05.041 Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Ausrichtung von Finanzhilfen an den Verein Memoriav und zu einem Bundesbeschluss betreffend einen Zahlungsrahmen für Finanzhilfen an den Verein Memoriav in den Jahren 2006­2009 vom 18. Mai 2005

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen mit der vorliegenden Botschaft, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Ausrichtung von Finanzhilfen an den Verein Memoriav sowie zum Bundesbeschluss betreffend einen Zahlungsrahmen für Finanzhilfen an den Verein Memoriav in den Jahren 2006­2009.

Gleichzeitig beantragen wir, den nachstehenden Vorstoss abzuschreiben: 2004

M

03.3441

Sicherung der audiovisuellen Quellen (N 17.3.04, Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur NR; S 21.9.04)

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

18. Mai 2005

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2005-0894

3307

Übersicht Am 1. Dezember 1995 wurde der Verein Memoriav gegründet. Zu den sieben Gründungsmitgliedern zählen von Seiten des Bundes die Schweizerische Landesbibliothek, das Bundesarchiv und das Bundesamt für Kommunikation. Dem Verein gehören mittlerweile über 150, grösstenteils institutionelle Mitglieder an. Seit der Gründung unterstützt der Bund Memoriav finanziell massgeblich. Mit Beschluss vom 3. Juli 2001 sicherte der Bundesrat die Finanzierung für die Jahre 2002 bis 2005 mit jährlich 3 Millionen Franken, was 84 Prozent des jährlichen Budgets von Memoriav ausmacht.

Hauptziel von Memoriav ist die Verbesserung der Sicherung, Erschliessung und Vermittlung audiovisueller Dokumente der Schweiz, die nach wie vor akut gefährdet sind. Memoriav verfolgt damit eine Aufgabe von nationaler Bedeutung im Interesse des Bundes. Audiovisuelle Dokumente (Filme, Videos, Fotos, Tondokumente) sind wesentliche Zeugen unserer jüngsten Vergangenheit und als solche Bestandteil unserer kollektiven Identität. Unter diesen Dokumenten sind viele sehr empfindlich und besonders bei nicht fachgerechter Behandlung von kurzfristigem Zerfall bedroht. Die stark dezentralisierte und auf einem Netzwerk basierende Struktur des Vereins hat sich zur Sicherung, Erschliessung und Vermittlung dieser Dokumente bewährt, entspricht sie doch in hohem Mass unseren föderalistischen Strukturen.

Um den Weiterbestand von Memoriav und damit die Erfüllung einer wichtigen Aufgabe im öffentlichen Interesse zu gewährleisten, beantragt der Bundesrat mit der vorliegenden Botschaft und dem beiliegenden Beschlussentwurf die Bewilligung eines Zahlungsrahmens von 11,7 Millionen Franken in den Jahren 2006 bis 2009.

Die Ausrichtung von Beiträgen soll an die Bedingungen geknüpft werden, dass sich alle Vereinsmitglieder (SRG SSR idée suisse, Cinémathèque Suisse, Fonoteca Nazionale Svizzera, etc.) angemessen an Memoriav beteiligen und Auftrag und Leistungen von Memoriav in einem Leistungsvertrag verbindlich geregelt werden. Weil für die Beteiligung des Bundes an Memoriav und die Unterstützung von Memoriav durch den Bund keine genügende formell-gesetzliche Grundlage besteht, unterbreitet der Bundesrat den Eidgenössischen Räten gleichzeitig einen entsprechenden Gesetzesentwurf.

Das beantragte Bundesgesetz ist unbefristet. Vorgesehen ist jedoch, die Beteiligung
des Bundes an Memoriav und die Finanzierung von Memoriav durch den Bund im Rahmen des sich in Vorbereitung befindenden neuen Kulturförderungsgesetzes (KFG), das Artikel 69 BV umsetzen soll, zu regeln. Mit dem Inkrafttreten des KFG wird das beantragte Bundesgesetz damit voraussichtlich wieder aufgehoben werden.

Mit dem beantragten Bundesgesetz wird ausserdem der Motion WBK-N (03.3441) vom 12. September 2003 nachgekommen, die vom Parlament angenommen wurde.

