Bundesgesetz Entwurf über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 63 Absatz 1, 92 und 95 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 20052, beschliesst:

1. Abschnitt: Geltungsbereich Art. 1 Dieses Gesetz regelt die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personenund im Güterverkehr.

1

Vorbehalten bleibt das Recht, Reisende regelmässig zu befördern, das nach den Artikeln 6­8 des Personenbeförderungsgesetzes vom ...3 verliehen wird.

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2. Abschnitt: Zulassung als Strassentransportunternehmen Art. 2

Begriffe

In diesem Gesetz gilt als:

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a.

Strassentransportunternehmen im Personenverkehr: jedes Unternehmen, das eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene gewerbsmässige Personenbeförderung mit Motorfahrzeugen ausführt, die nach ihrem Bau und ihrer Ausrüstung geeignet und dazu bestimmt sind, ausser dem Lenker oder der Lenkerin mehr als acht Personen zu befördern. Die ausschliessliche Beförderung von Personen mit Motorfahrzeugen zu nicht gewerbsmässigen Zwecken und die Beförderung ihrer Arbeiter und Arbeiterinnen und ihrer Angestellten durch ein Unternehmen des Nichttransportgewerbes gelten nicht als Tätigkeit im Sinne dieser Begriffsbestimmung;

b.

Strassentransportunternehmen im Güterverkehr: die Tätigkeit jedes Unternehmens, das gewerbsmässig die Güterbeförderung mit Lastwagen oder Sattelmotorfahrzeugen ausführt;

SR 101 BBl 2005 2415 SR ...; AS ... (BBl 2005 2547)

2004-2788

2579

Zulassung als Strassentransportunternehmen. BG

c.

Motorfahrzeug: jedes Fahrzeug im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19584.

Art. 3

Zulassungsbewilligung

Wer die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Personen- oder im Güterverkehr ausüben will, benötigt eine Bewilligung.

1

2

Die Bewilligung wird vom Bundesamt für Verkehr (Bundesamt) erteilt.

Auf jedem Fahrzeug des Unternehmens muss stets eine beglaubigte Kopie der Bewilligung mitgeführt werden.

3

Das Bundesamt führt ein öffentliches Register über die Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen.

4

Art. 4 1

Voraussetzungen

Wer eine Bewilligung erlangen will, muss: a.

zuverlässig (Art. 5);

b.

finanziell leistungsfähig (Art. 6); und

c.

fachlich geeignet sein (Art. 7).

Wird der Antrag nicht von einer natürlichen Person gestellt, so müssen die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung von einer Person erfüllt werden, die der Unternehmensleitung angehört oder eine leitende Funktion für die Erbringung der Transportdienstleistung ausübt.

2

Art. 5 1

Zuverlässigkeit

Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren: a.

nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist;

b.

keine schweren und wiederholten Widerhandlungen begangen hat gegen die Vorschriften: 1. über die für den Berufszweig geltenden Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen, 2. über die Sicherheit im Strassenverkehr, 3. über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, insbesondere über die Masse und Gewichte.

Es dürfen zudem keine anderen Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person wecken.

2

4

SR 741.01

2580

Zulassung als Strassentransportunternehmen. BG

Art. 6

Finanzielle Leistungsfähigkeit

Die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Unternehmens ist gewährleistet, wenn Eigenkapital und Reserven zusammen einen bestimmten Betrag erreichen. Massgebend zu dessen Berechnung ist die Anzahl Fahrzeuge.

1

2

Der Bundesrat legt die Grundbeträge fest.

Art. 7

Fachliche Eignung

Die Antragsteller und Antragstellerinnen müssen zum Nachweis der fachlichen Eignung eine Prüfung über die zur Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse ablegen. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält einen Fachausweis.

1

Der Bundesrat bezeichnet die für die Durchführung der Prüfung zuständige Behörde und die zu prüfenden Fächer. Er kann Berufsverbände oder ähnliche Organisationen mit der Durchführung betrauen, die der Aufsicht des für Berufsbildung zuständigen Bundesamtes unterstehen.

2

Die mit der Durchführung der Prüfung betrauten Verbände haben ein Prüfungsreglement zu erstellen, das der Genehmigung durch die zuständige Bundesbehörde bedarf. Das Prüfungsreglement regelt insbesondere die Zusammensetzung der Prüfungskommission, das Anmeldeverfahren, den Prüfungsstoff und die Art und Dauer der Prüfung in den einzelnen Fächern, die Notengebung und die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung.

3

Das für die Berufsbildung zuständige Bundesamt bezeichnet die Fachausweise und Diplome, deren Inhaber und Inhaberinnen in bestimmten Fächern keine Prüfung ablegen müssen. Die Befreiung erstreckt sich auf die Fächer, deren Sachgebiet durch den Fachausweis oder das Diplom abgedeckt ist.

4

Personen, die mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in leitender Stellung bei einem Strassentransportunternehmen nachweisen, können eine vereinfachte Prüfung ablegen.

5

Von der Prüfung befreit sind Personen, die eine Berufsprüfung oder höhere Fachprüfung erfolgreich abgelegt haben.

6

Art. 8

Widerruf der Zulassungsbewilligung

Das Bundesamt prüft regelmässig, mindestens alle fünf Jahre, ob ein Strassentransportunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt.

1

Es widerruft die Zulassungsbewilligung entschädigungslos, wenn eine der Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

2

Art. 9

Weiterführung bei Tod oder Handlungsunfähigkeit

Im Falle des Todes oder der Handlungsunfähigkeit der natürlichen Person, welche die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung erfüllt, darf ein Strassentransportunternehmen für die Dauer eines Jahres weitergeführt werden. Das Bundesamt kann diese Frist in begründeten Fällen um höchstens sechs Monate verlängern.

1

2581

Zulassung als Strassentransportunternehmen. BG

Die ständige und tatsächliche Leitung des Unternehmens muss von einer Person übernommen werden, die zuverlässig ist und mindestens achtzehn Monate in der Geschäftsleitung dieses Betriebes tätig war.

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Art. 10

Beschwerdeverfahren

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19685 über das Verwaltungsverfahren und dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 19436.

3. Abschnitt: Strafbestimmungen Art. 11

Übertretungen

Mit Busse bis 10 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a.

einer Ausführungsvorschrift zu diesem Gesetz, deren Übertretung vom Bundesrat für strafbar erklärt wird, zuwiderhandelt;

b.

einer auf das Gesetz oder eine Ausführungsvorschrift gestützten und unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn oder sie gerichteten Verfügung zuwiderhandelt.

Art. 12

Zuständigkeit und Verfahren

Das Bundesamt ist zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Verstössen gegen Bestimmungen dieses Abschnitts.

1

Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 19747 über das Verwaltungsstrafrecht.

2

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 13

Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.

Art. 14

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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SR 172.021 SR 173.110 SR 313.0

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