Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG; SR 172.021) MBM «Der Sockenmann», bestehend aus Thomas Meissner, Sonja Backer, Günther Backer, ehemals: Alte Dorfstrasse 3, D-92275 Hirschbach, neu: Adresse unbekannt, Beschwerdeführer.

Der Präsident der Eidgenössischen Zollrekurskommission hat im mit Eingabe vom 11. September 2003 eingeleiteten Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom 6. September 2005 festgestellt: 1.

Die MBM «Der Sockenmann» hat der Eidgenössischen Zollrekurskommission für das Beschwerdeverfahren betreffend Beschwerdeentscheid der Oberzolldirektion vom 8. August 2003 (ZRK 2005-077) einen Kostenvorschuss von 300 Franken zu bezahlen.

2.

Der Beschwerdeführerin wird eine Frist von 14 Tagen ab Publikation dieser Zwischenverfügung zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt. Sofern dieser Kostenvorschuss nicht binnen Frist einbezahlt wird, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Rechtsmittelbelehrung: Dieser Zwischenentscheid kann innerhalb von zehn Tagen seit der Eröffnung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG; SR 173.110]) beim Schweizerischen Bundesgericht angefochten werden; ausgenommen sind Entscheide über die Zoll-Veranlagung, soweit diese von der Tarifierung oder von der Gewichtsbemessung abhängt (Art. 100 Abs. 1 Bst. h OG), sowie Entscheide über Erlass oder Stundung geschuldeter Abgaben (Art. 99 Abs. 1 Bst. g OG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in drei Ausfertigungen einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 106 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 und 2 OG). Die Beschwerdefrist steht still (Art. 34 Abs. 1 OG): a.

vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;

b.

vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;

c.

vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar.

6. September 2005

Eidgenössische Zollrekurskommission Der Präsident: Pascal Mollard

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2005-2156