Die Motion beauftragt den Bundesrat, für die Sicherung, Erschliessung und Vermittlung der audiovisuellen Quellen in allen betroffenen Zuständigkeitsbereichen entsprechende gesetzliche Grundlagen zu erarbeiten.

3308

Botschaft 1

Allgemeiner Teil

1.1

Ausgangslage

Audiovisuelle Dokumente sind wesentliche Zeugen unserer jüngsten Vergangenheit und als solche Bestandteil unserer kollektiven Identität. Unter diesen Dokumenten sind viele sehr empfindlich und besonders bei nicht fachgerechter Behandlung von kurzfristigem Zerfall bedroht. Die Nutzung zahlreicher audiovisueller Dokumente ist von technischen Geräten und Kenntnissen abhängig, die wegen der raschen technischen Entwicklung schnell veralten und wieder vom Markt verschwinden.

Auf Bundesebene fand diese Situation seit 1989 Ausdruck in parlamentarischen Vorstössen, die entsprechende Lösungen forderten. Es sind dies die Interpellation 98.3615 Archivierung und Erhaltung gefährdeter Dokumente (N 17.12.1998 Widmer), die Motionen 01.3092 Rettung des audiovisuellen Kulturgutes der Schweiz (N 19.3.2001 Widmer) und 03.3441 Sicherung der audiovisuellen Quellen (WBK-N) sowie folgende Postulate: ­

87.061 Zentrale Phono- und Videothek (N 5.10.89, Kommission des Nationalrates; S 19.9.90);

­

92.3562 Schweizerische Landesphonothek, Zukunftsplanung (N 19.3.93 Borradori);

­

93.3179 Rettung unseres nationalen Kulturgutes (N 18.3.93, Keller Anton);

­

93.3215 Rettung von bedrohtem Schrift-, Bild- und Tongut von nationaler Bedeutung (S 6.12.93, Onken);

­

96.3166 Schutz der Photographie in der Schweiz (S 11.6.96, Cavadini Jean).

1990 setzte das Bundesamt für Kultur (BAK) eine «Groupe de travail Patrimoine audiovisuel» ein, in der die wichtigsten Institutionen vertreten waren, die sich landesweit mit Fragen des audiovisuellen Kulturgutes befassen: Schweizerisches Bundesarchiv (BAR), Schweizerische Landesbibliothek (SLB), Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), SRG SSR idée suisse, Cinémathèque Suisse, Fonoteca Nazionale Svizzera.

Die Arbeitsgruppe erstellte das Konzept für ein nationales Netzwerk zur Erhaltung der audiovisuellen Dokumente und ergriff «dringende Massnahmen» für die Erhaltung der am meisten gefährdeten Dokumente in den Bereichen Fotografie, Film, Ton und Video. Ausserdem veranstaltete sie eine Sensibilisierungskampagne unter dem Titel «Ein Land verliert sein Gedächtnis».

Am 1. Dezember 1995 gründeten die Mitglieder der Arbeitsgruppe als Trägerschaft einen Verein mit dem Namen Memoriav. Das Hauptziel des Vereins ist die Verbesserung der Sicherung, Erschliessung und Vermittlung des audiovisuellen Kulturgutes der Schweiz.

In der Periode 1992 bis 1998 stellte der Bund dem Verein Memoriav aus dem Prägegewinn (5,8 Mio. Fr.) und dem Kredit «150 Jahre Bundesstaat» (2,2 Mio.) insgesamt 6,485 Millionen Franken zur Verfügung, zum Teil für bestimmte Projekte.

Hinzu kamen von 1996 bis 2000 einerseits Mitgliederbeiträge von 0,47 Millionen 3309

Franken und andererseits Drittmittel von 1,94 Millionen Franken (1 Mio. von der SRG SSR idee suisse, 0,3 Mio. von den Urheberrechtsgesellschaften, 0,14 Mio. von der Loterie Romande, 0,5 Mio. von verschiedenen Spendern).

