offene und integrative Weise fördern. Dies wird dazu beitragen, gut informierte Dokumente zu erstellen, die in den Pakt einfliessen werden. Es wird auch eine grössere Kohärenz und eine bessere Zusammenarbeit zwischen den UN-Organisationen fördern, insbesondere durch die Nutzung bestehender Prozesse, Rahmen und Initiativen und durch Synergien mit den Bemühungen des gesamten UNSystems im Bereich der digitalen Technologien, insbesondere zur Unterstützung der Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung. Das Projekt wird die mit Genf verbundenen Vorbereitungsarbeiten für den Globalen Digitalen Pakt unterstützen, indem es dessen Rolle als internationales Schlüsselzentrum für Diplomatie und digitale Aktivitäten nutzt.

C.

200 000 US-Dollars.

D.

Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 11. Juli 2022 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2023 ab.

65 / 215

BBl 2023 1512

2.6.17

Abkommen zwischen der Schweiz und der Exekutivdirektion des Ausschusses zur Bekämpfung des Terrorismus der UNO (CTED) für die Finanzierung des Projekts mit dem Titel «Auf dem Weg zu einer sinnvollen Rechenschaftspflicht für sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt im Kontext des Terrorismus», abgeschlossen am 17. August 2022

A.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeits- und Zahlungsmodalitäten mit CTED sowie die Verpflichtungen der Empfänger betreffend der Verwendung der Gelder und die Berichterstattung darüber.

B.

Der Kredit wird für die Entwicklung einer Studie zur Förderung der Rechenschaftspflicht für die im terroristischen Kontext begangenen sexuellen und geschlechtsspezifischer Gewalt verwendet. Die Studie enthält konkrete Empfehlungen, die an den UN-Ausschuss zur Bekämpfung des Terrorismus, an den UN-Sicherheitsrat und an dessen Mitglieder gerichtet sind, wie Fragen zu sexueller und geschlechtsspezifische Gewalt bei Länderbeurteilungen einbezogen werden können.

C.

40 000 US-Dollar.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 18. August 2022 in Kraft getreten und ist für die Zeitdauer vom 1. September 2022 bis 30. Juni 2023 gültig. Sollte CTED die vertraglichen Bestimmungen nicht erfüllen, kann die Schweiz den Vertrag kündigen und eine (partielle) Rückerstattung des Beitrags fordern.

66 / 215

BBl 2023 1512

2.6.18

Abkommen zwischen der Schweiz und UNIDIR bezüglich der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNIDIR in den Jahren 2022 und 2023, abgeschlossen am 28. November 2022

A.

Das Abkommen definiert Umfang und Modalitäten der von der Schweiz gewährten Kernfinanzierung zugunsten von UNIDIR.

B.

UNIDIR, welches seinen Sitz in Genf hat, betreibt unabhängige Forschung im Bereich der Sicherheits- und Abrüstungspolitik. Das Institut versorgt die Weltgemeinschaft mit detaillierten und umfassenden Daten zur Weltsicherheitslage, zum Wettrüsten und zur Abrüstung, mit dem Ziel, durch Verhandlungen die internationale Sicherheit und wirtschaftlich und soziale Entwicklung aller Völker zu fördern. Die allgemein guten und anerkannten Leistungen von UNIDIR kommen auch der Schweiz zugute. Ausserdem stärkt UNIDIR den Abrüstungsstandort Genf. Die Gewährung der Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens ermöglicht es UNIDIR seine Arbeit weiterzuführen.

C.

160 000 US-Dollar.

D.

Art. 7a Abs. 2 Bst. c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 28. November 2022 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vereinbart worden.

67 / 215

BBl 2023 1512

2.6.19

Abkommen zwischen der Schweiz und UNITAR bezüglich der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNITAR für die Jahre 2022 und 2023, abgeschlossen am 6. Dezember 2022

A.

Das Abkommen definiert Umfang und Modalitäten der gewährten Kernfinanzierung zugunsten von UNITAR (United Nations Institute for Training and Research).

B.

UNITAR, welches seinen Sitz in Genf hat, organisiert Aus- und Weiterbildung in multilateraler Diplomatie und internationaler Zusammenarbeit für Diplomaten und internationales Verwaltungspersonal. Die Tätigkeiten von UNITAR sind qualitativ hochstehend und allgemein anerkannt. Sie stellen sowohl für das UNO-System als auch für die Schweiz einen Mehrwert dar. Darüber hinaus stärkt UNITAR die Rolle Genfs als globales Zentrum für Wissensvermittlung und Gouvernanz. Die Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNITAR ermöglicht es dem Institut sein Angebot aufrechtzuerhalten.

C.

200 000 US-Dollar.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 6. Dezember 2022 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vereinbart worden.

68 / 215

BBl 2023 1512

2.6.20

Abkommen zwischen der Schweiz und IBRD über einen Mietzuschuss des Büros der WB in Genf für die Jahre 2023­2025, abgeschlossen am 20. Dezember 2022

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Mietzuschusses, welches die Schweiz dem Genfer Büro der WB gewährt hat.

B.

Die Unterstützung des Genfer Büros der WB fügt sich nahtlos in die Strategie zur Stärkung der Gaststaatspolitik der Schweiz ein. Das Regionalbüro der WB ist wichtiger Bestandteil des internationalen Genf.

C.

156 000 Franken.

D.

Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 20. Dezember 2022 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2025 ab. Es kann von der Schweiz wegen Nichteinhaltung der aus der Vereinbarung resultierenden Verpflichtungen durch die WB gekündigt werden.

69 / 215

BBl 2023 1512

3

Eidgenössisches Departement des Innern

3.1

Verwaltungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Tunesien zur Durchführung des Abkommens über soziale Sicherheit, abgeschlossen am 25. März 2019

26

A.

Die Vereinbarung regelt die Anwendungsvorschriften des Abkommens vom 25. März 201926 zwischen der Schweiz und Tunesien über soziale Sicherheit.

Sie bezeichnet die Verbindungsstellen und die zuständigen Träger und legt die Verwaltungsabläufe fest.

B.

Gemäss Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens schliessen die zuständigen Behörden eine Verwaltungsvereinbarung ab.

C.

Keine.

D.

Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Abkommens.

E.

Die Verwaltungsvereinbarung ist am 1. Oktober 2022, gleichzeitig wie das Abkommen, in Kraft getreten und gilt, solange das Abkommen nicht gekündigt wird.

SR 0.831.109.758.1

70 / 215

BBl 2023 1512

4

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

4.1

Abkommen in Form eines Notenaustausches zwischen der Schweiz und den Vereinigten Arabischen Emiraten betreffend die Akkreditierung für die Schweiz des emiratischen Polizeiattachés, abgeschlossen am 31. Dezember 2021

A.

Das Abkommen gibt den Vereinigten Arabischen Emiraten das Recht einen Polizeiattaché für die Schweiz zu akkreditieren.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Akkreditierung des Attachés und hat die Förderung und Beschleunigung der Polizeizusammenarbeit zum Ziel, namentlich durch Hilfestellung im Bereich der Amts- und Rechtshilfe in Strafsachen.

C.

Keine.

D.

Art. 5 Abs. 4 ZentG.

E.

Das Abkommen ist am 31. Dezember 2021 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

71 / 215

BBl 2023 1512

4.2

Abkommen zwischen der Schweiz und Cabo Verde über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 1. März 2022

A.

Das Abkommen sieht die Verpflichtung einer Vertragspartei zur Rückübernahme ihrer eigenen Staatsangehörigen vor, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei oder den Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen. Er legt auch alle Bedingungen im Zusammenhang mit dem Rückübernahmeverfahren fest.

B.

Das Abkommen wurde angesichts der bestehenden Gesamtproblematik betreffend die Steuerung von Migrationsbewegungen nach Europa abgeschlossen. Es macht ein wichtiges Element der Schweizer Zusammenarbeit mit anderen europäischen Staaten aus.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. b AIG.

E.

Das Abkommen wurde von der Schweiz am 17. März 2022 notifiziert. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag des Eingangs der zweiten Notifikation in Kraft. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

72 / 215

BBl 2023 1512

4.3

27

Abkommen zwischen der Schweiz und der Niederlande über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strassenverkehrsdelikte, abgeschlossen am 26. Oktober 2022

A.

Das Abkommen hat die Verbesserung der Strassenverkehrssicherheit als vorrangiges Ziel, um die Zahl der Unfallopfer, Verletzten und Sachschäden auf beiden Hoheitsgebieten zu verringern. Mit dem Abkommen können Strassenverkehrsdelikte im jeweils anderen Land geahndet werden. So kann eine in der Schweiz ausgesprochene Busse in den Niederlanden durch die niederländische Behörde vollstreckt werden und umgekehrt. Weiter regelt das Abkommen den automatisierten Austausch von Halterdaten: Wird in der Schweiz ein Strassenverkehrsdelikt mit einem niederländischen Auto begangen, kann die dafür zuständige Schweizer Behörde bei den niederländischen Behörden die Halterdaten anfordern. So kann eine Busse direkt der betreffenden Person zugestellt werden.

B.

Zwischen den Niederlanden und der Schweiz regelt ein Notenaustausch aus dem Jahre 199527 die Zustellung von Schriftstücken und Halteranfragen wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften. Dieser Notenaustausch lässt jedoch keinen automatisierten Halterdatenaustausch zu. Im Sinne der Verkehrssicherheit sowie zur Vermeidung einer Inländerdiskriminierung ist es wichtig, dass in der Schweiz begangene Strassenverkehrsdelikte durch Fahrzeuglenker mit Wohnsitz im Ausland konsequent verfolgt werden. Mit dem vorliegenden Abkommen soll nun der automatisierte Austausch von Fahrzeug- und Halterdaten mit den Niederlanden via EUCARIS ermöglicht werden.

C.

150 000 Franken. Die jährlichen Betriebskosten betragen dazu zwischen 30 000 und 80 000 Franken.

D

Art. 106a Abs. 3 SVG.

E.

Das Abkommen wurde von der Schweiz am 30. November 2022 notifiziert.

Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag des Eingangs der zweiten Notifikation in Kraft. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

SR 0.741.531.963.62

73 / 215

BBl 2023 1512

4.4

Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Zypern über die Umsetzung des Rahmenkredits Migration des zweiten Schweizer Beitrags, abgeschlossen am 31. Oktober 2022

A.

Der zweite Schweizer Beitrag wurde am 3. Dezember 2019 mit zwei Bundesbeschlüssen (Rahmenkredit Kohäsion und Migration) vom Parlament genehmigt und am 30. September 2021 zur Umsetzung freigegeben. Er beläuft sich auf insgesamt 1302 Millionen Franken und hat eine Laufzeit von 10 Jahren.

Er setzt sich aus einem erneuten Rahmenkredit Kohäsion (1046,9 Mio. Franken), einem erstmaligen Rahmenkredit Migration (190 Mio. Franken) sowie dem Eigenaufwand der Bundesverwaltung (65,1 Mio. Franken) zusammen.

B.

Der Rahmenkredit Migration des zweiten Beitrags der Schweiz an ausgewählte Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) dient namentlich dazu, Projekte und Programme in Ländern zu finanzieren, die einem hohen Migrationsdruck ausgesetzt sind. Der Beitrag für Zypern beläuft sich auf 10 Millionen Franken. Er wird von den zypriotischen Behörden und im Migrationsbereich tätigen Organisationen in zwei thematischen Bereichen des Rahmenkredits Migration umgesetzt: Asylverfahren, Infrastruktur, Integration sowie freiwillige Rückkehr und Reintegration.

C.

10 Millionen Franken.

D.

Art. 114 AsylG.

E.

Das Rahmenabkommen ist mit der Unterzeichnung vom 31. Oktober 2022 in Kraft getreten.

74 / 215

BBl 2023 1512

4.5

Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Umsetzung des Rahmenkredits Migration des zweiten Schweizer Beitrags, abgeschlossen am 14. Oktober 2022

A.

Der zweite Schweizer Beitrag wurde am 3. Dezember 2019 mit zwei Bundesbeschlüssen (Rahmenkredit Kohäsion und Migration) vom Parlament genehmigt und am 30. September 2021 zur Umsetzung freigegeben. Er beläuft sich auf insgesamt 1302 Millionen Franken und hat eine Laufzeit von 10 Jahren.

Er setzt sich aus einem erneuten Rahmenkredit Kohäsion (1046,9 Millionen Franken), einem erstmaligen Rahmenkredit Migration (190 Millionen Franken) sowie dem Eigenaufwand der Bundesverwaltung (65,1 Millionen Franken) zusammen.

B.

Der Rahmenkredit Migration des zweiten Beitrags der Schweiz an ausgewählte Mitgliedstaaten der EU dient namentlich dazu, Projekte und Programme in Ländern zu finanzieren, die einem hohen Migrationsdruck ausgesetzt sind. Der Beitrag für Griechenland beläuft sich auf 40 Millionen Franken. Er wird von den griechischen Behörden und im Migrationsbereich tätigen Organisationen in vier thematischen Bereichen des Rahmenkredits Migration umgesetzt: Asylverfahren, Infrastruktur, Integration sowie freiwillige Rückkehr und Reintegration.

C.

40 Millionen Franken.

D.

Art. 114 AsylG.

E.

Das Rahmenabkommen ist mit der Unterzeichnung vom 14. Oktober 2022 in Kraft getreten.

75 / 215

BBl 2023 1512

5

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

5.1

Militärische Ausbildungszusammenarbeit Einleitung

Die militärische Ausbildungszusammenarbeit hat nebst dem Erreichen und Erhalten der militärischen Einsatzfähigkeit und der Weiterentwicklung der Streitkräfte auch zum Ziel, die Kooperationsfähigkeit zu verbessern, um damit die strategische Handlungsfreiheit zu erhöhen.

76 / 215

BBl 2023 1512

5.1.1

Programmvereinbarung zwischen der Schweiz, Österreich, Tschechien, Deutschland, Finnland, Italien, Irland, Schweden und der EVA über das European Centre for Manual Neutralisation Capabilities (ECMAN), abgeschlossen am 11. November 2022

A.

Die Programmvereinbarung regelt die Modalitäten der Beteiligung der Schweiz am ECMAN.

B.

Bei ECMAN handelt es sich um ein Programm der EVA, das seit 2017 umgesetzt wird und an dem die titelerwähnten Staaten beteiligt sind. Die Schweizer Beteiligung am ECMAN eröffnet den Zugang zu zertifizierten Kompetenzen im Spektrum «Manual Neutralisation Techniques». Dies beinhaltet Grundlehrgänge, Überprüfung und Rezertifizierung von Befähigungen, Zugang sowie Information zu technischen Auswertungen und erprobten Verfahren.

C.

73 900 Franken.

D.

Art. 48a und 150a MG.

E.

Die Programmvereinbarung ist am 11. November 2022 in Kraft getreten. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

77 / 215

BBl 2023 1512

5.1.2

Programmvereinbarung zwischen der Schweiz, Österreich, Belgien, Tschechien, Finnland, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Slowenien, Schweden und der EVA über das Helicopter Exercise Programme (HEP), abgeschlossen am 18. November 2022

A.

Die Programmvereinbarung regelt die Teilnahme der Schweiz am Ausbildungsprogramm für Helikopterbesatzungen der EVA. Bei der Programmvereinbarung handelt es sich um einen Rahmenvertrag, aufgrund dessen spezifische Durchführungsvereinbarungen für konkrete Übungen abgeschlossen werden können. Der Bundesrat hat die Teilnahme der Schweiz am HEP am 11. Dezember 2020 genehmigt.

B.

Mit der Teilnahme am Programm kann die Schweizer Luftwaffe an multilateralen Helikopterübungen teilnehmen und ihre Kenntnisse im Hinblick auf internationale Standards und taktische Verfahren erweitern sowie die Kooperation mit anderen europäischen Staaten vertiefen.

C.

91 250 Euro.

D.

Art. 48a und 150a MG.

E.

Die Programmvereinbarung ist am 18. November 2022 in Kraft getreten und gilt bis am 31. Dezember 2023.

78 / 215

BBl 2023 1512

5.1.3

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Entsendung eines Mechanikers zur Weiterausbildung auf dem Luftwaffenstützpunkt Rochefort (Frankreich), abgeschlossen am 2. Februar 2022

A.

Die Vereinbarung regelt die Modalitäten der Aufnahme eines Schweizer Mechanikers bei der französischen Luftwaffe, insbesondere den Weiterbildungsumfang und die finanziellen Folgen.

B.

Die Entsendung des Schweizer Mechanikers nach Frankreich dient dazu, dessen berufliche Fähigkeiten zu erweitern.

C.

12 000 Franken.

D.

Art. 48a MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 2. Februar 2022 in Kraft getreten und wurde für die Dauer der Weiterausbildung vom 28. Februar 2022 bis 31. März 2023 abgeschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

79 / 215

BBl 2023 1512

5.1.4

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die multinationale Übung OCEAN HIT, abgeschlossen am 10. Juni 2022

A.

Die Vereinbarung regelt die Modalitäten der Teilnahme der Schweizer Luftwaffe an einer multinationalen Übung in Frankreich, insbesondere die Unterstützungsleistungen durch Frankreich, Statusfragen des teilnehmenden Personals, die anwendbaren Einsatzregeln sowie die finanziellen Folgen der Teilnahme.

B.

Die Übung dient dazu, die Zusammenarbeit verschiedener Partnernationen beim gemeinsamen Einsatz von Militärluftfahrzeugen zu verbessern.

C.

338 000 Franken.

D.

Art. 48a MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 10. Juni 2022 in Kraft getreten und wurde für die Dauer der Übung vom 13. bis 24. Juni 2022 abgeschlossen.

80 / 215

BBl 2023 1512

5.1.5

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Entsendung eines Schweizer Berufsmilitärpiloten als Instruktor PC-21 nach Cognac (Frankreich), abgeschlossen am 25. Oktober 2022

A.

Die Vereinbarung regelt die Modalitäten des Aufenthalts eines Schweizer Austauschpiloten als Instruktor auf PC-21, insbesondere Statusfragen, die Zurverfügungstellung der Pilotenausrüstung und den Zugang zu klassifizierten Daten.

B.

Die Entsendung des Schweizer Austauschpiloten nach Cognac stärkt die bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und Frankreich im Bereich der bilateralen militärischen Ausbildung. Zudem ermöglicht der Austausch dem Schweizer Austauschpiloten, seine beruflichen Fähigkeiten weiterzuentwickeln.

C.

Keine.

D.

Art. 48a MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 25. Oktober 2022 in Kraft getreten und wurde für die Dauer des Aufenthalts vom 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2024 abgeschlossen.

Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

81 / 215

BBl 2023 1512

5.1.6

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Schweden über den Besuch der Schweizer Pilotenschule auf dem Luftwaffenstützpunkt Malmen (Schweden), abgeschlossen am 13. Juni 2022

A.

Die Vereinbarung regelt die Modalitäten des Besuchs der Pilotenschule der Schweizer Luftwaffe in Schweden, insbesondere die logistischen Unterstützungsleistungen seitens der schwedischen Luftwaffe, die operationellen Regeln, Status- und Haftungsfragen sowie die finanziellen Verpflichtungen.

B.

Die Vereinbarung ermöglicht den Pilotenschülern, Navigationsflüge in unbekanntem Gebiet zu üben und gemeinsame Trainingsflüge mit der schwedischen Pilotenschule durchzuführen.

C.

35 000 Franken.

D.

Art. 48a MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 13. Juni 2022 in Kraft getreten und wurde für die Dauer der Übung vom 14. bis 23. Juni 2022 abgeschlossen.

82 / 215

BBl 2023 1512

5.1.7

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Aufnahme eines Schweizer Austauschoffiziers im Generalstab der französischen Landstreitkräfte, abgeschlossen am 30. September 2022

A.

Die Vereinbarung regelt namentlich den Status sowie die logistische Unterstützung zugunsten des Schweizer Offiziers während seines Praktikums in Lille.

B.

Die Vereinbarung ermöglicht einem Schweizer Offizier, nach dem Abschluss seines Jahres an der École de Guerre ein dreijähriges Praktikum im Generalstab der französischen Landstreitkräfte in Lille zu absolvieren.

C.

Keine.

D.

Art. 48a MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 30. September 2022 in Kraft getreten und gilt vom 1. August 2022 bis am 1. August 2025. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

83 / 215

BBl 2023 1512

5.1.8

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Dänemark betreffend die Unterstützung durch den Gaststaat während der Übung MEXXI 2022, abgeschlossen am 24. Oktober 2022

A.

Die Vereinbarung regelt Statusfragen der beteiligten Truppen, die Aufnahme der Schweizer Truppen in Dänemark und die logistische Unterstützung durch den Gaststaat.

B.

Die Übung MEXXI 2022 soll dazu dienen, bestimmte Fähigkeiten des Kommandos Spezialkräfte im Ausland zu validieren.

C.

Keine.

D.

Art. 48a MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 24. Oktober 2022 in Kraft getreten und galt bis zum Ende der Übung am 7. November 2022 oder bis das letzte Kontingentsmitglied Dänemark verlassen hat. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

84 / 215

BBl 2023 1512

5.1.9

Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Zurverfügungstellung von Unterstützungsleistungen durch die aufnehmende Partei für die Übung NATO TIGER MEET 2022, abgeschlossen am 26. April 2022

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Teilnahme der Schweizer Luftwaffe an der multinationalen Übung TIGER MEET, namentlich die Unterstützungsleistungen Griechenlands, Statusfragen des teilnehmenden Personals, die anwendbaren Einsatzregeln sowie die finanziellen Folgen der Teilnahme.

B.

Die militärische Übung im Grossverbund mit mehreren Nationen dient der vertieften taktischen Ausbildung der Schweizer Berufsmilitärpiloten im Bereich Luftverteidigung.

C.

180 000 Franken.

D.

Art. 48a MG.

E.

Das Abkommen ist am 26. April 2022 in Kraft getreten und wurde für die Dauer der Übung vom 9. bis 20. Mai 2022 abgeschlossen.

85 / 215

BBl 2023 1512

5.1.10

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Übung ODESCALCHI 2022, abgeschlossen am 26. Mai 2022

A.

Die Vereinbarung regelt Statusfragen der beteiligten Truppen, die Aufnahme der Truppen und die von den Ländern bereitgestellte logistische Unterstützung.

B.

Es handelt sich um eine gemeinsame Übung im Rahmen der Katastrophenhilfe, die im Kanton Tessin und in Italien stattfindet.

C.

Keine.

D.

Art. 48a MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 26. Mai 2022 in Kraft getreten und galt bis zum Ende der Übung am 18. Juni 2022 oder bis das letzte Kontingentsmitglied das andere Land verlassen hat. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

86 / 215

BBl 2023 1512

5.1.11

Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Niederlanden über die Benützung des Feuerbekämpfungszentrums Woensdrecht durch Personal der Schweizer Luftwaffe, abgeschlossen am 24. Januar 2022

A.

Die Vereinbarung regelt die Modalitäten der Benützung einer modernen und umweltgerechten Feuerbekämpfungsanlage durch Personal der Schweizer Luftwaffe in Woensdrecht, insbesondere die logistischen Unterstützungsleistungen der Niederlande zu Gunsten der Schweizer Luftwaffe und die daraus entstehenden finanziellen Folgen.

B.

Die Vereinbarung ermöglicht Personal der Schweizer Luftwaffe, die Feuerbekämpfung von in Brand geratenen Luftfahrzeugen und die Rettung von Flugbesatzungsmitgliedern zu üben.

C.

26 000 Franken.

D.

Art. 48a MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 24. Januar 2022 in Kraft getreten und wurde für die Dauer der Ausbildung im Zeitraum vom 3. bis 9. April 2022 und vom 18. bis 24. September 2022 abgeschlossen.

87 / 215

BBl 2023 1512

5.1.12

Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Teilnahme an der militärischen Übung Yorknite 2022, abgeschlossen am 10. November 2022

A.

Die Vereinbarung regelt die Modalitäten der Teilnahme der Schweizer Luftwaffe ein einem vierwöchigen Flugtraining im Vereinigten Königreich, insbesondere die Grundzüge der Übung, den Aufenthalt von Personal der Schweizer Luftwaffe, die Unterstützungsleistungen sowie die darauf entstehenden finanziellen Kosten.

B.

Die Übung ermöglicht den Schweizer Berufsmilitärpiloten nachts und unter erschwerten Bedingungen zu trainieren, sowie mit der britischen Luftwaffe gemeinsame Luftverteidigungsübungen durchzuführen.

C.

701 000 Franken.

D.

Art. 48a MG.

E.

Das Abkommen ist am 10. November 2022 in Kraft getreten und wurde für die Dauer des Aufenthalts vom 14. November bis 9. Dezember 2022 abgeschlossen.

88 / 215

BBl 2023 1512

5.1.13

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Slowenien betreffend die Unterstützung durch den Gaststaat während der Übung ADRIATIC STRIKE 2022, abgeschlossen am 24. Mai 2022

A.

Die Vereinbarung regelt Statusfragen der beteiligten Truppen, die Aufnahme der Schweizer Truppen in Slowenien und die logistische Unterstützung durch den Gaststaat.

B.

Sie hat zum Ziel, die Einweisung von Helikoptern und Transportflugzeugen im Falle von Evakuationen auf der taktisch, technischen Stufe zu trainieren.

C.

Keine.

D.

Art. 48a MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 24. Mai 2022 in Kraft getreten und galt bis zum Ende der Übung am 5. Juni 2022 oder bis das letzte Kontingentsmitglied Slowenien verlassen hat. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

89 / 215

BBl 2023 1512

5.1.14

Abkommen zwischen der Schweiz und Slowenien über die Benützung des Super-Puma-Flugsimulators in Emmen, abgeschlossen am 20. Juni 2022

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Benützung des Super-Puma-Flugsimulators in Emmen durch die slowenischen Streitkräfte, insbesondere die Ausbildung von slowenischen Instruktoren, die Anzahl Ausbildungstage für Luftfahrzeugpersonal der slowenischen Luftwaffe, Status- und Haftungsfragen sowie die finanziellen Folgen.

B.

Die Benützung des Super-Puma-Simulators ermöglicht den slowenischen Streitkräften, fliegerische Verfahren in einer Simulationsumgebung zu üben.

C.

Keine.

D.

Art. 48a MG.

E.

Das Abkommen ist am 20. Juni 2022 in Kraft getreten und wurde für Ausbildungssequenzen vom 20. Juni bis 31. Dezember 2022 abgeschlossen.

90 / 215

BBl 2023 1512

5.1.15

Abkommen zwischen der Schweiz und Schweden über die Benützung des Luft- und Raumfahrttestgeländes Vidsel (Schweden), abgeschlossen am 16. November 2022

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Benützung des Testgeländes in Vidsel von Cougar Helikoptern der Schweizer Luftwaffe, insbesondere die Unterstützungsleistungen sowie die finanziellen Folgen.

