BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesbeschluss Entwurf über die Anpassung des Gesamtkredits für die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 20. März 20092 über die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur (ZEBG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. August 20233, beschliesst:

Art. 1 Die Senkung des durch den Bundesbeschluss vom 17. Dezember 20084 über den Gesamtkredit für die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur bewilligten Gesamtkredits von 5400 Millionen Franken auf 4810 Millionen Franken wird bewilligt (Preis- und Projektstand 2005, ohne Teuerung und Mehrwertsteuer).

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Der Gesamtkredit wird auf die folgenden Verpflichtungskredite aufgeteilt: Investitionen in Mio. Fr.

a. Massnahmen auf den Basislinien der NEAT (Art. 4 Bst. a ZEBG) b. Projektaufsicht über die Massnahmen nach Buchstabe a c. Massnahmen auf den übrigen Strecken (Art. 4 Bst. b ZEBG) d. Projektaufsicht über die Massnahmen nach Buchstabe c e. Ausgleichsmassnahmen für den Regionalverkehr (Art. 6 ZEBG) Total

1 2 3 4

730 10 3750 20 300 4810

SR 101 SR 742.140.2 BBl 2023 2061 BBl 2009 5779

2023-2369

BBl 2023 2063

Anpassung des Gesamtkredits für die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur. BB

BBl 2023 2063

Art. 2 Der Bundesrat bewirtschaftet den Gesamtkredit. Er kann insbesondere: a.

den Gesamtkredit um die ausgewiesene Teuerung und die Mehrwertsteuer erhöhen;

b.

geringfügige Verschiebungen zwischen den Verpflichtungskrediten vornehmen.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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