Auf gemeinsamen Antrag des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) beschloss der Bundesrat am 9. Juni 1997, Memoriav in den Jahren 1999 bis 2001 mit 1,866 Millionen Franken jährlich zu unterstützen, einzustellen im Budget der drei an Memoriav unmittelbar beteiligten Bundesämter, d.h. des Bundesamtes für Kultur (Schweizerische Landesbibliothek), des Bundesarchivs und des Bundesamtes für Kommunikation. Mit Beschluss vom 3. Juli 2001 sicherte der Bundesrat die Finanzierung für die Jahre 2002 bis 2005 mit jährlich 3 Millionen Franken.

Memoriav verwendet seine Mittel zur Sicherung, Erhaltung, Erschliessung und Vermittlung des audiovisuellen Kulturguts, das heisst von Fotografien, Filmen, Video- und Tonbandaufnahmen schweizerischer Herkunft oder schweizerischen Inhalts. Als Beispiele seien erwähnt: ­

die Restaurierung von Filmen wie «La Salamandre» von Alain Tanner oder «Das Boot ist voll» von Markus Imhoof;

­

die Erhaltung der Schweizerischen Filmwochenschau, der Fernseh-Tagesschau und wichtiger Dokumentarsendungen in Radio und Fernsehen;

­

das Projekt VOCS zur Rettung und Aufarbeitung von 200 Interviewstunden mit Persönlichkeiten, deren Nachlass im Schweizerischen Literaturarchiv deponiert ist;

­

die Digitalisierung gefährdeter Fotobestände und die derzeit laufende Ausstellung restaurierter Fotografien «La via quotidienne au fil du temps» in Martigny, mit der eine breite Öffentlichkeit für die Erhaltung kulturgeschichtlicher Zeugnisse sensibilisiert werden soll.

Die umliegenden Länder haben in den letzten Jahren ihre Bemühungen zur Erhaltung des audiovisuellen Kulturgutes verstärkt. Dies ist einerseits die Auswirkung der «European Convention for the Protection of the Audiovisual Heritage» und des «Protocol on the Protection of Television Productions» des Europarates sowie der von der EU finanzierten Projekte im Rahmen der Programme «Information Society Technologies und Culture 2000» (Presto, Prestospace, First, Echo, Amicia, Tape etc).

Mit Ausnahme der Niederlande und Österreichs haben alle westeuropäischen Länder heute ein dépôt légal (gesetzliche Ablieferungspflicht), das sich in den meisten Fällen auch explizit auf die audiovisuellen Dokumente bezieht. Zahlen über die Kosten der audiovisuellen Archive sind nicht zugänglich und wegen den unterschiedlichen Organisationsformen auch kaum vergleichbar.

3310

1.2

Bedeutung von Memoriav

Dem Verein Memoriav gehören mittlerweile über 150, grösstenteils institutionelle Mitglieder an. Nach der bisherigen Tätigkeit von Memoriav kann festgestellt werden: ­

dass sich die Wahl eines Netzwerks zur Bewältigung dieser Aufgaben als die für schweizerische Verhältnisse am besten geeignete Lösung erwiesen hat;

­

dass das audiovisuelle Kulturgut nach wie vor akut gefährdet ist, obschon dank der Tätigkeit von Memoriav in den letzten Jahren wichtiges Material gerettet werden konnte;

­

dass die vorhandenen Mittel kaum ausreichen, um die wichtigsten Zeugnisse unserer jüngsten Geschichte fachgerecht zu erhalten, zu restaurieren und zu vermitteln;

­

dass auch bei sorgfältiger Auswahl die Zahl der erhaltenswerten Dokumente weit höher ist als bisher angenommen;

­

dass die gesetzlichen Grundlagen für eine geordnete Archivierung der heute und in der Zukunft entstehenden audiovisuellen Dokumente mit dem Einbezug dieser Materialien in eine zukünftige landesweite gesetzliche Ablieferungspflicht (dépôt légal) verstärkt werden müssen.