B.

Die Übung dient der realitätsnahen und taktischen Ausbildung der Helikopterpiloten, kombiniert mit Nachtflugtrainings sowie dem Training von Verlegungen über weite Distanzen.

C.

857 000 Franken.

D.

Art. 48a MG.

E.

Das Abkommen ist am 16. November 2022 in Kraft getreten und wurde für die Dauer des Aufenthalts vom 28. November bis 11. Dezember 2022 abgeschlossen.

91 / 215

BBl 2023 1512

5.2

Andere Verträge des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

5.2.1

Vereinbarung zwischen der Schweiz, Deutschland, Dänemark und Luxemburg über die DURO EAGLE Group Europe, abgeschlossen am 11. März 2022

A.

Die Vereinbarung regelt den gegenseitigen Austausch von Informationen über die Beschaffung und Nutzung der Fahrzeuge DURO und EAGLE. Nebst der Optimierung und der Weiterentwicklung des Betriebs der Fahrzeuge sollen Synergien für einen effizienten und wirtschaftlichen Unterhalt geschaffen werden.

B.

Die Vereinbarung erlaubt es der Schweiz den Betrieb und den Unterhalt der DURO EAGLE-Fahrzeuggruppe zu professionalisieren sowie vom Informationsaustausch mit den Vertragspartnern und von deren Erfahrungen zu profitieren. Die Schweiz kann als vorsitzendes Mitglied wichtige Impulse setzen sowie ihre Beziehungen mit Staaten, mit denen sie traditionell intensive Beziehungen pflegt, weiter ausbauen.

C.

Keine.

D.

Art. 109b Abs. 2 Bst. b, c, d und e MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 11. März 2022 in Kraft getreten. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

92 / 215

BBl 2023 1512

5.2.2

Zweite Änderungsvereinbarung zur Projektvereinbarung zwischen der Schweiz, Deutschland, Italien, den Niederlanden, Polen, Portugal und Schweden betreffend Vorhersagemodelle für die Umsetzung des Munitionsgesundheitsmanagements (PREMIUM), gestützt auf das Framework for Cooperation zwischen der Schweiz und der EVA vom 16. März 2012, abgeschlossen am 14. Juni 2022

A.

Die zweite Änderungsvereinbarung regelt die Zulassung und Teilnahme der Schweiz am Projekt «PREMIUM» (Vorhersagemodelle für die Umsetzung des Munitionsgesundheitsmanagements). Die Projektvereinbarung regelt die Ziele, die Organisation sowie die finanziellen und vertraglichen Modalitäten.

B.

Das Projekt «PREMIUM» hat zum Ziel, ein effizientes Werkzeug für die zustandsorientierte Wartung von Munition und Flugkörpern zu schaffen. Damit soll das auf Gesundheits- und Nutzungsüberwachungssystemen basierende Management von Munition durch die Entwicklung von Modellen für die Abschätzung der Restlebedauer und des Gesundheitszustandes verbessert werden.

C.

213 840 Euro.

D.

Art. 109b Abs. 2 Bst. b, c und e MG.

E.

Die zweite Änderungsvereinbarung ist am 14. Juni 2022 in Kraft getreten und endet 12 Monate nachdem der abschliessende Bericht von der Projektaufsicht genehmigt wurde (rund 4 Jahre). Sie kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

93 / 215

BBl 2023 1512

5.2.3

Erste Änderungsvereinbarung zum Memorandum of Understanding (MoU) über die Standardisierung und Interoperabilität der bodengestützten Luftverteidigung zwischen der Schweiz, Deutschland, Finnland, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Schweden, der Slowakei, Tschechien, Ungarn, dem Vereinigten Königreich, den Vereinigten Staaten, Australien, Belgien, Dänemark, Estland, Griechenland, Kanada, Lettland, Litauen, Portugal, Rumänien und Spanien vom 21. November 2016, abgeschlossen am 11. Oktober 2021

A.

Die erste Änderungsvereinbarung zum MoU erlaubt der Schweiz die Teilnahme an der Betreibergruppe, um von deren Erfahrungen bei der Einführung und beim Betrieb der bodengestützten Luftverteidigungssysteme zu profitieren. Das MoU sieht vor, die Interoperabilität von Führungselementen von bodengestützten Luftverteidigungssystemen durch internationale Zusammenarbeit zu verbessern. Dazu gehört die Standardisierung, Entwicklung und Prüfung von technischen Schnittstellen. Daneben soll der Änderungsbedarf an vorhandener Hard- oder Software ermittelt werden, der im Rahmen der Weiterentwicklung der Systeme zur Verbesserung der Interoperabilität erforderlich ist. Schliesslich können Experimente, Labortests und Feldübungen zur Projektverifizierung und -validierung durchgeführt werden.

B.

Durch ihre Teilnahme kann die Schweiz sicherstellen, dass die neu beschafften bodengestützten Luftverteidigungssysteme von Anfang an interoperabel sind.

C.

Keine.

D.

Art. 109b Abs. 2 Bst. b, c und e MG.

E.

Die erste Änderungsvereinbarung zum MoU ist am 11. Oktober 2021 in Kraft getreten und gilt bis am 21. November 2031. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

94 / 215

BBl 2023 1512

5.2.4

Projektvereinbarung zwischen der Schweiz, Kanada, Deutschland, Norwegen, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten betreffend die Bewertung des Explosionsschutzes von Munitionslagern «CUIRA» gestützt auf die Vereinbarung vom 14. Juni 2018 zum Schutz der Truppe und Infrastrukturen vor Waffenwirkung, abgeschlossen am 24. Februar 2022

A.

Die Vereinbarung regelt die Planung, Entwicklung und Durchführung von experimentellen Sprengtests an Munitionslagern, um deren Schutz zu verbessern.

B.

Mit der Vereinbarung kann die Schweiz ihre technischen Fähigkeiten im Bereich von experimentellen Sprengwirkungen eines Munitionslagers ausbauen, welche zum Schutz der Streitkräfte beitragen.

C.

1,76 Millionen Franken.

D.

Art. 109b Abs. 2 Bst. b, c und e MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 24. Februar 2022 in Kraft getreten und gilt vier Jahre.

Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

95 / 215

BBl 2023 1512

5.2.5

Abkommen zwischen der Schweiz und Polen über den gegenseitigen Schutz von klassifizierten Informationen, abgeschlossen am 7. September 2022

A.

Mit dem Abkommen werden der Austausch und der Schutz klassifizierter Informationen aus dem militärischen und zivilen Bereich geregelt. Darunter fallen beispielsweise klassifizierte Informationen über technische Systeme, über Rüstungsgüter oder über militärische Übungen und Operationen wie auch Programme und Projekte beispielsweise im Bereich Weltraum.

B.

Diese Zusammenarbeit soll nun auf die Vergabe von Verträgen mit klassifizierten Informationen ausgedehnt werden und zwar nicht nur beschränkt auf den militärischen Teil. Das Abkommen ermöglicht nun eine Zusammenarbeit in einem umfassenden Rahmen, wobei prioritär der Bereich Cyber betroffen ist.

C.

Keine.

D.

Art. 87 ISG.

E.

Das Abkommen wurde von der Schweiz am 20. Oktober 2022 notifiziert. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem Polen notifiziert hat. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

96 / 215

BBl 2023 1512

5.2.6

28

Umsetzungsvereinbarung zwischen der Schweiz und der EVA über den Schutz klassifizierter Informationen, abgeschlossen am 23. Juni 202228

A.

Mit der Vereinbarung werden der Austausch und der Schutz klassifizierter Informationen aus dem militärischen und verteidigungsrelevanten Bereich geregelt. Darunter fallen beispielsweise der Austausch von klassifizierten Informationen, welche zu technischen Projekten gehören, sowie die Zusammenarbeit bei Forschungs- und Entwicklungsprogrammen im Beschaffungswesen wie auch praktische Übungen mit militärisch klassifiziertem Inhalt.

B.

Am 16. März 2012 hat die Schweiz eine rechtlich nicht bindende Rahmenvereinbarung für die Zusammenarbeit mit der EVA abgeschlossen. Die Vereinbarung ermöglicht der Schweiz eine multilaterale Zusammenarbeit in sämtlichen Aktivitätsbereichen der EVA wie Forschung, Entwicklung und Rüstung oder auch Ausbildung und Training.

C.

Keine.

D.

Art. 150 Abs. 4 MG

E.

Das Abkommen ist am 23. Juni 2022 in Kraft getreten und ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

SR 0.514.126.812.1

97 / 215

BBl 2023 1512

5.2.7

Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Minenaktionsdienst der UNO (UNMAS) betreffend die Zurverfügungstellung von Fachspezialistenam UNO Hauptsitz in New York, abgeschlossen am 24. Juni 2021

A.

Die Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Parteien, welche mit der Entsendung von Schweizer Experten an den UNO-Hauptsitz in New York verbunden sind (Kostentragung von Reisen, Zurverfügungstellung von Büroraum etc.). Geregelt werden ferner der Status der Schweizer Experten sowie Haftungsfragen.

B.

Der Vereinbarung liegt der Beschluss des Bundesrates zugrunde, mit welchem das UNO-Hauptquartier für Friedensförderungsmissionen mit maximal neun Armeeangehörigen unterstützt wird.

C.

330 000 Franken.

D.

Art. 66b MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 26. August 2022 in Kraft getreten und es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

98 / 215

BBl 2023 1512

5.2.8

Verwaltungsvereinbarung zwischen der Schweiz und der NATO über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen, abgeschlossen am 13. Dezember 2022

A.

Mit der Vereinbarung werden der Austausch und der Schutz klassifizierter Informationen aus dem militärischen und verteidigungsrelevanten Bereich geregelt. Die Vereinbarung bildet die Basis für den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen der Schweiz und der NATO, wenn sicherheitsrelevante Themen und Bereiche tangiert sind. Darunter fällt beispielsweise auch der Bereich Cyber und die Kommunikationssicherheit.

B.

Die Schweiz und die NATO schlossen 1997 ein Abkommen zur Informationssicherheit ab. Dieses stellt die Grundlage für die Teilnahme der Schweiz an den friedensfördernden Operationen der KFOR im Kosovo dar. Die zunehmende Digitalisierung des Informationsaustausches mit der NATO führt dazu, dass die Modalitäten des Austausches und des gegenseitigen Schutzes von klassifizierten Informationen in einer Verwaltungsvereinbarung präzisiert werden müssen.

C.

Keine.

D.

Art. 150 Abs. 4 MG

E.

Das Abkommen ist am 13. Dezember 2022 in Kraft getreten und ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

99 / 215

BBl 2023 1512

5.2.9

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und der NATO betreffend Unterstützung der Integrierten Luft- und Raketenabwehrsysteme für die Schweizer Armee gestützt auf das Memorandum of Understanding vom 25. November 2020, abgeschlossen am 11. April 2022

A.

Die Vereinbarung regelt die Dienstleistungen der NATO, die sie für die Schweizer Armee auf dem Gebiet der Integrierten Luft- und Raketenabwehrsysteme erbringt.

B.

Mit der Vereinbarung bezieht die Schweiz technische Unterstützungsleistungen von der NATO, um eine bessere Interoperabilität hinsichtlich des Luftraumüberwachungs- und Führungssystems der Schweizer Armee sicherzustellen.

C.

83 000 Euro.

D.

Art. 109b Abs. 2 Bst. b und c MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 11. April 2022 in Kraft getreten und gilt bis zum Ende der Leistungserbringung (rund sieben Monate). Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

100 / 215

BBl 2023 1512

5.2.10

Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Abteilung für operationelle Unterstützung der UNO (DOS) betreffend die Zurverfügungstellung von Fachspezialisten für das DOS am UNO Hauptsitz in New York, abgeschlossen am 23. Dezember 2022

A.

Die Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Parteien, welche mit der Entsendung von Schweizer Experten an den UNO-Hauptsitz in New York verbunden sind (Kostentragung von Reisen, Zurverfügungstellung von Büroraum etc.). Geregelt werden ferner der Status der Schweizer Experten sowie Haftungsfragen.

B.

Der Vereinbarung liegt der Beschluss des Bundesrates zugrunde, mit welchem das UNO-Hauptquartier für Friedensförderungsmissionen mit maximal neun Armeeangehörigen unterstützt wird.

C.

330 000 Franken.

D.

Art. 66b MG.

E.

Das Abkommen ist am 23. Dezember 2022 in Kraft getreten und es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

101 / 215

BBl 2023 1512

6

Eidgenössisches Finanzdepartement

6.1

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland bezüglich der Klarstellung der Anwendung der Grenzgängerregelung des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweiz und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen bei Arbeit im Homeoffice, abgeschlossen am 18. Juli 2022

29

A.

Die Vereinbarung stellt die Anwendung der Grenzgängerregelung in Artikel 15a des Abkommens29 bei am Wohnsitz ausgeübter Arbeit klar.

B.

Aufgrund der zunehmenden Verbreitung des Homeoffice bestand bei Arbeitgebenden und -nehmenden ein Bedürfnis nach Klarstellung der Auswirkungen auf die Anwendung der Grenzgängerregelung im Abkommen. Die zuständigen Behörden der Schweiz und Deutschlands haben aus diesem Grund ihre bestehende Praxis in der Vereinbarung bestätigt.

C.

Keine.

D.

Art. 26 Abs. 3 des Abkommens.

E.

Das Abkommen ist am 18. Juli 2022 in Kraft getreten. Es enthält keine Kündigungsmodalitäten.

SR 0.672.913.62

102 / 215

BBl 2023 1512

6.2

30

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland bezüglich des Verfahrens zur Entlastung von im Abzugswege einbehaltenen deutschen Steuern unter dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweiz und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 19. Dezember 2022

A.

Die Vereinbarung regelt das Verfahren für die Entlastung von im Abzugsweg einbehaltenen deutschen Steuern unter dem Abkommen30 für in der Schweiz ansässige Personen.

B.

Deutschland beabsichtigt eine Neuregelung seines Verfahrens zur Entlastung von im Abzugsweg einbehaltenen Steuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren. Mit der Vereinbarung werden gewisse Modalitäten des geplanten Verfahrens für in der Schweiz ansässige Personen festgehalten.

C.

Keine.

D.

Art. 26 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 5 des Abkommens.

E.

Die Vereinbarung tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft. Sie enthält keine Kündigungsmodalitäten.

SR 0.672.913.62

103 / 215

BBl 2023 1512

6.3

31

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich bezüglich der Anwendung von Artikel 21 des Abkommens vom 30. Januar 1974 zwischen der Schweiz und Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen auf Renten der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, abgeschlossen am 7. April 2022

A.

Die Vereinbarung bestätigt die Anwendung von Art. 21 des Abkommens31 auf Renten der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung.

B.

Da Österreich eine abweichende Verwaltungspraxis kannte, wurde zur Vermeidung von Qualifikationskonflikten in der Vereinbarung bestätigt, dass Art. 21 des Abkommens auf Renten der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung anzuwenden ist.

C.

Keine.

D.

Art. 25 Abs. 3 des Abkommens.

E.

Die Vereinbarung ist am 7. April 2022 in Kraft getreten und gilt für alle laufenden Fälle. Sie enthält keine Kündigungsmodalitäten.

SR 0.672.916.31

104 / 215

BBl 2023 1512

6.4

32

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Einkünfte nach Artikel 17 Absätze 1 und 4 des Abkommens vom 9. September 1966 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht, abgeschlossen am 18. Juli 2022

A.

Die Vereinbarung regelt die Anwendung des Abkommens32 auf Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Personen, die in einem Vertragsstaat ansässig und gewöhnlich im anderen Vertragsstaat erwerbstätig sind, jedoch ihre Aufgaben in Form von Homeoffice wahrnehmen.

B.

Einkünfte aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sind grundsätzlich in dem Vertragsstaat steuerbar, in dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.

Die Befolgung der Empfehlungen und Anweisungen der schweizerischen und französischen Behörden zur Bekämpfung der Ausbreitung der COVID-19Pandemie hat viele Personen dazu veranlasst, zu Hause zu bleiben. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität wurde vereinbart, dass das Fehlen von Grenzübertritten während der Pandemie die geltenden Besteuerungsregeln für Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht in Frage stellt. Im Frühjahr 2022 wurden in der Schweiz und in Frankreich zahlreiche Stimmen laut, die trotz des Wegfalls der Massnahmen gegen die Ausbreitung der Pandemie eine Erneuerung der während der Pandemie vereinbarten Lösung forderten. Die Schweiz und Frankreich haben Verhandlungen über eine neue dauerhafte Lösung für die Besteuerung von grenzüberschreitendem Homeoffice aufgenommen. Die Vereinbarung vom 18. Juli 2022 regelt die Situation während den Verhandlungen.

C.

Keine.

D.

Art. 27 Abs. 3 des Abkommens.

E.

Die Vereinbarung ist am 19. Juli 2022 in Kraft getreten. Sie ist seit dem 1. Juli 2022 und bis zum 31. Oktober 2022 anwendbar.

SR 0.672.934.91

105 / 215

BBl 2023 1512

6.5

33

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Einkünfte nach Artikel 17 Absatz 4 des Abkommens vom 9. September 1966 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht, abgeschlossen am 22. Dezember 2022

A.

Die Vereinbarung klärt den Begriff des Grenzgängers im Sinne des Abkommens vom 11. April 1983 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura, sowie Frankreich über die Besteuerung der Vergütungen von Grenzgängern, das Bestandteil des Abkommens33 ist.

Sie sieht vor, dass die Ausübung von Aufgaben in Form von Homeoffice durch einen Grenzgänger in seinem Ansässigkeitsstaat für einen Arbeitgeber im anderen Staat in einem Umfang von bis zu 40 % der Arbeitszeit weder die Eigenschaft als Grenzgänger noch die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat in Frage stellt. Ausserdem stellt das Homeoffice innerhalb der genannten Grenze von 40 % der Arbeitszeit den Umfang der Ausgleichszahlung nicht in Frage, die vom Ansässigkeitsstaat des Grenzgängers an den Staat gezahlt wird, in dem sich der Arbeitgeber befindet.

B.

Das Abkommen von 1983 enthält eine Ausnahme von der allgemeinen Regel, dass Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in dem Vertragsstaat steuerbar sind, in dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Es sieht vor, dass die Erwerbseinkünfte von Grenzgängern nur in ihrem Ansässigkeitsstaat besteuert werden, wobei dieser dem anderen Staat einen Ausgleich in Höhe von 4,5 % der jährlichen Bruttovergütungen zahlt. Die Befolgung der Empfehlungen und Anweisungen der schweizerischen und französischen Behörden zur Bekämpfung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hat viele Personen dazu veranlasst, zu Hause zu bleiben. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität wurde vereinbart, dass das Fehlen von Grenzübertritten während der Pandemie die geltenden Besteuerungsregeln für Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht in Frage stellt. Im Frühjahr 2022 wurden in der Schweiz und in Frankreich zahlreiche Stimmen laut, die trotz des Wegfalls der Massnahmen gegen die Ausbreitung der Pandemie eine Erneuerung der während der Pandemie vereinbarten Lösung forderten. Die Schweiz und Frankreich haben Verhandlungen über eine neue dauerhafte Lösung für die Besteuerung von grenzüberschreitendem Homeoffice aufgenommen. Die Verhandlungen führten Ende 2022 zu einer Einigung über neue Regeln für die Besteuerung von Homeoffice. In diesem Kontext klärt die Verständigungsvereinbarung vom 22. Dezember 2022 den Begriff des Grenzgängers im Sinne des Abkommens von 1983 im Zusammenhang mit dem Homeoffice.

C.

Keine.

SR 0.672.934.91

106 / 215

BBl 2023 1512

D.

Art. 27 Abs. 3 des Abkommens.

E.

Die Vereinbarung ist am 23. Dezember 2022 in Kraft getreten. Sie gilt ab dem 1. Januar 2023. Sie kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden.

107 / 215

BBl 2023 1512

6.6

34

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Einkünfte nach Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens vom 9. September 1966 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht, abgeschlossen am 22. Dezember 2022

A.

Die Vereinbarung regelt die Anwendung des Abkommens34 auf Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Personen, die in einem Vertragsstaat ansässig und gewöhnlich im anderen Vertragsstaat erwerbstätig sind, jedoch in Form von Homeoffice. Sie sieht vor, dass die Besteuerung im Staat des Arbeitgebers beibehalten wird, wenn das im Ansässigkeitsstaat geleistete Homeoffice nicht mehr als 40 % der Arbeitszeit beträgt.

B.

Einkünfte aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sind grundsätzlich in dem Vertragsstaat steuerbar, in dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.

Die Befolgung der Empfehlungen und Anweisungen der schweizerischen und französischen Behörden zur Bekämpfung der Ausbreitung der COVID-19Pandemie hat viele Personen dazu veranlasst, zu Hause zu bleiben. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität wurde vereinbart, dass das Fehlen von Grenzübertritten während der Pandemie die geltenden Besteuerungsregeln für Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht in Frage stellt. Im Frühjahr 2022 wurden in der Schweiz und in Frankreich zahlreiche Stimmen laut, die trotz des Wegfalls der Massnahmen gegen die Ausbreitung der Pandemie eine Erneuerung der während der Pandemie vereinbarten Lösung forderten. Die Schweiz und Frankreich haben Verhandlungen über eine neue dauerhafte Lösung für die Besteuerung von grenzüberschreitendem Homeoffice aufgenommen. Die Verhandlungen führten Ende 2022 zur Paraphierung eines Entwurfs eines Zusatzabkommens zum Abkommen, der neue Regeln für die Besteuerung von Homeoffice enthält. Die Vereinbarung vom 22. Dezember 2022 regelt die Situation während des Genehmigungsverfahrens des Zusatzabkommens.

C.

Keine.

D.

Art. 27 Abs. 3 des Abkommens.

E.

Die Vereinbarung ist am 23. Dezember 2022 in Kraft getreten. Sie ist seit dem 1. Januar 2023 anwendbar. Wird der Entwurf des Zusatzabkommens vor dem 30. Juni 2023 unterzeichnet, gilt die Vereinbarung bis zum 31. Dezember 2024. Wird der Entwurf des Zusatzabkommens nicht vor dem 30. Juni 2023 unterzeichnet, ist die Vereinbarung ab dem 1. Juli 2023 nicht mehr anwendbar.

SR 0.672.934.91

108 / 215

BBl 2023 1512

6.7

35 36

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Island betreffend die Änderung des Abkommens vom 10. Juli 2014 zwischen der Schweiz und Island zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen («das Abkommen») nach dem Multilateralen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung («multilaterales Übereinkommen»), abgeschlossen am 15. Dezember 2022

A.

Die Vereinbarung enthält die Feststellung der textlichen Auswirkungen des multilateralen Übereinkommens35 auf das Abkommen36.

B.

Die Vereinbarung garantiert die Klarheit und Lesbarkeit des Abkommens, um Schwierigkeiten und Zweifel bei der Auslegung zu vermeiden.

C.

Keine.

D.

Art. 25 Abs. 3 des Abkommens und Art. 32 Abs. 1 des multilateralen Übereinkommens.

E.

Die Vereinbarung ist am 15. Dezember 2022 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

SR 0.671.1 SR 0.672.944.51

109 / 215

BBl 2023 1512

6.8

37

Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Niederlanden bezüglich der Anwendung von Artikel 25 Absatz 5 des Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweiz und den Niederlanden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht, abgeschlossen am 29. September 2022

A.

Die Vereinbarung regelt die Durchführung von Schiedsverfahren nach Art. 25 Abs. 5 des Abkommens37.

B.

Die Verfahrensregeln für das in Art. 25 Abs. 5 des Abkommens vorgesehene Schiedsverfahren sind im Abkommen nicht geregelt. Die Bestimmung sieht daher vor, dass diese durch eine Verständigungsvereinbarung festgelegt werden.

C.

Keine.

D.

Art. 25 Abs. 5 des Abkommens.

E.

Die Vereinbarung ist am 29. September 2022 in Kraft getreten. Sie enthält keine Kündigungsmodalitäten.

SR 0.672.963.61

110 / 215

BBl 2023 1512

7

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

7.1

Rahmenkredit Kohäsion38 Einleitung

Der zweite Schweizer Beitrag an ausgewählte EU-Mitgliedstaaten (Rahmenkredit Kohäsion) trägt zur Verringerung wirtschaftlicher und sozialer Ungleichheiten in den seit 2004 der EU beigetreten Staaten bei. Er ist eine Investition in die Sicherheit, Stabilität und Wohlstand in Europa. Mit ihrem Beitrag stärkt und vertieft die Schweiz ihre bilateralen Beziehungen mit den Partnerländern und der gesamten EU.

Die Mittel werden für konkrete Programme und Projekte verwendet und nicht direkt in die Haushalte der Partnerländer oder an die EU überwiesen. Die Umsetzung muss bis Ende 2029 abgeschlossen sein und unterliegt der gemeinsamen Federführung von SECO und DEZA. Das SECO konzentriert sich auf die Themen Umwelt und Klimaschutz (namentlich energieeffizientes Bauen, Nutzung erneuerbarer Energien, Ausbau des öffentlichen Verkehrs, Trinkwasserversorgung, Abwasserreinigung, umweltgerechte Abfallentsorgung und nachhaltiger Tourismus) sowie Zugang zu Finanzierung für KMU. Zu den Partnerländern des SECO gehören Bulgarien, Kroatien, Lettland, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn.

Die Umsetzung des ersten Schweizer Beitrags ist inzwischen mehrheitlich abgeschlossen. Einzig das Zusammenarbeitsprogramm mit Kroatien läuft noch bis 2024.39 Gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes vom 30. September 201640 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

1.

Kroatien

Abkommen über die technische Unter- 28.12.2022 stützung bei der Vorbereitung und Umsetzung von Projekten des zweiten Schweizer Beitrags

1,58 Millionen Franken

Siehe auch Kapitel 2.1.

