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Bundesratsbeschluss Gesuche der Kantone Basel-Stadt, St.Gallen und Thurgau für Grundbewilligungen für einen Versuch mit der elektronischen Stimmabgabe anlässlich der Nationalratswahlen 2023 vom 16. August 2023

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, nach Prüfung der Gesuche der Kantone Basel-Stadt, St.Gallen und Thurgau, beschliesst:

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1.

Den Kantonen Basel-Stadt, St.Gallen und Thurgau werden Grundbewilligungen für einen Versuch mit der elektronischen Stimmabgabe anlässlich der Nationalratswahlen vom 22. Oktober 2023 unter den Bedingungen gemäss Ziffer 2 und mit den Auflagen gemäss Ziffer 3 erteilt.

2.

Für die Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe gelten die in der Tabelle im Anhang zu diesem Beschluss festgehaltenen, kantonsspezifischen Versuchsbedingungen.

3.

Für die Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe gelten folgende Auflagen: a. Die elektronische Urne wird am Samstag vor dem Wahlsonntag um 12.00 Uhr geschlossen.

b. Im Kanton Thurgau darf die elektronische Urne erst am Wahlsonntag entschlüsselt werden.

c. In den Kantonen Basel-Stadt und St.Gallen darf die elektronische Urne bereits am Samstag vor dem Wahlsonntag entschlüsselt werden.

d. Die Kantone treffen die geeigneten Massnahmen, damit die Resultate nicht vor 12.00 Uhr des Wahlsonntags öffentlich bekannt werden.

SR 161.1

2023-2258

BBl 2023 1883

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4.

Die BK wird ermächtigt, innerhalb des in diesem Beschluss festgelegten räumlichen Geltungsbereichs und Anteils des Elektorats (Ziffer 2 und Anhang), Stimmberechtigte zum Versuch zuzulassen, sofern dadurch die Limiten gemäss Artikel 27f Absatz 1 der Verordnung über die politische Rechte nicht überschritten werden.

5.

Die BK informiert die Regierungen der Kantone Basel-Stadt, St.Gallen und Thurgau über den Beschluss des Bundesrates.

16. August 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Anhang

Kantonsspezifische Versuchsbedingungen

(nach Art. 27f Abs. 3 VPR werden Auslandschweizer Stimmberechtigte sowie Stimmberechtigte mit einer Behinderung bei der Berechnung der Limiten nicht mitgezählt)

Kanton

Betrifft Urnengänge der Stufe

Gebiet und Anteil des Elektorats für die Versuche (Art. 27d Bst. c VPR)2

30 %

Gesamtes Gebiet (Auslandschweizer Stimmberechtigte; Inlandschweizer Stimmberechtigte mit einer Behinderung)

St.Gallen

System der Schweizerischen Post

30 %

Gesamtes Gebiet (Auslandschweizer Stimmberechtigte; Inlandschweizer Stimmberechtigte in Pilotgemeinden auf Anmeldung)

Thurgau

System der Schweizerischen Post

30 %

Auslandschweizer Stimmberechtigte

Basel-Stadt

System der Schweizerischen Post

2

3/4

Grundbewilligung gilt für folgenden Urnengang

Gemeinde

Maximal zugelassenes kantonales Elektorat

Kanton

Eingesetztes System

Bund

Bedingungen

22. Oktober 2023

Die Kantone zeigen der Bundeskanzlei pro Urnengang an, wie viele Auslandschweizer und Inlandschweizer Stimmberechtigte in die Versuche einbezogen werden sollen. Die Bundeskanzlei erteilt eine Zulassung für den Urnengang nur, wenn die Limiten nach Artikel 27f Absatz 1 VPR von 30 % des kantonalen Elektorats und 10% des gesamtschweizerischen Elektorats nicht überschritten werden.

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