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Strafbescheid Die Eidgenössische Spielbankenkommission erliess am 23. August 2023 im Verwaltungsstrafverfahren 62-2021-005/01 gegen Orhan Ahmet, geboren 5. Juni 1965, Staatsangehörigkeit Türkei, unbekannten Aufenthaltes, folgenden Strafbescheid: 1.

Orhan Ahmet wird der Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen im Lokal «Turkuyader» an der Neu-hofstrasse 5 in 8630 Rüti, durch ­ Anbieten des Geräts U23012 mit den Spielbankenspielen Super Fruits 100, Black Jack (21), Deuces Wild, Hot Diamonds, Jacks or Better, Joker Poker, Hot 27, Casino Vegas, Bingo/Keno, Book of Ra, Black Hawk, Beach Party, Fenix Play, Fenix Play 27, Fire Bird, Football Mania, Fruit Mania, Hot Party, Lost Treasures, Magic Fruits 27, Magic Fruits 4, Magic of the Ring, Magic Hot 4, Magic Hot, Magic Fruits 81, Magic Target, Miami Beach, Mystery Jack, Vegas Hot, Diamonds on Fire, Grand Tiger, Lady Luck, Lucky Zodiac, Tweety Birds, Book of Magic, Dragon's Reels, Columbus deluxe, Golden Ark, Just Jewels deluxe, Katana, Lord of the Ocean, Plenty on Twenty, Power Stars, Magic Stars, Night Club 81, Lucky Queen, Criss Cross 81 und Demon Jack 27, festgestellt am 9. Juli 2019, ­ Anbieten des Geräts U23018 mit den Spielbankenspielen Super Fruits 1000, Deuces Wild, Jacks or Better, Devil's Fire, Luxury 777, Route 66, Neon City 81, The Warm, Cold Fire, Monkey's Dance und Diamonds on Fire in der Zeit mindestens vom 24. Februar 2018 bis am 9. Juli 2019, für schuldig befunden.

2.

Orhan Ahmet wird zu einer Geldstrafe von 77 Tagessätzen zu Franken 30.00, ausmachend Franken 2 310.00 verurteilt.

3.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

4.

Die am 9. Juli 2019 bei Orhan Ahmet beschlagnahmten Gegenstände (U23020, Tischautomat VMGO; U23021, Tischautomat VMGO [inkl. Stromkabel]; U23022, Tischautomat VMGO und U23023, Tischautomat VMGO [inkl. Schlüssel und Stromkabel]) werden eingezogen und vernichtet.

5.

Die am 9. Juli 2019 bei Orhan Ahmet beschlagnahmten Gegenstände (U23012, PC, Marke «HP»; U23013, PC, Marke «HP»; U23014, PC, Marke «Dell»; U23015, PC, Marke «Dell»; U23016, PC, Marke «HP»; U23017, PC, Marke «HP»; U23018, PC, Marke "HP" und U23019, PC, Marke «HP>) werden nach der von Orhan Ahmet zu bezahlenden Aussonderung und Löschung der Dateien mit spielbankenspielrelevantem Inhalt aus der Beschlagnahme entlassen und Orhan Ahmet zurückgegeben.

2023-2451

BBl 2023 1983

BBl 2023 1983

Orhan Ahmet wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides angesetzt, um sich zu den Modalitäten der Datenlöschung und der anschliessenden Rückgabe zu äussern, oder den Verzicht auf die Rückgabe der Gegenstände zu erklären. Verstreicht diese Frist ungenutzt, so wird dies als Verzicht auf die Rückgabe der Gegenstände gewertet und diese werden vernichtet.

6.

Die am 9. Juli 2019 bei Orhan Ahmet beschlagnahmten Gegenstände (U23024, Notenleser; U23025, Papiere [Zustimmung zur Untervermietung]; U23026, Papiere [Inspektionsbericht Lebensmittelkontrolle]; U23028, Funksender silber/grau; U23029, Wertkarte [Aufschrift Franken 100.00]; U23030, Funksteckdose weiss; U23031, Funksteckdose weiss und U23035, Fernbedienung weiss) werden aus der Beschlagnahme entlassen und Orhan Ahmet zurückgegeben.

Orhan Ahmet wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides angesetzt, um sich für die Rückgabe der Gegenstände mit dem Sekretariat der Eidgenössischen Spielbankenkommission in Verbindung zu setzen, oder seinen Verzicht auf deren Rückgabe zu erklären.

Verstreicht diese Frist ungenutzt, so wird dies als Verzicht auf die Rückgabe der Gegenstände gewertet und diese werden vernichtet.

7.

Diese Verurteilung wird im Strafregister eingetragen.

8.

Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Franken 2 660.00 (Spruchgebühr Franken 2 000.00, Schreibgebühr Franken 260.00, Barauslagen Franken 400.00) werden Orhan Ahmet auferlegt.

9.

Dieser Entscheid wird im Bundesblatt publiziert.

Gegen diesen Strafbescheid kann der Betroffene innert 30 Tagen seit Publikation Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) einzureichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 VStrR).

Auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers kann die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR).

Bussen und Kosten sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

Soweit die Busse nicht eingebracht werden kann, wird sie auf Antrag der Verwaltung nach Artikel 10 in Haft oder Einschliessung umgewandelt (Art. 91 VStrR).

29. August 2023

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Eidgenössische Spielbankenkommission

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