38 39 40

BBl 2018 6665 BBl 2014 4161 SR 974.1

111 / 215

BBl 2023 1512

7.2

Rahmenkredit Entwicklungszusammenarbeit Ost41 Einleitung

Im Zentrum des Mandats der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz stehen die Linderung von Not und Armut in der Welt sowie die nachhaltige Entwicklung. Das SECO orientiert sich bei der Umsetzung der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit in den Ländern des Ostens an diesem Mandat und unterstützt diese bei der Gestaltung des Strukturwandels, der Entwicklung des Privatsektors und der Integration in die globale Wirtschaft. Durch seine Aktivitäten fördert es zuverlässige wirtschaftspolitische Rahmenbedingungen und innovative privatwirtschaftliche Initiativen, die Menschen und Unternehmen den Zugang zu Märkten und Opportunitäten erleichtern sowie menschenwürdige Erwerbsmöglichkeiten schaffen. Damit trägt die Schweiz zu Wirtschaftswachstum und nachhaltigem Wohlstand bei. Die Förderung der Geschlechtergleichstellung sowie Klima- und Ressourceneffizienz sind wichtige Voraussetzungen, um Wirtschaftswachstum nachhaltig zu gestalten und Wohlstand sicherzustellen und werden deshalb in den Aktivitäten des SECO systematisch berücksichtigt. Zu den Partnerländern der bilateralen Zusammenarbeit des SECO gehören Albanien, Kirgistan, Serbien, Tadschikistan und Ukraine. Komplementärmassnahmen werden im Westbalkan, Südkaukasus und Zentralasien umgesetzt. Neben bilateralen Massnahmen ist das SECO über regionale und globale Programme aktiv, beziehungsweise über multilaterale Massnahmen. Für die Umsetzung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist unter anderem die enge Zusammenarbeit mit spezialisierten Organisationen wie z. B. die UN-Handelsorganisationen, die ILO sowie die multilateralen Entwicklungsbanken massgebend. Die multilaterale Finanzhilfe wird als gemeinsame Aufgabe mit der DEZA wahrgenommen.

41

BBl 2020 2597

112 / 215

BBl 2023 1512

Gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes vom 30. September 201642 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.

Vertragspartei

Inhalt

1.

Albanien

Projekt «Smart Energy Municipalities» 21.04.2022 der Gemeinde Korça

560 000 Franken

2.

Albanien

Projekt «Smart Energy Municipalities» 22.04.2022 der Gemeinde Permët

430 000 Franken

3.

Albanien

Projekt «Smart Energy Municipalities» 27.04.2022 der Gemeinde Shkodra

580 000 Franken

4.

Albanien

Projekt «Smart Energy Municipalities» 29.04.2022 der Gemeinde Berat

530 000 Franken

5.

EBRD

Beitrag zum Multi-Geberkonto für die 05.07.2022 Stabilisierung und das nachhaltige Wachstum in der Ukraine

3 Millionen Franken

6.

EBRD

Beitrag zum Fonds für kleine und mitt- 10.12.2021 lere Unternehmen in der Ukraine

4,5 Millionen Euro

7.

EBRD

Beitrag zum Fonds für kleine und mitt- 05.07.2022 lere Unternehmen in der Ukraine

7 Millionen Franken

8.

IBRD

Projekt zur Modernisierung und Nach- 26.08.2022 haltigkeit des Elektrizitätssektors im Rahmen des Einzel-Geber-Treuhandfonds der Kirgisistan

12 Millionen Franken

9.

UNDP

Umsetzung des Projektes «Green Agenda» in Serbien

20.12.2022

2,2 Millionen US-Dollar

10. IFC

Globales Finanzinfrastruktur Programm, Allokation Nr. 9

13.10.2022

6,17 Millionen US-Dollar

11. IFC

Verbesserung des Geschäfts- und Investitionsklimas in Partnerländern, Phase II, Anhang 6

27.12.2021

3 Millionen US-Dollar

12. ITC

Handelsförderung Ost: Balkanstaaten und Zentralasien (Albanien, Serbien, Tadschikistan, Usbekistan)

01.12.2022

5 Millionen Franken

13. WB

Multi-Geber-Treuhandfonds zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten in der Ukraine

05.07.2022

10 Millionen Franken

42

Abschlussdatum Kosten

SR 974.1

113 / 215

BBl 2023 1512

7.3

Rahmenkredit Wirtschaftliche Entwicklungszusammenarbeit43 Einleitung

Im Zentrum des Mandats der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz stehen die Linderung von Not und Armut in der Welt sowie die nachhaltige Entwicklung. Das SECO orientiert sich bei der Umsetzung der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit der Schweiz an diesem Mandat und unterstützt Entwicklungsländer bei der Gestaltung des Strukturwandels, der Entwicklung des Privatsektors und der Integration in die globale Wirtschaft. Durch seine Aktivitäten fördert es zuverlässige wirtschaftspolitische Rahmenbedingungen und innovative privatwirtschaftliche Initiativen, die Menschen und Unternehmen den Zugang zu Märkten und Opportunitäten erleichtern sowie menschenwürdige Erwerbsmöglichkeiten schaffen. Damit trägt die Schweiz zu Wirtschaftswachstum und nachhaltigem Wohlstand bei. Die Förderung der Geschlechtergleichstellung sowie Klima- und Ressourceneffizienz sind wichtige Voraussetzungen, um Wirtschaftswachstum nachhaltig zu gestalten und Wohlstand sicherzustellen und werden deshalb in den Aktivitäten des SECO systematisch berücksichtigt. Geografisch arbeitet das SECO insbesondere in fortgeschrittenen Entwicklungsländern (sog. Middle Income Countries, MIC). Zu den Partnerländern der bilateralen Zusammenarbeit des SECO gehören Ägypten, Ghana, Südafrika, Indonesien, Vietnam, Kolumbien, Peru und Tunesien. Neben bilateralen Massnahmen ist das SECO über regionale und globale Programme, beziehungsweise multilaterale Massnahmen aktiv. Für die Umsetzung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist unter anderem die enge Zusammenarbeit mit spezialisierten Organisationen wie z. B. die UNHandelsorganisationen, die ILO sowie die multilateralen Entwicklungsbanken massgebend. Die multilaterale Finanzhilfe wird als gemeinsame Aufgabe mit der DEZA wahrgenommen.

43

BBl 2020 2597

114 / 215

BBl 2023 1512

Gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 197644 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

1.

Bolivien

Programm «Swiss Better Gold Initia- 07.04.2022 tive for Artisanal and Small Scale Mining», Phase III

740 000 Franken

2.

Kolumbien

Programm «Swiss Better Gold Initia- 29.07.2022 tive for Artisanal and Small Scale Mining», Phase III

1,74 Millionen Franken

3.

Ghana

Vereinbarung betreffend das «Ghanai- 25.05.2022 sche Solar-Photovoltaik-gestützte NetMetering-Projekt» im Rahmen des Ghana Mini-Grid und Net-Metering Projekts

14 Millionen US-Dollar

4.

Mongolei

Projekt für makroökonomische Planung und Verwaltung

330 000 Franken

5.

Mosambik, IWF

Institutionellen Unterstützung des Mi- 25.11.2021 nisteriums für Wirtschaft und Finanzen

­

6.

ILO

Stärkung der Rahmenbedingung für einen integrativen Finanzsektor für KMU in Indonesien, Phase II

4,788 Millionen US-Dollar

7.

UNICEF

Beitrag an das Sekretariat des «Educa- 17.05.2022 tion Outcomes Fund» für ein Beschäftigungsprojekt in Tunesien

250 144 US-Dollar

8.

IFC

Verbesserung des Geschäfts- und Investitionsklimas in Partnerländern, «Multi-Country Investment Climate Program», Phase II, Anhang 6

27.12.2021

­

9.

Tunesien

Programm «Integrierte Stadtentwicklung Sousse und Grand Sousse», Phase II

25.03.2022

4,5 Millionen Franken

27.06.2022

17.11.2021

10. IDB

Fonds für die Amazonas Bioökonomie 26.10.2022 und die Forstwirtschaft

8 Millionen Franken

11. IBRD

Multi-Geber-Treuhandfonds zur Bera- 27.04.2022 tungsfazilität für öffentlich-private Infrastrukturen

843 101 US-Dollar

12. IBRD/IDA

Multi-Geber-Treuhandfonds zum Thema Finanzrisiken

8 Millionen Franken

44

01.06.2022

SR 974.0

115 / 215

BBl 2023 1512

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

13. IBRD/IDA

Programm zur Stärkung des Finanzsektors global - Multi-Geber-Treuhandfonds

03.06.2022

6 Millionen Franken

14. IBRD/IDA

Programm zur Stärkung des Finanzsektors Prioritätsländern ­ EinzelGeber-Treuhandfonds

03.06.2022

9 Millionen Franken

15. IBRD/IDA

Multi-Geber-Treuhandfonds zum Thema Finanzmanagement

14.10.2022

4 Millionen Franken

16. IBRD/IDA

Vereinbarung betreffend den mit dem 18.10.2022 SECO-Finanzmanagement verbundenen Einzel-Geber-Treuhandfond

3 Millionen US-Dollar

17. IBRD/IDA

Vereinbarung über den Multi-Geber 30.11.2022 Treuhandfonds für die nachhaltige Urbanisierung in Indonesien, Phase II

9,03 Millionen US-Dollar

18. IBRD/IDA

Vereinbarung betreffend den mit dem 18.10.2022 SECO-Finanzmanagement verbundenen Einzel-Geber-Treuhandfond

3 Millionen US-Dollar

19. IBRD/IDA

Vereinbarung über den Multi-Geber 30.11.2022 Treuhandfonds für die nachhaltige Urbanisierung in Indonesien, Phase II

9,03 Millionen US-Dollar

20. IBRD/IDA

Multi-Geber-Treuhandfonds zum Thema Finanzmanagement

14.10.2022

4 Millionen Franken

21. IFC

Globales Finanzinfrastruktur Programm, Allokation Nr. 9

13.10.2022

13,83 Millionen US-Dollar

22. IFC

Verbesserung des Geschäfts- und Investitionsklimas in Partnerländern, Allokation Nr. 8

13.10.2022

10 Millionen US-Dollar

23. UNIDO

Programm zur Stärkung des Normen- 16.09.2022 und Messwesens und der Erhöhung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit von exportorientierten KMU's in Partnerländern, Phase 2

14 Millionen Franken

116 / 215

BBl 2023 1512

7.4

Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung

7.4.1

Protokoll zum Abkommen vom 12. Mai 1994 über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Kasachstan, abgeschlossen am 29. November 2021

A.

Das Protokoll fördert bewährte Regulierungspraktiken indem klare und transparente rechtliche Rahmenbedingungen für den Dienstleistungshandel geschaffen werden und allfällige handelsbeschränkende Auswirkungen von Regulierungsmassnahmen im Zusammenhang mit Qualifikationserfordernisse und -verfahren sowie Zulassungserfordernisse und -verfahren, die den Dienstleistungshandel betreffen, abgemildert werden.

B.

Die Kosten für den Handel mit Dienstleistungen sind etwa doppelt so hoch wie die Handelskosten für Waren. Ein erheblicher Teil dieser Kosten fällt im Bereich der Lizenzierung und Zulassung von Dienstleistungserbringern an, wo es oft intransparente und schwerfällige Vorschriften und Verfahren gibt.

Das Protokoll verbessert den Marktzugang für Dienstleistungserbringer aus der Schweiz in Kasachstan durch klare und transparente Zulassungs- und Qualifikationsverfahren und tiefere Kosten.

C.

Keine.

D.

Art. 7a Abs. 2 RVOG.

E.

Das Protokoll ist am 1. August 2022 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, bedeutet die Beendigung des Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 12. Mai 1994, ipso facto die Beendigung des Protokolls.

117 / 215

BBl 2023 1512

7.4.2

45 46

Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königsreich über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, abgeschlossen am 17. November 2022

A.

Das Abkommen regelt die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertungen, die in der einen Vertragspartei gemäss dem Recht der anderen Vertragspartei durchgeführt wurden.

B.

Seit dem Austritt des Vereinigten Königsreichs aus der EU gilt das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen zwischen der Schweiz und der EU45 ­ welches zwanzig Produktebereiche umfasst ­ im Vereinigten Königsreich nicht mehr. Für drei diese zwanzig Sektoren konnte bereits unter dem Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königsreich vom Februar 201946 ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen vereinbart werden.

Das vorliegende, zusätzliche Abkommen deckt fünf weitere Sektoren ab: ortsbewegliche Druckgeräte, Telekommunikationsgeräte, elektromagnetische Verträglichkeit, Lärmemissionen von im Freien genutzten Geräten und Messinstrumente.

C.

Keine.

D.

Art. 14 Abs. 1 Bst. b THG.

E.

Das Abkommen ist am 1. Januar 2023 provisorisch in Kraft getreten. Die vorläufige Anwendung endet am Tag des Inkrafttretens des Abkommens, spätestens aber am 28. Februar 2023. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

SR 0.946.526.81 SR 0.946.293.671

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BBl 2023 1512

7.4.3

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Quebec über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen, abgeschlossen am 14. Juni 2022

A.

Die Vereinbarung erläutert die gemeinsam verfolgten Ziele, namentlich die Erleichterung der Berufsausübung in der Schweiz und in Quebec und die Förderung der Mobilität von qualifizierten Fachkräften im Allgemeinen. Sie gilt für Berufe, die in Quebec oder der Schweiz reglementiert sind. Dieses Rahmenabkommen legt die Modalitäten für die Anerkennung von Berufsqualifikationen und den Zugang zur Ausübung des reglementierten Berufs fest. Es präzisiert die Umsetzungsmodalitäten, die die Absprachen über die gegenseitige Anerkennung einhalten müssen, definiert die zuständigen Behörden, setzt einen gemischten Ausschuss ein und enthält die üblichen Bestimmungen zu Gültigkeitsdauer und Änderung der Vereinbarung, zu deren Inkrafttreten, Kündigung und erworbenen Rechten.

B.

Die Förderung der internationalen Anerkennung von Schweizer Berufsbildungsabschlüssen ist eines der Ziele der internationalen Strategie des Bundesrates im Bereich der Bildung, Forschung und Innovation. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen insbesondere weitere Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsdiplomen mit Ländern abgeschlossen werden, deren Bildungssystem mit jenem der Schweiz vergleichbar ist.

C.

Keine.

D.

Art. 68 Abs. 2 BBG und Art. 66 Abs. 1 Bst. a HFKG.

E.

Die Vereinbarung ist am 14. Juni 2022 für eine unbefristete Dauer in Kraft getreten. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

119 / 215

BBl 2023 1512

7.4.4

Absprache zwischen dem SBFI und dem Ordre professionnel des technologues en prothèses et appareils dentaires du Québec über die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen von Zahntechnikerinnen und Zahntechnikern in der Schweiz und Zahnersatz- und Zahnspangentechnologinnen bzw. technologen in Quebec, abgeschlossen am 14. Juni 2022

A.

Die Absprache über die gegenseitige Anerkennung ermöglicht angehenden Zahntechnikerinnen und -technikern, im Voraus im Prinzip bereits vor Beginn der Ausbildung über die Bedingungen Bescheid zu wissen, unter denen eine Anerkennung des Diploms möglich sein wird. Sie präzisiert die allenfalls zu absolvierenden Ausgleichsmassnahmen, die für die Gesuche zuständige Behörde, die einzureichenden Unterlagen und die Wirkung der Anerkennung.

Sie führt ausserdem eine Pflicht zur Verwaltungszusammenarbeit ein.

B.

Die Förderung der internationalen Anerkennung von Schweizer Berufsbildungsabschlüssen ist eines der Ziele der internationalen Strategie des Bundesrates im Bereich der Bildung, Forschung und Innovation. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen insbesondere weitere Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsdiplomen mit Ländern abgeschlossen werden, deren Bildungssystem mit jenem der Schweiz vergleichbar ist.

C.

Keine.

D.

Art. 68 Abs. 2 BBG und Art. 66 Abs. 1 Bst. a HFKG.

E.

Die Absprache wurde von der Schweiz am 27. September 2022 notifiziert. Sie tritt am Tag des Eingangs der zweiten Notifikation in Kraft. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

120 / 215

BBl 2023 1512

7.4.5

Absprache zwischen dem SBFI und dem Ordre des travailleurs sociaux et des thérapeutes conjugaux et familiaux du Québec über die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern aus der Schweiz und Quebec, abgeschlossen am 14. Juni 2022

A.

Die Absprache über die gegenseitige Anerkennung ermöglicht angehenden Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, im Voraus im Prinzip bereits vor Beginn der Ausbildung über die Bedingungen Bescheid zu wissen, unter denen eine Anerkennung des Diploms möglich sein wird. Sie präzisiert die zu absolvierenden Ausgleichsmassnahmen, die für die Gesuche zuständige Behörde, die einzureichenden Unterlagen und die Wirkung der Anerkennung. Sie führt ausserdem eine Pflicht zur Verwaltungszusammenarbeit ein.

B.

Die Förderung der internationalen Anerkennung von Schweizer Berufsbildungsabschlüssen ist eines der Ziele der internationalen Strategie des Bundesrates im Bereich der Bildung, Forschung und Innovation. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen insbesondere weitere Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsdiplomen mit Ländern abgeschlossen werden, deren Bildungssystem mit jenem der Schweiz vergleichbar ist.

C.

Keine.

D.

Art. 68 Abs. 2 BBG und Art. 66 Abs. 1 Bst. a HFKG.

E.

Die Absprache wurde von der Schweiz am 27. September 2022 notifiziert. Sie tritt am Tag des Eingangs der zweiten Notifikation in Kraft. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

121 / 215

BBl 2023 1512

7.4.6

Absprache zwischen dem SBFI und dem Ordre des technologues en imagerie médicale, en radio-oncologie et en électrophysiologie médicale du Québec über die Anerkennung der Berufsqualifikationen von Radiologiefachpersonen in der Schweiz und Technologinnen bzw. Technologen in medizinischer Bildgebung im Bereich Radiodiagnostik, Technologinnen bzw. Technologen in medizinischer Bildgebung im Bereich Nuklearmedizin und Technologinnen bzw. Technologen in Radioonkologie in Quebec, abgeschlossen am 14. Juni 2022

A.

Die Absprache über die gegenseitige Anerkennung ermöglicht angehenden Radiologiefachpersonen, im Voraus im Prinzip bereits vor Beginn der Ausbildung über die Bedingungen Bescheid zu wissen, unter denen eine Anerkennung des Diploms möglich sein wird. Sie präzisiert die zu absolvierenden Ausgleichsmassnahmen, die für die Gesuche zuständige Behörde, die einzureichenden Unterlagen und die Wirkung der Anerkennung. Sie führt ausserdem eine Pflicht zur Verwaltungszusammenarbeit ein.

B.

Die Förderung der internationalen Anerkennung von Schweizer Berufsbildungsabschlüssen ist eines der Ziele der internationalen Strategie des Bundesrates im Bereich der Bildung, Forschung und Innovation. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen insbesondere weitere Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsdiplomen mit Ländern abgeschlossen werden, deren Bildungssystem mit jenem der Schweiz vergleichbar ist.

C.

Keine

D.

Art. 68 Abs. 2 BBG und Art. 66 Abs. 1 Bst. a HFKG.

E.

Die Absprache wurde von der Schweiz am 27. September 2022 notifiziert. Sie tritt am Tag des Eingangs der zweiten Notifikation in Kraft. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

122 / 215

BBl 2023 1512

7.4.7

Absprache zwischen dem SBFI und dem Ordre des hygiénistes dentaires du Québec über die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen von Dentalhygienikerinnen und Dentalhygienikern, abgeschlossen am 14. Juni 2022

A.

Die Absprache über die gegenseitige Anerkennung ermöglicht angehenden Dentalhygienikerinnen und -hygienikern, im Voraus im Prinzip bereits vor Beginn der Ausbildung über die Bedingungen Bescheid zu wissen, unter denen eine Anerkennung des Diploms möglich sein wird. Sie präzisiert die allenfalls zu absolvierenden Ausgleichsmassnahmen, die für die Gesuche zuständige Behörde, die einzureichenden Unterlagen und die Wirkung der Anerkennung. Sie führt ausserdem eine Pflicht zur Verwaltungszusammenarbeit ein.

B.

Die Förderung der internationalen Anerkennung von Schweizer Berufsbildungsabschlüssen ist eines der Ziele der internationalen Strategie des Bundesrates im Bereich der Bildung, Forschung und Innovation. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen insbesondere weitere Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Diplomen mit Ländern abgeschlossen werden, deren Bildungssystem mit jenem der Schweiz vergleichbar ist.

C.

Keine.

D.

Art. 68 Abs. 2 BBG und Art. 66 Abs. 1 Bst. a HFKG.

E.

Die Absprache wurde von der Schweiz am 27. September 2022 notifiziert. Sie tritt am Tag des Eingangs der zweiten Notifikation in Kraft. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

123 / 215

BBl 2023 1512

7.4.8

Absprache zwischen dem SBFI und dem Ordre des sages-femmes du Québec über die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen von Hebammen aus der Schweiz und Quebec, abgeschlossen am 14. Juni 2022

A.

Die Absprache über die gegenseitige Anerkennung ermöglicht angehenden Hebammen, im Voraus im Prinzip bereits vor Beginn der Ausbildung über die Bedingungen Bescheid zu wissen, unter denen eine Anerkennung des Diploms möglich sein wird. Sie präzisiert die allenfalls zu absolvierenden Ausgleichsmassnahmen, die für die Gesuche zuständige Behörde, die einzureichenden Unterlagen und die Wirkung der Anerkennung. Sie führt ausserdem eine Pflicht zur Verwaltungszusammenarbeit ein.

B.

Die Förderung der internationalen Anerkennung von Schweizer Berufsbildungsabschlüssen ist eines der Ziele der internationalen Strategie des Bundesrates im Bereich der Bildung, Forschung und Innovation. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen insbesondere weitere Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsdiplomen mit Ländern abgeschlossen werden, deren Bildungssystem mit jenem der Schweiz vergleichbar ist.

C.

Keine.

D.

Art. 68 Abs. 2 BBG und Art. 66 Abs. 1 Bst. a HFKG.

E.

Die Absprache wurde von der Schweiz am 27. September 2022 notifiziert. Sie tritt am Tag des Eingangs der zweiten Notifikation in Kraft. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

124 / 215

BBl 2023 1512

7.4.9

Kooperationsabkommen zwischen der Schweiz und der ESA über ihre verstärkten Beziehungen, abgeschlossen am 17. Mai 2022

A.

Das Abkommen regelt die Rahmenbedingungen für die Gründung eines gemeinsam von der Schweiz und der ESA zu schaffenden Kompetenzzentrums.

Die Realisierung erfolgt im Rahmen eines ESA-Programms und mit Beteiligung des ETH-Bereichs.

B.

Mit dem am Paul Scherrer Institut angesiedelten European Space Deep-Tech Innovation Centre soll die Verfügbarkeit von Technologien für die Programme und Missionen der ESA und für den Schweizer Raumfahrtsektor beschleunigt werden. Darüber hinaus begünstigt das Abkommen eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der ESA in der Zukunft.

C.

Keine.

D.

Art. 7a Abs. 2 RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 17. Mai 2022 in Kraft getreten und bis zum 16. Mai 2026 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

125 / 215

BBl 2023 1512

7.4.10

Abkommen zwischen der Schweiz und Bioversity International über einen Beitrag zur Unterstützung des Projekts «Support for the Secretariat for the Agroecology Coalition», abgeschlossen am 31. Oktober 2022

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Schweizer Beitrags zur Unterstützung der Aktivitäten im Rahmen des Projekts. Die Koalition schlägt die Agroökologie als Weg vor, um die Transformation des Ernährungssystems zu beschleunigen und dabei zahlreiche Herausforderungen im Rahmen der Sustainable Development Goals zu bewältigen. Als Multi-Stakeholder-Partnerschaft ruft die Koalition Regierungen und alle Akteure, die an der Transformation des Ernährungssystems beteiligt sind, dazu auf, ihre Kräfte zu bündeln und die Zusammenarbeit an bestehenden und wichtigen Rahmenwerken, Instrumenten und Initiativen zu katalysieren, um die Agrarökologie in der Praxis zu intensivieren. Ein Arbeitsplan wird vereinbart und gemeinsam umgesetzt.

B.

Die Koalition bringt verschiedene Länder und unterschiedliche Arten von Organisationen zusammen. Im Juli 2022 waren 34 Länder und 68 Organisationen Mitglieder der Koalition. Aus den Mitgliedern wurde eine integrative Steuerungsgruppe ausgewählt, die allen Mitgliedern Bericht erstattet, mit wechselnden Ko-Vorsitzenden, darunter ein Vertreter eines Landes und ein Vertreter einer anderen Gruppe von Akteuren. Die verschiedenen Regionen und Kategorien von Akteuren wählen aus, wer sie in der Lenkungsgruppe vertreten soll. Die Lenkungsgruppe besteht aus vier Mitgliedsländern (eines pro Kontinent) und einem Mitglied aus jeder Akteursgruppe, um die Arbeit der Koalition zu erleichtern. Sie trägt dazu bei, die Arbeit der Koalition zwischen den Treffen aller Mitglieder zu lenken und unterstützt das Sekretariat der Koalition.

C.

100 000 Franken.

D.

Art. 177a LwG.

E.

Das Abkommen ist am 31. Oktober 2022 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Dezember 2023. Im Falle der Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Abkommen durch Bioversity kann die Schweiz das Abkommen kündigen und den Beitrag ganz oder teilweise zurückfordern. Im Falle einer Kündigung ist Bioversity nicht verpflichtet, Gelder zurückzuzahlen, die vor dem Datum, an dem die Kündigungsmitteilung erhalten wurde, bei Dritten eingesetzt wurden.

126 / 215

BBl 2023 1512

7.4.11

Abkommen zwischen der Schweiz, Bioversity International und dem International Center for Tropical Agriculture betreffend das Projekt «Stärkung des kollektiven Handelns und der Wirkung von Ernährungssystemen durch eine strategische Zusammenarbeit mit der Food Action Alliance», abgeschlossen am 7. Dezember 2022

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz zur Unterstützung der Aktivitäten im Rahmen des Projekts. Diese Zusammenarbeit wird sich auf drei Ziele konzentrieren: 1) Vertiefung der Zusammenarbeit mit der Alliance, um Fortschritte aufzuzeigen, Wissen zu teilen, Normen zu formen und Aktionen durch das Programm und die globale Konferenz zu beschleunigen; 2) Unterstützung der regionalen Drehscheibe der Allianz für Lateinamerika und die Karibik; und, 3) Unterstützung des thematischen Portfolios der Allianz rund um naturverträgliche, klimagerechte Produktion und nachhaltige Proteine, insbesondere im Hinblick auf nachhaltige Viehzucht.

B.

