Richtplan des Kantons Zug Genehmigung der Gesamtüberarbeitung des Richtplans Der Bundesrat hat am 4. Mai 2005 folgenden Beschluss gefasst: 1.

Gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom 11. April 2005 wird der Richtplan des Kantons Zug unter Vorbehalt der Ziffern 2­4 genehmigt.

2.

Das in Buchstabe P aufgeführte Agglomerationsprogramm ist nicht Gegenstand der Genehmigung.

3.

Über das Vorhaben E 3.2.2., Nr. 5, Inertstoffdeponie Stockeri, wird später entschieden.

4.

Der Richtplantext wird wie folgt geändert: G 1.6, Verbindlichkeit ­ In Ziffer G 1.6.1 wird «Bund» gestrichen.

S 6.1, Spezialzonen ­ In Ziffer S 6.1.1 wird im ersten Satz der Begriff «Bauzone» durch den Begriff «Zone» ersetzt.

­ In Ziffer S. 6.1.2 wird der letzte Satz wie folgt umformuliert: «Die zulässigen Nutzungen und baulichen Veränderungen sind in detaillierten Bestimmungen der Bauordnung zu regeln oder es ist eine Bebauungsplanpflicht vorzusehen. Die Gemeinden arbeiten mit den kantonalen Fachstellen zusammen.» L 3, Weiler ­ Die Ziffer L 3.2.1 wird am Schluss wie folgt ergänzt: «Folgende Kriterien sind einzuhalten: a. Je kleiner der Weiler ist, desto geringer sind die baulichen Entwicklungsmöglichkeiten b. keine erheblichen Neuerschliessungen und Parkplätze c. keine neuen publikumsintensiven oder sonst störenden Gewerbe An folgenden Standorten müssen sich die durch die Nutzungsplanung zugelassenen Veränderungs- und Entwicklungsmöglichkeiten in ihrer gesamten Summe und Bedeutung im Rahmen dessen halten, was gemäss den Artikeln 16a, 24­24d und 37a RPG gilt: Standort 3 (Schwand), 9 (Deubüel), 15 (Bibersee), 17 (Vorder-Stadelmatt), 19 (Felderen) und 23 (Breiten).» ­ Die Ziffer L 3.2.2 wird am Schluss durch folgenden Satz ergänzt: «Die in den Weilerzonen geschaffenen Kapazitäten sind bei der Festlegung der zulässigen Bauzonengrösse zu berücksichtigen.» V 3, Kantonsstrassen ­ Die Ziffer V 3.5, Nr.9, Hirzeltunnel ab Ende Autobahn Walterswil bis Kantonsgrenze Zürich wird durch folgenden Satz ergänzt: «Der Kanton zeigt auf, wie der geplante Hirzeltunnel ab Kantonsgebiet Zürich abgenommen wird. Er arbeitet dazu mit dem Kanton Zürich zusammen.»

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V 4, Nationaler und internationaler Bahnverkehr / Grobverteiler ­ In Ziffer V 4.4 wird der letzte Satz geändert und lautet wie folgt: «Der Kanton setzt sich beim Bund dafür ein, dass bei Engpässen das Bahnnetz ausgebaut wird.» ­ Der erste Satz in Ziffer V 4.9 wird ergänzt und lautet wie folgt: «Die folgenden geplanten Erweiterungen des Bahnnetzes sind aus der Sicht des Kantons nicht mehr notwendig.» V 5, Regionaler Bahnverkehr / Mittelverteiler ­ In Ziffer V 5.1 wird der letzte Satz geändert und lautet wie folgt: «Der Kanton setzt sich dafür ein, dass zu Hauptverkehrszeiten bis 2016 ein Viertelstundentakt auf dem S-Bahn-Netz realisiert wird.» E 7, Elektrische Übertragungsleitungen ­ Beim Vorhaben unter Ziff. E 7.2.1, Nr. 2, Neubau 132/110-kVSBB/NOK-Leitung, wird der letzte Satz unter «Vorhaben» wie folgt umformuliert: «Der Kanton setzt sich für eine unterirdische Leitungsführung ein». Unter «Stand» wird «Zwischenergebnis» ersetzt durch «Plangenehmigung erteilt».

Die genehmigten Richtplandokumente sowie der Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung können zu den ordentlichen Bürozeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden: ­

Amt für Raumplanung des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, 6300 Zug, Tel. 041 728 54 80

­

Bundesamt für Raumentwicklung, Kochergasse 10, 3003 Bern, Tel. 031 322 40 58

17. Mai 2005

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Bundesamt für Raumentwicklung