Ablauf der Referendumsfrist: 6. April 2006

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes vom 16. Dezember 2005

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 122 und 184 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 20052, beschliesst: Art. 1 1 Das Übereinkommen vom 17. Oktober 20003 über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Sprachenübereinkommen) wird genehmigt.

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Sprachenübereinkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Das Patentgesetz vom 25. Juni 19544 wird wie folgt geändert: Art. 112­116 Aufgehoben Art. 148 D. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2005 des Patentgesetzes

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Für europäische Patente, die nicht in einer schweizerischen Amtssprache veröffentlicht werden, braucht keine Übersetzung der Patentschrift nach Artikel 113 Absatz 15 eingereicht zu werden, wenn die Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung im Europäischen Patentblatt oder, im Falle der Aufrechterhaltung des Patents mit geändertem Umfang, die Veröffentlichung des Hinweises auf die Entscheidung über einen Einspruch oder, im Falle der Beschränkung des Patents, die Veröffentlichung des Hinweises auf die Beschränkung

1

SR 101 BBl 2005 3773 SR ...; AS ... (BBl 2005 3853) SR 232.14 AS 1977 1997

2005-0593

7495

Genehmigung des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Europäischen Patentübereinkommens und Änderung des Patentgesetzes. BB

weniger als drei Monate vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 dieses Gesetzes erfolgt.

Die Artikel 1146 und 1167 sind auch nach Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 dieses Gesetzes auf Übersetzungen anwendbar, die nach Artikel 1128 entweder dem Beklagten zugestellt oder der Öffentlichkeit durch Vermittlung des Instituts zugänglich gemacht oder nach Artikel 1139 dem Institut eingereicht wurden.

2

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

1

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetzes.

2

Ständerat, 16. Dezember 2005

Nationalrat, 16. Dezember 2005

Der Präsident: Rolf Büttiker Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Präsident: Claude Janiak Der Protokollführer: Ueli Anliker

Datum der Veröffentlichung: 27. Dezember 200510 Ablauf der Referendumsfrist: 6. April 2006

6 7 8 9 10

AS 1977 1997, 1999 1363 AS 1977 1997 AS 1977 1997, 1999 1363 AS 1977 1997, 1995 2879 BBl 2005 7495

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