Die Food Action Alliance ist eine Multi-Stakeholder-Plattform mit der gemeinsamen Vision, nachhaltige Ernährungssysteme zu schaffen. Um diese Vision zu erreichen, bedarf es einer Bewegung und des Handelns von Akteurinnen und Akteuren auf der ganzen Welt. Die Aufgabe der Food Action Alliance ist es, als führende Multi-Stakeholder-Plattform für die Skalierung von Innovation und Wirkung von Ernährungssystemen zu dienen, indem sie kollektives Handeln, Partnerschaften und Investitionen in führende nationale Strategien für Lebensmittelsysteme und Vorreiterinitiativen mobilisiert, die die Grenzen dessen, was bei der Transformation von Ernährungssystemen möglich ist, erweitern. Indem sie zeigt, was möglich ist, und replizierbare Modelle für innovative Partnerschaften schafft, dient sie als Inspiration für die gesamte Bewegung für Ernährungssysteme, die alle Ziele für Menschen, Planeten und Wohlstand im Einklang mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung erreichen wird.

C.

250 000 Franken.

D.

Art. 177a LwG.

E.

Das Abkommen ist im Dezember 2022 in Kraft getreten und bis im Dezember 2024 gültig und tritt ausser Kraft, sobald alle gegenseitigen Verpflichtungen erfüllt sind.

127 / 215

BBl 2023 1512

7.4.12

Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO über einen Beitrag zur Unterstützung des Projekts «Trade and Sustainable Agrifood Systems», abgeschlossen am 11. Oktober 2022

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz zur Unterstützung der Aktivitäten im Rahmen des Projekts. Die Aktivitäten werden mit dem Ziel durchgeführt, die Wissenslücken in den folgenden Bereichen zu schliessen: i) den Beitrag zu nachhaltigen Ernährungssystemen durch Umweltvorschriften in regionalen Handelsabkommen und ii) die Rolle des internationalen Handels und der Handelspolitik bei der Gestaltung von Ernährungsgewohnheiten und ernährungsrelevanten Outcomes.

B.

Die im Rahmen dieses Projekts durchgeführten Analysen werden dazu beitragen, die Evidenzbasis für die Bestimmung die Rolle des Handels bei der Gestaltung von Diäten und Ernährungsergebnissen sowie die Wirksamkeit von umweltbezogenen Bestimmungen in regionalen Handelsabkommen bei der Förderung von nachhaltigen Agrarnahrungsmittelsysteme. Somit werden die analytischen Ergebnisse des Projekts zur Erreichung der Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung beitragen, insbesondere Ziel 12.

C.

128 872 US-Dollar.

D.

Art. 177a LwG.

E.

Das Abkommen ist am 11. Oktober 2022 in Kraft getreten und bis zum 30. September 2023 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

128 / 215

BBl 2023 1512

7.4.13

Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO über einen Beitrag zur Unterstützung der Aktivitäten, die durch den «Direct Regular Programme» finanziert werden, abgeschlossen am 31. Oktober 2022

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz zur Unterstützung der regulären Aktivitäten der FAO im Rahmen ihres ordentlichen Programms. Die Aktivitäten werden mit dem Ziel durchgeführt, einen neuartigen, vereinfachten Ansatz zur Messung und Berichterstattung der Fortschritte basierend auf bestehenden Daten, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf nationale Statistiken zu entwickeln, einen gemeinsamen Datenstandard zu entwickeln und veröffentlichen sowie einen Konsortium von unterstützenden Institutionen und Sicherung internationaler Finanzierung für die Aufnahme der Ergebnisse der Projektphase 2 in eine grössere Projektaktivität mit länderspezifischer Umsetzung.

B.

Das Projekt zielt insbesondere darauf ab eine Methodik für die Bewertung der Nachhaltigkeit der Landwirtschaft auf globaler Ebene zu entwickeln um die Land- und Forstwirtschaft sowie die Fischerei produktiver und nachhaltiger zu machen. Das Ziel ist in der 2030 Agenda der Sustainable Development Goals (SDG) verankert, insbesondere im Hinblick auf in Bezug auf den konzeptionellen Rahmen von SDG 2.4.1.

C.

199 695 US-Dollar.

D.

Art. 177a LwG.

E.

Das Abkommen ist am 31. Oktober 2022 in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2022 gültig.

129 / 215

BBl 2023 1512

7.4.14

Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag zum Projekt «Animals in Territories for Agroecology: Contribution of differentiation approaches to sustainable and resilient food systems», abgeschlossen am 24. November 2022

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz zum Projekt.

Auf der Grundlage der Erfahrungen und des Bewertungsinstruments der FAO wird diese Studie eine praktische Anpassung des Instruments vorschlagen, um die Auswirkungen von Differenzierungsansätzen auf die Nachhaltigkeit von territorialen Lebensmittelsystemen zu untersuchen. Das Instrument wird anhand von Fallstudien in einer Auswahl von Ländern getestet, wobei der Schwerpunkt auf tierischen Produktionssysteme und ihre Auswirkungen auf die biologische Vielfalt als Teil der allgemeinen Nachhaltigkeit. Die theoretische Arbeit zur Anpassung des Instruments sowie die Ergebnisse der verschiedenen Studien sollen die Lücke zwischen den von der FAO initiierten Arbeiten und zu Differenzierungsansätzen schliessen und die FAO und verschiedene externe Expertinnen und Experten zum selben Thema zusammenbringen (z.B. Mountain Partnership, geographische Angaben).

B.

Angesichts der Notwendigkeit, die landwirtschaftlichen Systeme an die Umwelt- und Klimakrise anzupassen, bemühen sich die Landwirtinnen und Landwirte um Anerkennung für ihre Rolle bei der Erhaltung der natürlichen und kulturellen Ressourcen der territorialen Ernährungssysteme. Ökologische und soziale Nachhaltigkeit geht Hand in Hand mit einer fairen Vergütung der von den Landwirtinnen bereitgestellten Ökosystemgüter und -dienstleistungen.

Unter diesem Gesichtspunkt stossen Differenzierungsansätze bei lokalen Akteuren in aller Welt auf wachsendes Interesse. Dazu gehören die Zertifizierung oder Kennzeichnung sowie die Herkunftsbezeichnung und Produkte, die aufgrund bestimmter Eigenschaften vermarktet werden, die mit dem Gebiet, in dem sie erzeugt werden, verbunden sind, um dessen Identität zu erhalten und zu fördern. Im Zusammenhang mit dem Übergang zu nachhaltigen Landwirtschafts- und Ernährungssystemen ist die Viehzucht besonders wichtig, da sie spezifische Fragen zu ihren Umweltauswirkungen aufwirft, aber auch wegen ihrer wesentlichen Rolle im Kampf gegen Unterernährung und Armut.

C.

274 051 Franken.

D.

Art. 177a LwG.

E.

Das Abkommen ist am 24. November 2022 in Kraft getreten und bis zum 1. Juni 2026 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

130 / 215

BBl 2023 1512

7.4.15

Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO über einen Beitrag zur Unterstützung der Arbeit des Programms «Sustainable Food Systems», abgeschlossen am 13. Dezember 2022

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz zur Unterstützung der Aktivitäten im Rahmen des Projekts. Die Aktivitäten werden mit dem Ziel durchgeführt: relevante Multi-Stakeholder-Zusammenarbeit und Partnerschaften zu fördern, die Umsetzung, die Koalitionen und das Koordinationsbüro des Programms für nachhaltige Lebensmittelsysteme zu unterstützen.

B.

Das Ziel dieses Projekts ist es, zur Beschleunigung der Transformation hin zu nachhaltigen und inklusiven Lebensmittelsystemen im Kontext des Programms für nachhaltige Lebensmittelsysteme und trägt damit zur Umsetzung der neuen globalen Strategie für nachhaltigen Konsum und Produktion bei.

Das erwartete Ergebnis des Projekts ist ein gestärktes Umfeld sowie die menschlichen und institutionellen Kapazitäten für den Wandel der Lebensmittelsysteme.

C.

900 000 US-Dollar.

D.

Art. 177a LwG.

E.

Das Abkommen ist am 13. Dezember 2022 in Kraft getreten und bis zum 15. Dezember 2025 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

131 / 215

BBl 2023 1512

7.4.16

Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag zu den Flexible Voluntary Contribution, abgeschlossen am 13. Dezember 2022

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz im Rahmen der Flexible Voluntary Contributions, der wichtigste gepoolte Finanzierungsmechanismus der FAO für flexible, freiwillige und mehrjährige Beiträge zur Erzielung von Ergebnissen im Rahmen des Strategischen Rahmens der FAO und zur Realisierung von katalytischen Wirkungen. Die gebündelten Mittel von mehreren Ressourcenpartnern werden flexibel in die wichtigsten vorrangigen Programme/Unterprogramme übertragen zur Umsetzung des mittelfristigen Plans der FAO. Diese Ressourcen können eine wichtige Katalysatorund Hebelwirkung haben, indem sie zusätzliche Ressourcen anziehen und somit einen Multiplikatoreffekt bewirken.

B.

Das Ziel dieses Projekts ist es, zur Beschleunigung der Transformation hin zu nachhaltigen und inklusiven Ernährungssystemen und zur Umsetzung der neuen globalen Strategie für nachhaltigen Konsum und Produktion. Das erwartete Ergebnis des Projekts ist ein gestärktes Umfeld sowie die menschlichen und institutionellen Kapazitäten für den Wandel der Ernährungssysteme.

C.

130 000 Franken.

D.

Art. 177a LwG.

E.

Das Abkommen ist am 13. Dezember 2022 in Kraft getreten und bis zum 15. Dezember 2025 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

132 / 215

BBl 2023 1512

7.4.17

47

WTO-Ministerbeschluss vom 17. Juni 2022 über Nahrungsmitteleinkäufe im Rahmen des WFP

A.

Der Entscheid verbietet Exportrestriktionen für nicht-kommerzielle humanitäre Lieferungen an das WFP.

B.

Einige Nettoexporteure von Nahrungsmitteln erliessen Handelsbeschränkungen und Exportverbote, um ihre Nahrungsmittelreserven zu sichern. Dies schränkt das weltweite Angebot an Nahrungsmittel weiter ein ­ in einer Zeit, wo der weltweite Hunger stark angestiegen ist. Der Entscheid unterstützt vor diesem Hintergrund die humanitäre Arbeit des WFP. Grundlegende Prinzipien des WFP bleiben dabei gewahrt, nämlich dass dem liefernden Mitglied kein Schaden zugefügt wird und die lokale und regionale Beschaffung von Nahrungsmitteln gefördert wird.

C.

Keine.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. b RVOG.

E.

Der Beschluss ist am 17. Juni 2022 in Kraft getreten. Es ist Bestandteil des WTO-Vertragswerks und enthält deshalb keine Kündigungsmodalitäten. Eine Kündigung des Abkommens würde auch eine Kündigung der WTOMitgliedschaft mit einer Frist von 6 Monaten bedingen (Artikel XV des Abkommens vom 15. April 199447 zur Errichtung der WHO).

SR 0.632.20

133 / 215

BBl 2023 1512

7.4.18

WTO Ministerbeschluss vom 17. Juni 2022 zum TRIPS-Übereinkommen

A.

Der Beschluss enthält Klarstellungen und prozedurale Vereinfachungen der im Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS, entspricht Anhang 1C des Abkommens vom 15. April 199448 zur Errichtung der WHO) vorgesehenen Zwangslizenzen für die Herstellung und Ausfuhr von Covid-19-Impfstoffen zugunsten von Entwicklungsländern. Er enthält auch die Vorgabe, dass die Mitglieder spätestens sechs Monate nach dem Datum des Beschlusses über dessen mögliche Ausweitung auf die Herstellung und Lieferung von Covid-19-Diagnostika und Therapeutika entscheiden werden.

B.

Der Entscheid bezieht sich auf den ausserordentlichen Umständen der Covid19-Pandemie und ist Bestandsteil der Reaktion der WTO auf die Pandemie.

C.

Keine.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. b RVOG.

E.

Der Beschluss ist am 17. Juni 2022 in Kraft getreten und sieht vor, dass berechtigte Mitglieder diesen während fünf Jahren anwenden können. Der Generalrat überprüft jährlich die Durchführung des Beschlusses.

48

SR 0.632.20

134 / 215

BBl 2023 1512

7.4.19

Abkommen zwischen der Schweiz und der UNWTO bezüglich der Durchführung der UNWTO Students' League 2022 in der Schweiz, abgeschlossen am 29. August 2022

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz zur Durchführung der Weltorganisation für Tourismus (UNWTO) Students' League 2022 in der Schweiz. Dazu gehört unter anderem die Vorbereitung und Koordination der Students' League.

B.

Die Tourismusstrategie des Bundes adressiert die Herausforderungen, mit welchen der touristische Arbeitsmarkt in der Schweiz konfrontiert wird. Bei der Entwicklung von Lösungsansätzen sind innovative und kreative Ideen gefragt. Gleichzeitig stellt die Förderung von Talenten eine der strategischen Prioritäten der UNWTO dar. Die UNWTO Students League 2022 bietet Studentinnen und Studenten des Tourismus und des Gastgewerbes aus der Schweiz ein inspirierendes Umfeld, das befähigen und motivieren soll, indem es ihnen Echtzeit-Erfahrungen bei der Erarbeitung und Präsentation innovativer, nachhaltiger Lösungen für die Herausforderungen bietet, mit denen der Tourismussektor heute konfrontiert ist.

C.

25 000 Euro.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 29. August 2022 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum bis zwei Wochen nach dem globalen Finale der Students' League 2022 ab, welches voraussichtlich im Frühjahr 2023 stattfinden wird. Das Abkommen kann unter bestimmten Voraussetzungen und der Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

135 / 215

BBl 2023 1512

7.4.20

Abkommen zwischen der Schweiz und der UNEP über einen Beitrag zur Unterstützung der Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Ernährungssysteme, die zu den Zielen des One Planet Network Sustainable Food Systems Programme beitragen, abgeschlossen am 7. Dezember 2022

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz zur Unterstützung der Aktivitäten im Rahmen der Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Ernährungssysteme, die zu den Zielen des One Planet Network Sustainable Food Systems Programme beitragen. Dieses Projekt konzentriert sich auf drei Interventionsbereiche für Ernährungssysteme, die den öffentlichen Akteuren auf nationaler und städtischer Ebene sowie dem Privatsektor helfen werden, ihre Fähigkeit zu stärken, einen nachhaltigen Ansatz für Ernährungssysteme zu übernehmen. Diese drei Interventionsbereiche sind: 1) Lebensmittelverschwendung: Messung und Reduzierung, 2) Städte und Lebensmittelkonsum: Förderung gesunder Ernährung durch nachhaltige (urbane) Lebensmittelsysteme, 3) Ermöglichende Umgebungen: Integrierter und Multi-Stakeholder-Ansatz für nachhaltige Lebensmittelsysteme, Politik und Gouvernanz.

B.

Dieses Projekt unterstützt die Umsetzung des Programms für nachhaltige Ernährungssysteme des One Planet Network und nutzt das Wissen über Ernährungssysteme, Kooperationen und Aktionen, um die Kapazitäten öffentlicher (sowohl auf nationaler als auch auf stadtregionaler Ebene) und privater Akteure zu erhöhen, damit diese den Ansatz nachhaltiger Ernährungssysteme.

C.

900 000 Franken.

D.

Art. 177a LwG.

E.

Das Abkommen ist am 7. Dezember 2022 in Kraft getreten und bis zum 30. Juni 2025 gültig. Das Abkommen tritt 30 Tage nach dem Zeitpunkt ausser Kraft, zu dem eine der Parteien die andere Partei schriftlich von ihrer Entscheidung, die Vereinbarung zu kündigen, in Kenntnis gesetzt hat.

136 / 215

BBl 2023 1512

8

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

8.1

Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über die gegenseitige Anerkennung von Probefahrten-Bewilligungen und Kollektiv-Fahrzeugausweisen, abgeschlossen am 17. März 202249

49

A.

Das Abkommen zwischen der Schweiz und Italien regelt die gegenseitige Anerkennung von italienischen Probefahrten-Bewilligungen und schweizerischen Kollektiv-Fahrzeugausweisen und den entsprechenden Kontrollschildern (Händlerschilder). Seit Inkrafttreten der Vereinbarung am 2. August 2022 können Fahrzeuge mit Schweizer Händlerschilder auf italienischem Staatsgebiet verkehren. Dasselbe gilt für Fahrzeuge mit italienischen Händlerschilder, welche schweizerisches Staatsgebiet befahren dürfen. Die Zwecke der Fahrten mit Händlerschilder sind im Abkommen abschliessend aufgezählt.

B.

Das Abkommen erleichtert die Arbeit des Autogewerbes in den Grenzregionen, indem zum Beispiel Testfahrten oder Vorführungen im jeweils anderen Land ermöglicht werden.

C.

Keine.

D.

Art. 106a Abs. 1 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 2. August 2022 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 180 Tagen gekündigt werden.

SR 0.741.531.945.41

137 / 215

BBl 2023 1512

8.2

50

Durchführungsabkommen zum Klimaübereinkommen von Paris zwischen der Schweiz und Thailand, abgeschlossen am 24. Juni 202250

A.

Das Abkommen regelt den internationalen Transfer von Treibhausgasemissionsreduktionen und deren Verwendung.

B.

Die Schweiz wird für die Erreichung ihres Klimaziels 2021­2030 teilweise ausländische Emissionsverminderungen verwenden. Für die Umsetzung diesbezüglicher Vorgaben des Klimaübereinkommens von Paris sind per 2021 bioder plurilaterale Vereinbarungen nötig.

C.

Keine.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. b und c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 23. August 2022 in Kraft getreten und hat kein Enddatum. Es kann frühestens per 1. Januar 2035 schriftlich gekündigt werden.

SR 0.814.012.174.5

138 / 215

BBl 2023 1512

8.3

51

Durchführungsabkommen zum Klimaübereinkommen von Paris zwischen der Schweiz und der Ukraine, abgeschlossen am 4. Juli 202251

A.

Das Abkommen regelt den internationalen Transfer von Treibhausgasemissionsreduktionen und deren Verwendung.

B.

Die Schweiz wird für die Erreichung ihres Klimaziels 2021­2030 teilweise ausländische Emissionsverminderungen verwenden. Für die Umsetzung diesbezüglicher Vorgaben des Klimaübereinkommens von Paris sind per 2021 bioder plurilaterale Vereinbarungen nötig.

C.

Keine.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. b und c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 2. September 2022 in Kraft getreten und hat kein Enddatum. Es kann frühestens Ende 2034 schriftlich gekündigt werden.

SR 0.814.012.176.7

139 / 215

BBl 2023 1512

8.4

52

Durchführungsabkommen zum Klimaübereinkommen von Paris zwischen der Schweiz und Marokko, abgeschlossen am 7. November 202252

A.

Das Abkommen regelt den internationalen Transfer von Treibhausgasemissionsreduktionen und deren Verwendung.

B.

Die Schweiz wird für die Erreichung ihres Klimaziels 2021­2030 teilweise ausländische Emissionsverminderungen verwenden. Für die Umsetzung diesbezüglicher Vorgaben des Klimaübereinkommens von Paris sind per 2021 bioder plurilaterale Vereinbarungen nötig.

C.

Keine.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. b und c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 6. Januar 2023 in Kraft getreten und hat kein Enddatum. Es kann frühestens per Ende 2034 schriftlich gekündigt werden.

SR 0.814.012.154.9

140 / 215

BBl 2023 1512

8.5

53

Durchführungsabkommen zum Klimaübereinkommen von Paris zwischen der Schweiz und Malawi, abgeschlossen am 16. November 202253

A.

Das Abkommen regelt den internationalen Transfer von Treibhausgasemissionsreduktionen und deren Verwendung.

B.

Die Schweiz wird für die Erreichung ihres Klimaziels 2021­2030 teilweise ausländische Emissionsverminderungen verwenden. Für die Umsetzung diesbezüglicher Vorgaben des Klimaübereinkommens von Paris sind per 2021 bioder plurilaterale Vereinbarungen nötig.

C.

Keine.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. b und c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 15. Januar 2023 in Kraft getreten und hat kein Enddatum. Es kann frühestens per Ende 2034 schriftlich gekündigt werden.

SR 0.814.012.153.2

141 / 215

BBl 2023 1512

8.6

Abkommen zwischen der Schweiz und Gambia über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 12. Januar 2021

A.

Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Keine.

D.

Art. 3a Abs. 1 LFG.

E.

Das Abkommen wurde von der Schweiz am 22. April 2021 notifiziert. Es tritt mit dem Datum der Notifikation Gambias in Kraft. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende der laufenden Flugplanperiode gekündigt werden.

142 / 215

BBl 2023 1512

8.7

54

Multilaterales Abkommen M 343 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des ADR über umweltgefährdende Stoffe der UN-Nummer 3082 und die Vorschrift für die Leistungsprüfung der Verpackung, abgeschlossen am 8. Februar 2022

A.

Die Beförderung in gewissen Umschliessungen, welche nicht den Vorschriften des Übereinkommens vom 30. September 195754 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) entsprechen, wird zugelassen.

B.

Infolge der Zuordnung gewisser Klebstoffe, Farben, Farbzubehörstoffe, Druckfarben, Druckfarbzubehörstoffe und Harzlösungen zum Gefahrgutrecht entsteht ein Mangel an geeigneten Verpackungen oder müsste ein Umpacken bereits verpackter Produkte erfolgen.

C.

Keine.

D.

Art. 106a Abs. 2 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 8. Februar 2022 für die Schweiz in Kraft getreten und ist bis zum 30. Juni 2023 gültig. Es kann jederzeit widerrufen werden.

SR 0.741.621

143 / 215

BBl 2023 1512

8.8

55

Multilaterales Abkommen M 344 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des ADR über die Beförderung von elektronischen Sprengkapseln der UN-Nummern 0511, 0512 und 0513, abgeschlossen am 8. Februar 2022

A.

Abweichend von den Bestimmungen des Übereinkommens vom 30. September 195755 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) dürfen für Gegenstände, die der aufgeführten Begriffsbestimmung für «SPRENGKAPSELN, ELEKTRONISCH» entsprechen, die Eintragungen für «SPRENGKAPSELN, ELEKTRISCH» weiterverwendet werden.

B.

Infolge entsprechender Lagerbestände oder Beschaffungswege ist eine längere Zeit für die Umklassierung erforderlich.

C.

Keine.

D.

Art. 106a Abs. 2 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 8. Februar 2022 für die Schweiz in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2022 gültig. Es kann jederzeit widerrufen werden.

SR 0.741.621

144 / 215

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8.9

56

Multilaterales Abkommen M 347 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des ADR über die Beförderung des Affenpockenvirus, abgeschlossen am 10. August 2022

A.

Abweichend vom Übereinkommen vom 30. September 195756 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) dürfen ansteckungsgefährliche Stoffe, welche den Affenpockenvirus enthalten, mit Ausnahme von Kulturen des Affenpockenvirus, befördert werden.

B.

Ohne Sicherheitseinschränkung lässt sich der erwähnte ansteckungsgefährliche Stoff unter erleichterten Bedingungen befördern.

C.

Keine.

D.

Art. 106a Abs. 2 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 10. August 2022 für die Schweiz in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2025 gültig. Es kann jederzeit widerrufen werden.

SR 0.741.621

145 / 215

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9

Internationale Verträge betreffend die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen- und des Dublin/Eurodac-Besitzstands Einleitung

Im Rahmen des Schengen-Assoziierungsabkommens (SAA)57 und des Dublin-Assoziierungsabkommens (DAA)58 hat sich die Schweiz verpflichtet, grundsätzlich alle Rechtsakte und Massnahmen, die den Schengen- und den Dublin/Eurodac-Besitzstand weiterentwickeln, zu übernehmen und soweit erforderlich in nationales Recht umzusetzen (Art. 2 Abs. 3 und 7 SAA; Art. 1 Abs. 3 und 4 DAA).

Die Übernahme einer Weiterentwicklung des Schengen- oder Dublin/Eurodac-Besitzstands erfolgt in einem besonderen Verfahren: Die EU ist gehalten, der Schweiz die Annahme einer Weiterentwicklung unverzüglich zu notifizieren; innerhalb von 30 Tagen nach Annahme des betreffenden Rechtsakts informiert die Schweiz darauf die EU, ob und innerhalb welcher Frist sie diesen übernimmt (Art. 7 Abs. 2 Bst. a SAA; Art. 4 Abs. 2 DAA). Die Nichtübernahme einer Weiterentwicklung des Schengenbzw. Dublin/Eurodac-Besitzstands kann die Beendigung der Assoziierungsabkommen nach sich ziehen (Art. 7 Abs. 4 SAA; Art. 4 Abs. 6 DAA).

Einige der Weiterentwicklungen beinhalten weder Rechte noch Verpflichtungen (administrative Mitteilungen, Empfehlungen, Berichte). Es genügt daher, wenn die Schweiz der EU mit diplomatischer Note mitteilt, dass sie diese zur Kenntnis genommen hat. Wenn eine Weiterentwicklung dagegen einen verpflichtenden Charakter aufweist, wird sie mittels eines Notenaustausches übernommen, der aus schweizerischer Sicht einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt. Dieser muss gemäss den verfassungsmässigen Vorgaben entweder vom Bundesrat (soweit ein Bundesgesetz ihn dazu ermächtigt oder es sich um einen Vertrag von beschränkter Tragweite im Sinne von Art. 7a Abs. 2­4 RVOG handelt) oder vom Parlament genehmigt und im Falle eines Referendums gegebenenfalls vom Volk gutgeheissen werden. Im letzteren Fall hat die Schweiz die EU nach der Annahme des Bundesbeschlusses in der Volksabstimmung über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, die ein Inkrafttreten des in Frage stehenden Vertrags erlauben, zu informieren. Sie verfügt für die Übernahme und die Umsetzung über eine Frist von maximal zwei Jahren ab der Notifizierung durch die EU (Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA; Art. 4 Abs. 3 DAA).

Die Notenaustausche zur Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen/Dublin-Besitzstands können unter den in den Artikeln 7 Absatz 4 und 17 SAA bzw. in
den Artikeln 4 Absatz 6 und 16 DAA festgelegten Voraussetzungen gekündigt werden.

Eine allfällige Kündigung hätte die Einleitung des oben erwähnten Verfahrens zur Beendigung der Abkommen gemäss Artikel 7 SAA bzw. Artikel 6 DAA zur Folge.

Die Notenaustausche zur Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen- oder Dublin/Eurodac-Besitzstands, die der Bundesrat selbstständig abschliessen kann, werden aufgrund ihrer Besonderheiten im vorliegenden Kapitel dieses Berichts ange-

57 58

SR 0.362.31 SR 0.142.392.68

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führt. Aufgrund der relativ hohen Anzahl von Notenaustauschen, insbesondere im Jahr 202159, werden diese neuerdings in Form einer Tabelle aufgelistet.

59

Vgl. BBl 2022 1535, S. 145 f.

