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Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Entwurf

(KVG) (Datenaustausch, Risikoausgleich) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Juni 20231, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 6b

Datenaustausch zwischen Kantonen und Versicherern

Die Kantone und die Versicherer tauschen nach einem einheitlichen Standard die Daten aus, die erforderlich sind, um: 1

a.

die Einhaltung der Versicherungspflicht zu überprüfen;

b.

zu vermeiden, dass Personen bei mehreren Versicherern versichert sind.

Die Kantone melden den Versicherern Personen, die bei mehreren Versicherern versichert sind.

2

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des einheitlichen Standards nach Anhörung der Kantone und der Versicherer.

3

Art. 16 Abs. 4 zweiter Satz und 5 4

... Der Bundesrat legt diese weiteren Indikatoren fest.

5

Aufgehoben

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2023-1735

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Krankenversicherung. BG (Datenaustausch, Risikoausgleich)

Art. 16a

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Versichertenbestand

Zum für den Risikoausgleich massgebenden Versichertenbestand gehören alle Versicherten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mit Ausnahme folgender Versicherten: 1

a.

Versicherte, die am 31. Dezember des betreffenden Jahres unter 19 Jahre alt sind (Kinder);

b.

Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die sich in der Schweiz aufhalten und Sozialhilfe beziehen;

c.

Versicherte, die gestützt auf das Übereinkommen vom 30. November 19793 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer der schweizerischen Krankenversicherung unterstellt sind;

d.

Versicherte, die der Versicherer seit einer bestimmten Anzahl Monate nicht mehr kontaktieren kann.

Die Kantone und die Versicherer tauschen nach einem einheitlichen Standard die Daten aus, die erforderlich sind, um den Versichertenbestand nach Absatz 1 Buchstabe b festzulegen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten nach Anhörung der Kantone und der Versicherer.

2

Die Verwaltungsbehörden der Gemeinden sowie, subsidiär, des Bundes geben den Versicherern auf schriftliche Anfrage hin kostenlos die Daten bekannt, die für die Ermittlung der Versicherten nach Absatz 1 Buchstabe b notwendig sind.

3

4

Der Bundesrat legt die Anzahl Monate nach Absatz 1 Buchstabe d fest.

Versicherte, die im Ausland wohnen, werden für die Berechnung des Risikoausgleichs einem Kanton zugeordnet. Der Bundesrat legt fest, wie sie einem Kanton zuzuordnen sind.

5

Art. 16b Bisheriger Art. 16a Art. 17 Abs. 4 und 5 Bei einer versicherten Person, die im Ausland wohnt, werden die vom Bundesrat festgelegten weiteren Indikatoren auf der Grundlage einer Referenzgruppe angewendet, die aus Versicherten in der Schweiz gebildet wird, die derselben Altersgruppe und demselben Geschlecht angehören. Der Bundesrat legt die Kriterien zur Bestimmung der Referenzgruppe fest.

4

Bei einer versicherten Person nach Absatz 4 wird bei der Berechnung der Risikoabgabe oder des Ausgleichsbeitrags nur der Anteil an den gesamten Leistungen des Versichertenbestands des betreffenden Wohnsitzstaats berücksichtigt, den dieser Versichertenbestand in der Schweiz in Anspruch genommen hat. Ist der Versichertenbestand im Wohnsitzstaat klein, so kann der Anteil der in der Schweiz in Anspruch ge5

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SR 0.831.107

Krankenversicherung. BG (Datenaustausch, Risikoausgleich)

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nommenen Leistungen für mehrere kleine Versichertenbestände gemeinsam bestimmt werden. Der Bundesrat legt die Einzelheiten der Bestimmung des Anteils fest.

Art. 17a Abs. 1 1 Die

gemeinsame Einrichtung führt innerhalb der einzelnen Kantone den Risikoausgleich unter den Versicherern für alle Versicherten durch, die zum Versichertenbestand nach Artikel 16a Absatz 1 gehören.

Art. 49a Abs. 5 Die Kantone und die Versicherer tauschen nach einem einheitlichen Standard die Daten aus, die für die Bestimmung des Wohnorts der versicherten Person erforderlich sind. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten nach Anhörung der Kantone und der Versicherer.

5

Art. 61 Abs. 5 Die Kantone und die Versicherer tauschen nach einem einheitlichen Standard die Daten aus, die für die Bestimmung des Wohnorts der versicherten Person erforderlich sind. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten nach Anhörung der Kantone und der Versicherer.

5

Art. 105a Aufgehoben II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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