Memoriav nimmt Aufgaben von nationaler Bedeutung im Interesse des Bundes wahr: Gemäss Artikel 2 des Landesbibliotheksgesetzes vom 18. Dezember 19921 (SLBG) hat die Schweizerische Landesbibliothek die Aufgabe, gedruckte oder auf anderen Informationsträgern gespeicherte Informationen, die einen Bezug zur Schweiz haben, zu sammeln, zu erschliessen, zu erhalten und zu vermitteln. Die Sicherung der audiovisuellen Quellen ist Teil dieser Aufgabe. Allerdings betrifft dies nur die öffentlich zugänglichen Dokumente. Für die audiovisuellen Quellen, die von den Verwaltungen, insbesondere von der Bundesverwaltung, produziert werden, gilt das Archivierungsgesetz vom 26. Juni 19982 (BGA), das ebenfalls implizit die Erhaltung audiovisueller Quellen vorsieht. Gemäss Artikel 2 Absatz 1 BGA werden (unabhängig vom Informationsträger) rechtlich, politisch, wirtschaftlich, historisch, sozial oder kulturell wertvolle Unterlagen archiviert. Das Bundesarchiv setzt sich auch ein für die Sicherung von Archiven und Nachlässen von Personen des privaten und öffentlichen Rechts von gesamtschweizerischer Bedeutung (Art. 17 Abs. 2 BGA).

Sowohl das Bundesarchiv als auch die Schweizerische Landesbibliothek können ihre Aufgaben in Zusammenarbeit und Koordination mit anderen Institutionen wahrnehmen. Artikel 10 Absätze 1 und 2 SLBG bestimmt, dass die Landesbibliothek mit anderen schweizerischen und ausländischen Institutionen, die ähnliche Aufgaben erfüllen, zusammenarbeitet und dabei insbesondere Institutionen, die im Bereich der Audiovision und anderer neuartiger Informationsträger tätig sind, berücksichtigt (Abs. 1). Die SLB strebt eine Arbeitsteilung an (Abs. 2). Das Bundesarchiv arbeitet gemäss Artikel 17 Absatz 4 BGA mit den Dienststellen des Bundes, den Kantonen und mit Privaten zusammen und setzt sich ein für die Förderung des Archivwesens.

Es arbeitet mit nationalen und internationalen Archiv-Organisationen zusammen.

1 2

SR 432.21 SR 152.1

3311

In seiner Botschaft vom 18. Dezember 20023 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) hat der Bundesrat auch die Erhaltung von Programmen geregelt. Danach kann der Bundesrat schweizerische Programmveranstalter verpflichten, Aufzeichnungen ihrer Programme zur Verfügung zu halten, damit diese der Öffentlichkeit dauerhaft erhalten werden können. Die Programmveranstalter können für die entsprechenden Kosten entschädigt werden (Art. 23 E-RTVG).

Der Gesetzesentwurf wurde vom Nationalrat am 18. März 2004 behandelt. Der Nationalrat beschloss in Abweichung vom Entwurf des Bundesrates, der Bundesrat könne vorschreiben, dass Aufzeichnungen wertvoller Sendungen schweizerischer Programmveranstalter einer nationalen Institution unentgeltlich zur Aufbewahrung überlassen werden (Art. 23 E-RTVG). Der Ständerat folgte dagegen am 9. März 2005 dem Vorschlag des Bundesrates zu Artikel 23 E-RTVG.

1.3

Parlamentarischer Vorstoss

Am 12. September 2003 hat die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates eine Motion eingereicht (03.3441), welche den Bundesrat beauftragt, für die Sicherung, Erschliessung und Vermittlung der audiovisuellen Quellen in allen betroffenen Zuständigkeitsbereichen entsprechende gesetzliche Grundlagen zu erarbeiten.

Mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2003 beantragte der Bundesrat die Umwandlung der Motion in ein Postulat mit der Begründung, die Anliegen in die Diskussion der Gesetzgebung zur Umsetzung von Artikel 69 BV (Kulturförderungsgesetz) aufzunehmen. Der Nationalrat nahm dagegen am 17. März 2004, der Ständerat am 21. September 2004 die Motion an. Damit wurde der Bundesrat beauftragt, rasch und ohne Abwarten des geplanten Kulturförderungsgesetzes gesetzliche Grundlagen zur Sicherung, Erschliessung und Vermittlung audiovisueller Quellen auszuarbeiten.