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BBl 2023 1512

9.1 Nr.

Gestützt auf Art. 7a Abs. 3 Bst. b RVOG abgeschlossene Abkommen Titel

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

9.1.1 9.1.1 Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) K(2022) 46 endg. zur Festlegung der Spezifikationen für technische Lösungen zur Verwaltung von Nutzerzugangsanträgen für die Zwecke des Artikels 22 der Verordnung (EU) 2019/817 und zur Erleichterung der Erhebung von Informationen für die Zwecke der Erstellung von Berichten und Statistiken

Präzisierung der Verordnung 17.02.2022 (EU) 2019/817 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (Grenzen und Visa) zwecks Verwaltung der Zugriffe durch die Strafverfolgungsbehörden.

­

9.1.2 9.1.2 Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) K(2022) 51 endg. zur Festlegung der Spezifikationen für technische Lösungen zur Verwaltung von Nutzerzugangsanträgen für die Zwecke des Artikels 22 der Verordnung (EU) 2019/818 und zur Erleichterung der Erhebung von Informationen für die Zwecke der Erstellung von Berichten und Statistiken

Präzisierung der Verordnung 17.02.2022 (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) zwecks Verwaltung der Zugriffe durch die Strafverfolgungsbehörden.

­

9.1.3 9.1.3 Übernahme des Beschlusses (EU) 2022/2451 über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Kroatien, SR 0.362.381.013

Festlegung des Datums der Auf- 21.12.2022 nahme der vollständigen operationellen Schengen-Zusammenarbeit mit Kroatien; insbesondere die Aufhebung der Binnengrenzkontrollen gegenüber Kroatien per 1. Januar 2023 bzw. 26. März 2023 (Umstellung der Grenzregimes an den Flughäfen).

­

148 / 215

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9.2 Nr.

Gestützt auf Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG abgeschlossene Abkommen Titel

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

9.2.1 Übernahme der delegierten Verordnung (EU) 2021/2222 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/818 mit detaillierten Bestimmungen über den Betrieb des zentralen Speichers für Berichte und Statistiken

Präzisierung der Verordnung (EU) 18.01.2022 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) zwecks Verwaltung des zentralen Speichers für Berichte und Statistiken. Die delegierte Verordnung regelt die Verwendung der im zentralen Speicher enthaltenen Daten für statistische Zwecke, die anonymisierte Extraktion dieser Daten sowie den Zugriff auf den zentralen Speicher.

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9.2.2 Übernahme der delegierten Verordnung (EU) 2021/2223 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/817 mit detaillierten Bestimmungen über den Betrieb des zentralen Speichers für Berichte und Statistiken

Präzisierung der Verordnung (EU) 18.01.2022 2019/817 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (Grenzen und Visa) zwecks Verwaltung des zentralen Speichers für Berichte und Statistiken. Die delegierte Verordnung regelt die Verwendung der im zentralen Speicher enthaltenen Daten für statistische Zwecke, die anonymisierte Extraktion dieser Daten sowie den Zugriff auf den zentralen Speicher.

­

9.2.3 Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2224 zur Festlegung der Einzelheiten der Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle sowie der gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren und der Mindest-qualitätsstandards für die Datenspeicherung

Die vorliegende Durchführungsver- 18.01.2022 ordnung legt für den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/818 (IOP-Polizei) die Datenqualitätskontrollmechanismen und -verfahren, die gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren und die Mindestqualitätsstandards für die Speicherung von Daten in den von der Interoperabilität betroffenen EU-Datenbanken fest.

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9.2.4 Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2225 zur Festlegung der Einzelheiten der Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle sowie der gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren und der Mindestqualitätsstandards für die Datenspeicherung

Die vorliegende Durchführungsver- 18.01.2022 ordnung legt für den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/817 (IOP Grenze) die Datenqualitätskontrollmechanismen und -verfahren, die gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren und die Mindestqualitätsstandards für die Speicherung von Daten in den von der Interoperabilität betroffenen EU-Datenbanken fest.

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BBl 2023 1512

Nr.

Titel

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

9.2.5 Übernahme der Verordnung (EU) 2022/585 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements, SR 0.362.381.006

Mit der Verordnung wird der Durch- 19.05.2022 führungszeitraum verschiedener europäischer Fonds, darunter auch des Schengen-relevanten Fonds für die Innere Sicherheit (ISF-Grenze), bis Ende Juni 2024 verlängert. Die Verlängerung soll die Schengen-Staaten bei der Bewältigung der Folgen des Krieges in der Ukraine unterstützen, indem der Zugang zu den während des Programmplanungszeitraums 2014­2020 nicht verwendeten Finanzmitteln der Fonds des Inneren, darunter des ISF-Grenze, erleichtert wird.

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9.2.6 Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2022) 8229 endg. zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1861 hinsichtlich der technischen Anforderungen an die Kommunikationsinfrastruktur des SIS im Bereich der Grenzkontrollen

Präzisierung der Verordnung 22.12.2022 (EU) 2018/1861 (Verordnung «SIS Grenze») zwecks Festlegung technischer Spezifikationen und Anforderungen an die Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem zentralen SIS und den jeweiligen nationalen Systemen hinsichtlich Verfügbarkeit, Systemstabilität, Aufrechterhaltung des Betriebs, Netztransportdiensten sowie Überwachung und Reaktion auf Vorfälle im Bereich der Grenzkontrollen.

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9.2.7 Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2022) 8225 endg. zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1862 hinsichtlich der technischen Anforderungen an die Kommunikationsinfrastruktur des SIS im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen

Präzisierung der Verordnung 22.12.2022 (EU) 2018/1862 (Verordnung «SIS Polizei») zwecks Festlegung technischer Spezifikationen und Anforderungen an die Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem zentralen SIS und den jeweiligen nationalen Systemen hinsichtlich Verfügbarkeit, Systemstabilität, Aufrechterhaltung des Betriebs, Netztransportdiensten sowie Überwachung und Reaktion auf Vorfälle im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen.

­

9.2.8 Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2206 zur Festlegung der Vorlage für die jährliche Berichterstattung der Mitgliedstaaten an den Europäischen Datenschutzausschuss über die Ausübung der Rechte betroffener Personen in Bezug auf das SIS

Präzisierung der Verordnungen 22.12.2022 (EU) 2018/1862 (Verordnung «SIS Polizei») und (EU) 2018/1861 (Verordnung «SIS Grenze») zwecks Festlegung einer Vorlage für die jährliche Berichterstattung der Mitgliedstaaten an den Europäischen Datenschutzausschuss über die Ausübung der Rechte der im SIS ausgeschriebenen Personen.

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BBl 2023 1512

9.3

Gestützt auf Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG abgeschlossene Abkommen

Nr.

Titel

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

9.3.1

Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2022) 16 endg. zur Festlegung geänderter Bestimmungen über die Ausstellung von Visa für die mehrfache Einreise für Personen, die in Algerien ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen

Der Durchführungsbeschluss 28.01.2022 sieht spezifische Bestimmungen über die Ausstellung von Visa für die mehrfache Einreise für einen kurzfristigen Aufenthalt für in Algerien wohnhafte Personen vor. Er weicht damit von den allgemeinen Bestimmungen des Visakodex ab.

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9.3.2

Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2022) 29 endg. zur Festlegung geänderter Bestimmungen über die Ausstellung von Visa für die mehrfache Einreise für in Iran wohnhafte iranische Staatsangehörige, die in Iran ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen

Der Durchführungsbeschluss 31.01.2022 sieht spezifische Bestimmungen über die Ausstellung von Visa für die mehrfache Einreise für einen kurzfristigen Aufenthalt für in Iran wohnhafte iranische Staatsangehörige vor. Er weicht damit von den allgemeinen Bestimmungen des Visakodex ab.

­

9.3.3

Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2022) 27 endg. zur Festlegung geänderter Bestimmungen über die Ausstellung von Visa für die mehrfache Einreise für in Katar wohnhafte katarische Staatsangehörige, die in Katar ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen

Der Durchführungsbeschluss 31.01.2022 sieht spezifische Bestimmungen über die Ausstellung von Visa für die mehrfache Einreise für einen kurzfristigen Aufenthalt für in Katar wohnhafte katarische Staatsangehörige vor. Er weicht damit von den allgemeinen Bestimmungen des Visakodex ab.

­

9.3.4

Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/102 zur Festlegung von Formularen für die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung

Der Durchführungsbeschluss 23.02.2022 legt Formulare für die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung fest. Die Formulare basieren auf den Templates in den Anhängen I, II oder III.

­

9.3.5

Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2021) 4980 endg. zur Spezifizierung des Risikos für die Sicherheit, des Risikos der illegalen Einwanderung und des hohen Epidemierisikos

Der Durchführungsbeschluss 22.03.2022 spezifiziert das Risiko für die Sicherheit, das Risiko der illegalen Einwanderung und das hohe Epidemierisiko, welche die Grundlage bilden für die von der ETIAS-Zentralstelle festgelegten spezifischen Risikoindikatoren.

­

151 / 215

BBl 2023 1512

Nr.

Titel

Inhalt

9.3.6

Übernahme des Delegierten Beschlusses K(2021) 4981 endg. zur genaueren Definition des Risikos für die Sicherheit, des Risikos der illegalen Einwanderung und des hohen Epidemierisikos

Mit dem Delegierten Beschluss 22.03.2022 werden das Risiko für die Sicherheit, das Risiko der illegalen Einwanderung und das hohe Epidemierisiko auf der Grundlage detaillierter statistischer Daten und Informationen, die vom Einreise- und Ausreisesystem EES und ETIAS generiert oder von den Staaten bereitgestellt werden, genauer definiert.

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9.3.7

Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2022/693 über die vorübergehende Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für Staatsangehörige Vanuatus, SR 0.362.381.007

Die Durchführungsverordnung 10.06.2022 regelt die vorübergehende Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte für Inhaberinnen und Inhaber gewöhnlicher Reisepässe, die von Vanuatu ab dem 25. Mai 2015 ausgestellt wurden. Die vorübergehende Wiedereinführung der Visumpflicht gilt vom 4. Mai 2022 bis zum 3. Februar 2023.

­

9.3.8

Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1337 zur Festlegung der Mustervorlage für die Bereitstellung von Informationen an Drittstaatsangehörige über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einreise- /Ausreisesystem

Der Durchführungsbeschluss 26.08.2022 legt die Informationen an Drittstaatsangehörige und die Mustervorlage fest.

­

9.3.9

Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1380 zur Festlegung der Vorschriften und Bedingungen für Überprüfungsabfragen von Beförderungsunternehmern, Bestimmungen über Datenschutz und Sicherheit des Authentifizierungssystems der Beförderungsunternehmen, SR 0.362.381.010

Die Durchführungsverordnung 08.09.2022 legt die Vorschriften und Bedingungen für Überprüfungsabfragen von Beförderungsunternehmern sowie Bestimmungen über Datenschutz und Sicherheit des Authentifizierungssystems der Beförderungsunternehmen und über Ausweichverfahren im Falle der technischen Unmöglichkeit fest. Sie ersetzt die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1217.

­

152 / 215

Abschlussdatum Kosten

BBl 2023 1512

Nr.

Titel

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

9.3.10 Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1409 über die detaillierten Bestimmungen für die Voraussetzungen für den Betrieb des Web-Dienstes und die für den Web-Dienst geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften sowie über die Massnahmen für die Entwicklung und technische Umsetzung des Web-Dienstes, SR 0.362.381.011

Die Durchführungsverordnung 07.10.2022 legt die für die Entwicklung und technische Umsetzung des WebDienstes erforderlichen Vorschriften fest, einschliesslich spezifischer Bestimmungen zum Datenschutz, wenn Daten von oder an Beförderungsunternehmer bereitgestellt werden. Sie ersetzt die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1224.

­

9.3.11 Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1462 über die Anforderungen für die Audiound Videokommunikationsmittel für die Befragung

Der Durchführungsbeschluss 07.10.2022 legt die Anforderungen an die Audio- und Videokommunikationsmittel, auch in Bezug auf Datenschutz, Sicherheit und Vertraulichkeit, sowie Vorschriften für die Erprobung, die Auswahl und den Einsatz geeigneter Tools fest.

­

9.3.12 Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1620 zur Festlegung von Muster-Notfallplänen für Fälle, in denen der Datenzugriff an den Aussengrenzen technisch nicht möglich ist, einschliesslich der von den Grenzbehörden anzuwendenden Ausweichverfahren

Der Durchführungsbeschluss 27.10.2022 legt Muster-Notfallpläne, einschliesslich die von den Grenzbehörden an den Aussengrenzen anzuwendenden Ausweichverfahren fest für Situationen, in denen eine Grenzbehörde gegebenenfalls nicht in der Lage ist, eine solche Abfrage im ETIASZentralsystem durchzuführen.

­

9.3.13 Übernahme des Delegierten Beschlusses (EU) 2022/1612 zur Festlegung von Inhalt und Format der vorgegebenen Liste von Optionen für die Anforderung zusätzlicher Angaben oder Unterlagen

Der Delegierte Beschluss legt 27.10.2022 Inhalt und Format der vorgegebenen Liste, die die nationalen ETIAS-Stellen zur Anforderung zusätzlicher Angaben oder Unterlagen von Antragstellern verwenden, fest. Der Inhalt dieser Liste ist im Anhang enthalten.

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153 / 215

BBl 2023 1512

Nr.

Titel

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

9.3.14 Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2022) 8007 endg. zur Festlegung angepasster Bestimmungen über die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise für in Saudi-Arabien wohnhafte saudi-arabische, bahrainische, kuwaitische, omanische und katarische Staatsan-gehörige, die dort ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen

Diese Schengen-Weiterentwick- 20.12.2022 lung im Visumbereich legt Sonderregelungen bezüglich der Erteilung von Visa für die Mehrfacheinreise in Saudi-Arabien fest. Damit weicht sie von den allgemeinen Regeln ab, die im Visakodex festgelegt sind.

­

9.3.15 Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2366 zur Festlegung der Spezifikationen für eine technische Lösung zur Erleichterung der Erhebung von Daten durch die Mitgliedstaaten und Europol zum Zwecke der Erstellung von Statistiken über den Zugang zu VISDaten zu Gefahrenabwehrund Strafverfolgungszwecken

Die Spezifikationen für eine 21.12.2022 technische Lösung, die es ermöglicht, Statistiken über die im Visa-Informationssystem erfassten Daten zu erstellen, werden den Schengen-Staaten zur Verfügung gestellt.

­

9.3.16 Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2413 über den Mechanismus und die Verfahren für die Durchführung von Qualitätskontrollen, über angemessene Anforderungen im Hinblick auf die Einhaltung der Datenqualität und über die Festlegung von Qualitätsstandards

Die Verfahren und Mechanis22.12.2022 men zur Gewährleistung einer hohen Qualität der in das VisaInformationssystem erfassten Daten werden festgelegt.

­

154 / 215

BBl 2023 1512

9.4 Nr.

Gestützt auf Art. 80 Abs. 1 Bst. d EpG abgeschlossene Abkommen Titel

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

9.4.1 Übernahme der Verordnung (EU) 2022/1035 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/954 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von Covid-19-Impfungen und Tests sowie der Genesung von einer Covid-19-Infektion (digitales Covid-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmässigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten SR 0.362.381.009

Die Verordnung (EU) 2022/1035 07.07.2022 dehnt den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2022/1034 auf Drittstaatenangehörige ohne Freizügigkeitsberechtigung aus, die auf der Grundlage des SchengenBesitzstands über ein zeitlich beschränktes Reiserecht innerhalb des Schengen-Raumes verfügen.

Die wichtigste Änderung in dieser Verordnung betrifft die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der bestehenden Rechtsgrundlage (Verordnung EU) 2021/954) bis zum 30. Juni 2023.

­

9.4.2 Übernahme der Verordnung (EU) 2022/1034 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/953 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler COVID-19-Impf-, Test- und Verwertungsbescheinigungen (digitale COVID-Bescheinigung der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-Pandemie SR 0.362.381.008

Die Übernahme dieser Verord07.07.2022 nung war nötig, weil auf deren Vorschriften in der Verordnung (EU) 2022/1035 integral verwiesen wird. Konkret geht es dabei um Änderungen der bestehenden Regeln zum digitalen COVIDZertifikat der EU (Verordnung (EU) 2021/953). Darüber hinaus wird die Gültigkeitsdauer der rechtlichen Grundlage für das digitale COVID-Zertifikat der EU um ein weiteres Jahr bis zum 30. Juni 2023 verlängert.

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BBl 2023 1512

10

Darstellung der Vertragsänderungen nach Departementszuständigkeit

10.1

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

10.1.1

Bosnien und Herzegowina Stärkung des Justizsystems durch die Unterstützung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten im Strafrechtssystem, 27. Dezember 2019

30.12.2022

10.1.2

Kroatien 22.07.2022 Beschleunigung des Minenräumungsprozesses und Verbesserung der sozialen Wiedereingliederung von Minenopfern, 30. Mai 2017

Art.12 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

100 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.3

Kroatien 22.07.2022 Technischer Fonds zur Unterstützung der kroatischen Behörden bei der Umsetzung des Schweizerischen Erweiterungsbeitrages, 30. Mai 2017

Art. 12 SR 974.1

Erster Nachtrag: Reduktion des Beitrags.

­100 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.4

Schweden Stärkung von lokalen und städtischen Vereinigungen in Bosnien und Herzegowina, 12. Februar 2018

11.04.2022

Art.12 SR 974.1

Vierter Nachtrag: Verlängerung des ­ Abkommens bis zum 30.06.2022.

10.1.5

WB Projekt zur Bewirtschaftung der nationalen Wasserressourcen in Kirgisistan, 28. November 2013

23.12.2022

Art. 12 SR 974.1

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 01.10.2024.

156 / 215

Inhalt der Änderung

Art. 12 des Bundesgesetzes Dritter Nachtrag: Inhaltliche Präzivom 30. September 2016 über sierungen.

die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Kosten

­

­

BBl 2023 1512

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.1.6

WB Projekt zur Bewirtschaftung der nationalen Wasserressourcen in Kirgisistan, 28. November 2013

23.12.2022

Art. 12 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Verlängerung des ­ Abkommens bis zum 31.10.2024.

10.1.7

FAO Nachhaltige Bewirtschaftung genetischer Ressourcen im Rebbau in Abchasien, Georgien, 30. November 2021

20.04.2022

Art. 12 SR 974.1

Erster Nachtrag: Änderung des Zahlungsplans.

­

10.1.8

UNHCHR Menschenrechtsbeobachtungsmission der Vereinten Nationen in der Ukraine, 1. Dezember 2020

16.05.2022

Art. 12 SR 974.1

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

1,5 Millionen US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.9

WHO Staatliches Programm zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Weiterentwicklung des Gesundheitssystems «Gesunde Menschen ­ wohlhabendes Land, 2019­2030» in Kirgisistan, 2. Dezember 2019

22.04.2022

Art. 12 SR 974.1

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2023.

­

10.1.10

UN Women Förderung von geschlechterorientierten Strategien und Budgets: transparente, inklusive und verantwortungsvolle Regierungsführung in Nordmazedonien, 8. Oktober 2018

12.05.2022

Art. 12 SR 974.1

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.03.2023.

­

10.1.11

WFP COVID-19-Nothilfe für Kirgisistan, 7. Dezember 2020

07.12.2022

Art. 12 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Verlängerung des ­ Abkommens bis zum 31.03.2023.

Kosten

157 / 215

BBl 2023 1512

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.12

UNDP Unterstützungsprogramm für Wahlen in Kirgisistan, 1. Mai 2020

19.12.2021

Art. 12 SR 974.1

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2022.

­

10.1.13

UNDP Verbesserung der landwirtschaftlichen Berufsbildung in Georgien, 11. September 2018

08.04.2022

Art. 12 SR 974.1

Vierter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

256 000 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.14

UNDP Stärkung der Rolle von lokalen Gemeinden in Bosnien und Herzegowina, 29. April 2020

04.08.2022

Art. 12 SR 974.1

Erster Nachtrag: Anpassung der Projektaktivitäten und der Budgetverwendung.

­

10.1.15

UNDP Förderung des Zugangs zum Justizsystem in Tadschikistan, Phase 3, 6. August 2021

14.11.2022

Art. 12 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Änderung der besonderen Bestimmungen des Vertrages und des Zahlungsplans.

­

10.1.16

UNDP Reform des Personenstandsregisters in Tadschikistan, Phase 2, 20. Dezember 2019

23.11.2022

Art. 12 SR 974.1

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

700 000 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.17

UNDP 14.12.2022 Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für alle, 3. Dezember 2018

Art. 12 SR 974.1

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.01.2023.

­

10.1.18

UNOPS Förderung der guten Regierungsführung und der sozialen Inklusion für die kommunale Entwicklung in Serbien, 12. Dezember 2017

Art. 12 SR 974.1

Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.09.2022.

­

158 / 215

31.03.2022

BBl 2023 1512

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.1.19

UNOPS Förderung der guten Regierungsführung und der sozialen Inklusion für die kommunale Entwicklung in Serbien, 12. Dezember 2017

26.09.2022

Art. 12 SR 974.1

Vierter Nachtrag: Verlängerung des ­ Abkommens bis zum 30.11.2022.

10.1.20

Bolivien Aufbau kommunaler Kapazitäten für die lokale Entwicklung, 4. September 2017

26.01.2021

Art. 10 des Bundesgesetzes Erster Nachtrag: Erhöhung des Bei- 250 000 Franken.

vom 19. März 1976 über die trags.

Öffentliche Entinternationale Entwicklungswicklungshilfe zusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

10.1.21

Bolivien Aufbau kommunaler Kapazitäten für die lokale Entwicklung, 4. September 2017

01.06.2021

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags und Verlängerung des Abkommens bis zum 31.07.2024.

10.1.22

Bolivien Aufbau kommunaler Kapazitäten für die lokale Entwicklung, 4. September 2017

03.10.2022

Art. 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2024.

10.1.23

Bolivien Rahmenabkommen im Bereich Zertifizierung und Berufsbildung für die Jahre 2018­2022, 8. November 2018

30.05.2022

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Überarbeitung der Projektbeschreibung und des Budgets.

10.1.24

Burkina Faso Unterstützungsprogramm für die Berufsund Lehrlingsausbildung, 27. April 2017

13.07.2022

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung des ­ Abkommens bis zum 30.06.2023 und Änderung der Artikel «Ziel», «Engagement der Burkinischen Seite», «Engagement der Schweizer Seite», «Programmbegleitung und - bewertung» und «Beilage».

Kosten

2 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

­

159 / 215

BBl 2023 1512

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.25

Burkina Faso Förderung des Unternehmertums in der Landwirtschaft, Phase 1, 21. Februar 2020

14.12.2022

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

2,98 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.26

Burkina Faso 14.12.2022 Stärkung der Resilienz von Haushalten, die von Weidewirtschaft sowie Landwirtschaft und Viehzucht leben und Klimakrisen und Unsicherheit ausgesetzt sind, Phase 1, 14. Mai 2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Bei- 2,2 Millionen trags.

Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.27

Kuba 11.11.2021 Lokales partizipatives Managementmodell durch das Büro des Historikers der Stadt Havanna und das Netzwerk der Büros des Historikers und des Kurators der kubanischen Kulturhauptstädte ­ Phase 2, 4. Juni 2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.03.2022.

10.1.28

Kuba 28.02.2022 Lokales partizipatives Managementmodell durch das Büro des Historikers der Stadt Havanna und das Netzwerk der Büros des Historikers und des Kurators der kubanischen Kulturhauptstädte ­ Phase 2, 4. Juni 2018

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung des ­ Abkommens bis zum 31.03.2022.

10.1.29

Luxemburg 02.11.2021 Förderung der allgemeinen Tourismuskompetenzen in Laos mit Schwerpunkt auf der benachteiligten Jugend, 3. August 2016

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.04.2022.

160 / 215

­

­

BBl 2023 1512

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

10.1.30

Luxemburg 19.04.2022 Förderung der allgemeinen Tourismuskompetenzen in Laos mit Schwerpunkt auf der benachteiligten Jugend, 3. August 2016

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung des ­ Abkommens bis zum 31.12.2022.

10.1.31

Mongolei 29.06.2022 Projekt «Bildung für nachhaltige Entwicklung», 5. Mai 2020

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2023.

­

10.1.32

Mongolei 26.09.2022 Projekt «Bildung für nachhaltige Entwicklung», 5. Mai 2020

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

35 668 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.33

Mosambik Gesundheitsförderungsprojekt in der Provinz Cabo Delgado, 28. August 2017

22.12.2021

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung des ­ Abkommens bis zum 30.04.2022.

10.1.34

Mosambik Programm Gouvernanz, Wasser, Sanitärversorgung und Gesundheitsförderung in Niassa, 30. November 2017

29.12.2021

Art. 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.04.2022.

­

10.1.35

Mosambik Programm Gouvernanz, Wasser, Sanitärversorgung und Gesundheitsförderung in Niassa, 30. November 2017

28.03.2022

Art. 10 SR 974.0

Vierter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags und Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2022.

164 400 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.36

Mosambik Gesundheitsförderungsprojekt in der Provinz Cabo Delgado, 28. August 2017

25.04.2022

Art. 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2022 und Erhöhung des Beitrags.

250 000 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

161 / 215

BBl 2023 1512

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

10.1.37

Mosambik 11.08.2022 Beitrag an den Gemeinsamen Fonds für das nationale Programm für Wasser- und Sanitärversorgung in ländlichen Gebieten, 28. November 2019

10.1.38

Nepal Dezentralisierte ländliche Infrastrukturen und Lebensgrundlagen, 25. April 2016

10.1.39

Inhalt der Änderung

Kosten

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2023.

­

17.01.2022

Art. 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.07.2024.

­

Nepal Sicherere Migration, Phase III, 5. September 2018

28.04.2022

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 15.07.2024 und Erhöhung des Beitrags.

3,4 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.40

Nepal Vertiefung der beruflichen Ausbildung zur Erhöhung der Fertigkeiten im Hinblick auf eine nachhaltige und besser entlohnte Anstellung, 20. Januar 2016

29.06.2022

Art. 10 SR 974.0

Vierter Nachtrag: Verlängerung des ­ Abkommens bis zum 15.07.2023.

10.1.41

Niger Programm zur Unterstützung der Berufsbildung in ländlichen Gebieten, 7. Juni 2017

15.12.2022

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags und Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2023

1,16 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.42

Niger 15.12.2022 Alternatives Bildungsprogramm für Jugendliche, Phase 2, 14. November 2019

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags und Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2023

2,37 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

162 / 215

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

BBl 2023 1512

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.43

Tansania Beitrag an den Sozialen Aktionsfonds, um gefährdeten und marginalisierten Bevölkerungsgruppen zu ermöglichen, ihren Lebensunterhalt zu verbessern, 6. Oktober 2020

07.09.2022

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

720 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.44

IDA 07.07.2022 Multi-Geber-Treuhandfonds «Wiederaufbau von erdbebensicheren Wohnhäusern nach dem Erdbeben in Nepal», 17. Dezember 2015

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung des ­ Abkommens bis zum 30.12.2024.

