BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Ausnahmen von den Bestimmungen über den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen vom 19. Juli 2023

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL)

Gegenstand:

Am 24. November 2022 hat der Gemischte Ausschuss des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den Luftverkehr die Übernahme der EU-Drohnenregulierung1 beschlossen. Ab dem 1. Januar 2023 gelten daher nun auch in der Schweiz für Betreiberinnen und Betreiber neue Bestimmungen für das Fliegen von unbemannten Luftfahrzeugen.

Die neue Regulierung legt Sicherheitsstandards für die Herstellung, Zulassung und den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen fest. Neu wird anhand des Betriebsrisikos zwischen den drei Kategorien «offen», «speziell» und «zulassungspflichtig» unterschieden. Die neue Regelung bringt viele Änderungen mit sich. In der Schweiz wurde in der Folge mit Verfügung vom 11. Januar 2023 (BBl 2023 96) eine Übergangsfrist von 8 Monaten geschaffen, damit die Betreiberinnen und Betreiber die vorgeschriebene Registration vornehmen, notwendige Lizenzen erwerben sowie allfällige Bewilligungen einholen können. Diese Frist läuft am 31. August 2023 aus.

Das BAZL hat bereits zu Beginn des Jahres 2023 darauf hingewiesen, dass Antragsteller möglichst frühzeitig einen Bewilligungsantrag einreichen. Etliche Betreiberinnen und Betreiber sind dieser Aufforderung seither nachgekommen und haben ein Bewilligungsgesuch beim BAZL eingereicht. Aufgrund der grossen Zahl der Anträge, ist es dem BAZL jedoch nicht möglich, diese alle bis zum 31. August 2023 zu bearbeiten und zu bewilligen. Antragsteller, welche ihr Gesuch um Bewilligung vor dem 31. Juli 2023 eingereicht haben, sollen daher legal unter den alten Regeln bis zur fertigen Prüfung ihres

1

Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 sowie Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge.

2023-2134

BBl 2023 1774

BBl 2023 1774

Bewilligungsantrages respektive bis zum Ausstellen der Bewilligung fliegen dürfen, längstens jedoch für 6 Monate seit dem Ende der Übergangsfrist am 31. August 2023.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf das bilaterale Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr2 wurde die Verordnung (EU) 2018/11393 ins schweizerische Recht übernommen. Artikel 71 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 ermöglichen es dem BAZL als zuständige Behörde (Competent Authority), von einzelnen Anforderungen der Ausführungsbestimmungen von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten Ausnahmen zu gewähren, wenn dies aufgrund dringender unvorhersehbarer Umstände oder im Falle dringender betrieblicher Erfordernisse notwendig ist.

Inhalt der Verfügung:

Die Allgemeinverfügung des BAZL vom 19 Juli 2023 betreffend Ausnahmen von den Bestimmungen über den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen lautet wie folgt: Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen in der «speziellen» Kategorie gemäss der Verordnung (EU) 2019/947 Die folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen von den anwendbaren Bestimmungen gelten für alle Betreiberinnen und Betreiber von zivilen unbemannten Luftfahrzeugen, welche in die «spezielle» Kategorie fallen.

2

3

2/4

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr; Abgeschlossen am 21. Juni 1999; Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 1999; SR 0.748.127.192.68.

Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates.

BBl 2023 1774

(a) Betreiberinnen und Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen in der «speziellen» Kategorie müssen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates (in der Schweiz das BAZL) eine Bewilligung beantragen. Aufgrund der grossen Nachfrage ist das BAZL nicht in der Lage, alle Bewilligungsanträge zeitnah und innerhalb der Frist vom 31. August 2023 abzuarbeiten und eine Bewilligung auszustellen. Das führt dazu, dass Betreiberinnen und Betreiber nicht legal fliegen können. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen und diejenigen Betreiberinnen und Betreiber, die rechtzeitig einen Bewilligungsantrag eingereicht haben nicht zu bestrafen, wird die Übergangsfrist wie in der Verfügung vom 11. Januar 2023 Ziffer 1 c beschrieben, für diese Betreiberinnen und Betreiber verlängert. Das bedeutet, dass Betreiberinnen und Betreiber, welche einen vollständigen Antrag bis zum 31. Juli 2023 eingereicht haben, weiterhin für maximal 6 Monate gemäss den bisherigen Regeln für bewilligungsfreie Flüge betrieben werden können. Ein vollständiger Antrag bedeutet im Zusammenhang mit einem SORA die Einreichung der Dokumente gemäss Phase 1. Bei einem PDRA zählt das Einreichdatum des vollständigen Bewilligungsantrages.

(b) Für Bewilligungsanträge, die erst nach dem 31. Juli 2023 eingereicht werden, gilt die Übergangsfrist nicht. Betreiberinnen und Betreiber dürfen in diesen Fällen bewilligungspflichtige Flüge nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 erst nach Erhalt der Bewilligung durchführen.

Adressatenkreis:

Die vorliegenden Ausnahmeregelungen richten sich an alle Betreiberinnen und Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen der «speziellen» Kategorie nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 und ist beschränkt auf den Betrieb innerhalb des Schweizer Hoheitsgebiets.

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Im Weiteren kann diese Verfügung schriftlich beim BAZL, Abteilung Strategie und Führungsunterstützung, angefordert werden.

3/4

BBl 2023 1774

Rechtsmittel:

31. Juli 2023

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Gemäss Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) steht die Frist vom 15. Juli bis und mit 15. August still. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Christian Hegner

4/4