Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP) Änderung vom 12. Oktober 2005 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Der Bundesratsbeschluss vom 9. Juni 20041 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP) wird wie folgt geändert (Änderung des örtlichen Geltungsbereichs)2: Art. 2 Abs. 1 Bst. e­g (neu) e.

Plattenlegerarbeiten

f.

Dachdeckerei. Eingeschlossen sind alle Arbeiten in der «Gebäudehülle».

Dieser Begriff schliesst ein: geneigte Dächer, Flachdächer, Unterdächer, und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung)

g.

Weitere Arbeiten

Art. 2 Abs. 2 Bst. g­i (neu)

1 2

g.

Basel-Land ­ Plattenlegerarbeiten

h.

Basel-Stadt ­ Gipserei und Malerei ­ Glaserei und technische Glaserei ­ Plattenlegerarbeiten ­ Dachdeckerei ­ Weitere Arbeiten: Verglasung (Spiegelherstellung); Herstellung und Montage von Kunststoffdächern; Naturstein- und Bildhauerarbeiten; Parqueterie (Verlegen von Parkettböden); Linoleum- und Spezialbodenarbeiten

BBl 2004 2931­2933 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

2005-2640

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP). BRB

i.

Tessin ­ Plattenlegerarbeiten ­ Weitere Arbeiten: Gipserei; Herstellung und Montage von Kunststoffdächern; Parqueterie (Verlegen von Parkettböden)

Vollständiger Geltungsbereich: Art. 2 Die in Normalschrift gedruckten Bestimmungen des GAV sind grundsätzlich für folgende Arbeiten allgemeinverbindlicherklärt:

1

a.

Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei. Dazu gehören: ­ Herstellung und/oder Anbringung von Holz-, Holz/Metall- und Kunststofffenstern ­ Reparation und/oder Restauration von Möbeln ­ Herstellung und/oder Anbringung von Küchenmöbeln ­ Parqueterie (Verlegen von Parkettböden) ­ Skiherstellung ­ Herstellung und/oder Anbringung von Innen-, Geschäftseinrichtung, sowie von Sauna-Anlagen ­ Holzimprägnierung und -behandlung, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation, sowie des Maler- und Gipsergewerbes ausgeführt werden ­ Abbundarbeiten, die von gelernten Zimmerleuten ausgeführt werden

b.

Möbelfabrikation

c.

Glaserei/technische Glaserei (Glasarbeiten an Gebäuden)

d.

Gipserei und Malerei. Eingeschlossen sind: ­ Herstellung und Anbringung von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung ­ Anbringung von Tapeten

e.

Plattenlegerarbeiten

f.

Dachdeckerei. Eingeschlossen sind alle Arbeiten in der «Gebäudehülle».

Dieser Begriff schliesst ein: geneigte Dächer, Flachdächer, Unterdächer, und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung)

g.

Weitere Arbeiten

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP). BRB

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche Betriebe und Betriebsteile, die im jeweiligen Gebiet der nachstehend aufgeführten Kantone folgende Arbeiten gemäss Ziffer 1 verrichten:

2

a.

Kanton Freiburg: ­ Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei ­ Möbelfabrikation ­ Malerei und Gipserei ­ Glaserei und technische Glaserei

b.

Kanton Jura und Berner Jura (Bezirke Courtelary, La Neuveville und Moutier) ­ Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei ­ Glaserei und technische Glaserei

c.

Kanton Neuenburg: ­ Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei ­ Gipserei und Malerei ­ Glaserei und technische Glaserei

d.

Kanton Wallis: ­ Schreinerei, Möbelschreinerei und Zimmerei ­ Gipserei und Malerei ­ Glaserei / technische Glaserei

e.

Kanton Waadt: ­ Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei ­ Maler- und Gipsergewerbe ­ Glaserei und technische Glaserei ­ Plattenlegerarbeiten ­ Weitere Arbeiten: Verglasung (Spiegelherstellung), Asphaltierung, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen, und Bodenbekleidung

f.

Genf: ­ Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei ­ Maler- und Gipsergewerbe ­ Glaserei und technische Glaserei ­ Dachdeckerei ­ Weitere Arbeiten: Verglasung (Spiegelherstellung); Dichtung; Innendekoration und Stoffnäharbeiten; Einrahmungen; Storenreparatur; Innenbekleidungen; Marmorarbeiten

g.

Basel-Land ­ Plattenlegerarbeiten

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP). BRB

h.

Basel-Stadt ­ Gipserei und Malerei ­ Glaserei und technische Glaserei ­ Plattenlegerarbeiten ­ Dachdeckerei ­ Weitere Arbeiten: Verglasung (Spiegelherstellung); Herstellung und Montage von Kunststoffdächern; Naturstein- und Bildhauerarbeiten; Parqueterie (Verlegen von Parkettböden); Linoleum- und Spezialbodenarbeiten

i.

Tessin ­ Plattenlegerarbeiten ­ Weitere Arbeiten: Gipserei; Herstellung und Montage von Kunststoffdächern; Parqueterie (Verlegen von Parkettböden)

Der Bundesratsbeschluss gilt für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (miteingeschlossen sind Vorarbeiter und Werkmeister), und dies unabhängig von der Art der Entlöhnung. Ausgenommen sind die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ausschliesslich im technischen und kaufmännischen Bereich des Betriebes tätig sind, und die Lehrlinge.

3

II Der Bundesratsbeschluss vom 9. Juni 20043 wird wie folgt geändert: Art. 16 Ziff. 2 zweiter Satz Betrifft nur den französischen Text.

III Dieser Beschluss tritt am 1. November 2005 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2013.

12. Oktober 2005

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

3

BBl 2004 2931

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