10.1.45

Asiatische Entwicklungsbank 11.02.2022 Beitrag an die Zuschüsse zur Unterstützung von Pakistan: nationaler Fonds für das Katastrophenrisikomanagement, 16. Juli 2018

Art. 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.05.2023.

­

10.1.46

IDB Projektspezifischer Zuschuss für das Programm «Trinkwasser und sanitäre Versorgung in der Provinz La Guajira», 13. November 2019

13.12.2021

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Anpassung des Zahlungsplans (Abschnitt 3).

­

10.1.47

WB Multi-Geber-Fonds für den Wiederaufbau in Simbabwe, 1. März 2015

27.01.2021

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung des ­ Abkommens bis zum 31.12.2022.

10.1.48

WB Multi-Geber-Fond für den Wiederaufbau in Simbabwe, 1. März 2015

01.07.2022

Art. 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2023.

­

10.1.49

OCHA 03.05.2022 Beitrag an den Treuhandfonds für Katastrophenhilfe als Unterstützung des Äthiopischen Humanitären Fonds 2019­2022, 13. August 2019

Art. 10 SR 974.0

Fünfter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

1 Million Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

163 / 215

BBl 2023 1512

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

10.1.50

OCHA 26.09.2022 Palästina: Beitrag an den Humanitären Fonds des Besetzten Palästinensischen Gebiets 2021­2023, 16. Februar 2021

Art. 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Erhöhung des Bei- 1 Million Franken.

trags.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.51

OCHA 17.11.2022 Beitrag an den Treuhandfonds für Katastrophenhilfe zur Unterstützung des humanitären Gemeinschaftsfonds für Syrien 2022­2023, 5. Juli 2022

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Bei- 500 000 Franken.

trags.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.52

OCHA 18.11.2022 Beitrag an den Treuhandfonds für Katastrophenhilfe zur Unterstützung des Humanitären Fonds für Myanmar, 28. Juni 2022

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

1 Million Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.53

OCHA Beitrag an den Humanitären Nothilfefonds für Venezuela 2020­2022, 12. Oktober 2020

15.12.2022

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

500 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.54

«Bioversity International»: Forschung für die 08.09.2022 Entwicklung in der Landwirtschaft und in der Baumbiologie Verbesserung der Saatgutsysteme zur Erhöhung der Ernährungssicherheit von Kleinbauern, 5. Oktober 2017

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung des ­ Abkommens bis zum 31.12.2022.

10.1.55

IBRD Entwicklung einer breit angelegten Agenda zur Verbesserung des Investitionsklimas, um die Erholung des Privatsektors und die Schaffung von Arbeitsplätzen nach der COVID-19Pandemie zu fördern, 21. Oktober 2020

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 20.10.2023.

164 / 215

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

22.03.2022

Inhalt der Änderung

Kosten

­

BBl 2023 1512

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

10.1.56

IBRD 30.06.2022 Programm der WB «Globale Wassersicherheit und Abwasserpartnerschaft», 1. Dezember 2017

Art. 10 SR 974.0

Vierter Nachtrag: Verlängerung des 8,22 Millionen Abkommens bis zum 30.06.2026 US-Dollar.

und Erhöhung des Beitrags.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.57

IBRD 14.07.2022 Unterstützung der internationalen Forschungszentren der Konsultativgruppe für internationale Agrarforschung im Jahr 2017, 31. Mai 2017

Art. 10 SR 974.0

Fünfter Nachtrag: Beitrag 2022.

18 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.58

IBRD Beitrag an den Fonds für Klimarisiko und Frühwarnsysteme, 19. November 2018

15.11.2022

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

4 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.59

Internationales Zentrum für Tropische Landwirtschaft Beitrag an die Panafrikanische Bohnenforschungsallianz, 22. Dezember 2014

28.07.2022

Art. 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2022 und Erhöhung des Beitrags.

57 054 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.60

Internationales Zentrum für migrationspolitische 11.01.2022 Entwicklung Migration zwischen Städten im Mittelmeerraum, 15. Januar 2019

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des 300 000 Euro.

Abkommens bis zum 30.06.2022 so- Öffentliche wie Erhöhung des Beitrags.

Entwicklungshilfe

10.1.61

Zentrum für internationale Waldforschung 21.12.2022 Initiative von Citizen Science zur Unterstützung der agroökologischen Veränderungen, 26. Oktober 2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2023.

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

­

165 / 215

BBl 2023 1512

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.62

IKRK Spezifischer Beitrag 2021­2022 zur Verbesserung der Wasserversorgung in Goma, 6. Oktober 2021

11.07.2022

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2022.

­

10.1.63

FAO Reform des Gebertreuhandfonds und Entwicklung von Märkten, Wertschöpfungsketten und Produzentenorganisationen, 7. Juli 2017

17.03.2022

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung des ­ Abkommens bis zum 31.12.2022.

10.1.64

FAO 25.10.2022 Projekt «Reduktion von Nahrungsmittelverlusten durch ein verbessertes Nacherntemanagement in Äthiopien, Phase II», 31. August 2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 29.02.2024.

­

10.1.65

FAO 27.10.2022 Stärkung der Bereitschaft von gefährdeten Gemeinschaften für Klimaschocks und Naturkatastrophen im Südsudan, 24. August 2020

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

250 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.66

Internationale Föderation für Familienplanung Grundbeitrag für den allgemeinen Betrieb der Organisation und für das Büro in Genf für 2020­2022, 12. Mai 2020

23.11.2022

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

200 000 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.67

IFRC Spezifischer Beitrag 2020­2022 an das Projekt zur Verbesserung der Risikoanalyse und Prognose in Bezug auf den Klimawandel, 31. August 2020

07.06.2022

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2022.

­

166 / 215

BBl 2023 1512

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

10.1.68

IFAD 23.05.2022 Projekt «Bereitstellung finanzieller Unterstützung für den Bauernforum-Prozess, 2018­2022», 3. September 2018

10.1.69

IFAD Beitrag an den Fonds zur Unterstützung der armen Bevölkerung im ländlichen Raum, 14. Dezember 2020

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.05.2023.

­

17.10.2022

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung des ­ Abkommens bis zum 31.12.2023.

10.1.70

UNFPA 09.02.2022 Unterstützungsprogramm der Mobilen Beraterin bzw. des Mobilen Beraters in den Bereichen Geld- und Gutscheinhilfe sowie Bekämpfung der Geschlechterspezifischen Gewalt, 30. November 2020

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.09.2022.

10.1.71

UNFPA Prävention und Reaktion auf geschlechtsspezifische Gewalt und schädliche Praktiken in Tansania während des Ausbruchs von COVID-19 und in der Aufarbeitungsphase, 6. Juli 2020

04.04.2022

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung des ­ Abkommens bis zum 30.06.2022.

10.1.72

UNFPA Schutz und Dienstleistungen für gefährdete Bevölkerungsgruppen, Migrantinnen und Migranten und Jugendliche in einem gemeinsamen Programm in Savannakhet und Champassak in Laos, 23. Dezember 2020

25.04.2022

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung des ­ Abkommens bis zum 30.09.2022.

­

167 / 215

BBl 2023 1512

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.73

UNFPA Beitrag an die Volks- und Wohnungszählung 2021 in Nepal, 30. Juni 2021

18.05.2022

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2023.

­

10.1.74

UNFPA Beitrag an die Volks- und Wohnungszählung 2021 in Nepal, 30. Juni 2021

16.11.2022

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

164 673 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.75

Kapitalentwicklungsfonds der Vereinten Nationen Beitrag an den Treuhandfonds «Last Mile Finance», 15. Juli 2019

25.07.2022

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2023.

­

10.1.76

Kapitalentwicklungsfonds der Vereinten Nationen Nutzung digitaler Lösungen für kleinste, kleine und mittlere Unternehmen in Nepal, 27. Dezember 2021

16.12.2022

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.03.2023.

­

10.1.77

Kapitalentwicklungsfonds 20.12.2022 der Vereinten Nationen Innovationsförderung bei grenzüberschreitenden Geldüberweisungen sowie optimale Nutzung der Auswirkungen der Migration auf die Entwicklung, 22. November 2019

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

763 560 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.78

UNHCR Unterstützung zur Schaffung des «Geneva Technical Hub», 11. Juni 2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.03.2024 und Erhöhung des Beitrags.

230 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

168 / 215

27.09.2022

BBl 2023 1512

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.79

IGAD/FAO Partnerschaftsprogramm zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von nomadischen Viehzüchtergemeinschaften, 15. August 2018

28.03.2022

Art. 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2022.

­

10.1.80

IGAD/FAO Partnerschaftsprogramm zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von nomadischen Viehzüchtergemeinschaften, 15. August 2018

20.09.2022

Art. 10 SR 974.0

Vierter Nachtrag: Verlängerung des ­ Abkommens bis zum 31.12.2022.

10.1.81

Internationales Institut für Demokratie 21.12.2021 und Wahlhilfe Beitrag zur Kontextualisierung des Gesamtrahmens für Geschlechtergleichstellung und soziale Inklusion im föderalistischen System Nepals, 23. Dezember 2020

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.05.2022.

­

10.1.82

Internationales Reisforschungsinstitut Projekt «Nachhaltige Optimierung der Reisanbausysteme in Asien», Phase 3, 5. Mai 2021

22.12.2022

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.03.2023.

­

10.1.83

OECD 07.07.2022 OECD-Studie «Arbeitsmigration im Westbalkan: Verlaufsmuster, Herausforderungen und Nutzen», 2. Dezember 2020

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.09.2022.

­

10.1.84

OECD 08.12.2022 Verbesserung des ägyptischen Jugendstrafsystems zur Gewährleistung des Kinderschutzes gemäss internationalen Standards, der Ziele für nachhaltige Entwicklung und der nationalen Kinderstrategie, 2. Dezember 2020

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

550 000 Euro.

Öffentliche Entwicklungshilfe

169 / 215

BBl 2023 1512

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.85

Zwischenstaatliche Organisation zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit Globales Programm zum Kapazitätsaufbau im regulatorischen und steuertechnischen Bereich, 31. Januar 2019

04.03.2022

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2022.

­

10.1.86

IOM 08.02.2022 Strategieplan für einen verbesserten Zugang zu COVID-19 Impfstoffen für vulnerable Gruppen, insbesondere Menschen auf der Flucht, 23. Juli 2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.03.2022.

­

10.1.87

IOM 22.02.2022 Unterstützung der Sicherstellung der Kontinuität im Bereich Wasser, sanitäre Anlagen und Hygiene sowie von Unterkünften für die vom Brand im März 2021 betroffenen Rohingya-Flüchtlinge in Bangladesch, 15. Juni 2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: die Artikel des Ab- ­ kommens werden durch den überarbeiteten Anhang ersetzt.

10.1.88

IOM Projekt betreffend Hilfe und Migration in der Tigray-Krise im Osten des Sudan, 8. Juli 2021

17.04.2022

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.04.2022.

10.1.89

IOM Stärkung der Resilienz von Gemeinschaften in Myanmar: Verbesserung der kommunalen Infrastruktur und des sozialen Zusammenhalts im zentralen Teil des Staates Rakhine, 30. Juni 2020

29.06.2022

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Anpassung der Pro- ­ jektmodalitäten. Budgetumstellung innerhalb des bestehenden Budgets.

170 / 215

­

BBl 2023 1512

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.90

IOM Beitrag an die Aktivitäten nach den Überschwemmungen in Pakistan 2022, 21. September 2022

14.12.2022

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

800 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.91

ILO Integriertes Programm für eine faire Rekrutierung, Phase 2, 8. November 2018

10.12.2021

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung 350 000 des Abkommens bis zum 30.06.2022 US-Dollar.

und Erhöhung des Beitrags.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.92

ILO Arbeitsmigration und wirtschaftliche Entwicklung in Westafrika, 9. Oktober 2021

14.12.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Anpassung des Zahlungsplans.

­

10.1.93

ILO 07.04.2022 Förderung der Resilienz von Mikrounternehmen und KMU im Zusammenhang mit COVID-19 in Laos, 30. November 2020

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.07.2022.

­

10.1.94

ILO Migrantenrechte und menschenwürdige Arbeit, Nepal, 26. September 2018

23.11.2022

Art. 10 SR 974.0

Vierter Nachtrag: Verlängerung des ­ Abkommens bis zum 30.06.2023.

10.1.95

WMO Förderung der regionalen Anpassungs- und Widerstandsfähigkeit gegenüber Klimaschwankungen und -änderungen in gefährdeten Sektoren der Anden, 26. August 2021

10.02.2022

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.05.2022.

­

171 / 215

BBl 2023 1512

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.1.96

WMO Förderung der regionalen Anpassungs- und Widerstandsfähigkeit gegenüber Klimaschwankungen und -änderungen in gefährdeten Sektoren der Anden, 26. August 2021

23.05.2022

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung des ­ Abkommens bis zum 30.06.2022.

10.1.97

WHO Erweitertes Sonderprojekt zur Beseitigung vernachlässigter Tropenkrankheiten, 25. Juli 2019

01.02.2022

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag. Beitragsreduzierung und Verlängerung des Abkommens bis zum 31.07.2025.

­850 000 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.98

WHO 27.06.2022 Psychische Gesundheit für eine flächendeckende Gesundheitsversorgung, 7. Dezember 2020

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

513 875 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.99

WHO 11.11.2022 Projekt «Strategischer Bereitschafts- und Reaktionsplan zur Bewältigung der COVID-19Pandemie», 19. November 2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 28.02.2023.

­

05.04.2022

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2023.

­

10.1.101 UN Women 15.11.2022 Projekt «Nationales Geschlechtergleichstellungsprofil für Burundi», 11. November 2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2023.

­

10.1.102 Panamerikanische Gesundheitsorganisation Strategieplan 2020­2025 für Venezuela, 28. Dezember 2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.08.2023.

­

10.1.100 UNO Beitrag an das Globale WaldfinanzierungsExpertennetzwerk, 9. Januar 2019

172 / 215

01.09.2022

Kosten

BBl 2023 1512

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.103 WFP 29.03.2022 Erhöhung der COVID-19-Test-Kapazitäten für humanitäre Mitarbeitende in Rakhine, Myanmar, 1. November 2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.04.2022.

­

10.1.104 WFP 28.06.2022 Programm für Ernährungssicherheit und Aufbau der Resilienz in städtischen Gebieten, 3. November 2020

Art 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Änderung der Zeitpläne für die Berichterstattungen.

­

10.1.105 WFP Beitrag an das WFP-Projekt MultipurposeBargeldhilfe in Gaza, 5. November 2020

05.08.2022

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Reduktion des Beitrags.

­3 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.106 WFP Unterstützung des Humanitären Flugdienstes der Vereinten Nationen in Burkina Faso, 20. Oktober 2020

16.11.2022

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

2,45 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.107 WFP /African Risk Capacity Agency Beitrag an das «Risikonetzwerk für Afrika», 13. Dezember 2019

22.11.2022

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung des ­ Abkommens bis zum 31.12.2023.

10.1.108 UNDP Nachhaltige Lösungen für Vertriebene in Somalia, 3. Dezember 2019

16.02.2022

Art. 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2022.

­

10.1.109 UNDP Projektlancierung für eine strategische Planung in Somalia, (01.06.2021­30.07.2022), 20. Mai 2021

21.03.2022

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags und Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2022.

250 484 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

173 / 215

BBl 2023 1512

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

27.04.2022

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung des ­ Abkommens bis zum 31.12.2022.

10.1.111 UNDP 05.05.2022 Weg zur wirtschaftlichen Erholung: Schaffung von menschenwürdigen Arbeitsplätzen in einem Projekt für den Gaza-Streifen, 2019­2021, 20. Juni 2019

Art. 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.09.2022.

10.1.112 UNDP Unterstützung für Ruandas Vorbereitungsund Massnahmenplan zur Bekämpfung von COVID-19, 20. Mai 2020

31.05.2022

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung des ­ Abkommens bis zum 31.10.2022.

10.1.113 UNDP 16.06.2022 Administrative Standardvereinbarung des Büros des Multipartner-Treuhandfonds für den Humanitären Fonds für Somalia, 3. Mai 2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

555 555 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.114 UNDP 28.06.2022 Beitrag an den Humanitären Fonds für Afghanistan als Teil der humanitären Hilfe in Afghanistan im Rahmen des Plans für humanitäre Massnahmen, 17. Dezember 2018

Art. 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

2,22 Millionen US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.115 UNDP 30.06.2022 Projekt für demokratische Gouvernanz auf lokaler Ebene in Myanmar, 29. September 2017

Art. 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2022.

­

10.1.110 UNDP Verstärkung der nationalen, regionalen und lokalen Kapazitäten zur Bewältigung der COVID-19-Krise in Tunesien, 7. August 2020

174 / 215

Kosten

­

BBl 2023 1512

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.116 UNDP Projekt «Globaler Dialog über digitale Finanzen», 10. März 2020

19.07.2022

Art. 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.08.2022.

­

10.1.117 UNDP Unterstützung des von verschiedenen Gebern geäufneten humanitären Fonds zugunsten des Humanitären Fonds der Zentralafrikanischen Republik 2020­2022, 8. Mai 2020

25.08.2022

Art. 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

1 Million Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.118 UNDP 18.10.2022 Beitrag an den Fonds für die Agenda 2030 integrierte Massnahmen zur Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung, 16. November 2017

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags und Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2024.

8 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.119 UNDP Programm «Kapitel 12 - Kommissionen», Startup-Phase, 25. November 2021

04.11.2022

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung des ­ Abkommens bis zum 31.05.2023.

10.1.120 UNDP 10.11.2022 Verbesserung der Struktur der Unterstützungskoordination durch die Einheit für Informationsmanagement in Myanmar, 13. Mai 2022

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: neuer Zeitplan für Zahlungen und Berichte.

­

10.1.121 UNDP Lokale Gouvernanz und dezentralisierte Dienste 2021, (01.11.2021­31.12.2022), 11. November 2021

10.11.2022

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags und Verlängerung des Abkommens bis zum 31.10.2023.

900 000 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.122 UNDP Projekt für demokratische Gouvernanz auf lokaler Ebene in Myanmar, 29. September 2017

23.11.2022

Art. 10 SR 974.0

Vierter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

1,1 Millionen US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

175 / 215

BBl 2023 1512

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.123 Innerislamisches Netzwerk für 25.10.2022 Wasserressourcenentwicklung und -management Unterstützung bei der Organisation der ersten Sitzung des Beratenden Ausschusses für eine «Blue Peace»-Politik im Nahen Osten und bei den Folgemassnahmen, 29. Juni 2021

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

29 700 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.124 UNICEF Massnahmen gegen COVID-19 in Burundi, 20. Oktober 2020

18.08.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.08.2021.

­

10.1.125 UNICEF Stärkung der Grundbildung im Tschad, 10. Dezember 2019

29.12.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Bei- 2,46 Millionen trags.

Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.126 UNICEF Massnahmen gegen COVID-19 in Burundi, 20. Oktober 2020

20.07.2022

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags und Verlängerung des Abkommens bis zum 30.12.2022.

60 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.127 UNICEF Massnahmen gegen COVID-19 in Burundi, 20. Oktober 2020

29.11.2022

Art. 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags und Verlängerung des Abkommens bis zum 31.03.2023.

40 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.128 UNICEF Bekämpfung der COVID-19 Pandemie in Mosambik, 9. Oktober 2020

31.08.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 28.02.2022.

­

10.1.129 UNICEF Resilienzschulprojekt in Burkina Faso, 19. November 2018

25.03.2022

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.09.2022.

­

176 / 215

BBl 2023 1512

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.130 UNICEF 31.07.2022 Projekt «Förderung des Zugangs zur formellen Bildung für Rohingya-Flüchtlinge (Kinder und Jugendliche) in Cox's Bazar», 7. November 2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: revidierte Projektbeschreibung und revidiertes Budget.

­

10.1.131 UNICEF Programm «Jugend mit Zukunft», Ägypten, 31. Oktober 2021

24.11.2022

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

555 555 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.132 UNOPS Beitrag zugunsten des Gemeinsamen Friedensfonds für Myanmar, 31. März 2016

31.12.2021

Art. 10 SR 974.0

Vierter Nachtrag: Verlängerung des ­ Abkommens bis zum 31.12.2022.

10.1.133 UNOPS Beitrag an die Gründungsphase des «Fonds für sanitäre Grundversorgung und Hygiene», 11. Mai 2021

29.04.2022

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.08.2022.

10.1.134 UNOPS 29.06.2022 Unterstützung an das «Scaling-Up Nutrition Movement» zur Stärkung der multisektoriellen Nutrition-Plattformen auf nationaler Ebene, 5. Dezember 2017

Art. 10 SR 974.0

Vierter Nachtrag: Verlängerung des ­ Abkommens bis zum 31.12.2022.

10.1.135 UNOPS Beitrag an die Gründungsphase des «Fonds für sanitäre Grundversorgung und Hygiene», 11. Mai 2021

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung des ­ Abkommens bis zum 28.02.2023.

25.08.2022

­

177 / 215

BBl 2023 1512

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.136 UNOPS Beitrag an den Multi-Geber Treuhandfonds «Livelihoods and Food Security» in Myanmar, 13. November 2019

30.09.2022

Art. 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

2,22 Millionen US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.137 UNOPS Aufwertung des Grenzübergangs Karm Abu Salem in Gaza, 29. Oktober 2020

31.10.2022

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 29.02.2024.

­

10.1.138 UNRWA Palästina ­ Beitrag an das Programmbudget 2021­2022, 18. Februar 2021

14.07.2022

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

2,75 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.139 Vereinigte Staaten Exekutivbüro der Vereinten Nationen: Beitrag an das Projekt «Erneuerung des Ansatzes der Vereinten Nationen im Bereich der Übergangsjustiz», 18. Dezember 2019

07.07.2022

Art. 8 des Bundesgesetzes Dritter Nachtrag: Verlängerung des vom 19. Dezember 2003 Abkommens bis zum 15.12.2022.

über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9)

­

­

10.1.140 Nigeria 02.03.2022 Projekt «Stärkung der politischen Rahmenbedingungen und Massnahmen gegen den Menschenhandel», 21. Januar 2020

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2022.

10.1.141 Nigeria 30.09.2022 Projekt «Stärkung der politischen Rahmenbedingungen und Massnahmen gegen den Menschenhandel», 21. Januar 2020

Art. 8 SR 193.9

Zweiter Nachtrag: Verlängerung des ­ Abkommens bis zum 31.10.2022.

178 / 215

BBl 2023 1512

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.142 Büro der Vereinten Nationen für Westafrika und den Sahel Projekt «Organisation von regionalen Foren für Friedens- und Entwicklungsberaterinnen und -berater in Westafrika», 14. Oktober 2019

15.08.2022

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.09.2022 und Kürzung des Beitrags.

­13 873 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.143 IKRK Projekt zur Stärkung der Kapazitäten zur Abdeckung der Bedürfnisse von konfliktbetroffenen Kindern, Phase 3, 7. Dezember 2021

16.12.2022

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2022.

­

10.1.144 Internationale Kommission für vermisste Personen Projekt «Suche nach vermissten Syrern und Irakern im Kontext der Migration im Mittelmeerraum» (01.07.2020­31.12.2021), 3. September 2020

10.01.2022

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.03.2022.

­

10.1.145 UNO-Ausschuss zur Bekämpfung 03.07.2021 des Terrorismus Projekt «Stärkung des Verständnisses für Massnahmen zur Terrorismusbekämpfung im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht», 6. Dezember 2020

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.09.2021.

­

10.1.146 Europarat Projekt «Erhöhung der Wirksamkeit ziviler Überwachungsgremien im Einklang mit den europäischen Normen», 15. Oktober 2019

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2022.

­

23.05.2022

179 / 215

BBl 2023 1512

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.147 DPPA 04.01.2023 Beitrag an das Mandat des Persönlichen Gesandten des UNO-Generalsekretärs für Mosambik, 8. März 2022

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.04.2023 und Erhöhung des Beitrags.

400 000 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.148 UNHCHR Sonderberichterstatter über die Menschenrechte von Migrantinnen und Migranten, 5. Dezember 2018

11.10.2021

Art. 8 SR 193.9

Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2022.

­

10.1.149 UNHCHR 07.03.2022 Projekt zur Nutzung des digitalen Potenzials für die Menschenrechte, 5. Januar 2022

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Neuer Zahlungsplan.

­

10.1.150 UNHCHR 01.12.2022 Projekt zur Nutzung des digitalen Potenzials für die Menschenrechte, 5. Januar 2022

Art. 8 SR 193.9

Zweiter Nachtrag: Verlängerung des ­ Abkommens bis zum 31.12.2023.

10.1.151 UNHCHR Projekt «Wirtschaft und Menschenrechte in der Technologie», 3. Oktober 2019

25.04.2022

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2022.

10.1.152 UNHCHR 29.06.2022 Menschenrechtskonflikt-Risiko-Tool, 6. Dezember 2018

Art. 8 SR 193.9

Zweiter Nachtrag: Verlängerung des ­ Abkommens bis zum 31.12.2023.

10.1.153 Internationaler Residualmechanismus für die Ad- 12.01.2022 hoc-Strafgerichtshöfe der Vereinten Nationen Informationsprogramm des Mechanismus für die betroffenen Gemeinschaften (01.01.2021­ 31.12.2021), 19. Mai 2021

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.03.2022.

180 / 215

­

­

BBl 2023 1512

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.154 Internationaler Residualmechanismus für die Ad- 28.04.2022 hoc-Strafgerichtshöfe der Vereinten Nationen Informationsprogramm des Mechanismus für die betroffenen Gemeinschaften (01.01.2021­ 31.12.2021), 19. Mai 2021

Art. 8 SR 193.9

Zweiter Nachtrag: Verlängerung des ­ Abkommens bis zum 31.07.2022.

10.1.155 UNODC 11.01.2022 Projekt «Umgang mit zunehmendem Schutz- und Hilfsbedarf von Flüchtlingen und Vertriebenen, die im Libanon und in Jordanien dem Menschenhandel ausgesetzt sind» (01.11.2019­ 31.10.2021), 18. November 2019

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.07.2022.

