BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Notifikation (Art. 64 Bundesgesetzes vom 22. März 1974, über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR SR 313.0) Haefeli Nadia, geb. 10. März 1991, von Silenen UR, wohnhaft gewesen in 8200 Schaffhausen, zur Stahlgiesserei 10; zur Zeit unbekannten Aufenthalts: Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung, verurteilte Sie am 5. Juli 2023 aufgrund des am 24. Januar 2023 aufgenommenen Schlussprotokolls in Anwendung des Artikels 128 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0), Artikel 14, 27 und 31 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) sowie Artikel 47 und 52 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) zu einer Busse von 550 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 120 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet.

Gegen den Strafbescheid kann die betroffene Person innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Einsprache erheben.

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag und die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Der Fristenlauf beginnt mit der Notifikation im Bundesblatt.

Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht werden oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21, Abs. 1 des BG vom 20. Dez. 1968 über das Verwaltungsverfahren, VwVG; SR 172.021).

Wird innert Frist nicht Einsprache erhoben, so steht der Strafbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich (vgl. Art. 67 und 68 des VStrR). N.B. Das Einspracheverfahren ist nicht unentgeltlich; die Kosten werden in der Regel dem Verurteilten auferlegt (Art. 95 des VStrR).

Gemäss Artikel 3 der Verordnung über das Strafregister vom 29. September 2006 (VOSTRA-Verordnung; SR 331) werden alle Verurteilten wegen Vergehen und Übertretungen mit einer Sanktion über 5000 Franken in das Strafregister eingetragen.

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BBl 2023 1797

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Der geschuldete Gesamtbetrag von 670 Franken ist innert 10 Tagen, nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Dienst Inkasso West, Avenue Tissot 8, 1006 Lausanne, IBAN CH68 0900 0000 1000 0941 4, zu bezahlen. Eine nicht vollständig gedeckte Busse kann in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

3. August 2023

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Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit

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