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Strafbescheid (Art. 64 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR, SR 313.0) Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 hat die ESTV das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 20-113 gegen Stefan Fridolin Rohner, geb. 18. Mai 1963, von Wislikofen AG, ohne bekannte Adresse, eröffnet.

Mit dem Strafbescheid BU 230082 vom 2. November 2023, hat die ESTV in Anwendung der Artikel 103 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) und 64 VStrR entschieden: 1.

Stefan Fridolin Rohner wird wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung nach Artikel 96 Absatz 1 lit. a und Absatz 2 MWSTG sowie vorsätzlicher Verletzung von Verfahrenspflichten nach Artikel 98 lit. a MWSTG schuldig gesprochen.

2.

Er wird mit einer Busse von 4000 Franken bestraft.

3.

An Verfahrenskosten werden ihm 250 Franken auferlegt, bestehend aus einer Spruchgebühr von 200 Franken und einer Schreibgebühr von 50 Franken.

4.

Der Strafbescheid wird nicht im Strafregister eingetragen.

5.

Die Unterlagen, welche mittels Verfügung vom 8. August 2023, veröffentlicht im Bundesblatt vom 4. September 2023, beschlagnahmt wurden, werden als Beweismittel bei den Akten belassen.

Gegen diesen Strafbescheid kann der Betroffene innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Strafverfolgung und Deliktsbekämpfung, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Einsprache erheben (Art. 67 Abs. 1 VStrR).

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen. Sie hat einen bestimmten Antrag, die Angabe der zur Begründung dienenden Tatsachen sowie die Unterschrift des Einsprechers oder seines Rechtsvertreters zu enthalten; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 VStrR).

Wird innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen nicht Einsprache erhoben, so steht der Strafbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 67 Abs. 2 VStrR).

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BBl 2023 2548

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Da der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und trotz Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte, wird dieser Strafbescheid in Anwendung von Artikel 34a Absatz 1 lit. a VStrR im Bundesblatt veröffentlicht.

14. November 2023

Eidgenössische Steuerverwaltung Hauptabteilung Mehrwertsteuer Abteilung Recht, Strafverfolgung und Deliktsbekämpfung

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