10.1.156 UNODC 09.06.2022 Projekt «Umgang mit zunehmendem Schutzund Hilfsbedarf von Flüchtlingen und Vertriebenen, die im Libanon und in Jordanien dem Menschenhandel ausgesetzt sind» (01.11.2019­ 31.10.2021), 18. November 2019

Art. 8 SR 193.9

Zweiter Nachtrag: Verlängerung des ­ Abkommens bis zum 31.12.2022.

10.1.157 UN Women Projekt «Aufbau eines nationalen Frauennetzwerks für Dialog und Friedenskonsolidierung im Libanon», 3. Dezember 2020

17.08.2022

Art. 8 SR 193.9

Zweiter Nachtrag: Verlängerung 35 448 US-Dollar.

des Abkommens bis zum 31.12.2022 Öffentliche und Erhöhung des Beitrags.

Entwicklungshilfe

10.1.158 UN Women Projekt «Aufbau eines nationalen Frauennetzwerks für Dialog und Friedenskonsolidierung im Libanon», 3. Dezember 2020

12.12.2022

Art. 8 SR 193.9

Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.03.2023 und Erhöhung des Beitrags.

19 501 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.159 OSZE Projekt «Auswirkungen künstlicher Intelligenz auf die Meinungsfreiheit», 20. September 2019

17.01.2022

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2022.

­

­

181 / 215

BBl 2023 1512

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

­

10.1.160 OSZE 13.05.2022 Projekt «Unterstützung des Büros des Sprachbeauftragten bei der Erarbeitung eines zweisprachigen Handbuchs und anderer Sprachtools für die Bereiche öffentliche Sicherheit und Sicherheitseinrichtungen», 16. Dezember 2020

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 28.02.2022.

10.1.161 OSZE Etablierung und Unterstützung von Multistakeholder-Risikoüberwachungsgruppen in Goldmineralien-Lieferketten in Westafrika, 11. Dezember 2020

09.06.2022

Art. 8 SR 193.9

Zweiter Nachtrag: Verlängerung des ­ Abkommens bis zum 31.12.2022.

10.1.162 OSZE Stärkung der nationalen Justizsysteme zum Schutz von Gefangenen in der OSZE-Region, 28. April 2020

07.12.2022

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2023.

10.1.163 UNDP Programm «Wahlunterstützung zur Stärkung der Demokratie in Äthiopien», 29. April 2020

06.04.2022

Art. 8 SR 193.9

Zweiter Nachtrag: Verlängerung des ­ Abkommens bis zum 31.08.2022.

10.1.164 UNDP Programm «Wahlunterstützung zur Stärkung der Demokratie in Äthiopien», 29. April 2020

14.07.2022

Art. 8 SR 193.9

Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2022.

­

10.1.165 UNDP 23.10.2022 Projekt zur verstärkten Unterstützung grundlegender Rechtsvorschriften zur Unabhängigkeit der Justiz durch die Förderung eines prozessorientierten und inklusiven Ansatzes und die Schaffung von Dialogforen, 8. Dezember 2021

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2023.

­

182 / 215

­

BBl 2023 1512

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.166 UNDP Beitrag an den Stabilisierungsfonds Libyen zur Umsetzung von Ziel 3 des Programms, 30. November 2018

25.10.2022

Art. 8 SR 193.9

Zweiter Nachtrag: Verlängerung des ­ Abkommens bis zum 31.12.2022.

10.1.167 UNDP Beitrag zur Implementierung des Systems zur Überwachung der Spannungen in Beirut, Libanon, 26. November 2021

28.11.2022

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2022.

­

10.1.168 UNDPA 19.01.2022 Ausserbudgetäre Tätigkeiten zur Verhütung von Gräueltaten 2018­2019, 11. Dezember 2018

Art. 8 SR 193.9

Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.04.2022.

­

10.1.169 UNDPA 25.05.2022 Ausserbudgetäre Tätigkeiten zur Verhütung von Gräueltaten 2018­2019, 11. Dezember 2018

Art. 8 SR 193.9

Vierter Nachtrag: Verlängerung des ­ Abkommens bis zum 30.09.2022.

10.1.170 UNICEF Projekt «Förderung des Zugangs zur Justiz für Kinder» im Iran, 26. August 2021

17.10.2022

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2023.

­

10.1.171 UNIDIR Programm über konventionelle Waffen (Phase vom 01.01.2021­31.12.2022), 1. Juli 2021

02.09.2022

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

40 000 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.172 UNODA 09.02.2022 Projekt «Förderung eines wirksamen und sicheren Munitionsmanagements durch die Erarbeitung geschlechtergerechter Orientierungshilfen, z.B. in den Internationalen technischen Leitlinien für Munition oder über das SaferGuard-Programm der UNO», 2. Dezember 2019

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.03.2022.

­

183 / 215

BBl 2023 1512

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.173 UNOPS Projekt «Unterstützung der Zusammenarbeit in Nordostasien», Phase II, 14. Dezember 2020

10.01.2022

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2022.

­

10.1.174 UNOPS Projekt «Unterstützung der Wahlen vom 10.10.2021, operationelle Unterstützung an die Unterstützungsmission für Irak», 9. November 2021

14.02.2022

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.08.2022.

­

10.1.175 Österreich Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten, 3. Dezember 2015 (SR 0.191.111.631)

07.07.2022

Art. 64 Abs. 3 des Auslandschweizergesetzes vom 26. September 2014 (SR 195.1)

Änderung des Anhangs II: ­ Die Schweiz vertritt Österreich neu in Douala (Kamerun). Die Schweiz vertritt Österreich nicht mehr in Dar es Salaam (Tansania).

Österreich vertritt die Schweiz neu in Volos (Griechenland). Österreich vertritt die Schweiz nicht mehr in Madeira (Portugal) und Basseterre (St. Kitts & Nevis). São Tomé (São Tomé und Príncipe) wird von «Ad-hoc/Notfall Vertretung» zu «Vertretung durch Honorarkonsul» verschoben.

10.1.176 Österreich Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, 1. Oktober 2011

20.12.2022

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG

Die Schweiz vertritt Österreich nicht ­ mehr in Tiflis (Georgien).

10.1.177 Finnland Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, 4. Mai 2016

21.11.2022

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG

Die Schweiz vertritt Finnland nicht mehr in Bishkek (Kirgisistan).

184 / 215

­

BBl 2023 1512

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.178 Ungarn Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, 21. Februar 2014

28.07.2022

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG

Die Schweiz vertritt Ungarn temporär in Dhaka (Bangladesch).

­

10.1.179 Ungarn Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, 21. Februar 2014

17.10.2022

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG

Die Schweiz vertritt Ungarn nicht mehr in Vancouver (Kanada).

­

10.1.180 Lettland Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 26. Februar 2015

14.10.2022

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG

Die Schweiz wird durch Lettland nicht mehr in Kaliningrad (Russland) vertreten.

­

10.1.181 Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, 9. September 1996 (CDNI, SR 0.747.224.011)

22.06.2022

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG

Beschlüsse CDNI 2022-I-5 und ­ 7. Änderung der Anwendungsbestimmungen und Anhänge des CDNI. Inkrafttreten am 01.06.2022.

10.1.182 Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, 1. November 1974 (SOLAS, SR 0.747.363.33)

11.11.2020

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG

Beschlüsse des Ausschusses für ­ die Sicherheit des Seeverkehrs (MSC) 477 (102). Änderung der Beförderungsvorschriften für gefährliche Güter im Seeschiffsverkehr.

Inkrafttreten am 01.06.2022.

10.1.183 Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, 17. Februar 1978 (MARPOL, SR 0.814.288.2)

20.11.2020

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG

Beschlüsse des Ausschusses für ­ den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) 324 und 325 (75). Änderung von Anhang VI und Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen. Inkrafttreten am 01.04 bzw. 01.06.2022.

185 / 215

BBl 2023 1512

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

17.06.2021

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG

Beschlüsse des Ausschusses für ­ den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) 328, 329 und 330 (76).

Änderung von MARPOL Anhang I und VI. Inkrafttreten am 01.11.2022.

10.1.185 Abkommen zwischen der Schweiz und 15.12.2022 der Internationalen Föderation der Rotkreuzund Rothalbmond-Gesellschaften zur Festlegung der rechtlichen Stellung der Internationalen Föderation in der Schweiz, 29. November 1966 (SR 0.192.122.51)

Art. 26 Abs. 2 Bst. a GSG

Änderung der Bestimmungen über die Vorrechte und Immunitäten der Mitarbeiter der Föderation, um das gleiche Steuerprivileg zu gewähren, das auch anderen internationalen Organisationen zuerkannt wird, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat.

Der Rückgang der Einnahmen (Einbusse der direkten Bundesteuer) für den Bund werden auf rund 200 000 Franken pro Jahr geschätzt.

10.1.186 UNOG Beitrag an das «Perception Change Project» für die Jahre 2021­2022, 4. Dezember 2020

15.12.2022

Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG

Verlängerung des Abkommens bis zum 30.04.2023.

­

10.1.187 UNITAR Seminar 2021 für besondere und persönliche Vertreter und Gesandte des UNO-Generalsekretärs, 19. April 2021

02.12.2021

Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG

Verlängerung des Abkommens bis zum 31.07.2022.

­

10.1.188 UNITAR Seminar 2021 für besondere und persönliche Vertreter und Gesandte des UNO-Generalsekretärs, 19. April 2021

09.06.2022

Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG

Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2022.

­

10.1.184 Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, 17. Februar 1978 (MARPOL, SR 0.814.288.2)

186 / 215

Kosten

BBl 2023 1512

10.2

Eidgenössisches Departement des Innern

187 / 215

BBl 2023 1512

10.3

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.3.1

Frankreich Grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen, 9. Oktober 2007 (SR 0.360.349.1)

21.11.2022

Art. 1a Abs. 1 ZentG

Ziel des Zusatzabkommens ist die formelle ­ Anerkennung des französischen Konzepts der Parkgebühren (forfait post-stationnement), das 2018 in Frankreich die Ordnungsbusse bei übermässig langer Nutzung eines Parkplatzes durch ein Strassenfahrzeug ersetzt hat.

10.3.2

Gemeinsame Ausführungsordnung zur Fassung 22.07.2022 von 1999 und der Fassung von 1960 des Haager Abkommens (SR 0.232.121.42)

Art. 21 Abs. 2 Bst. a, Ziff. iv, der Genfer Akte des Haager Abkommens (SR 0.232.121.4)

Regel 21 Abs. 1 und 2: Eintragung einer Änderung; Regel 26 Abs. 1 und 3: Veröffentlichung.

10.3.3

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen (SR 0.232.112.21)

22.07.2022

Art. 10 Abs. 2 Ziff. iii des Regel 3: Bestellung eines Vertreters, Regel 5: Madrider Abkommens und sei- Internationales Gesuch und nachträgliche nes Protokolls (SR 0.232.112.3 Benennung; Regel 30: Gebühren.

und SR 0.232.112.4)

­

10.3.4

Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, 7. Dezember 2006 (AO EPÜ 2000) (SR 0.232.142.21)

07.09.2021

Art. 33 Abs. 1 Bst. c des Europäischen Patentübereinkommens (SR 0.232.142.2)

Regel 56 (2) und (3): Fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen; Regel 135 (2): Weiterbehandlung und neu eingefügte Regel 56a.

­

10.3.5

Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, 7. Dezember 2006 (AO EPÜ 2000) (SR 0.232.142.21)

13.10.2022

Art. 33 Abs. 1 Bst. c des Europäischen Patentübereinkommens (SR 0.232.142.2)

Regel 46: Form der Zeichnungen; Regel 49: Bestimmungen über die Form der Anmeldungsunterlagen; Regel 50: Nachgereichte Unterlagen; Regel 57: Formalprüfung; Regel 65: Übermittlung des europäischen Recherchenberichts; Regel 82: Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang.

­

188 / 215

Kosten

­

BBl 2023 1512

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

10.3.6

Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, 7. Dezember 2006 (AO EPÜ 2000) (SR 0.232.142.21)

13.10.2022

10.3.7

Ausführungsordnung zum Budapester Vertrag 22.07.2022 über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (SR 0.232.145.11)

Inhalt der Änderung

Kosten

Art. 33 Abs. 1 Bst. c des Europäischen Patentübereinkommens (SR 0.232.142.2)

Regel 126: Zustellung durch Postdienste; Regel 127: Zustellung durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung; Regel 131: Berechnung der Fristen.

­

Art. 12 Abs. 3 des Budapester Vertrags (SR 0.232.145.1)

Regel 11 Abgabe von Proben.

­

189 / 215

BBl 2023 1512

10.4

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

10.4.1

Deutschland 15.02.2022 Technische Vereinbarung Nr. 10 «EME (elektromagnetische Effekte) und HPEM (elektromagnetische Hochleistung) Wechselwirkungsuntersuchungen» zur Vereinbarung vom 9. Juli 2009 betreffend Rüstungskooperation, 23. Januar 2017

10.4.2

Deutschland Technische Durchführungsvereinbarung Nr. 09 «CBRNE-Schutz» (chemische, biologische, radiologische und nukleare Gefahren) zur Vereinbarung vom 9. Juli 2009 betreffend Rüstungskooperation, 6. März 2017

10.4.3

10.4.4

Inhalt der Änderung

Kosten

Art. 109b MG

Erste Änderung: Erweiterung der Zusammenarbeit und Verlängerung der Vereinbarung bis zum 27.02.2027.

­

05.04.2022

Art. 109b MG

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 05.04.2032.

­

Deutschland Technische Durchführungsvereinbarung Nr. 12 «Forschung und Entwicklung im Bereich unbemannte Landsysteme» zur Vereinbarung vom 9. Juli 2009 betreffend Rüstungskooperation, 16. September 2020

07.11.2022

Art. 109b MG

Erste Änderung: Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2024.

­

Übereinkommen gegen Doping, 16. November 1989 (SR 0.812.122.1)

23.09.2022

Art. 11 Abs. 1 Bst. b des Übereinkommens

Anpassung des Anhangs. Dopingliste 2023 der WADA (Welt-Anti-Doping-Agentur), gültig ab 01.01.2023. Wichtigste Änderungen betreffen: Verbot Betablocker für Minigolf und Ergänzung weiterer Beispiele verbotener Substanzen.

­

190 / 215

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

BBl 2023 1512

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.4.5

Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport, 19. Oktober 2005 (SR 0.812.122.2)

23.09.2022

Anpassung des Anhangs. Dopingliste 2023 der ­ WADA (Welt-Anti-Doping-Agentur), gültig ab 01.01.2023. Wichtigste Änderungen betreffen: Verbot Betablocker für Minigolf und Ergänzung weiterer Beispiele verbotener Substanzen.

Art. 34 des Übereinkommens

Kosten

191 / 215

BBl 2023 1512

10.5

Eidgenössisches Finanzdepartement

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

10.5.1

Frankreich 27.10.2022 Vereinbarung betreffend die Einkünfte nach Art. 17 Abs. 1 und 4 des Abkommens vom 9. September 1966 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht, 18. Juli 2022

Art. 27 Abs. 3 des Abkommens Verlängerung der Vereinbarung bis (SR 0.672.934.91) zum 31.12.2022.

­

10.5.2

Zollabkommen über den internationalen Waren- 25.06.2022 transport mit Carnets TIR, 14. November 1975 (SR 0.631.252.512)

Art. 241 Ziff. 8 der Zollverord- Kleinere Anpassungen und Ergänzungen in nung (SR 631.01) Artikel 18 und der Anlage 1 Muster 1 Seite 2 und 3.

­

10.5.3

Übereinkommen über ein gemeinsames Versand- 25.08.2022 verfahren, 20. Mai 1987 (SR 0.631.242.04)

Art. 7a Abs. 3 Bst. b RVOG

Anpassungen der Anlagen I und IIIa in Bezug auf die Umsetzung des elektronischen Versandverfahrens Phase 5 sowie Anpassungen der Anlage IV über die Amtshilfe bei der Vollstreckung von Forderungen.

­

10.5.4

Übereinkommen über ein gemeinsames Versand- 29.09.2022 verfahren, 20. Mai 1987 (SR 0.631.242.04)

Art. 7a Abs. 3 Bst. b RVOG

Ergänzungen der Anlage III im Zusammenhang mit dem Beitritt der Ukraine zum Übereinkommen.

­

192 / 215

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

BBl 2023 1512

10.6

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

10.6.1

Bosnien und Herzegowina Projekt «Water and Sewerage Programme in Bosnia and Herzegovina II», 15. Oktober 2020

18.07.2022

10.6.2

Kolumbien Beitrag für Reformen im Bereich der öffentlichen Finanzen, 14. Juni 2018

Inhalt der Änderung

Kosten

Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Erhöhung des Budgets für Schutzmassnahmen gegen Überschwemmungen.

2,5 Millionen Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe

03.03.2022

Art. 10 SR 974.0

Ein sechster Vertragspartner wurde zugegeben.

­

10.6.3

Indonesien 24.01.2022 Technische Zusammenarbeit in der Entwicklung eines dualen Ausbildungs- und Berufsbildungssystems, 25. Januar 2018

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.06.2023.

­

10.6.4

Indonesien 18.05.2022 Projektvereinbarung zur Entwicklung von Kompetenzen im Bereich der erneuerbaren Energien, 9. Oktober 2019

Art. 10 SR 974.0

Formelle Einbindung des Ministeri- ­ ums für Arbeitskräfte von Indonesien.

10.6.5

Marokko Globalprogramm für Textilien und Bekleidung, 22. November 2018

20.12.2021

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2023 und Beitragserhöhung.

300 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.6.6

Asiatische Entwicklungsbank Ungebundener Zuschussbeitrag für den von mehreren Gebern finanzierten Treuhandfonds für urbane Klimaschutzmassnahmen, 30. Oktober 2020

04.12.2022

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung des Vereinbarung bis zum 31.12.2022.

­

193 / 215

BBl 2023 1512

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.7

EBRD Technische Zusammenarbeit für wirtschaftliche Inklusion in Nordafrika und dem Nahen Osten, 26. September 2017

14.11.2022

Art. 10 SR 974.0

Beitragserhöhung.

625 000 Euro.

Öffentliche Entwick-lungshilfe

10.6.8

IBRD 09.12.2021 Verwaltungsvereinbarung über den Multi-GeberTreuhandfonds für nachhaltige Stadt- und Regionalentwicklung, 19. Oktober 2019

Art. 10 SR 974.0

Anpassung der Auszahlungsbedingungen.

­

10.6.9

IBRD 10.01.2022 Verwaltungsvereinbarung über den Multi-GeberTreuhandfonds für die Stärkung der Landund Steuerverwaltung auf subnationaler Ebene in Kolumbien, 3. Dezember 2020

Art. 10 SR 974.0

Anpassung von Anhang 3: die Zusammenarbeit wird neu geregelt.

­

10.6.10

IBRD Multi-Geber-Treuhandfonds für Mobilität und Logistik, 8. Dezember 2017

26.02.2022

Art. 10 SR 974.0

Die Auszahlungsmodalität wird auf den 31.03.2023 geändert.

­

10.6.11

IBRD Multi-Geber-Fonds für die Umsetzung des Projekts für die Reform des Finanzsektors in Südafrika, 22. Juli 2020

15.03.2022

Art. 10 SR 974.0

Erhöhung des Budgets.

500 000 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.6.12

IBRD Multi-Geber-Treuhandfonds für das städtische Resilienz Programm, 14. Oktober 2017

25.03.2022

Art. 10 SR 974.0

Absatz 4.1 des Anhangs 2 wird ­ gestrichen und durch einen neuen Text ersetzt: Die Bank legt den Geldgebern jährlich bis zum 30.06.

einen schriftlichen Fortschrittsbericht vor. Anpassung von Anhang 3: Die Zusammenarbeit wird neu geregelt.

194 / 215

BBl 2023 1512

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.13

IBRD Treuhandfonds für die öffentlich-private Infrastrukturberatungsfazilität ­ Programm für subnationale technische Hilfe, 10. September 2018

05.04.2022

Art. 10 SR 974.0

Im Haupttext der Zusatzvereinbarung wird nach Absatz 7 ein neuer Absatz 8 eingefügt: Die Parteien vereinbaren, dass das Endauszahlungsdatum für die Zwecke des Parallelkontos der 30.06.2032 ist.

Absatz 8 erhält neu die Nummer 9.

­

10.6.14

IBRD 05.04.2022 Einzel-Geber-Treuhandfonds für die öffentlichprivate Infrastrukturberatungsfazilität ­ NichtKernfonds für Länder mit mittlerem Einkommen, 28. Juni 2018

Art. 10 SR 974.0

Anpassung von Absatz 5.1 des ­ Anhangs 2: Endauszahlungsdatum für Zahlungen in den Treuhandfond ist der 30.06.2032.

10.6.15

IBRD Treuhandfond zur Umsetzung des Programms für eine nachhaltige Tourismusentwicklung in Indonesien, 4. Dezember 2017

17.06.2022

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2023.

10.6.16

IBRD Multi-Geber-Treuhandfonds für die nachhaltige Urbanisierung Indonesiens, 11. Mai 2016

21.11.2022

Art. 10 SR 974.0

Anpassung von Absatz 5.1 im ­ Anhang 2: Endauszahlungsdatum für Zahlungen in den Treuhandfond ist der 31.05.2023.

10.6.17

IBRD/IDA 30.11.2021 Multi-Geber-Treuhandfonds zur Unterstützung der tunesischen Regierung in den Bereichen gute Regierungsführung, Finanzsektorentwicklung und Dezentralisierung, 14. November 2016

Art. 10 SR 974.0

Anpassung des Paragraphen 6.1 von Anhang 2. Verlängerung des Vertrages bis zum 30.06.2024.

­

­

195 / 215

BBl 2023 1512

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

10.6.18

IBRD/IDA 19.12.2021 Programm zur globalen und programmatischen Unterstützung im Rohstoffsektor ­ Multi-GeberTreuhandfonds, 19. Oktober 2019

Art. 10 SR 974.0

Damit der Treuhandfonds mit der ­ fertig entwickelten Vorlage der Weltbank übereinstimmt und somit als Anchor Treuhandfonds funktionieren kann, ist diese Vertragsänderung notwendig.

10.6.19

IBRD/IDA Multi-Geber-Treuhandfonds zur Unterstützung des öffentlichen Finanzmanagements in Indonesien, 24. Juli 2020

30.12.2021

Art. 10 SR 974.0

Die EU (Partner im Multi-GeberTreuhandfonds) benötigte diese Vertragsanpassung, um zusätzliche 2 Millionen Euro einzuzahlen.

10.6.20

IBRD/IDA Multi-Geber-Treuhandfonds zur Stärkung des Finanzsektors in Partnerländern, 3. Juni 2022

07.07.2022

Art. 10 SR 974.0

Die Finanzierung von 4 Millionen ­ Franken für das Projekt Geldtransfer musste nach der Unterzeichnung der beiden Basisverträge separat als Vertragsänderung unterzeichnet werden. Vorgehen mit dem Rechtsdienst der WB besprochen.

10.6.21

IBRD/IDA Multi-Geber-Treuhandfonds zur Unterstützung des öffentlichen Finanzmanagements in Vietnam, 5. Dezember 2015

27.12.2021

Art. 10 SR 974.0

Anpassung des Paragraphen 5.1 von Anhang 2.Verlängerung des Vertrages bis 31.05.2023.

10.6.22

IBRD/IDA 13.01.2022 Multi-Geber-Treuhandfonds zur Unterstützung der tunesischen Regierung in den Bereichen gute Regierungsführung, Finanzsektorentwicklung und Dezentralisierung, 3. September 2014

Art. 10 SR 974.0

Anpassung des Paragraphen 5.1 ­ von Anhang 2. Schriftlicher Jahresbericht an die Geber betreffend Fortschritten bis 28.02.2022.

Die Anpassung von Annex 3 betrifft das oberste Steuerungsgremium.

196 / 215

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

­

­

BBl 2023 1512

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

10.6.23

IBRD/IDA 24.01.2022 Einzel-Geber-Treuhandfonds zur Unterstützung des öffentlichen Finanzmanagements in Kolumbien, 27. Juni 2019

10.6.24

IBRD/IDA Multi-Geber-Treuhandfonds zur Unterstützung des globalen Steuerprogramms (GTP 2017­ 2024), 29. November 2017

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

Art. 10 SR 974.0

Anpassung des Paragraphen 1: zusätzliche 2 Millionen Franken.

Anpassung des Paragraphen 3.2.

im Anhang 1: Anpassung der Aktivitäten.

2 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

22.06.2022

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung des Vertrages bis zum ­ 30.06.2028.

10.6.25

IBRD/ IDA 15.07.2022 Programm zur globalen und programmatischen Unterstützung im Rohstoffsektor ­ Multi-GeberTreuhandfonds, 19. Oktober 2019

Art. 10 SR 974.0

Beitragserhöhung.

2 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.6.26

IBRD/IDA 14.10.2022 Multi-Geber-Treuhandfonds zum Thema Finanzmanagement, 14. Oktober 2022

Art. 10 SR 974.0

Änderung Nr. 1: Beitragserhöhung.

4 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.6.27

IBRD/IDA 14.10.2022 Multi-Geber-Treuhandfonds zum Thema Finanzmanagement, 14. Oktober 2022

Art. 10 SR 974.0

Änderung Nr. 2: Beitragserhöhung.

6,65 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.6.28

IBRD/IDA 14.10.2022 Multi-Geber-Treuhandfonds zum Thema Finanzmanagement, 14. Oktober 2022

Art. 10 SR 974.0

Änderung Nr. 3: Beitragserhöhung.

2 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

197 / 215

BBl 2023 1512

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.29

IBRD/IDA Einzel-Geber-Treuhandfonds betreffend öffentlich-private Infrastruktur-Partnerschaften insbesondere für Länder mittleren Einkommens, 28. Juni 2018

29.11.2022

Art. 10 SR 974.0

Änderung Nr. 3: Beitragserhöhung.

3 Millionen US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.6.30

IBRD/IDA Multi-Geber-Treuhandfonds betreffend Beratungsfazilität für öffentlich-private Infrastrukturen, 27. April 2022

29.11.2022

Art. 10 SR 974.0

Änderung Nr. 1: Beitragserhöhung.

7 Millionen US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.6.31

IBRD/IDA Programm zur Stärkung der Klimaresilienz von Städten, 14. Oktober 2017

06.12.2022

Art. 10 SR 974.0

Änderung Nr. 3: Beitragserhöhung.

3,3 Millionen US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.6.32

IBRD/IDA Multi-Geber-Treuhandfonds der Fazilität «Partnerschaft für Marktumsetzung», 25. November 2020

07.12.2022

Art. 10 SR 974.0

Anpassung von Absatz 4 «Gebühren».

­

10.6.33

IBRD/IDA Programm zur Stärkung der Klimaresilienz von Städten, 14. Oktober 2017

07.12.2022

Art. 10 SR 974.0

Änderung Nr. 4: Beitragserhöhung.