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird diesem Auftrag Folge geleistet und der parlamentarische Vorstoss kann abgeschrieben werden.

2

Finanzierung des Vereins Memoriav

Memoriav ist ein leistungsfähiges zweckmässig geführtes und finanziell konsolidiertes Netz. Sein Jahresbudget 2005 beträgt 3,54 Millionen Franken. Es setzt sich zusammen aus einem Bundesbeitrag (85 %), Mitgliederbeiträgen (3,3 %), Beiträgen von der SRG SSR idée suisse (11,6 %) sowie der Loterie Romande und verschiedenen Spenden (0,1 %). Nicht enthalten in den Budgetzahlen ist die Beteiligung der Projektpartner mit Arbeitsleistung und Infrastruktur, deren Wert in der Regel 50 % der Gesamtkosten der Projekte ausmachen, sowie finanzielle Beteiligungen Dritter (Stiftungen, Lotteriefonds, etc.), die direkt an die Partnerinstitutionen ausgerichtet werden, da diese Leistungen buchhalterisch bei Memoriav nicht erfasst werden können.

3

BBl 2003 1685

3312

Jahresabschlüsse von 2001 bis 2004 und Budget 2005 Erfolgsrechung

Budget 2005

2004 Fr.

2003 Fr.

2002 Fr.

2001 Fr.

Einnahmen Mitgliederbeiträge 120 720 119 320 113 770 125 420 119 770 Beiträge von BAR, SLB, 3 415 000 3 208 025 3 270 000 3 300 000 2 040 000 BAKOM, SRG Diverse Einnahmen 3 500 2 135 2 842 17 564 5 072 Total Einnahmen

3 539 220 3 329 480 3 386 612 3 442 984 2 164 842

Ausgaben Fotoprojekte Tonprojekte Filmprojekte Videoprojekte Audiovisuelle Projekte allgemein Betreuung der Projekte Vernetzung, Kommunikation und Dokumentation, Verwaltung Total Ausgaben Überschuss

560 000 720 000 607 000 624 500 50 000

504 245 550 306 639 485 613 738 49 970

547 476 567 545 518 687 637 396 124 995

582 822 656 261 546 692 629 970 133 880

246 146 447 249 364 871 350 021 59 482

925 000

942 321

27 152 947 417

26 515 916 478

793 434

3 486 800 3 300 065 3 370 668 3 492 619 2 261 203 52 420

29 415

15 944

­49 635

­96 361

Der Hauptteil der Tätigkeit von Memoriav besteht in Projektarbeit. Das Finanzierungsmodell der von Memoriav initiierten oder unterstützten Projekte sieht in der Regel eine Co-Finanzierung durch die Projektpartner vor. Dies bedeutet, dass Memoriav höchstens die Hälfte der Projektkosten übernimmt und die andere Hälfte von den Projektpartnern zu erbringen ist, sei dies finanziell, in Form von Arbeitsleistung oder durch Bereitstellung der Infrastruktur.

Der Bund war von Anfang an der wichtigste Geldgeber von Memoriav und hat so dem Verein ermöglicht, auf nationaler Ebene seine Aktivitäten zu Gunsten der Sicherung, Erschliessung und Vermittlung des audiovisuellen Kulturgutes der Schweiz zu entwickeln.

Die gesamtschweizerische Bedeutung von Memoriav rechtfertigt die bedeutende Rolle des Bundes bei dessen Finanzierung. Der Bund hat drei (Vertretungen SLB, BAKOM, BAR) von neun Sitzen im Vereinsvorstand inne.

Eine Reduktion oder Aufhebung der Bundesbeiträge hätte zur Folge, dass Memoriav seine Tätigkeiten weitgehend einstellen müsste. Dies würde bedeuten, dass die Sicherung, Erschliessung und Vermittlung der audiovisuellen Quellen nicht mehr im Rahmen des bewährten Netzwerks wahrgenommen werden könnten.

Eine massive Reduktion oder gar Einstellung der Tätigkeit von Memoriav würde dem Interesse des Bundes widersprechen. Nach der bisherigen Tätigkeit von Memoriav kann festgestellt werden, dass ein Netzwerk, wie es für Memoriav besteht, die beste Lösung für die schweizerischen Verhältnisse darstellt.