2 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.6.34

IBRD/IDA Programm zur Stärkung der Klimaresilienz von Städten, 14. Oktober 2017

07.12.2022

Art. 10 SR 974.0

Änderung Nr. 5: Beitragserhöhung.

5 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

198 / 215

BBl 2023 1512

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

10.6.35

IBRD/IDA 09.12.2022 Finanzierung von Beraterstellen im Exekutivbüro der Schweizer Stimmrechtsgruppe bei der WB, 16. Januar 2017

10.6.36

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

Art. 10 SR 974.0

Änderung Nr. 5: Beitrag für das Jahr 2022.

843 750 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

IBRD / IFC 15.08.2022 Multi-Geber-Treuhandfonds «Umbrella Facility for Trade», 22. April 2017

Art. 10 SR 974.0

Beitragserhöhung.

1 Million Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.6.37

ITC 10.01.2022 «Swiss Trade Program Vietnam», 26. Juni 2020

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2024.

­

10.6.38

UNCTAD 21.12.2021 «Biotrade Facilitation Programme» Verknüpfung von Handel, Biodiversität und nachhaltiger Entwicklung, 22. März 2018

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.10.2022.

­

10.6.39

UNCTAD 17.05.2022 Programm zur Stärkung des öffentlichen Schuldenmanagements in ausgewählten Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen, 14. Dezember 2018

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2023.

­

10.6.40

UNCTAD 27.10.2022 «Biotrade Facilitation Programme» Verknüpfung von Handel, Biodiversität und nachhaltiger Entwicklung, 22. März 2018

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.10.2024.

­

10.6.41

UNCTAD Internationales Kakao-Übereinkommen, 25. Juni 2010

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.09.2024.

­

08.07.2021

199 / 215

BBl 2023 1512

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.42

OECD Programm zur Unterstützung von Steuerprojekten in Kolumbien, 18. Dezember 2020

23.12.2021

Art. 10 SR 974.0

Anpassung von Klausel 1: Arbeitsprogramm; Klausel 2: Kostenverteiler.

163 011 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.6.43

UN-Habitat 06.12.2022 Finanzielle Unterstützung des Projekts Hayenna «integrierte Stadtentwicklung», 4. Oktober 2018

Art. 10 SR 974.0

Änderung Nr. 2: Verlängerung des Vertrags bis zum 31.12.2024.

­

10.6.44

UNIDO 03.03.2022 Programm zur Stärkung des Normen- und Messwesens und der Erhöhung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit von exportorientierten KMUs in SECO-Partnerländern, 27. November 2017

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.11.2023.

­

10.6.45

IFC Unterstützung aus dem Treuhandfonds für Lateinamerika und Karibik für Beratungsdienste, 23. November 2016

14.12.2022

Art. 10 SR 974.0

Änderung Nr. 3: Verlängerung des Vertrags bis zum 31.12.2023 sowie Verlängerung der Nach-Implementierungsphase bis zum 31.07.2024.

­

10.6.46

IFC 10.05.2022 Globaler Fonds für technische Unterstützung, Projekt Energieeffiziente Gebäude, 1. Juni 2016

Art. 10 SR 974.0

Änderung Nr. 3: Rückzahlung übrige Geldmittel.

318 764 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.6.47

IFC 13.10.2022 Programm für Beratungsdienste des IFC, Global Advisory Trust Fund, 1. Juni 2016

Art. 10 SR 974.0

Vertragsverlängerung bis zum 31.12.2030 (Art. 2.3) und neue Regelung zur Vermeidung von IFC Interessenkonflikten (Art. 6.4, Art. 6.5).

­

200 / 215

BBl 2023 1512

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.48

UNOPS «UN Trade Cluster Programme Myanmar», 2. Juni 2018

18.03.2022

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 28.02.2023.

­

10.6.49

UNOPS «Enhanced Integrated Framework», 11. Dezember 2015

12.08.2022

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 28.02.2023.

­

10.6.50

Albanien Finanzielle Unterstützung für das Projekt «Dammsicherheit der Flüsse Drin und Mat», 24. Mai 2020

19.05.2022

Art. 12 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Neue Definition einer Teilkomponente des Projekts.

­

10.6.51

Albanien 28.06.2022 Stärkung der Aufsicht über die externe Rechnungsprüfung von Konzessionen und öffentlich-privaten Partnerschaften, 9. März 2020

Art. 12 SR 974.1

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2024.

­

10.6.52

Bulgarien Pilotprojekte ökologische Sammlung und vorübergehende Lagerung von gefährlichem Hausmüll, 21. April 2021

Art. 12 SR 974.1

Einführung der neuen Aktivitäten und Änderung der Anhänge.

­

26.02.2022

201 / 215

BBl 2023 1512

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.6.53

Tadschikistan Projektunterstützungsvereinbarung über die Gewährung von technischer und finanzieller Hilfe für das «Pamir Private Power Project», Phase III, 2. Dezember 2019

31.08.2022

Art. 12 SR 974.1

Anpassung von Artikel 3.1: ­ Der Gesamtbetrag beträgt maximal 11,88 Millionen US-Dollar; Artikel 3.4: Für das Projekt ist ein Kontingent von 900 000 US-Dollar vorgesehen, das in dem in Artikel 3.1. genannten Betrag enthalten ist. Artikel 13.1: Dieses Projektunterstützungsabkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft.

Sie bleibt in Kraft, bis alle Verpflichtungen erfüllt sind, voraussichtlich bis zum 31.12.2024.

10.6.54

Tadschikistan Finanzielle Unterstützung für die geplante Abwasserreinigungsanlage III in Chudschand, 13. März 2020

01.11.2022

Art. 12 SR 974.1

Erhöhung des Budgets.

383 546 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.6.55

ITC/Tadschikistan Finanzielle und technische Unterstützung des Projekts «Handelskooperationsprogramm IV», 30. April 2019

08.07.2022

Art. 12 SR 974.1

Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2025.

­

10.6.56

EBRD Programm zur technischen Unterstützung des Investitionsrates in Albanien «Investment Council», 2019­2021, 16. Januar 2019

21.04.2022

Art. 12 SR 974.1

Änderung Nr. 1: Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2022 und geografische Einbindung von Kosovo.

­

202 / 215

Kosten

BBl 2023 1512

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.6.57

IBRD Multi-Geber-Treuhandfonds für das zentralasiatische Energie- und Wasserentwicklungsprogramm, 28. November 2017

08.06.2022

Art. 12 SR 974.1

Bankkontakt in Absatz 6 wird ­ geändert.

Anpassung von Absatz 5.1 in Anhang 2: Endauszahlungsdatum für Zahlungen in den Treuhandfond ist der 18.11.2023.

10.6.58

IBRD Einzel-Geber-Treuhandfonds für ein Finanzsektor Projekt in Aserbaidschan, 25. November 2016

09.06.2022

Art. 12 SR 974.1

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.07.2023.

10.6.59

IBRD Verwaltungsvereinbarung über den EinzelGeber-Treuhandfonds für die Stadtentwicklung und Widerstandsfähigkeit in Can Tho, 6. September 2016

15.07.2022

Art. 12 SR 974.1

Anpassung von Absatz 5.1 im ­ Anhang 2: Endauszahlungsdatum für Zahlungen in den Treuhandfond ist der 31.12.2024.

10.6.60

IBRD 25.10.2022 Wasser-Entwicklungsprogramm in Zentralasien, 17. April 2020

Art. 12 SR 974.1

Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2024.

­

10.6.61

IBRD Geber-Treuhandfonds für das nationale Programm zur Modernisierung der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in Albanien, 14. Dezember 2020

16.12.2022

Art. 12 SR 974.1

Änderung Nr. 1: Beitragserhöhung.

1,7 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.6.62

IBRD/IDA 13.12.2021 Netzwerk des gegenseitigen Lernens für Beamte in der Finanzverwaltung, 19. Dezember 2017

Art. 12 SR 974.1

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.04.2026.

­

Kosten

­

203 / 215

BBl 2023 1512

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.63

IBRD/IDA Multi-Geber-Treuhandfonds zum Thema Finanzmanagement, 14. Oktober 2022

14.10.2022

Art. 12 SR 974.1

Änderung Nr. 1: Beitragserhöhung.

2 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.6.64

IBRD/IDA Multi-Geber-Treuhandfonds zur Stärkung der Finanzverwaltung in Südosteuropa und Zentralasien, 21. November 2016

18.11.2022

Art. 12 SR 974.1

Änderung Nr. 2: Verlängerung bis zum 30.06.2025.

­

10.6.65

WB/IBRD/IDA Gemeinsame Finanzierung einer geplanten Reform des Finanzsektors der WB, 14. August 2022

23.12.2022

Art. 12 SR 974.1

Komplementierung für eine zusätzli- ­ che Komponente.

10.6.66

IFC Finanzielle Unterstützung des IFCBeratungsprogramms für die «ECA Public Private Partnership» (Transaktionsberatung), 1. Juni 2017

22.02.2022

Art. 12 SR 974.1

Verlängerung des Durchführungszeitraums der Aktivitäten bis zum 30.06.2024.

10.6.67

IFC Landwirtschaftliche Kapitalmarktentwicklung in der Ukraine, 8. Dezember 2020

07.10.2022

Art. 12 SR 974.1

Änderung Nr. 1: Anpassung der ­ Aktivitäten aufgrund des russischen Angriffes auf die Ukraine.

10.6.68

Kamerun Sechstes und siebtes Abkommen über die Umschuldung der kamerunischen Schulden, 3. Mai 2002 und 2. Juli 2007

17.03.2022

Art. 7 Abs. 1 SERVG

Zweite Verlängerung der Schulden- ­ stundung der kamerunischen Fälligkeiten vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 gemäss den bilateralen Abkommen von 2002 und 2007.

Hintergrund stellt die Moratoriumsinitiative von G20 und Paris Club dar.

204 / 215

­

BBl 2023 1512

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.6.69

Kamerun Sechstes Abkommen über die Umschuldung der kamerunischen Schulden, 3. Mai 2002

26.10.2022

Art. 7 Abs. 1 SERVG

Abkommensänderung zur Ersetzung ­ der Zinssätze auf Basis der «London Interbank Offered Rate» (Libor) durch einen fixen Zinssatz.

10.6.70

Honduras Umschuldung der honduranischen Schulden, 16. November 2004

08.06.2022

Art. 7 Abs. 1 SERVG

Abkommensänderung zur Ersetzung ­ der Zinssätze auf Basis der «London Interbank Offered Rate» (Libor) durch einen fixen Zinssatz.

10.6.71

Pakistan Umschuldung der pakistanischen Schulden, 19. Dezember 2002

15.06.2022

Art. 7 Abs. 1 SERVG

Zweite Verlängerung der Schulden- ­ stundung der pakistanischen Fälligkeiten vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 gemäss dem bilateralen Abkommen von 2002. Hintergrund stellt die Moratoriumsinitiative von G20 und Paris Club (Debt Service Suspension Initiative) dar.

10.6.72

Abkommen mit Jugoslawien über die Umschuldung der jugoslawischen Schulden, 3. Oktober 2002

19.09.2022

Art. 7 Abs. 1 SERVG

Änderung mit Serbien zur Ersetzung ­ der Zinssätze auf Basis der «London Interbank Offered Rate» (Libor) durch Zinssätze auf Basis des «Swiss Average Rate Overnight» (Saron).

10.6.73

Abkommen mit Jugoslawien über die Umschuldung der jugoslawischen Schulden, 3. Oktober 2002

17.11.2022

Art. 7 Abs. 1 SERVG

Änderung mit Montenegro zur Ersetzung der Zinssätze auf Basis der «London Interbank Offered Rate» (Libor) durch Zinssätze auf Basis des «Swiss Average Rate Overnight» (Saron).

Kosten

­

205 / 215

BBl 2023 1512

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.74

EG Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, 21. Juni 1999 (SR 0.916.026.81)

17.11.2022

Art. 177a LwG

Aufnahme neuer Bezeichnungen in die Anlage 1 sowie Aktualisierung der Rechtsvorschriften in der Anlage 2 von Anhang 12.

­

10.6.75

EG Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, 21. Juni 1999 (SR 0.916.026.81)

17.11.2022

Art. 7a Abs. 3 Bst. a RVOG

Anpassung der Tariflinien aufgrund 40 000 Franken der Aktualisierungen des Harmonisierten Systems sowie Transfer des Zollzugeständnisses der Schweiz gegenüber der EU von 6000 Tonnen netto Katzen- und Hundefutter ins Agrarabkommen (bisher im Rahmen eines Briefwechsels festgehalten).

10.6.76

EWG Abkommen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, 22. Juli 1972 (SR 0.632.401)

08.09.2022

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG

Änderung der Referenzpreise und ­ der Grundbeträge in den Tabellen III und IV b) des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen.

10.6.77

Bosnien und Herzegowina Freihandelsabkommen, 24. Juni 2013 (SR 0.632.311.911)

07.07.2022

Art. 1 Abs. 2 Bst. b, c und d des Bundesbeschlusses vom 19. März 2021 über die Genehmigung der Beschlüsse zur Änderung der EFTA-Konvention.60

Anpassung der Struktur des Abkom- ­ mens, Einführung der diagonalen Kumulierung von Agrarzeugnissen, Verweis zum PEM-Übereinkommen, übergangsweise bilaterale Anwendung der revidierten Regeln des PEM-Übereinkommens, Einschluss von Bestimmungen zur vollständigen Kumulierung und zur Aufhebung des Verbots der Zollrückvergütung für Textilien.

60

BBI 2021 678

206 / 215

BBl 2023 1512

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

10.6.78

Bosnien und Herzegowina Landwirtschaftsabkommen, 24. Juni 2013 (SR 0.632.311.911.1)

07.07.2022

Art. 1 Abs. 2 Bst. e des Bundesbeschlusses vom 19.

März 2021 über die Genehmigung der Beschlüsse zur Änderung der EFTAKonvention.61

Einführung der diagonalen Kumulie- ­ rung von Agrarzeugnissen.

10.6.79

Chile Freihandelsabkommen, 26. Juni 2003 (SR 0.632.312.451)

31.12.2022

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG

Anpassungen der Anlagen 1 und 2 zum Anhang I betreffend die Bestimmung des Begriffs «Ursprungserzeugnisse» und Methoden der Verwaltungszusammenarbeit.

10.6.80

Südkorea Freihandelsabkommen, 15. Dezember 2005 (SR 0.632.312.811)

05.06.2020

Art. 7a Abs. 3 Bst. a RVOG

Anpassung der Anlagen 2 und 4 von ­ Anhang I über die Bestimmungen des Begriffs «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.

10.6.81

Ecuador Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador, 25. Juni 2018 (SR 0.632.313.271)

14.12.2021

Art. 7a Abs. 3 Bst. a RVOG

Anpassung von Anhang I des Frei- ­ handelsabkommens über Ursprungsregeln und Verwaltungszusammenarbeit im Zollbereich.

61

Inhalt der Änderung

Kosten

­

BBI 2021 678

207 / 215

BBl 2023 1512

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

10.6.82

Georgien Freihandelsabkommen, 27. Juni 2016 (SR 0.632.313.601)

13.05.2022

Art. 1 Abs. 2, Bst. b des Bundesbeschlusses vom 19. März 2021 über die Genehmigung der Beschlüsse zur Änderung der EFTA-Konvention.62

Änderung von Anhang II des Frei- ­ handelsabkommens: Übergangsweise bilaterale Anwendung der revidierten Regeln des PEMÜbereinkommens. Die Bestimmungen über die vollständige Kumulierung und die Aufhebung des Verbots von Exportrückerstattungen für Textilwaren wurden aufgenommen.

10.6.83

Liechtenstein Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik, 28. September 2020 (SR 0.916.051.41)

06.07.2022

Art. 177a LwG

Aktualisierung der Anlage der bundesrechtlichen Erlasse, welche die Rechtsgrundlage für den Einbezug liechtensteinischer Produzenten, Verarbeiter und Händler in die Massnahmen der schweizerischen Agrarpolitik bilden.

10.6.84

Vereinigtes Königreich Handelsabkommen, 11. Februar 2019 (SR 0.946.293.671)

21.06.2022

Art. 177a LwG

Verlängerung der Vereinbarung ­ gemäss Anlage C zum Anhang 4 des Handelsabkommens um zwei Jahre bis Ende 2024; Aufnahme einer weiteren Zertifizierungsstelle für das Vereinigte Königreich; Verweis auf die neue Bio-Gesetzgebung der EU, welche in Nordirland zur Anwendung kommt.

62

BBI 2021 678

208 / 215

Inhalt der Änderung

Kosten

­

BBl 2023 1512

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

10.6.85

Vereinigtes Königreich 17.11.2022 Notenaustausch betreffend die Verlängerung des befristeten Abkommen über die Mobilität von Dienstleistungserbringern, 14. Dezember 2020 (SR 0.946.293.671.2)

10.6.86

FAO Unterstützung der Globalen Agenda for Sustainable Livestock, 28. November 2011

10.6.87

FAO Internationaler Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft.

Teilnahme der Entwicklungsländer, 3. November 2001 (SR 0.910.6)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

Art. 1 Abs. 3 des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Befristeten Abkommens über die Mobilität von Dienstleistungserbringern (BBl 2022 714)

Verlängerung des Abkommens bis am 31.12.2025.

­

10.10.2022

Art. 177a LwG

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens bis zum 31.12.2024 und Erhöhung des Beitrags.

600 000 Franken

20.06.2022

Art. 177a LwG

Änderung Nr. 3: Teilnahme von 30 000 Franken Entwicklungsländern an den informellen Konsultationen zur Verbesserung des multilateralen Systems unterstützen.

10.6.88

FAO 05.12.2022 Beitrag zum mehrjährigen Arbeitsprogramm der Kommission für genetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, 30. Oktober 2017

Art. 177a LwG

Änderung Nr. 3: Erhöhung des Bei- 50 000 Franken trags. Da der derzeitige Beitrag 360 000 Franken beträgt, beläuft sich der Gesamtbeitrag somit auf 410 000 Franken.

10.6.89

FAO LEAP-Partnerschaft (Livestock Environmental Assessment and Performance), 15. Dezember 2015

Art. 177a LwG

Änderung Nr. 2: Erhöhung des Bei- 150 000 Franken trags. Da der ursprüngliche Beitrag 300 000 Franken betrug, beläuft sich der Gesamtbeitrag somit auf 450 000 Franken.

21.11.2022

209 / 215

BBl 2023 1512

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.6.90

FAO Unterstützung des mehrjährigen Arbeitsprogramms der Kommission für genetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, 8. August 2019

28.02.2022

Art. 177a LwG

Änderung Nr. 3: Projekt: Umgang 50 000 Franken mit Wasserknappheit in der Landwirtschaft und in Lebensmittelsystemen. Das Projekt wurde bis zum 28. Februar 2023 verlängert.

10.6.91

UNO Internationales Zucker-Übereinkommen von 1992, 20. März 1992 (SR 0.916.113.1)

26.11.2021

Art. 177a LwG

Änderung der Berechnungsmethode 10 000 Franken für die Zuteilung der Stimmen (Art. 25). Kleinere Überarbeitungen in den anderen Artikeln (Art. 1, 23, 32, 33, 34). Annahme der Änderungen durch die Schweiz am 01.12.2022.

210 / 215

Kosten

BBl 2023 1512

10.7

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

10.7.1

EG Abkommen über den Luftverkehr, 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68)

24.11.2022

10.7.2

Inhalt der Änderung

Kosten

Art. 3a Abs. 1 Bst. b und cbis Änderung des Anhangs betreffend die anwendbaLFG und Art. 7a Abs. 3 ren Regelungen im Bereich des FlugverkehrsmaBst. b RVOG nagements, der Flugsicherung und der Sicherheit.

­

EG 21.12.2012 Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse, 21. Juni 1999 (SR 0.740.72)

Art. 9a Abs. 6 und Art. 23f Abs. 4 EBG

Anpassung des Beschlusses 2/2019 betreffend Übergangsbestimmungen und Umsetzungsfristen der beiden betroffenen Eisenbahnrichtlinien (Interoperabilität, Eisenbahnsicherheit).

­

10.7.3

EU 09.12.2022 Abkommen zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen, 23. November 2017 (SR 0.814.011.268)

Art. 39 Abs. 2 USG

Änderung der Anhänge III und IV infolge von ­ neuen Kennzeichnungen der -Vertraulichkeitsstufen für Dokumente zum Emissionshandelssystem.

10.7.4

Übereinkommen über die internationale Zivilluft- 18.07.2022 fahrt, 7. Dezember 1944 (SR 0.748.0)

Art. 3a LFG

Änderung 178 des Anhangs 1 (Lizenzierung von ­ Luftfahrtpersonal). Änderung 24 des Anhangs 6, Teil III (Betrieb von Luftfahrzeugen ­ Internationale Flüge von Helikoptern). Änderung 40 des Anhangs 6, Teil II (Betrieb von Luftfahrzeugen ­ Internationale allgemeine Luftfahrt ­ Flugzeug).

Änderung 109 des Anhangs 8, (Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen). Änderung 91 des Anhangs 10, Volume IV (Flugfunk ­ Überwachungs- und Antikollisionssysteme). Änderung 29 des Anhangs 9, (Erleichterungen der Luftfahrt). Änderung 7 des Anhangs 7 (Nationalitäts- und Registrierungskennzeichen). Änderung 17 des Anhangs 14, Volume I (Flugplätze - Konzeption und technischer Betrieb von Flugplätzen). Änderung 18 des Anhangs 17 (Luftsicherheit).

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BBl 2023 1512

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

10.7.5

Übereinkommen über die internationale Zivilluft- 18.11.2022 fahrt, 7. Dezember 1944 (SR 0.748.0)

Art. 3a LFG

Änderung 48 des Anhangs 6, Teil I (Internationaler ­ kommerzieller Lufttransport ­ Flugzeug).

10.7.6

Vereinbarung zwischen den Fernmeldeverwaltun- 08.09.2022 gen von Österreich, Belgien, Tschechien, Deutschland, Frankreich, Ungarn, den Niederlanden, Kroatien, Italien, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Polen, Rumänien, der Slowakei, Slowenien und der Schweiz über die Benutzung von Frequenzen von 29,7 MHz bis 43,5 GHz für feste und bewegliche Funkdienste «HCM Agreement», 11. Juni 2012

Art. 64 Abs. 1 FMG

Anpassung der technischen Datenfelder an die Technologieentwicklung.

10.7.7

Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, 22. März 1989 (SR 0.814.05)

Art. 39 Abs. 2 Bst. abis USG Änderung der Anlagen II, VIII und IX zur besseren Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Elektronikabfällen.

­

10.7.8

Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren 15.06.2022 der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel, 10. September 1998 (SR 0.916.21)

Art. 39 Abs. 2 Bst. abis USG Aufnahme von Decabromdiphenylether und Perfluoroctansäure, ihre Salze und verwandte Verbindungen in die Anlage III Chemikalien, die dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung, unterstellt sind.

­

10.7.9

Übereinkommen über die Annahme harmonisier- 14.10.2022 ter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden, 14. September 2017 (SR 0.741.411).

Art. 106a Abs. 2 SVG

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Abschlussdatum Rechtsgrundlage

15.06.2022

Inhalt der Änderung

UN-Reglement Nr. 164 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Spikesriefen hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit auf Schnee.

Kosten

­

­

BBl 2023 1512

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

10.7.10

Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des 21.10.2020 im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals, 1. Juli 1970 (SR 0.822.725.22)

Art. 1 Bundesgesetz über die Aufnahme von Ägypten in die Liste der Staaten, Ermächtigung des Bundesra- die beitreten können.

tes zu Änderungen des Europäischen Übereinkommens vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (SR 822.22)

10.7.11

Übereinkommen über die internationale Beförde- 20.09.2022 rung gefährlicher Güter auf der Strasse, 30. September 1957 (SR 0.741.621)

Art. 106a Abs. 2 SVG

Die Änderung der Anlagen betrifft diverse Bestim- ­ mungen des Transportrechts, deren Übernahme für die internationale Beförderung von Gefahrgütern unerlässlich ist.

10.7.12

Übereinkommen über den Strassenverkehr vom 8. November 1968 (SR 0.741.10)

Art. 106a Abs. 2 SVG

Mit der Änderung werden auf internationaler ­ Ebene Rahmenbedingungen für das automatisierte Fahren geschaffen. Diese sind als Übergangslösung zu verstehen bis ein neues Übereinkommen das automatisierte Fahren regelt.

10.7.13

Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasi- 30.09.2022 schen wandernden Wasservögel, 15. August 1996 (SR 0.451.47)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

03.11.2021

Inhalt der Änderung

Kosten

­

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG Änderungen der Anhänge II und III ­ ­ besserer Schutz einiger wandernder Wasservogelpopulationen.

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Kündigung von Abkommen durch die Schweiz

Nr. Titel und Datum des Abkommens

Rechtsgrundlage

Grund der Kündigung

Kündigungsdatum mit Wirkung ab

1

IBRD/IDA Geber-Treuhandfonds für öffentlich-private Infrastruktur und beratende Fazilitäten, 15. Dezember 2017

Art. 10 SR 974.0.

Das Projekt ist abgeschlossen.

31.10.2021, Der Restbetrag im Treuhandfond 05.04.2022 wird rückerstattet (Hauptfond und Treuhandfond II).

2

Liechtenstein Vereinbarung bezüglich der Auswirkungen von Massnahmen gegen COVID-19 auf die Anwendung des Abkommens vom 10. Juli 2015 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen auf Grenzpendler, 22. Oktober 2020

Art. 25 Abs. 3 des Abkommens (SR 0.672.951.43)

Vereinbarung obsolet.

25.02.2022, 31.03.2022

3

Deutschland Vereinbarung bezüglich der Auswirkungen von Massnahmen gegen COVID-19 auf die Anwendung des Abkommens vom 11. August 1971 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen auf Grenzpendler, 11. Juni 2020

Art. 26. Abs. 3 des Abkommens (SR 0.672.913.62)

Vereinbarung obsolet.

11.04.2022, 30.06.2022

4

Italien Art. 26 Abs. 3 des Abkommens Vereinbarung betreffend die Einkünfte nach Artikel 15 Absatz 1 und 4 (SR 0.672.945.41) des Abkommens vom 9. März 1976 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und nach Artikel 1 der Vereinbarung vom 3. Oktober 1974 über die Besteuerung der Grenzgänger und den finanziellen Ausgleich zugunsten der italienischen Grenzgemeinden, 19. Juni 2020

Vereinbarung obsolet.

22.12.2022, 31.01.2023

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