3313

Der Bund soll deshalb eine maximale Jahresfinanzhilfe von 2,93 Millionen Franken in den Jahren 2006 bis 2009 entrichten. Dafür ist ein Zahlungsrahmen von 11,7 Millionen Franken für die Jahre 2006 bis 2009 zu bewilligen.

Die Ausrichtung der Beträge ist an die folgenden Bedingungen zu knüpfen: ­

angemessene Beteiligung aller Vereinsmitglieder (SRG SSR idée suisse, Cinémathèque Suisse, Fonoteca Nazionale Svizzera, etc.), sei dies finanziell oder durch andere Leistungen (beispielsweise Bereitstellung von Fachleuten in Projekten): Die Vereinsmitglieder haben mindestens den jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Momentan beträgt der für institutionelle Mitglieder mindestens 300 Franken, für die Gründungsmitglieder mindestens 10 000 Franken und für Gönnermitglieder mindestens 100 Franken;

­

Auftrag und Leistungen von Memoriav müssen in einem Leistungsvertrag verbindlich geregelt werden. Der Bund wird mit dem Verein Memoriav einen Leistungsvertrag abschliessen. Das BAK ist federführend. Darin wird einerseits der Leistungsauftrag an Memoriav definiert. Anderseits wird die Bedingung der angemessenen Beteiligung aller Vereinsmitglieder darin festgehalten. Grundsätzlich kann der Bundesbeitrag für sämtliche Tätigkeiten von Memoriav verwendet werden.

3

Auswirkungen

3.1

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Der Bund entrichtet eine maximale Jahresfinanzhilfe von 2,93 Millionen Franken in den Jahren 2006 bis 2009. Dafür ist ein Zahlungsrahmen von 11,7 Millionen für die Jahre 2006 bis 2009 zu bewilligen. Die Finanzierung erfolgt haushaltneutral. Die benötigten Finanzmittel werden aus den Finanzplänen von BAR und UVEK transferiert und zentral beim EDI (BAK) eingestellt. Die Zahlungskredite werden ab dem Jahr 2006 beim EDI (BAK) eingestellt, weshalb die Auszahlung der jährlichen Finanzhilfen an den Verein Memoriav durch das BAK erfolgt.

Der Antrag hat keine personellen Auswirkungen auf den Bund.

3.2

Auswirkungen auf die Informatik

Keine.

3.3

Finanzielle und personelle Auswirkungen auf die Kantone

Die Zusammenarbeit von Memoriav mit den Kantonen erfolgte bisher punktuell im Rahmen der Projekte von Memoriav. Auf Grund des Finanzierungsmodells von Memoriav (vgl. oben Ziffer 2) wurden die Kantone als Projektpartner direkt finanziell in die Projekte eingebunden. Der Kantonsbeitrag erfolgte meistens über den Lotteriefonds (Beispiele: Fotografie: Fonds Roberto Donetta, Beitrag Kanton Tessin 80 000 Franken; Film: Filmbestand Leuzinger, Rapperswil, Beitrag Kanton 3314

St. Gallen: 30 000 Franken). Vielfach bestand die Beteiligung kantonaler Institutionen an einem Projekt auch aus Arbeits- und Infrastrukturleistung.

Nachdem 2005 nur noch zwei Kantone nicht Mitglieder von Memoriav sind, soll nun die Zusammenarbeit mit den Kantonen weiter entwickelt werden. Ziel ist es, dass Memoriav Expertenwissen zur Verfügung stellt und Koordinationsaufgaben übernimmt und ­ wie bisher ­ projektbezogen finanzielle Beiträge leistet. Dadurch sollen die Kantone stimuliert werden, vermehrt Mittel für die Erhaltung ihrer audiovisuellen Kulturgüter einzusetzen, aber vor allem auch dafür gesorgt werden, dass diese Mittel nicht in unkoordinierte und technisch unausgereifte Projekte investiert werden.

Wie alle andern Vereinsmitglieder auch, bezahlen sodann die kantonalen und kommunalen Institutionen, die Mitglieder von Memoriav sind, den jährlichen Mitgliederbeitrag (vgl. oben Ziff. 2).

3.4

Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Es sind Auswirkungen im Sinne einer indirekten Rentabilität der Kulturförderung zu erwarten: Indem Memoriav die Sicherung, Erschliessung und Vermittlung des audiovisuellen Kulturgutes der Schweiz verbessert, spielt der Verein für den audiovisuellen Wirtschaftsbereich eine wichtige Rolle.

3.5

Andere Auswirkungen

Keine.

3.6

Ausgabenbremse

Das beantragte Bundesgesetz und der beantragte Zahlungsrahmen unterliegen der Ausgabenbremse.

4

Legislaturplanung

Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung 2003 bis 2007 nicht angekündigt4.

5

Verhältnis zum europäischen Recht

Der Gesetzesentwurf berührt keine Frage im Zusammenhang mit dem europäischen Recht. Die Tätigkeit von Memoriav beschränkt sich sowohl sachlich als auch räumlich auf die Schweiz.

4

BBl 2004 1149

3315

6

Rechtliche Grundlagen

6.1

Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Der Gesetzesentwurf über die Ausrichtung von Finanzhilfen an den Verein Memoriav stützt sich auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung5.

Artikel 69 Absatz 2 BV spricht dem Bund eine Förderungskompetenz zu, die sich auf jene Bereiche beschränkt, die von gesamtschweizerischem Interesse sind. Die Botschaft zur Bundesverfassung6 führt zu Artikel 69 Absatz 2 BV aus, dass nach unbestrittener Praxis von Bundesrat und Bundesversammlung die Kulturförderung in einem umfassenden Sinn zu den Staatsaufgaben gehört. Dem Bund kommt in den Bereichen, in denen seine Zuständigkeit nicht explizit verankert ist, im Rahmen seiner bisherigen Aktivitäten eine stillschweigende und gewohnheitsrechtliche Kompetenz zu; im Bereich der Kultur beschränkt sie sich auf die Leistungsverwaltung.

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird zum einen die formell-gesetzliche Grundlage für die Beteiligung des Bundes am Verein Memoriav geschaffen. Zum anderen wird die formell-gesetzliche Grundlage für die Gewährung der jährlichen Finanzhilfen von 2006 bis 2009 an den Verein Memoriav geschaffen. Der Spezialerlass stellt sicher, dass die Leistungen des Bundes an den Verein Memoriav auf einer umfassenden und rechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage basieren.

Die Geltungsdauer des Gesetzesentwurfes ist unbefristet. Es ist jedoch vorgesehen, die Beteiligung des Bundes an Memoriav und die Unterstützung von Memoriav durch den Bund im Rahmen des sich in Vorbereitung befindenden neuen Kulturförderungsgesetzes, das Artikel 69 BV umsetzen soll, zu regeln. Mit dem Inkrafttreten des Kulturförderungsgesetzes wird der vorliegende Gesetzesentwurf deshalb voraussichtlich wieder aufgehoben werden.

Gleichzeitig wird mit der vorliegenden Botschaft die Bewilligung eines Zahlungsrahmens für die Jahre 2006 bis 2009 beantragt. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für diesen Kreditbeschluss ergibt sich aus Artikel 167 BV (Budgetkompetenz der Bundesversammlung).

6.2

Rechtsform der Erlasse

Das beantragte Bundesgesetz regelt die Ausrichtung einer Bundesfinanzhilfe und enthält somit wichtige rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 BV, die in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen sind.

Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den Erlass des Gesetzes ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV (Gesetzgebungskompetenz der Bundesversammlung).

Der Erlass unterliegt dem fakultativen Referendum.

5 6

SR 101 BBl 1997 I 285 f.

3316

Der Kreditbeschluss der beiden Räte ist nicht rechtsetzender Natur. Demzufolge ist er gemäss Artikel 163 Absatz 2 BV sowie Artikel 25 Abs. 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20027 in Form eines einfachen Bundesbeschlusses zu erlassen.

Als solcher unterliegt er nicht dem Referendum (Art. 25 Abs. 2 ParlG und Art. 163 Abs. 2 BV).

7

SR 171.10

3317

3318